7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/403


Artikel 48

Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1)   Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

(2)   Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.