2.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/12


Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 12/2015 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)

(2015/C 326/02)

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat den oben genannten Vorschlag am 11. Juli 2014 vorgelegt.

2.

Die Gruppe „Interne und externe Fischereipolitik“ hat den Vorschlag im Zeitraum zwischen dem 18. Juli 2014 und dem 8. Januar 2015 auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Bemerkungen der Mitgliedstaaten geprüft (1).

3.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 15. Oktober 2014 angenommen (2).

4.

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 13. Januar 2015 angenommen und dabei die zuvor im Fischereiausschuss angenommenen Abänderungen bestätigt.

5.

Auf der Grundlage eines dem Vorsitz vom AStV am 21. Januar 2015 erteilten Mandats haben die Organe am 2. März 2015 einen ersten Trilog abgehalten; auf der Grundlage eines geänderten Mandats fand am 26. März 2015 ein neuerlicher Trilog statt. Der dabei erzielte Kompromiss wurde vom AStV am 8. Mai 2015 gebilligt (3). Anschließend hat der Vorsitz des Fischereiausschusses des Europäischen Parlaments dem Rat am 11. Mai 2015 mitgeteilt, dass das Europäische Parlament den Standpunkt des Rates, den dieser gemäß der politischen Einigung festlegen würde, in zweiter Lesung ohne Abänderungen billigen würde.

6.

Der Rat hat am 19. Mai 2015 eine politische Einigung über den überarbeiteten Text erzielt.

II.   ZIEL

7.

Mit dem Vorschlag soll die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 aktualisiert werden, indem Verpflichtungen aufgrund der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zwischen 2011 und 2014 angenommen hat, ins Unionsrecht aufgenommen werden.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

A.   Allgemeines

8.

Der Rat hat den Vorschlag dahingehend geändert, dass sich einerseits die Durchführung der Bestanderhaltungsmaßnahmen so weit wie möglich an die international vereinbarten Empfehlungen hält. Der Rat möchte in der Fischereipolitik im Mittelmeer gleiche Bedingungen sicherstellen. Andererseits soll durch die Änderungen die delegierte Beschlussfassung vereinfacht und modernisiert werden.

9.

Das Europäische Parlament hat 25 Abänderungen angenommen, die ähnliche Anliegen zum Gegenstand haben. Hinsichtlich der Beschlussfassung hat das Parlament die Übertragung von Befugnissen an die Kommission gebilligt, jedoch Garantien für nationale Maßnahmen aufgenommen, die in der Zwischenzeit zur Einhaltung der internationalen Empfehlungen getroffen wurden. Der Rat hat seinen Standpunkt geändert, um einigen inhaltlichen Abänderungen des Parlaments zu entsprechen, und kompromisshalber die Verfahrensbestimmungen über die delegierte Beschlussfassung umformuliert.

B.   Vorschriften für das Schwarze Meer und das Adriatische Meer

10.

Der Rat hat das Verbot für in Küstengewässern fischende Trawler im Schwarzen Meer geändert, um spezielle Ausnahmeregelungen zu ermöglichen, die durch die in der diesbezüglichen GFCM-Empfehlung aufgeführten besonderen Umstände gerechtfertigt sind. Die Kommission prüft die Ausnahmeregelungen der Mitgliedstaaten.

11.

Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen für kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer stimmten der Rat und das Parlament in Bezug auf eine technische Änderung des Anwendungsbereichs der Maßnahme überein.

C.   Die Bewirtschaftung der Roten Koralle

12.

Der Rat hat dem Anliegen des Parlaments durch die Auflistung der einzelnen Übergangsbestimmungen für die allmähliche Einstellung der Tätigkeit ferngesteuerter Unterwasserfahrzeuge entsprochen. Hinsichtlich der Anwendung von Ausnahmeregelungen ist im geänderten Vorschlag ein durch einen Regionalisierungsprozess ausgearbeiteter delegierter Rechtsakt vorgesehen; dieses Konzept wurde durch die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt. Außerdem wurde dem Anliegen des Parlaments, dass nationale Maßnahmen beibehalten werden können, durch einen Übergangsmechanismus Rechnung getragen.

D.   Schutz von Meeresarten, die nicht Ziel der Fangtätigkeit sind

13.

Die Änderungen des Rates stimmten weitgehend mit denen des Parlaments überein. Sie fügen einige praktische Elemente zur Vermeidung des Fangs geschützter Arten und ihrer besonderen Behandlung bei einem ungewollten Fang hinzu.

E.   Aufzeichnung und Übermittlung

14.

In den Änderungen des Rates wird zwischen von den Fischern aufzuzeichnenden Mindestinformationen und den aggregierten statistischen Daten unterschieden, die die Mitgliedstaaten der GFCM übermitteln werden.

IV.   FAZIT

15.

Der Rat hat bei der Festlegung seines Standpunkts dem Vorschlag der Kommission und dem in erster Lesung festgelegten Standpunkt des Europäischen Parlaments umfassend Rechnung getragen.


(1)  Dok. 12682/14 PECHE 392 CODEC 1743 + ADD1 bis ADD 8 und 14123/4/14 PECHE 458 CODEC 1993 REV 4.

(2)  ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 116.

(3)  Dok. 8180/15 PECHE 141 CODEC 564.