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Document 52023PC0748(01)

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 15447/22 INIT; ST 15447/22 ADD 1) vom 15. Dezember 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns

COM/2023/748 final/2

Brüssel, den 1.12.2023

COM(2023) 748 final/2

2023/0431(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 15447/22 INIT; ST 15447/22 ADD 1) vom 15. Dezember 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns

{SWD(2023) 384 final}


2023/0431 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 15447/22 INIT; ST 15447/22 ADD 1) vom 15. Dezember 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nachdem Ungarn am 11. Mai 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (im Folgenden „ARP“) übermittelt hatte, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Der Rat billigte die positive Bewertung mit seinem Durchführungsbeschluss vom 15. Dezember 2022 2 .

(2)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 sollte der maximale finanzielle Beitrag für die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung nach der dort festgelegten Methode bis zum 30. Juni 2022 für jeden Mitgliedstaat aktualisiert werden. Am 30. Juni 2022 stellte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Aktualisierung vor.

(3)Am 31. August 2023 legte Ungarn der Kommission gemäß Artikel 21c der Verordnung (EU) 2021/241 einen geänderten nationalen ARP samt REPowerEU-Kapitel vor.

(4)Der geänderte ARP enthält ein Ersuchen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 an die Kommission, eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vorzuschlagen, da der ARP aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchzuführen ist. Die von Ungarn eingereichten Änderungen am ARP betreffen 19 Maßnahmen.

(5)Am 14. Juli 2023 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Ungarn. Insbesondere empfahl der Rat Ungarn, die makroökonomische Politik wirksam zu koordinieren, schrittweise die Preis- und Zinsobergrenzen aufzuheben, Unterstützungsmaßnahmen im Wohnungssektor gezielt auf einkommensschwache Haushalte auszurichten, den haushaltspolitischen Rahmen zu stärken, den Zugang benachteiligter Gruppen zum Arbeitsmarkt zu verbessern, die Angemessenheit des Sozialhilfesystems zu verbessern und den Rechtsrahmen sowie den Wettbewerb im Dienstleistungssektor zu verbessern. Der Rat empfahl ferner, die Gesamtabhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, indem der Einsatz erneuerbarer Energien beschleunigt wird, die Subventionen für fossile Brennstoffe schrittweise abzuschaffen, die Ausgleichsregeln für den Energiemarkt sowie die Festlegung der Tarife zu reformieren und die Strominfrastruktur einschließlich Netz- und Speicherkapazitäten zu modernisieren. Zudem empfahl der Rat Ungarn, die Einfuhren fossiler Brennstoffe zu diversifizieren und die Energieeffizienz – insbesondere in Gebäuden – zu verbessern. Der Rat empfahl, das derzeitige System regulierter Energiepreise anzupassen, um Energieeinsparungen zu fördern und gleichzeitig einkommensschwache Haushalte gezielt zu unterstützen. Zu den weiteren Empfehlungen zählt die Verstärkung der politischen Anstrengungen im Hinblick auf die Vermittlung und den Erwerb der für den ökologischen Wandel nötigen Kompetenzen.

(6)Der geänderte ARP wurde vorgelegt, nachdem zuvor im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere relevante Interessenträger konsultiert worden waren. Eine Zusammenfassung der Konsultationen wurde zusammen mit dem geänderten nationalen ARP übermittelt. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/241 hat die Kommission die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des geänderten ARP nach den in Anhang V der genannten Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien bewertet.

Darlehensantrag auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241

(7)Der von Ungarn vorgelegte geänderte ARP enthält einen Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens zur Förderung der Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme. Die Maßnahme soll dazu beitragen, die Herausforderungen im Arbeitsmarktbereich zu bewältigen und die Wiedereingliederung von Eltern mit kleinen Kindern in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

(8)Ungarn beantragte insbesondere Unterstützung in Form eines Darlehens für die Durchführung einer neuen Investition im Rahmen der Komponente 1. Durch die Investition 5 (Einrichtung weiterer neuer Kinderkrippenplätze) im Rahmen der Komponente 1 (Demografie und öffentliche Bildung) soll die Verfügbarkeit von Angeboten für frühkindliche Bildung weiter verbessert werden, indem zusätzlich zu den neuen Kinderkrippenplätzen, die im Rahmen des ARP mit der nicht rückzahlbaren Unterstützung geschaffen werden sollen, 519 neue Kinderkrippenplätze geschaffen werden. Mit der Maßnahme wird die Investition 4 (Einrichtung neuer Kinderkrippenplätze) im Rahmen der Komponente 1 (Demografie und öffentliche Bildung) ambitionierter gestaltet.

Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241

(9)Die Änderungen am ARP, die Ungarn aufgrund objektiver Umstände eingereicht hat, betreffen 19 Maßnahmen.

(10)Wie Ungarn erläuterte, sind zwei Maßnahmen aufgrund der hohen Inflation vollständig oder teilweise nicht mehr wie im ARP vorgesehen durchführbar. Dies betrifft die Etappenziele 68, 69, 70 und 71 der Investition 1 (Bau der wichtigsten Wasseraustauschsysteme, Entwicklung neuer Netze und Systeme) im Rahmen der Komponente 4 (Wasserwirtschaft) und die Herabsetzung der Zielwerte mit den laufenden Nummern 119 und 120 sowie des endgültigen Zielwerts 121 der Investition 2 (Förderung der Nutzung von Solarmodulen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung) im Rahmen der Komponente 6 (Energie – grüner Wandel). Auf dieser Grundlage hat Ungarn beantragt, die Beschreibung und die Etappenziele der Investition 1 (Bau der wichtigsten Wasseraustauschsysteme, Entwicklung neuer Netze und System) im Rahmen der Komponente 4 zu streichen und den erforderlichen Umsetzungsgrad der Zielwerte 119, 120 und 121 herabzusetzen, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(11)Wie Ungarn erläuterte, sind zwei Maßnahmen aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Durchführung im Zusammenhang mit Verzögerungen und Kapazitätsengpässen sowie der gestiegenen Nachfrage in Bezug auf die Elektrifizierung teilweise nicht mehr wie im ARP vorgesehen durchführbar. Dies betrifft den Aufschub der Etappenziele 80 und 81, die Herabsetzung und Änderung der Zielwerte 81 und 82, die Herabsetzung des Zielwerts 83 und die Änderung der Maßnahmenbeschreibung der Investition 1 (Kapazitätsaufbau im Vorortbahnnetz) im Rahmen der Komponente 5 (Nachhaltiger umweltfreundlicher Verkehr); den Aufschub des Etappenziels 87 und des Zielwerts 90 der Investition 2 (Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor) im Rahmen der Komponente 5; den Aufschub des Etappenziels 91 der Investition 3 (Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs) im Rahmen der Komponente 5 sowie den Aufschub des Etappenziels 94 und die Herabsetzung des Zielwerts 95 der Investition 4 (Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf den TEN-V-Eisenbahnen) im Rahmen der Komponente 5. Wie Ungarn ferner erläuterte, ist eine zusätzliche Maßnahme aufgrund technischer Schwierigkeiten wegen technischer Undurchführbarkeit und Verzögerungen bei IT-Entwicklungen teilweise nicht mehr wie im ARP vorgesehen durchführbar. Dies betrifft das Etappenziel 243 der Reform 29 (Ausweitung des Systems der automatischen Verwaltungsentscheidungen mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern) im Rahmen der Komponente 9 (Governance und öffentliche Verwaltung). Aus diesen Gründen hat Ungarn beantragt, die Beschreibung der genannten Maßnahmen sowie der genannten Etappenziele und Zielwerte zu ändern, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(12)Nach Angaben Ungarns ist eine Maßnahme aufgrund von Unterbrechungen der Lieferketten infolge des Angriffskriegs Russlands in der Ukraine nicht mehr vollständig durchführbar. Dies betrifft die Streichung der Etappenziele 137 und 138 der Investition 1 (Stärkung einer intelligenten, innovativen und nachhaltigen Abfallwirtschaft und eines Marktes für Sekundärrohstoffe) im Rahmen der Komponente 7 (Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft). Aus diesen Gründen hat Ungarn beantragt, die Beschreibung der genannten Maßnahme sowie der genannten Etappenziele zu streichen, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(13)Nach Angaben Ungarns ist eine Maßnahme aufgrund mangelnder Nachfrage nicht mehr vollständig durchführbar. Dies betrifft die Etappenziele 122 und 123 sowie die Zielwerte 124 und 125 der Investition 3 (Installation von Energiespeicheranlagen für den Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber) im Rahmen der Komponente 6 (Energie – grüner Wandel). Auf dieser Grundlage hat Ungarn beantragt, die genannte Beschreibung sowie die genannten Etappenziele und Zielwerte dieser Investition zu streichen, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(14)Wie Ungarn erklärte, wurden drei Maßnahmen geändert, um bessere Alternativen zur Erreichung des ursprünglichen Ziels der Maßnahme einzuführen. Dies betrifft die Etappenziele 97 und 98 der Reform 1 (Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrscheinausstellungs- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Verkehrsbehörde) im Rahmen der Komponente 5 (Nachhaltiger umweltfreundlicher Verkehr), das Etappenziel 99 und die Beschreibung der Reform 1 (Umwandlung der Elektrizitätsregulierung) im Rahmen der Komponente 6 (Energie – grüner Wandel) sowie die Etappenziele 127, 128 und 129 der Investition 4 im Rahmen der Komponente 6. Aus diesen Gründen hat Ungarn beantragt, die Änderung der vorgenannten Etappenziele und Zielwerte vorzunehmen, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(15)Ungarn hat ferner beantragt, dass die verbleibenden Mittel, die durch die Streichung von Maßnahmen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 frei werden, dafür verwendet werden dürfen, den Anstieg der Kosten von zwei Maßnahmen auszugleichen, drei Maßnahmen ambitionierter zu gestalten und drei neue Maßnahmen aufzunehmen. Dies betrifft den Zielwert 25 der Investition 4 (Einrichtung neuer Kinderkrippenplätze) im Rahmen der Komponente 1 (Demografie und öffentliche Bildung); die Etappenziele 72, 73 und 74 der Investition 2 (Einrichtung eines Überwachungssystems) im Rahmen der Komponente 4 (Wasserwirtschaft); den Zielwert 95 der Investition 4 (Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf den TEN-V-Eisenbahnen) im Rahmen der Komponente 5 (Nachhaltiger umweltfreundlicher Verkehr); die neue Investition 5 (Entwicklung des Straßenbahn- und Oberleitungsbussystems von Budapest) im Rahmen der Komponente 5; den Zielwert 117 der Investition 1 (Klassischer und intelligenter Netzausbau für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber) im Rahmen der Komponente 6 (Energie – grüner Wandel); die neuen Etappenziele 369 und 370 und den neuen Zielwert 371 der Investition 6 (Investitionen in die Energieeffizienz von öffentlichen Gebäuden) im Rahmen der Komponente 6 sowie die neue Investition 2 (Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für die getrennte Sammlung sowie zugehörige emissionsfreie Abfallsammelfahrzeuge) im Rahmen der Komponente 7 (Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft).

(16)Ungarn hat beantragt, eine zusätzliche Reform 2 (Sensibilisierung) im Rahmen der Komponente 7 (Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft) aufzunehmen. Die Reform umfasst die Annahme eines nationalen Aktionsplans für Kommunikation und einer Kommunikationsstrategie. Aus diesen Gründen hat Ungarn beantragt, die genannte Maßnahme in den Plan aufzunehmen, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(17)Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Ungarn angeführten Gründe die Änderung nach Artikel 21 Absatz 2 der genannten Verordnung rechtfertigen.

(18)Die Unterteilung der Etappenziele und Zielwerte in Tranchen sollte geändert werden, um der neuen Mittelzuweisung, den Änderungen des Plans und dem von Ungarn vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen.

Berichtigung redaktioneller Fehler

(19)Im Text des Durchführungsbeschlusses des Rates wurden sieben redaktionelle Fehler gefunden. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte geändert werden, um jene redaktionellen Fehler zu berichtigen, die dazu führen, dass der Inhalt des der Kommission am 3. November 2022 vorgelegten ARP nicht wie zwischen der Kommission und Ungarn vereinbart zum Ausdruck kommt. Diese redaktionellen Fehler beziehen sich auf den Zielwert 45 der Investition 4 (Infrastruktur für die berufliche Aus- und Weiterbildung im 21. Jahrhundert) im Rahmen der Komponente 2 (Hochqualifizierte wettbewerbsfähige Arbeitskräfte); den Zielwert 60 der Investition 3 (Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten) im Rahmen der Komponente 3 (Aufholprozess von Siedlungen); die Reform 1 (Sensibilisierung) im Rahmen der Komponente 4 (Wasserwirtschaft); den Zielwert 146 der Investition 1 (Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert) im Rahmen der Komponente 8 (Gesundheit); die Reform 1 (Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn) und die Reform 3 (Einführung eines besonderen Verfahrens für besondere Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung öffentlichen Eigentums („gerichtliche Überprüfung“)) im Rahmen der Komponente 9 (Governance und öffentliche Verwaltung) sowie die Etappenziele 231, 232 und 233 der Reform 26 (Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen) im Rahmen der Komponente 9 (Governance und öffentliche Verwaltung). Die Durchführung der betreffenden Maßnahmen bleibt von diesen Korrekturen unberührt.

Das REPowerEU-Kapitel auf der Grundlage von Artikel 21c der Verordnung (EU) 2021/241

(20)Das REPowerEU-Kapitel beinhaltet 13 neue Reformen und 16 neue Investitionen. Im REPowerEU-Kapitel sind ausgeweitete Maßnahmen enthalten, die zwei Maßnahmen im Rahmen der Komponente 6 (Energie – grüner Wandel) betreffen. Die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen ausgeweiteten Maßnahmen stellen eine deutliche Verbesserung des Ambitionsniveaus der bereits im ARP enthaltenen Maßnahmen dar.

(21)Die Bekämpfung von Energiearmut ist Ziel einer Reform, mit der gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Beantragung von Mitteln aus EU-finanzierten Förderprogrammen für die Energieeffizienz von Wohngebäuden geschaffen werden sollen (C10.R12: Unterstützung von Anträgen potenzieller Begünstigter auf Mittel aus EU-finanzierten Förderprogrammen für die Energieeffizienz von Wohngebäuden), sowie das Ziel einer Investition zur Förderung der Energieeffizienz von Wohngebäuden (C10.I13: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden und zur Bekämpfung der Energiearmut).

(22)Das REPowerEU-Kapitel beinhaltet Reformen und Investitionen, die darauf ausgerichtet sind, Energie aus erneuerbaren Quellen in das ungarische Elektrizitätssystem zu integrieren und das Elektrizitätssystem zu stärken. Diese betreffen die ausgeweiteten Investitionen in den Netzausbau und die Verbreitung intelligenter Zähler, die Teil einer übergreifenden Investition in den Netzausbau sind (C10.I1: Ausbau und Digitalisierung der Stromnetze), sowie die neuen Investitionen im Zusammenhang mit den Digitalisierungstätigkeiten der Netzbetreiber, der Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen für eine bessere Schätzung der Energieerzeugung (C10.I1: Ausbau und Digitalisierung der Stromnetze) und den Digitalisierungstätigkeiten im Energiesektor (C10.I5: Digitalisierung von Energieunternehmen). Die Reformen in diesem Bereich umfassen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlussverfahrens für erneuerbare Energien zu verbessern, insbesondere die Verpflichtung, für wetterabhängige Kraftwerke, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, mit einer Kapazität von 12 000 MW Netzanschlussgenehmigungen zu erteilen (C10.R1: Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlussverfahrens) und einen von den Verteilernetzbetreibern anzuwendenden standardisierten Ansatz für die Beantragung eines Netzanschlusses festzulegen (C10.R1: Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlussverfahrens); intelligente Zähler zur besseren Nutzung der Technologie verstärkt einzusetzen (C10.R3: Anpassung der Rechtsvorschriften über intelligente Zähler); einen umfassenden Rechtsrahmen für die Energiespeicherung zu schaffen (C10.R8: Gesetzliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung); sowie zu gewährleisten, dass Übertragungs- und Verteilungstarife diskriminierungsfrei und kostenorientiert sind (C10.R2: Festlegung von Netztarifen). Zu den Reformen gehören auch die Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Energiegemeinschaften, um Anreize für deren Entwicklung und Beteiligung an Tätigkeiten wie der gemeinschaftlichen Erzeugung und dem gemeinschaftlichen Verbrauch zu schaffen (C10.R7: Ausweitung von Energiegemeinschaften); die Einführung legislativer und politischer Änderungen, um den Marktzugang für Aggregatoren und die Entwicklung von deren Diensten zu verbessern (C10.R4: Stärkung der Rolle der Aggregatoren); die Änderung des Rahmens, um den Regelreservemarkt für neue angebotsseitige Akteure zu öffnen (C10.R6: Erneuerung der Produktstruktur auf den Regelreservemärkten zur Erleichterung des Marktzugangs für neue Formen der Flexibilität); die Einführung dynamischer Tarife auf dem Endkundenmarkt (C.10.R5: Breitere Nutzung dynamischer Tarife in Strombezugsverträgen).

(23)Im REPowerEU-Kapitel sind mehrere Maßnahmen enthalten, durch die das Potenzial Ungarns im Bereich der erneuerbaren Energien gesteigert werden soll. Diese betreffen die Reform im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Rechtsrahmens (C10.R11: Verbesserung des Rechtsrahmens für geothermische Energie) und zwei Investitionen zur Förderung der Exploration und Nutzung geothermischer Energie (C10.I11: Förderung der Exploration geothermischer Energie; C10.I16: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Förderung der Exploration und Nutzung geothermischer Energie); die Anpassung des Rechtsrahmens, um die Entwicklung eines Ökosystems für erneuerbaren Wasserstoff zu fördern (C10.R9: Sicherstellung eines Rechtsrahmens für erneuerbaren Wasserstoff), und die Investition zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff (C10.I6: Wasserstoffinvestitionen); sowie die Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans zur Förderung der Nutzung der nachhaltigen Biogas- und Biomethanerzeugung (C10.R10: Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans für Biogas und Biomethan).

(24)Neue Investitionen tragen auch zur Dekarbonisierung und zum Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energie in der ungarischen Wirtschaft bei. Diese betreffen die Dekarbonisierung der Tätigkeiten von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks (C10.I2: Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke); die Unterstützung der vorgelagerten Herstellung von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen, die zum ökologischen Wandel beitragen (C10.I3: Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft); sowie die Dekarbonisierung industrieller Prozesse (C10.I4: Anwendung umweltfreundlicher Technologien für die Dekarbonisierung der Industrie).

(25)Andere neue Maßnahmen tragen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei. Diese betreffen die Förderung von Verbesserungen der Energieeffizienz öffentlicher Gebäude (C10.I8: Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude) sowie die Schaffung von Finanzierungsinstrumenten zur Förderung von Investitionen in die Energieeffizienz von Unternehmen (C10.I12: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Unternehmen) und Verbesserungen der Energieeffizienz von Wohngebäuden (C10.I13: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden und zur Bekämpfung der Energiearmut). Eine Reform in diesem Bereich zielt darauf ab, technische Hilfe bei der Vorbereitung von Anträgen potenzieller Begünstigter auf Mittel aus von der EU finanzierten Energieeffizienzförderprogrammen bereitstellen (C10.R12: Unterstützung von Anträgen potenzieller Begünstigter auf Mittel aus EU-finanzierten Förderprogrammen für die Energieeffizienz von Wohngebäuden).

(26)Andere neue Investitionen zielen auf die Dekarbonisierung des Verkehrs ab. Diese betreffen die Elektrifizierung eines Eisenbahnabschnitts und den Ausbau der Elektrifizierung der Eisenbahn durch den Bau oder Wiederaufbau von Umspannwerken (C10.I9: Elektrifizierung von Eisenbahnabschnitten); die Schaffung von Finanzierungsinstrumenten zur Förderung des Elektromobilitätssektors durch den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (C10.I14: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Ausweitung des Ausbaus von Ladestationen für Elektrofahrzeuge); die Förderung der Verbreitung von Elektrofahrzeugen im Privatsektor durch Zuschüsse und die Schaffung eines Finanzierungsinstruments (C10.I10: Förderung der Verbreitung batteriebetriebener Elektrofahrzeuge in Unternehmen; C10.I15: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Förderung des Kaufs batteriebetriebener Elektrofahrzeuge durch Fuhrparkanbieter); Investitionen in die Wasserstoffmobilität (C10.I6: Wasserstoffinvestitionen). Durch die Reform des Wasserstoffökosystems dürften günstige Bedingungen für die Nutzung von Wasserstoff im Verkehrssektor entstehen (C10.R9: Sicherstellung eines Rechtsrahmens für erneuerbaren Wasserstoff).

(27)Das REPowerEU-Kapitel enthält neue Maßnahmen zur Entwicklung grüner Kompetenzen. Diese betreffen die Reform, mit der eine nationale Kompetenzstrategie für den ökologischen Wandel und ein Aktionsplan für ihre Umsetzung festgelegt werden sollten (C10.R13: Nationale Strategie zur Entwicklung grüner Kompetenzen), sowie die Investition, die darauf abzielt, Arbeitskräfte beim Erwerb grüner Kompetenzen zu unterstützen (C10.I7: Stärkung der Humanressourcen in der grünen Wirtschaft), sowie die Verbesserung der benötigten Dienstleistungen für Tätigkeiten, die zum Klimaschutz beitragen (C10.I3: Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft).

(28)Die Kommission hat den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Kriterien bewertet.

Ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

(29)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe a und des Anhangs V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 jener Verordnung genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Mittelzuweisung Rechnung getragen wird.

(30)Der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel deckt die sechs Säulen weiterhin umfassend ab, die den Anwendungsbereich der Fazilität strukturieren: i) ökologischer Wandel, ii) digitaler Wandel, iii) intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, iv) sozialer und territorialer Zusammenhalt, v) Gesundheit, wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz und vi) Maßnahmen für die nächste Generation. Die Hauptziele des Plans sind unverändert und bestehen darin, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Ungarns zu verbessern, was letztlich die Anfälligkeit des Landes gegenüber Schocks verringern dürfte.

(31)Der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel umfasst weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Säule des ökologischen Wandels, insbesondere durch den Einsatz erneuerbarer Energiequellen, die Elektrifizierung durch Netzausbau, die Verbesserung der Energieeffizienz sowohl in öffentlichen Gebäuden als auch in Wohngebäuden, den Ausbau alternativer Mobilität und die Entwicklung grüner Kompetenzen. Der geänderte ARP beinhaltet auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung des digitalen Wandels, insbesondere die Entwicklung digitaler Kompetenzen, die Digitalisierung öffentlicher Dienste sowie die Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrschein- und Fahrgastinformationssystems für Busse und Bahnen auf der Grundlage digitaler Technologien.

(32)Darüber hinaus beinhaltet der geänderte ARP Maßnahmen zur Stärkung des sozialen und territorialen Zusammenhalts, insbesondere durch die Entwicklung von Vorort- und Regionalbahnnetzen zur Erhöhung der sozialen Mobilität, vor allem in strukturschwachen Gebieten, und durch die Unterstützung von Haushalten, die von Energiearmut betroffen sind. Im geänderten ARP sind weitere Maßnahmen zur Förderung von Maßnahmen für die nächste Generation und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses enthalten, insbesondere durch Investitionen in die Weiterbildung und Umschulung in Bereichen, in denen grüne Kompetenzen erforderlich sind, sowie durch die Schaffung zusätzlicher Kinderkrippenplätze, die den Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt verbessern und Beschäftigungslücken abbauen sollen.

Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden

(33)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und Anhang V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen (Einstufung A), die in den länderspezifischen Empfehlungen an Ungarn (auch mit Blick auf deren finanzpolitische Aspekte und die Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011) oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen.

(34)Insbesondere trägt der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel den länderspezifischen Empfehlungen Rechnung, die der Rat vor der Bewertung des geänderten Plans durch die Kommission förmlich angenommen hat. Da der Umfang des Plans infolge eines zusätzlichen Darlehensantrags, der nicht ausschließlich für REPowerEU-Ziele genutzt werden soll, größer geworden ist, werden bei der Gesamtbewertung alle strukturellen Empfehlungen für 2022 und 2023 berücksichtigt. Die Unterstützung in Form eines Darlehens wird nahezu ausschließlich für Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels beantragt; aus diesem Grund konzentriert sich die Bewertung auf die energiebezogenen Empfehlungen von 2023. Mit dem geänderten ARP werden Änderungen an einer begrenzten Anzahl von Investitionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 eingeführt. Diese Änderungen wirken sich nicht auf das allgemeine Ambitionsniveau des Plans in Bezug auf die Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen aus, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden.

(35)Nach der Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung aller länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters 2023 stellt die Kommission fest, dass bei der Sicherstellung der Liquidität für kleine und mittlere Unternehmen (länderspezifische Empfehlung 2020.3.1) und bei der Förderung privater Investitionen (Empfehlung 2020.3.3) erhebliche Fortschritte erzielt wurden.

(36)Der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel umfasst ein umfangreiches Paket sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen, die dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen des Rates an Ungarn im Rahmen des Europäischen Semesters dargelegt wurden, wirksam zu bewältigen, insbesondere in Bezug auf den ökologischen und digitalen Wandel sowie die Bereiche Energie, Bildung, Arbeitsmarkt, Sozialpolitik und Gesundheitsversorgung, insbesondere in Bezug auf den ökologischen und digitalen Wandel sowie die Bereiche Energie, Bildung, Arbeitsmarkt, Sozialpolitik und Gesundheitsversorgung, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, die Unabhängigkeit der Justiz, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Qualität und Transparenz der Entscheidungsfindung, die Besteuerung und die aggressive Steuerplanung sowie das Rentensystem. Durch die Bewältigung der oben genannten Herausforderungen soll der geänderte ARP auch dazu beitragen, die in Ungarn bestehenden Ungleichgewichte zu korrigieren, die in den Empfehlungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 für 2023 ermittelt wurden, insbesondere im Hinblick auf den sehr starken Preisdruck und den externen und staatlichen Finanzierungsbedarf.

(37)Die Änderungen des ARP Ungarns haben keine Auswirkungen auf das Ergebnis der bisherigen Bewertung, wonach der ARP dazu beiträgt, alle oder einen wesentlichen Teil der länderspezifischen Empfehlungen an Ungarn für die Jahre 2019, 2020 und 2022 wirksam umzusetzen. Im geänderten ARP streicht Ungarn eine begrenzte Zahl von Investitionen oder setzt das Ambitionsniveau für eine begrenzte Zahl von Investitionen herab, kompensiert diese Herabsetzung jedoch, indem neue Investitionen hinzugefügt und bestehende Investitionen ausgeweitet werden. Das Ambitionsniveau in Bezug auf die Empfehlung zur Wasser- und Abfallbewirtschaftung wird herabgesetzt. Das allgemeine Ambitionsniveau des Plans wird jedoch nicht herabgesetzt. Viele der neuen Maßnahmen tragen – vor allem im Energiebereich – zu weiteren Fortschritten bei der Umsetzung von länderspezifischen Empfehlungen bei, die zum Teil bereits im Rahmen des bestehenden ARP behandelt werden. Die neuen Maßnahmen sind auf die energiespezifischen Empfehlungen von 2023 ausgerichtet.

(38)Mit dem REPowerEU-Kapitel wird das Ambitionsniveau des Plans in Bezug auf die meisten einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Energiebereich (länderspezifische Empfehlungen 2022.6 und 2023.4) gestärkt, insbesondere mit Blick auf die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt, die Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energiequellen, die Reform der Ausgleichsregeln für den Energiemarkt, die Verbesserung der Energieeffizienz in Gebäuden, die Anpassung des derzeitigen Systems regulierter Energiepreise und die Verstärkung der politischen Anstrengungen zur Vermittlung und zum Erwerb der nötigen Kompetenzen für den ökologischen Wandel. Das REPowerEU-Kapitel umfasst neben den bereits im ARP vorgesehenen Reformen mehrere Reformen, um den Einsatz erneuerbarer Energien weiter zu beschleunigen, insbesondere durch eine Straffung der Genehmigungsverfahren (länderspezifische Empfehlungen 2022.6.2 und 2023.4.2). Diese Reformen betreffen die Erneuerung der Produktstruktur auf den Regelreservemärkten, gesetzliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung, die Sicherstellung eines Rechtsrahmens für Wasserstoff, die Harmonisierung des Netzanschlussverfahrens und die Verbesserung des Rechtsrahmens für geothermische Energie. Im REPowerEU-Kapitel enthaltene Investitionen tragen ebenso zum Einsatz erneuerbarer Energien bei, wie beispielsweise die Ökologisierung von Industrieparks für Energiezwecke sowie die Exploration von Wasserstoff und geothermischer Energie.

(39)Das REPowerEU-Kapitel enthält auch Investitionen in den Ausbau der Stromnetze, durch die das Ambitionsniveau der im ARP bereits bestehenden Maßnahme erhöht wird, sowie Investitionen in die Digitalisierung der Energieversorgung, um die Stromversorgungssicherheit zu verbessern. Beide Investitionen tragen dazu bei, die Herausforderung im Zusammenhang mit der Modernisierung der Strominfrastruktur entschlossener anzugehen (länderspezifische Empfehlungen 2022.6.3 und 2023.4.5). Mehrere Investitionen im Rahmen dieses Kapitels sind auf die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden ausgerichtet (länderspezifische Empfehlungen 2022.6.5 und 2023.4.7), wobei es sich um zusätzliche Maßnahmen zu denjenigen handelt, die in den anderen Komponenten des Plans enthalten sind. Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehört ein Förderprogramm zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden sowie von öffentlichen Gebäuden und Unternehmen. Das REPowerEU-Kapitel umfasst Investitionen in die Elektrifizierung der Eisenbahn und Zuschüsse zur Förderung der Verbreitung von Elektrofahrzeugen und Ladestationen im Privatsektor. Diese Investitionen tragen dazu bei, die Herausforderung im Zusammenhang mit der Verbesserung der Nachhaltigkeit des Verkehrs entschlossener anzugehen (länderspezifische Empfehlung 2022.6.6). Das Kapitel enthält Reformen und Investitionen in die Qualifizierung, Weiterbildung und Umschulung von Arbeitskräften zum Erwerb grüner Kompetenzen, die zur Umsetzung der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen (länderspezifische Empfehlungen 2022.5.3 und 2023.4.9) beitragen.

(40)Mit dem geänderten Plan wird das Ambitionsniveau einer im angenommenen ARP bereits bestehenden Maßnahme zur Einrichtung neuer Kinderkrippenplätze erhöht. Diese Maßnahme sollte dazu beitragen, die länderspezifische Empfehlung zur Integration der am stärksten gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt (länderspezifische Empfehlungen 2019.2.1 und 2022.3.1) umzusetzen.

Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz

(41)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c und Anhang V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel große Auswirkungen (Einstufung A) auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Ungarns haben wird, dass er unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche erheblich zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beiträgt und dass er die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise erheblich abmildert und somit hilft, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche, soziale und territoriale Konvergenz innerhalb der Union zu stärken.

(42)Durch eine Reihe von Investitionen und Reformen trägt der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel weiterhin dazu bei, die Erholung Ungarns zu unterstützen und seine langfristigen Wachstumsaussichten zu verbessern. Die Hauptziele des Plans sind unverändert und bestehen darin, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Ungarns zu verbessern, was letztlich die Anfälligkeit des Landes gegenüber Schocks verringern dürfte. Folgende Aspekte dürften durch die Maßnahmen im neuen REPowerEU-Kapitel gestärkt werden: die Unabhängigkeit und Sicherheit der Energieversorgung (z. B. durch die Reform zur Ausweitung von Energiegemeinschaften (C10.R7)), die Dekarbonisierung durch Reformen und Investitionen in erneuerbare Energiequellen und die Elektrifizierung (z. B. durch die Investitionen in die Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks (C10.I2) und die Anwendung umweltfreundlicher Technologien für die Dekarbonisierung der Industrie (C10.I4)), die Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. durch Maßnahmen im Hinblick auf eine Renovierung mittlerer Intensität zur Verbesserung der Energieeffizienz (C10.I8, C10.I12 und C10.I13)), der Ausbau emissionsfreier Mobilität (C10.I9, C10.I10, C10.I14 und C10.I15) und die Entwicklung von für den ökologischen Wandel erforderlichen Kompetenzen (C10.R13, C10.I7).

(43)Im geänderten ARP wurden verschiedene Maßnahmen geändert, wobei das Ambitionsniveau des ursprünglichen ARP insgesamt aufrechterhalten bleibt. Im Rahmen des REPowerEU-Kapitels werden zusätzlich 16 Investitionen und 13 Reformen eingeführt. Der geänderte Plan dürfte infolge des umfangreichen neuen REPowerEU-Kapitels deutlich größere Auswirkungen auf die Wirtschaft haben. Die Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Zusammenhalt dürften moderat sein, während mit dem neuen REPowerEU-Kapitel die Schwachstellen und Anfälligkeiten im Energiebereich noch deutlicher verringert werden dürften als mit dem ursprünglichen Plan.

(44)Mit dem geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitels werden weiterhin der soziale Zusammenhalt und die Sozialschutzsysteme gestärkt. Im Rahmen der Komponente 1 sollten durch das erhöhte Ambitionsniveau der Maßnahme C1.I4 (Einrichtung neuer Kinderkrippenplätze) und die neue Maßnahme C1.I5 (Einrichtung weiterer neuer Kinderkrippenplätze) zusätzliche Kinderkrippenplätze geschaffen werden, was den Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt weiter verbessern und zum Abbau von Beschäftigungslücken beitragen dürfte.

(45)Im Rahmen des REPowerEU-Kapitels wird im Zuge der Maßnahme C10.R12 potenziellen Begünstigten von Energieeffizienzförderprogrammen, die aus allen Arten von EU-Mitteln finanziert werden, insbesondere schutzbedürftigen Haushalten und von Energiearmut betroffenen Haushalten, technische Hilfe gewährt. Es wird ein Finanzierungsinstrument zur Finanzierung von Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden geschaffen, bei dem mindestens 10 % der Unterstützung Haushalten vorbehalten sind, die von Energiearmut betroffen sind. Der geänderte ARP enthält auch eine Maßnahme (C10.I7) zur Qualifizierung und Weiterbildung von Arbeitskräften in Bereichen, die für den ökologischen Wandel erforderlich sind, wobei Arbeitslosen, nicht erwerbstätigen Arbeitskräften und Arbeitnehmern aus Kleinst- und Kleinunternehmen Vorrang eingeräumt wird, um somit die Chancengleichheit für alle zu gewährleisten und den sozialen Zusammenhalt zu stärken. Im Rahmen dieser Maßnahme sollen für verschiedene Kurse, auch Kurse für Microcredentials, neue Lerninhalte zur Vermittlung grüner Kompetenzen entwickelt werden, die in formale, akkreditierte Berufs- und Hochschulbildungsprogramme integriert werden sollen, wodurch ein Beitrag zur Verbesserung der Lern- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche geleistet wird.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(46)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d und des Anhangs V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel sicherstellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der im ARP enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verursacht (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen).

(47)Ungarn hat umfassende Selbstbewertungen für alle geänderten Komponenten und die Investitionen des REPowerEU-Kapitels vorgelegt, einschließlich substanzieller Bewertungen hinsichtlich der Gefährdung von Umweltzielen, und somit Gewissheit darüber geboten, dass alle wichtigen Umweltbelange gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C 58/01) berücksichtigt werden. In Bezug auf mehrere Maßnahmen wurden vorsorglich Bedingungen eingeführt, um die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Für Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) schließt dies Schutzmaßnahmen ein, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die prognostizierten Treibhausgasemissionen unter den einschlägigen Richtwerten bzw. nach Möglichkeit deutlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen. Darüber hinaus wurde für alle Finanzierungsinstrumente und die Investitionen in Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft (C10.I3) eine Liste eingeführt, mit der sichergestellt werden soll, dass Tätigkeiten und Anlagen, die nicht mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Einklang stehen, nicht gefördert werden. Ebenso wurden, soweit erforderlich, Schutzmaßnahmen eingeführt, um sicherzustellen, dass nur nachhaltiges Biomethan und erneuerbarer Wasserstoff im Einklang mit der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energien (RED II) unterstützt werden, und es wurden Schutzmaßnahmen für Geothermiebohrungen hinzugefügt. Es wurde festgestellt, dass eine zusätzliche Schutzmaßnahme für eines der Projekte zur Elektrifizierung des Schienenverkehrs (C10.I9) im Rahmen der Kreislaufwirtschaft notwendig ist, und diese Schutzmaßnahme wurde eingeführt. Auf dieser Grundlage dürfte mit dem geänderten ARP sichergestellt sein, dass keine Maßnahme zu erheblichen Beeinträchtigungen führt.

(48)Keine Maßnahme des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitels fällt unter Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/241.

Beitrag zu den REPowerEU-Zielen

(49)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe da und des Anhangs V Abschnitt 2.12 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte das REPowerEU-Kapitel in hohem Maße (Einstufung A) wirksam zur Versorgungssicherheit der gesamten Union beitragen, insbesondere durch eine Diversifizierung der Energieversorgung, eine Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz, einen Ausbau der Energiespeicherkapazitäten oder die notwendige Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030.

(50)Das REPowerEU-Kapitel trägt im Einklang mit Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241 dazu bei, die Energieeffizienz von Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen zu erhöhen, die Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und Wasserstoff aus erneuerbaren oder fossilfreien Quellen zu steigern, den Anteil an erneuerbarer Energie zu erhöhen und den Ausbau ihrer Nutzung zu beschleunigen, und zwar durch die Investition zur Förderung des Ausbaus von Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Industrieparks (C10.I2); durch die Reform zur Verbesserung des Rechtsrahmens für geothermische Energie (C10.R11) in Verbindung mit zwei Investitionen zur Förderung der Exploration und Nutzung geothermischer Energie (C10.I11 und C10.I16); durch Reformen und Investitionen zur Schaffung von Anreizen für die Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff (C10.R9 und C.10.I6); durch die Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans für Biogas und Biomethan (C10.R10); durch Investitionen in die Energieeffizienz von Wohngebäuden (C10.I13), Unternehmensgebäuden (C10.I12) und Gebäuden des öffentlichen Sektors (C10.I8); sowie durch die Reform zur Gewährung technischer Hilfe für potenzielle Begünstigte von aus EU-Mittel finanzierten Energieeffizienzförderprogrammen (C10.R12). Zur Dekarbonisierung der Industrie tragen Maßnahmen bei, mit denen die Bemühungen von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks mit Blick auf den Einsatz erneuerbarer Energien (C10.I2), die Installation von Energiespeicherung, die Nutzung von Restwärme und die Verbesserung der Energieeffizienz unterstützt werden; ebenso wie die Förderung der Herstellung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen, die zum ökologischen Wandel hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen (C10.I3); sowie die Förderung umweltfreundlicher Technologien (C10.I4).

(51)Das REPowerEU-Kapitel trägt auch zur Bekämpfung der Energiearmut bei, indem im Einklang mit Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/241 eine Reform und eine Investition zur Unterstützung der Verbesserung der Energieeffizienz von Haushalten durchgeführt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf einkommensschwachen und von Energiearmut betroffenen Haushalten liegt (C10.R12 und C10.I13).

(52)Mit dem REPowerEU-Kapitel wird ferner im Einklang mit Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 ein Beitrag zur Schaffung von Anreizen für die Senkung der Energienachfrage geleistet, und zwar durch die genannten Verbesserungen der Energieeffizienz (C10.I12, C10.I13 und C10.I8), Maßnahmen zur Dekarbonisierung der Industrie (C10.I2, C10.I3), den verstärkten Einsatz intelligenter Zähler (C10.R3, C10.I1) und digitaler Überwachungssysteme (C10.I1), die Öffnung des Energiemarkts für neue angebotsseitige Akteure (C10.R6) sowie Investitionen im Zusammenhang mit umweltfreundlicher Technologie (C10.I4).

(53)Im Rahmen des REPowerEU-Kapitels wird durch ein breites Spektrum von Reformen und Investitionen auch dazu beigetragen, Engpässe bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und verteilung zu beseitigen, die Stromspeicherung zu fördern und die Integration erneuerbarer Energiequellen zu beschleunigen sowie die Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Schienenwegen, zu fördern. Erreicht werden soll dies durch die Reformen zur Stärkung der Rolle von Energiegemeinschaften (C10.R7) und Aggregatoren (C10.R4), zur Verbesserung der Regelreservemärkte (C10.R6), zur Schaffung von Anreizen für die Nutzung der Energiespeicherung (C10.R8), zur Erweiterung des Kreises der Verbraucher, die intelligente Zähler verwenden (C10.R3), und zur Harmonisierung der durch die Verteilnetzbetreiber anzuwendenden Regeln für die Beantragung eines Netzanschlusses (C10.R1) sowie zur freiwilligen Einführung dynamischer Tarife im Wohngebäudesektor (C10.R5). Investitionen in intelligente Zähler, der Ausbau und die Digitalisierung der Netze, die Verbesserung des Wettervorhersagesystems (C10.I1) und die Energiespeicherung in Industrieparks (C10.I2) sollten ebenfalls den Energiesektor stärken und zur Integration erneuerbarer Energien beitragen. Die Emissionsfreiheit des Verkehrs und der zugehörigen Infrastrukturen sollten im Einklang mit Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 durch Investitionen in die Elektrifizierung der Eisenbahn (C10.I9), die Förderung der Verbreitung von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen und Ladestationen (C10.I10 und C10.I14), von Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeugen und Wasserstofftankstellen sowie durch die Reform zu Wasserstoffmobilität (C10.I6 und C10.R9) gefördert werden.

(54)Weitere Vorhaben im Rahmen des REPowerEU-Kapitels, die zu den genannten Zielen beitragen, sind eine Reform, durch die eine nationale Strategie und ein Aktionsplan für grüne Kompetenzen entwickelt werden sollen (C10.R13), sowie eine Investition, mit der derzeitige und künftige Arbeitskräfte beim Erwerb der für den ökologischen Wandel erforderlichen Kompetenzen unterstützt werden (C10.I7), indem Kurse und zugehörige Inhalte entwickelt und Schulungen für 50 000 Fachkräfte bereitgestellt werden. Die Digitalisierung des Energiesektors als Mittel zur Ermöglichung der Energiewende und Teilmaßnahmen wie die Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen für das Stromnetz (C10.I1) schaffen ebenfalls günstige Voraussetzungen im Einklang mit Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/241.

(55)Die Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels stehen daher im Einklang mit den Bemühungen Ungarns, die in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Ziele zu erreichen. Insbesondere werden erhebliche Beiträge zur Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und verteilung, zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan, erneuerbarem Wasserstoff und anderen erneuerbaren Energien, zur Dekarbonisierung der Industrie und zum emissionsfreien Verkehr geleistet.

(56)Die im REPowerEU-Kapitel vorgesehenen Maßnahmen stehen zudem im Einklang mit dem ursprünglichen ARP, da die Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel auf Reformen und Investitionen des ursprünglichen ARP aufbauen, insbesondere in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen sowie nachhaltiger Verkehr.

Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung

(57)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe db und des Anhangs V Abschnitt 2.13 der Verordnung (EU) 2021/241 dürften die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen in hohem Maße (Einstufung A) grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sein oder wirken.

(58)Das REPowerEU-Kapitel enthält Maßnahmen zur Entwicklung der Energieinfrastruktur, um den weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu erleichtern; Energieeffizienzmaßnahmen für Haushalte, Unternehmen und den öffentlichen Sektor sowie Maßnahmen zur Förderung alternativer Mobilität in Bezug auf Elektrofahrzeuge und auf wasserstoffbetriebene Fahrzeuge. Dies dürfte dazu beitragen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und die Energienachfrage zu senken.

(59)Die Gesamtkosten der Maßnahmen mit grenzüberschreitender Dimension belaufen sich auf 83 % der geschätzten Kosten des REPowerEU-Kapitels.

(60)Der hohe Anteil der geschätzten Kosten mit grenzüberschreitender Dimension sowie die Tatsache, dass die Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel sowohl zur Sicherung der Energieversorgung als auch zur Verringerung der Energienachfrage und der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen beitragen, rechtfertigen die Wahl der Einstufung A.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt

(61)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe e und des Anhangs V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel Maßnahmen, die in hohem Maße (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 67,1 % der Gesamtzuweisung des ARP und 91,7 % der geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VI der genannten Verordnung). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel mit den Informationen im Nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 in Einklang.

(62)Mit dem geänderten Plan wird das allgemeine Ambitionsniveau des ursprünglichen Plans im Hinblick auf den ökologischen Wandel beibehalten. Durch die Streichung der Investitionen „Bau der wichtigsten Wasseraustauschsysteme, Entwicklung neuer Netze und System“, „Stärkung einer intelligenten, innovativen und nachhaltigen Abfallwirtschaft und eines Marktes für Sekundärrohstoffe“ und „Installation von Energiespeicheranlagen für den Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber“ werden die Ambitionen Ungarns in Bezug auf die Dimensionen Wasserbewirtschaftung, Sekundärrohstoffe als Teil der Kreislaufwirtschaft und Energiespeicherung gesenkt. Gleichzeitig werden andere Dimensionen gestärkt, wie die Verbesserung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur (Investition „Entwicklung des Straßenbahn- und Oberleitungsbussystems von Budapest“) und die Kreislaufwirtschaft durch die Schaffung von Anreizen für die Abfalltrennung und sammlung als ersten Schritt der Wertschöpfungskette am Ende der Lebensdauer, um die negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt durch Vermüllung und Deponierung abzumildern. Mit den Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel wird die Dimension des ökologischen Wandels des ursprünglichen Plans weiterentwickelt. Insbesondere wird die erwartete Wirkung des ursprünglichen Plans mit Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energiesysteme, des nachhaltigen Verkehrs und der Energieeffizienz von Gebäuden durch zusätzliche unterstützende Reformen und ergänzende Investitionen verstärkt.

(63)Durch die Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel wird der Beitrag des Plans zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, erheblich erhöht. Durch die geförderten Maßnahmen dürften die Treibhausgasemissionen und Schadstoffe in den Sektoren Energie, Industrie, Verkehr und Gebäude verringert werden. Im Energiesektor tragen der Ausbau und die Digitalisierung der Netze, der beschleunigte Ausbau von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie, einschließlich bio- und geothermischer Energie und nachhaltigen Wasserstoffs, sowie Reformen zur Beseitigung von Engpässen für den Wandel des Sektors, beispielsweise in Bezug auf dynamische Tarife und Netztarife, zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und 2050 bei. Im Industriesektor ermöglichen die Dekarbonisierung industrieller Prozesse, Energieeffizienzmaßnahmen, aber auch die Verbesserung der Rahmenbedingungen, beispielsweise für nachhaltigen Wasserstoff und Bioenergie, die Abkehr des Sektors von fossilen Brennstoffen. Im Verkehrssektor wird der Übergang zu einem nachhaltigen Verkehrssystem durch eine elektrische Schienenverkehrsinfrastruktur, batteriebetriebene Elektrofahrzeuge und Ladestationen sowie Wasserstofffahrzeuge und tankstellen unterstützt. Schließlich sollte im Gebäudesektor eine Renovierung zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden sowie öffentlichen Gebäuden zu einer Verringerung des Energieverbrauchs führen. Die meisten Maßnahmen dürften durch ihre erwarteten Auswirkungen auf die Verringerung der Luftschadstoffemissionen und den Klimaschutz positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt haben.

(64)Am Beispiel der Maßnahmen in Bezug auf nachhaltigen Wasserstoff ist ersichtlich, dass Reformen und Investitionen, die zum ökologischen Wandel beitragen, weitgehend komplementär sind und mit wichtigen Reformen auf nationaler Ebene in Ungarn, wie der nationalen Wasserstoffstrategie, zusammenwirken sollten. Andere Beispiele sind die Reform und die Investition zur energetischen Renovierung von Wohngebäuden, die Reform zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energiesysteme und des Netzanschlussverfahrens sowie die Reform und die Investitionen im Hinblick auf grüne Kompetenzen; alle drei Themen sind auch Schwerpunktthemen des nationalen Energie- und Klimaplans.

Beitrag zum digitalen Wandel

(65)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe f und des Anhangs V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 29,1 % der Gesamtzuweisung des geänderten ARP entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VII der genannten Verordnung).

(66)Die vorgeschlagenen Änderungen des ursprünglichen Plans haben keine Auswirkungen auf dessen Ambitionsniveau in Bezug auf den digitalen Wandel, und daher bleibt das Ergebnis der Bewertung unverändert. Mit dem überarbeiteten Plan werden weiterhin die Entwicklung digitaler Kompetenzen sowie die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und der Wirtschaft unterstützt und damit dauerhafte Auswirkungen erzielt. 

(67)Das REPowerEU-Kapitel dürfte zum digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, indem die Digitalisierung der Netzbetreiber (C10.I1: Ausbau und Digitalisierung von Stromnetzen) und die Installation intelligenter Zähler unterstützt wird, wodurch ein Beitrag zur Sicherheit der Stromversorgung und zur Betriebseffizienz des Elektrizitätssystems geleistet wird. Gemäß Artikel 21c Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/241 werden die Reformen und Investitionen des REPowerEU-Kapitels bei der Berechnung der Gesamtzuweisung des ARP zum Zweck der Anwendung des in dieser Verordnung festgelegten Digitalisierungsziels nicht berücksichtigt.

Dauerhafte Auswirkungen

(68)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe g und des Anhangs V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel in Ungarn weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird.

(69)Mit den Reformen „Stärkung der Rolle der Aggregatoren“ (C10.R4), „Erneuerung der Produktstruktur auf den Regelreservemärkten zur Erleichterung des Marktzugangs für neue Formen der Flexibilität“ (C10.R6) und „Ausweitung von Energiegemeinschaften“ (C10.R7) im REPowerEU-Kapitel dürften ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen und Hindernisse für Stromreservemärkte, Energiegemeinschaften und Aggregatoren beseitigt werden, wo dies erforderlich ist. Andere Reformen wie die „Anpassung der Rechtsvorschriften über intelligente Zähler“ (C10.R3) und die „Breitere Nutzung dynamischer Tarife in Strombezugsverträgen“ (C10.R5) ebnen den Weg für eine weitere Elektrifizierung des Energiesektors.

(70)Die Investitionen im REPowerEU-Kapitel „Wasserstoffinvestitionen“ (C10.I6) und „Förderung der Exploration geothermischer Energie“ (C10.I11) sollten zum weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequelle führen und dazu beitragen, die Abhängigkeit Ungarns von externer Energie zu verringern und damit die Resilienz des Landes gegenüber künftigen Energieschocks erhöhen. Die Investitionen „Anwendung umweltfreundlicher Technologien für die Dekarbonisierung der Industrie“ (C10.I4) und „Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft“ (C10.I3) tragen zur Ökologisierung industrieller Prozesse bei und sollten helfen, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit des Landes beim ökologischen Wandel aufrechtzuerhalten.

Überwachung und Durchführung

(71)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe h und des Anhangs V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um die wirksame Überwachung und Durchführung des ARP sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(72)Der geänderte ARP enthält eine Aktualisierung des Überwachungs- und Durchführungsrahmens. Das für die Durchführung des ARP zuständige stellvertretende Staatssekretariat (im Folgenden „nationale Behörde“) ist in dem für die Ausführung der Unionsunterstützung zuständigen Ministerium angesiedelt und weiterhin für die Gesamtkoordinierung des ARP und für die Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte zuständig. Alle Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit den neuen Investitionen, die im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten durchgeführt werden sollen, werden jedoch an Durchführungsstellen, eine Untervergabestelle sowie die ungarische Entwicklungsbank delegiert. Art und Umfang der vorgeschlagenen Änderungen am ARP Ungarns haben keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Bewertung der wirksamen Überwachung und Durchführung des Plans. Die Struktur für die Durchführung und Überwachung des ARP sowie für die Berichterstattung über den Plan wurde verstärkt, und die von Ungarn vorgeschlagenen allgemeinen Modalitäten für die Organisation der Umsetzung der Reformen und Investitionen sind nach wie vor glaubwürdig. Die Etappenziele und Zielwerte für die geänderten zusätzlichen Maßnahmen, auch für die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen, sind klar, und die für diese Etappenziele und Zielwerte vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide.

Kosten

(73)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe i und des Anhangs V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Begründung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel für den Betrag der geschätzten Gesamtkosten des ARP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(74)Ungarn hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten angemessen und plausibel sind. Ungarn hat individuelle Kostenschätzungen für alle geänderten oder neuen Investitionen seines geänderten ARP vorgelegt. Die Kosten der meisten Maßnahmen wurden auf der Grundlage eines Bottom-up-Ansatzes geschätzt, wobei die Behörden die einzelnen Einheiten, aus denen die Investition besteht, darlegten und die entsprechenden Einheitskosten auf der Grundlage von Marktpreisen oder Preisen ähnlicher Einheiten bei früheren Investitionen oder anhand indikativer Angebote von Lieferanten geschätzt wurden. Bei anderen Maßnahmen wurde ein Top-down-Ansatz angewandt, bei dem die Gesamtkosten des Projekts auf der Basis ähnlicher Projekte aus der Vergangenheit ermittelt wurden. In einigen Fällen wurden nur begrenzt oder in weniger klarer Weise Einzelheiten zur Methode und zu den Annahmen für die Kostenschätzungen angegeben, was die Einstufung A bei diesem Bewertungskriterium verhindert hat. Für die meisten Kosten wird eine angemessene Begründung und Erläuterung vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Beträge keine Kosten enthalten, die durch eine bestehende oder geplante Unionsfinanzierung gedeckt sind. Die geschätzten Gesamtkosten des ARP stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(75)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und es ist zu erwarten, dass die Modalitäten eine Doppelfinanzierung im Rahmen der genannten Verordnung und anderer Unionsprogramme wirksam verhindern. Dies lässt die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 , unberührt.

(76)Die Bewertung des ursprünglichen ARP nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 ergab, dass die darin vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A) sind, um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, unter anderem durch Festlegung von 27 Etappenzielen, die das ungarische Kontrollsystem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union betreffen und die als Voraussetzung für Zahlungen nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241 5 erfüllt sein müssen. Diese Voraussetzung gilt auch für den Darlehensteil des geänderten ARP. Diese Anforderung steht im Einklang mit den Abhilfemaßnahmen, die Ungarn im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union vorgeschlagen hat, und lässt diese unberührt.

(77)Seit der ursprünglichen Bewertung hatte die Kommission auch Zugang zu Informationen über die tatsächliche Umsetzung des ungarischen Prüf- und Kontrollsystems. Dazu gehören insbesondere die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, die die Kommission in Ungarn durchgeführt hat.

(78)Auf der Grundlage dieser Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass das interne Kontrollsystem des ungarischen ARP insgesamt angemessen ist. Berücksichtigt man zudem die 27 das ungarische Kontrollsystem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union betreffenden Etappenziele, so beruhen das interne Kontrollsystem und die im überarbeiteten ARP samt REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Modalitäten auf robusten Verfahren und Strukturen, wobei die Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung des Plans beteiligt sind, sowie ihr Zusammenwirken klar festgelegt sind. Diese Modalitäten gewährleisten eine klare Trennung der Kontrollfunktionen und zuständigkeiten von den Prüfungsfunktionen und zuständigkeiten. Es wird vorgeschlagen, dass die nationale Behörde weiterhin die Gesamtverantwortung für die Koordinierung des ARP und für die Durchführung von Kontrollen bei den Durchführungsstellen und Untervergabestellen trägt. Entsprechend der ursprünglichen Struktur soll die nationale Behörde weiterhin für die Erstellung und Übermittlung der Zahlungsanträge und der zugehörigen Verwaltungserklärungen an die Kommission auf der Grundlage überprüfter Daten aus dem Überwachungssystem verantwortlich sein. Die Zuständigkeit der nationalen Behörde soll jedoch in Bezug auf andere Aufgaben geändert werden, da sie alle Durchführungsaufgaben für die neuen Investitionen, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten durchgeführt werden sollen, an Durchführungsstellen, Untervergabestellen sowie die ungarische Entwicklungsbank übertragen hat, während die Zuständigkeit für die Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Etappenziele und Zielwerte und die Aufsicht über die Endempfänger auf die Durchführungsstellen und die Untervergabestellen sowie auf die ungarische Entwicklungsbank übergehen soll. Das Mandat der Prüfstelle des ARP wird der Generaldirektion für die Prüfung der Europäischen Fonds (EUTAF) übertragen, die über die erforderlichen Kapazitäten verfügen dürfte und die erforderliche verwaltungsbezogene Erfahrung mitbringt, um die entsprechenden Prüfungsaufgaben im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards durchzuführen. Die Zuständigkeit der EUTAF soll auf die für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zuständige Stelle (die ungarische Entwicklungsbank) ausgeweitet werden. Ungarn erklärte, dass es eine Integritätsbehörde als unabhängige Stelle eingerichtet hat, die befugt ist, in allen Fällen tätig zu werden, in denen ihrer Ansicht nach die zuständigen nationalen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und sonstige Rechtswidrigkeiten oder Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Ferner erklärte Ungarn, dass es die Direktion Interne Prüfung und Integrität eingerichtet hat, um regelmäßige Kontrollen von Erklärungen zu Interessenkonflikten durchzuführen und Verdachtsmeldungen zu Interessenkonflikten zu prüfen. Ungarn hat vorgeschlagen, für REPowerEU-Maßnahmen dasselbe Kontrollsystem anzuwenden wie für die im ursprünglichen ARP enthaltenen Maßnahmen. Darüber hinaus wurden zusätzlich zu diesen allgemeinen Bestimmungen, die auch für Finanzierungsinstrumente gelten sollen, spezifische Kontrollmodalitäten für Finanzinstrumente festgelegt, und es wurde vereinbart, dass sie in die einschlägigen Maßnahmen aufgenommen werden. Mit dem internen Kontrollsystem wird sichergestellt, dass die Daten nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) 2021/241 angemessen sind und im geplanten Datenspeichersystem für die Überwachung gespeichert werden, wodurch die Bemühungen zur Verhinderung eines Missbrauchs der aus der Fazilität bereitgestellten Mittel gestärkt werden. Das System für die interne Kontrolle und andere einschlägige Modalitäten im geänderten ARP, einschließlich der Überprüfungsmechanismen, Datenerhebungs- und speicherverfahren, und die Zuständigkeiten der einschlägigen Akteure sind angemessen, um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben und eine Doppelfinanzierung durch die genannte Verordnung und durch andere Unionsprogramme zu verhindern. Die Kommission ist der Auffassung, dass das interne Kontrollsystem des ungarischen ARP insgesamt angemessen ist, wobei auch die 27 Etappenziele berücksichtigt werden, die das ungarische Kontrollsystem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union betreffen und die als Voraussetzung für Zahlungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241 erfüllt sein müssen.

Kohärenz des ARP

(79)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe k und des Anhangs V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel in hohem Maße (Einstufung A) Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben, die kohärent sind.

(80)Im geänderten Plan wurde die kohärente Struktur des ursprünglichen ARP beibehalten. Das REPowerEU-Kapitel enthält Synergien mit den bestehenden Maßnahmen in den Bereichen Klimawandel und Energieeffizienz. Mit den Maßnahmen im neuen REPowerEU-Kapitel wird das Ambitionsniveau der Investitionen in die Energieeffizienz im Rahmen der Komponente 6 (Energie – grüner Wandel) des ursprünglichen Plans weiter gestärkt.

(81)Das REPowerEU-Kapitel stützt sich auf ein Paket kohärenter und sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen. Die Investition „Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden und zur Bekämpfung der Energiearmut“ (C10.I13) wird durch die Reform „Unterstützung von Anträgen potenzieller Begünstigter auf Mittel aus EU-finanzierten Förderprogrammen für die Energieeffizienz von Wohngebäuden“ (C10.R12) in kohärenter und wirkungsvoller Weise ergänzt. Ebenso werden die Investitionen „Förderung der Exploration geothermischer Energie“ (C10.I11) und „Wasserstoffinvestitionen“ (C10.I6) durch Reformen ergänzt, mit denen ein rechtlicher und politischer Rahmen bereitgestellt wird, der die Umsetzung dieser Investitionen unterstützt („Verbesserung des Rechtsrahmens für geothermische Energie“ (C10.R11) und „Sicherstellung eines Rechtsrahmens für erneuerbaren Wasserstoff“ (C10.R9)).

(82)Diese Änderungen berühren die Gesamtkohärenz des Plans nicht und haben daher keine Auswirkungen auf die bisherige Bewertung der Kohärenz des ARP.

Sonstige Bewertungskriterien

(83)Aus Sicht der Kommission haben die von Ungarn vorgelegten Änderungen keinen Einfluss auf die im Durchführungsbeschluss des Rates (EU) (ST 15447/22 INIT; ST 15447/22 ADD 1) vom 15. Dezember 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarn enthaltene positive Bewertung im Hinblick auf die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des ARP auf Basis der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a, c, g, h, i, j und k festgelegten Bewertungskriterien.

Gleichheit

(84)Aus Sicht der Kommission haben die von Ungarn vorgelegten Änderungen keinen Einfluss auf die im Durchführungsbeschluss des Rates (EU) (ST 15447/22 INIT; ST 15447/22 ADD 1) vom 15. Dezember 2022 zum Ausdruck gebrachte Bewertung im Hinblick auf die Gleichheit.

Konsultationsverfahren

(85)Die öffentliche Konsultation zum überarbeiteten ARP und insbesondere zum neuen REPowerEU-Kapitel wurde von der Regierung am 28. Juli eingeleitet und lief bis zum 11. August. Am 28. Juli veröffentlichte das Energieministerium ein Nachrichtenbulletin über den Beginn der öffentlichen Konsultation. Über die eigens hierfür eingerichtete Website gaben 14 zivilgesellschaftliche Organisationen, öffentliche und private Unternehmen sowie die Stadt Budapest Stellungnahmen ab. Sechs Stellungnahmen gingen über andere Kommunikationskanäle bei der Regierung ein. Die besagte Website bietet Zugang zu den über den speziellen digitalen Kanal eingegangenen Stellungnahmen, einschließlich der Reaktion der Regierung auf diese und einer Erklärung, warum die verschiedenen Stellungnahmen akzeptiert wurden oder nicht. In den meisten Stellungnahmen wurden zusätzliche Investitionen und Reformen gefordert, die auf Energieeinsparungen, die Ausweitung der geplanten Investitionen und die Abschaffung von Investitionen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen ausgerichtet sind. Insgesamt wurden der Erklärung der Regierung zufolge vier Stellungnahmen in den überarbeiteten ARP aufgenommen, unter anderem in Bezug auf die Streichung von Entwicklungsprojekten im Zusammenhang mit Öl- und Erdgasfernleitungen.

(86)Im Einklang mit seiner Verpflichtung im Rahmen der Reform C9.R27 des angenommenen ARP hat Ungarn eine Konsultationsstrategie angenommen, in der die Methode zur Konsultation der Interessenträger festgelegt ist. Die wichtigsten Interessenträger sollen auch enger in die Konsultationen im Rahmen des geplanten Überwachungsausschusses für den ARP einbezogen werden. Um zu gewährleisten, dass die maßgeblichen Akteure den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel mittragen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger einschließlich der Sozialpartner bei der Umsetzung der darin vorgesehenen Investitionen und Reformen durchgehend einzubinden.

Positive Bewertung

(87)Nachdem die Kommission den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel positiv bewertet und festgestellt hat, dass der Plan die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der genannten Verordnung in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten die zur Umsetzung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, der von der Union in Form von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung sowie in Darlehensform für die Durchführung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel bereitgestellt wird.

Finanzieller Beitrag

(88)Die geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel Ungarns belaufen sich auf 3 954 135 844 000 HUF, was auf der Grundlage des EUR/HUF-Referenzkurses der EZB des Zeitraums vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022 für den ursprünglichen Plan und des EUR/HUF-Referenzkurses der EZB vom 31. August 2023 für neue Maßnahmen im Rahmen des überarbeiteten ARP samt REPowerEU-Kapitel einem Betrag von 10 429 974 916 EUR entspricht. Die Beträge in Euro, auf die in den Beschreibungen der Maßnahmen und den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten Bezug genommen wird, wurden auf derselben Grundlage berechnet und sollten unter Berücksichtigung dessen bewertet werden. Da der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP den aktualisierten finanziellen Beitrag, der Ungarn maximal zur Verfügung steht, übersteigt, sollte der nach Artikel 11 berechnete finanzielle Beitrag, der Ungarn für den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel zugewiesen wird, dem Gesamtbetrag des finanziellen Beitrags entsprechen, der für den geänderten ARP Ungarns samt REPowerEU-Kapitel zur Verfügung steht. Dieser Betrag beläuft sich auf 5 811 147 717 EUR. 

(89)Gemäß Artikel 21a Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/241 hat Ungarn am 31. August 2023 einen Antrag auf Zuweisung der in Artikel 21a Absatz 1 jener Verordnung genannten Einnahmen gestellt, die auf Basis der Indikatoren der Methode in Anhang IVa der Verordnung (EU) 2021/241 unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die geschätzten Gesamtkosten der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b bis f genannten Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel belaufen sich auf 1 749 690 000 000 HUF, was auf der Grundlage des durchschnittlichen EUR/HUF-Referenzkurses der EZB im Zeitraum um den 31. August 2023 einem Beitrag 4 602 872 701 EUR entspricht. Da dieser Betrag den Ungarn zur Verfügung stehenden Zuweisungsanteil übersteigt, sollte die Ungarn zur Verfügung stehende zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung dem Zuweisungsanteil entsprechen. Dieser Betrag beläuft sich auf 700 513 718 EUR.

(90)Der Ungarn insgesamt zur Verfügung stehende finanzielle Beitrag sollte sich auf 6 511 661 435 EUR belaufen.

Darlehen

(91)Zur Unterstützung zusätzlicher Reformen und Investitionen hat Ungarn außerdem ein Darlehen in Höhe von insgesamt 3 918 313 481 EUR beantragt, davon 3 897 455 211 EUR zur Unterstützung der Reformen und Investitionen im Rahmen des REPowerEU-Kapitels und 20 858 270 EUR zur Unterstützung der anderen Reformen und Investitionen im Rahmen des ARP. Der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des ARP übersteigt die Summe des für Ungarn bereitgestellten finanziellen Beitrags, einschließlich des REPowerEU-Kapitels und des aktualisierten maximalen finanziellen Beitrags der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 . Das maximale Volumen des von Ungarn beantragten Darlehens übersteigt nicht 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens im Jahr 2019 zu jeweiligen Preisen.

REPowerEU-Vorfinanzierung

(92)Für die Umsetzung seines REPowerEU-Kapitels hat Ungarn folgende Mittel beantragt: 700 513 718 EUR aus den Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und 3 897 455 211 EUR in Form eines Darlehens.

(93)Für diese Beträge hat Ungarn am 3. Oktober 2023 gemäß Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241 einen Antrag auf Vorfinanzierung in Höhe von 919 593 786 EUR gestellt, was 20 % der beantragten Mittel entspricht. Unter der Bedingung, dass entsprechende Mittel verfügbar sind, sollte Ungarn diese Vorfinanzierung vorbehaltlich des Inkrafttretens und nach Maßgabe einer zwischen der Kommission und Ungarn gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 zu schließenden Vereinbarung (im Folgenden „Finanzierungsvereinbarung“) und einer gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung zu schließenden Vereinbarung (im Folgenden „Darlehensvertrag“) zur Verfügung gestellt werden.

(94)Der Durchführungsbeschluss (EU) (ST 15447/22 INIT; ST 15447/22 ADD 1) des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Billigung der Bewertung des ARP Ungarns sollte daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses vollständig ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) (ST 15447/22 INIT; ST 15447/22 ADD 1) des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans (ARP) Ungarns auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des ARP, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des ARP, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.“

2. In Artikel 2 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1) Die Union stellt Ungarn einen finanziellen Beitrag in Höhe von 6 511 661 435 EUR 7 in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung zur Verfügung. Dieser Beitrag umfasst

a)einen Betrag in Höhe von 4 639 429 967 EUR, der bis zum 31. Dezember 2022 für eine rechtsverbindliche Mittelbindung zur Verfügung steht;

b)einen Betrag in Höhe von 1 171 717 750 EUR, der vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für eine rechtsverbindliche Mittelbindung zur Verfügung steht;

c)einen Betrag in Höhe von 700 513 718 EUR 8 gemäß Artikel 21a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 ausschließlich für in Artikel 21c jener Verordnung genannte Maßnahmen mit Ausnahme der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a genannten Maßnahmen.

(2) Der finanzielle Beitrag der Union wird Ungarn von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt.

Ein Betrag von 140 102 744 EUR wird als Vorfinanzierung gemäß Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellt. Die Vorfinanzierung kann von der Kommission in bis zu zwei Teilzahlungen bereitgestellt werden.

Die Vorfinanzierung und die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen bereitgestellt werden. Die Höhe der Teilbeträge hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.“

3. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a
Unterstützung in Form eines Darlehens

(1)Die Union stellt Ungarn ein Darlehen in Höhe von maximal 3 918 313 481 EUR zur Verfügung. Die in Absatz 1 genannte Unterstützung in Form eines Darlehens wird Ungarn von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt.

(2)Ein Betrag von 779 491 042 EUR wird als Vorfinanzierung gemäß Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellt. Die Vorfinanzierung kann von der Kommission in bis zu zwei Teilzahlungen bereitgestellt werden.

(3)Die Vorfinanzierung und die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen bereitgestellt werden. Die Höhe der Teilbeträge hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

(4)Die in Absatz 2 genannte Vorfinanzierung wird vorbehaltlich des Inkrafttretens und im Einklang mit dem Darlehensvertrag freigegeben. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, indem sie anteilig von den zu zahlenden Tranchen abgezogen wird.

(5)Die Freigabe der Tranchen im Einklang mit dem Darlehensvertrag erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Ungarn in zufriedenstellender Weise die mit dem Darlehen verbundenen zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die im Zusammenhang mit der Durchführung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel ermittelt wurden. Ungarn muss die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte spätestens bis zum 31. August 2026 erreichen, damit eine Zahlung erfolgen kann.“

4. Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2
Adressat

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Präsident/Präsidentin

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    ST 15447/22; ST 15447/22 ADD 1.
(3)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(4)

   Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).

(5)    COM(2022) 686 final: Dies gilt für die Etappenziele 160, 166, 169, 171, 174, 175, 195, 197, 198, 200, 201, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227 und 228.
(6)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(7)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Ungarns an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der Methode in Artikel 11 der genannten Verordnung.
(8)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen des Mitgliedstaats an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der Methode in Anhang IVa der genannten Verordnung.
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Brüssel, den 1.12.2023

COM(2023) 748 final/2

ANHANG

des

Vorschlags für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 15447/22 INIT; ST 15447/22 ADD 1) vom 15. Dezember 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns

{SWD(2023) 384 final}


ANHANG

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

A. KOMPONENTE 1: DEMOGRAFIE UND ÖFFENTLICHE BILDUNG

Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit Herausforderungen im Zusammenhang mit dem inklusiven Zugang zu hochwertiger Schulbildung, der Integration schutzbedürftiger Gruppen in den Arbeitsmarkt und allgemeineren demografischen Entwicklungen, mit denen sich die ungarische Wirtschaft, die öffentlichen Finanzen und die Gesellschaft konfrontiert sehen.

Hauptziele der Komponente sind:

·den Zugang zu hochwertiger Schulbildung zu verbessern, indem Schülern und Lehrkräften die Geräte zur Verfügung gestellt werden, die für die Teilnahme an einer modernen digitalen Bildung erforderlich sind, und ihre digitalen Kompetenzen weiterzuentwickeln;

·die Beteiligung benachteiligter Schüler und Studierender mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer hochwertigen Regelschulbildung zu erhöhen;

·Verringerung des Risikos der Segregation in Schulen;

·Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs und Stärkung der Kompetenzen von Lehrkräften und Schulleitern;

·Verbesserung des Zugangs zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, um soziale Ungleichheiten zu verringern und die Eingliederung schutzbedürftiger Gruppen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; und

·Förderung der mittel- und langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und der Angemessenheit des Rentensystems.

Die Komponente umfasst Maßnahmen, die den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen, Gleichstellung der Geschlechter, Kinderbetreuung und Unterstützung für Kinder Rechnung tragen. Die Komponente unterstützt auch den digitalen Wandel, indem die digitalen Kapazitäten in der öffentlichen Bildung ausgebaut und die digitalen Kompetenzen von Schülern und Lehrkräften verbessert werden. Die Konzentration auf die Verringerung der Segregation in Schulen trägt zum sozialen Zusammenhalt bei. Die Komponente trägt auch zum ökologischen Wandel bei, da bei den geplanten Infrastrukturentwicklungen hohe Energieeffizienzstandards gelten sollen.

Die Komponente steht im Einklang mit der ungarischen Strategie für öffentliche Bildung für den Zeitraum 2021-2030, dem nationalen Energie- und Klimaplan Ungarns, der nationalen Energiestrategie 2030 und der nationalen Strategie für saubere Entwicklung.

Die Komponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die Integration der am stärksten gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt fortzusetzen, insbesondere durch Weiterqualifizierung, die Verbesserung der Bildungsergebnisse und die Steigerung der Teilnahme benachteiligter Gruppen, insbesondere der Roma an einer hochwertigen allgemeinen Bildung (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 3 von 2022), investitionsbezogene Wirtschaftspolitik auf Energie- und Ressourceneffizienz zu konzentrieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen und hochwertiger Bildung für alle sicherzustellen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) und den Schwerpunkt der Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel und die digitale Infrastruktur für Schulen zu legen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019). Sie trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung zur Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems bei, wobei die Angemessenheit insbesondere durch die Beseitigung von Einkommensungleichheiten gewahrt werden soll (länderspezifische Empfehlung 1 von 2022).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

A.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C1.R1: Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des21. Jahrhunderts

Ziel der Reform ist es, den digitalen Wandel der öffentlichen Bildung zu unterstützen, indem die Verfügbarkeit und Nutzung digitaler Geräte und Instrumente durch Lehrkräfte und Schüler erhöht und so die systematische Integration digitaler Lehr- und Lernmethoden in den Bildungsprozess erleichtert wird. Die Reform soll auch dazu beitragen, die Bildungsergebnisse in inklusiver Weise zu verbessern, den vorzeitigen Schulabbruch zu verringern und allgemein die Verfügbarkeit wettbewerbsfähiger Arbeitskräfte sicherzustellen.

Im Rahmen dieser Maßnahme sollen Lehrkräften, Schülern und Schulen moderne digitale Geräte zur Verfügung gestellt werden. Digitale Notebooks (Standard- und 2-in-1-Typen) werden in den Schuljahren 2021/2022, 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 gekauft und an öffentliche Bildungseinrichtungen geliefert, und zwar für die Nutzung von Schülern der Klassen 5 und 9, für den Einsatz von Lehrkräften und für Schulen zur Entwicklung ihrer IT-Klassen. Bis zum Ende des Vierjahresprogramms sollen im Rahmen dieser Maßnahme mindestens 579000 digitale Notebooks erworben und geliefert werden, von denen mindestens 55000 für Lehrkräfte und mindestens 10000 für Schulen für die Entwicklung ihrer IT-Schulungen zur Verfügung gestellt werden. Die Schüler müssen in der Lage sein, die Notizbücher bis zum Abschluss ihrer Schulausbildung aufzubewahren und anschließend den neuen Kohorten zu übergeben.

Bei der Verteilung digitaler Notebooks wird benachteiligten Schülern und Lehrkräften in Schulen mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an benachteiligten Schülern Vorrang eingeräumt. Es wird eine Bedürftigkeitsprüfungsstrategie für die Zuweisung digitaler Notebooks an Schüler entwickelt und veröffentlicht. In der Strategie wird unter anderem festgelegt, dass Schüler aus benachteiligten Verhältnissen und ohne digitales Notebook die höchste Priorität haben, ein solches Gerät zu empfangen. Benachteiligte Schüler sind in § 67/A des Kinderschutzgesetzes (XXXI/1997) definiert.

Darüber hinaus werden mindestens 3100 Schulen interaktive Anzeigetools und -geräte zur Verfügung gestellt, um die Kreativität und Problemlösungsfähigkeit der Schüler sowie algorithmische Kompetenzen und Programmierkompetenzen wie Roboter, Drohnen und Spezialcomputer zu entwickeln. Schulen, die in benachteiligten Regionen tätig sind, und Schulen mit einem hohen Anteil von Schülern aus benachteiligten Verhältnissen erhalten bei der Verbreitung derjenigen, die Geräte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) unterstützen, Vorrang. Die Lehrkräfte erhalten gezielte Schulungen zur Nutzung der digitalen Geräte und haben Zugang zu einem IT-Helpdesk.

Die Umsetzung der Reform soll dazu führen, dass mindestens 45 % der Lehrkräfte Informations- und Kommunikationstechnologien in mindestens 40 % ihrer Klassen nutzen (gegenüber 33 % der Lehrkräfte im Jahr 2019).

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C1.I1: Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

Ziel der Maßnahme ist es, den Zugang von Schülern zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I zu verbessern und die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Lehrermangel in kleinen Siedlungen anzugehen.

Die Maßnahme wird schrittweise umgesetzt. In einem ersten Schritt wird eine landesweite Bestandsaufnahme des Schulnetzes durchgeführt, um Schulen für die Integration der Sekundarstufe I mit geringer Leistung in größere Schulen in benachbarten Siedlungen zu ermitteln und auszuwählen. Die Kartierung stützt sich auf Fakten und eine Bedarfsdiagnose und wird unter Konsultation der Interessenträger (insbesondere der Schüler und ihrer Eltern, Lehrer, Schulpersonal, Gemeinschaften und lokalen Gebietskörperschaften) durchgeführt. Dies führt dazu, dass im Rahmen einer Pilotphase mindestens 5-10 staatlich unterhaltene Schulen der Sekundarstufe I ausgewählt werden, die in größere Gastschulen integriert werden sollen. In der Bestandsaufnahme werden die Auswirkungen der Integration von Schulen auf die Zusammensetzung der Schüler, das Risiko der Segregation, die Zahl der Lehrkräfte und des Personals, die Leistung der Schulen, die Lernergebnisse, die Abschlussquoten, der Anteil der Schüler mit hohem Risiko des vorzeitigen Schulabbruchs, der Standort der Schulen, die Schulprofile und der erwartete künftige Bedarf im Hinblick auf demografische Entwicklungen bewertet. In Bezug auf die Gastschulen sind unter anderem die physischen Eigenschaften des Gebäudes und seiner Infrastruktur zu berücksichtigen. Die Gastschulen sind nicht als Einstiegsschulen für die neuen Schüler tätig.

Im zweiten Schritt werden im Rahmen einer Pilotphase die Sekundarstufe I in mindestens fünf staatlich gepflegten Schulen in größeren Gastschulen in benachbarten Siedlungen integriert. Die ausgewählten Gastschulen integrieren die Sekundarstufe I aus kleinen Schulen, in denen eine hochwertige Bildung nicht effizient gewährleistet werden kann. Die Zahl der Lehrkräfte und des Personals muss in den Gastschulen angemessen sein, um die neuen Schüler aufzunehmen, und die Lehrkräfte und das Personal werden in inklusiver Pädagogik geschult. Dem Pendler- und Unterbringungsbedarf im Zusammenhang mit der Maßnahme wird angemessen Rechnung getragen. Der Integrationsprozess darf nicht zu einer stärkeren Segregation in den Gastschulen führen. Die Gastschulen sind nicht als Einstiegsschulen für die neuen Schüler tätig.

Im letzten Schritt werden die Ergebnisse der institutionellen Pilotumstrukturierungen sowie die entsprechenden Empfehlungen und Durchführungsleitlinien in einen öffentlich zugänglichen Bericht aufgenommen. Auf der Grundlage des Berichts und der Kartierung werden zusätzliche Klassen der Sekundarstufe I in mindestens 30 Schulen wirksam in größere Gastschulen in benachbarten Siedlungen integriert.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

C1.I2: Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Ziel dieser Investition ist es, die Qualität der spezialisierten Dienstleistungen für Schulen zu verbessern, die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Langzeitpflege und Kinder, die spezielle pädagogische Dienstleistungen benötigen, integrieren. Die Durchführung dieser Investition dürfte somit dazu beitragen, die Lernergebnisse der Studierenden zu verbessern, das Risiko eines Schulabbruchs zu verringern und die Studierenden dabei zu unterstützen, im Erwachsenenalter zu gedeihen und auf dem Arbeitsmarkt zu arbeiten.

Die Investition richtet sich an Schulen mit Schülern mit sonderpädagogischen Bedürfnissen, Personen in Langzeitpflege und Kindern, die für sich selbst oder für ihr Unterstützungsnetz spezialisierte pädagogische Dienstleistungen benötigen, darunter Eltern, Lehrkräfte und pädagogisches Lehrpersonal. Auf der Grundlage der individuellen Entwicklungspläne der Schulen wird eine Bestandsaufnahme des Bedarfs an Ausrüstung, Dienstleistungen und Sonderpädagogen erstellt und veröffentlicht. Auf der Grundlage dieser Bestandsaufnahme sollen im Rahmen der Investition spezialisierte Bildungsdienste bereitgestellt werden, darunter Unterstützung für die frühkindliche Entwicklung, Diagnostika, Bildungsberatung und Berufsberatung, Körpererziehung, Sprachtherapie, Leiterziehung, Kindergartenpsychologie und Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen. Die Unterstützung umfasst, soweit dies der Situation der betreffenden Schulen angemessen ist, auch: verbesserte Dienstleistungen sowohl für Lehrkräfte/Personal als auch für Schüler, insbesondere verstärkte Mobilitätsförderung, Miete von Ausrüstung, Schultransport, Ausbildung, Wissensaustausch und soziale Akzeptanzprogramme, und ii) Erwerb von physischer und IKT-Zugänglichkeitsausrüstung, Entwicklungsinstrumenten, besonderer medizinischer und technischer Ausrüstung, allgemeiner und angepasster Elektrofahrzeuge für die Erbringung von Dienstleistungen.

Im Rahmen dieser Maßnahme müssen mindestens 50 % der im Schuljahr 2025/2026 tätigen besonderen Bildungseinrichtungen (Schulen mit Schülern mit sonderpädagogischen Bedürfnissen, Langzeitpflege und Kinder, die spezialisierte pädagogische Dienstleistungen benötigen) Unterstützung für die Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Langzeitpflege und Kindern, die einen spezialisierten pädagogischen Dienst benötigen, erhalten haben. Infolgedessen sollen mindestens 45000 Schüler von einer verbesserten Qualität der spezialisierten Dienste profitieren. Darüber hinaus erhalten mindestens 5000 Sonderpädagogen eine spezielle Schulung zur Kompetenzentwicklung und zum professionellen Einsatz von Diagnoseverfahren und -instrumenten, die für die Arbeit mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Langzeitpflegekräften und Kindern, die spezielle pädagogische Dienstleistungen benötigen, erforderlich sind.  

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. September 2026 abgeschlossen sein.

C1.R2: Verringerung des Risikos der Segregation in Schulen

Ziel der Reform ist es, den gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Schulbildung zu fördern und die Segregation in den Schulen zu verringern.

Die Maßnahme besteht in der Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Primar- und Sekundarstufe I (Besoldungsgruppen 1 bis 8) mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler. Nach den neuen Rechtsvorschriften wird die staatliche Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I (sowohl staatliche Schulen als auch nichtstaatliche, staatlich geförderte Schulen), die in Mehrschulen arbeiten, um 10 % gekürzt, wenn der Anteil benachteiligter Schüler in diesen Schulen um mehr als i) 20 Prozentpunkte zu Beginn der Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 und ii) um 15 Prozentpunkte zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 und in den Folgejahren unter dem Durchschnittsanteil in der Siedlung liegt, in der sich die Schule befindet. Die Rechtsvorschriften gelten ab dem Schuljahr 2023/2024 und die Kürzung der staatlichen Unterstützung gilt für ein ganzes Kalenderjahr.

Es wird ein Bericht veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass die neuen Rechtsvorschriften zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für die Primar- und Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler angewandt wurden. In dem Bericht werden die ersten Umsetzungsergebnisse in den betreffenden Schulen in den Schuljahren 2023/2024 und 2024/2025 und zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 sowie die Auswirkungen auf die Verteilung benachteiligter Schüler in den Siedlungen, in denen diese Schulen ihren Sitz haben (einschließlich der umliegenden Siedlungen), dargestellt. Der Bericht kann Empfehlungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens und zur Verbesserung seiner Wirksamkeit bei der Verringerung des Risikos der Segregation in Primar- und Sekundarstufe I enthalten.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C1.R3: Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs

Ziel der Reform ist es, die Attraktivität des Lehrerberufs zu erhöhen und den Lehrermangel zu verringern und so zu einer hochwertigen Schulbildung für alle beizutragen.

Die Maßnahme besteht in der Annahme von Rechtsvorschriften, nach denen der Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem mit Hochschulabschluss (mit Ausnahme von Lehrkräften im Bereich der beruflichen Bildung) im Jahr 2025 schrittweise mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen erreicht und bis mindestens 31. Dezember 2030 auf einem Niveau von mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen gehalten wird.

Die neuen Rechtsvorschriften enthalten auch Bestimmungen, nach denen der Lohn von Lehrkräften, die in Schulen mit einem Anteil benachteiligter Schüler von mindestens 10 % arbeiten (und besondere pädagogische Methoden für inklusive Bildung in ihren pädagogischen Programmen festlegen) oder in benachteiligten Siedlungen ab dem 1. Januar 2023 und mindestens bis zum 31. Dezember 2030 um mindestens 12,5 % höher ist als der Lohn anderer Lehrkräfte mit gleicher Qualifikation und Erfahrung. Darüber hinaus muss die Lohnerhöhung für Lehrkräfte in der Einstiegsstufe im Jahr 2025 um 10 Prozentpunkte höher sein als die durchschnittliche Lohnerhöhung für alle Lehrkräfte im öffentlichen Bildungssystem in dem betreffenden Jahr, während ihre jährlichen Lohnerhöhungen mindestens der durchschnittlichen jährlichen Lohnerhöhung für alle Lehrkräfte im öffentlichen Bildungssystem zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2030 entsprechen müssen.

Der Gesetzesentwurf, in dem der oben genannte Ansatz zur Erhöhung der Lehrerlöhne verankert ist, muss Gegenstand eines sinnvollen sozialen Dialogs mit den größten Gewerkschaften der Lehrkräfte sein.

Die Finanzierung der Umsetzung der Reform wird ausschließlich aus dem nationalen Haushalt und aus EU-Mitteln (ESF+) bereitgestellt. Im Aufbau- und Resilienzplan sind keine Kosten im Zusammenhang mit dieser Maßnahme enthalten.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C1.I3: Ausbildung von Lehrkräften und Verbesserung der Managementkompetenzen der Leiter von Einrichtungen

Mit der Maßnahme werden zwei Ziele verfolgt: Erhöhung des Angebots an Lehrkräften in Fächern, für die eine hohe Nachfrage besteht, und Verbesserung der Managementkompetenzen von Leitern und stellvertretenden Leitern öffentlicher Bildungseinrichtungen.

Im Rahmen dieser Maßnahme erhalten 5000 Lehrkräfte an Schulen der Sekundarstufe I und II eine Ausbildung zum Erwerb einer zusätzlichen Spezialisierung und zum Erwerb von Zeugnissen für Studienfächer mit hoher Nachfrage (insbesondere Physik, Chemie, Mathematik und digitale Bildung). Die Schulungen werden in Form von Zwei- und Vier-Semester-Hochschulkursen organisiert. Darüber hinaus erhalten etwa 3000 Leiter und stellvertretende Leiter öffentlicher Bildungseinrichtungen eine spezielle Ausbildung zur Leitung von Bildungseinrichtungen. Die Lehrkräfte und ihre Arbeitgeber schließen einen Ausbildungsvertrag ab.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C1.I4: Schaffung neuer Kinderkrippenplätze

Ziel der Investition ist es, die Verfügbarkeit von frühkindlichen Bildungsangeboten durch die Schaffung neuer Kinderkrippen zu erhöhen. Diese Maßnahme dürfte zu höheren Beschäftigungsquoten bei Eltern, insbesondere Frauen, beitragen und somitzur Gleichstellung der Geschlechter und zur sozialen Inklusion beitragen. Die Maßnahme wird durch eine kürzlich durchgeführte Umfrage untermauert, aus der hervorgeht, dass zusätzlich zu den bestehenden und den derzeit in Vorbereitung befindlichen Plätzen 12000 Kinderkrippen benötigt werden.

Im Rahmen dieser Maßnahme sollen mindestens 3984 neue Kinderkrippenplätze in ganz neuen Gebäuden oder durch Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen werden. Die Investition umfasst auch Hilfsausrüstung und Infrastruktur wie Klassenzimmerausstattung, Mobiliar, Spielplatz und Fahrradstellplätze. Der Primärenergiebedarf beim Bau neuer Gebäude muss mindestens 20 % unter der Anforderung an Niedrigstenergiegebäude liegen. Infolge der Investition müssen mindestens 3984 Kinder an den neuen Orten eingeschrieben sein.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein. 

C1.R4: Verbesserung der Tragfähigkeit des Rentensystems

Ziel der Reform ist es, die mittel- und langfristige Tragfähigkeit des ungarischen Rentensystems zu fördern und zur Verlängerung des Erwerbslebens beizutragen und gleichzeitig die Angemessenheit der Renten für Rentner mit niedrigem Einkommen zu erhöhen. Soweit erforderlich, werden mit der Reform automatische Ausgleichsmechanismen im Rentensystem und andere Parameteränderungen eingeführt.

Die Reform umfasst:

a.Die Veröffentlichung eines unabhängigen internationalen Sachverständigenberichts über politische Optionen zur Bewältigung der langfristigen Herausforderungen für die Tragfähigkeit des ungarischen Rentensystems. Der Bericht enthält eine Diagnose des Rentensystems und seiner finanziellen Tragfähigkeit sowie konkrete politische Vorschläge zur Gewährleistung der mittel- und langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems durch geeignete einnahmenseitige Maßnahmen und automatische Ausgleichsmechanismen sowie durch Eindämmung des Anstiegs der projizierten Rentenausgaben in Prozent des BIP bis 2070 gegenüber den Projektionen des jüngsten Berichts über die Bevölkerungsalterung, wobei die Angemessenheit gewahrt bleibt, insbesondere durch die Beseitigung von Einkommensungleichheiten. 

b.Ausarbeitung eines Politikvorschlags zur Änderung des Rentensystems durch die Regierung. Im Rahmen der Vorbereitung wird der Politikvorschlag mit den Sozial- und Wirtschaftspartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern konsultiert, in der Arbeitsgruppe „Alterung“ des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vorgestellt und erörtert und zur öffentlichen Konsultation vorgelegt.

c.Ausarbeitung eines Legislativvorschlags zur Änderung des Rentensystems durch die Regierung zusammen mit einer detaillierten Folgenabschätzung. In der Folgenabschätzung wird aufgezeigt, wie der Legislativvorschlag die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems durch geeignete Maßnahmen und mögliche automatische Ausgleichsmechanismen und durch Eindämmung des Anstiegs der projizierten Rentenausgaben in Prozent des BIP bis 2070 gegenüber den Projektionen des jüngsten Berichts über die Bevölkerungsalterung gewährleistet. Die Folgenabschätzung stützt sich auf die gemeinsamen Annahmen zu den makroökonomischen und demografischen Projektionen des jüngsten Berichts über die Bevölkerungsalterung.

d.Das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Änderung des Rentensystems auf der Grundlage des Legislativvorschlags der Regierung.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. März 2025 abgeschlossen sein.

A.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitative Indikatoren 
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren 
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung 

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit für die Messung

Ausgangsbasis

Ziel

Vierteljahr

Jahr

1

C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des 21. Jahrhunderts

Ziel

Anzahl der digitalen Notebooks, die für Schüler oder Lehrer zur Verfügung gestellt werden

Anzahl

0

120 000

Q2

2022

In Schulbildungseinrichtungen sind mindestens 120000 digitale Notebooks (Standard- und 2-in-1-Typen) zu erwerben und auszuliefern, und zwar für die Verwendung von Schülerinnen und Schülern der neun Besoldungsgruppen (zu Lernzwecken), für den Einsatz von Lehrkräften (für Unterrichtszwecke), für Schulen zur Entwicklung ihrer IT-Klassen und für das Schulverwaltungszentrum (Klebersberg Központ). Die Notizbücher werden im Schuljahr 2021/2022 geliefert. Die Schüler müssen in der Lage sein, die Notizbücher bis zum Abschluss ihrer Schulausbildung aufzubewahren und anschließend den neuen Kohorten zu übergeben. Der Anteil der Schüler, die ein persönliches IKT-Gerät erhalten, muss unter den benachteiligten Schülern mindestens 90 % betragen. Der Anteil der Lehrkräfte, die ein persönliches IKT-Gerät erhalten, beträgt mindestens 90 % der Lehrkräfte, die ein Gerät in Schulen mit einem überdurchschnittlichen Anteil benachteiligter Schüler beantragen, und unter den Lehrkräften, die sich für ein Gerät bewerben, die in den drei Schuljahren vor dem Schuljahr 2021/2022 kein persönliches IKT-Gerät erhalten haben.

2

C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des 21. Jahrhunderts

Meilenstein

Entwicklung einer Bedürftigkeitsprüfungsstrategie für die Zuweisung digitaler Notebooks an Schüler

Veröffentlichung der Strategie

Q4

2022

Es wird eine Bedürftigkeitsprüfungsstrategie für die Zuweisung digitaler Notebooks an Schüler entwickelt und veröffentlicht. In der Strategie wird unter anderem festgelegt, dass Schüler aus benachteiligten Verhältnissen und ohne digitales Notebook die höchste Priorität haben, ein solches Gerät zu empfangen.

3

C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des 21. Jahrhunderts

Ziel

Anteil der Lehrkräfte, die Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen, in mindestens 40 % ihrer Klassen

%

33

35

Q4

2023

Der Anteil der Lehrkräfte in der öffentlichen Bildung, die Informations- und Kommunikationstechnologien in mindestens 40 % ihrer Klassen nutzen, steigt bis zum 31. Dezember 2023 auf mindestens 35 %. Die Ausgangsdaten beziehen sich auf 2019 (Quelle: KIR-STAT).

4

C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des 21. Jahrhunderts

Ziel

Zahl der schulischen Bildungseinrichtungen, die mit modernen Anzeigeinstrumenten und Instrumenten ausgestattet sind, mit denen Kreativität und Problemlösungskompetenzen der Schüler entwickelt werden

Anzahl

0

3 100

Q4

2024

Mindestens 3100 Schulbildungseinrichtungen müssen mit modernen Anzeigewerkzeugen (interaktiven Podiumsdiskussionen) und Geräten ausgestattet sein, die die Kreativität und die Problemlösungsfähigkeit der Schüler verbessern, wie programmierbare Roboter, programmierbare Mikroschaltungen und Drohnen. Der Ausstattungvon Schoolen mit einem hohen Anteil benachteiligter Schüler wird Vorrang eingeräumt.

5

C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des 21. Jahrhunderts

Ziel

Anzahl der zusätzlichen digitalen Notebooks, die für Schüler oder Lehrer zur Verfügung gestellt werden

Anzahl

120 000

579 000

Q2

2025

Unter Berücksichtigung der in Meilenstein 2 genannten Strategie für die Bedürftigkeitsprüfung werden in öffentlichen Bildungseinrichtungen zusätzliche digitale Notebooks (Standard- und 2-in-1-Typen) für die Verwendung von Schülerinnen und Schülern der fünf (sechs im Schuljahr 2022/2023) und neun Notebooks für den Einsatz von Lehrkräften und für Schulen zur Entwicklung ihrer IT-Klassen in den Schuljahren 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 im Rahmen des Vierjahresprogramms erworben und geliefert. Bis zum Ende des Vierjahresprogramms (Schuljahr 2024/2025) werden im Rahmen dieser Maßnahme insgesamt mindestens 579000 digitale Notebooks erworben und geliefert, von denen mindestens 55000 für Lehrkräfte und mindestens 10000 für Schulen für die Entwicklung ihrer IT-Schulungen zur Verfügung gestellt werden. Die Schüler müssen in der Lage sein, die Notizbücher bis zum Abschluss ihrer Schulausbildung aufzubewahren und anschließend den neuen Kohorten zu übergeben.

6

C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des 21. Jahrhunderts

Ziel

Anteil der Lehrkräfte, die Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen, in mindestens 40 % ihrer Klassen

%

35

45

Q2

2026

Der Anteil der Lehrkräfte in der öffentlichen Bildung, die Informations- und Kommunikationstechnologien in mindestens 40 % ihrer Klassen nutzen, steigt bis zum 30. Juni 2026 auf mindestens 45 %.

Es wird ein Bericht veröffentlicht, in dem die Nutzung digitaler Lösungen durch Lehrkräfte und Schüler in Schulen bewertet wird. Der Bericht stützt sich unter anderem auf die von KIR-STAT erstellten Daten über den Anteil der Lehrkräfte an der öffentlichen Bildung, die Informations- und Kommunikationstechnologien in ihren Klassen nutzen, sowie die Daten der OECD-TALIS-Erhebung.

7

C1.I1 Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

Meilenstein

Kartierung des Schulnetzwerks im Hinblick auf die Auswahl von Schulen für die Integration kleiner Klassen der Sekundarstufe I in größere Schulen in benachbarten Siedlungen

Veröffentlichung der Bestandsaufnahme

Q2

2023

Es wird eine landesweite Bestandsaufnahme des Schulnetzwerks durchgeführt, um Schulen für die Integration kleiner Klassen der Sekundarstufe I in größere Schulen in benachbarten Siedlungen zu ermitteln und auszuwählen. Die Bestandsaufnahme beruht auf Fakten und Bedarfsdiagnosen und wird unter Konsultation der Interessenträger (insbesondere der Schüler und ihrer Eltern, der Lehrkräfte, des Schulpersonals, der Gemeinschaften und der lokalen Gebietskörperschaften) durchgeführt, um im Rahmen einer Pilotphase mindestens 5-10 staatlich betriebene Schulen der Sekundarstufe I auszuwählen, die in größere Gastschulen integriert werden sollen. In der Bestandsaufnahme werden die Auswirkungen der Integration von Schulen auf die Zusammensetzung der Schüler, das Risiko der Segregation, die Zahl der Lehrkräfte und des Personals, die Leistung der Schulen, die Lernergebnisse, die Abschlussquoten, der Anteil der Schüler mit hohem Risiko des Schulabbruchs, der Standort der Schulen, die Schulprofile und der erwartete künftige Bedarf im Hinblick auf die demografische Entwicklung bewertet. In Bezug auf die Gastschulen sind unter anderem die physischen Eigenschaften des Gebäudes und seiner Infrastruktur zu berücksichtigen.

Die Kartierung wird veröffentlicht.

8

C1.I1 Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

Ziel

Durchführung von Pilotmaßnahmen zur institutionellen Umstrukturierung der kleinen Sekundarstufe I in größere Schulen in benachbarten Siedlungen

Anzahl

0

5

Q3

2023

Die Sekundarstufe I in mindestens fünf staatlich gepflegten Schulen wird im Rahmen einer Pilotphase wirksam in größere Gastschulen in benachbarten Siedlungen integriert. Die ausgewählte Gastschule umfasst die Sekundarstufe I aus kleinen Schulen, in denen eine hochwertige Bildung nicht effizient gewährleistet werden kann. Die Zahl der Lehrkräfte und des Personals muss in den Gastschulen angemessen sein, um die neuen Schüler aufzunehmen, und die Lehrkräfte und das Personal werden in inklusiver Pädagogik geschult. Dem Pendler- und Unterbringungsbedarf im Zusammenhang mit der Maßnahme wird angemessen Rechnung getragen. Der Integrationsprozess darf nicht zu einer stärkeren Segregation in den Gastschulen führen. Die Gastschulen sind nicht als Einstiegsschulen für die neuen Schüler tätig.

9

C1.I1 Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

Ziel

Umsetzung zusätzlicher institutioneller Umstrukturierungen zur Integration der kleinen Sekundarstufe I in größere Schulen in benachbarten Siedlungen

Anzahl

5

35

Q3

2025

Die Ergebnisse der institutionellen Pilotumstrukturierungen und die entsprechenden Empfehlungen und Durchführungsleitlinien werden in einen öffentlich zugänglichen Bericht aufgenommen. Auf der Grundlage des Berichts und der in Meilenstein 7 genannten Kartierung werden zusätzliche Klassen der Sekundarstufe I in mindestens 30 Schulen wirksam in größere Gastschulen in benachbarten Siedlungen integriert. Die ausgewählten Gastschulen integrieren die Sekundarstufe I aus kleinen Schulen, in denen eine hochwertige Bildung nicht effizient gewährleistet werden kann. Die Zahl der Lehrkräfte und des Personals muss in den Gastschulen angemessen sein, um die neuen Schüler aufzunehmen, und die Lehrkräfte und das Personal werden in inklusiver Pädagogik geschult. Dem Pendler- und Unterbringungsbedarf im Zusammenhang mit der Maßnahme wird angemessen Rechnung getragen. Der Integrationsprozess darf nicht zu einer stärkeren Segregation in den Gastschulen führen. Die Gastschulen sind nicht als Einstiegsschulen für die neuen Schüler tätig.

10

C1.I2 Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Meilenstein

Erfassung des Bildungsbedarfs von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Veröffentlichung der Bestandsaufnahme durch das für öffentliche Bildung zuständige Ministerium

0

Q2

2023

Auf der Grundlage der individuellen Entwicklungspläne der Schulen wird eine Bestandsaufnahme des Bedarfs an Ausrüstung, Dienstleistungen und Sonderpädagogen erstellt und veröffentlicht.

11

C1.I2 Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Ziel

Anteil der Sonderbildungseinrichtungen, die Unterstützung für die Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten haben

%

0

50

Q2

2026

Mindestens 50 % der im Schuljahr 2025/2026 tätigen besonderen Bildungseinrichtungen erhalten Unterstützung für die Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Unterstützung wird Schülern mit besonderen Bedürfnissen oder ihrem Unterstützungsnetz, einschließlich Eltern, Lehrkräften und pädagogischen Lehrkräften, gewährt und umfasst je nach Situation Folgendes: verbesserte Dienstleistungen sowohl für Lehrkräfte/Personal als auch für Schüler, insbesondere verstärkte Mobilitätsunterstützung, Miete von Ausrüstung, Schultransport, Ausbildung, Wissensaustausch und soziale Akzeptanzprogramme, ii) Erwerb physischer und IKT-Zugänglichkeitsausrüstung, Entwicklungsinstrumente, besondere medizinische und technische Ausrüstung, allgemeine und angepasste Elektrofahrzeuge für die Erbringung von Dienstleistungen.

12

C1.I2 Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Ziel

Zahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die von verbesserten Dienstleistungen profitiert haben

Anzahl

0

45 000

Q3

2026

Mindestens 45000 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SEN) werden in den Genuss der in Ziel 11 genannten verbesserten Dienste kommen.

13

C1.I2 Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Ziel

Anzahl der Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die eine berufsbegleitende Weiterbildung absolviert haben

Anzahl

0

5 000

Q3

2026

Mindestens 5000 Sonderpädagogen erhalten eine spezielle Ausbildung (Kompetenzentwicklung, Diagnoseverfahren und Einsatz spezieller Instrumente) und berufliche Weiterbildung, insbesondere zum Erwerb besonderer pädagogischer Fähigkeiten zur Unterstützung von SEN-Schülern.

14

C1.R2 Verringerung des Risikos der Segregation in Schulen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Primar- und Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler

Bestimmungen in den Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q1

2023

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Primar- und Sekundarstufe I (Besoldungsgruppen 1 bis 8) mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler.

Die Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen, nach denen die staatliche Unterstützung für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I (sowohl staatliche Schulen als auch nichtstaatliche, staatlich geförderte Schulen), die in Mehrschulen (d. h. Siedlungen mit mehr als einer Schule oder mehr als einem Schulgebäude) betrieben werden, um 10 % gekürzt wird, wenn der Anteil der benachteiligten Schüler in diesen Schulen

I.mehr als 20 Prozentpunkte unter dem zu Beginn der Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 ermittelten durchschnittlichen Anteil in der Siedlung (auf LAU-Ebene), in der sich die Schule befindet;

II.mehr als 15 Prozentpunkte unter dem zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 und der folgenden Schuljahre ermittelten durchschnittlichen Anteil (auf LAU-Ebene), in der sich die Schule befindet.

Die Rechtsvorschriften gelten ab dem Schuljahr 2023/2024. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen auf einzelne Schulen wird zu Beginn jedes Schuljahres und spätestens am 15. Oktober festgelegt. Die Kürzung der staatlichen Unterstützung um 10 % gilt ab dem 1. Januar des betreffenden Schuljahres und für das gesamte Kalenderjahr.

15

C1.R2 Verringerung des Risikos der Segregation in Schulen

Meilenstein

Bericht über die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Primar- und Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler

Veröffentlichung des Berichts durch das für öffentliche Bildung zuständige Ministerium

Q4

2025

Es wird ein Bericht veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass die neuen Rechtsvorschriften zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für die Primar- und Sekundarstufe I (Besoldungsgruppen 1 bis 8) mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler angewandt wurden.

In dem Bericht werden die ersten Umsetzungsergebnisse in den betreffenden Schulen in den Schuljahren 2023/2024 und 2024/2025 und zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 sowie die Auswirkungen auf die Verteilung benachteiligter Schüler in den Siedlungen, in denen diese Schulen ihren Sitz haben (einschließlich der umliegenden Siedlungen), dargestellt. Der Bericht kann Empfehlungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens und zur Verbesserung seiner Wirksamkeit bei der Verringerung des Risikos der Segregation in Primar- und Sekundarstufe I enthalten.

16

C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anhebung der Gehälter von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem auf mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen

Bestimmungen in den Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q1

2023

In Kraft tritt ein Gesetz in Kraft, in dem festgelegt ist, dass der Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem (alle Lehrkräfte im öffentlichen Bildungssystem mit einem Hochschulabschluss im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Bildung, mit Ausnahme der beruflichen Bildung) bis zum 1. Januar 2025 mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen erreichen und bis mindestens 31. Dezember 2030 auf einem Niveau von mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen bleiben muss.

Das Gesetz enthält auch Bestimmungen, nach denen ab dem 1. Januar 2023 und bis mindestens zum 31. Dezember 2030 der Lohn von Lehrkräften der nachstehend aufgeführten Kategorien um mindestens 12,5 % des Lohns von Lehrkräften mit derselben Qualifikation und Erfahrung, die nicht unter diese Kategorien fallen, höher sein muss:

-Lehrkräfte, die in benachteiligten Siedlungen im Sinne des Regierungserlasses 105/2015 über die Einstufung der begünstigten lokalen Gebietskörperschaften und die Einstufungsbedingungen sowie im Regierungsbeschluss 1057/2021 tätig sind. (II. 19.) zum Aufholungsprogramm für Siedlungen;

-Lehrkräfte, die in Schulen mit einem Anteil benachteiligter Schüler von mindestens 10 % arbeiten und in ihren pädagogischen Programmen besondere pädagogische Methoden für inklusive Bildung festlegen (Quelle: KIR).

Das Gesetz enthält auch Bestimmungen, nach denen die jährlichen Lohnerhöhungen für die Einstiegslehrer (Gyakornok) ab dem 1. Januar 2023 und mindestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens der durchschnittlichen jährlichen Lohnerhöhung für alle Lehrkräfte im öffentlichen Bildungssystem entsprechen müssen. Die jährlichen Erhöhungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres.

Während seiner Ausarbeitung wird der Gesetzentwurf Gegenstand eines sinnvollen sozialen Dialogs mit den größten Gewerkschaften der Lehrkräfte sein.

17

C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Ziel

Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2023 im Verhältnis zum Durchschnittslohn von Hochschulabsolventen

%

59

64.7

Q2

2023

Der Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem (alle Lehrkräfte, die einen Hochschulabschluss im öffentlichen Bildungssystem im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Bildung haben, mit Ausnahme der beruflichen Bildung) müssen mindestens 64,7 % der durchschnittlichen Hochschulabsolventen betragen, verglichen mit 59 % im Jahr 2022.

Der Anstieg des Durchschnittslohns der Lehrkräfte für das Jahr 2023 wird auf der Grundlage der Ist-Daten für die Durchschnittsgehälter von Hochschulabsolventen im Jahr 2022 (veröffentlicht vom ungarischen Statistischen Amt) und der offiziellen Prognosen des Finanzministeriums für das Jahr 2023 bestimmt. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Lehrergehälter gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023.

18

C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Ziel

Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2024 im Verhältnis zum Durchschnittslohn von Hochschulabsolventen

%

64.7

71.8

Q2

2024

Der Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem (alle Lehrkräfte, die einen Hochschulabschluss im öffentlichen Bildungssystem im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Bildung haben, mit Ausnahme der beruflichen Bildung) müssen mindestens 71,8 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen betragen, verglichen mit mindestens 64,7 % im Jahr 2023.

Der Anstieg des Durchschnittslohns der Lehrkräfte für das Jahr 2024 wird auf der Grundlage der Ist-Daten für die Durchschnittsgehälter von Hochschulabsolventen im Jahr 2023 (veröffentlicht vom ungarischen Statistischen Amt) und der offiziellen Prognosen des Finanzministeriums für das Jahr 2024 bestimmt. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Lehrergehälter gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024.

19

C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Ziel

Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2025 im Verhältnis zum Durchschnittslohn von Hochschulabsolventen

%

71.8

80

Q2

2025

Der Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem (alle Lehrkräfte, die einen Hochschulabschluss im öffentlichen Bildungssystem im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Bildung haben, mit Ausnahme der beruflichen Bildung) müssen mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen erreichen, verglichen mit mindestens 71,8 % im Jahr 2024.

Der Anstieg des Durchschnittslohns der Lehrkräfte für das Jahr 2025 wird auf der Grundlage der Ist-Daten für die Durchschnittsgehälter von Hochschulabsolventen im Jahr 2024 (veröffentlicht vom ungarischen Statistischen Amt) und der offiziellen Prognosen des Finanzministeriums für das Jahr 2025 bestimmt. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Lehrergehälter gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2025.

20

C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Festlegung der Lohnerhöhung für Lehrkräfte in Einstiegsstufen für das Jahr 2025

Bestimmungen in den Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q2

2025

Es treten Rechtsvorschriften in Kraft, in denen festgelegt ist, dass die Lohnerhöhung für Lehrkräfte inderEinstiegsstufe (Gyakornok) für das Jahr 2025 10 Prozentpunkte über der durchschnittlichen Lohnerhöhung für alle Lehrkräfte im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2025 liegt.

21

C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Meilenstein

Anwendung der Lohnerhöhungen für Lehrkräfte, die in benachteiligten Siedlungen arbeiten, Lehrkräfte, die in Schulen mit einem Anteil benachteiligter Schüler von mindestens 10 % arbeiten, und Einstiegslehrer

Bericht über die Anwendung der Lohnerhöhungen

Q2

2026

Es wird ein Bericht erstellt, aus dem hervorgeht, dass die in den Meilensteinen 16 und 20 genannten Lohnerhöhungen im Zeitraum 2023-2026 für Lehrkräfte, die in benachteiligten Siedlungen arbeiten, für Lehrkräfte, die in Schulen mit einem Anteil benachteiligter Schüler von mindestens 10 % tätig sind und besondere pädagogische Methoden für inklusive Bildung in ihren pädagogischen Programmen festlegen, sowie für Lehrkräfte auf Einstiegsebene.

22

C1.I3 Ausbildung von Lehrkräften und Verbesserung der Managementkompetenzen der Leiter von Einrichtungen

Ziel

Anzahl der Leiter und stellvertretenden Leiter öffentlicher Bildungseinrichtungen, die an der beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben

Anzahl

0

3 000

Q2

2026

Mindestens 3000 Leiter und stellvertretende Leiter öffentlicher Bildungseinrichtungen beteiligen sich an der beruflichen Weiterbildung, um ihre digitalen und Managementkompetenzen zu verbessern.

23

C1.I3 Ausbildung von Lehrkräften und Verbesserung der Managementkompetenzen der Leiter von Einrichtungen

Ziel

Zahl der Lehrkräfte aus öffentlichen Bildungseinrichtungen, die an der beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben

Anzahl

0

5 000

Q2

2026

Auf der Grundlage der Vorgespräche mit Lehrkräften, die im Rahmen der bestehenden Organisationen zur Koordinierung des öffentlichen Bildungswesens (Nationaler Rat für öffentliche Bildung, strategisches Diskussionsforum für öffentliche Bildung) durchgeführt wurden, nehmen mindestens 5000 Lehrkräfte an Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II an der beruflichen Weiterbildung teil, um eine zusätzliche Spezialisierung und ein Zertifikat für den Unterricht in Studienfächern mit hoher Nachfrage zu erwerben.

24

C1.I4 Schaffung neuer Kinderkrippenplätze

Ziel

Zahl der Kinder, die in neu geschaffenen Krippenplätzen eingeschrieben sind

Anzahl

0

500

Q4

2024

Mindestens 500 Kinder müssen in neuen Kinderkrippeplätzen eingeschrieben sein, die mit Unterstützung aus dem Aufbau- und Resilienzplan geschaffen werden.

25

C1.I4 Schaffung neuer Kinderkrippenplätze

Ziel

Zahl der zusätzlichen Kinder, die in neu geschaffenen Kinderkrippenplätzen eingeschrieben sind

Anzahl

500

3 984

Q4

2025

Mindestens 3984 Kinder müssen in neuen Kinderkrippeplätzen eingeschrieben sein, die mit Unterstützung aus dem Aufbau- und Resilienzplan geschaffen werden. Im Rahmen der Maßnahme sind mindestens 70 % ihrer Mittel für den Bau neuer Gebäude und mindestens 11 % für die Energieeffizienzrenovierung von Infrastrukturen vorgesehen. In den Kriterien für die Förderfähigkeit wird festgelegt, dass der Primärenergiebedarf neuer Gebäude mindestens 20 % niedriger sein muss als die Anforderung an Niedrigstenergiegebäude.

26

C1.R4 Verbesserung der Nachhaltigkeit des Rentensystems

Meilenstein

Bericht eines unabhängigen internationalen Sachverständigen über politische Optionen zur Bewältigung der langfristigen Tragfähigkeitsherausforderungen des ungarischen Rentensystems

Veröffentlichung des Berichts

Q4

2023

Ein unabhängiger Anbieter mit allgemein anerkanntem Fachwissen (auf der Grundlage gemeinsamer Annahmen und Projektionen des jüngsten gemeinsamen Berichts der Europäischen Kommission und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über die Bevölkerungsalterung) erstellt einen unabhängigen internationalen Sachverständigenbericht über politische Optionen zur Bewältigung langfristiger Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit. In diesem Bericht:

(1) die öffentliche Rentensäule des Rentensystems, den Arbeitsmarkt und, soweit erforderlich, die Beschäftigungs- und Steuerpolitik abdecken, die für die Verlängerung des Erwerbslebens relevant sind. Sie erstreckt sich sowohl auf die neuen Marktteilnehmer als auch auf die bestehenden Kontributoren;

(2) eine Diagnose des Rentensystems und seiner finanziellen Tragfähigkeit vorlegen;

(3) konkrete politische Vorschläge (mit Schwerpunkt, aber nicht darauf beschränkt auf die Verlängerung des Erwerbslebens, unter anderem durch die Verknüpfung des gesetzlichen Renteneintrittsalters an die Lebenserwartung und die Anhebung des effektiven Renteneintrittsalters durch Anreize zur Förderung eines längeren Erwerbslebens und Strafen für den Vorruhestand bei gleichzeitiger Beseitigung von Einkommensungleichheiten unter Rentnern (unter Berücksichtigung bewährter Verfahren in den EU-Mitgliedstaaten));

Die langfristige und mittelfristige Tragfähigkeit des Rentensystems durch geeignete einnahmenseitige Maßnahmen und automatische Ausgleichsmechanismen sicherzustellen und den Anstieg der projizierten Rentenausgaben als Prozentsatz des BIP bis 2070 im Vergleich zu den Projektionen des Berichts über die Bevölkerungsalterung 2021 einzudämmen und dabei die Angemessenheit zu wahren, insbesondere durch die Beseitigung von Einkommensungleichheiten;

(5) eine Folgenabschätzung (Nachhaltigkeit, Ungleichheit und Angemessenheitsperspektive) zu diesen politischen Vorschlägen vorlegen.

Der Bericht wird veröffentlicht.“

27

C1.R4 Verbesserung der Nachhaltigkeit des Rentensystems

Meilenstein

Ausarbeitung eines Strategievorschlags zur Änderung des Rentensystems

Politische Vorschläge der Regierung für Reformen und Konsultationen

Q2

2024

Die Regierung arbeitet auf der Grundlage der Ergebnisse des in Meilenstein 26 genannten Berichts einen Politikvorschlag aus, in dem die vorgeschlagenen Reformoptionen dargelegt werden. Der Strategievorschlag ist:
Von der Regierung durch einen Regierungsbeschluss gebilligt;

(2) Konsultation mit den Sozial- und Wirtschaftspartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Nationalen Wirtschafts- und Sozialrat und den Rat älterer Menschen;

(3) Präsentation und Erörterung in der Arbeitsgruppe des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zum Altern;

(4) Zur öffentlichen Konsultation eingereicht.

28

C1.R4 Verbesserung der Nachhaltigkeit des Rentensystems

Meilenstein

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Änderung des Rentensystems

Bestimmungen in den Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q1

2025

Die Rechtsvorschriften zur Änderung des Rentensystems auf der Grundlage des Legislativvorschlags der Regierung treten in Kraft. Die Rechtsvorschriften

Förderung der mittel- und langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen;

(B) die Angemessenheit der Renten, die an einkommensschwache Rentner gezahlt werden, zu verbessern;

Beitrag zur Verlängerung des Erwerbslebens; und

soweit erforderlich, automatische Ausgleichsmechanismen im Rentensystem und andere Parameteränderungen einführen.

Der Legislativvorschlag der Regierung für einen solchen Rechtsakt trägt den Ergebnissen der Konsultationen Rechnung und wird von einer ausführlichen Folgenabschätzung begleitet.

In der Folgenabschätzung wird aufgezeigt, wie – auf der Grundlage des Legislativvorschlags der Regierung – die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems durch geeignete Maßnahmen und mögliche automatische Ausgleichsmechanismen und durch die Begrenzung des Anstiegs der projizierten Rentenausgaben in Prozent des BIP bis 2070 gegenüber den Projektionen des jüngsten Berichts über die Bevölkerungsalterung sichergestellt wird. Die Folgenabschätzung stützt sich auf die gemeinsamen Annahmen zu den makroökonomischen und demografischen Projektionen des jüngsten Berichts über die Bevölkerungsalterung.

A.2. Beschreibung der Reformen und Investitionen für das Darlehen 

C1.I5: Schaffung weiterer neuer Kinderkrippeplätze

Ziel der Investition ist es, die Verfügbarkeit von frühkindlichen Bildungsangeboten weiter zu erhöhen. Diese Maßnahme soll zu höheren Beschäftigungsquoten von Eltern, insbesondere von Frauen, beitragen und so zur Gleichstellung der Geschlechter und zur sozialen Inklusion beitragen.

Im Rahmen dieser Maßnahme sollen mindestens 519 neue Kinderkrippenplätze in ganz Ungarn – zusätzlich zu den 3984 neuen Kinderkrippenplätzen, die im Rahmen der Maßnahme C1.I4 gefördert werden – in völlig neuen Gebäuden oder durch Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen werden. Die Investition umfasst auch Hilfsausrüstung und Infrastruktur wie Klassenzimmerausstattung, Mobiliar, Spielplatz und Fahrradstellplätze. Der Primärenergiebedarf beim Bau neuer Gebäude muss mindestens 20 % unter der Anforderung an Niedrigstenergiegebäude liegen. Infolge der Investition müssen mindestens 519 Kinder an den neuen Orten eingeschrieben werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Laufende Nummer  

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)  

Meilenstein/Ziel  

Name  

Qualitative Indikatoren 
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren 
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung   

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe  

Einheit für die Messung  

Ausgangsbasis   

Ziel   

Vierteljahr  

Jahr  

365

C1.I5 Schaffung neuer Kinderkrippenplätze 

Ziel  

Zahl der zusätzlichen Kinder, die in neu geschaffenen Kinderkrippenplätzen eingeschrieben sind 

 

Anzahl  

 3 984 

4 503  

 Q4

2025  

Zusätzlich zu den in Ziel 25 genannten 3984 Kindern müssen mindestens 519 Kinder in neuen Krippenplätzen eingeschrieben sein.

Diese neuen Kinderkrippenplätze werden mit Unterstützung aus dem Aufbau- und Resilienzplan in ganz neuen Gebäuden in ganz neuen Gebäuden oder durch Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen. Im Rahmen der Maßnahme sind mindestens 70 % ihrer Mittel für den Bau neuer Gebäude und mindestens 11 % für die Energieeffizienzrenovierung von Infrastrukturen vorgesehen.

Der Primärenergiebedarf beim Bau neuer Gebäude muss mindestens 20 % unter der Anforderung an Niedrigstenergiegebäude liegen. Die Investition umfasst auch Hilfsausrüstung und Infrastruktur wie Klassenzimmerausstattung, Mobiliar, Spielplatz und Fahrradstellplätze.

B. KOMPONENTE 2: HOCHQUALIFIZIERTE, WETTBEWERBSFÄHIGE ARBEITSKRÄFTE

Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans trägt zur Modernisierung der Berufs- und Hochschulsysteme bei. Sie geht auf die Herausforderungen des ökologischen und digitalen Wandels ein, indem Energieeffizienzrenovierungen und digitale Ausrüstungslösungen in Gebäuden in Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen umgesetzt werden. Die Komponente befasst sich auch mit Herausforderungen im Zusammenhang mit der Kompetenzentwicklung und dem Niveau von Forschung und Innovation, indem Anreize für Forschungsprojekte zwischen Unternehmen und Hochschulen geschaffen werden. Die Maßnahmen in dieser Komponente sind wichtig für die Erholung der Wirtschaft und die Stärkung der künftigen Krisenresilienz.

Hauptziel dieser Komponente ist es, die Arbeitskräfte und die entsprechenden Ausbildungseinrichtungen angesichts aktueller und möglicher neuer Krisen zu stärken und das sozioökonomische Umfeld Ungarns zu verbessern. Zu diesem Zweck zielt die Komponente darauf ab, i) ein wettbewerbsfähiges Hochschulsystem zu schaffen, II) Beitrag zur Erhöhung der Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte; und iii) ein Ökosystem für Wissenschaft, Innovation und Ausbildung zu unterstützen.

Die Komponente unterstützt die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen und Reformen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie grüner und digitaler Kompetenzen (länderspezifische Empfehlung 5 von 2022); Konzentration von Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel und in die digitale Infrastruktur von Schulen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020); und die Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

B.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C2.R1: Modernisierung von Hochschulstudiengängen

Ziel der Reform ist es, die Hochschulbildung zu modernisieren, indem stärker praxisorientierte Elemente in die Ausbildungsanforderungen aufgenommen werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Schaffung einer Zusammenarbeit in den Bereichen Aus- und Weiterbildung und Infrastruktur mit Berufsbildungs- und Innovationseinrichtungen in bestimmten Bereichen sowie auf der Stärkung des Systems der Weiterbildung und Umschulung im Hochschulbereich im Einklang mit den Anforderungen des Arbeitsmarkts.

Im Rahmen der Maßnahme sollen mehrere Verordnungen überprüft und geändert werden, u. a. über die Verwaltung des geistigen Eigentums und die Regeln für den Betrieb von Prüfungszentren im Berufsbildungsgesetz, über die Festlegung der Durchführung von Prüfungsaufgaben durch die Prüfungszentren, über die berufsbegleitende Lehrerausbildung und über digitale Schulungen (E-Learning, Fernunterricht, gemischte Ausbildung) für die Erwachsenen- und Erwachsenenbildung. Bei der Modernisierung der Studienbereiche und der Überarbeitung der Rechtsvorschriften werden die Erfordernisse des Arbeitsmarktes in Bezug auf grüne und digitale Kompetenzen berücksichtigt. Die Reform führt zur Modernisierung von 15 Studienfächern im Hochschulbereich wie Recht und öffentliche Verwaltung, Wirtschaft, Medizin- und Gesundheitswissenschaften, Landwirtschaft, Kunst und Naturwissenschaften. Die Reform stützt sich auf einen Bericht, in dem die für die Studienfächer im Hochschulbereich zu überprüfenden Regelungen aufgeführt sind. Dieser Bericht wird gemeinsam vom ungarischen Akkreditierungsausschuss, der ungarischen Rektorenkonferenz und der Bildungsbehörde erstellt, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Hochschuleinrichtungen. Die Merkmale der modernisierten Ausbildungsstruktur werden im Rahmen der Reform unter den Interessenträgern und Zielgruppen verbreitet.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

C2.I1: Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

Ziel der Investition ist die Entwicklung von Fernunterrichtsinhalten, Schulungsmanagementsystemen und Erwachsenenbildungskursen in Hochschuleinrichtungen, die Micro-Credential-Zertifikate anbieten. Ein Micro-Credential ist ein Nachweis der Lernergebnisse, die ein Lernender nach einer kurzen Lernerfahrung erworben hat und die anhand transparenter Standards bewertet wurden. Der Nachweis ist in einem zertifizierten Dokument enthalten, in dem der Name des Inhabers, die erzielten Lernergebnisse, die Bewertungsmethode, die ausstellende Stelle und gegebenenfalls das Niveau des Qualifikationsrahmens und die erzielten Punkte aufgeführt sind. Microcredentials sind Eigentum des Lernenden, können gemeinsam genutzt werden, sind übertragbar, können zu größeren Qualifikationsnachweisen oder Qualifikationen kombiniert werden und stellen Leistungspunkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) dar. Sie stützen sich auf eine Qualitätssicherung nach vereinbarten Standards.

Im Rahmen dieser Maßnahme sollen 19 Kurse für Micro-Credentials entwickelt werden und in Hochschuleinrichtungen eingesetzt werden. Die neu entwickelten Microcredentials müssen den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung tragen. Die Microcredentials werden im Einklang mit der Definition und den europäischen Standardelementen zur Beschreibung eines Micro-Credentials gemäß der Empfehlung des Rates vom 25. Mai 2022 für ein europäisches Konzept für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit entwickelt. Infolge der Investition erhalten immer mehr Studierende/Personen Microcredentials und nehmen an Programmen zur Entwicklung digitaler Kompetenzen teil, die von Hochschuleinrichtungen angeboten werden. Mindestens 600 Personen, die an Erwachsenenbildungsmaßnahmen in den betreffenden Hochschuleinrichtungen teilnehmen, erwerben kredittragende Microcredentials mit ECTS-Punkten. Darüber hinaus sind mindestens 1800 digitale Lerninhalte zu entwickeln, darunter Lehrmaterialien, Skripte, Podcasts, Bildschirmaufzeichnungen, Videos, Quiz, Referenzmaterialien, Computerinhalte, webbasierte Inhalte, digitale Spiele usw. Mindestens 34000 Studierende und Mitarbeiter (einschließlich Lehrkräften) der beteiligten Hochschuleinrichtungen nehmen an Programmen zur digitalen Kompetenz-, Kompetenz- und Wissensentwicklung im Rahmen dieser Maßnahme teil. Im Mittelpunkt der Schulungen für Lehrkräfte stehen insbesondere Kompetenzen für die Nutzung digitaler Instrumente für das Lehren und die Entwicklung digitaler Lerninhalte.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C2.I2: Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

Ziel der Investition ist es, die Attraktivität von Hochschuleinrichtungen zu erhöhen und den ökologischen und digitalen Wandel durch modernisierte Infrastruktur, Digitalisierung und Kapazitätsaufbau zu unterstützen.

Die Investition besteht aus:

I) Modernisierung der Energieeffizienz von Hochschuleinrichtungen, bei der durchschnittlich mindestens 30 % Primärenergieeinsparungen erzielt werden.

II) den Bau neuer Gebäude für Hochschuleinrichtungen, deren Primärenergiebedarf mindestens 20 % unter der Anforderung an Niedrigstenergiegebäude liegt.

Erwerb und Installation digitaler Ausrüstung in Hochschuleinrichtungen, wie interaktive Whiteboards oder große Touchscreens, Laptops, digitale Notebooks, PCs, Multimedia-Studios, Multimedia-Studios, Multimedia- und/oder interaktive Geräte zur Unterstützung des digitalen Lehr-, Lern-/Lernmanagementsystems, IKT-Tools, die für die Entwicklung/strukturierte Sammlung, Speicherung, Klassifizierung und Zugänglichkeit von Inhalten erforderlich sind, im Einklang mit dem FAIR der EU (auffindbar, barrierefreie, interoperable, wiederverwendbare) Richtlinie, Systeme zur Ausstrahlung von Bildungs-, Kommunikations- und Kooperationssystemen zur Unterstützung der digitalen Bildung, Multimedia-Speichersysteme, Online-Katalog, der die Durchsuchbarkeit und Zugänglichkeit digitaler Inhalte gewährleistet, Lizenzen für Bildungssoftware, Managementsystem für geschlossene Systeme für Fernunterricht und damit verbundene Lizenzen für die Bearbeitung von Lehrplänen, Systeme für Cloud-gestützte Dienste.

IV) Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, einschließlich der Organisation von Schulungen, Konferenzen und Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung; Ausstattung von Workshops und Labors für Lernzwecke; Entwicklung von Kerneinrichtungen, Kompetenzlabors, Sprachkursen und Kompetenzschulungen auf der Grundlage der Bedürfnisse der Universitäten.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C2.I3: Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

Ziel der Investition ist es, zur Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte beizutragen, indem allen Lernenden, die eine berufliche Aus- und Weiterbildung absolvieren, digitale Bildung angeboten wird.

Als Ergebnis der Investition werden mindestens 75 digitale Lernmaterialien für die berufliche Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang mit bestimmten Berufen entwickelt, und mindestens 13000 Studierende (Einzelnutzer) in der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder die Teilnahme an der Erwachsenenbildung in einschlägigen Berufen müssen Zugang zu diesen digitalen Lernmaterialien haben. Die digitalen Lernmaterialien werden im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 des Regierungserlasses 12/2020 in Sektoren entwickelt, die nicht der Kontrolle des Ministeriums für Kultur und Innovation unterliegen. (II. 7.).

Die Investition erfolgt über eine Aufforderung zur Einreichung von Projekten zur Entwicklung digitaler Lehrpläne, die vom Nationalen Amt für berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung veröffentlicht wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

C2.I4: Infrastruktur für die berufliche Aus- und Weiterbildung im 21. Jahrhundert

Ziel der Investition ist es, die Energieeffizienz zu fördern, die allgemeine Infrastruktur zu verbessern und die Digitalisierung der Berufsbildungszentren zu verbessern. Durch den verbesserten Bau und die digitale Infrastruktur von Berufsschulen wird auch ein besseres Lernumfeld für Schüler geschaffen, das ihren Bildungsergebnissen zugutekommen dürfte.

Die Investition umfasst die Renovierung der Energieeffizienz und den Erwerb von IKT-Geräten für mindestens 16 ausgewählte Zentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Sie umfasst auch weitere Verbesserungen der Infrastruktur in diesen Zentren, wie die Ausstattung von Werkstätten, die Renovierung von Unterrichtsbereichen und den Erwerb von Lernmaterialien, -werkzeugen und -möbeln. Die Auswahl der Zentren erfolgt auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien, einschließlich der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in dem betreffenden Wirtschaftsraum, des Status der Infrastruktur und der Vermögenswerte der Berufsbildungszentren, der Frage, ob sich die Zentren in benachteiligten Regionen befinden, des Anteils benachteiligter Studierender sowie der Verbindungen und der Kohärenz mit früheren Programmen. Das Energieeffizienzrenovierungsprogramm muss dazu führen, dass im Durchschnitt entweder mindestens 30 % Primärenergieeinsparungen oder eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % erzielt werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

C2.I5: Entwicklung des zentralen Prüfungszentrums

Ziel der Investition ist die Einrichtung einer zentralen Prüfungsstelle in Budapest, um die Voraussetzungen für qualitativ hochwertige Berufsprüfungen in bestimmten Berufen zu schaffen, für die das Netz der Prüfungszentren auf regionaler Ebene keine angemessene räumliche Abdeckung gewährleistet.

Diese Investition umfasst den Abschluss der Zentralen Prüfungsstelle, durch die Prüfungen für mindestens 30 Berufe und Berufsqualifikationen durchgeführt werden. Die Maßnahme umfasst die Renovierung des Gebäudes des Zentrums, einschließlich der Verbesserung der Energieeffizienz, anderer Gebäuderenovierungen sowie die Neugestaltung und Ausstattung der Klassenräume, Prüfungsräume, Werkstätten und Diensträume.

Die Energieeffizienzrenovierung muss im Durchschnitt zu Primärenergieeinsparungen von mindestens 30 % oder zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % führen. Das Prüfungszentrum wird als von den Zentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung getrennter Prüfungsplatz entwickelt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

C2.I6: Einrichtung nationaler Forschungs- und Entwicklungslabors

Ziel der Investition ist es, zusätzliche nationale Forschungs- und Entwicklungslabors einzurichten, um das Innovationsökosystem im Land zu stärken. Diese nationalen Laboratorien sind formalisierte Forschungskonsortien, darunter Universitäten, Forschungsinstitute und andere öffentliche Akteure (wie das Nationale Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette und der ungarische Meteorologiedienst), die mit dem Ziel eingerichtet werden, Forschungsarbeiten durchzuführen und Studien in einschlägigen Forschungsbereichen zu veröffentlichen.

Die Maßnahme besteht in der Einrichtung nationaler Laboratorien, die Forschungszuschüsse, den Erwerb von Ausrüstung und die Entwicklung der Infrastruktur umfassen. Die nationalen Laboratorien decken relevante Forschungsbereiche für den ökologischen/digitalen Wandel und die sozioökonomischen Herausforderungen Ungarns ab und werden in den Themenbereichen „Sicherheit in Gesellschaft und Umwelt“ organisiert; Gesundheit; Industrie und Digitalisierung. Diese Themenbereiche umfassen Themen wie erneuerbare Energien, datengesteuerte Gesundheit, pharmazeutische Forschung und Entwicklung, Wasserversorgungssicherheit, künstliche Intelligenz und autonome Systeme. Die Forschungsprojekte der Laboratorien und die damit verbundenen Verträge (einschließlich Arbeitsverträgen für Forscher und anderes beteiligtes Personal) haben eine befristete Laufzeit, die nicht über den 30. Juni 2026 hinausgeht.

Die Maßnahme umfasst die Veröffentlichung eines Berichts über die Leistung dieser nationalen Laboratorien, der von der Nationalen Agentur für Forschung, Entwicklung und Innovation erstellt wird. Der Bericht enthält Informationen über i) die Tätigkeiten und Ergebnisse der Laboratorien im Forschungsbereich, in denen sie tätig waren, einschließlich der globalen Herausforderungen, mit denen sie auf nationaler Ebene angegangen wurden, ii) über die Zusammensetzung von Konsortien (öffentliche und private Partner) und iii) darüber, wie diese nationalen Laboratorien zur Stärkung des ungarischen Innovationsökosystems beigetragen haben.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitative Indikatoren 
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren 
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung 

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit für die Messung

Ausgangsbasis

Ziel

Vierteljahr

Jahr

29

C2.R1 Modernisierung der Hochschulstudiengänge

Ziel

Zahl der modernisierten Studienfächer im Hochschulbereich

Anzahl

0

15

Q4

2023

Der ungarische Akkreditierungsausschuss, die ungarische Rektorenkonferenz, die Bildungsbehörde und die Hochschuleinrichtungen modernisieren die 15 Studienfächer im Hochschulbereich, indem sie stärker praxisorientierte Elemente in den Lehrplan aufnehmen, und überarbeiten die einschlägigen Vorschriften, u. a. zum Umgang mit geistigem Eigentum, zu den Regeln für den Betrieb von Prüfungszentren im Berufsbildungsgesetz, zur Festlegung der Prüfungsaufgaben von Prüfungszentren, zur berufsbegleitenden Lehrerausbildung, zu digitalen Schulungen (E-Learning, Fernunterricht und integriertes Lernen) einschließlich Erwachsenenbildung und Erwachsenenbildung.

30

C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der Hochschulen, die e-Curriculum-Entwicklungen durchführen

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der nationalen Behörde für den Aufbau- und Resilienzplan

 

 

 

Q2

2023

Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Entwicklung von Fernunterrichtsinhalten und -managementsystemen sowie von Systemen für die Erwachsenenbildung im Hochschulbereich (Mikrocredentials, die Leistungspunkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) erbringen) veröffentlicht. Die Anforderungen in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährleisten die Nichtdiskriminierung ungarischer Hochschuleinrichtungen, auch auf der Grundlage ihrer Eigentümerstruktur. Die Liste der potenziellen Microcredentials muss den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung tragen. Die Microcredentials werden im Einklang mit der Definition und den europäischen Standardelementen zur Beschreibung eines Micro-Credentials gemäß der Empfehlung des Rates vom 25. Mai 2022 für ein europäisches Konzept für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit entwickelt.

31

C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

Ziel

Anzahl der Kurse, in denen Microcredentials mit digitalen Inhalten angeboten werden

 

Anzahl

0

19

Q4

2024

Im Anschluss an die in Meilenstein 30 genannte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden von Hochschuleinrichtungen digitale Lernmaterialien für mindestens 19 kredittragende Kurse entwickelt, die Microcredentials mit ECTS-Punkten anbieten. Die Microcredentials werden im Einklang mit der Definition und den europäischen Standardelementen zur Beschreibung eines Micro-Credentials gemäß der Empfehlung des Rates vom 25. Mai 2022 für ein europäisches Konzept für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit entwickelt.

32

C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

Ziel

Zahl der Studierenden/Personen, die an Hochschuleinrichtungen ein Microcredentials-Zertifikat erhalten haben

 

Anzahl

0

600

Q2

2026

Mindestens 600 Studierende/Personen, die an Erwachsenenbildungsmaßnahmen in den beteiligten Hochschuleinrichtungen teilnehmen, erwerben kredittragende Microcredentials mit ECTS-Punkten.

33

C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

Ziel

Anzahl der entwickelten digitalen Lerninhalte für die Hochschulbildung

Anzahl

0

1 800

Q2

2026

Für die beteiligten Hochschuleinrichtungen sind mindestens 1800 digitale Lerninhalte zu entwickeln. Digitale Lerninhalte umfassen Lehrmaterial, Skripte, Podcasts, Bildschirmaufzeichnungen, Videos, Quiz, Referenzmaterialien, Computerinhalte, webbasierte Inhalte, digitale Spiele usw.

34

C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

Ziel

Zahl der Studierenden und Hochschulmitarbeiter, die an Programmen zur Entwicklung digitaler Kompetenzen teilgenommen haben

 

Anzahl

0

34 000

Q2

2026

Mindestens 34000 Studierende und Personal (einschließlich Lehrkräfte) der beteiligten Hochschuleinrichtungen nehmen an Programmen zur digitalen Kompetenz-, Kompetenz- und Wissensentwicklung im Rahmen dieser Maßnahme teil. Bei der Schulung von Lehrkräften wird der Schwerpunkt auf Kompetenzen für die Nutzung digitaler Instrumente für das Lehren und die Entwicklung digitaler Lerninhalte gelegt.

35

C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Modernisierung der Energieeffizienz, zum Bau neuer Gebäude, zur neuen digitalen Ausrüstung und zur Kapazitätsentwicklung in Hochschuleinrichtungen

Veröffentlichung der Aufforderung durch das für Hochschuleinrichtungen zuständige Ministerium

Q1

2022

Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von Projekten in den Bereichen Energieeffizienzrenovierung, Bau neuer Gebäude, Erwerb und Installation digitaler Ausrüstung und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in Hochschuleinrichtungen veröffentlicht. Im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind mindestens 2,5 % der Mittel für den Bau neuer Gebäude, mindestens 22,5 % für die energetische Sanierung der Infrastruktur, mindestens 41,5 % für neue IKT-Ausrüstungen und die verbleibenden Zuweisungen für Maßnahmen zum Kapazitätsausbau vorgesehen, darunter: Organisation von Schulungen, Konferenzen und Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung; Ausstattung von Workshops und Labors für Lernzwecke; Entwicklung von Kerneinrichtungen, Kompetenzlabors, Sprachkursen und Kompetenzschulungen auf der Grundlage der Bedürfnisse der Universitäten. Die Kriterien für die Förderfähigkeit von Investitionen in die Energieeffizienz umfassen unter anderem die Anforderung, dass durch die Renovierung durchschnittlich mindestens 30 % Primärenergieeinsparungen in der gesamten modernisierten Infrastruktur erzielt werden müssen. In den Kriterien für die Förderfähigkeit wird auch festgelegt, dass der Primärenergiebedarf jedes neuen Gebäudes um mindestens 20 % niedriger sein muss als die Anforderung an Niedrigstenergiegebäude. Die Anforderungen in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährleisten die Nichtdiskriminierung ungarischer Hochschuleinrichtungen, auch auf der Grundlage ihrer Eigentümerstruktur. Öffentliche Treuhandfonds sind nicht als Empfänger im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähig. Die Auswahl der Projekte erfolgt auf der Grundlage objektiver Kriterien, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt sind, einschließlich der Steigerung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit den Investitionskosten, der Kosteneffizienz des Erwerbs digitaler Ausrüstung, der Zahl der verfügbaren Computer pro Lehrer, des Anteils der Lehrkräfte mit hohem akademischen Grad und des Anteils benachteiligter Studierender an den Universitäten.

36

C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

Ziel

Energieeffizienzrenovierung der Gebäudeinfrastruktur und Bau neuer Gebäude in Hochschuleinrichtungen

Quadratmeter

0

25 145

Q2

2026

Mindestens 25145 Quadratmeter Infrastruktur von Hochschuleinrichtungen müssen entweder renoviert werden, um mindestens 30 % Primärenergieeinsparungen zu erzielen, oder als neues Gebäude gebaut werden, um einen um mindestens 20 % niedrigeren Primärenergiebedarf als die Anforderung an Niedrigstenergiegebäude zu erreichen.

37

C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

Ziel

Installation digitaler Ausrüstung in Hochschulgebäuden

 

Anzahl der IKT-Geräte

0

22 300

Q2

2026

Mindestens 22300 IKT-Geräte werden in Hochschuleinrichtungen gekauft und installiert. Diese IKT-Ausrüstung umfasst interaktive Whiteboards oder große Touchscreens, Computer und Laptops, Multimedia-Studios, Multimedia- und/oder interaktive Geräte zur Unterstützung des digitalen Lehrens, des Lernens, des Lernmanagementsystems, der IKT-Instrumente, die für die Entwicklung/strukturierte Sammlung, Speicherung, Klassifizierung und Zugänglichkeit von Inhalten erforderlich sind, im Einklang mit der FAIR-Richtlinie der EU (Findable, Accessible, Interoperable, Reusable). Systeme zur Ausstrahlung von Bildungs-, Kommunikations- und Kooperationssystemen zur Unterstützung der digitalen Bildung, Multimedia-Speichersysteme, Online-Katalog, der die Durchsuchbarkeit und Zugänglichkeit digitaler Inhalte gewährleistet, Lizenzen für Bildungssoftware, Managementsystem für geschlossene Systeme für Fernunterricht und entsprechende Lizenzen für die Überarbeitung von Lehrplänen, Systeme für Cloud-gestützte Dienste.

38

C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

Meilenstein

Bericht über Kapazitätsaufbaumaßnahmen in Hochschuleinrichtungen

Veröffentlichung des Berichts

Q2

2026

Es wird ein Bericht veröffentlicht, in dem die Ergebnisse der im Rahmen dieser Maßnahme durchgeführten Kapazitätsaufbaumaßnahmen dargelegt werden, einschließlich Organisation von Schulungen, Konferenzen und Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung; Ausstattung von Workshops und Labors für Lernzwecke; Entwicklung von Kerneinrichtungen, Kompetenzlabors, Sprachkursen und Kompetenzschulungen auf der Grundlage der Bedürfnisse der Universitäten.

39

C2.I3 Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen zur Entwicklung digitaler Lehrpläne

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen durch das Nationale Amt für berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung

 

 

 

Q2

2023

Das Nationale Amt für berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung veröffentlicht eine Aufforderung zur Einreichung von Projekten zur Entwicklung digitaler Lernmaterialien. In der Aufforderung wird festgelegt, dass das digitale Lernmaterial gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Regierungserlasses 12/2020 Sektoren betrifft, die nicht der Kontrolle des Ministeriums für Kultur und Innovation unterliegen. (II. 7.).

40

C2.I3 Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

Ziel

Anzahl der für die berufliche Aus- und Weiterbildung entwickelten digitalen Lernmaterialien

Anzahl 

 0

75

Q3

2025

Für die berufliche Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang mit bestimmten Berufen sind mindestens 75 digitale Lernmaterialien zu entwickeln, die von den Studierenden genutzt werden können.

41

C2.I3 Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

Ziel

Zahl der Auszubildenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die Kurse auf der Grundlage verbesserter digitaler Lernmaterialien besucht haben

 

Anzahl

0

13 000

Q1

2026

Mindestens 13000 Studierende (Einzelnutzer) in der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder die Erwachsenenbildung in Berufen der Sektoren, die von den in Meilenstein 40 genannten digitalen Lernmaterialien betroffen sind, müssen Zugang zu verbesserten digitalen Lernmaterialien haben. Die Zahl der Studierenden wird aus den Daten extrahiert, die im Registrierungs- und Studiensystem der Berufsbildungszentren erfasst sind.

42

C2.I4 Berufsbildungsinfrastruktur für das 21. Jahrhundert

Meilenstein

Auswahl von mindestens 16 Berufsbildungszentren für die Teilnahme an einem Entwicklungsprogramm

 

Veröffentlichung der Entscheidung über die Auswahl von mindestens 16 Berufsbildungszentren auf der Website des für berufliche Bildung zuständigen Ministeriums

Q4

2022

Mindestens 16 Zentren, die in das Entwicklungsprogramm einbezogen werden sollen, werden auf der Grundlage der Entwicklungspläne der verschiedenen Zentren ausgewählt. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien, einschließlich der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in dem jeweiligen Wirtschaftsraum, des Status der Infrastruktur und der Vermögenswerte der Berufsbildungszentren, der Frage, ob sich die Zentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung in benachteiligten Regionen befinden, des Anteils benachteiligter Studierender, der Verbindungen und der Kohärenz mit früheren Programmen.

43

C2.I4 Berufsbildungsinfrastruktur für das 21. Jahrhundert

Ziel

Energetische Sanierung von Zentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung

 

Quadratmeter

0

69 175

Q2

2026

Mindestens 69175 Quadratmeter Gebäude in mindestens 16 Berufsbildungszentren müssen einer Energieeffizienzrenovierung unterzogen werden und im Durchschnitt eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % oder eine Primärenergieeinsparung von mindestens 30 % erreichen.

44

C2.I4 Berufsbildungsinfrastruktur für das 21. Jahrhundert

Ziel

Erwerb von IKT-Ausrüstung für Zentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung

 

Anzahl

0

13 825

Q2

2026

13825 IKT-Geräte werden in mindestens 16 Berufsbildungszentren gekauft und verwendet. Neue IKT-Geräte umfassen digitale Notebooks, Tablets, Lernräume für die Zusammenarbeit und Geräte für den Wissensaustausch.

45

C2.I4 Berufsbildungsinfrastruktur für das 21. Jahrhundert

Ziel

Zahl der Zentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit verbesserter Infrastruktur

 

Anzahl

0

16

Q2

2026

Mindestens 16 Berufsbildungszentren erhalten weitere allgemeine Verbesserungen der Infrastruktur (u. a. Renovierung und Ausstattung von Werkstätten, Renovierung von Unterrichtsbereichen, Erwerb von Lernmaterialien, Werkzeugen, Mobiliar (Schränke und Schränke).

46

C2.I5 Entwicklung des zentralen Prüfungszentrums

Meilenstein

Vergabe des öffentlichen Auftrags/der öffentlichen Aufträge für die Renovierung und den Ausbau des zentralen Prüfungszentrums

Mitteilung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

 

 

 

Q4

2023

Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für die Renovierung und den Ausbau der Zentralen Prüfungsstelle werden durchgeführt und die öffentlichen Aufträge werden vergeben. Die Verträge umfassen die Renovierung des Gebäudes der Zentralen Prüfungsstelle, einschließlich der Neugestaltung und Ausstattung der Klassenräume, Prüfungsräume und Werkstätten sowie der Diensträume. Mindestens 20 % der Mittel der Maßnahme werden für Renovierungen im Bereich der Energieeffizienz bereitgestellt, die zu Primärenergieeinsparungen von mindestens 30 % oder einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % führen muss.

47

C2.I5 Entwicklung des zentralen Prüfungszentrums

Meilenstein

Abschluss des zentralen Prüfungszentrums

Inbetriebnahme der Zentralen Prüfungsstelle

Q1

2026

Die Einrichtung der Zentralen Prüfungsstelle wird abgeschlossen und das Zentrum wird in Betrieb genommen. Es ist die zentrale Prüfungsstelle, die in Budapest eingerichtet wurde, um die Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige berufliche Prüfung zu schaffen, die mindestens 30 Berufe und Berufsqualifikationen umfasst, für die das Netz der akkreditierten Prüfungszentren auf regionaler Ebene keine angemessene räumliche Abdeckung gewährleistet.

48

C2.I6 Einrichtung nationaler Forschungs- und Entwicklungslabors

Ziel

Einrichtung zusätzlicher nationaler Laboratorien in fünf thematischen Forschungsbereichen

 Anzahl

15

29

Q2

2022

14 weitere nationale Laboratorien werden in Konsortien eingerichtet, die sich aus Hochschuleinrichtungen, Forschungsinstituten, Unternehmen und anderen öffentlichen Akteuren (wie dem Nationalen Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette und dem ungarischen Meteorologiedienst) zusammensetzen. Nationale Laboratorien werden zu Forschungsthemen in den Themenbereichen „sichere Gesellschaft und Umwelt“ organisiert; Gesundheit; Industrie und Digitalisierung. Die Laboratorien werden mit dem Ziel eingerichtet, zur Stärkung des ungarischen Innovationsökosystems beizutragen.

49

C2.I6 Einrichtung nationaler Forschungs- und Entwicklungslabors

Meilenstein

Bericht über die Leistung der nationalen Laboratorien

Veröffentlichung des Berichts durch die Nationale Agentur für Forschung, Entwicklung und Innovation

Q2

2026

Die Nationale Agentur für Forschung, Entwicklung und Innovation erstellt und veröffentlicht einen Bericht über die Leistung der im Rahmen dieser Maßnahme eingerichteten nationalen Laboratorien. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der betreffenden nationalen Laboratorien, einschließlich mindestens der folgenden Elemente: i) die Tätigkeiten und Ergebnisse der Laboratorien im Forschungsbereich, in denen sie tätig waren, einschließlich der globalen Herausforderungen, mit denen sie auf nationaler Ebene befasst wurden, ii) die Zusammensetzung von Konsortien (öffentliche und private Partner) und iii) wie diese nationalen Laboratorien zur Stärkung des ungarischen Innovationsökosystems beigetragen haben. In dem Bericht wird auch die Wirksamkeit der nationalen Laboratorien bei der Unterstützung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten in der Wirtschaft bewertet und Empfehlungen zur Verbesserung der Forschungsförderung ausgesprochen.

C. COMPONENT 3: AUFHOLUNG VON SIEDLUNGEN

Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit den sozioökonomischen und territorialen Herausforderungen, die durch die COVID-19-Pandemie, insbesondere in den ärmsten Siedlungen, noch verschärft wurden, und befasst sich mit Problemen wie dem fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt und zu öffentlichen Dienstleistungen, dem Mangel an Fachkräften in der Grundversorgung und allgemein der Armut.

Hauptziel dieser Komponente ist die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Einwohner der 300 am stärksten benachteiligten Siedlungen in Ungarn (im Sinne des Regierungsbeschlusses 1404/2019 (VII.05.) und des Regierungsbeschlusses 1057/2021). (II.19.)) durch integrierte sozialpolitische Maßnahmen. Der Umfang der Maßnahmen in dieser Komponente ist integraler Bestandteil des umfassenderen Abwicklungsprogramms. Die Komponente trägt zum Wohnungsbauteil von Grundsatz 19 der europäischen Säule sozialer Rechte und zu Grundsatz 20 über den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen bei.

Zu diesem Zweck zielt die Komponente darauf ab, i) Sozialhäuser aufzubauen und zu renovieren, um den Zugang zu angemessenen Wohnbedingungen zu verbessern; II) die Einrichtung sozialer Solarkraftwerke; Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten und Stärkung der lokalen Wirtschaftskultur; und iv) bessere Lernergebnisse durch gemeinschaftsorientierte Pädagogik zu erzielen.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Angemessenheit der Sozialhilfe und zur Gewährleistung des Zugangs zu essenziellen Dienstleistungen, hochwertiger Bildung und angemessenem Wohnraum für alle (länderspezifische Empfehlungen 2 von 2020 und 3 im Jahr 2022), zur Gewährleistung der Integration der am stärksten gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt (länderspezifische Empfehlungen 2 im Jahr 2019 und 3 im Jahr 2022) und zur Durchführung von Investitionen mit Schwerpunkt auf dem ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 3 im Jahr 2020 und 6 im Jahr 2022) bei.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

C.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C3.R1: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine wirksame integrierte Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

Ziel der Maßnahme ist es, die wirksame und transparente Durchführung des Programms „Catching up Settlements“ zu unterstützen, mit dem die am stärksten benachteiligten Siedlungen in Ungarn entwickelt und die wichtigsten sozioökonomischen Herausforderungen ihrer Einwohner angegangen werden sollen.

Die Maßnahme besteht aus zwei Aktionen zur Schaffung von Rahmenbedingungen für die Durchführung und Überwachung des Catching-up Settlements-Programms. Erstens werden die Nichtregierungsorganisationen, die die verschiedenen Programmkomponenten durchführen, nach einem transparenten Verfahren ausgewählt, das sich auf Kriterien in Bezug auf Berufserfahrung, Befähigung und Verdienste stützt. Die Geschäftsordnung wird auf der entsprechenden Website des Programms veröffentlicht. Zweitens wird ein thematischer Begleitausschuss für das Programm zur Zusammenführung von Abrechnungen eingesetzt, der die Ergebnisse überprüft und Empfehlungen zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit des Programms abgibt. Die Überprüfung des Begleitausschusses erstreckt sich auf die einschlägigen Interventionen – aus nationalen und EU-Finanzierungsquellen (einschließlich ESF± und EFRE-Elementen) – zur Unterstützung der Ziele des Programms in den 300 am stärksten benachteiligten Siedlungen. Zu diesem Zweck setzt sich der Begleitausschuss aus zuständigen Ministerien und Behörden, Vertretern der Gemeinden und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen, die sich mit der sozialen Inklusion und der Integration der Roma befassen. Die Organisationen der Zivilgesellschaft werden auf der Grundlage der Berufserfahrung, der Befähigung und der Verdienste ausgewählt. Der Begleitausschuss tritt regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich zusammen. Ihre Unterlagen, einschließlich der Protokolle, werden auf der entsprechenden Website des Programms veröffentlicht.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

C3.I1: Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnbedingungen

Ziel der Investition ist es, im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte die Lebensqualität und die Wohnbedingungen der Menschen zu verbessern, die in den am stärksten benachteiligten Gemeinden leben, die im Rahmen des Programms „Catching up Settlements“ ausgewählt wurden, und die Wohnungsarmut zu lindern.

Die Maßnahme umfasst den Erwerb und die Renovierung von mindestens 1600 Wohnungen sowie den Bau von 400 neuen Häusern und deren Vermietung als Sozialhäuser. Der Bau neuer Häuser erfolgt so zentral wie möglich innerhalb einer Gemeinde, um verdünftige Häuser und leere Grundstücke zu nutzen. In abgelegenen Gebieten oder außerhalb des besiedelten Gebiets einer Gemeinde dürfen keine Sozialwohnungen bereitgestellt werden. Neue und renovierte Häuser für soziale Zwecke können in wenigen Fällen außerhalb der Zielgemeinden in nicht segregierten Gebieten mit besserem Zugang zu Beschäftigung und Dienstleistungen untergebracht werden; in diesen Fällen wird der Bestand an Sozialwohnungen jedoch Menschen zugewiesen, die in diesen 300 betroffenen Gemeinden leben, die Mietwohnungen im Rahmen eines offenen Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen beantragen können und auf freiwilliger Basis in einer Wohnung außerhalb ihrer Ansiedlung umziehen können.

Im Rahmen der Maßnahme wird ein Interventionsplan erstellt und veröffentlicht. Dieser Plan enthält Leitlinien für die Auswahl der zu renovierenden Wohnungen und die zu errichtenden neuen Sozialhäuser. Der Plan trägt den Erhebungen Rechnung, die durchgeführt werden, um den Bedarf zu ermitteln, und bei der Auswahl der Projekte werden weitere Risiken der Segregation vermieden und bestehende Risiken der Segregation bekämpft.

Die Renovierungsarbeiten umfassen Maßnahmen wie die Renovierung von mindestens einem beheizbaren Raum und einem Badezimmer pro Wohnung sowie die Vorbereitung sicherer Stromsammelstellen, Gebäudezäune, die Bekämpfung von Nagetieren und den Einsatz von Insektiziden. Diese nach der Renovierung und neu gebauten Wohnungen sind seit mindestens 20 Jahren Eigentum der Organisationen, die das Programm zur Zusammenführung von Wohnungen durchführen, und werden von einer Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags verwaltet. Die Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau, die im Wege einer offenen Ausschreibung ausgewählt wird, weist die Wohnung den berechtigten Mietern im Wege eines öffentlichen Ausschreibungssystems in Form einer Mietwohnung zu. Neue Gebäude müssen die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude erfüllen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C3.I2: Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

Ziel der Investition ist der Bau von Photovoltaikkraftwerken in oder in der Nähe der am stärksten benachteiligten Gemeinden, die im Rahmen des Catching-up Settlements-Programms ausgewählt wurden. Die Produktionskapazität muss mindestens 20 Jahre lang Eigentum der Organisationen sein, die das Catching-up Settlements-Programm durchführen. Die Nettoeinnahmen der neuen Kraftwerke werden zur Finanzierung verschiedener sozialer Sachtransfers für von Energiearmut betroffene Haushalte, insbesondere Familien mit Kindern unter drei Jahren, wie mindestens ein beheizter Raum mit Elektroheizung, verwendet. Familien werden im Rahmen eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt. Aufgrund dieser Investitionen dürften sich die Lebensbedingungen von Haushalten mit niedrigem Einkommen verbessern. Darüber hinaus soll die neue elektrische Heizung die mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung ersetzen, so dass die Maßnahme auch die Luftqualität in den Zielorten verbessern dürfte.

In Fällen, in denen es aufgrund der Netzkapazität nicht möglich ist, die Investition im Verwaltungsgebiet der Zielgemeinden zu tätigen, können Photovoltaikkraftwerke auch außerhalb der Zielgemeinden gebaut werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, sofern die erzielten Einnahmen zur Subventionierung der Heizung von Haushalten in den Zielgemeinden verwendet werden.

Die Investition muss zur Errichtung einer Kapazität zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen von mindestens 25000 kWp führen, um den jährlichen Strombedarf von mindestens 5000 schutzbedürftigen Familien zu decken.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C3.I3: Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

Ziel der Maßnahme ist es, die lokale Wirtschaftsentwicklung zu fördern und lokale Wirtschaftsstrukturen zu schaffen, die sich auf die Menschen konzentrieren, die in den 300 am stärksten benachteiligten Gemeinden leben. Dies sollte dazu beitragen, die Verwundbarkeit der Menschen in diesen Siedlungen auf dem Arbeitsmarkt zu verringern, ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen und die Beschäftigungsmöglichkeiten in den betroffenen Gemeinden zu verbessern. Im Rahmen der Maßnahme wird ein breites Spektrum von Instrumenten für Interventionen zur wirtschaftlichen Entwicklung eingesetzt, die auf Aktionsplänen und Strategien zur wirtschaftlichen Entwicklung beruhen, die auf lokalen Diagnosen beruhen. Die Einleitung von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung stützt sich auf die Sozialarbeit vor Ort und das Netz lokaler Sozialhelfer.

Diese Investition besteht aus der Teilnahme von mindestens 10000 Personen an Programmen zur Sozialisierung der Arbeit. Diese Programme umfassen Schulungen, persönliche Betreuung, personalisierte Dienstleistungen und eine mindestens sechsmonatige Beschäftigungserfahrung. Insbesondere sollen diese Programme die Integration von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die in benachteiligten Gemeinden leben, in den offenen Arbeitsmarkt durch Schulungsmaßnahmen unterstützen und ihnen ein intensives und umfassendes Mentoring für die Aufnahme und den Verbleib ins Erwerbsleben an die Hand geben. Als Ergebnis der Maßnahme dürften sich die Kompetenzen und die Beschäftigungsfähigkeit der Programmteilnehmer verbessern und so zur Beschäftigung benachteiligter Gruppen beitragen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C3.I4: Gemeinschaftsorientierte Pädagogik

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Lernergebnisse und der Bildungsbeteiligung in den am stärksten benachteiligten Gebieten durch gezielte Unterstützung der Schüler und die Einbeziehung ihrer Familien in das Schulleben.

Diese Maßnahme soll inklusive pädagogische Entwicklungen in mindestens 100 öffentlichen Bildungseinrichtungen in den am stärksten benachteiligten Gemeinden ermöglichen, die im Rahmen des Programms „Catching up Settlements“ ausgewählt wurden. Die Unterstützung umfasst soziale Diagnosen für öffentliche Bildungseinrichtungen, erweiterte Schulprogramme und Stipendien für den Sekundarbereich auf Bildungswegen, die zu „Mamatura“ (Hochschulabschluss) führen. Die Maßnahme soll eine weitere Segregation im Bildungsbereich verhindern und bestehende Segregation im Bildungsbereich bekämpfen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitative Indikatoren 
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren 
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung 

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit für die Messung

Ausgangsbasis

Ziel

Vierteljahr

Jahr

50

C3.R1 Schaffung von Rahmenbedingungen für eine wirksame integrierte Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

Meilenstein

Transparente Auswahl der Organisationen, die die verschiedenen Elemente des Catching-up Settlements-Programms umsetzen sollen

Veröffentlichung der Geschäftsordnung für die Auswahl der Durchführungseinrichtungen

Q4

2021

Die Geschäftsordnung gewährleistet eine transparente Auswahl von Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen, die die verschiedenen Elemente des Catching-up Settlements-Programms umsetzen. Die Geschäftsordnung wird auf der speziellen Website des Catching-up Settlements-Programms veröffentlicht. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Kriterien in Bezug auf Berufserfahrung, Befähigung und Verdienste.

51

C3.R1 Schaffung von Rahmenbedingungen für eine wirksame integrierte Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

Meilenstein

Einsetzung eines Begleitausschusses für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

Q1

2023

Für das Programm zur Zusammenführung von Abrechnungen, einschließlich seiner ESF± und EFRE-Elemente, gegebenenfalls zusammen mit anderen ähnlichen Programmen zur sozialen Inklusion, wird ein thematischer Begleitausschuss eingesetzt. Der Ausschuss überprüft die Ergebnisse und gibt Empfehlungen zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit des Programms ab. Zu den Mitgliedern des Begleitausschusses gehören zuständige Ministerien und Behörden, Vertreter von Gemeinden und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich mit der sozialen Inklusion und der Integration der Roma befassen. Die Organisationen der Zivilgesellschaft werden auf der Grundlage der Berufserfahrung, der Befähigung und der Verdienste ausgewählt. Der Begleitausschuss tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Ihre Dokumente, einschließlich der Protokolle, werden auf der entsprechenden Website des Programms veröffentlicht.

52

C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnbedingungen

Meilenstein

Annahme eines Interventionsplans auf der Grundlage von Wohnungsdiagnosen für die betreffenden Siedlungen

Veröffentlichung des Interventionsplans auf der entsprechenden Website

 

 

 

Q2

2022

Der Hauptorganisator des Abrechnungsprogramms nimmt einen Interventionsplan an, um den Renovierungsbedarf und die Siedlungen zu ermitteln, in denen neue Sozialhäuser gebaut oder erworben werden sollen. Neue und renovierte Häuser für soziale Zwecke können ausnahmsweise außerhalb der 300 am stärksten benachteiligten Gemeinden (in nicht segregierten Gebieten mit besserem Zugang zu Beschäftigung und Dienstleistungen) untergebracht werden; in diesen Fällen wird der Bestand an Sozialwohnungen jedoch Menschen zugewiesen, die in diesen 300 betroffenen Gemeinden leben, die im Rahmen eines offenen Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen Mietwohnungen beantragen können und auf freiwilliger Basis in einer Wohnung außerhalb ihrer Siedlung umziehen können. Der Plan trägt den Erhebungen Rechnung, die durchgeführt werden, um den Bedarf abzuschätzen, und die Auswahl der Projekte darf kein Risiko der Segregation mit sich bringen. Der Plan wird auf der eigens dafür vorgesehenen Website des Catching-up Settlements-Programms veröffentlicht.

53

C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnbedingungen

Ziel

Renovierung von Wohnungen

Anzahl

0

800

Q4

2024

Erwerb und Renovierung von mindestens 800 Wohnungen, die gemäß dem veröffentlichten Interventionsplan ausgewählt wurden, und Vermietung als Sozialhäuser. Dazu gehören Maßnahmen wie die Renovierung von mindestens einem beheizbaren Raum und einem Badezimmer pro Wohnung sowie die Vorbereitung sicherer Stromsammelstellen, Gebäudezäune, die Bekämpfung von Nagetieren und Insektiziden. Diese Wohnungen nach der Renovierung befinden sich seit mindestens 20 Jahren im Eigentum der Organisationen, die das Programm für Ausgleichszahlungen durchführen, und werden von einer Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags verwaltet. Die Sozialwohnungsgesellschaft teilt den Wohnungsbestand den berechtigten Mietern im Wege einer öffentlichen Ausschreibung in Form einer Mietwohnung zu.

54

C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnbedingungen

Ziel

Renovierung zusätzlicher Wohnungen

Anzahl

800

1 600

Q2

2026

Erwerb und Renovierung von mindestens 800 zusätzlichen Wohnungen, die gemäß dem veröffentlichten Interventionsplan ausgewählt wurden. Dazu gehören Maßnahmen wie die Renovierung mindestens eines beheizbaren Raumes, eines Badezimmers pro Wohnung, die Vorbereitung sicherer Stromsammelstellen, Gebäudezäune, die Bekämpfung von Nagetieren, Insektizide. Diese Wohnungen nach der Renovierung sind Eigentum, Verwaltung und Vermietung an förderfähige Mieter gemäß den Spezifikationen in Meilenstein 53.

55

C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnbedingungen

Ziel

Bau neuer Sozialwohnungen

Anzahl

0

200

Q4

2024

Bau von mindestens 200 neuen Sozialwohnungen auf der Grundlage des veröffentlichten Interventionsplans. Neue Gebäude müssen die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude erfüllen. Der Bau neuer Häuser erfolgt so zentral wie möglich innerhalb einer Gemeinde, um verdünftige Häuser und leere Grundstücke zu nutzen. Diese neu gebauten Wohnungen sind Eigentum, Verwaltung und Vermietung an förderfähige Mieter gemäß den Spezifikationen in Meilenstein 53.

56

C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnbedingungen

Ziel

Bau zusätzlicher Sozialwohnungen

Anzahl

200

400

Q2

2026

Bau von mindestens 200 zusätzlichen Sozialwohnungen auf der Grundlage des veröffentlichten Interventionsplans. Neue Gebäude müssen die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude erfüllen. Der Bau neuer Häuser erfolgt so zentral wie möglich innerhalb einer Gemeinde, um verdünftige Häuser und leere Grundstücke zu nutzen. Diese neu gebauten Wohnungen sind Eigentum, Verwaltung und Vermietung an förderfähige Mieter gemäß den Spezifikationen in Meilenstein 53.

57

C3.I2 Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

Ziel

Installation von Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in oder zugunsten benachteiligter Gemeinden

kWp

0

12 500

Q4

2023

Kraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energie werden in einigen der 300 am stärksten benachteiligten Siedlungen mit einer Produktionskapazität von mindestens 12500 kWp gebaut.

In Fällen, in denen es aufgrund der Netzkapazität nicht möglich ist, die Investition in Aufholanlagen innerhalb des Verwaltungsgebiets der Zielgemeinden zu tätigen, können Photovoltaikkraftwerke ausnahmsweise außerhalb der 300 Zielgemeinden gebaut werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, sofern die erzielten Einnahmen zur Subventionierung der Heizung von Haushalten in den 300 Zielgemeinden verwendet werden.

Die Produktionskapazität muss mindestens 20 Jahre lang Eigentum der Organisationen sein, die das Catching-up Settlements-Programm durchführen. Diese Organisationen verwenden die Nettoeinnahmen (die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Verkauf von Energie und den Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftwerks) aus der Stromerzeugung, um den jährlichen Strombedarf von mindestens einem beheizten Raum für mindestens 2500 schutzbedürftige Familien mit Kindern in den 300 Siedlungen im Rahmen einer offenen Ausschreibung zu decken. Der Eigentümer führt eine getrennte Buchführung, um die Einnahmen, Ausgaben und die umverteilten finanziellen Unterstützungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kraftwerke zu erfassen und darüber Bericht zu erstatten.

58

C3.I2 Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

Ziel

Installation zusätzlicher Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in oder zugunsten benachteiligter Gemeinden

kWp

12 500

25 000

Q4

2025

In einigen der 300 am stärksten benachteiligten Siedlungen mit einer Produktionskapazität von mindestens 12500 kWp werden zusätzliche Kraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energie gebaut.

In Fällen, in denen es aufgrund der Netzkapazität nicht möglich ist, die Investition in Aufholanlagen innerhalb des Verwaltungsgebiets der Zielgemeinden zu tätigen, können Photovoltaikkraftwerke ausnahmsweise außerhalb der 300 Zielgemeinden gebaut werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, sofern die erzielten Einnahmen zur Subventionierung der Heizung von Haushalten in den 300 Zielgemeinden verwendet werden.

Die Produktionskapazität muss mindestens 20 Jahre lang Eigentum der Organisationen sein, die das Catching-up Settlements-Programm durchführen. Diese Organisationen verwenden die Nettoeinnahmen (die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Verkauf von Energie und den Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftwerks) aus der Stromerzeugung, um den jährlichen Strombedarf von mindestens einem beheizten Raum für mindestens 2500 (zusätzlich zum vorherigen Ziel) schutzbedürftige Familien mit Kindern in den 300 Siedlungen im Rahmen einer offenen Ausschreibung zu decken. Der Eigentümer führt eine getrennte Buchführung, um Einnahmen, Ausgaben und umverteilte finanzielle Unterstützungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kraftwerke zu erfassen und darüber Bericht zu erstatten.

59

C3.I3 Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

Ziel

Teilnahme an Programmen zur Sozialisierung der Arbeit

Anzahl

0

4 000

Q4

2023

Mindestens 4000 Personen aus den Zielorten müssen an Programmen zur Arbeitssozialisierung teilnehmen, die Schulungen, persönliche Mentoring, personalisierte Dienstleistungen und eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten umfassen. Die öffentliche Baukundunggilt nicht als Beschäftigung im Rahmen dieser Investition.

60

C3.I3 Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

Ziel

Zusätzliche Teilnahme an Programmen zur Sozialisierung der Arbeit

Anzahl

4 000

10 000

Q2

2026

Mindestens 6000 zusätzliche Personen aus den Zielsiedlungen müssen gemäß den Vorgaben in Ziel 59 an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen.

61

C3.I4 Gemeinschaftsorientierte Pädagogik

Ziel

Pädagogische Entwicklung öffentlicher Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen in den ausgewählten Siedlungen

Anzahl

0

40

Q4

2023

Mindestens 40 öffentliche Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung in ausgewählten Siedlungen profitieren von einer inklusiven pädagogischen Entwicklung. Die Unterstützung umfasst soziale Diagnosen für öffentliche Bildungseinrichtungen, erweiterte Schulprogramme, Stipendien für Sekundarschulen, die zu „Maura“ führen, die Anwendung gemeindenaher Lehrmethoden und die Berufsberatung.

62

C3.I4 Gemeinschaftsorientierte Pädagogik

Ziel

Pädagogische Entwicklung zusätzlicher öffentlicher Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen in den ausgewählten Siedlungen

Anzahl

40

100

Q2

2026

Mindestens 60 zusätzliche öffentliche Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung in ausgewählten Siedlungen werden von einer inklusiven pädagogischen Entwicklung profitieren. Die Unterstützung umfasst soziale Diagnosen für öffentliche Bildungseinrichtungen, erweiterte Schulprogramme, Stipendien für Sekundarschulen, die zu „Maura“ führen, die Anwendung gemeindenaher Lehrmethoden und die Berufsberatung.

D. KOMPONENTE 4: WASSERBEWIRTSCHAFTUNG

Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, die Herausforderungen anzugehen, mit denen Ungarn im Zusammenhang mit der Wasserbewirtschaftung konfrontiert ist, insbesondere im Zusammenhang mit dem Dürrerisiko. Wasserknappheit wirkt sich nachteilig auf den Zustand von Wasserkörpern, Ökosystemen und landwirtschaftlichen Flächen aus.

Ziel dieser Komponente ist es, durch die Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems auf lokaler und nationaler Ebene und durch die Schaffung neuer nachhaltiger Wasserbewirtschaftungsgemeinschaften zur Einführung von Lösungen im Bereich der Wasserbewirtschaftung beizutragen. Die Komponente umfasst auch Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság sowie zur Einleitung von Überlegungen und Durchführungsmaßnahmen zur Beschleunigung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Wasserbewirtschaftung, insbesondere durch die Einführung naturbasierter Lösungen.

Die Maßnahmen dieser Komponente konzentrieren sich hauptsächlich auf den Schutz der Grundwasserressourcen und die Gewährleistung einer ökologisch angemessenen Rückhaltung der Wasserressourcen. Die Verbesserung des ungarischen Überwachungssystems für die Wasserbewirtschaftung durch die Erhöhung der Zahl der Messstellen dürfte zu einer besseren Bewirtschaftung der Wasserentnahme durch die zuständigen Behörden beitragen.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Fokussierung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020 und länderspezifische Empfehlung 5 von 2022) bei.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

D.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C4.R1: Sensibilisierung,

Ziel der Reform ist es, den Kreis bestehender Bauernverbände, auch „Bewässerungsgemeinschaften“ genannt, auf „Gemeinschaften für nachhaltige Wasserbewirtschaftung“ auszuweiten, die sich auf nachhaltige Wasserbewirtschaftungsmethoden und nachhaltige Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel konzentrieren. Zu diesem Zweck werden das Gesetz CXIII/2019 und der Regierungserlass Nr. 302/2020 geändert, um den Geltungsbereich der bestehenden Vereinigungen von Landwirten auszuweiten. Zur Förderung nachhaltiger Wasserbewirtschaftungslösungen (u. a. Wasserrückhaltung) und des Austauschs bewährter Verfahren werden neue „Gemeinschaften für nachhaltige Wasserbewirtschaftung“ geschaffen. Im Rahmen der Reform werden auch Informationskampagnen in Form von Informationsveranstaltungen eingeleitet, die vom Landwirtschaftsministerium organisiert werden, um neu gegründete „nachhaltige Wasserwirtschaftsgemeinschaften“ sowie alle bereits bestehenden Gemeinschaften für die Bedeutung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung zu sensibilisieren und das Know-how für wirksame Lösungen für ihre Umsetzung zu gewinnen.

Die Reform umfasst mindestens 50000 Hektar Ackerland, das einer Änderung wassersparender landwirtschaftlicher Verfahren unterliegt.  1  

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

C4.I2: Einrichtung eines Überwachungssystems 2

Ziel der Investition ist es, zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen beizutragen. Die Kenntnis des Wasserflusses in Oberflächengewässern und anderer hydrologischer Parameter und Parameter für die Wasserqualität der Region ist eine Grundvoraussetzung für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen. Dank der Investition sollen im Falle einer qualitativen und quantitativen Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern Maßnahmen auf der Grundlage der Echtzeitdaten der Überwachungssysteme durchgeführt werden. Es wird erwartet, dass der Einsatz intelligenter Überwachung, IT-Tools, die Verknüpfung von Datensystemen und die dynamische Planungs- und Kontrollfunktion die für die Planung erforderlichen Eingabeinformationen liefern.

Die Investition besteht in der Entwicklung eines umfassenden Systems zur Überwachung der Wasserentnahme auf lokaler und nationaler Ebene. Dieses Überwachungssystem dient der Bewertung der Entnahmen sowohl aus Grundwasser als auch aus Oberflächengewässern.

Diese Investition umfasst den Bau von Oberflächenhydrografiestationen, die Installation modernster hydrografischer Überwachungseinrichtungen und die Weiterentwicklung von unterirdischen Überwachungssystemen durch den Bau neuer Grundwasserspiegeldetektionsbohrungen, die mit einer integrierten Drucksonde für Fernmeldesysteme gebaut werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C4.I3: Naturschutz;

Die Investition wird im Hanság-Gebiet des Wassersystems Rábaköz-Tóköz durchgeführt, um den Wasserhaushalt des Natura-2000-Gebiets zu verbessern, seine ökologische Wiederauffüllung sicherer zu gestalten und die Rückhaltung von Oberflächen- und Grundwasser zu verbessern. Ziel der Investition ist der Schutz und die Verbesserung des ökologischen Zustands der geschützten Lebensräume und Natura-2000-Lebensräume in Hanság im Zielgebiet von 4 950 ha durch Verbesserung der Grundwasser- und Oberflächenwasserspeicherkapazität.

Die Hauptaktivitäten der Investition konzentrieren sich auf die Modernisierung des zuvor entwickelten Kanalsystems, um eine ausgewogene Wasserversorgung zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele der Landbewirtschaftung umfassen die geplanten Tätigkeiten die notwendige Renovierung einiger Abschnitte des Flussbetts und der Aufbereitungsstreifen, die Renovierung von Anlagen zur Wasserkontrolle und -rückhaltung und den Bau neuer Bauwerke.

Die Investition soll zu einer verstärkten Rückhaltung und einer konservativeren Bewirtschaftung der lokal verfügbaren Wasserressourcen beitragen. Es wird erwartet, dass sie die ökologischen Bedingungen gewährleistet, die für den Schutz von Feuchtgebieten, die Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse beherbergen, erforderlich sind.

Die Rückhaltung des durch Niederschläge oder aus vorgelagerten natürlichen Wasserläufen aufgenommenen Wassers ist vorrangig zu behandeln. Die Konzeption des Projekts muss wesentliche naturbasierte Lösungen für die Wasserrückhaltung, die Wiederherstellung 3 von Feuchtgebieten und Torfmooren umfassen, insbesondere N02 (Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Feuchtgebieten) und N13 (Wiederherstellung der natürlichen Infiltration vonBodenatern) 4 . Insgesamt wird bei der Gestaltung der Einsatz naturbasierter Lösungen auf der Grundlage bewährter Verfahren Vorrang eingeräumt.

Alle Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU sowie entsprechenden Prüfungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG unterzogen. Die erforderlichen Minderungsmaßnahmen werden in die Projekte integriert. Von den oben beschriebenen Anforderungen dieser Projekte kann abgewichen werden, soweit dies für die Einhaltung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen erforderlich ist.

Es wird eine Klimarisikoanalyse durchgeführt.

Die Investitionen müssen auch den Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) entsprechen.

Bei der Entnahme von Wasser ist von der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu erteilen. Wasserentnahmen sind zu vermeiden, wenn sich die betreffenden Wasserkörper in einem weniger als einem guten oder potenziell guten Zustand befinden oder voraussichtlich in einem solchen Zustand sein werden.

Ungarn erreicht bis zum 31. Dezember 2025 einen guten ökologischen Zustand der von der Investition betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper (oder, wenn ein guter Zustand erreicht wurde, darf sich dieser Zustand nicht verschlechtert haben).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C4.R2: Beschleunigung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Wasserwirtschaft

Ziel dieser Reform ist es, verschiedene Interessenträger in die Frage der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung einzubeziehen. Zur Anpassung an den Klimawandel konzentriert sich die Reform auf die Erzielung eines neuen öffentlichen Konsenses über die Landnutzung.

In einem ersten Schritt wird eine Task Force eingerichtet, die die aktuelle nationale Klimasituation unter Beteiligung internationaler Sachverständiger bewerten soll. Der von der Taskforce erstellte Bericht enthält Empfehlungen und wird zur öffentlichen Konsultation und in internationalen Foren vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen und des Austauschs wird ein Aktionsplan ausgearbeitet und umgesetzt, der alle erforderlichen legislativen Änderungen enthält.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

D.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

Qualitative Indikatoren
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit für die Messung

Ausgangsbasis

Ziel

Vierteljahr

Jahr

63

C4.R1 Sensibilisierung

Meilenstein

Änderung des Gesetzes CXIII/2019 über die Bewässerungslandwirtschaft und des Regierungserlasses Nr. 302/2020

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen

Q2

2023

Das Gesetz CXIII/2019 und der Regierungserlass Nr. 302/2020 werden geändert, um den Geltungsbereich der bestehenden Vereinigungen von Landwirten mit der Bezeichnung „Bewässerungsgemeinschaften“ – „öntözési közösség“ auf „Gemeinschaften für nachhaltige Wasserbewirtschaftung“ auszuweiten.

Ihre Aufgaben werden über Bewässerungsfragen hinaus ausgeweitet, um den Schwerpunkt auf nachhaltige Wasserbewirtschaftungsmethoden, nachhaltige Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und mikroregionale Messung von Wasserversorgung und -nachfrage zu legen. Sie bewerten ferner regelmäßig die von den Behörden vorgelegten Informationen über den Zustand der Wasserkörper und stellen regelmäßig Informationen über Projekte zur Wasserentnahme, Wasserversorgung und Wassernachfrage bereit. Die derzeitige Mitgliedschaft wird entsprechend angepasst.

64

C4.R1 Sensibilisierung

Ziel

Einrichtung nachhaltiger Wasserwirtschaftsgemeinschaften

Anzahl

0

100

Q3

2024

Es werden 100 neue „Gemeinschaften für nachhaltige Wasserbewirtschaftung“ (im Sinne des neuen Rechtsrahmens) geschaffen. Bestehende Gemeinschaften werden an den neuen Rechtsrahmen angepasst.

65

C4.R1 Sensibilisierung

Meilenstein

Organisation von Informationsveranstaltungen

Geplante Informationsveranstaltungen sind abgeschlossen

Q4

2025

Das Landwirtschaftsministerium organisiert Informationsveranstaltungen für alle neuen Gemeinschaften für nachhaltige Wasserbewirtschaftung, wie sie gemäß Ziel 64 eingerichtet wurden, sowie für alle bestehenden Gemeinschaften, die gemäß Ziel 64 an den Rechtsrahmen angepasst sind. Mit diesen Informationsveranstaltungen soll das Bewusstsein für die Bedeutung nachhaltiger Wasserbewirtschaftungsmethoden, natürlicher Wasserrückhaltelösungen, des Einsatzes effizienter landwirtschaftlicher Techniken und weniger intensiver Kulturen geschärft werden.

66

C4.R1 Sensibilisierung

Ziel

Hektar mit Ackerland, das einer Änderung wassersparender landwirtschaftlicher Verfahren unterzogen wurde

 

Anzahl Hektar

0

50 000

Q1

2026

50000 Hektar Ackerland auf nationaler Ebene müssen mindestens einer der folgenden Bedingungen unterzogen worden sein: angewendete Maßnahmen zur Erhöhung des Gehalts an organischer Substanz in Böden; II) Umstellung auf weniger wasser- und dürreresistentere Kulturen; Ackerland für die naturbasierte Wasserrückhaltung zu nutzen; IV) Tröpfchenbewässerungsverfahren und Verwendung von aufbereitetem Wasser für die Bewässerung. Darüber hinaus müssen mindestens 75 % der oben genannten 50000 Hektar Ackerland einer der Verfahren i), ii) und/oder iii) unterzogen worden sein.

67

C4.I3 – Naturschutz

Meilenstein

Erreichung eines guten ökologischen Zustands der von der Investition betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper 3.

Veröffentlichung der Ergebnisse auf der Website der nationalen Wasserbehörden

 

 

 

Q4

2025

Die von der Investition 3 betroffenen Wasserkörper müssen überwacht worden sein, um sicherzustellen, dass sich die von der Investition im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper in einem guten ökologischen Zustand befinden (oder sich, wenn ein guter Zustand erreicht wurde), nicht verschlechtert hat. Es muss ein guter ökologischer Zustand der betreffenden Wasserkörper im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG erreicht werden.

72

C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems

Meilenstein

Umfassendes Überwachungssystem auf lokaler Ebene

Abgeschlossen

Q4

2024

Auf lokaler Ebene wurde ein umfassendes System zur Überwachung des Grundwassers und des Oberflächenwassers (quantitativer und qualitativer Zustand) eingerichtet, das den Empfehlungen der Leitlinien für die Grundwasserüberwachung (Leitlinien 15, Gemeinsame Umsetzungsstrategie, Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG) entspricht. Die Erhöhung der Zahl der Fernmessstationen erstreckt sich auf die Regionen, in denen die Investitionen im Rahmen dieser Komponente durchgeführt werden. Die Daten aus dem Überwachungssystem werden öffentlich zugänglich gemacht. Daten aus dem lokalen Überwachungssystem werden verwendet, um Wasserentnahmen aus Grundwasser und Oberflächengewässern in Gebieten zu bewerten, die von den im Rahmen des Plans geförderten Investitionen betroffen sind. Auf der Grundlage von Echtzeitdaten wird das Überwachungssystem als Instrument eingesetzt, um sicherzustellen, dass bei einer Verschlechterung der Wasserqualität oder -menge sofortige Maßnahmen ergriffen werden.

73

C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems

Meilenstein

Umfassendes Überwachungssystem auf nationaler Ebene

Abgeschlossen

 

 

 

Q4

2025

Auf nationaler Ebene wurde ein umfassendes System zur Überwachung des Grundwassers und des Oberflächenwassers (quantitativer und qualitativer Zustand) eingerichtet, das den Empfehlungen der Leitlinien für die Grundwasserüberwachung (Leitlinien 15, Gemeinsame Umsetzungsstrategie, Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG) entspricht. Die Daten aus dem Überwachungssystem werden öffentlich zugänglich gemacht. Auf der Grundlage von Echtzeitdaten wird das Überwachungssystem als Instrument eingesetzt, um sicherzustellen, dass bei einer Verschlechterung der Wasserqualität oder -menge unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden.

74

C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems

Ziel

Entwicklung eines umfassenden Überwachungssystems auf nationaler Ebene

Anzahl der installierten Geräte

0

90

Q4

2025

Das Projekt umfasst den Bau von mindestens 30 neuen Oberflächenhydrografiestationen und die Bohrung von mehr als 60 neuen Bohrlöchern zur Verbesserung des unterirdischen Überwachungssystems. Die vom Überwachungssystem erzeugten Daten werden zeitnah öffentlich zugänglich gemacht.

75

C4.I3 Naturschutz

Meilenstein

Konzeption des Projekts „Verbesserung der Sicherheit der ökologischen Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság“

Annahme des Entwurfs

Q2

2023

Annahme der Konzeption des Projekts zur Verbesserung der Sicherheit der Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság.

Die Konzeption des Projekts umfasst wesentliche naturbasierte Lösungen für die Wasserrückhaltung, die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmooren, insbesondere N02 – Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Feuchtgebieten und N13 – Wiederherstellung der natürlichen Infiltration in das Grundwasser. Insgesamt wird bei der Gestaltung der Einsatz naturbasierter Lösungen auf der Grundlage bewährter Verfahren Vorrang eingeräumt. Es ist eine Beschreibung der in das Projekt integrierten naturbasierten Lösungen sowie eine Begründung für Situationen vorzulegen, in denen naturbasierte Lösungen bei der Konzeption des Projekts nicht berücksichtigt werden konnten. Die Infiltration von Wasser aus Kanälen durch ihre Ufer gilt nicht als naturbasierte Lösungen.

Eine UVP gemäß der Richtlinie 2011/92/EU sowie einschlägige Bewertungen im Zusammenhang mit den Richtlinien 2000/60/EG und 92/43/EWG sind durchzuführen. Alle Maßnahmen, die im Rahmen der UVP und der Bewertung gemäß den Richtlinien 2000/60/EG und 92/43/EWG ermittelt wurden, werden in das Projekt einbezogen.

Bei der Entnahme von Wasser ist von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung zu erteilen. Wasserentnahmen sind zu vermeiden, wenn sich die betreffenden Wasserkörper in einem weniger guten oder potenziell guten Zustand befinden oder sich voraussichtlich in einem solchen Zustand befinden.

76

C4.I3 Naturschutz

Meilenstein

Abschluss des Projekts „Verbesserung der Sicherheit der ökologischen Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság“

Abschlussbericht

Q2

2026

Abschlussbericht über die Investition zur Verbesserung der ökologischen Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság. Es muss nachgewiesen werden, dass das Projekt im Einklang mit der Konzeption der Investition abgeschlossen wurde.

Der Bericht enthält eine Bewertung der Nutzung naturbasierter Lösungen für die Wasserrückhaltung, die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmooren.

77

C4.I3 Naturschutz

Ziel

Erhöhung der Gesamtfläche von Hektar grüner Infrastruktur oder geschützter oder Natura-2000-Gebiete, die durch die Wiederherstellung der natürlichen Hydrologie angestrebt werden

Anzahl

0

4 950

Q2

2026

Die kombinierte Abdeckung grüner Infrastruktur, geschützter Gebiete oder Natura-2000-Gebiete, die von der Wiederherstellung der natürlichen Hydrologie betroffen sind, erhöht sich um 4950 Hektar.

Dies wird anhand der Anzahl Hektar gemessen, die im Einklang mit den Erhaltungszielen und im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) wiederhergestellt wurden.

Darüber hinaus legt die Direktion für den Nationalpark Ferto-Hanság einen Bewertungsbericht über die Auswirkungen der Investition auf die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmooren im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebiets vor, einschließlich der Hydrologie und der Verbesserung des Zustands von Lebensräumen und Arten.

78

C4.R2 Beschleunigung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Wasserwirtschaft

Meilenstein

Bericht der Taskforce für nachhaltige Wasserbewirtschaftung

Veröffentlichung des Berichts

Q4

2023

Es wird eine Taskforce für nachhaltige Wasserbewirtschaftung eingesetzt, die sich insbesondere aus internationalen Sachverständigen zusammensetzt, die im Bereich der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und naturbasierter Lösungen anerkannt sind.

Die Taskforce veröffentlicht einen Bericht mit Empfehlungen zu verstärkte Vorsorge und Reaktion auf extreme Wetterereignisse; Überwachung der Strategien zur Anpassung an den Klimawandel (einschließlich des politischen Rahmens und der Governance-Struktur); Verbesserung des Anpassungswissens und des Umweltbewusstseins sowie Verbesserung der Nutzung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, z. B. naturbasierte Lösungen.

79

C4.R2 Beschleunigung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Wasserwirtschaft

Meilenstein

Umsetzung eines Aktionsplans, der auf den Empfehlungen der Taskforce aufbaut

Der Aktionsplan wird umgesetzt

Q2

2025

Der von der Taskforce erstellte Bericht wird zur öffentlichen Konsultation und in internationalen Foren vorgelegt.

Auf der Grundlage dieser Empfehlungen und des Austauschs wird ein Aktionsplan ausgearbeitet und veröffentlicht.

Seine Umsetzung wird abgeschlossen, einschließlich etwaiger notwendiger legislativer Änderungen.

E. KOMPONENTE 5: NACHHALTIGER UMWELTFREUNDLICHER VERKEHR

Diese Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Beitrag des Verkehrssektors zur Verringerung der Treibhausgas- und Schadstoffemissionen zu stärken, die Modernisierung des Verkehrsnetzes und des rollenden Materials zu beschleunigen, die Attraktivität nachhaltiger Verkehrsträger, insbesondere des öffentlichen Verkehrs, zu erhöhen und den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu verbessern.

Ziel dieser Komponente ist es, die nachhaltige Mobilität zu fördern, den CO2-armen öffentlichen Verkehr zu stärken, negative externe Effekte des Verkehrs (insbesondere Staus, Emissionen und Unfälle) zu verringern und barrierefreie Verkehrsträger bereitzustellen, vor allem durch die Stärkung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur und der Fahrzeuge. Die Maßnahmen dieser Komponente dürften zu einer Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen führen, indem sie die Nutzung umweltfreundlicher städtischer und vorstädtischer Verkehrsträger fördern und ganz allgemein die Alternativen zum Individualverkehr und zum Straßengüterverkehr stärken. Es wird erwartet, dass der öffentliche Verkehr attraktiver wird, was dazu führen würde, dass mehr Nutzer vom Pkw auf den öffentlichen Verkehr umsteigen. Eine robustere Eisenbahninfrastruktur dürfte auch die Verlagerung des Güterverkehrs auf andere Verkehrsträger erleichtern. Zu diesem Zweck umfasst diese Komponente Reformen und Investitionen zur Förderung eines nachhaltigen Verkehrs durch die Modernisierung wichtiger Eisenbahnstrecken in der Region Budapest und im TEN-V-Korridor, den Kauf emissionsfreier Busse für den öffentlichen Verkehr, die Modernisierung des Managementsystems für Eisenbahnstrecken und die Einführung eines einheitlichen Preis- und Informationssystems für den öffentlichen Verkehr.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Fokussierung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf die Verkehrsinfrastruktur unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede und zur Konzentration von Investitionen in den ökologischen Wandel, insbesondere im nachhaltigen Verkehr (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019 und 2020) und zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im Verkehr bei, indem die Bemühungen um Energieeffizienz, insbesondere durch Elektrifizierung (länderspezifische Empfehlung 6 von 2022), verstärkt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 zur Folge hat, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Plan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

E.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C5.I1: Kapazitätsaufbau im Vorstadtschienennetz

Ziel der Investition ist es, die Attraktivität des öffentlichen Eisenbahnverkehrs um und in Budapest durch die Modernisierung von 46 km Eisenbahn auf den folgenden Abschnitten der drei Haupteisenbahnstrecken (HÉV) zu erhöhen:

·Szentendre – Pomáz – Budakalász – Békásmegyer (H5);

·Ráckeve – Tököl – Szigetszentmiklós –Milleniumtelep(H6);

·Csepel – Kvassay-Brücke (H7).

Das HÉV-System ist ein eigenständiges Stadt- und Stadtbahnsystem, das aufgerüstet werden muss, um sein Potenzial voll auszuschöpfen. Die Investition besteht in der Modernisierung der Gleise und umfasst auch die Modernisierung von Haltestellen und Bahnhöfen entlang dieser Strecken, den Austausch von Traktionssystemen, die Installation neuer B+R-Zwischenlager und die Schaffung neuer intermodaler Knotenpunkte.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C5.I2: Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

Ziel der Investition ist es, den Güterfernverkehr auf CO2-arme Verkehrsträger zu lenken und die Nutzung des Güter- und Personenfernverkehrs durch Beseitigung von Engpässen und Kapazitätsengpässen im TEN-V-Schienennetz zu verbessern.

Die Investition besteht in der Modernisierung von zwei elektrifizierten Eisenbahnabschnitten:

-Der 11 km lange Streckenabschnitt Almásfüzitő-Komárom ist ein kritischer Schmalabschnitt mit konstant langsamen Signalen. Die Investition muss eine höhere Geschwindigkeit auf diesem Abschnitt ermöglichen (zulässige Geschwindigkeit von 160 km/h). Sie umfasst auch den Bau bzw. die Modernisierung von fehlenden oder veralteten Personenverkehrseinrichtungen, wie Überfahrten oder Fußgängerübergängen. Die Durchführung dieser Maßnahme muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

-Mit der Investition soll der 30,3 km lange Abschnitt Békéscsaba – Lőkösháza wiederhergestellt werden, um eine höhere Geschwindigkeit auf diesem Abschnitt (zulässige Geschwindigkeit von 160 km/h) zu ermöglichen, einschließlich des Ausbaus der Strecke auf zwei Gleise und einer vollständigen Überholung mit der Entwicklung der ETCS-L2-Zugsteuerung und der Modernisierung der Bahnhöfe Kétegyháza und Lőkösháza. Die Durchführung dieser Maßnahme muss bis zum 30. Juni2026 abgeschlossen sein.

C5.I3: Entwicklung eines emissionsfreien Busverkehrs

Ziel der Investition ist die Erneuerung und Dekarbonisierung der Flotte des öffentlichen Verkehrs in Ungarn durch die Bereitstellung emissionsfreier Busse im Einklang mit der Richtlinie über saubere Fahrzeuge.

Die Investition besteht in der Ersetzung von 300 mit fossilen Brennstoffen betriebenen Bussen durch lokale Behörden oder Betreiber öffentlicher Dienstleistungen durch neue Elektrobusse und in den Bau derselben Anzahl von Ladepunkten im Rahmen des Programms für umweltfreundliche Busse. Die finanzielle Unterstützung wird in Form einer Finanzhilfe für Gemeinden oder Dienstleister (die in allen Städten mit mehr als 25000 Einwohnern förderfähig sind) nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt. Die Busse werden für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge verwendet. Die Fahrzeugsicherheitssysteme der gekauften Busse müssen den EU-Anforderungen entsprechen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C5.I4: Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf TEN-V-Eisenbahnen

Ziel der Investition ist es, die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Schienennetzes durch die Einführung eines zentralisierten Managementsystems zu verbessern, dessen Effizienz und letztlich seine Attraktivität zu verbessern.

Die Investition besteht in der Errichtung eines zentralen Verkehrsmanagementsystems (KÖFI) für 239 km Haupteisenbahn- und Vorstadtbahnstrecken mit EDV-Unterstützung und Echtzeit-Zuginformationen. Die Investition erstreckt sich auf die Eisenbahnstrecke 70, die Teil des TEN-V-Gesamtnetzes ist, und die Eisenbahnstrecken 100a und 80, die Teil des TEN-V-Kernnetzes sind. Sie stellt dem Zugsteuerungspersonal eine Echtzeitüberwachung der Zuglaufinformationen zur Verfügung, wodurch die Zugsteuerung von einer einzigen Stelle aus verbessert wird. Es wird erwartet, dass die Investition die Robustheit der betreffenden Streckenabschnitte erhöhen, den Verkehrsfluss gewährleisten, die Planungsreserven nutzen, die Durchfahrtskapazität erhöhen und einheitliche audiovisuelle Fahrgastinformationen gewährleisten wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni2026 abgeschlossen sein.

C5.I5: Entwicklung eines Straßenbahn- und Oberleitungsbussystems in Budapest

Ziel der Investition ist die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur von Budapest durch den Erwerb neuer Straßenbahnen und die Modernisierung der Straßenbahn- und Oberleitungsbusinfrastruktur. Ziel der Investition ist es, die Reisebedingungen zu verbessern, die Transportkapazität zu erhöhen und durch den Einsatz neuer Fahrzeuge eine größere räumliche Abdeckung zu gewährleisten.

Mit der Investition wird der Kauf neuer energieeffizienter Fahrzeuge ohne direkte CO2-Abgasemissionen unterstützt, um die alten Fahrzeuge zu ersetzen. Mit der Investition soll auch die Infrastruktur im Zusammenhang mit Straßenbahn- und Oberleitungsbussystemen unterstützt werden, indem eine Reihe wichtiger Elemente der Verkehrsinfrastruktur wie Haltestellen, Bahnhöfe, Gleise und andere kleinere Entwicklungen modernisiert werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C5.R1: Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrschein- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Behörde für öffentlichen Verkehr

Ziel dieser Reform ist es, die multimodale Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erleichtern, indem eine einfachere Kombination von Schienen- und Busverkehrsdiensten durch die Einführung eines einheitlichen Tarif-, Fahrschein- und Fahrgastinformationssystems durch die neu eingerichtete nationale Behörde für öffentlichen Verkehr auf nationaler Ebene ermöglicht wird.

Die Reform besteht in der Einführung eines einheitlichen nationalen Systems für Tarife, Fahrscheinausstellung und Fahrgastinformation für die verschiedenen öffentlichen Verkehrsmittel (örtliche und überstädtische Busse und Züge) mit digitalen Mitteln. Die Infrastruktur für die Bereitstellung von E-Tickets ist nicht Teil dieser Reform und wird nicht im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanziert.

Mit der Reform wird der einschlägige Rechtsrahmen geschaffen. Insbesondere wird eine nationale Behörde für den öffentlichen Verkehr eingerichtet, und in einer neuen Verordnung wird der institutionelle Rahmen in Bezug auf die Methoden und Verfahren für das neue Tarifsystem, die Fahrkartensysteme und die Verfügbarkeit von Fahrgastinformationen festgelegt.

Mit der Reform soll auch die erforderliche Infrastruktur für die Ausstellung von Fahrscheinen in Betrieb genommen werden, insbesondere Fahrkartenautomaten, eine Plattform für Echtzeit-Reise- und Tarifinformationen, die den Zug-, Bus- und Nahverkehr umfasst, ein OpenData-Portal mit Fahrgastdaten und ein Echtzeit-Passagierinformationssystem.

Die Reform soll es den Nutzern ermöglichen, Fahrkarten für das gesamte Land zu erwerben, Fahrplaninformationen anzufordern und die aktuelle Verkehrssituation über eine einzige Plattform zu überprüfen. Das daraus resultierende System behandelt alle Bahn-Bus-Übergänge als eine Einheit, stellt aggregierte Informationen bereit und stellt eine einzige Fahrkarte für die gesamte Strecke aus. Fahrplan- und Echtzeitinformationen werden öffentlich zugänglich und in Bahnhöfen und Busbahnhöfen angezeigt.

Das System muss diskriminierungsfrei sein und auf Datenaustauschformaten beruhen, die den EU-Anforderungen (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission) entsprechen, und steht im Einklang mit den Aufgaben der nationalen Behörde für öffentlichen Verkehr auf allen Ebenen und im Dienstleistungsbereich der regionalen Verkehrsunternehmen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

E.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/

Ziel

Name

Qualitative Indikatoren 
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren (für Zielvorgaben)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit für die Messung

Ausgangsbasis

Ziel

Vierteljahr

Jahr

80

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Meilenstein

Unterzeichnung von Bauaufträgen für die Erneuerung und Erweiterung der Linien H5, H6 und H7

Unterzeichnung der Verträge

Q3

2024

Abgeschlossenes offenes Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für die Modernisierung und den Ausbau von Vorortbahnstrecken auf den folgenden elektrifizierten vorstädtischen Eisenbahnabschnitten:
— Szentendre – Pomáz – Budakalász – Békásmegyer (H5);

— Ráckeve – Tököl – Szigetszentmiklós – Milleniumtelep (H6);

— Csepel – Kvassay-Brücke (H7).

Die unterzeichneten Verträge umfassen die Instandsetzung des Gleises für eine Gesamtlänge von 46 km (die Maßnahme umfasst nicht den Abschnitt Batthyány tér-Békásmegyer über eine Länge von 10 km), die Stromversorgung (1500 V Gleichstrom) und den Wiederaufbau von Haltestellen und Kreuzungen.

81

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Meilenstein

50 % physische Eignung für den Ausbau des Vorortnetzes

Bericht des Ingenieurs bestätigt mit 50 % physischer Bereitschaft

Q4

2025

Bericht des unabhängigen Ingenieurs über den technischen Fortschritt und den Abschluss der unterzeichneten Bauaufträge für: Bau und Modernisierung von Eisenbahnstrecken, Bahnhöfen und Haltestellen.

82

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Ziel

Modernisierung von Eisenbahnstrecken außerhalb des TEN-V (H5, H6 und H7)

 

km

46

Q2

2026

Ausbau der Eisenbahnstrecke km auf den geplanten Abschnitten gemäß den technischen Spezifikationen der Bekanntmachung der öffentlichen Auftragsvergabe.
Mit der Investition wurde eine vollständig modernisierte Infrastruktur für den vorstädtischen Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr mit Ersatz eines
 1500-V-Gleichstrom-Treibsystems geschaffen, wodurch Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgehoben werden.

83

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Ziel

Modernisierung von Bahnhöfen und Haltestellen

 

Anzahl

32

Q2

2026

Abschluss der Modernisierung von 22 Haltestellen und 10 Bahnhöfen entlang der Linien H5, H6 und H7 durch Bereitstellung intermodaler Verbindungen: P+R-Parkplatz mit mindestens  1000 Sitzplätzen. Alle Haltestellen und Bahnhöfe sind für Gruppen mit besonderen Bedürfnissen zugänglich zu machen, einschließlich hoher Bahnsteige, die barrierefreie Verbindungen zwischen der Fahrzeugplattform und der Fahrzeugplattform gewährleisten.

84

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Ziel

Neue Stromtransformatoren oder vollständige Modernisierung bestehender Stromtransformatoren

Anzahl

2

Q2

2026

Installation neuer Stromtransformatoren oder vollständige Modernisierung und Inbetriebnahme bestehender Stromtransformatoren.

85

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Ziel

Neue B+R-Lagereinrichtungen an HÉV-Stopps

Anzahl

1 500

Q2

2026

Installation neuer B+R-Lager an verschiedenen Haltestellen und Bahnhöfen des HÉV für insgesamt 1500 Fahrräder.

86

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Ziel

Neuer intermodaler Bus – HÉV-Hubs

Anzahl

3

Q2

2026

Schaffung von drei intermodalen Knotenpunkten entlang der renovierten HÉV-Strecken im Ballungsraum Budapest, die den direkten Transfer von Fahrgästen zwischen Bussen und Zügen ermöglichen.

87

C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

Meilenstein

Unterzeichnung eines Vertrags über die Sanierung der Eisenbahnstrecke (Almásfüzitő-Komárom)

Unterzeichnung des Bauauftrags

Q1

2024

Unterzeichnung von Bauaufträgen für die Erneuerung der Eisenbahnstrecke (Abschnitt Almásfüzítő-Komárom) im Anschluss an ein offenes Vergabeverfahren.

88

C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

Ziel

Inbetriebnahme der renovierten Eisenbahnstrecke (Almásfüzitő-Komárom)

 

km

11

Q1

2026

Die renovierte Eisenbahnstrecke muss in Betrieb genommen werden, wobei eine Geschwindigkeit von 160 km/h und eine Achslast von 225 kN auf dem gesamten Streckenabschnitt von 11 km gewährleistet ist. Sie umfasst den Wiederaufbau der Hauptstraße Nr. 1 auf einer gesonderten Ebene sowie die Modernisierung der Oberleitung und des Energieversorgungssystems, wodurch die Verriegelungsausrüstung mit hoher Geschwindigkeit hergestellt wird. Sie umfasst auch den Bau/die Modernisierung von fehlenden oder veralteten Einrichtungen, einschließlich:
• Bau von 3,9 km Gleis

• Neue Turnaround-Anlage

•Wiederaufbau von 2 km Oberleitung

•Fünf neue Fußgängerübergänge

•Zwei Kreuzungen, die wiederaufgebaut werden sollen

•Bau einer Überfahrt für Auto, Fußgänger und Radfahrer

• Bau von Lärmschutzwänden.

89

C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

Meilenstein

Unterzeichnung eines Vertrags über die Renovierung des Streckenabschnitts Békéscsaba-Lőkösháza

Unterzeichnung des Bauauftrags

Q2

2021

Unterzeichnung von Bauaufträgen für die Erneuerung der Eisenbahnstrecke (Békéscsaba-Lőkösháza) im Anschluss an ein offenes Vergabeverfahren.

90

C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

Ziel

Inbetriebnahme der renovierten Eisenbahnstrecke (Eisenbahnstrecke Békéscsaba-Lőkösháza)

km

30,3

Q2

2026

Der renovierte Streckenabschnitt Békéscsaba-Lőkösháza wird in Betrieb genommen, wobei eine Geschwindigkeit von 160 km/h und eine Achslast von 225 kN gewährleistet ist. Dazu gehören der Bau eines zweiten parallelen Gleises, die Entwicklung eines ETCS Level 2-Zugsteuerungssystems und die Modernisierung der Bahnhöfe in Kétegyháza und Lőkösháza.

91

C5.I3 Entwicklung des emissionsfreien Busverkehrs

Meilenstein

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für den Erwerb neuer Elektrobusse und die Installation von Ladestationen

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Gemeinden oder öffentlichen Personenverkehrsunternehmen

Q1

2024

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen, die mit allen ausgewählten Endempfängern (Gemeinden und öffentlichen Verkehrsunternehmen in allen Städten mit mehr als 25000 Einwohnern) im Anschluss an eine offene und transparente Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und ein Auswahlverfahren für den Kauf von 300 neuen Bussen mit ausschließlichem Elektroantrieb geschlossen wurden. Bei der Auswahl der Endempfänger wird sichergestellt, dass möglichst viele veraltete Fahrzeuge ausgetauscht werden.

92

C5.I3 Entwicklung des emissionsfreien Busverkehrs

Ziel

Inbetriebnahme zusätzlicher Elektrobusse und zugehöriger Ladepunkte

 

Anzahl

100

Q1

2025

100 Elektrobusse und dieselbe Anzahl von in Betrieb genommenen Ladepunkten, die mindestens dieselbe Anzahl alter mit fossilen Brennstoffen betriebener Busse ersetzen.

93

C5.I3 Entwicklung des emissionsfreien Busverkehrs

Ziel

Inbetriebnahme zusätzlicher Elektrobusse und zugehöriger Ladepunkte

 

Anzahl

100

300

Q4

2025

300 Elektrobusse und dieselbe Anzahl von in Betrieb genommenen Ladepunkten, die mindestens dieselbe Anzahl alter mit fossilen Brennstoffen betriebener Busse ersetzen.

94

C5.I4 Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf TEN-V-Eisenbahnen

Meilenstein

Unterzeichnung eines Vertrags über die Einrichtung eines zentralen Verkehrsmanagementsystems

Unterzeichnung von Bauaufträgen

Q4

2023

Unterzeichnung eines Vertrags über den Bau eines zentralen Verkehrsmanagementsystems, das auf drei Hauptstreckenabschnitten (70, 100a und 80) im Anschluss an ein offenes Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge betrieben wird, einschließlich der erforderlichen Verriegelungsgeräte und Telekommunikationsteile.

95

C5.I4 Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf TEN-V-Eisenbahnen

Ziel

Installation des zentralen Verkehrsmanagementsystems auf Vorort- und anderen großen Eisenbahnstrecken

km

239

Q2

2026

Es wird ein zentrales Verkehrsmanagementsystem eingerichtet. Die Investition umfasst den Aufbau eines zentralen Verkehrsmanagements auf den beiden am stärksten befahrenen Vorstadtbahnstrecken in Budapest (70 und 100a) und auf einer Haupteisenbahnstrecke (80) über eine Gesamtlänge von 239 km. Die Investition umfasst auch die Modernisierung und den Austausch von Signalanlagen, den Bau/Erweiterung der Oberleitung, den Bau/die Erweiterung der KÖFI-Zentren an drei Standorten, die Entwicklung eines Sicherheitssystems (Überwachungskameras, Beleuchtung), die Entwicklung eines modernen Fluggastinformationssystems und den Bau der erforderlichen Telekommunikationsdatennetze.

366

C5.I5 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussen in Budapest

Meilenstein

Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung zwischen der Regierung und der Stadt Budapest über den Erwerb von Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und der damit verbundenen Infrastruktur

Unterzeichnete Finanzhilfevereinbarung

Q4

2023

Zwischen der Regierung und der Stadt Budapest wird eine Finanzhilfevereinbarung über den Erwerb von Straßenbahnen geschlossen. Die Finanzhilfevereinbarung enthält Einzelheiten zu allen im Rahmen dieser Investition zu erbringenden Leistungen und den Zeitplan dafür.

367

C5.I5 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussen in Budapest

Ziel

Inbetriebnahme der neu erworbenen Straßenbahnen und der damit verbundenen Infrastruktur

Anzahl

51

Q2

2026

51 neue Straßenbahnen für Budapest, von denen 46 kürzere und fünf längere Straßenbahnen erworben und in Betrieb genommen werden sollen.

Ergänzende Investitionen im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Straßenbahnen werden abgeschlossen: Wiederaufbau der Stationen einschließlich der Endhaltestellen; teilweise Modernisierung der Fahrbahnen.

368

C5.I5 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussen in Budapest

Ziel

Inbetriebnahme eines neuen Leistungswandlers für das Oberleitungsbussystem

Anzahl

1

Q2

2026

Ein neuer Leistungswandler für das Oberleitungsbussystem ist in Betrieb zu nehmen. Infrastrukturinvestitionen im Zusammenhang mit Oberleitungsbussen müssen abgeschlossen sein, einschließlich Oberleitungsdrähte für Oberleitungsbusse; Drahtschalter; Oberleitungsbus – Straßenbahnübergänge.

96

C5.R1 Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrschein- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Behörde für öffentlichen Verkehr

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Festlegung des institutionellen Rahmens, der Verfahren und Prozesse

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten

Q2

2023

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über Personenverkehrsdienste zur Einrichtung einer nationalen Behörde für öffentlichen Verkehr.

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften und Durchführungsverordnungen zur Festlegung des institutionellen Rahmens, der Verfahren und Prozesse in Bezug auf das Tarifsystem, die Verfahren zur Information der Fahrgäste, die Arbeitsabläufe zwischen der nationalen Behörde für den öffentlichen Verkehr und den Betreibern öffentlicher Dienste, die Rahmenbedingungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge sowie die Korrespondenz und das Notfallmanagement. Diese Rechtsvorschriften müssen mit den Verordnungen über die Fahrgastrechte im Einklang stehen und nach einer Analyse der derzeitigen Informationssicherheit und der Verfahren ausgearbeitet werden.

97

C5.R1 Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrschein- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Behörde für öffentlichen Verkehr

Meilenstein

Infrastruktur für die Ausstellung von Fahrscheinen und Entwicklung einer Informationsplattform

Inbetriebnahme einer Fahrscheininfrastruktur und Verfügbarkeit der Informationsplattform

Q4

2024

Inbetriebnahme einer Fahrscheinausstellungsinfrastruktur und damit verbundene Dienstleistungen für die Infrastruktur des OpenData-BI-Systems.

Die Plattform für Echtzeit-Reise- und Tarifinformationen wird auf einer öffentlichen Plattform sowie über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle verfügbar sein.

98

C5.R1 Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrschein- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Behörde für öffentlichen Verkehr

Meilenstein

Einführung eines OpenData-Portals

und eines Echtzeit-Fahrgastinformationssystems

Offenes Datenportal steht der Öffentlichkeit zur Verfügung und es wird ein Echtzeit-Passagierinformationssystem eingerichtet.

Q4

2025

Ein OpenData-Portal, das Daten über die Personenbeförderung, insbesondere Zeitpläne, Reiseinformationen in Echtzeit, Tarife und Fahrscheinausstellung, enthält, wird von der nationalen Behörde für öffentlichen Verkehr bei der Registrierung öffentlich zugänglich gemacht.

An Bahnhöfen, Haltestellen und zentralen Busbahnhöfen wird ein Echtzeit-Fahrgastinformationssystem, einschließlich der Fahrzeugbelegung, eingerichtet.

F. KOMPONENTE 6: Energie – grüner Wandel

Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans werden mehrere Herausforderungen im Energiesektor angegangen. Ziel der Komponente ist es, zur Erreichung der Klima- und Energieziele Ungarns für 2030 beizutragen, auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ambitionen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem EU-weiten Ziel für 2030, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu senken, anzuheben. Die nationale Energiestrategie 2030 und der nationale Energie- und Klimaplan zielen darauf ab, die Energiesouveränität und die Energieversorgungssicherheit zu stärken, indem die Importabhängigkeit verringert, eine erschwingliche Energieversorgung für die Bevölkerung sichergestellt und die Energieerzeugung dekarbonisiert wird, einschließlich der Erhöhung des Anteils der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen.

In diesem Zusammenhang zielt die Komponente darauf ab, zusätzliche Kapazitäten auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen zu schaffen und letztlich die Treibhausgasemissionen zu verringern. Mit den Änderungen des Rechtsrahmens wird das günstige Regelungsumfeld geschaffen, um dieses Ziel zu erreichen. Um die Energieerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen auf sichere und flexible Weise in das Stromnetz zu integrieren, werden mit der Komponente Investitionen im Zusammenhang mit dem Netzausbau und Investitionen in Stromspeicheranlagen unterstützt. Die Investitionen in intelligente Zähler dürften langfristig zur Optimierung der Stromnachfrage beitragen. Die Komponente führt auch zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, indem die Installation von Solarmodulsystemen für Wohngebäude unterstützt wird. Um den Herausforderungen im Zusammenhang mit Luftverschmutzung und Energieeffizienz zu begegnen, werden darüber hinaus auch Haushalte bei der Installation elektrischer Heizungsanlagen und beim Austausch von Fenstern zusätzlich zu Solarpaneelen und Speichereinheiten unterstützt.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente dürften zum ökologischen Wandel und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beitragen.

Die Entwicklung intelligenter Netze auf der Grundlage innovativer technischer Lösungen ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung. Die Nutzung von Daten durch digitale Lösungen gewährleistet eine bessere Prognose des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und eine bessere Regulierung der Energieerzeugung.

Die Komponente trägt zur strategischen Autonomie und Sicherheit Ungarns im Rahmen der europäischen Ziele bei. Der Ausbau der Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen muss zu einer größeren Energiesouveränität führen, indem der Anteil der heimischen Energiequellen erhöht wird. Der Netzausbau trägt auch zur Verbesserung der Sicherheit des Stromnetzes bei.

Die Investitionen dürften auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen auf lokaler Ebene, auch im KMU-Sektor, beitragen.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, in denen der Schwerpunkt auf den ökologischen und digitalen Wandel, insbesondere auf saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), gelegt und CO2-arme Energie sowie Energie- und Ressourceneffizienz in den Mittelpunkt der investitionsorientierten Wirtschaftspolitik gestellt werden müssen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019). Sie trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 6 im Jahr 2022 bei, wonach die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt verringert werden muss, indem der Einsatz erneuerbarer Energien beschleunigt, die Genehmigungsverfahren und die Modernisierung der Strominfrastruktur gestrafft und die Bemühungen um Energieeffizienzmaßnahmen verstärkt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.    

F.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C6.R1: Umgestaltung der Elektrizitätsregulierung

Ziel der Reform ist es, den Rechtsrahmen für den ungarischen Strommarkt zu verbessern, indem das Gesetz LXXXVI von 2007 über Elektrizität geändert und bestimmte damit zusammenhängende Regierungsverordnungen geändert werden, darunter die Regierungserlasse 273/2007 (X.19), 389/2007 (XII.23) und 299/2017 (X.17).

Die vorliegende Reform sieht die Einführung einer getrennten Buchführung für den in das Netz eingespeisten Strom und den aus dem Netz verbrauchten Strom vor. Ungarn führt dieses getrennte Buchführungssystem für alle bestehenden Prosumenten zehn Jahre nach der Installation ihrer Solarpaneelesysteme ein.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

C6.R2: Förderung des Ausbaus der Onshore-Windenergie

Ziel der Maßnahme ist es, den Ausbau zusätzlicher Kapazitäten zur Erzeugung von Onshore-Windenergie in Ungarn zu ermöglichen, indem die bestehenden allgemeinen Beschränkungen für die Errichtung von Windkraftanlagen aufgehoben und „go to areas“ geschaffen werden, in denen Investitionen in Windenergie gefördert werden.

Mit der Reform wird nach Anhörung der Öffentlichkeit der derzeit geltende Rechtsrahmen geändert, um unnötige Beschränkungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Land zu beseitigen, insbesondere in Bezug auf die Rückhaltestrecke für Windkraftanlagen (Entfernung zwischen Windkraftanlagen und Wohngebieten oder anderen betroffenen Gebieten), die Windkraftanlagenhöhe (oder den maximalen Durchmesser von Rotorblättern von Windkraftanlagen) und die Leistungskapazität von Turbinen. Die Beschränkungen werden beseitigt oder so festgelegt, dass eine wirksame Errichtung von Windkraftanlagen möglich ist, und im Einklang mit europäischen Benchmarks und vergleichbaren bewährten Verfahren. Die geänderten Verordnungen können Mindestanforderungen in Bezug auf die technische Sicherheit, den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt enthalten, und die lokalen Behörden können berechtigte Anforderungen festlegen. Die geänderten Vorschriften dürfen keine anderen Hindernisse einführen, wie z. B. Beschränkungen aufgrund von Größe, Kapazität oder Höhe.

Mit der Reform werden nach öffentlicher Konsultation auch „go-to“-Gebiete für Windkraftanlagen im Einklang mit dem Ansatz des Kommissionsvorschlags in KOM(2022)222 vom 18. Mai 2022 eingeführt.

„Go-to-Bereiche“ sind spezifische Orte, die für die Errichtung von Windkraftanlagen besonders geeignet sind. Diese Gebiete werden anhand objektiver Kriterien wie Winddichte oder Windgeschwindigkeit definiert. Die Rechtsvorschriften zur Einrichtung dieser Gebiete sehen auch spezifische vereinfachte Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Windkraftanlagen in diesen Gebieten vor, was zu einfacheren Verfahren und kürzeren Fristen führt.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

C6.R3: Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

Ziel der Maßnahme ist es, den Einsatz von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien durch Erleichterung der Genehmigungsverfahren zu unterstützen.

Mit der Reform wird ein integriertes Verfahren für die Umweltschutzgenehmigung und die Baugenehmigung für Solar- und Windenergieanlagen mit einer eingebauten Kapazität von mehr als 0,5 MW eingeführt. Dadurch wird eine kürzere effektive Genehmigungsfrist gewährleistet. Nach Ablauf von 75 Tagen führt das Ausbleiben einer Antwort der Verwaltung zur Erteilung der Genehmigung. Mit der Reform wird auch eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet, die als zentrale Anlaufstelle für Investoren für die Bearbeitung und Erteilung solcher integrierten Genehmigungen fungiert.

Mit der Reform sollen auch die Verfahren für den Netzanschluss kleiner Photovoltaikanlagen (unter 0,8 kW) vereinfacht werden. Für diese ist nur eine Registrierung vor der Installation erforderlich, ohne dass ein Genehmigungsantrag gestellt werden muss. Der Investor ist nicht verpflichtet, mit dem Verteilernetzbetreiber (VNB) einen Einzelvertrag über die Nutzung der kleinen Fotovoltaikanlage zu schließen, und die Registrierung ersetzt den Anschlussvertrag für die kleine PV-Anlage. Die Fristen für den Anschluss des Kleinkraftwerks dürfen zwei Monate nicht überschreiten, es sei denn, der Grund für die Verzögerung liegt außerhalb der Zuständigkeit des jeweiligen VNB.

Um den Ausbau der Solarenergie zu fördern, muss die kürzlich eingeführte vorübergehende Einstellung der Möglichkeit für neu gebaute Fotovoltaik-Wohngebäude (bis zu 50 kVA) zur Versorgung des Netzes mit Strom so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, entfernt werden. Zu diesem Zweck überprüft die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungswirtschaft (MEKH) diese vorübergehende Beschränkung regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, auf regionaler Ebene in Zusammenarbeit mit dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und den VNB auf der Grundlage technischer und objektiver Kriterien. Sobald die Bewertung ergeben hat, dass das Netz in der Lage ist, den erzeugten Strom zu integrieren, wird die Beschränkung gegebenenfalls auf regionaler Ebene aufgehoben.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

C6.R4: Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Ziel der Maßnahme ist es, die Transparenz und Berechenbarkeit des koordinierten Netzanschlussverfahrens für wetterabhängige Investitionen in erneuerbare Energien zu erhöhen und letztlich die Verfügbarkeit von Netzanschlüssen zu erhöhen.

Mit der Reform werden die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Verfahren für den Netzanschluss geändert, um einen diskriminierungsfreien Ansatz zwischen Stromerzeugungstechnologien zu gewährleisten. Anschlussanträge, die die Anschlussgrenzen überschreiten, werden stets unter der Bedingung akzeptiert, dass die Investoren die Regelleistungsanforderungen erfüllen und die direkten Anschlussgebühren entrichten. In den Rechtsvorschriften wird die maximale Höhe der Regelleistung festgelegt, die angefordert werden kann. Dieser Höchstbetrag muss objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, darf 30 % nicht überschreiten und wird schrittweise gesenkt.

Die Reform soll auch die Transparenz des Netzanschlussverfahrens durch mehrere Maßnahmen zur Sensibilisierung der Marktteilnehmer und zur Förderung sachkundiger Entscheidungen erhöhen. Dazu gehören insbesondere die regelmäßige Veröffentlichung angenommener und abgelehnter Anträge, aktualisierter Prognosen für die Netzanschlusskapazitäten und vereinfachter Beispiele für verschiedene Verbindungsarten sowie die Organisation von Foren für den Informationsaustausch für Marktteilnehmer. Um die Wirksamkeit des Verfahrens zu verbessern, schaffen die ÜNB und die VNB auch die erforderliche IT-Infrastruktur, um Daten von installierten intelligenten Zählern erfassen und nutzen zu können.

Die Reform soll dazu beitragen, dass Ungarn in der Lage ist, die Kapazität von Solar- und Windkraftanlagen, die auf nationaler Ebene an das Netz angeschlossen sind, erheblich zu erhöhen. Eine staatliche Datenbank überwacht die Fortschritte bei der Erreichung der entsprechenden Ziele.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C6.R5: Stärkung der Energieeffizienzanforderungen

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden in Ungarn, was zu einem geringeren Energieverbrauch von Gebäuden und somit zu einer geringeren Exposition gegenüber russischem Gas beitragen dürfte.

Mit der Reform werden Mindestanforderungen für die Energieeffizienz (um mindestens 30 % Verringerung des Energieverbrauchs) für aus EU-Mitteln finanzierte Förderregelungen für die Gebäuderenovierung eingeführt.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

C6.I1: Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

Ziel der Investition ist der Ausbau des Stromnetzes, um die sichere Integration zusätzlicher Kapazitäten, die durch erneuerbare Energiequellen geschaffen werden sollen, zu gewährleisten und die Flexibilität des Systems zu erhöhen. Im Einklang mit der energiepolitischen Strategie Ungarns beabsichtigt Ungarn, den Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix zu erhöhen und seine derzeitige inländische Kapazität für Solarkraftwerke bis 2030 zu verdreifachen. Dies erfordert einen ausreichenden Netzzugang und die erforderliche Netzkapazität. Das Übertragungs- und Verteilernetz muss ausgebaut werden, um diese Herausforderungen bewältigen zu können.

Die Investition soll somit zur Beseitigung einiger knapper Netzkapazitäten und zur sicheren Integration der zusätzlichen Erzeugung beitragen, die sich aus der erhöhten Kapazität zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergibt. Die Investition umfasst insbesondere Entwicklungselemente wie den Bau und die Modernisierung von Hoch-, Mittel-/Niederspannungsnetzen, neue Umspannwerke, Austausch und Ausbau von Umspannwerken, Konstruktionen und Austausch von Steuerungen sowie Digitalisierungsentwicklungen.

Der Abschluss der Investition, die in der verbesserten Integration von Kraftwerken besteht, die erneuerbare Energiequellen nutzen, in das Netz führt dazu, dass bis zum 30. Juni 2026 durch Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Investition eine zusätzliche Kraftwerkskapazität von 3 609 MW integriert werden kann.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C6.I2: Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

Ziel der Maßnahme ist die Ausweitung der Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Wohngebäuden, die Steigerung der Energieeffizienz, die zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, sowie die Verringerung der Luftverschmutzung durch veraltete Heizlösungen (z. B. Feinstaub und Schwefeldioxid). Diese Maßnahme kommt Haushalten zugute, die einem überdurchschnittlich hohen Energiearmutsrisiko ausgesetzt sind. Zu diesem Zweck wird das Einkommensniveau des Empfängers auf der Grundlage einer der beiden folgenden Möglichkeiten bestimmt: entweder Personen mit einem Einkommen unter dem nationalen Durchschnittslohn oder Haushalte mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen unter dem nationalen Durchschnitt, beide auf der Grundlage von Statistiken des Zentralen Statistischen Amtes Ungarns.

Mit der Maßnahme werden zwei Arten von Tätigkeiten unterstützt. Die erste Tätigkeit besteht in der Installation von Solarpaneelsystemen auf Dachkonstruktionen für den Eigenverbrauch. Die zweite Tätigkeitsart besteht in der Installation von Solarpaneelsystemen auf Dachstrukturen für den Eigenverbrauch in Verbindung mit dem Austausch von Fenstern, der Einrichtung einer Speicherkapazität (höchstens 14 kWh) und der Installation elektrischer Heizung (Wärmepumpen, gegebenenfalls in Verbindung mit elektrischen Heizpaneelen je nach den technischen Gegebenheiten des geförderten Gebäudes). Die Maßnahme kommt 30974 Haushalten zugute, von denen mindestens 7385 Haushalte die Investitionen tätigen, die unter die zweite Tätigkeit fallen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C6.I4: Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Marktteilnehmer 5  

Ziel dieser Investition ist es, Marktteilnehmern (z. B. Aggregatoren, Stromerzeuger und industrielle Großverbraucher) den Zugang zu Technologien zu verschaffen, die einen umweltfreundlichen Flexibilitätsdienst bieten.

Mit dieser Maßnahme werden Marktteilnehmer bei der Installation von Netzenergiespeicheranlagen unterstützt.

Die Empfänger werden im Rahmen einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Im Auswahlverfahren werden Projektvorschläge, die mit verschiedenen Technologien umgesetzt werden sollen, bewertet und auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse ausgewählt, wodurch ein technologieneutrales Auswahlverfahren mit Schwerpunkt auf der Gesamtkostenwirksamkeit sichergestellt wird. Die Beihilfeempfänger sind verpflichtet, die gesamte oder einen Teil der Kapazität, die aus der geförderten Stromspeicheranlage stammt, in den Regelreservemarkt einzuspeisen.

Die Gesamtkapazität der als Teil des Regelreservemarkts installierten Stromspeichers muss infolge dieser Investition mindestens 885 MWh betragen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C6.I5: Verbreitung intelligenter Messsysteme

Ziel der Maßnahme ist es, den Kauf und die Installation intelligenter Zähler zu unterstützen.

Es wird erwartet, dass die Anwendung intelligenter Zähler eine wichtige Rolle als durchgängiges Instrument für die genaue Bestimmung der Verbraucherprofile und die Optimierung der Stromnachfrage spielen wird, und ihre Datenerhebungs- und Kommunikationsfunktionen sollen auch in vielen anderen Anwendungsbereichen genutzt werden. Intelligente Zähler müssen ferngesteuert sein; sie müssen in der Lage sein, den Nennausgang des Zählers bei direkter Messung ein- und auszuschalten, die Steuerbarkeit zu gewährleisten und über ein Kommunikationsmodul zu verfügen. Die Einführung intelligenter Zähler und die auf ihnen aufbauenden flexiblen Tarife dürften langfristig die Grundlage für nachfrageseitige Reaktionen bilden, was langfristig zum Aufbau von Flexibilität im Elektrizitätssystem beitragen dürfte.

Die nationalen Rechtsvorschriften sehen vor, dass bestimmte Arten von Verbrauchern intelligente Zähler an ihrem Verbrauchsort installiert haben. Gemäß dem Regierungserlass Nr. 273/2007 (X. 19.) über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes LXXXVI von 2007 über Elektrizität muss ein intelligenter Zähler für an Niederspannung angeschlossene Nutzer bei einem Jahresverbrauch von 5 000 kWh oder mehr installiert werden. bei neuen Anschlüssen mit einem Leistungsbedarf von 3x32 A bis 3x80 A; und für Nutzer, die bereits über ein kleines Haushaltskraftwerk verfügen oder in Zukunft ein solches System installieren sollen. Die Investition trägt zur Verbreitung intelligenter Zähler bei.

Empfänger der Investition sind die Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Vorhaben. Die Verteilernetzbetreiber erhalten die Beihilfe proportional zur Anzahl der physischen Standorte, die für die Installation intelligenter Zähler in den geografischen Gebieten, in denen sie tätig sind, erforderlich sind.

Die Maßnahme führt zu einer Gesamtzahl von mindestens 290680 neu installierten intelligenten Zählern.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C6.I6: Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Mit dieser Investition soll die Gesamtenergieeffizienz öffentlicher Gebäude verbessert werden.

Die Investition soll zu einer allgemeinen Verringerung des Primärenergieverbrauchs durch Verbesserungen der Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtfläche von 388000 Quadratmetern führen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Budapester Region liegt. Dies soll durch Investitionen in das Energiemanagement von Gebäuden erreicht werden, z. B. durch die Verbesserung der Gebäudeisolierung, die Wärmeleistung von Gebäuden, die Verringerung von Wärmeverlusten,die Modernisierung der Heizung, die Einführung digitaler Energiemanagementsysteme zur Senkung des Energiebedarfs und/oder die energieeffiziente Nachrüstung bestehender Innenbeleuchtungssysteme, die Nutzung erneuerbarer Energien für öffentliche Gebäude und Maßnahmen zur Unterstützung der Anpassung öffentlicher Gebäude an den Klimawandel. Die Förderung gasbasierter Heizungsanlagen darf höchstens 20 % der Gesamtmittelausstattung für diese Maßnahme betragen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

F.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Lfd. Nr. Anzahl

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

Qualitative Indikatoren
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit für die Messung

Ausgangsbasis

Ziel

Vierteljahr

Jahr

99

C6.R1 Umwandlung der Elektrizitätsregulierung

Meilenstein

Inkrafttreten der Gesetzesänderungen des Regierungserlasses 273/2007. (X.19.)

Inkrafttretender Gesetzesänderung einschließlich Bruttoausgleich

 

 

 

Q1

2023

Inkrafttreten der Änderung des Regierungserlasses 273/2007 (X.19) zur Regelung der obligatorischen Bruttoausgleichsregelung für Prosumenten. Mit dem Erlass wird sichergestellt, dass Prosumenten, die öffentliche finanzielle Unterstützung für die Installation ihrer Stromerzeugungseinheiten erhalten, ab dem 1. Januar 2023 die Menge der erzeugten Energie und die verbrauchte Energie getrennt bilanzieren.

100

C6.R2 Förderung der Entwicklung der Onshore-Windenergie

Meilenstein

Änderung der Rechtsvorschriften zugunsten der Nutzung der Windenergie

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften

Q1

2023

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften, mit denen die unnötigen Beschränkungen für die Errichtung von Windkraftanlagen für das gesamte Land aufgehoben werden.

Die Rechtsvorschriften müssen eine wirksame Errichtung von Windkraftanlagen ermöglichen. Insbesondere werden die Vorschriften über die Mindestentfernung in den derzeit geltenden Rechtsvorschriften erheblich verringert, und der Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten oder anderen betroffenen Gebieten darf die europäischen Benchmarks und vergleichbare bewährte Verfahren nicht überschreiten. Die maximal zulässige Windturbinenhöhe (oder der maximale Durchmesser von Rotorblättern für Windkraftanlagen) ist zu beseitigen oder zu erhöhen, damit sie den europäischen Benchmarks und vergleichbaren bewährten Verfahren entspricht. Eine maximale Kapazität pro Windkraftanlage darf nicht beibehalten oder eingeführt werden. Nach den nationalen Rechtsvorschriften können die lokalen Behörden berechtigte Anforderungen an die Berücksichtigung anderer berechtigter Interessen wie anderer Flächennutzung, Natur- oder Landschaftsschutz stellen. In den Rechtsvorschriften wird auch sichergestellt, dass die Windenergie bei der Raumplanung in ähnlicher Weise behandelt wird wie andere erneuerbare Energiequellen ohne besondere Einschränkungen. Vor der Annahme der neuen Rechtsvorschriften finden öffentliche Konsultationen und ein transparenter Dialog mit den lokalen Behörden statt.

101

C6.R2 Förderung der Entwicklung der Onshore-Windenergie

Meilenstein

Schaffung von „go to areas“ für Windenergie

Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschriften

Q1

2023

Inkrafttreten der Verordnung zur Definition von „Gebieten“ für Windkraftanlagen und zur Einführung spezifischer vereinfachter Genehmigungsverfahren für die Errichtung solcher Kraftwerke in solchen Gebieten (10 % kürzere Fristen für Genehmigungsverfahren und rechtliche Möglichkeit, vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens Erklärungen der zuständigen Behörden wie Landschutzbehörde, Feuerwehr) einzuholen.

Diese „Wege zu Gebieten“ werden mindestens als Flächen in dem Land definiert, in dem die Energiedichte des Windes mindestens 500 W/m² in einer Höhe von 150 m beträgt oder bei denen ein ähnlicher durchschnittlicher Windgeschwindigkeitswert verwendet wird, sofern die resultierende überdachte Fläche nicht kleiner ist. Die „go-to-Flächen“ umfassen in jedem Fall die Bereiche, die derzeit für Windkraftanlagen genutzt werden, um die Genehmigung für das Repowering zu erleichtern.

Vor der Annahme der neuen Rechtsvorschriften finden öffentliche Konsultationen und ein transparenter Dialog mit den lokalen Behörden statt.

102

C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

Meilenstein

Integriertes Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften

Q1

2023

Inkrafttreten des rechtlichen und administrativen Rahmens für eine integrierte Handhabung der Erteilung der Umweltschutzgenehmigung und der Baugenehmigung für wetterabhängige erneuerbare Kraftwerke – Solar- und Windkraftanlagen mit einer eingebauten Kapazität von mehr als 0,5 MW.

Der Rechtsrahmen gewährleistet auch eine kürzere effektive Genehmigungsfrist, indem vorgesehen wird, dass die integrierte Genehmigung innerhalb von 75 Tagen erteilt wird und dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn während dieses Zeitraums keine Antwort der Verwaltung erfolgt ist.

103

C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

Meilenstein

Zentrale Anlaufstelle für EE-Genehmigungen

Inbetriebnahme einer zentralen Anlaufstelle

Q1

2023

Eine zentrale Anlaufstelle muss betriebsbereit sein und damit begonnen haben, Investoren Dienstleistungen anzubieten, die an der Errichtung wetterabhängiger Anlagen für erneuerbare Energien – Solar- und Windkraftanlagen – interessiert sind.

Die zentrale Anlaufstelle ist eine zentrale Stelle auf nationaler Ebene, die als zentrale Anlaufstelle für Investoren für die Bearbeitung und Erteilung von Genehmigungen fungiert.

104

C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

Meilenstein

Einfacher Netzanschluss kleiner PV-Anlagen

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften

Q1

2023

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften, die ein vereinfachtes Verfahren für die Installation und Inbetriebnahme, einschließlich des Netzanschlusses, für kleine Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Einbaukapazität von 0,8 kW vorsehen. Das vereinfachte Verfahren erfolgt in Form einer einfachen Registrierung.

Die Rechtsvorschriften sehen ferner vor, dass die Frist für den Anschluss dieser kleinen Kraftwerke nicht länger als zwei Monate ab dem vollständigen Netzantrag sein darf. Verzögerungen bei der Sicherstellung der Verbindung durch den jeweiligen VNB sind nur zulässig, wenn die Verzögerung auf Faktoren zurückzuführen ist, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

105

C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

Meilenstein

Aufhebung der Einspeisebeschränkungen für Haushalte PV

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften für die regelmäßige Überprüfung der Beschränkung

Q4

2022

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften, mit denen die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungswirtschaft (MEKH) verpflichtet wird, die kürzlich eingeführte vorübergehende Einstellung von neu gebauten Fotovoltaik-Wechselanlagen (bis zu 50 kVA) zur Versorgung des Netzes regelmäßig zu überprüfen.

Die geänderten Rechtsvorschriften müssen mindestens folgende Elemente enthalten:

-Die MEKH überprüft mindestens alle sechs Monate nach Regionen, ob die vorübergehende Beschränkung in den betreffenden Regionen angemessen ist;

-diese Überprüfung stützt sich auf die von den VNB und dem ÜNB bereitgestellten technischen Informationen;

-es werden technische und objektive Kriterien für die Aufhebung der Beschränkung festgelegt und veröffentlicht;

-Die MEKH veröffentlicht ihre begründete Entscheidung für jede Region alle sechs Monate; MEKH unterrichtet die Regierung, wenn sich aus der Bewertung anhand der oben genannten objektiven Kriterien ergibt, dass das Netz in der Lage ist, die von Haushalts-PVs erzeugte Energie zu integrieren, um diese Beschränkung vollständig zu beseitigen.

-die Beschränkung wird in dem betreffenden Gebiet aufgehoben, sobald die oben genannten technischen und objektiven Kriterien erfüllt sind.

Die vorübergehende Einstellung von neu gebauten Fotovoltaik-Wohngebäuden (bis zu 50 kVA) zur Stromversorgung des Netzes ist im gesamten Land spätestens bis zum 31. Dezember 2024 zu entfernen.

106

C6.R4

Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Meilenstein

Verbesserung der Berechenbarkeit der Verfahren für den Netzanschluss

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften

Q4

2022

Die Rechtsvorschriften werden geändert, um

-sicherstellen, dass für alle Stromerzeugungstechnologien dieselben Regeln für den Anschluss („Verfahren für den koordinierten Netzanschluss“) in einem diskriminierungsfreien Ansatz gelten;

-vorsehen, dass dieses Verfahren auf objektiven technischen Parametern beruht und im Vorfeld der Aufforderungen veröffentlicht wird;

-sicherstellen, dass ÜNB und VNB den Anschlussantrag von wetterabhängigen Anlagen für erneuerbare Energien – Solar- und Windkraftanlagen – nur in nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage technischer Kriterien und nur dann ablehnen dürfen, wenn der eingereichte Kapazitätsbedarf die Obergrenze für den Anschluss an die wetterabhängigen Anlagen für erneuerbare Energien – Solar- und Windkraftanlagen übersteigt und der Antragsteller die vorgeschlagenen technischen Bedingungen des Kraftwerks nicht ändert, um die Aufrechterhaltung des Stromgleichgewichts des Stromnetzes durch die Bereitstellung von Reserven als Regelreserven sicherzustellen;

-vorsehen, dass die Investoren bei individuellen Anträgen sicher sein müssen, dass ihr Antrag unter der Bedingung angenommen wird, dass sie sich bereit erklären, eine Regelleistung bereitzustellen, wie dies vom ÜNB/VNB zum maßgeblichen Zeitpunkt verlangt wird, und dass sie die direkten Anschlussgebühren entrichten;

-Festlegung des maximalen Niveaus der in diesem Fall zu verlangenden Regelleistung. Diese maximale Regelleistung darf 30 % der ab 2022 zu installierenden EE-Kapazität nicht überschreiten. In den Rechtsvorschriften wird ein Verfahren festgelegt, nach dem der in den Rechtsvorschriften festgelegte maximale verbindliche Regelleistungsanteil jedes Jahr auf der Grundlage einer Analyse des Systemungleichgewichts und seiner wichtigsten Faktoren überprüft und schrittweise verringert wird, wobei die erwarteten Investitionen in das Netz und das Ergebnis der Verfahren für den Netzanschluss zu berücksichtigen sind. Die Höhe der Ausgleichsanforderung muss objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

107

C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Meilenstein

Veröffentlichung von Informationen über Netzanschlussanfragen und -kapazitäten

Inkrafttreten der Verpflichtung zur Veröffentlichung durch ÜNB/VNB

Q1

2023

Die Rechtsvorschriften werden geändert, um sicherzustellen, dass der ÜNB und die VNB vor der Veröffentlichung einer neuen Aufforderung und mindestens alle sechs Monate die anonymisierten Anschlussanforderungen für angenommene Anträge und abgelehnte Anträge zusammen mit einer entsprechenden Begründung veröffentlichen und zusätzliche Informationen für neue Anschlussanträge bereitstellen, die infolge aller erforderlichen Netzinvestitionen möglich sind, einschließlich Projekten, die im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanziert werden, und aktualisierte Prognosen für die Netzanschlusskapazitäten in den kommenden fünf Jahren.

Darüber hinaus werden vereinfachte Beispiele für verschiedene Verbindungsarten auf der Website des ungarischen Übertragungsnetzbetreibers (MAVIR) veröffentlicht.

108

C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Meilenstein

Foren für den Informationsaustausch

Einrichtung von Foren für den Informationsaustausch für Marktteilnehmer

Q4

2022

Es werden Foren für den Informationsaustausch für die Marktteilnehmer eingerichtet, um das Verständnis des Netzanschlussverfahrens zu fördern. Vor Ende 2022 wird eine erste Runde von Foren organisiert, gefolgt von Foren für den Informationsaustausch alle sechs Monate. Diese Foren sollten vor der Veröffentlichung neuer Anrufe für den Netzanschluss organisiert werden.

109

C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Meilenstein

Schaffung der IT-Infrastruktur für die Nutzung von Daten aus intelligenten Zählern

Inbetriebnahme der einschlägigen Datenbanken und IT-Tools

Q2

2026

Der ÜNB und die VNB schaffen die erforderliche IT-Infrastruktur, um Daten von installierten intelligenten Zählern erfassen und nutzen zu können. Die Daten werden verwendet, um die Genauigkeit des Netzentwicklungsplans zu erhöhen und flexible Verbindungs- und Betriebsoptionen zu entwickeln.

110

C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Ziel

Genehmigung des Netzanschlusses für die Kapazität von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Zulässige Gesamtkapazität aus erneuerbaren Quellen

MW

3 500

8 000

Q3

2024

Der VNB oder der ÜNB erteilt wetterabhängigen Anlagen für erneuerbare Energie – Solar- und Windkraftanlagen mit einer Gesamtkapazität von mindestens 8 000 MW – eine Netzanschlussgenehmigung, die ab dem Zeitpunkt der Erteilung ausführbar ist. Das Ziel gilt für alle Kategorien solcher Kraftwerke (Klein- und Großanlagen), einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die nur unter ein Registrierungsverfahren fallen und registriert sind.

111

C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Ziel

Genehmigung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Zulässige Gesamtkapazität aus erneuerbaren Quellen

MW

8 000

10 000

Q2

2026

VNB oder ÜNB erteilen wetterabhängigen Anlagen für erneuerbare Energie – Solar- und Windkraftanlagen mit einer Gesamtkapazität von mindestens 10 000 MW – eine Netzanschlussgenehmigung, die ab dem Zeitpunkt der Erteilung ausführbar ist. Das Ziel gilt für alle Kategorien solcher Kraftwerke (Klein- und Großanlagen), einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die nur unter ein Registrierungsverfahren fallen und registriert sind.

112

C6.R5 Stärkung der Energieeffizienzanforderungen

Meilenstein

Stärkung der Energieeffizienzanforderungen für Förderregelungen für die Gebäuderenovierung

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften

Q1

2023

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindeststandards für die Energieeffizienz öffentlicher Förderregelungen für die Gebäuderenovierung, die von der EU finanziert werden. Die Rechtsvorschriften müssen mindestens vorsehen, dass bei (ko-)finanzierten Renovierungsförderprogrammen, die aus EU-Mitteln finanziert werden, in Wohn-, Unternehmens- und öffentlichen Gebäuden eine Verringerung des Energieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden muss. Diesem Ziel wird in den Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen Rechnung getragen (mit Ausnahme bereits laufender veröffentlichter Programme für Gebäude der lokalen Gebietskörperschaften).

113

C6.I1 Entwicklung klassischer und intelligenter Netze von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

Meilenstein

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit allen befugten Personen über die Durchführungs- und Förderbedingungen für den Ausbau von Übertragungs- und Verteilernetzen

Unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen

 

 

 

Q2

2022

Abschluss aller Finanzhilfevereinbarungen über die Durchführungs- und Förderbedingungen für die Investition zwischen den an der Investition beteiligten Organisationen (zugelassener Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber) und der Verwaltungsbehörde (Amt des Ministerpräsidenten). Die mit dem Übertragungsnetzbetreiber und allen beteiligten Verteilernetzbetreibern geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen müssen dazu führen, dass durch diese Investition eine neu zu schaffende Kapazität von 2925 MW Strom aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz integriert werden kann. In der Finanzhilfevereinbarung sind die geplanten Investitionen zu beschreiben, einschließlich der Entwicklungselemente wie Hoch-, Mittel-/Niederspannungsnetzbau und -modernisierungen; neue Umspannwerke; Austausch und Ausdehnung von Umspannwerken; Konstruktionen und Austausch der Betätigungseinrichtungen; und Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung.

114

C6.I1 Entwicklung klassischer und intelligenter Netze von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

Ziel

Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

 

MW

0

119

Q3

2023

Verbesserte Fähigkeit des Stromnetzes, durch Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zusätzliche Kraftwerkskapazitäten unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu integrieren, die zusätzlich zu den im Rahmen der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen von C10.I1c (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 und aus den Darlehen im Rahmen von C10.I1c (Darlehen) in Abschnitt J.3 zu finanzieren sind.

Die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungswirtschaft überprüft dies und legt einen Validierungsbericht unter Verwendung einer Methode vor, in der die erforderlichen, im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten Maßnahmen im Netz ausgearbeitet werden, um die durch zusätzliche Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie zu integrieren.

115

C6.I1 Entwicklung klassischer und intelligenter Netze von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

Ziel

Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

 

MW

119

772

Q3

2024

Verbesserte Fähigkeit des Stromnetzes, durch Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zusätzliche Kraftwerkskapazitäten unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu integrieren, die zusätzlich zu den im Rahmen der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen von C10.I1c (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 und aus den Darlehen im Rahmen von C10.I1c (Darlehen) in Abschnitt J.3 zu finanzieren sind.

Die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungswirtschaft überprüft dies und legt einen Validierungsbericht unter Verwendung einer Methode vor, in der die erforderlichen, im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten Maßnahmen im Netz ausgearbeitet werden, um die durch zusätzliche Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie zu integrieren.

116

C6.I1 Entwicklung klassischer und intelligenter Netze von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

Ziel

Zusätzliche Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

 

MW

772

1749

Q3

2025

Verbesserte Fähigkeit des Stromnetzes, durch Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zusätzliche Kraftwerkskapazitäten unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu integrieren, die zusätzlich zu den im Rahmen der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen von C10.I1c (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 und aus den Darlehen im Rahmen von C10.I1c (Darlehen) in Abschnitt J.3 zu finanzieren sind.

Die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungswirtschaft überprüft dies und legt einen Validierungsbericht unter Verwendung einer Methode vor, in der die erforderlichen, im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten Maßnahmen im Netz ausgearbeitet werden, um die durch zusätzliche Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie zu integrieren.

117

C6.I1 Entwicklung klassischer und intelligenter Netze von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

Ziel

Zusätzliche Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

 

MW

1 749

3 609

Q2

2026

Verbesserte Fähigkeit des Stromnetzes zur Integration zusätzlicher Kraftwerkskapazitäten von insgesamt 3 609 MW, die erneuerbare Energiequellen nutzt, durch Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die zusätzlich zu den aus der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen von C10.I1c (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 und aus den Darlehen im Rahmen von C10.I1c (Darlehen) in Abschnitt J.3 finanziert wird.

Die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungswirtschaft überprüft dies und legt einen Validierungsbericht unter Verwendung einer Methode vor, in der die erforderlichen, im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten Maßnahmen im Netz ausgearbeitet werden, um die durch zusätzliche Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie zu integrieren.

118

C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und zur Modernisierung der Wärmeversorgung

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung, einschließlich der Fördervoraussetzungen und des Umfangs der zu unterstützenden Tätigkeiten

 

 

 

Q3

2021

Auf der Grundlage der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können zwei Arten von Tätigkeiten gefördert werden: I) nur Installation eines Solarpaneelsystems auf Dachkonstruktionen für den Eigenverbrauch oder ii) neben dem Einbau einer Solarpaneelanlage auf Dachkonstruktionen auch den Austausch von Fenstern, die Installation von Speichervorrichtungen und elektrischen Heizanlagen. Zu den Förderkriterien gehören: die technische Eignung des Gebäudes für die Aufnahme der geplanten Investition (z. B. Zustand des Dachs und des im Gebäude installierten Stromnetzes) und ii) das Einkommensniveau des Empfängers. Das Einkommensniveau des Empfängers wird auf der Grundlage einer der beiden folgenden Möglichkeiten bestimmt: entweder Personen mit einem Einkommen unter dem nationalen Durchschnittslohn oder Haushalte mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen unter dem nationalen Durchschnitt, beide auf der Grundlage von Statistiken des Zentralen Statistischen Amtes Ungarns.

119

C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

Ziel

Anzahl der Haushalte mit Solarpaneelen oder mit Solarmodulen, Speichereinheit, elektrischer Heizanlage und Fensteraustausch (kumuliert, Anzahl der Haushalte)

 

Anzahl

0

12 234

Q3

2024

Anzahl der Haushalte mit installierten Haushalts-Solaranlagen oder mit Solarpaneelsystemen, elektrischen Heizungsanlagen, Fensteraustausch und Speichereinheit infolge der Investition.

Solarpaneelsystem von durchschnittlich 4-5 kW, Speichereinheit max. 14 kWh, elektrische Heizanlage 5-12 kW, Fensteraustausch gemäß den geltenden Bauvorschriften.

120

C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

Ziel

Zahl der zusätzlichen Haushalte, die mit Solarpaneelen oder mit Solarmodulen, Speichereinheit, elektrischer Heizanlage und Fensteraustausch ausgerüstet sind (kumuliert, Anzahl der Haushalte)

 

Anzahl

12 234

20 684

Q3

2025

Anzahl der Haushalte mit installierten Haushalts-Solaranlagen oder mit Solarpaneelsystemen, elektrischen Heizungsanlagen, Fensteraustausch und Speichereinheit infolge der Investition.

Solarpaneelsystem von durchschnittlich 4-5 kW, Speichereinheit max. 14 kWh, elektrische Heizanlage 5-12 kW, Fensteraustausch gemäß den geltenden Bauvorschriften.

121

C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

Ziel

Zahl der zusätzlichen Haushalte, die mit Solarpaneelen oder mit Solarmodulen, Speichereinheit, elektrischer Heizanlage und Fensteraustausch ausgerüstet sind (kumuliert, Anzahl der Haushalte)

 

Anzahl

20 684

30 974

Q2

2026

Anzahl der Haushalte mit installierten Haushalts-Solaranlagen oder mit Solarpaneelsystemen, elektrischen Heizungsanlagen, Fensteraustausch und Speichereinheit infolge der Investition.

Solarpaneelsystem von durchschnittlich 4-5 kW, Speichereinheit max. 14 kWh, elektrische Heizanlage 5-12 kW, Fensteraustausch gemäß den geltenden Bauvorschriften.

Mindestens 7385 Haushalte der 330974 Haushalte erhalten nicht nur Solarpaneelesysteme, sondern neben dem Solarpaneelsystem auch elektrische Heizsysteme, Fensterersatz und Speichereinheit.

126

C6.I4 Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Bedingungen für die Einrichtung und Unterstützung von Speicheranlagen für Marktteilnehmer

 

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung

Q4

2023

Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Bedingungen für die Einrichtung und Unterstützung von Speicheranlagen für Marktteilnehmer veröffentlicht. In der Aufforderung werden die wichtigsten Grundsätze für die Installation kurzfristiger Energiespeicheranlagen durch die Marktteilnehmer beschrieben, einschließlich der Technologieneutralität gegenüber Speicheranlagen, der vom Übertragungsnetzbetreiber festgelegten technischen Anforderungen an den Ausgleich und der Verpflichtung der Empfänger, die gesamte oder einen Teil der Kapazität, die aus der geförderten Stromspeicheranlage stammt, in den Regelreservemarkt einzuspeisen.

Im Auswahlverfahren werden Projektvorschläge, die mit verschiedenen Technologien umgesetzt werden sollen, bewertet und auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse ausgewählt, wodurch ein technologieneutrales Auswahlverfahren mit Schwerpunkt auf Kosteneffizienz gewährleistet ist.

127

C6.I4 Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

Meilenstein

Abschluss aller Finanzhilfevereinbarungen über die Bedingungen für die Einrichtung und Unterstützung von Speicheranlagen für Marktteilnehmer

Unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen

Q2

2024

Für alle Projekte, die im Rahmen der in Meilenstein 126 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, werden Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet. In den Finanzhilfevereinbarungen wird sichergestellt, dass die Empfänger verpflichtet sind, die gesamte oder einen Teil der Kapazität, die aus der geförderten Stromspeicheranlage stammt, auf den Regelreservemarkt zu bringen.

129

C6.I4 Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

Ziel

Kapazität neu installierter Energiespeicheranlagen

MWh

0

885

Q2

2026

Neu installierte Stromspeicherkapazität für Marktteilnehmer mit effektiver Kapazität, gemessen in MWh.

130

C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte für den Erwerb und die Installation intelligenter Zähler an VNB

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte auf der offiziellen Website der Regierung

Q4

2022

Es wird eine Aufforderung zur Einreichung vorrangiger Projekte veröffentlicht, die sich an die Verteilernetzbetreiber richtet, um die Einführung und Unterstützung intelligenter Zähler zu erwerben und zu installieren. In der Aufforderung werden die technischen Anforderungen für die Installation intelligenter Zähler beschrieben.

Die Verteilernetzbetreiber erhalten die Beihilfe proportional zur Anzahl der physischen Standorte, die für die Installation intelligenter Zähler in den geografischen Gebieten, in denen sie tätig sind, erforderlich sind.

131

C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

Meilenstein

Abschluss aller Finanzhilfevereinbarungen über den Kauf und die Installation intelligenter Zähler

Unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen

Q2

2023

Für alle Projekte, die im Rahmen der in Meilenstein 130 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, werden Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet.

132

C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

Ziel

Neu installierte intelligente Zähler

Anzahl der intelligenten Messsysteme

0

213 297

Q3

2024

Neuinstallation von ein- oder dreiphasigen Stromzählern mit Direktanschluss und Kommunikationseinheit, die zusätzlich zu den aus der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen von C10.I1d (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 und C10.I1d (Darlehen) in Abschnitt J.3 zu finanzieren sind.

133

C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

Ziel

Zusätzliche neu installierte intelligente Zähler (kumuliert)

Anzahl der intelligenten Messsysteme

213 297

254 065

Q3

2025

Neuinstallation von ein- oder dreiphasigen Stromzählern mit Direktanschluss und Kommunikationseinheit, die zusätzlich zu den aus der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen von C10.I1d (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 und C10.I1d (Darlehen) in Abschnitt J.3 zu finanzieren sind.

134

C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

Ziel

Zusätzliche neu installierte intelligente Zähler

(kumuliert)

Anzahl der intelligenten Messsysteme

254 065

290 680

Q2

2026

Neuinstallation von insgesamt 290680 ein- oder dreiphasigen Stromzählern mit Direktanschluss und Kommunikationseinheit, die zusätzlich zu den aus der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen von C10.I1d (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 und C10.I1d (Darlehen) in Abschnitt J.3 finanziert werden.

369

C6.I6. Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung

Q4

2023

Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude wird auf der Website der Regierung veröffentlicht. Nur Projekte, die eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % pro Gebäude (im Vergleich zur Ausgangssituation vor der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz) erreichen, sind im Rahmen der Aufforderung förderfähig, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Budapester Region liegt.

In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist anzugeben, dass folgende Arten von Tätigkeiten gefördert werden können:

I)Energiemanagement in Gebäuden:

-Verbesserung der Gebäudeisolierung, der thermischen Leistung von Gebäuden und Verringerung des Wärmeverlusts

-Modernisierung von Heizungs-, Kühl- und Warmwasserbereitungssystemen in Gebäuden;

-Einführung digitaler Energiemanagementsysteme zur Senkung des Energiebedarfs;

-Energieeffiziente Nachrüstung bestehender Innenbeleuchtungssysteme.

II)Verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien;

III)Maßnahmen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel.

Mit den Auswahlkriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird sichergestellt, dass Gebäuden mit höherem Energieeinsparpotenzial (mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von 300 kWh/m² oder mehr) Vorrang eingeräumt wird und dass nicht mehr als 20 % der Gesamtmittelausstattung für gasbasierte Heiztätigkeiten verwendet werden.

370

C6.I6. Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Meilenstein

Abschluss und Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen für Projekte im Zusammenhang mit Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

Unterzeichnung und Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q2

2024

Unterzeichnung und Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Meilenstein [369] mit allen ausgewählten Endempfängern geschlossen wurden.

371

C6.I6. Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Ziel

Fläche öffentlicher Gebäude, die von der Verbesserung der Energieeffizienz profitiert haben

Quadratmeter

0

388 000

Q2

2026

Mindestens 388000 Quadratmeter werden von Energieeffizienzverbesserungen profitieren. Der Primärenergieverbrauch der betreffenden öffentlichen Gebäude wird um 30 % pro Gebäude verringert. Die Bewertung der Primärenergieeinsparungen je Gebäude wird von registrierten, unabhängigen Energieauditoren, Sachverständigen oder registrierten Anbietern von Energieausweisen durchgeführt. Diese Behörden stellen einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz aus, in dem die erzielten Energieeinsparungen bewertet werden.

G. KOMPONENTE 7: Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Ziel dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu erleichtern und zur Erreichung der in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Abfallbewirtschaftungsziele für 2025 und 2030 beizutragen. Dies erfordert die Festlegung der wichtigsten rechtlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen für die Vorbereitung der ungarischen Wirtschaft auf den Übergang zur Kreislaufwirtschaft, einschließlich eines gut funktionierenden Abfallbewirtschaftungssektors. Eine der Säulen dieses Prozesses ist die Erneuerung des Systems für die Bewirtschaftung von Haushaltsabfällen. Ungarns Nutzungsquote für zirkuläre Materialien liegt bei 8,7 % und liegt damit unter dem EU-Durchschnitt (12,8 %). Die Recyclingquote (Siedlungsabfälle) – 33 % – liegt deutlich unter der Zielvorgabe für 2025.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente tragen zu den Zielen des ökologischen Wandels und der Klimaneutralität sowie zu einem stärker entwickelten Abfallbewirtschaftungssystem in Ungarn bei. Sie unterstützen die Durchführung von Investitionen in das chemische Recycling von Kunststoffabfällen, die nicht für das mechanische Recycling geeignet sind. Sie unterstützen auch ein nachhaltiges Wachstum durch die Einführung innovativer Lösungen wie chemisches Recycling. Die Ziele dieser Komponente stehen im Einklang mit den Vorgaben des EU-Abfallbewirtschaftungsrahmens.

Die Komponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zur Notwendigkeit, die investitionsbezogene Wirtschaftspolitik auf die nachhaltige Abfallbewirtschaftung zu konzentrieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019 und 3 im Jahr 2020) und zur Förderung von Reformen und Investitionen in die nachhaltige Abfallbewirtschaftung und die Kreislaufwirtschaft (länderspezifische Empfehlung 5 von 2022), in denen die Kreislaufwirtschaft als verbesserungsbedürftiger Bereich ermittelt wurde, insbesondere in Bezug auf die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen und das Abfallsammel- und -behandlungssystem, unterstützt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

G.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C7.R1: Innerstaatliche Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

Ziel der Reform ist es, einen soliden strategischen und rechtlichen Rahmen für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu schaffen.

Um den strategischen Rahmen für die Investitionen festzulegen, wird der nationale Abfallbewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2021-2027 gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle angenommen und die nationale Strategie und der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft im Einklang mit den OECD-Empfehlungen des laufenden Projekts des Instruments für technische Unterstützung fertiggestellt. Zusammen bilden diese Dokumente den Rahmen für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft in Ungarn.

Ein weiteres Ziel der Reform besteht darin, ein solides rechtliches Umfeld zu schaffen, um den Übergang zur Kreislaufwirtschaft effizient zu regulieren und detaillierte Vorschriften für ein neues Abfallbewirtschaftungsmodell festzulegen. Die Änderungen des Rechtsrahmens sollen dazu beitragen, günstige Rahmenbedingungen für die Abfallbewirtschaftung in Ungarn zu schaffen, insbesondere durch die Beseitigung von Hindernissen im Bereich der Abfallbewirtschaftung, einschließlich solcher im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, die Einrichtung einer zuständigen Abfallbewirtschaftungsbehörde, die Regulierung des Pfandsystems für Getränkeflaschen und die Stärkung der Rechtsvorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Änderungen umfassen auch eine Verordnung zur Verringerung der Auswirkungen von Kunststoffprodukten auf die Umwelt, die über die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 über Einwegkunststoffe hinausgeht.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2023 abgeschlossen sein.

C7.R2: Sensibilisierung,

Ziel der Reform ist es, eine kohärente nationale Rahmen-Kommunikationsstrategie für lokale Sensibilisierungsmaßnahmen zu schaffen.

Die Reform besteht aus der Annahme eines nationalen Aktionsplans für Kommunikation und einer Kommunikationsstrategie. Die nationale Kommunikationsstrategie bietet einen Kommunikationsrahmen, der lokale Sensibilisierungsmaßnahmen ergänzt und Orientierungshilfen bietet, um die breite Öffentlichkeit über die höheren Ebenen der Abfallhierarchie (1), 2) Wiederverwendung, 3) Recycling zu informieren). Ein besonderer Schwerpunkt der nationalen Kommunikationsstrategie liegt auch auf Bioabfällen, der Kompostierung in Privathaushalten und der Abfalltrennung.

Die Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C7.I2: Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für die getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge 6

Ziel der Investition ist es, den Gemeinden eine Infrastruktur für die getrennte Sammlung von im öffentlichen Raum anfallenden Abfällen zur Verfügung zu stellen.

Im Rahmen der Investition werden die Gemeinden auf der Grundlage ihres Investitionsbedarfs mit unterirdischen Abfallbehältern, intelligenten Abfallbehältern und emissionsfreien Fahrzeugen für die getrennte Sammlung von Abfällen ausgestattet. Den Gemeinden wird ein Budget für Sensibilisierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

G.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung



Lfd. Nr. Anzahl

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitative Indikatoren 
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren 
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung 

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit für die Messung

Ausgangsbasis

Ziel

Vierteljahr

Jahr

135

C7.R1 Interne Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

Meilenstein

Annahme der nationalen Strategie und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und des nationalen Abfallbewirtschaftungsplans

Annahme der nationalen Strategie und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und des nationalen Abfallbewirtschaftungsplans 2021-2027

 

 

 

Q1

2023

Die nationale Strategie und der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (auf der Grundlage der endgültigen Empfehlungen des von der OECD umgesetzten Projekts des Instruments für technische Unterstützung) bilden den Rahmen für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und tragen zu den EU-Zielen, insbesondere in Bezug auf das Abfallrecycling, bei.

Im nationalen Abfallbewirtschaftungsplan sind die Maßnahmen zu planen, die erforderlich sind, um die Zielvorgaben für Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu erreichen. Die Entwicklung eines Systems der getrennten Sammlung und eine Erhöhung der Behandlungsraten werden im nationalen Abfallbewirtschaftungsplan berücksichtigt, der den Rahmen zur Förderung der Abfallvermeidung und zur Förderung der Rückkehr in den weiteren Wirtschaftskreislauf, zur Verringerung der abgelagerten Abfallmenge und zur Verringerung der Nachfrage nach Primärrohstoffen regelt.

136

C7.R1 Interne Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

Meilenstein

Inkrafttreten der Rechtsakte, die für die praktische Umsetzung der Abfallbewirtschaftungspraxis erforderlich sind

Bestimmung in den Gesetzgebungsakten, in denen das jeweilige Inkrafttreten angegeben ist

Q3

2023

Die Rechtsvorschriften treten am folgenden Tag in Kraft:

-Festlegung und Durchführungsbestimmungen des Pfandsystems für Getränkeflaschen;

-Einrichtung einer Abfallbewirtschaftungsbehörde zur Rationalisierung des Abfallwirtschaftssektors;

-Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte (Regulierung bestimmter Einwegkunststoffartikel);

-Vorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung;

-Rechtsvorschriften zum Nachweis der Entfernung aufgegebener Abfälle aus Grundstücken und des Transports zu einem geeigneten Abfallbehandlungsort.

372

C7.R2: Sensibilisierung,

Meilenstein

Annahme eines Aktionsplans zur Entwicklung einer Kommunikationsstrategie

Annahme eines Aktionsplans zur Entwicklung einer Kommunikationsstrategie

Q4

2024

Es wird ein nationaler Aktionsplan für Kommunikation angenommen, in dem die notwendigen Schritte und Zeitpläne für die Entwicklung einer Kommunikationsstrategie zur Unterstützung der Durchführung lokaler Sensibilisierungsmaßnahmen festgelegt werden. Die nationale Kommunikationsstrategie bietet einen Kommunikationsrahmen, der lokale Sensibilisierungsmaßnahmen ergänzt und Orientierungshilfen bietet, um die breite Öffentlichkeit über die höheren Ebenen der Abfallhierarchie (1), 2) Wiederverwendung und 3) Recycling zu informieren. Ein besonderer Schwerpunkt der nationalen Kommunikationsstrategie liegt auch auf Bioabfällen, der Kompostierung in Privathaushalten und der Abfalltrennung.

373

C7.R2: Sensibilisierung,

Meilenstein

Annahme der Kommunikationsstrategie

Annahme der Kommunikationsstrategie

Q2

2026

Die Kommunikationsstrategie wird im Einklang mit den Anforderungen von M372 angenommen.

374

C7.I2 Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Investitionsbedarfs der Gemeinden

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Infrastrukturinvestitionsbedarfs der Gemeinden auf der offiziellen Website der Regierung für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Q1

2024

Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Vergabe einer Infrastruktur für die Abfallsammlung veröffentlicht, die allen ungarischen Gemeinden offensteht. Die Bedingungen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen

·Spiegeln den Infrastrukturinvestitionsbedarf der Gemeinden wider, der auf der Grundlage der folgenden Kriterien ermittelt wird:

Bestehende Infrastruktur und ihr Alter;

— die im öffentlichen Raum anfallende Abfallmenge, die unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerung der Gemeinden, der Größe der von den Gemeinden bewirtschafteten und gereinigten öffentlichen Räume und der Intensität der Nutzung dieser öffentlichen Räume bestimmt wird;

— die Fähigkeit der Gemeinden, die zusätzlich gesammelten Abfälle zu behandeln.

Zu diesem Zweck wird mit der Aufforderung sichergestellt, dass Gemeinden mit dem höchsten Investitionsbedarf im Rahmen des Aufforderungsverfahrens eine höhere Punktzahl erhalten;

·Die Einrichtung von vier unterirdischen Abfallbehältern pro ausgewähltem Standort vorzuschreiben, die die getrennte Sammlung von Papier, Verpackungen, Bioabfällen und Restabfällen ermöglichen;

·Verlangen, dass die intelligenten Abfallbehälter die getrennte Sammlung von Bioabfällen und Restabfällen in den ausgewählten Standorten ermöglichen;

·Vorschreiben, dass es sich bei den ausgezeichneten Sammelfahrzeugen für unterirdische Abfallbehälter und intelligente Abfallbehälter um emissionsfreie Fahrzeuge handeln muss;

·Verpflichtung der Gemeinden, eine Sensibilisierungskampagne einzuleiten, die (i) Informationen über die neue Infrastruktur und ihre ordnungsgemäße Nutzung bereitstellt und (ii) das Bewusstsein für die höheren Ebenen der Abfallhierarchie (1), 2) Wiederverwendung, 3) Recycling schärfen soll. Zu diesem Zweck wird den ausgewählten Gemeinden ein eigenes Budget für die Durchführung der oben genannten Sensibilisierungsmaßnahmen zugewiesen.

375

C7.I2 Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge

Meilenstein

Veröffentlichung eines Leitfadens für die Kommunikation

Veröffentlichung eines Leitfadens für die Kommunikation

Q4

2025

Veröffentlichung eines Kommunikationsleitfadens zur Unterstützung der lokalen Gebietskörperschaften bei ihren eigenen Kommunikationsmaßnahmen im Einklang mit den Anforderungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von M374.

376

C7.I2 Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge

Ziel

Installation und Inbetriebnahme intelligenter Abfallbehälter

Anzahl

0

930

Q1

2026

In den ausgewählten Gemeinden wurden entsprechend den Anforderungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von M374 mindestens 930 intelligente Abfallbehälter installiert und in Betrieb genommen.

377

C7.I2 Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge

Ziel

Installation und Inbetriebnahme von unterirdischen Abfallbehältern

Anzahl

0

860

Q2

2026

In den ausgewählten Gemeinden wurden entsprechend den Anforderungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von M374 mindestens 860 unterirdische Abfallbehälter installiert und in Betrieb genommen.

378

C7.I2 Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge

Ziel

Erwerb und Inbetriebnahme emissionsfreier Fahrzeuge für neue Abfallsammelinfrastrukturen

Anzahl

0

111

Q2

2026

Mindestens 32 emissionsfreie Lastkraftwagen für unterirdische Container unter T377 und mindestens 79 emissionsfreie Lkw für die intelligenten Klassen unter T376 müssen in den ausgewählten Gemeinden im Einklang mit den Anforderungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von M374 erworben worden sein und ihren Betrieb aufgenommen haben.

379

C7.I2 Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge

Taret

Abfallsammelkapazität der installierten Infrastruktur

Tonnen

0

40 000

Q2

2026

Die gesamte Abfallsammelkapazität der installierten Infrastruktur im Rahmen der Zielvorgaben T376 und T377 beträgt mindestens 40000 Tonnen pro Jahr.

H. KOMPONENTE 8: GESUNDHEIT

Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans werden mehrere Herausforderungen angegangen, mit denen das ungarische Gesundheitssystem derzeit konfrontiert ist, wie etwa der ungleiche Zugang zu Dienstleistungen und die hohe Inzidenz informeller (Gutheits-)Zahlungen; übermäßige Abhängigkeit von Krankenhäusern bei der Erbringung von Dienstleistungen; erhebliche Krankenhausschulden im Zusammenhang mit Finanzierungsproblemen; und regionaler Arbeitskräftemangel im Gesundheitssystem.

Hauptziel dieser Komponente ist die Entwicklung eines modernen und effizienten Pflegesystems, das in der Lage ist, auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu reagieren und das im Einklang mit Grundsatz 16 der europäischen Säule sozialer Rechte für alle zugänglich ist. Zu diesem Zweck zielt die Komponente darauf ab, i) die Gratifikationszahlungen im Gesundheitssystem abzuschaffen, Stärkung der Rolle der Allgemeinmediziner; (III) die stationäre Versorgung zu straffen und ihre Infrastruktur zu verbessern; verstärkter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Verbesserung der Qualität und Effizienz der Gesundheitsdienste; und v) Entwicklung eines Fernüberwachungsprogramms für ältere Menschen.

Die Komponente unterstützt die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Unterstützung präventiver Gesundheitsmaßnahmen und zur Stärkung der medizinischen Grundversorgung (länderspezifische Empfehlungen 2 von 2019 und 3 im Jahr 2022), zur Behebung des Mangels an medizinischem Personal und zur Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit kritischen medizinischen Produkten und Infrastrukturen (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020) und zur Gewährleistung des Zugangs zu essenziellen Dienstleistungen für alle (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020). Sie sollte auch zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

H.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C8.R1: Abschaffung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

Ziel der Maßnahme ist es, die Praxis informeller Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen abzuschaffen und gleichzeitig bessere finanzielle und arbeitsrechtliche Bedingungen für Ärzte zu schaffen.

Die Maßnahme besteht in der Annahme von Rechtsvorschriften zur Einführung eines neuen Arbeitsvertrags für Ärzte mit dem Ziel der Abschaffung der Gratifikationszahlungen und – im Zusammenhang damit – der Anhebung der Gehälter für Ärzte und Gebietsansässige, die gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags beschäftigt sind. Zusammen mit der gesetzlichen Kriminalisierung von Gratifikationszahlungen dürfte die Maßnahme solche Zahlungen im Gesundheitswesen beseitigen. Die Wirksamkeit der Maßnahme dürfte durch die parallelen Lohnerhöhungen im Gesundheitswesen (die getrennt vom Aufbau- und Resilienzplan finanziert werden) verstärkt werden.

Die Auswirkungen der Maßnahme werden in einer unabhängigen Studie bewertet, deren Ergebnisse veröffentlicht werden. In der Studie soll auch bewertet werden, inwieweit die Reform dazu beigetragen haben soll, die Attraktivität des Arztberufs zu erhöhen und Ärzte in Ungarn zu behalten.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

C8.I1: Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

Ziel der Maßnahme ist die Stärkung der stationären Versorgung und ihrer Infrastruktur. Der Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung eines Netzes von ambulanten und stationären Dienstleistern mit neuen und renovierten Gebäuden und modernen Medizinprodukten, die dazu beitragen, die Effizienz der Gesundheitsversorgung zu steigern, auch im Hinblick auf mögliche künftige Gesundheitskrisen.

Die Maßnahme besteht aus vier Aktionen. Erstens das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Entwicklung eines einheitlichen und transparenten neuen nationalen Gesundheitsmanagementsystems. Zweitens die Schaffung von 22 Netzwerken von Krankenhäusern auf Bezirksebene mit integrierten Patientenpfaden gemäß einem vom Innenministerium vorzulegenden Kartierungsbericht. In den integrierten Patientenpfaden wird festgelegt, welche Einrichtung in dem Netzwerk für jede Art von medizinischen Eingriffen innerhalb des Netzes von Gesundheitseinrichtungen auf Bezirksebene zuständig ist. Drittens müssen mindestens 40 neue oder renovierte Gebäude für die Gesundheitsinfrastruktur neue und moderne Gesundheitsausrüstung erhalten, und neu gebaute Gebäude müssen auch hohen Energieeffizienzanforderungen genügen. Viertens eine Zunahme der Zahl der Vollblutentnahmeereignisse an mobilen Entnahmestellen in kleinen Siedlungen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C8.I2: Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Ziel der Investition ist es, den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zu steigern, um die Effizienz des Gesundheitssektors zu steigern, den Zugang zu Dienstleistungen zu erleichtern und die Qualität von Pflege und Dienstleistungen zu verbessern.

Die Maßnahme besteht aus sechs Aktionen. Erstens werden 65 Krankenhäuser mit verbesserten IT-Sicherheitssystemen ausgestattet. Zweitens werden neue Datenbanken und Krankheitsregister im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste (EESZT) digital zugänglich gemacht. Das EESZT ist eine bestehende Integrationsplattform, auf der alle Patientendaten mit der richtigen Genehmigung über lokale Krankenhäuser, Allgemeinmediziner oder Apothekensysteme abgerufen werden können. Drittens erhöht sich der Anteil der Gesundheitsbehörden, die elektronisch eingeleitet werden können, auf 60 %. Viertens wird die Zahl der Telemedizin-Interventionen, die über Informationskommunikationsinstrumente bereitgestellt werden, steigen. Fünftens werden auf dem EESZT-Portal neue Module eingeführt, um das Versorgungsmanagement und digitalisierte Pflegeprozesse zu unterstützen. Sechstens wird eine neue zentrale mobile Anwendung für die Gesundheitsversorgung (myEESZT) entwickelt und für Haushalte und gewerbliche Nutzer in Betrieb genommen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

C8.I3: Fernüberwachungsprogramm für ältere Menschen

Ziel der Investition ist die Bereitstellung von Fernüberwachungsdiensten für ältere Menschen über 65 Jahren. Die Investitionen dürften auch die Deinstitutionalisierung der Langzeitpflege verringern.

Die Maßnahme besteht aus zwei Aktionen. Erstens die Inbetriebnahme von Dispatching-Diensten, die Telemedizin und Notfallversorgung für die Teilnehmer unter älteren Menschen über 65 Jahren organisieren. Das System muss es den Teilnehmern ermöglichen, den 24-Stunden-Dienst mit ihrem eigenen GSM-gestützten persönlichen Notruf um Hilfe zu bitten. Das Personal des Einsatzdienstes muss über Fachwissen im Bereich des Krankentransports oder der Notfallversorgung verfügen. Zweitens müssen mindestens 1500000 ältere Menschen über 65 Jahren mit tragbaren sensorischen Geräten ausgestattet sein. Ein spezieller Dienst gewährleistet eine 24-stündige Überwachung dieser älteren Menschen, die in der Lage sein müssen, in medizinischen Notfällen den Dispatchingdienst anzurufen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C8.I4: Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

Ziel der Maßnahme ist es, die medizinische Grundversorgung für möglichst viele Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu machen, insbesondere durch die Stärkung der Rolle der Allgemeinmediziner, die Ausweitung von wohnortnahen Dienstleistungen und die Entlastung durch spezialisierte Pflege.

Die Maßnahme besteht aus vier Aktionen. Erstens soll ein neuer Rechtsrahmen für die Einrichtung und den Betrieb von Berufsgruppen für Allgemeinmediziner angenommen werden. Zweitens wird die Zahl der Ärzte erhöht, die an etablierten und operativ praxisorientierten Gemeinschaften teilnehmen. Drittens wird die Zahl der Patienten, die am Programm für die Behandlung chronischer Krankheiten teilnehmen, bei dem Kunden betreut werden, bei denen chronische nicht infektiöse Krankheiten diagnostiziert wurden, steigen. Viertens wird die Zahl der Patienten, die an Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen teilnehmen, steigen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

H.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Lfd. Nr. Anzahl

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein
/Ziel

Name

Qualitative Indikatoren
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung 

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit für die Messung

Ausgangsbasis

Ziel

Vierteljahr

Jahr

139

C8.R1 Tilgung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes über die Beziehung zwischen Gesundheitsleistungen 

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten

Q4

2020

Das Gesetz über die Beziehung zwischen Gesundheitsleistungen tritt in Kraft. Das Gesetz enthält den Arbeitsvertrag staatlicher Gesundheitsdienstleister, die Abschaffung und Kriminalisierung von Gratifikationszahlungen und das Gehalt für Ärzte im Rahmen des neuen Arbeitsvertrags. Das Gesetz soll die Beschäftigungsverhältnisse bei staatlichen Gesundheitsdienstleistern umgestalten, die Gehälter der Ärzte erhöhen und die Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen streichen. Die gesetzlich beschlossene Änderung des Arbeitsvertrags, die Abschaffung und Kriminalisierung von Gratifikationszahlungen und die Gehaltserhöhung zielen – im Rahmen einer kohärenten Reform – darauf ab, die finanziellen Bedingungen und die Arbeitsbedingungen der Ärzte zu verbessern und die Bindung des Personals zu unterstützen.

140

C8.R1 Tilgung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

Meilenstein 

Veröffentlichung einer unabhängigen Studie mit Nachweisen über die Auswirkungen der durchgeführten Reformen des Gesundheitswesens auf die Praxis der Gratifikationszahlung 

Veröffentlichung einer unabhängigen Studie auf der Website des Innenministeriums

Q4 

2023 

In einer Studie unabhängiger Sachverständiger, die sich auf objektive Daten wie amtliche Statistiken und Erhebungen stützt, wird festgestellt, ob die durchgeführten Reformen die Praxis der Gratifikationszahlung erfolgreich beseitigt haben, und die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften, mit denen die Gratifikationszahlungen unter Strafe gestellt werden, bewertet. Ferner wird bewertet, inwieweit die Reform zur Verbesserung der Attraktivität des Arztberufs und zur Beibehaltung der Ärzte in Ungarn beigetragen haben soll. Die Studie kann Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Wirkung der Reformen enthalten.

141

C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

Meilenstein

Inkrafttreten des Regierungserlasses über die Aufgaben der nationalen Generaldirektion für Krankenhäuser

Bestimmung des Regierungserlasses über dessen Inkrafttreten

Q1

2021

Die Regierungsverordnung über die Aufgaben der nationalen Generaldirektion für Krankenhäuser legt die Grundlage für die Entwicklung eines einheitlichen und transparenten neuen nationalen Gesundheitsmanagementsystems fest.

142

C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

Meilenstein 

Abschluss eines Kartierungsprozesses für die Schaffung eines Kreiskrankenhaussystems mit integrierten Patientenpfaden 

Veröffentlichung des Kartierungsberichts im Amtsblatt

Q2

2023

Das Innenministerium führt auf der Grundlage der verfügbaren Kapazitäten und der demografischen Entwicklung eine Bestandsaufnahme durch, um die Rollen der verschiedenen Institutionen in den integrierten Patientenpfaden auf Bezirksebene zu ermitteln. Der veröffentlichte Kartierungsbericht enthält den Zeitplan für die Einrichtung von Netzwerken von Krankenhäusern auf Bezirksebene mit integrierten Patientenpfaden.

143

C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

Ziel

Anzahl der Krankenhausnetze auf Bezirksebene mit integrierten Patientenpfaden

 

Anzahl

0

22

Q1

2024

Der Ministerialbeschluss zur Festlegung der Zahl der Krankenhausnetze auf Bezirksebene mit integrierten Patientenpfaden wird im Amtsblatt veröffentlicht. Auf Bezirksebene werden Krankenhausnetze mit integrierten Patientenpfaden eingerichtet, die das gesamte Gebiet Ungarns abdecken. In den integrierten Patientenpfaden wird festgelegt, welche Einrichtung in dem Netzwerk für jede Art von medizinischen Eingriffen innerhalb des Netzes von Gesundheitseinrichtungen auf Bezirksebene zuständig ist.

144

C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

Ziel 

Anzahl der Vollblutentnahmeereignisse an mobilen Entnahmestellen in kleinen Siedlungen

Anzahl

0

480

Q1

2026

Organisation freiwilliger Blutspenden in mobilen Spendeneinheiten in Siedlungen mit weniger als 3000 Einwohnern.

145

C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

Ziel

Inbetriebnahme neuer oder modernisierter Gebäude der Gesundheitsinfrastruktur, die mit neuen und modernen Gesundheitsausrüstungen ausgestattet sind

 

Anzahl

0

40

Q2

2026

Mindestens 40 Gebäude der Gesundheitsinfrastruktur müssen gebaut oder renoviert werden. Die errichteten oder renovierten Gebäude werden nach Erwerb und Installation moderner Gesundheitsausrüstung in Betrieb genommen. Diese Ausrüstung kann Transportausrüstungen für Krankenhäuser, vorgefertigte modulare Chirurgieräume und chirurgische Werkzeuge, Handwerkzeuge, Babywerkzeuge, Diagnosewerkzeuge, Endoskopie- und Laparoskopiewerkzeuge, Pathologie- und Laborwerkzeuge, Rehabilitationswerkzeuge, medizinische Bildspeicherungs- und Übertragungssysteme (insgesamt 140000 Geräte) umfassen. Diese Ausrüstung muss in den im Rahmen dieser Investition errichteten oder renovierten Gesundheitsinfrastrukturgebäuden installiert und in Betrieb genommen werden.

146

C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

Ziel

Bodenfläche von Gebäuden im Bereich der Gesundheitsinfrastruktur, die von der Verbesserung der Energieeffizienz profitiert haben

Quadratmeter

0

139 701

Q2

2026

Mindestens 139701 Quadratmeter Bodenfläche in den neuen oder modernisierten Gebäuden der Gesundheitsinfrastruktur, auf die in Ziel 145 Bezug genommen wird, müssen von einer Verbesserung der Effizienz profitieren. Der Primärenergiebedarf neuer Gebäude muss mindestens 20 % niedriger sein als die Anforderung an Niedrigstenergiegebäude.

147

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Ziel

Zahl der Krankenhäuser mit einem verbesserten IT-Sicherheitssystem

 

Anzahl

0

65

Q4

2024

Mindestens 65 Krankenhäuser erhalten Upgrades ihrer IT-Sicherheitssysteme. Um als Einrichtung mit einem verbesserten IT-Sicherheitssystem gelten zu können, müssen die folgenden Elemente im Krankenhaus betriebsbereit sein: angenommene Steuerung der IT-Sicherheit; ein zentrales Identitätsmanagementsystem; Nutzung des Office Gateway (Hivatali Kapu); Vorhandensein von Hard- und Softwareinventaren; ein Datensicherungssystem; ein Informationszentrum für IT-Sicherheit. Das Vorhandensein dieser Elemente wird durch eine externe Prüfung durch IT-Sicherheitsexperten bescheinigt.

148

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Ziel

Zahl der neuen Datenbanken im Gesundheitswesen und Krankheitsregister, die digital verfügbar sind

Anzahl

0

17

Q1

2026

Im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste (Elektronikus Egészségügyi Szolgáltatási Tér – EESZT) werden mindestens 17 neue Datenbanken zugänglich gemacht.

Die neuen Datenbanken können authentifiziert oder öffentliche Datenbanken oder medizinische Register für verschiedene medizinische Fachrichtungen sein.

149

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Ziel

Erhöhung des Anteils der Arten von Gesundheitsbehörden, die elektronisch eingeleitet werden können

% (Prozentsatz)

5

60

Q4

2025

Der Anteil der Gesundheitsbehörden, die digital eingeleitet werden können, wird bis zum 31. Dezember 2025 auf mindestens 60 % gegenüber 5 % im Februar 2020 ansteigen. Bei diesen Verfahren kann es sich um amtliche Notifizierungen, Genehmigungsverfahren und Datenerhebungen handeln. Verfahren, die derzeit teilweise elektronisch sind und vollständig elektronisch sein sollen:

Meldung von Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen oder Verbindungen (einschließlich der Mitteilung von Änderungen);

Meldung gefährlicher Stoffe, die ausschließlich für industrielle Zwecke verwendet werden;

Meldung von Biozidprodukten;

Meldung von Maßnahmen gegen Schädlinge im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

Meldung von Begasungstätigkeiten durch die Betreiber der Schädlingsbekämpfung;

Meldung der Bekämpfung von Stechmücken und Nagetieren durch die Betreiber der Schädlingsbekämpfung; und

— Zulassung von Biozidprodukten gemäß den Übergangsmaßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.

150

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Ziel

Zahl der Telemedizindienste, die in einem einzigen Jahr über digitale Instrumente erbracht werden 

Anzahl

0

690 000

Q4

2025

Die Zahl der Telemedizinmaßnahmen, die den Patienten jährlich zur Verfügung gestellt werden, wird im Jahr 2025 auf mindestens 690000 steigen. Solche Maßnahmen umfassen Dienstleistungen, die über Telekommunikationsgeräte ohne persönliche Interaktion zwischen Arzt und Patient erbracht werden, wie Telekonsultation und Diagnostik. Die Zahl dieser Interventionen wird vom Nationalen Zentrum für Gesundheitsversorgung, der Einrichtung, die zentrale Telemedizindienste verwaltet, als tatsächliche Pflegedienste erfasst.

151

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Meilenstein

Einführung neuer EESZT-Module zur Unterstützung des Versorgungsmanagements und der digitalisierten Pflegeprozesse

Inbetriebnahme der neuen Module

Q4

2025

Folgende EESZT-Module werden entwickelt und gestartet: zentrales Patientenregister; zentrales Behandlungsregister, Planung von Patientenreisen und Veröffentlichung von Ressourcen; zentrale Patientendokumentationsdatenbank; Laborbestellungssystem. Die Module müssen betriebsbereit sein und den Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

152

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Meilenstein

Einführung einer zentralen mobilen Anwendung für die Gesundheitsversorgung (MyEESZT)

Q2

2024

Die mobile Anwendung MyEESZT und der Web-Rahmen und die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Funktionen der elektronischen Gesundheitsdienste werden für Haushalte und berufliche Nutzer entwickelt und in Betrieb genommen. Die geplanten Funktionen der Anwendung umfassen mindestens einen Gesundheitskalender, Bildungsinhalte und die Online-Buchung von Terminen für ärztliche Besuche und Behandlungen.

153

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Ziel

Anzahl der eindeutigen Nutzer der zentralen mobilen Anwendung für die Gesundheitsversorgung

Anzahl

0

100 000

Q4

2025

Die Zahl der eindeutigen Nutzer der zentralen mobilen Anwendung für die Gesundheitsversorgung (myEESZT) muss am 31. Dezember 2025 mindestens 100000 erreichen.

154

C8.I3 Programm zur Ferngesundheitsüberwachung für ältere Menschen

Meilenstein

Start des Dispatching-Dienstes für das Ferngesundheitsüberwachungsprogramm für ältere Menschen

Inbetriebnahme des Dispatching-Dienstes

Q3

2022

Der Dispatchingdienst für das Programm wird in Betrieb genommen. Der Standort des Dispatching-Dienstes wird bestimmt, die erforderliche Infrastruktur und das Fachpersonal werden eingerichtet und einsatzbereit. Das Dispatching-Zentrum erhält die eingehenden Notrufe der Nutzer des Dienstes (ältere Menschen über 65 Jahren); sie hat Zugang zu den Familienangehörigen, dem Allgemeinmediziner des Patienten, den Erbringern von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen des Patienten. Das Personal des Dispatching-Dienstes kommuniziert mit den Patienten und Anrufern oder Gesundheitsdienstleistern im Notfall. Das Personal muss über Fachwissen in den Bereichen Krankentransport oder Notfallversorgung verfügen. Das IT-System des Dispatching-Dienstes leitet den Patienten und das Personal durch ein Befragungsprotokoll, um einen hochwertigen Dienst zu gewährleisten.

155

C8.I3 Programm zur Ferngesundheitsüberwachung für ältere Menschen

Ziel

Anzahl der Teilnehmer am Programm zur Ferngesundheitsüberwachung für ältere Menschen

Anzahl

0

1 500 000

Q4

2025

Mindestens 1500000 Teilnehmer (ältere Menschen über 65 Jahren) müssen mit tragbaren sensorischen Geräten ausgestattet sein. Der Dienst gewährleistet eine 24-stündige Überwachung dieser älteren Menschen, die es ihnen ermöglicht, in medizinischen Notfällen ein Dispatching-Zentrum anzurufen. Familienangehörige und Verwandte können in Notfällen ebenfalls benachrichtigt werden.

156

C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

Meilenstein 

Ein Inkrafttreten der 

Regierungserlass über die Praxisgemeinschaften

Bestimmung des Regierungserlasses über dessen Inkrafttreten

Q1

2021

Mit dem Regierungserlass über die Praxisgemeinschaften wird der rechtliche Rahmen für die Gründung und den Betrieb von Berufsgemeinschaften geschaffen, einschließlich ihrer möglichen Formen, des rechtlichen Verfahrens ihrer Gründung, ihrer zusätzlichen beruflichen Pflichten und der Abgrenzung von grundlegenden GP-Tätigkeiten.

157

C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

Ziel

Zahl der Ärzte, die an neu gegründeten und operativen Allgemeinmedizin-Gemeinschaften teilnehmen

Anzahl

515

4 000

Q3

2025

Mindestens 4000 GP müssen ein Kooperationsabkommen zur Gründung einer praxisorientierten Gemeinschaft unterzeichnet haben, gegenüber 515 im März 2021. 

158

C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

Ziel

Anzahl der Patienten, die am Programm für die Behandlung chronischer Krankheiten teilnehmen 

Anzahl

0

43 000

Q4

2025

Mindestens 43000 Patienten müssen am Programm für die Behandlung chronischer Krankheiten teilnehmen, das sich auf den komplexen Prozess der wirksamen, rechtzeitigen und zugänglichen Versorgung von Patienten bezieht, bei denen chronische nicht übertragbare Krankheiten diagnostiziert wurden. Zu den unter das Programm fallenden chronischen Krankheiten gehören Hypertonie und andere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Typ-II-Diabetes und chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD).

159

C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

Ziel

Zahl der Patienten, die an Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen teilnehmen 

Anzahl

0

30 000

Q4

2025

Mindestens 30000 Patienten müssen an Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen teilnehmen. Diese sind definiert als Programme zur Prävention chronischer nichtübertragbarer Krankheiten und zur Unterstützung der Veränderung des Lebensstils durch Maßnahmen wie: Programme zur Förderung einer gesunden Ernährung; Programme zur Förderung der regelmäßigen körperlichen Betätigung; Programme zur Unterstützung der Veränderung des Lebensstils; Programme zur Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz; Programme zur Förderung der schulischen Gesundheit; Programme zur Erhaltung und Entwicklung der psychischen Gesundheit; Programme gegen übermäßigen Alkoholkonsum; Programme zur Unterstützung des Verzichts auf das Rauchen; und Programme zur Verhinderung der Verwendung illegaler Stoffe.

I. KOMPONENTE 9: GOVERNANCE UND ÖFFENTLICHE VERWALTUNG

Ungarn hat seit langem eine Reihe horizontaler Herausforderungen im Zusammenhang mit der Robustheit und dem Funktionieren der öffentlichen Einrichtungen im Allgemeinen, was sich auch auf die wirtschaftlichen und sozialen Prozesse im Land auswirkt. Spezifische Fragen in diesem Zusammenhang betreffen den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Unabhängigkeit der Justiz sowie die Vorhersehbarkeit, Qualität und Transparenz der Entscheidungsfindung. Ungarn rangiert bei den Korruptionswahrnehmungsindikatoren auf niedrigem Niveau, und der Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist moderat. Die Rechenschaftspflicht für Entscheidungen über den Abschluss von Ermittlungen gibt nach wie vor Anlass zur Sorge, da es keine wirksamen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft gibt, mutmaßliche kriminelle Aktivitäten nicht zu verfolgen. Die wiederkehrenden Herausforderungen bei der Anwendung der Vorschriften über Transparenz und den Zugang zu öffentlichen Informationen schwächen auch den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung. Was die Unabhängigkeit der Justiz betrifft, so beziehen sich die im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022 beschriebenen Bedenken insbesondere auf die Herausforderungen, mit denen der unabhängige Landesjustizrat konfrontiert ist, wenn es darum geht, die Befugnisse des Präsidenten des Landesgerichtsamts auszugleichen, die Vorschriften über die Wahl des Präsidenten des Obersten Gerichts, die Möglichkeit von Ermessensentscheidungen in Bezug auf Ernennungen und Beförderungen von Richtern, die Zuweisung von Rechtssachen sowie Boni an Richter und Gerichtsexekutive sowie die Möglichkeit für Behörden, endgültige gerichtliche Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Die Qualität, Berechenbarkeit und Transparenz der Entscheidungsfindung und das Fehlen einer wirksamen Konsultation der Sozialpartner und Interessenträger in den Entscheidungsprozessen stellen wiederkehrende Herausforderungen dar. Die Komplexität des Steuersystems und die Risiken aggressiver Steuerplanung wurden ebenfalls als Probleme ermittelt, die angegangen werden müssen; ebenso muss die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen verbessert werden.

Mit dieser Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans sollen diese Herausforderungen angegangen werden. Sie umfasst Maßnahmen, die zur Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung beitragen sollen, unter anderem durch die Einrichtung einer Integritätsbehörde und einer Taskforce zur Korruptionsbekämpfung, die Entwicklung umfassender Strategien zur Korruptionsbekämpfung und die Stärkung der Kapazitäten der ungarischen Rechnungsprüfungsorgane, insbesondere im Hinblick auf die Ausgaben aus dem EU-Haushalt. Sie umfasst auch Maßnahmen zur Verstärkung der Strafverfolgungsbemühungen. Ferner sind Maßnahmen vorgesehen, um den Wettbewerb im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu erhöhen und die Transparenz und öffentliche Aufsicht über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten.

Die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen befassen sich auch mit den seit langem bestehenden Problemen im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Justiz, mit dem Ziel, den Standard des Rechtsschutzes zu erhöhen und das Investitionsklima in Ungarn zu verbessern, indem die Garantien für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte gestärkt werden, insbesondere durch die Schaffung strengerer Befugnisse für den Landesjustizrat, die Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit des Obersten Gerichts, die Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union und die Abschaffung der Möglichkeit für Behörden, rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten.

Die Maßnahmen in dieser Komponente dürften auch die Qualität und Transparenz der Entscheidungsfindung verbessern, unter anderem durch eine systematischere Einbeziehung der Sozialpartner und Interessenträger, und den Zugang zu öffentlichen Informationen erleichtern und eine wirksame Aufsicht darüber gewährleisten, wie Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse die EU-Unterstützung nutzen. Die Komponente umfasst auch Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos aggressiver Steuerplanung und zur Vereinfachung des Steuersystems. Schließlich umfasst die Komponente Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

In mehreren Fällen trägt diese Komponente auch zum digitalen Wandel öffentlicher Einrichtungen bei, indem sie die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste unterstützt.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung bei, unter anderem durch Verbesserung der Strafverfolgungsmaßnahmen und des Zugangs zu öffentlichen Informationen ( länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „Verbesserung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022). „Verbesserung der Qualität und Transparenz des Entscheidungsprozesses durch einen wirksamen sozialen Dialog, die Zusammenarbeit mit anderen Interessenträgern und regelmäßige Folgenabschätzungen“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „Weitere Vereinfachung des Steuersystems“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 4 von 2022), „Stärkung des Steuersystems gegen das Risiko aggressiver Steuerplanung“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019, länderspezifische Empfehlung 5 von 2020) und „Gewährleistung einer vorsichtigen mittelfristigen Haushaltslage“ (länderspezifische Empfehlung 1 von 2022).

Einige dieser Maßnahmen wurden von Ungarn vorgeschlagen und mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Verfahrens nach der Konditionalitätsverordnung erörtert 7 . Der Inhalt der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte steht im Einklang mit den in diesem Zusammenhang eingegangenen Verpflichtungen, und einige dieser Etappenziele werden vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität umgesetzt.

Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 ist zur Einhaltung des Artikels 22 der genannten Verordnung die Umsetzung der Etappenziele in dieser Komponente, die sich auf das ungarische Kontrollsystem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beziehen, eine Vorbedingung für Zahlungen nach Artikel 24 der ARF-Verordnung 8 .

Nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 führt Ungarn Reformen durch, ohne dass dieses Ergebnis geschwächt wird und sich negativ auf die nachstehenden Elemente auswirkt.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

I.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C9.R1: Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn

Ziel dieser Reform ist es, durch die Einrichtung einer Integritätsbehörde die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn mit besonderem Schwerpunkt auf der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verstärken.

Aufgabe der Integritätsbehörde ist es, in allen Fällen einzugreifen, in denen die zuständigen nationalen Behörden ihrer Ansicht nach nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, die die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen.

Die Integritätsbehörde wird eingerichtet und nimmt ihre Tätigkeit vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans auf.

Es ist zu gewährleisten, dass die Integritätsbehörde völlig unabhängig ist, einschließlich der Tatsache, dass die Integritätsbehörde und ihre Mitarbeiter Weisungen von anderen Personen oder Einrichtungen weder entgegennehmen noch einholen dürfen. Für die Auswahl des Personals, der Verwaltung und des Haushalts gelten strenge Garantien.

Die Integritätsbehörde ist unter anderem befugt, den öffentlichen Auftraggebern anzuweisen, ein Vergabeverfahren (für höchstens zwei Monate) auszusetzen; die Ermittlungsbehörden der Verwaltung aufzufordern, in ihrem Namen Untersuchungen durchzuführen; empfiehlt, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer für einen bestimmten Zeitraum von der Finanzierung durch die Union auszuschließen; die zuständigen nationalen Behörden oder Stellen anzuweisen, ihre Überwachungs- oder Kontrollfunktionen wahrzunehmen, insbesondere in Bezug auf Verfahren zur Überprüfung von Erklärungen zu Interessenkonflikten und Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Unionsmitteln; den öffentlichen Auftraggebern zu empfehlen, ein bestimmtes Vergabeverfahren anzuwenden; bei den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen Verfahren einzuleiten, um mutmaßliche Rechtsverstöße oder Unregelmäßigkeiten festzustellen; ab dem 31. März 2023 die ausschließliche Zuständigkeit für die Überprüfung der Vermögenserklärungen hochrangiger politischer Führungspersönlichkeiten, die kein Mandat als Mitglieder der Nationalversammlung haben (Premierminister, Minister, politische Direktoren des Ministerpräsidenten, Staatssekretäre), die Befugnis zur direkten Überprüfung öffentlich zugänglicher Vermögenserklärungen aller mit hohem Risiko behafteten Beamten, einschließlich des Präsidenten, der Mitglieder des Parlaments, der Leiter der zentralen Exekutivbehörden, anderer politischer Amtsträger, des Personals der Kabinette politischer Amtsträger und der regionalen Gouverneure, Bürgermeister von Großstädten, Richter, Staatsanwälte, Mitglieder der Leitungsgremien von Justiz und Staatsanwaltschaft, Ermittler für Korruptionsbekämpfung und leitende Führungskräfte staatseigener Unternehmen und bei nichtöffentlichen Vermögenserklärungen zumindest die Befugnis, die zuständigen Stellen aufzufordern, diese Erklärungen zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung zu erhalten; Überprüfungsverfahren für Vermögenserklärungen auf eigene Initiative, Beschwerde und Verdacht einzuleiten und direkten und uneingeschränkten Zugang zu den einschlägigen Datenbanken und Registern zu haben, die sie für erforderlich hält, um die Richtigkeit der in den Vermögenserklärungen enthaltenen Informationen zu überprüfen; die gerichtliche Überprüfung aller Entscheidungen von Behörden im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beantragen, die eine Unterstützung durch die Union beinhalten und einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können; und die Untätigkeit einer betroffenen Behörde vor Gericht anzufechten. Die Integritätsbehörde verfügt über eindeutige und unbegrenzte Befugnisse zur weiteren Ausübung ihrer Befugnisse auch in Fällen, in denen die betroffenen Projekte oder Verfahren, die ursprünglich für eine Unterstützung durch die Union vorgesehen waren, anschließend von der Unterstützung durch die Union zurückgezogen wurden.

Die Integritätsbehörde hat Zugang zu allen Informationen, Datenbanken und Registern, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, Fällen von Korruptionsverdacht, einschließlich der Überprüfung von Vermögenserklärungen, Betrug und Interessenkonflikten im Zusammenhang mit einer Unterstützung durch die Union erforderlich sind. Es wird sichergestellt, dass die von einem Auskunftsersuchen oder einer Anweisung der Integritätsbehörde betroffenen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist tätig werden.

Die Integritätsbehörde führt innerhalb von vier Monaten nach ihrer Einrichtung eine Prüfung zur Bewertung des Integritätsrisikos durch, um den aktuellen Stand der Integritätssituation des ungarischen öffentlichen Beschaffungssystems zu bewerten, Integritätsrisiken, systemische Risiken für die Integrität und die zur Verfügung stehenden Instrumente zu ermitteln.

Die Integritätsbehörde erstellt ihren ersten jährlichen Integritätsbericht für das Jahr 2022 bis zum zweiten Quartal 2023 und danach bis zum zweiten Quartal. Die Berichte werden öffentlich gemacht. Die Regierung prüft jeden Bericht der Integritätsbehörde und erläutert schriftlich, wie sie die einzelnen in diesen Berichten enthaltenen Feststellungen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung zu behandeln gedenkt.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 4. Quartal 2023 abgeschlossen sein.

C9.R2: Einsetzung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

Ziel dieser Reform ist die Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung, die die in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption überwachen und überprüfen soll.

Die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ prüft die bestehenden Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und erarbeitet Vorschläge zur Verbesserung der Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruptionspraktiken und anderen Praktiken wie Vetternwirtschaft, Günstlingswirtschaft oder Drehtüreffekten zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor. Sie unterbreitet insbesondere Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Korruptionsprävention und -aufdeckung und zur Verbesserung des Informationsflusses zwischen den Verwaltungs- und Kontrollbehörden des Staates und den für strafrechtliche Ermittlungen zuständigen Behörden.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ muss unabhängige Nichtregierungsorganisationen sein, die auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung tätig sind und nachweislich über Fachwissen und ausreichend lange überprüfbare Tätigkeiten verfügen und auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens und objektiver Kriterien im Zusammenhang mit dem Fachwissen und den Verdiensten der Kandidaten ausgewählt werden.

Der Präsident der im Rahmen der Reform C9.R1 eingerichteten Integritätsbehörde führt den Vorsitz der Task Force „Korruptionsbekämpfung“, die beiden Stellen arbeiten jedoch getrennt und unabhängig voneinander.

Die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Protokolle ihrer Sitzungen werden auf der Website der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ zusammen mit schriftlichen Beiträgen und Bemerkungen, die von ihren Mitgliedern vor oder nach ihren Sitzungen übermittelt werden und die dem Sitzungsprotokoll beigefügt werden sollen, öffentlich zugänglich gemacht. Die Task Force „Korruptionsbekämpfung“ gibt sich auf Vorschlag ihres Vorsitzes in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.

Die Taskforce für Korruptionsbekämpfung veröffentlicht ihren ersten Bericht für das Jahr 2022 bis zum ersten Quartal 2023 und danach jedes Jahr bis zum ersten Quartal. Nichtstaatliche Mitglieder der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ haben die Möglichkeit, Schattenberichte zu erstellen, in denen ihre Standpunkte dargelegt werden. Diese Berichte werden auch zusammen mit dem Bericht der Taskforce für Korruptionsbekämpfung öffentlich zugänglich gemacht.

Die Regierung prüft die Berichte der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Vorlage und übermittelt der Taskforce für Korruptionsbekämpfung ihre Anmerkungen, einschließlich einer ausführlichen Begründung zu jedem Vorschlag der Taskforce für Korruptionsbekämpfung, die sie nicht umsetzen wollte.

Die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ hält ihre erste Sitzung vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans ab.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum zweiten Quartal 2023 abgeschlossen sein.

C9.R3: Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung von öffentlichem Eigentum („gerichtliche Überprüfung“)

Um die Strafverfolgungsmaßnahmen zu verbessern und sicherzustellen, dass entschlossene Maßnahmen zur Verfolgung von Korruption und ähnlichen Straftaten ergriffen werden, wird mit dieser Reform ein spezifisches Verfahren eingeführt, das eine wirksame gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Ermittlungsbehörden oder der Staatsanwaltschaft über die Abweisung einer Strafanzeige oder die Einstellung des Verfahrens gewährleistet. Das Verfahren kann von jedermann eingeleitet werden; natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung solcher Beschlüsse und auf einen wiederholten Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen, um die Fortsetzung der Untersuchung oder des betreffenden Verfahrens zu beantragen. Die Integritätsbehörde (siehe Reform C9.R1) hat auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Überarbeitung und einen wiederholten Antrag auf Überarbeitung einzureichen. Nach einem wiederholten Wiederaufnahmeantrag können natürliche und juristische Personen einen Antrag auf Strafverfolgung stellen, sofern stichhaltige Gründe vorliegen, um die Angelegenheit vor Gericht zu bringen. Die Person, die einen wiederholten Antrag auf Wiederaufnahme stellt, fungiert als Staatsanwalt. In solchen Fällen ist eine erste Prüfung des Grundes für den Antrag auf Strafverfolgung durch das Prozessgericht nicht vorgesehen. Das Verfahren gilt ab dem 1. Januar 2023, auch für nicht verjährte Straftaten, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden.

Die Umsetzung der Reform muss vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abgeschlossen sein. Bis zum 4. Quartal 2023 wird eine umfassende Überprüfung der Reform vorgenommen.

C9.R4: Verschärfung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Ziel dieser Reform ist es, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu stärken, indem strengere Vorschriften für Vermögenserklärungen eingeführt, ihr persönlicher und materieller Anwendungsbereich erweitert, eine häufige Offenlegung solcher Erklärungen und ihre Transparenz sichergestellt werden, indem sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und wirksame Sanktionen für Verstöße gegen damit zusammenhängende Vorschriften und Pflichten eingeführt werden.

Die Reform umfasst damit verbundene Gesetzesänderungen, die in Kraft treten und angewendet werden, bevor der erste Zahlungsantrag im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans eingereicht wird. Sie stellen insbesondere sicher, dass Personen, die mit hochrangigen politischen Funktionen betraut sind, und ihre Verwandten, die im selben Haushalt leben, sowie Mitglieder der Nationalversammlung und ihre Angehörigen, die im selben Haushalt leben, bis zum 31. Januar 2023 erstmals Vermögenserklärungen gemäß den neuen Vorschriften über die Erklärung von Vermögenswerten in Bezug auf den Staat am 31. Dezember 2022 abgeben und verpflichtet sind, ihre Vermögenswerte (insbesondere ihre Einnahmen, Immobilien, sonstigen wertvollen Immobilien, Ersparnisse von Bankeinlagen und Bargeld, Vermögenswerte in Beständen, Wertpapiere und Private-Equity-Fonds, Lebensversicherungen, Trusts und wirtschaftliches Eigentum an Unternehmen) anzugeben.

Darüber hinaus wird bis zum 1. Quartal 2023 ein neues System eingerichtet, in dem Vermögenserklärungen elektronisch hinterlegt werden und in dem Vermögenserklärungen von Personen, die mit hochrangigen politischen Funktionen betraut sind, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind.

Schließlich wird ein wirksames, verhältnismäßiges und ausreichend abschreckendes Sanktionssystem (einschließlich strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionen) für schwere Verstöße im Zusammenhang mit den Pflichten von Personen, die den Vorschriften über Vermögenserklärungen unterliegen, eingeführt und ab dem dritten Quartal 2023 angewendet.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum dritten Quartal 2023 abgeschlossen sein.

C9.R5: Gewährleistung der Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel durch Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse

Ziel dieser Reform ist es, eine wirksame Aufsicht darüber zu gewährleisten, wie Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse die Unterstützung der Union nutzen.

Um die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen, die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Aufgaben und Zuständigkeiten von Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse zu präzisieren, wenn diese in irgendeiner Eigenschaft an der Durchführung der Unterstützung durch die Union beteiligt sind, treten spezielle Gesetzesänderungen in Kraft, um

-ausdrücklich Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, und die von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen als „öffentliche Auftraggeber“ im Sinne der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge benennen;

-stellt sicher, dass Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, und die von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen sowie ihre Mitarbeiter, die in irgendeiner Eigenschaft an der Durchführung der Unterstützung durch die Union beteiligt sind, hinsichtlich des Zugangs zu öffentlichen Informationen sowie der Rechnungsprüfung und Kontrolle denselben Anforderungen unterliegen, die für öffentliche Einrichtungen gelten;

-Gewährleistung der uneingeschränkten Anwendung der Vorschriften über Interessenkonflikte für alle Personen, die ein Amt innehaben oder bei Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse beschäftigt sind, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, und für die von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen.

Die Reform wird vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans durchgeführt.

C9.R6: Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

Ziel dieser Reform ist es, die Transparenz der öffentlichen Ausgaben zu erhöhen, indem Hindernisse für den Zugang zu öffentlichen Informationen beseitigt und alle öffentlichen Stellen verpflichtet werden, ein breites Spektrum vorab festgelegter Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel proaktiv in ein zentrales Register mit Zugang der Öffentlichkeit offenzulegen.

Die Verpflichtung aller öffentlichen Stellen zur Veröffentlichung dieser Daten im zentralen Register und der Umfang der proaktiv offenzulegenden Informationen werden in einem Rechtsakt festgelegt, der vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans in Kraft tritt. Der Rechtsakt enthält auch klare Verfahren und Regeln für die Veröffentlichung solcher Daten, einschließlich der Frist und der Form der Veröffentlichung.

Informationen über Leistungsnachweise und Rechnungen werden auf Antrag auf Zugang zu Dokumenten weiterhin zur Verfügung gestellt. Das zentrale Register enthält eindeutige Kennungen von Aufträgen im elektronischen System für die Vergabe öffentlicher Aufträge (EPS). Informationen darüber, ob die öffentlichen Mittel (vollständig oder teilweise) über dem nationalen Schwellenwert für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegen, sind ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Bei Vergabeverfahren, die nach dem 31. März 2023 eingeleitet wurden, werden diese Informationen auch für Verfahren aufgenommen, bei denen die Unterstützung der Union die nationalen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht übersteigt. Die im zentralen Register veröffentlichten Datensätze werden in einem offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Format erstellt, das es ermöglicht, Massen-Downloads und Daten zu sortieren, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und weiterzuverwenden. Der Zugang zu den Daten ist kostenlos und ohne dass eine Registrierung erforderlich ist.

Öffentliche Stellen sind verpflichtet, die Daten im Zentralregister mindestens alle zwei Monate zu aktualisieren. Die Regierung überwacht die Einhaltung und Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich für öffentliche Stellen aus dem genannten Rechtsakt ergeben, und stellt sicher, dass öffentliche Stellen ihrer Verpflichtung nachkommen, alle relevanten Daten vollständig und rechtzeitig hochzuladen.

Das zentrale Register muss voll funktionsfähig sein, und der vollständige Datensatz wird bis zum 1. Quartal 2023 hochgeladen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 1. Quartal 2023 abgeschlossen sein.

C9.R7: Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

Ziel der Reform ist es, den Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu stärken, indem die Umsetzung der derzeitigen nationalen Strategie und des Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung sichergestellt wird und eine neue nationale Strategie und ein neuer Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung entwickelt werden, die darauf abzielen, die Mechanismen zur wirksamen Gewährleistung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption (auch im öffentlichen Auftragswesen) zu verbessern und das System zur Bewältigung der Risiken von Interessenkonflikten zu stärken.

Die neue nationale Strategie und der neue Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung werden unter wirksamer Einbeziehung der Taskforce für Korruptionsbekämpfung (siehe Reform C9.R2) auf der Grundlage politischer Empfehlungen der OECD, nach umfassenden Konsultationen mit nationalen und internationalen Interessenträgern, einschließlich der Kommission und der GRECO, und im Dialog mit den Interessenträgern unter Einbeziehung ihrer Empfehlungen ausgearbeitet. Sie legt besonderes Augenmerk auf die Stärkung des institutionellen und normativen Rahmens für die Bekämpfung von Korruption auf hoher Ebene durch Erhöhung der Transparenz der Arbeit öffentlicher Stellen (auch auf hoher politischer Ebene). Aufbauend auf und im Einklang mit der in der Reform C9.R20 genannten Strategie zur Bekämpfung von Betrug und Korruption (die sich voraussichtlich auf die Unterstützung durch die Union beschränken wird) soll die nationale Strategie und der Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung eine kohärente Umsetzung der Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowohl für die nationale als auch für die finanzielle Unterstützung durch die Union gewährleisten.

Der Aktionsplan umfasst gezielte Maßnahmen zur Verstärkung der Korruptionsbekämpfung; Stärkung der Verwaltungskontrolle im Zusammenhang mit Vermögenserklärungen; Entwicklung effizienter interner Mechanismen zur Förderung und Sensibilisierung für Integritätsfragen in der Regierung; Überprüfung der Anwendung des Kodex für Berufsethik durch das Staatskorps der ungarischen Regierung sowie der Verfahren der lokalen Gebietskörperschaften zur Ermittlung und Förderung bewährter Verfahren in Bezug auf Kontakte zu Lobbyisten und zur Vermeidung von Interessenkonflikten; und einen Verhaltenskodex für Personen mit führenden Exekutivfunktionen (gemäß der Definition der GRECO) anzunehmen, öffentlich zugänglich zu machen und anzuwenden, der auch Kontakte zu Lobbyisten, Beschränkungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Beschäftigung von Angehörigen sowie die Förderung der Beschäftigung einschließt.

Die nationale Strategie und der Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung (für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2025) werden bis zum 2. Quartal 2023 angenommen und mit der Umsetzung ihres Aktionsplans begonnen. Die nationale Strategie und der Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung werden regelmäßig unter Berücksichtigung des Inhalts der Berichte der Taskforce für Korruptionsbekämpfung (siehe Reform C9.R2) und der Integritätsbehörde (siehe Reform C9.R1) und der Integritätsbehörde (siehe Reform C9.R1) überprüft.

Die Regierung nimmt bis zum 1. Quartal 2026 einen Bericht an, in dem die Umsetzung der neuen nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und der Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans bewertet wird, und macht ihn öffentlich zugänglich.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 1. Quartal 2026 abgeschlossen sein.

C9.R8: Verbesserung der Kooperationssysteme der Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruptionspraktiken

Ziel dieser Reform ist es, die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu steigern und so zur Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung beizutragen, indem

-bis zum 2. Quartal 2024 ein neues IT-System für den Umgang mit sensiblen Dokumenten, das die Verwaltungstätigkeit und den Informationsaustausch zwischen mindestens sieben an Strafverfolgungsermittlungen beteiligten Organisationseinheiten unterstützt und erleichtert; und

-bis zum vierten Quartal 2025 ein neues IT-System für die Verwaltung von Verfahrensakten, das die Ermittlungstätigkeit von sieben an Strafverfolgungsermittlungen beteiligten Organisationseinheiten unterstützt und erleichtert.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum vierten Quartal 2025 abgeschlossen sein.

C9.R9: Sensibilisierung für die Abschaffung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

Ziel dieser Reform ist es, die Bürgerinnen und Bürger für die Kriminalisierung von Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen zu sensibilisieren – unter anderem durch gedrucktes Material, Fernseh- und Online-Kampagnenmaterial und die Verbreitung von Informationen – und so zu ihrer Beseitigung beizutragen.

Diese Maßnahme ergänzt die rechtlichen Änderungen, mit denen die Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen unter Strafe gestellt werden, und der Rechtsvorschriften zur Einführung eines neuen Arbeitsvertrags für Ärzte, der darauf abzielt, die Gratifikationszahlungen abzuschaffen und damit die Gehälter für Ärzte und Gebietsansässige zu erhöhen, die gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags beschäftigt sind.

Die Maßnahme besteht in der Durchführung einer umfassenden Informations- und Sensibilisierungskampagne, die mindestens fünf Millionen Bürger erreicht. Bis zum dritten Quartal 2023 wird eine Zwischenbewertung der ersten Ergebnisse der Kampagne veröffentlicht, in der die Zahl der erreichten Bürger, die Veränderung der Wahrnehmung der Akzeptanz von Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen im Vergleich zur Situation vor Beginn der Sensibilisierungskampagne, die Ermittlung der gewonnenen Erkenntnisse und die Ausarbeitung von Empfehlungen für den Rest der Kampagne ermittelt werden.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 4. Quartal 2024 abgeschlossen sein.

C9.R10: Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel der Reform ist es, den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern und die Transparenz, Wirksamkeit und Robustheit der damit verbundenen Prozesse zu erhöhen, indem der Anteil der aus Unionsmitteln oder aus dem nationalen Haushalt finanzierten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot verringert wird.

Diese Reform umfasst ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Der Anteil der öffentlichen Vergabeverfahren – sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge – mit einzelnen Angeboten – wird verringert und unter 15 % gehalten, i) bei öffentlichen Aufträgen, die ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert werden; und ii) bei öffentlichen Aufträgen, die jeweils aus nationalen Mitteln nach dem in den nachstehenden Zielen festgelegten Zeitplan finanziert werden. Die Berechnung des Anteils einzelner Gebote erfolgt nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers. In den abschließenden Prüfberichten mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken der EUTAF wird auch bestätigt, dass der Anteil einzelner Angebote unter den entsprechenden Zielvorgaben liegt.

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wird ein Überwachungs- und Berichterstattungsinstrument (im Folgenden „Instrument für die Berichterstattung mit einem einzigen Angebot“) eingerichtet und in Betrieb genommen, um die Überwachung und Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele im Zusammenhang mit dieser Maßnahme zu ermöglichen. Die Übereinstimmung dieses Instruments mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers, dass die darin enthaltenen Daten genau und vollständig sind, auch in Bezug auf die Ausgangswerte, wird durch einen abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF bestätigt. Bis zum vierten Quartal 2022 umfasst das Instrument auch Daten zu geografischen Angaben. Der erste schriftliche Bericht auf der Grundlage von Informationen aus dem Berichterstattungsinstrument für ein einziges Angebot, einschließlich absoluter Zahlen und Anteile, geografischer Angaben und der Identifizierung von Dienstleistungen und Produkten, wird von dem für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Ministerium erstellt und bis zum ersten Quartal 2023 und danach jährlich auf der EPS-Website veröffentlicht.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 1. Quartal 2023 abgeschlossen sein.

C9.R11: Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungssystems (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

Ziel dieser Reform ist es, die Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen und die unabhängige Überwachung und Analyse des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern, indem alle Ausschreibungsdaten in Massen-Download- und maschinenlesbaren Formaten durch die Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungssystems (EPS) kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Das EPS wird vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans aufgerüstet, um die regelmäßig aktualisierte Veröffentlichung aller Vergabebekanntmachungen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in strukturierter Form zu ermöglichen, was die Suche, den Massenexport und die maschinelle Verarbeitung aller Daten im Zusammenhang mit Vergabebekanntmachungen ermöglicht. In dieser Datenbank müssen alle Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich einzelner Mitglieder von Konsortien, durch eine eindeutige Kennung identifiziert werden können. Die regelmäßig aktualisierte Datenbank muss von jedermann ohne Registrierung auf der EPS-Homepage zugänglich und heruntergeladen werden können.

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans werden auch Informationen über Unterauftragnehmer in strukturierter Form im EPS zur Verfügung gestellt. Bis zum 1. Quartal 2023 enthält die Datenbank auch alle Vergabebekanntmachungen ab dem 1. Januar 2014 mit allen erforderlichen Informationen, auch über Unterauftragnehmer.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 1. Quartal 2023 abgeschlossen sein.

C9.R12: Rahmen für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Ziel dieser Reform ist die Schaffung eines umfassenden Rahmens für die Leistungsmessung zur kontinuierlichen Überwachung und Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge in Ungarn.

Der Rahmen für die Leistungsmessung wird unter umfassender und wirksamer Einbeziehung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und der Vergabe öffentlicher Aufträge tätig sind, entwickelt. Die unabhängigen Nichtregierungsorganisationen werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens auf der Grundlage objektiver Kriterien in Bezug auf Fachwissen und Verdienste ausgewählt.

Der Rahmen für die Leistungsmessung wird vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans in Betrieb genommen. Sie ermöglicht insbesondere die jährliche Analyse des Ausmaßes der erfolglosen öffentlichen Vergabeverfahren und ihrer Gründe; der Anteil der Verträge, die während der Vertragsausführung vollständig gekündigt werden; Anteil der Verzögerungen bei der Vertragserfüllung; Anteil der Kostenüberschreitungen (einschließlich ihres Anteils und ihres Volumens); den Anteil der vergebenen Aufträge, bei denen die Lebenszyklus- oder Lebenszykluskostenrechnung ausdrücklich berücksichtigt wird; Anteil der erfolgreichen Teilnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen an öffentlichen Aufträgen; Wert und Anteil der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Einzelangeboten, die aus nationalen Mitteln und aus Unionsunterstützung finanziert werden, und/oder beides.

Die Analyse auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird unter umfassender und wirksamer Einbeziehung ausgewählter unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und unabhängiger Sachverständiger für das öffentliche Auftragswesen durchgeführt und ihre Ergebnisse werden erstmals im ersten Quartal 2023 für das Jahr 2022 und danach jedes Jahr öffentlich zugänglich gemacht.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 1. Quartal 2023 abgeschlossen sein.

C9.R13: Aktionsplan zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Ziel dieser Reform ist es, den Wettbewerb im öffentlichen Auftragswesen durch die Annahme und Umsetzung eines umfassenden Aktionsplans zu erhöhen.

Die Maßnahmen des Aktionsplans beruhen auf einer Bewertung bewährter Verfahren zur Erleichterung des Wettbewerbs im Bereich des öffentlichen Auftragswesens; die ersten Ergebnisse des Rahmens für die Leistungsmessung (siehe Reform C9.R12) und die auf dieser Grundlage ausgearbeiteten Vorschläge zur Erleichterung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; verfügbare Erkenntnisse, Beschlüsse und Empfehlungen der Integritätsbehörde (siehe Reform C9.R1), die für den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge relevant sind.

Der Aktionsplan enthält spezifische und messbare Ziele, die jedes Jahr erreicht werden sollen; Festlegung von Maßnahmen, die für die Erreichung der damit verbundenen Ziele relevant sind; genaue Fristen für die Durchführung der Maßnahmen festlegen und für jede Maßnahme einschlägige Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung festlegen; Angabe der für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen zuständigen Behörde oder Einrichtung; Einrichtung eines Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans; Aufnahme einer spezifischen Bestimmung zur jährlichen Überprüfung und erforderlichenfalls Überarbeitung des Aktionsplans; und sicherstellen, dass der jährliche Stand der Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans oder seiner Überarbeitungen unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht wird.

Der Aktionsplan wird bis zum 1. Quartal 2023 angenommen. Nach der ersten jährlichen Überprüfung nimmt die Regierung den überarbeiteten Aktionsplan einschließlich des Stands der Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen bis zum 1. Quartal 2024 an und macht ihn öffentlich zugänglich.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2024 abgeschlossen sein.

C9.R14: Ausbildungsprogramm und Förderprogramm für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Erleichterung ihrer Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren

Ziel dieser Reform ist es, die Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (mit Schwerpunkt auf Kleinst- und Kleinunternehmen) an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern.

Zu diesem Zweck entwickelt und implementiert Ungarn ein Ausbildungsprogramm, das Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen kostenlos die wichtigsten theoretischen und praktischen Informationen darüber bietet, wie sie erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen können. Die Schulung stützt sich auf neu entwickelte Schulungen und E-Learning-Materialien. Neu entwickelte Schulungsmaterialien umfassen zumindest Fragen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und ihrer Vorbereitung, die wirksame Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen und die Besonderheiten, die sich bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags ergeben. Die Bewertung der Effizienz der Schulungen ist sicherzustellen. Bis zum 1. Quartal 2024 werden mindestens 1000 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und bis zum zweiten Quartal 2026 mindestens 2200 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen geschult. Ein Bewertungsbericht, in dem die Wirksamkeit und Effizienz der Schulungsmaßnahme bewertet wird, wird bis zum zweiten Quartal 2026 öffentlich zugänglich gemacht.

Ungarn richtet außerdem bis zum 1. Quartal 2023 eine Stützungsregelung ein, die einen Pauschalausgleich auf der Grundlage objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Auswahlkriterien vorsieht, der mindestens 1800 Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (mit Schwerpunkt auf Kleinst- und Kleinunternehmen) bis zum 2. Quartal 2026 direkt für ihre Kosten im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu zahlen ist. Bis zum dritten Quartal 2024 wird eine Halbzeitbewertung der Förderregelung und bis zum zweiten Quartal 2026 eine abschließende Bewertung der Förderregelung in Bezug auf den Mehrwert und die Wirksamkeit des Programms durchgeführt.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum zweiten Quartal 2026 abgeschlossen sein.

C9.R15: Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesjustizrats, um die Befugnisse des Präsidenten des Landesgerichtsamts auszugleichen

Ziel der Reform ist es, die Befugnisse des Landesjustizrats (NJC) zu stärken, damit dieser seine verfassungsmäßige Rolle bei der Überwachung der zentralen Gerichtsverwaltung wirksam wahrnehmen kann und gleichzeitig die Unabhängigkeit des Rates auf der Grundlage der Wahl seiner Mitglieder durch Richter gewahrt bleibt. Die Reform führt zu einer Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte und Richter, die gemäß Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und dem einschlägigen EU-Besitzstand durch Gesetz errichtet wurden.

Mit der Reform sollen die Befugnisse des NJC gestärkt und Gesetzesänderungen vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass der NJC eine begründete verbindliche Stellungnahme zu einer Reihe von Fragen abgibt, die sowohl Einzelentscheidungen als auch Verordnungen betreffen.

Mit der Reform soll auch sichergestellt werden, dass der NJC über angemessene Ressourcen, einschließlich Personal und Büros, verfügt, um seine Aufgaben wirksam erfüllen zu können.

Vor der Einreichung der für die Umsetzung dieser Reform erforderlichen Gesetzesentwürfe wird eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt, die es zumindest dem Landesjustizrat, den Justizverbänden, der ungarischen Anwaltskammer, den Organisationen der Zivilgesellschaft, der Kúria, dem Landesgericht, dem Verfassungsgericht und dem Generalstaatsanwalt ermöglicht, innerhalb von mindestens 15 Tagen Stellung zu nehmen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2023 und vor dem ersten Zahlungsantrag im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abgeschlossen sein.

C9.R16: Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichtshofs (Kúria)

Ziel der Reform ist die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichtshofs (Kúria). Die Reform führt zu einer Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte und Richter, die gemäß Artikel 19 EUV und dem einschlägigen EU-Besitzstand durch Gesetz errichtet wurden.

Die Reform besteht in der Änderung der Vorschriften für die Wahl des Präsidenten der Kúria; die Vorschriften über die Fallzuweisungsregelung der Kúria; sowie die Vorschriften über die Arbeitsweise der Kúria, um i) den Justizrat der Kúria und die betreffenden Abteilungen der Richter („kollégium“) zu stärken, (ii) die Möglichkeit für Mitglieder des Verfassungsgerichts aufzuheben, Richter zu werden und anschließend ohne das normale Bewerbungsverfahren in die Kúria ernannt zu werden, und (iii) sicherzustellen, dass der Landesjustizrat eine begründete verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Kúria abgibt; die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Die vom NJC für ungeeignet befundenen Bewerber haben Zugang zu einer beschleunigten gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Gericht.

Mit der Reform soll auch sichergestellt werden, dass die in der Reform C9.R15 genannten erweiterten Befugnisse des Nationalen Justizrats auch in Bezug auf den Präsidenten der Kúria als Anstellungsbehörde gelten (im Einklang mit dem Gesetz CLXII von 2011).

Vor der Einreichung der für die Umsetzung dieser Reform erforderlichen Änderungsentwürfe wird eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt, die es zumindest dem Landesjustizrat, den Justizverbänden, der ungarischen Anwaltskammer, den Organisationen der Zivilgesellschaft, der Kúria, dem Landesgericht, dem Verfassungsgericht und dem Generalstaatsanwalt ermöglicht, innerhalb von mindestens 15 Tagen Stellung zu nehmen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2023 und vor dem ersten Zahlungsantrag im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abgeschlossen sein.

C9.R17: Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Ziel der Reform ist es, Hindernisse zu beseitigen, die Gerichten bei der unabhängigen Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Wege stehen, damit die Rechtsprechung des EuGH eingehalten wird. Die Reform führt zu einer Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte und Richter, die gemäß Artikel 19 EUV und dem einschlägigen EU-Besitzstand durch Gesetz errichtet wurden.

Die Reform besteht darin, die §§ 666 ff. StPO dahingehend zu ändern, dass der Kúria die Möglichkeit genommen wird, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Richters, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, zu überprüfen, sowie § 490 StPO über die Aussetzung des Verfahrens, um jedes Hindernis für die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens durch ein Gericht gemäß Artikel 267 AEUV zu beseitigen.

Vor der Einreichung der für die Umsetzung dieser Reform erforderlichen Gesetzesentwürfe wird eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt, die es zumindest dem Landesjustizrat, den Justizverbänden, der ungarischen Anwaltskammer, den Organisationen der Zivilgesellschaft, der Kúria, dem Landesgericht, dem Verfassungsgericht und dem Generalstaatsanwalt ermöglicht, innerhalb von mindestens 15 Tagen Stellung zu nehmen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2023 und vor dem ersten Zahlungsantrag im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abgeschlossen sein.

C9.R18: Reform der Überprüfung rechtskräftiger Urteile durch das Verfassungsgericht

Die Reform besteht darin, die 2019 durch die Änderung von § 27 des Gesetzes CLI von 2011 eingeführte Möglichkeit zu streichen, dass Behörden rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht anfechten können. Die Reform führt zu einer Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte und Richter, die gemäß Artikel 19 EUV und dem einschlägigen EU-Besitzstand durch Gesetz errichtet wurden.

Vor der Einreichung der für die Umsetzung dieser Reform erforderlichen Gesetzesentwürfe wird eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt, die es zumindest dem Landesjustizrat, den Justizverbänden, der ungarischen Anwaltskammer, den Organisationen der Zivilgesellschaft, der Kúria, dem Landesgericht, dem Verfassungsgericht und dem Generalstaatsanwalt ermöglicht, innerhalb von mindestens 15 Tagen Stellung zu nehmen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2023 und vor dem ersten Zahlungsantrag im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abgeschlossen sein.

C9.R19: Verschärfte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unterstützung durch die Union zu gewährleisten

Ziel der Reform ist es, die wirksame Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Unterstützung durch die Union und den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen.

Zu diesem Zweck treten Rechtsvorschriften zur Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die an der Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Unionsunterstützung in Ungarn beteiligt sind, vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans in Kraft, um Folgendes sicherzustellen:

-dass das Risikomanagement, die Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierungen gestärkt werden;

-dass wirksame Regeln, Verfahren und Kontrollmechanismen für Erklärungen zu Interessenkonflikten eingeführt werden; und

-dass Mitarbeiter in sensiblen Positionen regelmäßig wechseln und ihre wirksame Aufsicht gewährleistet ist.

Insbesondere in Bezug auf den Aufbau- und Resilienzplan wird in den oben genannten Rechtsvorschriften auch das rechtliche Mandat festgelegt, indem die genauen Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligten Stellen, Vorschriften für die Erhebung und Zuverlässigkeit von Daten im Zusammenhang mit der Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte im Plan, die Verfahren für die Erstellung und Zuverlässigkeit der Verwaltungserklärungen, Prüfungszusammenfassungen und Zahlungsanträge sowie Verfahren zur Gewährleistung der Erhebung aller Daten gemäß Artikel 22 der ARF-Verordnung festgelegt werden.

Ergänzend zu den oben genannten Rechtsvereinbarungen wird Ungarn umfassende Leitlinien ausarbeiten und anwenden, die die wirksame Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten gewährleisten, bevor der erste Zahlungsantrag eingereicht wird. In den Leitlinien werden die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten für jede der Stellen, die an der Durchführung, Verwaltung und Kontrolle der Unterstützung der Union beteiligt sind, im Einzelnen festgelegt, um eine wirksame Prävention, Aufdeckung, Kontrolle und Behebung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.

Die Umsetzung der Reform muss vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans abgeschlossen sein.

C9.R20: Eine wirksame Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union

Ziel der Reform ist es, eine wirksame Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union in Ungarn sicherzustellen, indem eine umfassende Strategie zur Korruptionsbekämpfung und Betrugsbekämpfung eingeführt und umgesetzt wird.

Die Strategie zur Betrugsbekämpfung und zur Korruptionsbekämpfung wird durch einen Aktionsplan ergänzt, der klare und umfassende Maßnahmen enthält, die den in der Strategie festgelegten Zielen entsprechen. Für jede Maßnahme werden klare Fristen für die Durchführung, zuständige Stellen und spezifische Indikatoren für die Messung der Fortschritte festgelegt.

Die Strategie und der Aktionsplan werden vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans angenommen.

C9.R21: Vollständige und wirksame Nutzung des Arachne-Systems für die gesamte Unterstützung durch die Union

Ziel der Reform ist es, die wirksame Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierungen und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung durch die Union in Ungarn durch die umfassende und wirksame Nutzung des von der Kommission in Arachne eingerichteten Instruments zur Datenextraktion und Risikobewertung sicherzustellen.

Zu diesem Zweck genehmigt und beginnt die Regierung mit der Anwendung von Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die zuständigen nationalen Behörden alle zwei Monate alle relevanten Daten in das Arachne-System hochladen und dass sie die durch das Arachne-System generierte Risikobewertung regelmäßig und wirksam verfolgen. In einem abschließenden Prüfbericht der EUTAF mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk wird die Angemessenheit der Verfahren und Vorkehrungen sowie die Vollständigkeit der hochgeladenen Daten bestätigt.

Die Reform wird vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans durchgeführt.

C9.R22: Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität zur Verstärkung der Kontrolle von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Ziel der Reform ist es, durch die Einrichtung einer Direktion für interne Prüfung und Integrität (DIAI) innerhalb des Ministeriums, das für die Durchführung der Unterstützung durch die Union in Ungarn zuständig ist, für eine wirksame Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union zu sorgen.

Die DIAI führt eine regelmäßige und wirksame Kontrolle der Erklärungen zu Interessenkonflikten durch und untersucht gemeldete Verdachtsmomente von Interessenkonflikten. Auf Anfrage gewährt die DIAI der Integritätsbehörde (wie im Rahmen der Reform C9.R1) eingerichteter Integritätsbehörde unverzüglich uneingeschränkten Zugang zu allen Erklärungen zu Interessenkonflikten und zu all ihren Akten. Das Gesetz zur Errichtung der DIAI gewährleistet ihre uneingeschränkte Unabhängigkeit und die entsprechenden Befugnisse, um gegenüber jeder nationalen Behörde oder Stelle, die an der Durchführung der Unterstützung durch die Union in Ungarn beteiligt ist, zu handeln. Die DIAI erstellt einen Jahresbericht über ihre Arbeit und legt ihn der Integritätsbehörde vor.

Die Reform wird vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans durchgeführt.

C9.R23: Gewährleistung der Fähigkeit der EUTAF, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen

Ziel dieser Reform ist es, die wirksame Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union sicherzustellen, indem sichergestellt wird, dass die Prüfbehörde (EUTAF) über die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen verfügt, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und ihre Aufgaben wirksam und rechtzeitig zu erfüllen.

Mit der Reform wird sichergestellt, dass der Jahreshaushalt der EUTAF auf der Grundlage eines ersten Vorschlags der EUTAF aufgestellt wird und nur geändert wird, wenn dies öffentlich begründet ist, und nicht in einer Weise, die die Fähigkeit der EUTAF beeinträchtigen würde, ihre Aufgaben wirksam und rechtzeitig zu erfüllen; dass die Vergütung des Personals der EUTAF auf 70 % der Bezüge des Personals des Staatlichen Rechnungshofes festgesetzt wird; dass der Leiter der EUTAF die gleichen Vorrechte hat, über die Grundprinzipien des Gehalts, der Leistungen und der Arbeitsbedingungen zu entscheiden, die dem Präsidenten des Staatlichen Rechnungshofs zur Verfügung stehen, und dass Vereinbarungen, die von den für den Staatlichen Rechnungshof geltenden abweichen, nur auf schriftlichen und hinreichend begründeten Vorschlag des Leiters der EUTAF möglich sind; und dass die funktionale und berufliche Unabhängigkeit der EUTAF gewahrt wird und das Personal der EUTAF weiterhin keine Anweisungen in Bezug auf ihre Prüfungstätigkeit einholt oder entgegennimmt.

Die Reform wird vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans durchgeführt.

C9.R24: Stärkung der Zusammenarbeit mit dem OLAF zur besseren Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Ziel der Reform ist es, die Vorkehrungen für die Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsmitteln zu verstärken und die Zusammenarbeit mit dem OLAF zu stärken.

Zu diesem Zweck treten Rechtsvorschriften in Kraft, um eine zuständige nationale Behörde zu benennen, die das OLAF bei seinen Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn unterstützt, und die Möglichkeit einzuführen, gegen Wirtschaftsakteure, die bei den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nicht mit dem OLAF zusammenarbeiten, finanzielle Sanktionen zu verhängen.

Die Rechtsvorschriften treten vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans in Kraft.

C9.R25: Wirksame Durchführung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

Ziel dieser Reform ist es, die wirksame Durchführung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans und den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, indem ein geeignetes Speichersystem für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten bei der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans eingerichtet wird und indem sichergestellt wird, dass die EUTAF über eine wirksame Prüfstrategie für die Prüfung der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans verfügt.

Hierzu werden:

-ein Datenspeichersystem für die Aufzeichnung und Speicherung aller relevanten Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans (Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten, Daten zu Endempfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und wirtschaftlichen Eigentümern) muss voll funktionsfähig und einsatzbereit sein. In einem abschließenden Prüfbericht der EUTAF mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk werden die Funktionen des Repository-Systems bestätigt und bestätigt, dass das System voll funktionsfähig ist und in Betrieb ist;

-um die Zuverlässigkeit ihrer Prüfungszusammenfassungen und die daraus erlangte Zuverlässigkeit zu gewährleisten, nimmt die Prüfbehörde des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans (EUTAF) eine Prüfstrategie an, die eine wirksame Prüfung der Umsetzung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards gewährleistet.

Die Reform wird durchgeführt, bevor der erste Zahlungsantrag im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans bei der Kommission eingereicht wird.

C9.R26: Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen 

Ziel der Reform ist es, die Transparenz zu erhöhen und den Zugang zu öffentlichen Informationen zu verbessern.

Eine erste Teilmaßnahme soll den Zugang zu öffentlichen Informationen erleichtern, indem sichergestellt wird, dass öffentliche Daten grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In Ausnahmefällen, in denen Gebühren für den Zugang zu öffentlichen Informationen erhoben werden können, müssen diese Gebühren angemessen und ausreichend niedrig sein und dürfen die damit verbundenen Arbeitskosten nicht umfassen. Zu diesem Zweck treten Gesetzesänderungen in Kraft, mit denen i) die Möglichkeit für den Inhaber öffentlicher Informationen abgeschafft wird, Arbeitskosten für die Erfüllung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen Informationen in Rechnung zu stellen; II) eine Obergrenze von insgesamt 190 000 HUF für Gebühren einzuführen, die einem Datenanfragenden für die Erfüllung seines Antrags auf Zugang zu öffentlichen Informationen in Rechnung gestellt werden können; III) Die erhobenen Gebühren dürfen die den Dateninhabern tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen und beziehen sich nur auf die Kosten für Kopieren und die Bereitstellung von Informationen vom Inhaber öffentlicher Informationen und nur dann, wenn diese Kosten 10 000 HUF übersteigen. Vor der Einreichung der oben genannten Änderungen berücksichtigt die Regierung die Vorschläge der Nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (NAIH) in Bezug auf die Einheitskosten für Kopier- und Übermittlungskosten sowie die Methode zur Berechnung der Gebühren, die für Anträge auf Zugang zu Informationen erhoben werden können. Die Regierung stellt ferner sicher, dass alle Informationen, die auf Antrag auf Zugang zu Informationen zur Verfügung gestellt werden, gleichzeitig in dem zentralen Register, auf das in der Reform C9.R6 Bezug genommen wird, zur Verfügung gestellt werden.

Mit einer zweiten Teilmaßnahme wird sichergestellt, dass die NAIH regelmäßig überprüft, ob öffentliche Stellen die Vorschriften über den Zugang zu öffentlichen Informationen einhalten. Die NAIH führt mindestens zweimal jährlich umfassende und detaillierte Kontrollen bei allen öffentlichen Stellen durch, um festzustellen, ob sie ihre jeweiligen Anforderungen an die Transparenz öffentlicher Daten und die Gewährung des Zugangs zu Daten von öffentlichem Interesse erfüllen. Die Ergebnisse dieser Kontrollen werden in einem öffentlich zugänglichen umfassenden Bericht dargelegt, in dem die Mängel für jede betroffene öffentliche Stelle (mindestens die Zahl der eingegangenen Anträge auf Zugang zu öffentlichen Daten, die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung öffentlicher Daten, die Zahl der bearbeiteten Anträge und die Zahl der Tage, die sie benötigt hat, um sie zu erfüllen), wie diese Mängel behoben und weiterverfolgt werden sollen, sowie Empfehlungen, wie der Zugang zu öffentlichen Daten verbessert werden kann. Der erste Bericht wird bis zum vierten Quartal 2022 veröffentlicht, gefolgt von nachfolgenden Berichten alle sechs Monate bis zum zweiten Quartal 2026.

Schließlich soll eine dritte Teilmaßnahme den Zugang zu öffentlichen Informationen erleichtern und die Dauer von Gerichtsverfahren begrenzen, indem ein Ausnahmeverfahren für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu öffentlichen Informationen eingeführt wird. Zu diesem Zweck werden in einem Gesetzgebungsakt, in dem dieses Ausnahmeverfahren festgelegt wird, dieselben Verfahrensschritte und Fristen festgelegt, wie sie im Gesetz CXXX von 2016 über Zivilverfahren vorgesehen sind, mit der einzigen Ausnahme, dass die Frist für die Vorladung nach § 497 Absatz 1 des Gesetzes CXXX von 2016 mindestens drei Arbeitstage beträgt.

Die Umsetzung der Reform soll bis zum vierten Quartal 2022 abgeschlossen sein.

C9.R27: Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Ziel dieser Reform ist es, die Qualität und Berechenbarkeit der Rechtsetzung zu verbessern, indem die systematische Nutzung von Folgenabschätzungen und die wirksame Einbeziehung von Sozialpartnern, Interessenträgern und nichtstaatlichen Sachverständigen in die Rechtsetzung sichergestellt werden. Außerdem soll ein Rahmen für die systematische und wirksame Konsultation der Sozialpartner und Interessenträger, die für die Durchführung der Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans relevant sind, geschaffen werden, um zur Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften beizutragen, das Risiko politischer Fehler zu verringern und die Aufsicht über die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans insgesamt zu verbessern.

Hierzu werden:

-Gesetzesänderungen treten in Kraft, mit denen insbesondere eine obligatorische Mindestkonsultationsfrist von acht Tagen für alle Rechtsakte eingeführt wird, die von der Regierung angenommen oder zur Annahme vorgelegt werden; Einführung einer Mindestfrist von fünf Tagen für die Regierung, um die während der Konsultation eingegangenen Beiträge zu berücksichtigen, bevor sie ihren Vorschlag für einen Rechtsakt fertigstellt; Einführung der Verpflichtung, dass das staatliche Kontrollbüro (KEHI) jährlich die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Gesetz CXXXI von 2010 über die soziale Teilhabe an der Rechtsetzung durch die Regierung und die Ministerien bewertet (einschließlich der Frage, ob Ausnahmen ordnungsgemäß begründet wurden); und die Verpflichtung des staatlichen Kontrollbüros einzuführen, gegen das für die Ausarbeitung des Gesetzgebungsakts zuständige Ministerium eine Geldbuße zu verhängen, wenn die Bestimmungen des Gesetzes CXXXI von 2010 über die soziale Teilhabe an der Rechtsetzung nicht eingehalten werden.

-Um sicherzustellen, dass die oben genannten Verpflichtungen in der Praxis tatsächlich eingehalten werden und der Umfang der Ausnahmen von der Anwendung dieser Vorschriften begrenzt wird, wird sichergestellt, dass jedes Kalenderjahr mindestens 90 % aller Regierungserlasse, Ministerialerlasse und alle dem Parlament von der Regierung vorgelegten Gesetzesentwürfe einer öffentlichen Konsultation unterzogen werden und dass alle zu veröffentlichenden zusammenfassenden Folgenabschätzungen öffentlich zugänglich gemacht werden. In einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF werden die jährlichen Ziele bestätigt.

-Um eine systematischere und wirksamere Einbeziehung von Sozialpartnern und Interessenträgern und Sachverständigen in die Rechtsetzung sowie die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen für Änderungen von Gesetzentwürfen oder Gesetzesvorlagen, die von den Mitgliedern und Ausschüssen der Nationalversammlung vorgeschlagen werden, zu ermöglichen, wird im Büro der Nationalversammlung zusätzliche Verwaltungskapazitäten geschaffen. Die Mitglieder oder Ausschüsse der Nationalversammlung haben die Möglichkeit, sich an das Büro der Nationalversammlung zu wenden, um wirksame Folgenabschätzungen zu erstellen und wirksame Konsultationen der Interessenträger zu den von ihnen vorgeschlagenen Gesetzentwürfen oder Gesetzesänderungen durchzuführen, die sie zur Prüfung vorlegen wollen. Um die Qualität der vom Amt der Nationalversammlung durchzuführenden Folgenabschätzungen zu erleichtern, wird die systematische Bereitstellung von Daten durch das ungarische Statistische Amt für die Zwecke dieser Folgenabschätzungen sichergestellt.

-Um die Vorbereitung von Gesetzesfolgenabschätzungen zu erleichtern und die verschiedenen Arten von Auswirkungen von Rechtsvorschriften angemessen zu bewerten, nimmt die Regierung eine neue Methode für die systematische Folgenabschätzung aller Legislativvorschläge an und beginnt mit deren Anwendung. Die neue Methodik wird unter wirksamer Einbeziehung internationaler Organisationen mit allgemein anerkanntem Fachwissen auf dem Gebiet der Folgenabschätzung für Rechtsvorschriften (wie die OECD) sowie von Sozialpartnern und nichtstaatlichen Interessenträgern unter gebührender Berücksichtigung bewährter Verfahren anderer Mitgliedstaaten und internationaler Institutionen ausgearbeitet. Die neue Methode wird ab dem 4. Quartal 2023 systematisch angewandt, um Folgenabschätzungen für alle Legislativvorschläge durchzuführen.

-Um die wirksame und umfassende Einbeziehung der Sozialpartner und Interessenträger in die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, wird in einem Rechtsakt eine klare Verpflichtung festgelegt, dass die einschlägigen Sozialpartner und Interessenträger während der Durchführung des Plans konsultiert werden; Festlegung einer verbindlichen Strategie, in der Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt sind, wie die wichtigsten Interessenträger in die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Plans einbezogen werden sollen; und einen Begleitausschuss einsetzen, der die wirksame Umsetzung des Plans kontinuierlich überwachen soll und sich aus Interessenträgern und Sozialpartnern zusammensetzt, die für die Umsetzung der Komponenten des Plans relevant sind, wobei mindestens 50 % der Mitglieder des Begleitausschusses Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten, die von der Regierung und öffentlichen Stellen unabhängig sind. Die Mitglieder des Begleitausschusses, die die Zivilgesellschaft vertreten, werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens auf der Grundlage objektiver Kriterien in Bezug auf Fachwissen und Verdienste ausgewählt.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 4. Quartal 2023 abgeschlossen sein.

C9.R28: Unterstützung des datengestützten Entscheidungsfindungs- und Gesetzgebungsprozesses mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

Ziel dieser Reform ist es, die Sichtbarkeit und Erläuterung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit auf transparente und objektive Weise zu verbessern.

Zu diesem Zweck werden eine Datenplattform und ein Datenmodellierungsinstrument eingerichtet, um die Verknüpfung von Datenbanken – unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften – sicherzustellen und die Kapazitäten für die Datenmodellierung auf der Grundlage dieser Daten auszubauen. Darüber hinaus müssen mindestens 200 Mitarbeiter von Fachministerien, Regierungseinrichtungen und Vertretern der Sozialpartner, die an der strategischen Planung und der legislativen Vorbereitung beteiligt sind, einen Schulungskurs über Instrumente und Verfahren zur Datenvisualisierung absolvieren.

Die Datenplattform und das Datenmodellierungsinstrument werden bis zum zweiten Quartal 2024 und die Schulungen bis zum ersten Quartal 2025 eingerichtet.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum ersten Quartal 2025 abgeschlossen sein.

C9.R29: Ausweitung des Systems der automatischen Verwaltungsentscheidungen mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

Ziel der Reform ist es, das System der automatischen Verwaltungsentscheidungen zu erweitern, um seine Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten wie Korruption, Fehlern und Inkohärenzen bei der Entscheidungsfindung zu verringern.

Zu diesem Zweck werden bis zum zweiten Quartal 2025 drei Arten neuer Fälle – Fahrzeugverwaltung, Verkehrs- und Parkleistungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität und Überprüfung des Nachweises des Anspruchs auf staatliche Leistungen und Ansprüche – mit voll funktionsfähigen Funktionen in das automatische System der Verwaltungsentscheidung aufgenommen, die ihre vollautomatisierte Verarbeitung ermöglichen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum zweiten Quartal 2025 abgeschlossen sein.

C9.R30: Stärkung des nationalen Systems für die Verwaltung der IT-Ausrüstung zur Steigerung der Effizienz der öffentlichen Dienste 

Ziel der Reform ist es, das nationale System für die Verwaltung der IT-Ausrüstung zu stärken, um die Effizienz der öffentlichen Dienstleistungen zu steigern.

Zu diesem Zweck wird ein zentrales IT-Ausrüstungsmanagement- und Softwarelizenzsystem eingerichtet. Dieses System umfasst ein umfassendes Register und eine Lebenszyklusüberwachung der IT-Ausrüstung sowie eine flexible und kundenfreundliche zentrale Dienstleistung, um bis zum vierten Quartal 2025 die Bereitstellung, Modernisierung, Reparatur, Veränderung, Verschrottung, Installation und damit zusammenhängende Dienstleistungen für mindestens 3000 öffentliche Einrichtungen im Bereich Gesundheit, öffentliche Bildung und Sozialfürsorge zu gewährleisten.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum vierten Quartal 2025 abgeschlossen sein.

C9.R31: Einführung von Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke

Ziel dieser Reform ist es, sicherzustellen, dass Unternehmen nicht ausschließlich zu Steuerplanungszwecken und ohne tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit in Ungarn niedergelassen sind. Die Reform soll zur Bekämpfung des Einsatzes von Briefkastenfirmen und Briefkastenfirmen beitragen und gleichzeitig zu einer stärkeren Schaffung von Arbeitsplätzen und höheren Staatseinnahmen beitragen.

Die Reform besteht aus dem Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke und der steuerlichen Folgen für den Fall, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden. Die Rechtsvorschriften beruhen auf den Empfehlungen einer unabhängigen internationalen Sachverständigenprüfung.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

C9.R32: Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften

Ziel dieser Reform ist es, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die internationale Transparenz des ungarischen Steuersystems zu verbessern, indem die Meldepflichten für Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen für Verrechnungspreiszwecke verschärft werden.

Die Reform besteht aus dem Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, in denen detaillierte Anforderungen für eine neue Meldung von Verrechnungspreisdaten festgelegt werden. Der Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften erstreckt sich auf Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen, die mindestens 100 Mio. HUF erreichen. Dies dürfte die Risikoanalyse der Steuerverwaltung verbessern und es ihr ermöglichen, gezieltere Prüfungen durchzuführen und sich auf potenzielle Steuerhinterzieher zu konzentrieren.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

C9.R33: Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Auslandszahlungen

Ziel dieser Reform ist es, dem Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung von Auslandszahlungen aus Ungarn in Länder und Gebiete mit Null- oder Niedrigbesteuerung zu begegnen, wodurch die Möglichkeiten für aggressive Steuerplanung eingeschränkt werden.

Mit der Reform soll der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit im Hinblick auf die ungarische Körperschaftsteuer erweitert werden. Gesetzesänderungen, die mindestens folgende Elemente betreffen, treten in Kraft:

-alle Transaktionen mit ausgehenden Lizenzgebühren und Zinszahlungen in Länder und Gebiete, die entweder i) auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind oder ii) als Null- oder Niedrigsteuergebiete gelten, fallen unter die erweiterten Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit;

-es werden Kriterien für die Anwendung einer steuerlichen Folge festgelegt, wobei die geschäftlichen Gründe für die Transaktion und die steuerliche Behandlung der Transaktion zu berücksichtigen sind; und

-eine steuerliche Folge zur Minderung des Risikos einer aggressiven Steuerplanung ist zu ermitteln.

Ferner wird eine unabhängige Bewertung der Vorschriften im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung durchgeführt, bei der der ungarische Steuerrahmen ganzheitlich bewertet wird. Auf dieser Grundlage werden weitere Gesetzesänderungen angenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung zu verbessern, und treten in Kraft.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C9.R34: Digitaler Wandel der Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Ziel dieser Reform ist es, die Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften zu straffen und die Befolgungskosten zu senken, indem neue, benutzerfreundliche digitale Dienstleistungen für Steuerzahler und Finanzintermediäre geschaffen werden.

Die Reform besteht in der Schaffung der folgenden digitalen Dienste:

-„ePayroll“ (Plattform für die Bereitstellung von Beschäftigungsdaten). Diese Plattform soll es Arbeitgebern ermöglichen, die Meldung von Beschäftigungsdaten an die Verwaltung zu straffen;

-„eReceipt“. Dieser Dienst ersetzt schrittweise das derzeitige System der Online-Registrierkassen durch die Schaffung eines plattformunabhängigen Dienstes für die Einziehung von Quittungen;

-„eVAT“. Dies besteht in der Einrichtung einer Online-Plattform für die Bereitstellung vorab ausgefüllter Mehrwertsteuererklärungen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C9.R35: Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

Ziel dieser Reform ist es, das Steuersystem zu vereinfachen, indem die Zahl der Steuern verringert und die Einkommensteuer konsolidiert wird.

Die Reform umfasst folgende Maßnahmen:

-die befristeten steuerlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und der Energiekrise eingeführt wurden, werden im Einklang mit dem in ihrer Rechtsgrundlage festgelegten Ablauftermin schrittweise abgeschafft;

-die Zahl der Steuern in Ungarn wird auf der Grundlage der Empfehlungen einer von den Behörden eingesetzten speziellen Arbeitsgruppe gegenüber der am 1. Januar 2023 geltenden Zahl um 10 % gesenkt;

-die Einkommensteuer wird vereinfacht und konsolidiert, um ineffiziente Steuerausgaben zu beseitigen, die Steuervorschriften für die Steuerpflichtigen zu erleichtern und verzerrende oder ungerechtfertigte Anreize zu verringern.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

C9.R36: Reform der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen

Ziel dieser Reform ist es, das Steuersystem zu vereinfachen und gleichzeitig ein steuerliches Umfeld zu fördern, das Investitionen in große Versorgungsinfrastrukturprojekte stimuliert.

Mit der Reform wird entweder das Gesetz Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Rohrleitungen aufgehoben oder geändert, um eine Steuervorschrift einzuführen, die es den Eigentümern von Versorgungsunternehmen ermöglicht, die auf ihren Leitungen zu entrichtende Steuer in Höhe des Betrags, den sie in die Instandhaltung oder Modernisierung dieser Leitungen investieren, zu entledigen oder gutzuschreiben. Die Regierung entscheidet zwischen den beiden Optionen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

C9.R37: Durchgängige Berücksichtigung der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

Ziel dieser Reform ist es, die freiwillige Einhaltung der Steuervorschriften zu fördern und die Interaktion zwischen den Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung durch gezieltere und personalisierte Kommunikationsstrategien und die Nutzung verhaltensbezogener Erkenntnisse zu verbessern.

Die Reform umfasst folgende Maßnahmen:

-Auf den digitalen Plattformen der nationalen Steuererhebungsbehörde (NTCA) werden schrittweise Leitlinien veröffentlicht, um Steuerpflichtige zu spezifischen Themen im Zusammenhang mit ihren steuerlichen Rechten und Pflichten zu unterstützen und zu informieren;

-die NTCA erstellt einen Bericht darüber, wie verhaltensbezogene Erkenntnisse (BI) die Wirksamkeit der Steuerverwaltung verbessern können. Auf dieser Grundlage werden mindestens drei neue BI-Pilotprojekte in Zusammenarbeit zwischen der NTCA und dem Finanzministerium durchgeführt;

-die verschiedenen IT-Plattformen der NTCA werden zu einem einzigen Kanal, einer zentralen Plattform zusammengefasst, und mindestens drei neue Funktionen werden betriebsbereit und den Nutzern auf der Plattform zur Verfügung gestellt.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

C9R38: Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

Ziel dieser Reform ist es, die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu bewerten und zu verbessern, um die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und der Staatsverschuldung zu verbessern und das Wirtschaftswachstum zu stärken.

Mit der Reform wird ab 2023 eine regelmäßige Überprüfung der Ausgaben in ausgewählten vorrangigen Bereichen der öffentlichen Ausgaben auf der Grundlage eines mittelfristigen Arbeitsplans eingeführt. In den Jahren 2023 und 2024 werden vier Ausgabenüberprüfungen durchgeführt, die insgesamt mindestens 20 % der gesamtstaatlichen Ausgaben abdecken.

2024 bzw. 2025 werden von der Regierung zwei spezielle Berichte veröffentlicht, in denen die konkreten Ergebnisse der Überprüfungen in Bezug auf mögliche Einsparungen und Effizienzgewinne dargelegt werden, wie sie insbesondere in der Haushaltsplanung (d. h. in den jährlichen Haushaltsplänen und den mittelfristigen Haushaltsplänen) zum Ausdruck kommen. Ein abschließender Bericht enthält allgemeine Nachweise für die Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.



I.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung 

Lfd. Nr. Anzahl

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

Qualitative Indikatoren 
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren 
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung  

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit für die Messung

Ausgangsbasis

Ziel

Vierteljahr

Jahr

160

C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Einrichtung einer Integritätsbehörde

Aufnahme der Tätigkeit der Integritätsbehörde

Q4

2022

Einrichtung und Inbetriebnahme einer Integritätsbehörde vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, um die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unionsunterstützung in Ungarn zu verstärken.

Es ist zu gewährleisten, dass die Integritätsbehörde völlig unabhängig ist. Die Behörde greift in allen Fällen ein, in denen die zuständigen Behörden ihrer Ansicht nach nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und andere Rechtsverstöße oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, die die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Europäischen Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Die Integritätsbehörde ist eine wirklich unabhängige Einrichtung. Die Integritätsbehörde und ihre Mitarbeiter dürfen Weisungen von anderen Personen oder Einrichtungen weder einholen noch entgegennehmen. Die Integritätsbehörde erhält einen jährlichen Haushaltsplan, der ihren Aufgaben und Zuständigkeiten entspricht, und sie ist für die Verwaltung ihres eigenen Haushalts ohne Einmischung von außen zuständig (als gesondertes Kapitel des Staatshaushalts).

Die der Integritätsbehörde zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden während des Haushaltsjahres nicht ohne Zustimmung der Integritätsbehörde gekürzt.

Die Arbeit der Integritätsbehörde wird von einem Vorstand organisiert und geleitet, der sich aus einem Vorsitzenden und zwei Vizepräsidenten zusammensetzt. Die drei Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Präsidenten Ungarns auf Ernennung durch den Präsidenten des Staatlichen Rechnungshofs für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt, ohne dass sie von einem Regierungsmitglied aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten, Qualifikationen, umfassenden und unbestrittenen Erfahrungen und Rufe (auch auf internationaler Ebene) in rechtlichen und finanziellen Fragen des öffentlichen Auftragswesens und der Korruptionsbekämpfung sowie ihrer nachgewiesenen Kompetenz in diesen Bereichen gegengezeichnet werden müssen. Die Mitglieder des Beirats werden im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Interessenbekundung auf der Grundlage der verbindlichen Stellungnahme eines zu diesem Zweck eingerichteten Zulassungsausschusses zur Erfüllung der Zulassungsbedingungen der Bewerber ausgewählt. Der Zulassungsausschuss wird vom Generaldirektor der EUTAF im Anschluss an einen offenen Aufruf zur Interessenbekundung einberufen. Er setzt sich aus drei unabhängigen Personen mit Hintergrund aus anerkannten internationalen Institutionen zusammen, die über ausreichend lange, überprüfbare und einschlägige Erfahrung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und/oder der Korruptionsbekämpfung verfügen. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses dürfen in den letzten fünf Jahren nicht über Folgendes verfügen: ein gewähltes politisches Amt oder eine politische Position in der Regierung bekleidet, bei einer politischen Partei oder politischen Stiftung beschäftigt war oder eine freiwillige oder vergütete Tätigkeit für solche Einrichtungen ausübte. Die Vorschriften über Interessenkonflikte im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten für die Mitglieder des Zulassungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abgabe der verbindlichen Stellungnahme. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses veröffentlichen ihre Interessen- und Vermögenserklärungen und erklären, dass kein Interessenkonflikt vorliegt, bevor sie ihre Arbeit im Zulassungsausschuss aufnehmen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen in den letzten fünf Jahren nicht über Folgendes verfügen: ein gewähltes politisches Amt oder eine politische Position in der Regierung bekleidet, bei einer politischen Partei oder politischen Stiftung beschäftigt war oder eine freiwillige oder vergütete Tätigkeit für solche Einrichtungen ausübte. Darüber hinaus dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrats während ihres Mandats für die Integritätsbehörde (mit Ausnahme akademischer Tätigkeiten und damit zusammenhängender Veröffentlichungen) keine entgeltlichen Tätigkeiten ausüben, keine Mehrheitsbeteiligung an einer Geschäftseinheit halten und keiner politischen Partei oder politischen Stiftung angehören. Ein Mitglied des Verwaltungsrats wird nur im Falle eines Interessenkonflikts nach seiner Ernennung oder im Falle eines rechtskräftigen Strafurteils wegen Angelegenheiten, die die Arbeit der Integritätsbehörde betreffen oder die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Mitglieds beeinträchtigen, entlassen.

Der Vorsitzende der Integritätsbehörde fungiert auch von Amts wegen als Mitglied des Rates für das öffentliche Auftragswesen und als Vorsitzender der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ (Meilenstein 166).

Der Präsident der Integritätsbehörde übt die Rechte des Arbeitgebers an dem Personal der Behörde aus, das mindestens 50 VZÄ umfasst. Das Personal wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner beruflichen Verdienste ausgewählt.

Die Integritätsbehörde verfügt über weitreichende Befugnisse, darunter: die Befugnis, öffentliche Auftraggeber anzuweisen, ein Vergabeverfahren (für höchstens zwei Monate) auszusetzen; II) die Befugnis, administrative Untersuchungsstellen aufzufordern, in ihrem Namen Untersuchungen durchzuführen; III) die Befugnis, den Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Finanzierung durch die Union für einen bestimmten Zeitraum zu empfehlen; IV) die Befugnis, die zuständigen nationalen Behörden oder Stellen anzuweisen, ihre Überwachungs- oder Kontrollfunktionen wahrzunehmen, insbesondere in Bezug auf Verfahren zur Überprüfung von Erklärungen zu Interessenkonflikten und Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Unionsmitteln; das Recht, Zugang zu allen einschlägigen Dossiers zu beantragen, einschließlich laufender oder künftiger Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge; die Befugnis, den öffentlichen Auftraggebern zu empfehlen, ein bestimmtes Verfahren bei einer bestimmten Auftragsvergabe oder in einer Kategorie von Vergabeverfahren anzuwenden; VII) das Recht, bei den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen Verfahren einzuleiten, um mutmaßliche Rechtsverstöße oder Unregelmäßigkeiten festzustellen; (VIII) die ausschließliche Zuständigkeit für die Überprüfung der Vermögenserklärungen von Personen, die in den Anwendungsbereich von Abschnitt 183 des Gesetzes CXXV von 2018 fallen (einschließlich Premierminister, Minister, Staatssekretäre, politischer Direktor des Ministerpräsidenten), die Befugnis zur direkten Überprüfung der öffentlichen Vermögenserklärungen aller mit hohem Risiko behafteten Beamten (einschließlich des Präsidenten, der Mitglieder des Parlaments, der Leiter der zentralen Exekutivbehörden, anderer politischer Amtsträger, des Personals der Kabinette politischer Amtsträger, regionaler Gouverneure, Bürgermeister von Großstädten, Richter, Staatsanwälte, Mitglieder der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, Ermittler für Korruptionsbekämpfung und leitende Führungskräfte staatseigener Unternehmen), bei nicht öffentlichen Vermögenserklärungen von Beamten mit hohem Risiko ab dem 31. März 2023 zumindest die Befugnis, die zuständigen Stellen aufzufordern, diese Erklärungen zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung zu erhalten; (IX) das Recht auf Zugang zu allen einschlägigen Datenbanken und Registern zum Zwecke der Überprüfung von Vermögenserklärungen im Einklang mit den Datenschutz- und Datenschutzvorschriften; (X) das Recht, Verfahren zur Überprüfung von Vermögenserklärungen auf eigene Initiative, Beschwerde und Verdacht einzuleiten; (XI) das Recht, die gerichtliche Überprüfung aller Entscheidungen von Behörden im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beantragen, die eine Unterstützung durch die Union beinhalten und Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein können; (XII) das Recht, das Verfahren der Schiedsstelle für das öffentliche Auftragswesen einzuleiten; XIII) das Recht, die Untätigkeit einer betroffenen Behörde vor Gericht gemäß § 15 Abs. 2 und § 25 des Gesetzes CL von 2016 über das Allgemeine Verwaltungsgesetz anzufechten. Es wird sichergestellt, dass die Integritätsbehörde Zugang zu allen Informationen, Datenbanken und Registern hat, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, Fällen von Korruptionsverdacht, einschließlich der Überprüfung von Vermögenserklärungen, Betrug und Interessenkonflikten, die in irgendeiner Weise eine Unterstützung der Union beinhalten, erforderlich sind. Durch Rechtsvorschriften wird sichergestellt, dass die von einem Auskunftsersuchen oder einer Anweisung der Integritätsbehörde betroffenen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 60 Kalendertagen tätig werden.

Die Integritätsbehörde wird entweder von sich aus auf der Grundlage verfügbarer Informationen oder auf der Grundlage von Beschwerden oder Berichten, die sie erhält, tätig. Die Integritätsbehörde richtet eine Schnittstelle zwischen Hinweisgebern und Hinweisgebern ein, über die anonyme und vertrauliche Kommunikation erfolgen kann. Die Integritätsbehörde erstellt, aktualisiert und führt ein Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer, die von einem rechtskräftigen Gerichtsurteil oder einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung betroffen sind, mit der diese Wirtschaftsteilnehmer von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Die Integritätsbehörde ist verpflichtet, mutmaßliche Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten oder anderen Unregelmäßigkeiten und Rechtsverstößen den zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls dem OLAF zu melden.

Die Integritätsbehörde verfügt über eindeutige und unbegrenzte Befugnisse zur weiteren Ausübung ihrer Befugnisse auch in Fällen, in denen die betroffenen Projekte oder Verfahren, die ursprünglich für eine Unterstützung durch die Union vorgesehen waren, anschließend von der Unterstützung durch die Union zurückgezogen wurden.

161

C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Bericht über die Bewertung des Integritätsrisikos

Veröffentlichung des Berichts

Q1

2023

Ein umfassender Bericht über die von der Integritätsbehörde durchgeführte Prüfung zur Bewertung des Integritätsrisikos wird öffentlich zugänglich gemacht. Dies umfasst eine Bewertung des aktuellen Stands der Integrität des öffentlichen Beschaffungswesens in Ungarn, indem Integritätsrisiken und systemische Integritätsprobleme, die angegangen werden müssen, ermittelt werden, welche Instrumente zur Bewältigung dieser Risiken und Probleme zur Verfügung stehen, welche Lücken bei der Bewältigung dieser Risiken und Probleme bestehen, und mögliche Lösungen vorgeschlagen werden. Die Übung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen und sachkundigen internationalen Gremien (z. B. OECD, Weltbank) und stützt sich auf die Indikatoren der „IV-Säule der Methodik zur Bewertung der Beschaffungssysteme (MAPS), Rechenschaftspflicht, Integrität und Transparenz des öffentlichen Beschaffungssystems“. Bei der Übung werden auch die Beiträge nationaler oder internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft berücksichtigt, die den Stand der Integrität in Ungarn überwachen.

162

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Meilenstein

Beginn der Anwendung der Befugnisse und Zuständigkeiten für die Überprüfung von Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde

Beginn der Anwendung der Befugnisse und Zuständigkeiten für die Überprüfung von Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde

Q1

2023

Beginn der Anwendung der Bestimmungen, mit denen die ausschließliche rechtliche Verantwortung und Zuständigkeit für die Überprüfung der Vermögenserklärungen von Personen, die in den Anwendungsbereich von Abschnitt 183 des Gesetzes CXXV von 2018 fallen, auf die Integritätsbehörde übertragen wird, wobei sicherzustellen ist, dass die Integritätsbehörde befugt ist, die öffentlichen Vermögenserklärungen aller Beamten mit hohem Risiko direkt zu überprüfen, bei nicht öffentlichen Vermögenserklärungen von Beamten mit hohem Risiko zumindest die Befugnis, die zuständigen Stellen um die Überprüfung dieser Erklärungen zu ersuchen und das Ergebnis dieser Überprüfung zu erhalten, und ab dem 31. März 2023 direkten und uneingeschränkten Zugang zu den einschlägigen Datenbanken und Registern hat, die sie für erforderlich hält, um die Richtigkeit der in den Vermögenserklärungen enthaltenen Informationen zu überprüfen. Zu den Beamten mit hohem Risiko gehören der Präsident, Mitglieder des Parlaments, Regierungsmitglieder, Leiter der zentralen Exekutivbehörden, sonstige politische Amtsträger, Mitarbeiter von Kabinetten politischer Amtsträger, regionale Gouverneure, Bürgermeister von Großstädten, Richter, Staatsanwälte, Mitglieder der Leitungsgremien von Justiz- und Staatsanwaltschaften, Ermittler für Korruptionsbekämpfung und leitende Führungskräfte staatseigener Unternehmen. Dies schließt die Überprüfung der Vermögenserklärung ein, unabhängig davon, ob sie zuvor überprüft wurde oder nicht. Für Personen, die in den Anwendungsbereich von Abschnitt 183 des Gesetzes CXXV von 2018 fallen, umfasst dies auch Folgendes: I) dass ein solches Überprüfungsverfahren der Integritätsbehörde von der Integritätsbehörde auf eigene Initiative, auf Verdacht oder auf Beschwerde von Personen eingeleitet werden kann, die einen förmlichen Antrag auf einen angeblich falschen Posten in einer Vermögenserklärung stellen; (II) dass die Integritätsbehörde die Möglichkeit hat, die Person, deren Vermögenserklärung von der Integritätsbehörde überprüft wird, anzuweisen, Belege und Unterlagen zum Inhalt ihrer Vermögenserklärung vorzulegen; III)die Integritätsbehörde die Möglichkeit hat, Daten aus allen einschlägigen Datenbanken und Registern, einschließlich, aber nicht ausschließlich, des Gesellschaftsregisters, der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, des Grundbuchs und des Fahrzeugregisters anzufordern und zu empfangen, um den Inhalt einer Vermögenserklärung zu überprüfen; IV) dass die Integritätsbehörde eine Person anweisen kann, deren Vermögenserklärung die Integritätsbehörde für falsch befunden hat, ihre Vermögenserklärung innerhalb von zehn Tagen zu berichtigen; v) das Versäumnis, auf Anweisung der Integritätsbehörde durch die Person, deren Vermögenserklärung die Integritätsbehörde für falsch befunden hat, oder durch eine Person, die wissentlich falsche Angaben in ihrer Vermögenserklärung gemacht hat, zu einer automatischen Entlassung aus ihrem Beschäftigungsverhältnis führt.

163

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Meilenstein

Der jährliche Integritätsbericht für das Jahr 2022 wird öffentlich zugänglich gemacht.

Veröffentlichung des ersten jährlichen Integritätsberichts für das Jahr 2022

Q2

2023

Der erste jährliche Integritätsbericht der Integritätsbehörde wird für das Kalenderjahr 2022 öffentlich zugänglich gemacht.

Der Bericht umfasst mindestens Folgendes: I) eine umfassende und umfassende Analyse der Konzentration des Marktes für öffentliche Aufträge (wie sich aus der Anzahl und dem Wert der erfolgreichen Angebote der Wirtschaftsteilnehmer ergibt); II) eine Analyse der Unterschiede zwischen geschätzten und endgültigen Preisen bei Ausschreibungsverfahren; eine Bewertung der geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, der Engpässe bei ihrer Umsetzung und der damit verbundenen Verwaltungspraxis; die Ermittlung von Risikoindikatoren; Bewertung der Verwendung von Rahmenvereinbarungen (einschließlich der Verteilung der an Wirtschaftsteilnehmer vergebenen Aufträge und der mit ihnen geschlossenen Vereinbarungen sowie der Verteilung von Einzelverträgen, die auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern vergeben werden); (VI) eine Bewertung, ob und in welchem Umfang das bestehende Kontrollsystem in der Lage ist, Risiken von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten zu ermitteln und wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren; VII) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überprüfung von Vermögenserklärungen; (VIII) Empfehlungen zur Verbesserung der Systeme und Verfahren im Zusammenhang mit den Ziffern i bis vii.

Der erste Jahresbericht enthält ferner: I) eine Bewertung, ob die einschlägigen Regelungen und Praktiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten in Ungarn mit der Bekanntmachung der Kommission über Leitlinien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung (2021/C 121/01) im Einklang stehen, und gegebenenfalls eine Ermittlung, welche Verbesserungen erforderlich wären, um Kohärenz zu gewährleisten; II) spezifische Indikatoren für die Risiken von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

Es werden geeignete Verfahren eingerichtet, mit denen sichergestellt wird, dass Jahresberichte für die Folgejahre erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

164

C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Die Regierung prüft den ersten jährlichen Integritätsbericht der Integritätsbehörde und legt ihre Antworten schriftlich vor.

Veröffentlichung der Antwort der Regierung auf den ersten jährlichen Integritätsbericht und ausführliche Erläuterung, wie sie auf die darin enthaltenen Feststellungen reagieren will

Q3

2023

Die Regierung prüft den ersten jährlichen Integritätsbericht und legt ihre Bewertung schriftlich vor, einschließlich einer ausführlichen Erläuterung, wie sie die einzelnen Ergebnisse, einschließlich der darin enthaltenen Empfehlungen, zu behandeln gedenkt. Es werden geeignete Verfahren eingerichtet, mit denen sichergestellt wird, dass die Jahresberichte für die Folgejahre geprüft und die Bemerkungen der Regierung im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Das Etappenziel gilt als erreicht, wenn die Regierung ihre Bewertung schriftlich veröffentlicht und geeignete Verfahren eingerichtet werden, die das gleiche Verfahren für alle nachfolgenden jährlichen Integritätsberichte gewährleisten.

165

C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Überprüfung des Systems der Vermögenserklärung durch die Integritätsbehörde

Veröffentlichung eines Berichts über die Ergebnisse der Überprüfung des Systems der Vermögenserklärung durch die Integritätsbehörde

Q4

2023

Die Integritätsbehörde führt eine umfassende Überprüfung des Rechtsrahmens und der Funktionsweise des ungarischen Systems der Vermögenserklärungen durch, einschließlich seines Umfangs und seiner Überprüfungsverfahren, und veröffentlicht ihre Ergebnisse in einem Bericht.

166

C9.R2 Einrichtung einer Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

Meilenstein 

Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung

Die Task Force „Korruptionsbekämpfung“ wird eingesetzt und hält ihre erste Sitzung ab.

 

 

 

Q4

2022

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wird eine Taskforce für Korruptionsbekämpfung eingesetzt, die ihre erste Sitzung abhält.

Die Task Force „Korruptionsbekämpfung“ hat folgende Aufgaben: (a) die bestehenden Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu prüfen und Vorschläge zur Verbesserung der Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruptionspraktiken und anderen Praktiken wie Vetternwirtschaft, Günstlingswirtschaft oder Drehtüreffekten zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor auszuarbeiten; B) Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Aufdeckung von Korruption (einschließlich des wirksamen Einsatzes aller verfügbaren Instrumente zur Korruptionsprävention und -aufdeckung), ii) zur Verbesserung des Informationsflusses zwischen den Verwaltungs- und Kontrollbehörden des Staates und den für strafrechtliche Ermittlungen zuständigen Behörden vorzulegen; (C) zu bewerten, wie seine früheren Vorschläge weiterverfolgt und umgesetzt wurden; d) Erstellung eines Jahresberichts und Übermittlung an die Regierung bis zum 15. März eines jeden Jahres. In diesem Bericht werden i) die Risiken und Trends von Korruption und Korruptionspraktiken analysiert, ii) wirksame Gegenmaßnahmen und bewährte Verfahren für die Prävention, Aufdeckung und Sanktionierung von Korruptionsrisiken und Korruptionsarten vorgeschlagen, ihre wirksame Umsetzung bewertet und iii) bewertet, wie ihre früheren Vorschläge im Rahmen einschlägiger legislativer und nichtlegislativer Initiativen und Regierungsprogramme weiterverfolgt und umgesetzt wurden. Die geltenden Vorschriften stellen sicher, dass die Regierung den Bericht der Taskforce für Korruptionsbekämpfung und die darin enthaltenen Vorschläge innerhalb von zwei Monaten erörtert und dass sie, falls sie nicht beschließt, einen Vorschlag der Taskforce für Korruptionsbekämpfung umzusetzen, dem Vorsitzenden der Taskforce für Korruptionsbekämpfung eine ausführliche Begründung für ihre Entscheidung vorlegt.  

Einschlägige nichtstaatliche Akteure, die im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätig sind, werden in die Tätigkeiten der Taskforce für Korruptionsbekämpfung einbezogen und ihre uneingeschränkte, strukturierte und wirksame Beteiligung ist sicherzustellen. Es ist sicherzustellen, dass diese Mitglieder nachweislich unabhängig von der Regierung, den Behörden, politischen Parteien und Geschäftsinteressen sind, nachweislich über Fachwissen und eine ausreichend lange überprüfbare berufliche Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Korruptionsbekämpfung, Transparenz, Zugang zu öffentlichen Informationen, Schutz der Menschenrechte, Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Strafverfolgung im Zusammenhang mit diesen Themen. Nichtstaatliche Mitglieder der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ werden auf der Grundlage einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch den Verwaltungsrat der Integritätsbehörde und im Anschluss an die verbindliche Stellungnahme des in Meilenstein 160 genannten Zulassungsausschusses zur Förderfähigkeit der Kandidaten ausgewählt. Diese Auswahl erfolgt auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens und objektiver Kriterien im Zusammenhang mit dem Fachwissen und den Verdiensten der Bewerber.

Es wird sichergestellt, dass die Zahl der nichtstaatlichen Mitglieder 50 % der Mitglieder der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ beträgt (ohne den Vorsitz), oder, falls dies nicht gewährleistet werden kann, dass der Stimmenanteil der nichtstaatlichen Mitglieder auf 50 % der Gesamtstimmen (ohne den Vorsitz) abgestimmt wird. Der Präsident der Integritätsbehörde (siehe Meilenstein 160) führt den Vorsitz der Taskforce für Korruptionsbekämpfung. Gleichzeitig dürfen die Mitglieder der Taskforce weder in die Arbeit der Integritätsbehörde eingreifen noch Zugang zu ihrer Arbeit haben. Die Behörden stellen sicher, dass sie in der Taskforce für Korruptionsbekämpfung durch ausreichend hochrangige kompetente Personen vertreten sind.

Die Taskforce tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Protokolle ihrer Sitzungen werden auf der Website der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ zusammen mit den schriftlichen Beiträgen und Bemerkungen ihrer Mitglieder, die vor oder nach ihren Sitzungen übermittelt werden und die dem Sitzungsprotokoll beigefügt werden sollen, öffentlich zugänglich gemacht. Die Taskforce für Korruptionsbekämpfung gibt sich auf Vorschlag ihres Vorsitzes in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. Für die Zwecke der Arbeit dieser Task Force zur Korruptionsbekämpfung ist Korruption im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371, der Straftaten nach Kapitel III des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, der in Kapitel XXVII des Gesetzes C von 2012 über das Strafgesetzbuch aufgeführten Straftaten sowie anderer Praktiken wie Vetternwirtschaft, Kronymismus oder Drehtüreffekt zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zu verstehen. Die Taskforce für Korruptionsbekämpfung berücksichtigt auch Situationen von Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 61 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und des Artikels 24 der Richtlinie 2014/24/EU, ergänzt durch die Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung (C/2021/2119), und durch einschlägige nationale Bestimmungen.

Das Etappenziel muss erreicht werden, wenn die Taskforce für Korruptionsbekämpfung im Einklang mit den oben genannten Anforderungen eingerichtet wurde, ihre erste Sitzung abhält und das Protokoll dieser Sitzung auf der Website der Taskforce für Korruptionsbekämpfung veröffentlicht wird.

167

C9.R2 Einrichtung einer Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

Meilenstein 

Die jährliche Analyse der Taskforce für Korruptionsbekämpfung für das Jahr 2022 ist öffentlich zugänglich.

Veröffentlichung des ersten Jahresberichts der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ für das Jahr 2022

Q1

2023

Die Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ arbeitet gemäß Meilenstein 166 und nimmt ihren ersten Jahresbericht sowie den Schattenbericht der nichtstaatlichen Akteure, die Mitglieder der Taskforce für Korruptionsbekämpfung sind, an und macht ihn öffentlich zugänglich, sofern ein solcher Bericht für das Kalenderjahr 2022 erstellt wird. Dieser Bericht enthält auch die Anmerkungen und Empfehlungen der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ zum Entwurf der nationalen Strategie und des Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung (Meilenziel 178). Es werden geeignete Verfahren eingerichtet, mit denen sichergestellt wird, dass Jahresberichte für die Folgejahre erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

168

C9.R2 Einrichtung einer Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

Meilenstein 

Die Regierung prüft den ersten Bericht der Taskforce

Veröffentlichung der Antwort der Regierung auf den ersten Bericht der Taskforce

 

 

Q2

2023

Die Regierung prüft und erörtert den ersten Bericht der Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ und übermittelt der Taskforce für Korruptionsbekämpfung ihre Anmerkungen, einschließlich einer ausführlichen Begründung zu jedem Vorschlag der Taskforce für Korruptionsbekämpfung, die sie nicht umsetzen wollte.

Das Etappenziel ist erreicht, sobald die Liste der von der Regierung auf der Grundlage der Vorschläge der Taskforce für Korruptionsbekämpfung ergriffenen und zu ergreifenden Maßnahmen (mit Angabe des vorgesehenen Zeitrahmens für noch nicht ergriffene Maßnahmen) und die ausführlichen Gründe der Regierung für jeden dieser Vorschläge der Taskforce, die sie nicht umsetzen wollte, sowohl auf dem Regierungsportal als auch auf der Website der Integritätsbehörde öffentlich zugänglich gemacht werden. Es werden geeignete Verfahren eingerichtet, mit denen sichergestellt wird, dass die Jahresberichte für die Folgejahre geprüft und die Bemerkungen der Regierung im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen öffentlich zugänglich gemacht werden.

169

C9.R3 Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung von öffentlichem Eigentum („gerichtliche Überprüfung“)

Meilenstein 

Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung von öffentlichem Eigentum

Bestimmung in der Änderung des Gesetzes XC von 2017 über die Strafprozessordnung über das Inkrafttreten und den Beginn der Anwendung

Q4

2022

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans tritt nach einer Ex-ante-Überprüfung durch das Verfassungsgericht eine Änderung des Gesetzes XC von 2017 über die Strafprozessordnung in Kraft, die ab dem 1. Januar 2023 auch für vor diesem Zeitpunkt begangene (nicht verjährte) Straftaten gilt und

—ein Verfahren in Bezug auf Korruption und korruptionsbezogene Praktiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 und des Kapitels III des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (d. h. alle Fälle von Bestechung, an der öffentliche Bedienstete beteiligt sind, sowie andere Fälle von Bestechung, ausgenommen Kleinkriminalität, Amtsmissbrauch, schwerere Fälle von Haushaltsbetrug, Nichteinhaltung der Überwachungs- oder Kontrollpflicht im Zusammenhang mit Haushaltsbetrug, Vereinbarung zur Einschränkung des Wettbewerbs im Rahmen eines öffentlichen Vergabe- und Konzessionsverfahrens, schwerere Straftaten gegen Eigentum – unter der Voraussetzung, dass die Straftat in Bezug auf nationale Vermögenswerte oder Vermögenswerte begangen wird, die von einer Stiftung für die Verwaltung öffentlicher Vermögenswerte verwaltet werden, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, oder solche Vermögenswerte beschädigt werden. Sie steht für die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und für Geldwäsche zur Verfügung, wenn sie im Zusammenhang mit den oben genannten Straftaten begangen wurde;

— die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsbehörde über die Abweisung einer Strafanzeige oder die Einstellung des Strafverfahrens durch den Ermittlungsrichter des Zentralen Bezirksgerichts Buda, der befugt ist, die Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens anzuordnen. Wurde die Entscheidung über die Abweisung einer Strafanzeige oder die Einstellung des Strafverfahrens vom Untersuchungsrichter nach dem Wiederaufnahmeantrag aufgehoben, so ist im Falle einer wiederholten Beendigung des Verfahrens die Möglichkeit vorzusehen, beim Gericht eine Anklageschrift einzureichen. Der Wiederaufnahmeantrag hat aufschiebende Wirkung auf Zwangsmaßnahmen, die Vermögenswerte betreffen. Nach einem wiederholten Wiederaufnahmeantrag stellt der Untersuchungsrichter fest, ob es eine Person gibt, die vernünftigerweise verdächtigt werden kann, eine Straftat begangen zu haben. In diesem Fall eröffnet das Verfahren das Recht, eine Anklageschrift an das zuständige Gericht zu richten, das nach Anhörung von Beweismitteln in der Sache entscheidet. In Fällen, in denen ein Antrag auf Strafverfolgung gestellt werden kann, ist eine erste Prüfung des Grundes für den Antrag auf Strafverfolgung durch das Prozessgericht nicht vorgesehen. Das Verfahren kann von jedermann ausgelöst werden; natürliche und juristische Personen können im Rahmen dieses Verfahrens Anträge stellen, mit Ausnahme von Behörden; die Integritätsbehörde (siehe Meilenstein 160) hat jedoch das Recht, einen Antrag auf Überarbeitung und einen wiederholten Antrag auf Überarbeitung zu stellen. Die geschädigte Partei und die Partei, die eine Straftat anmeldet, haben eine privilegierte Verfahrensposition, wobei andere Parteien nach der Veröffentlichung der pseudonymisierten Entscheidung, die Ermittlungen nicht einzuleiten oder einzustellen, die Möglichkeit haben, das Verfahren einzuleiten, wenn die geschädigte Partei oder die eine Straftat meldende Partei dies nicht getan hat. Die rechtliche Vertretung ist für alle Parteien obligatorisch. Der gesetzliche Vertreter teilt sich elektronisch mit, und die Unterschrift der Partei ist für Handlungen im Rahmen des Verfahrens nicht erforderlich. Die Partei, die einen Antrag auf Strafverfolgung stellt, ist nicht verpflichtet, persönlich vor Gericht zu erscheinen. Der Generalstaatsanwalt hat nicht die Möglichkeit, bei der Kúria einen außerordentlichen Rechtsbehelf wegen Rechtmäßigkeit gegen im Rahmen des neuen Verfahrens ergangene Gerichtsentscheidungen einzulegen.

Das Vorliegen einer vor dem 1. Januar 2023 erlassenen Entscheidung über die Einstellung eines Verbrechensberichts oder einer Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens (im Zusammenhang mit Straftaten, die aufgrund der Verjährungsfrist nicht verjährt sind) entbindet nicht die Verpflichtung der Ermittlungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft, eine neue Entscheidung über die Strafanzeige nach § 379 StPO zu erlassen, die Gegenstand eines Überprüfungsantrags nach dem neuen Verfahren sein kann.

Alle Gerichte in Ungarn, die mit Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen befasst sind, einschließlich derjenigen, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung sind, müssen die Anforderungen an Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Gesetz gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und den einschlägigen Besitzstand der EU erfüllen.

Darüber hinaus treten bis zum 31. Dezember 2022 a) die für die Anwendung der Änderung erforderlichen Durchführungsverordnungen in Kraft und b) dem Zentralen Bezirksgericht Buda werden zusätzliche Stellen für mindestens zwei Richter und zwei Rechtsreferenten zugewiesen.

170

C9.R3 Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung von öffentlichem Eigentum („gerichtliche Überprüfung“)

Meilenstein

Überprüfung des spezifischen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung von öffentlichem Eigentum

Die Regierung nimmt ihren Bericht über die Überprüfung der Funktionsweise des besonderen Verfahrens an.

Q4

2023

Die Regierung führt eine umfassende Überprüfung der Funktionsweise des spezifischen Verfahrens gemäß Meilenstein 169 durch und legt ihre Ergebnisse in einem Bericht vor, der eine Bewertung und spezifische statistische Daten zu den Fällen und Überprüfungen enthält, die im Vergleich zu anderen untersuchten Fällen auf hoher Ebene durchgeführt wurden, bei denen keine Überprüfung stattgefunden hat. Bei der Überprüfung ist auch ausdrücklich anzugeben, ob legislative Änderungen des Verfahrens für notwendig erachtet werden, und es ist der dafür vorgesehene Zeitrahmen anzugeben.

171

C9.R4 Stärkung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Ausweitung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs von Vermögenserklärungen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer häufigen Offenlegung

Bestimmung in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten und in Kraft treten

Q4

2022

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans treten Gesetzesänderungen in Kraft, mit deren Anwendung sichergestellt wird, dass i) Personen, die gemäß den Paragrafen 183 und 184 des Gesetzes CXXV von 2018 über die Verwaltung der öffentlichen Verwaltung betraut sind, und ihre Verwandten, die im selben Haushalt wie die betreffenden Personen leben, sowie Mitglieder der Nationalversammlung und ihre Verwandten, die im selben Haushalt wie die betreffenden Mitglieder leben, bis zum 31. Januar 2023 erstmals Vermögenserklärungen gemäß den neuen Vorschriften über die Vermögenserklärung zum 31. Dezember 2022 abgeben müssen; alle Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich von Ziffer i fallen, sind verpflichtet, Folgendes anzugeben: Einnahmen, Immobilien, sonstige wertvolle Immobilien (wie Fahrzeuge, Schiffe, wertvolle Antiquitäten, Kunstgegenstände usw.), Ersparnisse in Bankeinlagen und Bargeld, Vermögenswerte in Aktien, Wertpapier- und Private-Equity-Fonds, Lebensversicherungen, Trusts und wirtschaftliches Eigentum von Unternehmen; diese Vermögenserklärungen sind bei Dienstantritt, danach jährlich und zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der betreffenden Tätigkeit abzugeben.

172

C9.R4 Stärkung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Meilenstein

Einrichtung eines neuen Systems für die elektronische Übermittlung von Vermögenserklärungen in digitalem Format und einer öffentlichen Datenbank für Vermögenserklärungen

Vollständige Funktionalität, Inbetriebnahme und vollständiger Umfang der Vermögenserklärungen, die in einem neuen elektronischen System zur Erklärung von Vermögenswerten zur Verfügung gestellt werden

Q1

2023

Ein neues System muss voll funktionsfähig und einsatzbereit sein, wobei Vermögenserklärungen elektronisch in einem digitalen Format hinterlegt werden. Die Regierung richtet außerdem eine durchsuchbare Datenbank mit Vermögenserklärungen ein, die von Personen abgegeben werden, die gemäß den §§ 183 und 184 des Gesetzes CXXV von 2018 über die Verwaltung der Regierung und Mitgliedern der Nationalversammlung mit hochrangigen politischen Funktionen betraut sind, kostenlos und ohne Registrierung und stellt diese der Öffentlichkeit zur Verfügung.

173

C9.R4 Stärkung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Meilenstein

Einführung wirksamer verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen bei schweren Verstößen gegen die Verpflichtung zur Vermögenserklärung

Beginn der Anwendung der neuen Sanktionsregelung bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verpflichtung zur Vermögenserklärung

Q3

2023

Die spezifischen Maßnahmen der nationalen Antikorruptionsstrategie und des Aktionsplans (Eckstein 178) zur Einführung eines wirksamen, verhältnismäßigen und hinreichend abschreckenden Sanktionssystems (einschließlich strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionen) bei schweren Verstößen im Zusammenhang mit den Pflichten von Personen, die den Vorschriften über Vermögenserklärungen unterliegen, werden abgeschlossen und die damit verbundene Sanktionsregelung wird angewendet.

174

C9.R5 Gewährleistung der Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel durch Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht darüber, wie Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, und juristische Personen, die von ihnen gegründet oder unterhalten werden, die Unterstützung der Union in Anspruch nehmen

Bestimmung im Rechtsakt über das Inkrafttreten

Q4

2022

Inkrafttreten vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans spezieller legislativer Änderungen, die

I) ausdrücklich Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, und die von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen als öffentliche Auftraggeber im Sinne von Abschnitt 5 des Gesetzes CXLIII von 2005 über das öffentliche Beschaffungswesen benennen; II) sicherzustellen, dass Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, und von ihnen gegründete oder unterhaltene juristische Personen sowie ihre Mitarbeiter, einschließlich der Vorsitzenden und Mitglieder ihrer Leitungsorgane und Aufsichtsräte, die in irgendeiner Eigenschaft an der Durchführung der Unterstützung durch die Union beteiligt sind (entweder als Endempfänger, Begünstigte oder Vermittler), in Bezug auf ihre Beteiligung an der Unterstützung durch die Union denselben Anforderungen unterliegen, die für öffentliche Einrichtungen und die von ihnen verwalteten juristischen Personen in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen sowie zu Prüfungen und Kontrollen – einschließlich der Vorschriften über Interessenkonflikte – gelten; und iii) sicherzustellen, dass die Vorschriften, die für alle Personen gelten, die ein Amt innehaben oder bei Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse beschäftigt sind, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, und die von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen unabhängig von ihren anderen Tätigkeiten und Funktionen, einschließlich der ungarischen Regierung, uneingeschränkt im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und den Anweisungen und Praktiken gemäß der Bekanntmachung der Kommission über Leitlinien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung (2021/C 121/01) stehen.

175

C9.R6 Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Gewährleistung einer größeren Transparenz bei den öffentlichen Ausgaben

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Gewährleistung einer größeren Transparenz bei den öffentlichen Ausgaben

Q4

2022

Inkrafttreten vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans eines Rechtsakts, in dem alle öffentlichen Stellen verpflichtet sind, proaktiv eine Reihe vorab festgelegter Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel in einem zentralen Register zu veröffentlichen. Die Informationen werden in einem zentralen Register zur Verfügung gestellt, das auch Informationen über Unterauftragnehmer enthält, im Einklang mit der einschlägigen Methodik gemäß Meilenstein 197. Das zentrale Register enthält eindeutige Kennungen von Aufträgen im elektronischen System für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Electronic Public Procurement System, EPS) (Meilenziel 197), damit Datenanfragende einschlägige Informationen über öffentliche Vergabeverfahren im EPS finden können.

Der Rechtsakt enthält auch klare Verfahren und Regeln für die Veröffentlichung solcher Daten, einschließlich der Frist und der Form der Veröffentlichung.

Die hochzuladenden Datensätze müssen relevant, korrekt und auf der Grundlage der Grundsätze der Transparenz und Verhältnismäßigkeit sowie im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht festgelegt sein.

Der Mindestsatz der in das zentrale Register hochzuladenden Daten umfasst: alle Daten, deren Veröffentlichung aus Transparenzgründen bereits obligatorisch ist, einschließlich der im Transparenzregister für staatliche Beihilfen veröffentlichten Daten; die Form der öffentlichen Ausgaben einschließlich ihrer Rechtsgrundlage; (III) vollständiger Name des Empfängers (bei juristischen Personen) oder Vor- und Nachname des Empfängers (bei natürlichen Personen); IV) den Wert der öffentlichen Ausgaben; ob es sich bei dem Empfänger um eine natürliche oder eine juristische Person handelt; eine eindeutige Kennung für juristische Personen (MwSt-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, sofern verfügbar, oder eine andere auf nationaler Ebene festgelegte eindeutige Kennung); VII) Einzelheiten des Auftrags im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel, einschließlich ihrer Art und ihres Zwecks (Art des verwendeten Auftrags, Art des angewandten Ausschreibungsverfahrens, Auftragswert, Datum der Unterzeichnung, Laufzeit des Vertrags, zu erreichendes Ziel, im Rahmen des Vertrags zu erbringende Leistung); (VIII) Ausschreibungsunterlagen über die Verwendung öffentlicher Mittel, einschließlich ihrer Art und ihres Zwecks (geschätzter Wert, Art des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Datum der Ausschreibung, Anzahl der eingereichten Angebote, Name der Bieter); IX) Name der Dienstleister, einschließlich der Namen der Unterauftragnehmer, Lieferanten und Kapazitätsanbieter, in einem Freitextformat für historische Daten und in einem Format, das für künftige öffentliche Aufträge mit maschinellen Mitteln verarbeitet werden kann; (X) der geplante Anteil der Unterauftragnehmer, sofern verfügbar, sowohl für frühere als auch für künftige öffentliche Aufträge; (XI) die zuständige öffentliche Stelle; (XII) das Datum, an dem die Mittel ausgezahlt wurden.

In dem Gesetzgebungsakt wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu den oben genannten Informationen, aus denen hervorgeht, ob die öffentlichen Mittel (vollständig oder teilweise) Unterstützung der Union über dem nationalen Schwellenwert für die Vergabe öffentlicher Aufträge beinhalten, auch im zentralen Register zur Verfügung gestellt werden. In dem Rechtsakt wird auch darauf hingewiesen, dass bei Vergabeverfahren, die nach dem 31. März 2023 eingeleitet wurden, diese Informationen auch für Verfahren, bei denen die Unionsunterstützung die nationalen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht überschreitet, in das Register aufgenommen werden.

Mit dem Rechtsakt wird sichergestellt, dass die im zentralen Register veröffentlichten Datensätze in einem offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden, das es ermöglicht, Massen-Downloads und Daten zu sortieren, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und weiterzuverwenden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Zugang zu den Daten kostenlos und ohne dass eine Registrierung erforderlich ist.

Der Gesetzgebungsakt enthält die Verpflichtung, dass öffentliche Stellen die Daten im zentralen Register mindestens alle zwei Monate aktualisieren müssen (mit Ausnahme der direkt im EPS verfügbaren Daten, die entsprechend der für die EPS-Vergabedatenbank geltenden Häufigkeit aktualisiert werden).

Informationen über Leistungsnachweise und Rechnungen werden auf Antrag auf Zugang zu öffentlichen Informationen weiterhin zur Verfügung gestellt.

Mit dem Rechtsrahmen wird sichergestellt, dass die Regierung die Einhaltung und Durchsetzung der in dem oben genannten Rechtsakt festgelegten Verpflichtungen überwacht und durchsetzt und dass öffentliche Stellen ihrer Verpflichtung nachkommen, alle relevanten Daten vollständig und rechtzeitig in das Register hochzuladen.

176

C9.R6 Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

Meilenstein

Das zentrale Register, das im Rahmen der Abhilfemaßnahmen im Rahmen des Konditionalitätsverfahrens eingerichtet wurde, ist voll funktionsfähig und die erforderlichen Informationen sind in diesem Register vollständig verfügbar.

Die zuständigen Behörden haben alle erforderlichen Daten in das Zentralregister hochgeladen, und das zentrale Register ist öffentlich zugänglich.

Q1

2023

Das zentrale Register mit den unter Meilenstein 175 beschriebenen Merkmalen muss voll funktionsfähig sein, und die vollständigen Informationen im Rahmen von Meilenstein 175 werden hochgeladen (einschließlich Informationen darüber, ob die öffentlichen Mittel (vollständig oder teilweise) Unterstützung der Union für Beschaffungen unterhalb und oberhalb der nationalen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge umfassen) und es wird sichergestellt, dass sie weiterhin hochgeladen werden.

Um diese Anforderung zu erfüllen, werden den zuständigen öffentlichen Stellen die Entwicklung der für die Datenbereitstellung erforderlichen Anwendung und das anwendbare Muster für die Datenbereitstellung zur Verfügung gestellt; den betreffenden öffentlichen Stellen werden Informationen über die offenzulegenden Daten zur Verfügung gestellt. Die erste Datenbereitstellung erfolgt kontinuierlich ab Inbetriebnahme des Antrags.

Das Etappenziel gilt als erreicht, wenn die Behörden alle relevanten Daten gemäß Meilenstein 175 vollständig in das zentrale Register hochgeladen haben und das zentrale Register mit allen in Meilenstein 175 beschriebenen Funktionen der Öffentlichkeit zugänglich ist.

177

C9.R7 Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in Ungarn durch die Umsetzung konkreter Maßnahmen im Rahmen der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und eines entsprechenden Aktionsplans für den Zeitraum 2020-2022

Umsetzung spezifischer Maßnahmen im Rahmen der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und des dazugehörigen Aktionsplans für den Zeitraum 2020-2022 durch die Regierung

Q1

2023

Die Regierung führt die Maßnahmen Nr. 1, 2, 3, 4, 6a, 6b, 7a, 7b, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 aus dem Regierungsbeschluss 1328/2020 (VI. 19.).

178

C9.R7 Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in Ungarn durch Einführung einer neuen nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und eines entsprechenden Aktionsplans

Annahme und Beginn der Umsetzung der neuen nationalen Antikorruptionsstrategie und des dazugehörigen Aktionsplans durch die Regierung

Q2

2023

Die Regierung verabschiedet eine neue nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung und einen entsprechenden Aktionsplan mit Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2025 umgesetzt und im Dialog mit den einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet werden. Die Strategie und der Aktionsplan werden unter Einbeziehung der gemäß Meilenstein 166 eingesetzten Taskforce für Korruptionsbekämpfung auf der Grundlage politischer Empfehlungen der OECD nach umfassenden Konsultationen mit nationalen und internationalen Interessenträgern, einschließlich der Kommission und der GRECO, und im Dialog mit den Interessenträgern über die Aufnahme ihrer Empfehlungen ausgearbeitet.

Die nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung muss auf der Strategie im Rahmen von Meilenstein 220 aufbauen und mit ihr im Einklang stehen. Ihre wichtigste Priorität besteht darin, die Mechanismen zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption (auch im öffentlichen Auftragswesen) wirksam zu verbessern und das System zur Bewältigung der Risiken von Interessenkonflikten zu stärken. Sie legt besonderes Augenmerk auf die Stärkung des institutionellen und normativen Rahmens für die Bekämpfung von Korruption auf hoher Ebene durch Erhöhung der Transparenz der Arbeit öffentlicher Stellen (auch auf hoher politischer Ebene). Sie gewährleistet eine kohärente Durchführung der Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen für die finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Union.

Der Aktionsplan umfasst mindestens die folgenden gezielten Maßnahmen: Verstärkung der Korruptionsbekämpfung; Stärkung der Verwaltungskontrollverfahren, die von Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden (einschließlich der Überprüfungs-, Kontroll- und Sanktionsmechanismen) im Zusammenhang mit Vermögenserklärungen unabhängig sind; (III) Entwicklung effizienter interner Mechanismen zur Förderung und Sensibilisierung für Integritätsfragen in der Regierung (u. a. durch allgemeine Schulungen für das gesamte Personal und vertrauliche Beratung der höheren Führungsebene und der politischen Ebene; IV) Überprüfung der Anwendung des Kodex für Berufsethik durch das öffentliche Korps der ungarischen Regierung sowie der Verfahren der lokalen Gebietskörperschaften, um bewährte Verfahren in Bezug auf Kontakte zu Lobbyisten zu ermitteln und zu fördern und Interessenkonflikte zu vermeiden; v) Annahme, Veröffentlichung und Beginn der Anwendung eines Verhaltenskodex für Personen mit Führungspositionen (gemäß der Definition der GRECO), der klare Leitlinien zu Integritätsfragen enthält (auch in Bezug auf a) Kontakte zu Lobbyisten, b) Beschränkungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses [Bewältigung der Praxis des „Drehtüreffekts“ zwischen Positionen im öffentlichen und privaten Sektor] und c) Beschäftigung von Verwandten und Beschäftigungsförderung [Nepotismus]); (VI) mit einer sofortigen Frist für die Umsetzung etwaiger verbleibender Maßnahmen, die sich aus dem Regierungsbeschluss 1328/2020 ergeben (VI. 19.) nicht bis zum 30. Juni 2023 umgesetzt.

Ziffer ii enthält spezifische Maßnahmen zur Einführung einer wirksamen, verhältnismäßigen und hinreichend abschreckenden Sanktionsregelung (einschließlich strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionen) bei schweren Verstößen im Zusammenhang mit den Pflichten von Personen, die den Vorschriften über Vermögenserklärungen unterliegen.

Das Etappenziel gilt als erreicht, sobald die Regierung die Strategie und den Aktionsplan im Anschluss an die Berücksichtigung der Empfehlungen der Taskforce für Korruptionsbekämpfung zur Korruptionsprävention (Meilenziel 166) auf der Grundlage eines ihr vorab zur Verfügung gestellten Entwurfs angenommen und öffentlich zugänglich macht.

179

C9.R7 Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in Ungarn durch Bewertung der wirksamen Umsetzung der Maßnahmen der neuen nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und des zugehörigen Aktionsplans

Annahme und Veröffentlichung eines Berichts über die Durchführung der Maßnahmen des Aktionsplans

Q1

2026

Die Regierung nimmt einen Bericht an, in dem die Umsetzung der neuen nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen bewertet werden, und macht ihn öffentlich zugänglich.

180

C9.R8 Verbesserung der Kooperationssysteme der Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruptionspraktiken.

Meilenstein

Einrichtung eines neuen IT-Systems für den Umgang mit sensiblen Dokumenten der Staatsanwaltschaft

Das neue IT-System für den Umgang mit sensiblen Dokumenten ist im Einklang mit den Beschreibungen des Systems voll funktionsfähig und betriebsbereit, und die Staatsanwaltschaft hat damit begonnen, es zu nutzen. 

Q2

2024

Auf der Grundlage einer detaillierten Systembeschreibung wird ein neues IT-System für die Bearbeitung sensibler Dokumente zur Unterstützung und Erleichterung der Verwaltungstätigkeit und des Informationsaustauschs zwischen mindestens sieben an strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten Organisationseinheiten eingerichtet.

Das Etappenziel gilt als erfüllt, sobald das System nach den erforderlichen Testläufen des IT-Systems und der Schulung des erforderlichen Personals voll funktionsfähig und betriebsbereit ist und aktiviert ist (d. h. die sieben an den Strafverfolgungsermittlungen beteiligten Organisationseinheiten haben begonnen, es zu nutzen).

181

C9.R8 Verbesserung der Kooperationssysteme der Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruptionspraktiken.

Meilenstein

Einrichtung eines neuen IT-Systems für die Bearbeitung von Fallakten der Staatsanwaltschaft

Das neue IT-System für die Bearbeitung von Fallakten im Einklang mit den Beschreibungen des Systems ist voll funktionsfähig und betriebsbereit, und die Staatsanwaltschaft hat damit begonnen, es zu nutzen.

Q4

2025

Auf der Grundlage einer detaillierten Systembeschreibung wird ein neues IT-System für die Bearbeitung von Fallakten eingerichtet, das die Verwaltungstätigkeit und den Informationsaustausch zwischen mindestens sieben an strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten Organisationseinheiten unterstützt und erleichtert.

Das Etappenziel gilt als erfüllt, sobald das System nach den erforderlichen Testläufen des IT-Systems und der Schulung des erforderlichen Personals voll funktionsfähig und betriebsbereit ist und aktiviert ist (d. h. die sieben an den Strafverfolgungsermittlungen beteiligten Organisationseinheiten haben begonnen, es zu nutzen).


182

C9.R9 Sensibilisierung für die Abschaffung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

Meilenstein 

Einleitung einer Sensibilisierungskampagne über die Akzeptanz von Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

Unterzeichnung des Vertrags mit dem Auftragnehmer, der die Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchführt, und Beginn der Kampagne

 

 

 

Q4 

2022 

Es wird ein detailliertes Kampagnenprogramm ausgearbeitet, um sicherzustellen, dass die Sensibilisierungskampagne über die Akzeptanz von Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen wirksam ist und die Mehrheit der Bürger erreicht. 

Das detaillierte Kampagnenprogramm wird angenommen und der Vertrag über die Durchführung dieses Kampagnenprogramms mit dem ausführenden Auftragnehmer wird vom Nationalen Schutzdienst unterzeichnet. 

Der Nationale Schutzdienst gibt offiziell den Start der Sensibilisierungskampagne bekannt. 

183

C9.R9 Sensibilisierung für die Abschaffung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen  

Meilenstein

Zwischenbewertung der ersten Ergebnisse der Sensibilisierungskampagne über die Akzeptanz von Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

Abschluss einer Zwischenbewertung der ersten Ergebnisse der Sensibilisierungskampagne

Q3

2023

Erstellung und Annahme eines Zwischenberichts über die ersten Ergebnisse der Sensibilisierungskampagne, in dem die gewonnenen Erkenntnisse, die Zahl der erreichten Bürger und die veränderte Wahrnehmung der Akzeptanz von Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen im Vergleich zur Situation vor Beginn der Sensibilisierungskampagne ermittelt werden.

184

C9.R9 Sensibilisierung für die Abschaffung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen  

Ziel 

Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die von der abgeschlossenen Sensibilisierungskampagne erreicht wurden 

 

Anzahl

5 000 000 

Q4 

2024 

Das Ziel gilt als erreicht, wenn der Abschlussbericht der Kampagne vom nationalen Schutzdienst angenommen und seine wichtigsten Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, einschließlich der Zahl der Bürger, die durch die Kampagne erreicht wurden (mindestens 5000000 ), die durch eine unabhängige Umfrage validiert und in dem angenommenen Kampagnenbericht dargelegt sind, in dem auch die verwendeten Kampagneninstrumente, die erreichten Zielgruppen und eine Analyse der Einstellungsänderung bei den Bürgern infolge der Sensibilisierungskampagne zur Beseitigung der Bestechung im Gesundheitsbereich beschrieben werden.

185

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus Unionsunterstützung finanzierten Aufträgen darf 15 % nicht überschreiten.

%

16

15

Q1

2023

Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2022 und mindestens dem 31. Dezember 2022 mit Einzelangeboten abgeschlossenen öffentlichen Vergabeverfahren – bei öffentlichen Vergabeverfahren, deren geschätzter Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt, die zumindest teilweise aus Unionsunterstützung finanziert werden, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers, unter 15 %. In einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF wird bestätigt, dass der Anteil einzelner Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

186

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus nationalen Mitteln finanzierten Aufträgen darf 32 % nicht überschreiten.

%

36

32

Q1

2023

Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2022 und mindestens dem 31. Dezember 2022 abgeschlossenen öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt, mit Einzelangeboten, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, unter 32 %, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers. In einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF wird bestätigt, dass der Anteil einzelner Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 32 % liegt.

187

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus Unionsunterstützung finanzierten Aufträgen darf 15 % nicht überschreiten.

 

%

15

15

Q1

2024

Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 abgeschlossenen öffentlichen Vergabeverfahren – die öffentliche Vergabeverfahren mit einem geschätzten Wert sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge abdecken – mit Einzelausschreibungen, die zumindest teilweise aus Unionsunterstützung finanziert werden, liegt unter 15 %, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers. In einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF wird bestätigt, dass der Anteil einzelner Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

188

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus nationalen Mitteln finanzierten Aufträgen darf 24 % nicht überschreiten.

 

%

32

24

Q1

2024

Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 abgeschlossenen öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt, mit Einzelausschreibungen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, unter 24 %, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers. In einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF wird bestätigt, dass der Anteil einzelner Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 24 % liegt.

189

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus Unionsunterstützung finanzierten Aufträgen darf 15 % nicht überschreiten.

 

%

15

15

Q1

2025

Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 abgeschlossenen öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt, mit Einzelangeboten für mindestens teilweise aus Unionsunterstützung finanzierte Vergabeverfahren, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers, unter 15 %. In einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF wird bestätigt, dass der Anteil einzelner Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

190

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil von Vergabeverfahren mit Einzelangeboten, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

 

%

24

15

Q1

2025

Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 abgeschlossenen Vergabeverfahren, die öffentliche Vergabeverfahren sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge abdecken, liegt unter 15 %, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers. In einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF wird bestätigt, dass der Anteil einzelner Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

191

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus Unionsunterstützung finanzierten Aufträgen darf 15 % nicht überschreiten.

%

15

15

Q1

2026

Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 abgeschlossenen öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt, mit Einzelangeboten für mindestens teilweise aus Unionsunterstützung finanzierte Vergabeverfahren, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers, unter 15 %. In einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF wird bestätigt, dass der Anteil einzelner Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

192

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil von Vergabeverfahren mit Einzelangeboten, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

 

%

15

15

Q1

2026

Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 abgeschlossenen öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt, mit Einzelausschreibungen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, unter 15 %, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers. In einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF wird bestätigt, dass der Anteil einzelner Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

193

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus Unionsunterstützung finanzierten Aufträgen darf 15 % nicht überschreiten.

%

15

15

Q2

2026

Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. März 2026 abgeschlossenen öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt, mit Einzelangeboten für mindestens teilweise aus Unionsunterstützung finanzierte Vergabeverfahren, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers, unter 15 %. In einem uneingeschränkten Prüfbericht der EUTAF wird bestätigt, dass der Anteil einzelner Gebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

194

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil von Vergabeverfahren mit Einzelangeboten, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

 

%

15

15

Q2

2026

Der Anteil der zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. März 2026 abgeschlossenen öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der geschätzte Wert sowohl über als auch unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt, mit Einzelausschreibungen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, unter 15 %, gemessen nach der Methodik des Binnenmarktanzeigers. In einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF wird bestätigt, dass der Anteil einzelner Angebote – berechnet nach der oben genannten Methodik – unter 15 % liegt.

195

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Meilenstein

Einrichtung eines Überwachungs- und Berichterstattungstools (im Folgenden „Berichterstattungsinstrument für ein einziges Angebot“) zur Überwachung und Berichterstattung über öffentliche Aufträge, die mit einmaligen Angeboten abgeschlossen wurden, die aus Unionsunterstützung oder aus nationalen Mitteln finanziert werden, im Einklang mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers

Das Überwachungs- und Berichterstattungstool ist voll funktionsfähig und funktionsfähig, und seine Funktionen werden auf Übereinstimmung mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers überprüft.

Q3

2022

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans entwickelt das für das System der öffentlichen Auftragsvergabe zuständige Ministerium ein neues Überwachungs- und Berichterstattungstool (im Folgenden „Berichterstattungsinstrument für ein einziges Angebot“), mit dem der Anteil der mit einzelnen Angeboten abgeschlossenen Vergabeverfahren – mit einem geschätzten Wert über und unter den EU-Schwellenwerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge – entweder aus Unionsunterstützung oder aus nationalen Mitteln oder beidem – im Einklang mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers – getrennt gemessen wird.

Das Etappenziel gilt als erreicht, wenn in einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde (EUTAF) bestätigt wird, dass das Überwachungs- und Berichterstattungstool voll funktionsfähig und funktionsfähig ist, seine Funktionen der Methodik des Binnenmarktanzeigers entsprechen und dass die Daten (mit Ausnahme der geografischen Angaben) in dem für die Zwecke der Überwachung und Berichterstattung verwendeten System korrekt und vollständig sind, auch in Bezug auf die Ausgangswerte.

196

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Meilenstein

Der erste Bericht auf der Grundlage des „Tools für die Berichterstattung mit einem einzigen Angebot“ wird zur Verfügung gestellt.

Der erste Bericht auf der Grundlage von Informationen aus dem einheitlichen Berichterstattungstool wird öffentlich zugänglich gemacht.

Q1

2023

Der erste schriftliche Bericht auf der Grundlage von Informationen aus dem einheitlichen Berichterstattungstool (das gemäß Meilenstein 195 eingerichtet und betrieben wird), einschließlich absoluter Zahlen und Anteile, geografischer Angaben und der Identifizierung von Dienstleistungen und Produkten, wird von dem für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Ministerium erstellt und auf der EPS-Website öffentlich zugänglich gemacht. In dem Bericht wird auch bestätigt, dass das einheitliche Meldeinstrument aktualisiert wurde, um auch Daten zu geografischen Angaben aufzunehmen, und dass diese Funktionen voll funktionsfähig und einsatzfähig sind und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Es werden geeignete Verfahren eingerichtet, mit denen sichergestellt wird, dass Jahresberichte für die Folgejahre auf der Grundlage von Informationen aus dem einheitlichen Berichterstattungstool erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

197

C9.R11 Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungssystems (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

Meilenstein

Die EPS-Funktionen, die die strukturierte Suche und den Massenexport von Daten aus Vergabebekanntmachungen ermöglichen, stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die mit den neuen Funktionen aufgerüsteten EPS sind voll funktionsfähig und für die Öffentlichkeit zugänglich.

 

Q3

2022

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans müssen die Funktionen des elektronischen öffentlichen Beschaffungssystems (EPS), die die strukturierte, maschinenlesbare Suche (einschließlich der Namen der einzelnen Mitglieder von Konsortien und – in Freitextform – auch der Namen der Unterauftragnehmer) ermöglichen, alle Vergabebekanntmachungsdaten mit Unternehmensidentifikationsnummern (einschließlich der Namen jedes einzelnen Konsortiumsmitglieds und – in Freitextform – auch der Namen der Unterauftragnehmer) vollständig funktionstüchtig und einsatzfähig sein.

Diese Such- und Exportfunktionen des EPS ermöglichen die Erhebung, das Filtern und den Vergleich von Daten in Vergabebekanntmachungen und zu verschiedenen Themen des öffentlichen Auftragswesens, die Informationen aus verschiedenen Arten von Vergabebekanntmachungen umfassen.

Im EPS wird eine regelmäßig aktualisierte (mindestens vierteljährliche) Datenbank eingerichtet und veröffentlicht, die Informationen über alle Vergabebekanntmachungen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in strukturierter Form enthält, die maschinell bearbeitet werden kann. Alle Wirtschaftsteilnehmer in der Datenbank, einschließlich der Mitglieder von Konsortien, müssen durch eine eindeutige Kennung (Steuernummer) identifiziert werden können.

Die Datenbank wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die veröffentlichte Datenbank muss von jedermann ohne Registrierung und kostenlos auf der EPS-Homepage zugänglich und heruntergeladen werden können.

Der Meilenstein gilt als erreicht, wenn nach einem Testlauf die neuen Funktionen aktiviert werden und die Daten über die neuen Funktionen auf der EPS-Homepage der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und zugänglich sind.

198

C9.R11 Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungssystems (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

Meilenstein

Die EPS-Funktionen, die die strukturierte Suche und den Massenexport aller Daten im Zusammenhang mit Unterauftragnehmern ermöglichen, stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die EPS, die durch die neue Funktion, die den massenhaften Export aller Informationen im Zusammenhang mit Unterauftragnehmern ermöglicht, verbessert wurde, ist voll funktionsfähig und für die Öffentlichkeit zugänglich.

 

Q4

2022 

Die Funktionen des EPS, die es ermöglichen, alle Informationen in Bezug auf Unterauftragnehmer in großem Umfang zu exportieren und zu durchsuchen, sind vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans voll funktionsfähig und funktionsfähig.

Der Meilenstein wird erreicht, sobald nach einem Testlauf die neue Funktion aktiviert wird und die Daten über die neuen Funktionen auf der EPS-Homepage für die Öffentlichkeit verfügbar und zugänglich sind.

199

C9.R11 Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungssystems (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

Meilenstein

Die EPS-Funktionen, die die strukturierte Suche und den Massenexport von Daten aus Vergabebekanntmachungen ab dem 1. Januar 2014 ermöglichen, stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Alle Daten im Zusammenhang mit Vergabebekanntmachungen ab dem 1. Januar 2014 werden für Such- und Massenexporte im EPS-System zur Verfügung gestellt.

Q1

2023

Alle in Etappenziel 197 genannten Daten im Zusammenhang mit Vergabebekanntmachungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 werden im Einklang mit den in den Meilensteinen 197 und 198 festgelegten Kriterien für die Suche und den Massenexport zur Verfügung gestellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Der Meilenstein gilt als erreicht, wenn die entsprechenden Daten auf der EPS-Homepage verfügbar und öffentlich zugänglich sind.

200

C9.R12 Leistungsmessungsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Meilenstein

Schaffung eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Annahme eines Regierungsbeschlusses über die Schaffung eines Rahmens für die Leistungsmessung zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit öffentlicher Aufträge und der Gründe für den eingeschränkten Wettbewerb in den Sektoren, die am stärksten von einem geringen Wettbewerb betroffen sind

Q3

2022

Annahme eines Regierungsbeschlusses vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans zur Schaffung eines Rahmens für die Leistungsmessung zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge unter wirksamer Einbeziehung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und unabhängiger Sachverständiger für das öffentliche Auftragswesen.

In dem Beschluss werden mindestens i) die Auswahlkriterien für die Beteiligung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen festgelegt, die mit den Kriterien für das Etappenziel 201 übereinstimmen; die Auswahlkriterien für unabhängige Sachverständige für das öffentliche Auftragswesen; die jeweiligen Aufgaben und Rollen der ausgewählten Nichtregierungsorganisationen und der unabhängigen Sachverständigen für das öffentliche Auftragswesen; IV) Verpflichtung zur jährlichen Veröffentlichung der Ergebnisse des Rahmens für die Leistungsmessung; Mindestanforderungen an den Inhalt des Rahmens für die Leistungsmessung.

201

C9.R12 Leistungsmessungsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Meilenstein

Inbetriebnahme eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Einführung eines Rahmens für die Leistungsmessung zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit öffentlicher Aufträge und der Gründe für den eingeschränkten Wettbewerb in den Sektoren, die am stärksten von einem geringen Wettbewerb betroffen sind

Q4

2022

Inbetriebnahme eines Rahmens für die Leistungsmessung vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, der zu dem Zweck entwickelt wird, regelmäßig unter Einbeziehung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und unabhängiger Sachverständiger für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu nutzen, um die Effizienz und Kosteneffizienz der öffentlichen Auftragsvergabe sowie die möglichen Gründe und Auswirkungen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die zu Einzelangeboten führen, zu bewerten.

Der Rahmen für die Leistungsmessung ermöglicht insbesondere die jährliche Analyse i) des Umfangs der erfolglosen öffentlichen Vergabeverfahren und ihrer Gründe, ii) des Anteils (gemessen sowohl anhand der Anzahl als auch des Werts) von Aufträgen, die während der Auftragsausführung vollständig aufgehoben werden, iii) des Anteils der Verzögerungen bei der Vertragserfüllung, iv) des Anteils der Kostenüberschreitungen (einschließlich ihres Anteils und ihres Volumens), v) des Anteils der vergebenen Aufträge, bei denen die Lebenszyklus- oder Lebenszykluskostenrechnung ausdrücklich berücksichtigt wird, (vi) des Anteils der erfolgreichen Teilnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen an öffentlichen Aufträgen über Sektoren und Sektoren hinweg (auf der Grundlage von CPV-Abteilungen und Gruppen); vii) den Wert der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einzelnen Angeboten, die aus nationalen Mitteln und aus Unionsunterstützung finanziert werden, getrennt und/oder beides, und wie dieser Wert mit dem Gesamtwert der aus nationalen Mitteln und der Unterstützung der Union finanzierten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – getrennt und/oder beides – verglichen wird.

Die Analyse wird von der zuständigen Abteilung des für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministeriums unter umfassender und wirksamer Beteiligung ausgewählter unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und unabhängiger Sachverständiger für das öffentliche Auftragswesen durchgeführt. Das Ergebnis dieser Analyse wird bis zum 28. Februar jedes Jahres auf der Website des elektronischen öffentlichen Beschaffungssystems (EPS) veröffentlicht. Für die Analyse dieser und anderer Fragen, die für den Markt für öffentliche Aufträge von Bedeutung sind, wie z. B. die Art des angewandten Vergabeverfahrens, umfasst der Rahmen für die Leistungsmessung die Definition einschlägiger Indikatoren und stützt sich, soweit relevant, auf die im Instrument für die Berichterstattung mit einem einzigen Angebot verfügbaren Daten (Meilenziel 195) und analysiert insbesondere die betreffenden Dienstleistungen und Produkte, die betreffenden Sektoren und öffentlichen Auftraggeber.

Die Auswahl unabhängiger Nichtregierungsorganisationen erfolgt auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens auf der Grundlage objektiver Kriterien in Bezug auf Fachwissen und Verdienste. Die Auswahlkriterien beziehen sich auf nachgewiesene Fachkenntnisse, berufliche Reputation und ausreichend lange überprüfbare Tätigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sowie die Unabhängigkeit vom Einfluss politischer Parteien.

Das Etappenziel gilt als erreicht, wenn die detaillierte Dokumentation des Rahmens für die Leistungsmessung und seiner jährlichen Nutzung – im Einklang mit der obigen Beschreibung – von der Regierung akzeptiert wird, der entsprechende Regierungsbeschluss in Kraft getreten ist und der Rahmen für die Leistungsmessung unter Einbeziehung der ausgewählten unabhängigen Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Experten für das öffentliche Auftragswesen entwickelt wurde und voll funktionsfähig ist.

202

C9.R12 Leistungsmessungsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Meilenstein

Erste jährliche Analyse im Rahmen der Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Veröffentlichung der ersten jährlichen Analyse zur Bewertung der Effizienz und Kostenwirksamkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Gründe für den begrenzten Wettbewerb in den Sektoren, die am stärksten von dem geringen Wettbewerb betroffen sind, für das Jahr 2022

Q1

2023

Die für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Abteilung des Ministeriums führt die erste jährliche Analyse gemäß Meilenstein 201 für das Jahr 2022 unter wirksamer und uneingeschränkter Einbeziehung ausgewählter unabhängiger Nichtregierungsorganisationen und unabhängiger Sachverständiger für das öffentliche Auftragswesen durch, und die Ergebnisse dieser Bewertung werden auf der Website des elektronischen öffentlichen Beschaffungssystems (EPS) öffentlich zugänglich gemacht.

Es werden geeignete Verfahren eingerichtet, mit denen sichergestellt wird, dass jährliche Analysen für die Folgejahre erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

203

C9.R13 Aktionsplan zur Stärkung des Wettbewerbs im öffentlichen Auftragswesen

Meilenstein

Annahme eines Aktionsplans zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Veröffentlichung des von der Regierung angenommenen Aktionsplans

Q1

2023

Die Regierung verabschiedet einen umfassenden Aktionsplan zur Verbesserung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und macht ihn öffentlich zugänglich.

Die Maßnahmen des Aktionsplans stützen sich auf Folgendes: I) eine Bewertung bewährter Verfahren zur Erleichterung des Wettbewerbs im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe (unter Berücksichtigung aller Informationen, die sich aus einschlägigen Abhilfemaßnahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 und der Durchsetzung des Regierungserlasses 63/2022 ergeben (II. 28.)); II) erste Ergebnisse des Rahmens für die Leistungsmessung (Meilenziel 201) und auf seiner Grundlage ausgearbeitete Vorschläge zur Erleichterung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; und iii) verfügbare Erkenntnisse, Beschlüsse und Empfehlungen der „Integritätsberichte über die Integrität des öffentlichen Auftragswesens“ der Integritätsbehörde (Meilenstein 161), die für den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge relevant sind. Die Maßnahmen auf der Grundlage von Ziffer iii sollen die Integritätsprüfungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge fördern und wirksam machen.

Der Aktionsplan Festlegung spezifischer und messbarer Ziele, die jedes Jahr erreicht werden sollen; II) Maßnahmen festlegen, die für die Erreichung der damit verbundenen Ziele relevant sind; genaue Fristen für die Durchführung der Maßnahmen festlegen und für jede Maßnahme einschlägige Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung festlegen; Angabe der für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen zuständigen Behörde oder Einrichtung; Einrichtung eines Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans; VI) eine spezifische Bestimmung enthalten, wonach der Aktionsplan jährlich überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet wird; VII) sicherstellen, dass der jährliche Stand der Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans oder seiner Überarbeitungen unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht wird.

Der Inhalt der Maßnahmen kann das rechtliche Umfeld verändern und Änderungen der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, z. B. die Anwendung von Standardbedingungen oder Vertragsklauseln, mit sich bringen.

204

C9.R13 Aktionsplan zur Stärkung des Wettbewerbs im öffentlichen Auftragswesen

Meilenstein

Überarbeitung des Aktionsplans zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach seiner ersten jährlichen Überprüfung

Die erste jährliche Überarbeitung des Aktionsplans wird angenommen und öffentlich zugänglich gemacht.

Q1

2024

Die Regierung nimmt den überarbeiteten Aktionsplan nach der ersten jährlichen Überprüfung, die Ergebnisse der Überprüfung sowie ein Dokument an, in dem der Stand der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Aktionsplans dargelegt wird, und macht ihn öffentlich zugänglich. Im überarbeiteten Aktionsplan ist klar und detailliert anzugeben, welche Maßnahmen (und von welcher Behörde) zur Durchführung der nicht umgesetzten Maßnahmen zu ergreifen sind, und berücksichtigt die Feststellungen, Beschlüsse und Empfehlungen der Integritätsbehörde (gegebenenfalls zur Steigerung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge).


205

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Meilenstein

Einführung eines Schulungsprogramms zur Erleichterung der Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren

Start des Programms

Q2

2023

Einführung eines Schulungsprogramms mit der Fähigkeit, mindestens 2200 Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (mit besonderem Schwerpunkt auf Kleinst- und Kleinunternehmen) kostenlose Schulungen auf der Grundlage neu entwickelter Schulungen und E-Learning-Materialien anzubieten. Die Entwicklung des Ausbildungsprogramms wird von dem für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerium koordiniert.

Die Schulungen enthalten die wichtigsten theoretischen und praktischen Informationen darüber, wie Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sich erfolgreich vorbereiten und sich an Vergabeverfahren beteiligen können. Die Schulungsmaterialien umfassen insbesondere die wirksame Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen und die Besonderheiten, die sich bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags ergeben.

Es ist sicherzustellen, dass die Zahl der Teilnehmer an Schulungen eines einzigen Unternehmens begrenzt ist.

Für die Schulungen und den Zugang zu E-Learning-Kursen wird ein Online-Registrierungsmechanismus eingerichtet. Es ist sicherzustellen, dass die Teilnahme anhand der Login-Daten des Online-Systems und der während der Sitzungen zu beantwortenden Testfragen überwacht wird. Das für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Ministerium stellt ferner sicher, dass interessierte Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen auch die Möglichkeit haben, sich für E-Mail-Benachrichtigungen über bevorstehende Schulungen mit Einzelheiten zum Kursinhalt und zum Registrierungsverfahren zu registrieren.

Es ist sicherzustellen, dass i) die Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen kontinuierlich überwacht wird, ii) eine Teilnehmerdatenbank geführt wird und iii) ein Follow-up-Mechanismus eingerichtet wird, der es allen Teilnehmern ermöglicht, Rückmeldungen zur Effizienz und Nützlichkeit der Schulungen und Schulungsmaterialien zu geben.

206

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Ziel 

Zahl der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die Schulungen zu Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten haben

Anzahl

0

1 000

Q1

2024

Die Zielvorgabe gilt als erfüllt, wenn Vertreter von mindestens 1000 Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen mindestens eine der Schulungen oder E-Learning-Kurse erfolgreich abgeschlossen haben, was durch die Schulungs- oder E-Learning-Kursprotokolle im Rahmen des Schulungsprogramms gemäß den Anforderungen des Etappenziels 205 nachgewiesen wurde. 

207

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Ziel 

Gesamtzahl der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die Schulungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens erhalten haben 
Praktiken 

Anzahl

1 000

2 200

Q2

2026

Die Zielvorgabe gilt als erfüllt, wenn Vertreter von mindestens 1200 zusätzlichen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (d. h. insgesamt 2200 Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen) mindestens eine der Schulungen oder E-Learning-Kurse erfolgreich abgeschlossen haben, was anhand der Schulungs- oder E-Learning-Kursprotokolle im Rahmen des Schulungsprogramms gemäß den Anforderungen des Etappenziels 205 nachgewiesen wurde. 

208

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Meilenstein

Evaluierung des Schulungsprogramms zur Erleichterung der Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren

Der abschließende Bewertungsbericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

Q2

2026

Ein abschließender Evaluierungsbericht wird öffentlich zugänglich gemacht, in dem die Wirksamkeit und Effizienz der Schulungsmaßnahme bewertet werden, insbesondere durch i) die Bewertung der Ergebnisse des Schulungsprogramms, ii) die Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse und der Möglichkeiten, wie künftige Ausbildungsprogramme verbessert werden könnten, und iii) eine Bewertung der längerfristigen Auswirkungen des Programms auf die Teilnahme insbesondere von Kleinst- und Kleinunternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren. Bei der Bewertung werden auch die Rückmeldungen der Teilnehmer an den Schulungen berücksichtigt, die im Rahmen des Follow-up-Mechanismus gesammelt wurden.

209

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Meilenstein

Zur Einführung einer Förderregelung zum Ausgleich der Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Aufträgen

Start des Programms

Q1

2023

Es wird eine Förderregelung auf der Grundlage objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Auswahlkriterien eingeführt, die Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (mit besonderem Schwerpunkt auf Kleinst- und Kleinunternehmen) für ihre Kosten im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren direkt zu zahlen sind, um ihre Teilnahme an öffentlichen Aufträgen zu erleichtern und ihre Markteintrittsschranken abzubauen. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Förderregelung deckt insbesondere die Kosten für die Inanspruchnahme eines akkreditierten Beraters für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab, deckt jedoch nicht alle Kosten der Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren, die von dem jeweiligen Unternehmen getragen werden.

Nur Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen kommen für eine Unterstützung in Betracht, die i) im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens ein gültiges Angebot abgegeben haben (d. h. Bieter, die vollständige Ausschreibungsunterlagen für ein Ausschreibungsverfahren eingereicht haben, die sowohl die Ausschluss- als auch die Auswahlkriterien erfüllen) und ii) in den zwölf Monaten vor Einreichung des Angebots im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens nicht an einem anderen öffentlichen Vergabeverfahren teilgenommen haben.

Die Zahl der Förderanträge eines einzelnen Unternehmens ist begrenzt.

210

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Meilenstein

Durchführung einer Halbzeitbewertung des Mehrwerts und der Wirksamkeit der Förderregelung

Der abschließende Evaluierungsbericht für die Halbzeitbewertung wird öffentlich zugänglich gemacht.

Q3

2024

Ein Halbzeitbewertungsbericht über den Mehrwert und die Wirksamkeit der Förderregelung wird öffentlich zugänglich gemacht.

Die Bewertung stützt sich insbesondere auf: I) Interesse an der finanziellen Unterstützung (Teilnahme am Programm), ii) Gewinnerquote von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge am Programm teilgenommen haben, und iii) Rückmeldungen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die Unterstützung erhalten haben. Bei der Bewertung wird auch untersucht, in welchen Sektoren die teilnehmenden Unternehmen tätig sind und ob diese Sektoren den Sektoren entsprechen, in denen die Beteiligung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Allgemeinen gering ist.

In der Halbzeitbewertung wird analysiert, ob Unternehmen in anderen Sektoren gezielt mit gezielten Kommunikationsmaßnahmen zur Sensibilisierung für das Programm ins Visier genommen werden sollen und ob die Durchführung des Programms im Hinblick auf die Ergebnisse der Analyse geändert werden muss.

211

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Ziel 

Anzahl der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die pauschale Unterstützung für Ausgleichszahlungen für öffentliche Aufträge erhalten haben 

 

Anzahl

0

1 800

Q2

2026

Das Ziel ist erreicht, wenn mindestens 1800 Unternehmen, die als Bieter an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, im Rahmen der Förderregelung einen Ausgleich für die mit ihnen verbundenen Kosten erhalten haben, wie dies durch die offiziellen Zahlungen und Buchführungsunterlagen der für die Verwaltung der Förderregelung zuständigen Behörde belegt wird. 

212

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Meilenstein

Abschluss der abschließenden Bewertung des Mehrwerts und der Wirksamkeit der Förderregelung

Der abschließende Bewertungsbericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

Q2

2026

Ein abschließender Evaluierungsbericht über den Mehrwert und die Wirksamkeit der Förderregelung wird öffentlich zugänglich gemacht.

Die Bewertung stützt sich insbesondere auf i) das Interesse an der finanziellen Unterstützung (Teilnahme am Programm), ii) die Gewinnerquote von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die an der Förderregelung bei öffentlichen Vergabeverfahren teilgenommen haben, und iii) Rückmeldungen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die Unterstützung erhalten haben. Bei der Bewertung wird auch untersucht, in welchen Sektoren die teilnehmenden Unternehmen tätig sind und ob diese Sektoren den Sektoren entsprechen, in denen die Beteiligung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Allgemeinen gering ist.

213

C9.R15 Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesjustizrats, um die Befugnisse des Präsidenten des Landesgerichtsamts auszugleichen 

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Stärkung der Rolle des Landesjustizrats bei gleichzeitiger Wahrung seiner Unabhängigkeit

Bestimmung in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q1

2023

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans treten Gesetzesänderungen in Kraft und beginnen mit deren Anwendung, um die Rolle und die Befugnisse des Landesjustizrats (NJC) zu stärken, um die Befugnisse des Präsidenten des Landesgerichtsamts wirksam auszugleichen.

Die Gesetzesänderungen

a)Stärkung der Befugnisse des Landesjustizrats, damit er seine verfassungsmäßige Rolle bei der Überwachung der zentralen Gerichtsverwaltung wirksam wahrnehmen kann und gleichzeitig die Unabhängigkeit des Rates auf der Grundlage der Wahl seiner Mitglieder durch Richter gewahrt bleibt.

In Bezug auf Einzelentscheidungen wird durch die Gesetzesänderungen sichergestellt, dass der NJC eine begründete verbindliche Stellungnahme zu folgenden Fragen abgibt:

(I)Aufhebung der Verfahren zur Ernennung von Gerichts- und Gerichtsexekutivpositionen durch den Präsidenten des Landesgerichtsamts, wenn es mindestens einen geeigneten Kandidaten gibt, der von den Richtern des betreffenden Gerichts unterstützt wurde;

(II)die Versetzung von Richtern, einschließlich Abordnungen, an ein anderes Gericht durch den Präsidenten des Landesgerichtsamts gemäß den Sections 27, 27/A, 31 und 32 des Gesetzes CLXII von 2011 mit Ausnahme von Abordnungen zum Landesgerichtsamt;

(III)die Abberufung von Richtern aus dem Kreis der Richter, die über Sonderfälle, einschließlich Verwaltungssachen, entscheiden, durch den Präsidenten des Landesgerichtsamts ohne deren Zustimmung;

(IV)die Eignung der Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesgerichtsamts, die vom Präsidenten der Republik bzw. vom Präsidenten des Landesgerichtsamts vorgeschlagen werden können; die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Mit den Gesetzesänderungen wird sichergestellt, dass die vom NJC für ungeeignet befundenen Kandidaten Zugang zu einer beschleunigten gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Gericht haben.

In Bezug auf Verordnungen wird durch die Gesetzesänderungen sichergestellt, dass der NJC eine begründete verbindliche Stellungnahme zu folgenden Fragen abgibt:

(I)das Punktesystem für die Bewertung von Anträgen auf Richterstellen innerhalb des Rechtsrahmens;

(II)die genauen Bedingungen für die Gewährung von Boni und anderen Leistungen an Richter und Führungskräfte der Gerichte;

(III)die Vorschriften über das System der Richterausbildung;

(IV)das Datenblatt und die Methoden zur Bewertung der Arbeitsbelastung der Richter sowie die Bestimmung der „nationalen Arbeitsbelastung für streitige und nichtstreitige Verfahren, aufgeschlüsselt nach Gerichtsebene und Fallarten“,

(V)die Zahl der Richterstellen bei jedem Gericht innerhalb des im Jahreshaushalt festgelegten Rahmens, einschließlich der Kúria und ihrer Dienststellen;

b)Einführung des Rechts des NJC auf Zugang zu allen Dokumenten, Informationen und Daten (einschließlich personenbezogener Daten) im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gerichte. Darüber hinaus wird in den Gesetzesänderungen vorgesehen, dass der NJC die Struktur des halbjährlichen Berichts des Präsidenten des Landesgerichtsamts festlegt;

c)den Nationalen Justizrat bei der Auszahlung seiner Haushaltsmittel mit Rechtsfähigkeit und Autonomie auszustatten und sicherzustellen, dass der NJC über angemessene Ressourcen, einschließlich Personal und Büros, verfügt, damit er seine Aufgaben wirksam wahrnehmen kann. Die Gesetzesänderungen sehen ferner vor, dass die Richter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Landesjustizrat von ihren Entscheidungen enthoben werden können, soweit die Präsidenten der Bezirksgerichte (törvényszék) von ihren Aufgaben enthoben werden. Die Gesetzesänderungen sehen vor, dass die Mitglieder des NJC nur für die nächste Amtszeit wiedergewählt werden können, dass die Mitglieder des Landesjustizrats aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des NJC wählen und dass die Gerichtspräsidenten und Vizepräsidenten als Mitglieder des NJC nicht an den Beratungen und Abstimmungen über Angelegenheiten teilnehmen, die ihre Verwaltungstätigkeit betreffen;

d)das Recht des Landesjustizrats, das zuständige Gericht und das Verfassungsgericht anzurufen, um seine Vorrechte zu verteidigen und seine Rechte durchzusetzen;

e)die Verpflichtung einzuführen, den Nationalen Justizrat zu Legislativvorschlägen, die das Justizsystem betreffen, zu konsultieren, und das Recht, der Regierung vorzuschlagen, neue Rechtsvorschriften zu denselben Themen einzuleiten;

f)im Gesetz nichtdiskretionäre Vorschriften für die Benennung von Präsidenten ad interim durch eine im Voraus festgelegte Anordnung von Positionen innerhalb eines Gerichts wie folgt festlegen: in Abwesenheit eines Gerichtspräsidenten werden die Befugnisse des Präsidenten vom Vizepräsidenten ausgeübt; in Abwesenheit eines Vizepräsidenten werden die Befugnisse des Präsidenten vom Leiter einer Abteilung von Richtern mit der längsten Amtszeit als Richter ausgeübt; in Abwesenheit eines Abteilungsleiters werden die Zuständigkeiten des Präsidenten vom vorsitzenden Richter mit der längsten Amtszeit als Richter ausgeübt;

g)das Verbot der Wiedereingliederung von Richtern durch den Präsidenten des Landesgerichtsamts nach ihrer Abordnung in eine höhere Gerichtsinstanz als das Gericht, bei dem sie vor ihrer Abordnung entschieden haben.

214

C9.R16 Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichtshofs (Kúria)

Meilenstein

Inkrafttreten von Änderungen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichtshofs

Angenommene und wirksame Änderungen der Vorschriften für die Wahl des Präsidenten der Kúria, die Fallzuweisungsregelung und die Arbeitsweise der Kúria

Q1

2023

Vor Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans:

a)Gesetzesänderungen treten in Kraft und treten in Kraft, wodurch die Vorschriften für die Wahl des Präsidenten der Kúria geändert werden, um sicherzustellen, dass die Bewerber/innen verfügen über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung als Richter; II) der Präsident der Kúria kann nicht wiedergewählt werden; der Landesjustizrat gibt eine begründete verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kúria ab, die vom Präsidenten der Republik vorgeschlagen werden kann. Die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Durch die Gesetzesänderungen wird sichergestellt, dass die vom NJC für ungeeignet befundenen Kandidaten Zugang zu einer beschleunigten gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Gericht haben;

b)Gesetzesänderungen und sonstige Änderungen der Vorschriften über die Fallzuweisungsregelung der Kúria treten in Kraft und treten in Kraft, um sicherzustellen, dass I) elektronisch eingereichte Fälle erhalten eine Fallnummer ohne menschliches Eingreifen; die Fälle werden nach vorab festgelegten objektiven Kriterien den Kammern zugewiesen; III) der mit der Rechtssache befasste Spruchkörper nach einem im Voraus vorgeschriebenen Algorithmus zusammengesetzt ist; IV) die Verfahrensbeteiligten anhand der Verfahrensakte überprüfen können, ob die Vorschriften über die Zuweisung von Rechtssachen ordnungsgemäß angewandt worden sind; v) der Justizrat der Kúria und die betreffenden Richterabteilungen („kollégium“) geben eine verbindliche Stellungnahme zur Fallverteilung ab;

c)Gesetzesänderungen treten in Kraft und beginnen ihre Anwendung, wodurch die Vorschriften über die Arbeitsweise der Kúria geändert werden, indem

(I)Stärkung der Befugnisse für den Justizrat der Kúria und die betreffenden Abteilungen der Richter („kollégium“), wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sie eine verbindliche Stellungnahme zu folgenden Themen abgeben:

(a)Kandidaten für das Amt der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Abteilungen der Richter, der vorsitzenden Richter und des Generalsekretärs der Kúria;

(b)Abordnungen zur Kúria;

(II)Abschaffung der Möglichkeit für Mitglieder des Verfassungsgerichts, Richter zu werden und anschließend ohne Einhaltung des normalen Antragsverfahrens in die Kúria ernannt zu werden,

(III)Gewährleistung, dass der Landesjustizrat eine begründete verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten der Kúria abgibt, die vom Präsidenten der Kúria vorgeschlagen werden kann. Die Eignungskriterien, einschließlich Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Redlichkeit und Integrität, werden gesetzlich festgelegt. Mit den Gesetzesänderungen wird sichergestellt, dass Bewerber, die vom NJC für ungeeignet befunden wurden, Zugang zu einer beschleunigten gerichtlichen Überprüfung vor dem zuständigen Gericht haben.

(IV)Gewährleistung, dass die in Meilenstein 213 genannten erweiterten Befugnisse des Nationalen Justizrats auch in Bezug auf den Präsidenten der Kúria gelten, wenn er als Anstellungsbehörde fungiert (im Einklang mit dem Gesetz CLXII von 2011).

215

C9.R17 Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Bestimmung in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q1

2023

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans treten Gesetzesänderungen in Kraft und beginnen mit deren Anwendung, um sicherzustellen, dass

I) Die §§ 666 ff. StPO werden geändert, um der Kúria die Möglichkeit zu entziehen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Richters, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen, zu überprüfen, und (ii) § 490 StPO über die Aussetzung des Verfahrens wird geändert, um jedes Hindernis für ein Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV zu stellen, zu beseitigen.

216

C9.R18 Reform der Überprüfung rechtskräftiger Urteile durch das Verfassungsgericht

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, um Behörden die Möglichkeit zu nehmen, rechtskräftige Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten

Bestimmung in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q1

2023

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans treten Gesetzesänderungen in Kraft und werden angewendet, um sicherzustellen, dass die 2019 durch die Änderung von § 27 des Gesetzes CLI von 2011 eingeführte Möglichkeit für Behörden, vor dem Verfassungsgericht rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen anzufechten, aufgehoben wird.

217

C9.R19 Bekräftigte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unterstützung durch die Union zu gewährleisten

Meilenstein

Rechtliches Mandat für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans

Inkrafttreten des Regierungserlasses über die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Umsetzung, Prüfung und Kontrolle des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans beteiligten Stellen

Q3

2022

Inkrafttreten des Regierungserlasses zur Festlegung des rechtlichen Mandats für die an der Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans in Ungarn beteiligten Stellen vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans.

In dem Erlass werden mindestens die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Stellen festgelegt, die a) die Erhebung und Zuverlässigkeit von Daten im Zusammenhang mit der Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten und deren Überwachung gewährleisten; (B) dass detaillierte Verfahren für die Erstellung und Zuverlässigkeit von Verwaltungserklärungen, Prüfungszusammenfassungen und Zahlungsanträgen vorhanden sind; die erforderlichen Verfahren für die Erhebung und Speicherung von Daten über Endempfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität vorhanden sind; die Vorschriften über Interessenkonflikte gelten für alle Mitarbeiter, die an der Durchführung beteiligt sind, einschließlich vorbereitender Handlungen, der Kontrolle (einschließlich interner und externer Bewerter bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge) und der Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans sowie für alle Endempfänger, öffentlichen Auftraggeber, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer sowie Beratungsunternehmen, die an der Projektvorbereitung und -durchführung beteiligt sind; die Vorschriften über Interessenkonflikte beziehen sich ausdrücklich auf Situationen im Zusammenhang mit familiären oder privaten Bindungen, politischer Affinität oder nationalen Interessen, wirtschaftlichem Interesse oder anderen direkten oder indirekten persönlichen Interessen, die im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der entsprechenden Bekanntmachung der Kommission („Leitlinien für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung“ [C 121/01] als Interessenkonflikt wahrgenommen werden können); alle unter Buchstabe d genannten Personen sind verpflichtet, von Fall zu Fall eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts abzugeben, wenn sie an der Entscheidungsfindung in Bezug auf einzelne Projekte beteiligt sind (insbesondere Entscheidungen über Förderfähigkeit, Risikobewertung, Projektauswahl, Zwischen- und Abschlusskontrollverfahren, Unregelmäßigkeitsmanagement und prüfungsbezogene Entscheidungen), die mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt wird; die Richtigkeit der Erklärungen zu Interessenkonflikten regelmäßig und wirksam kontrolliert wird und die Ergebnisse dieser Kontrollen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden; eine regelmäßige und wirksame Aufsicht über das Personal in sensiblen Positionen (z. B. Umgang mit Unregelmäßigkeiten, Kontrollen und Risikobewertung) festgelegt wird und dass die regelmäßige Rotation des Personals in diesen Positionen auf der Grundlage einer Methode sichergestellt wird, die spätestens am 31. März 2023 angewendet wird; die Bieter dürfen sich nicht an Ausschreibungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligen, wenn ein für sie relevanter Interessenkonflikt in diesem spezifischen Angebot festgestellt wird.

218

C9.R19 Bekräftigte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unterstützung durch die Union zu gewährleisten

Meilenstein

Änderung der Rechtsvorschriften für die Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Fonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn

Bestimmung in den Regierungserlassen über die Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Fonds im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn über das Inkrafttreten

Q3

2022

Inkrafttreten der Änderung der Regierungserlasse zur Regelung der Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Fonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans. Die Änderungen müssen mindestens Folgendes gewährleisten: (a) Einführung von Regeln und Verfahren, die die Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten effizienter machen; die Vorschriften über Interessenkonflikte gelten für alle Mitarbeiter, die an der Durchführung beteiligt sind, einschließlich vorbereitender Handlungen, der Kontrolle (einschließlich interner und externer Bewerter bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge) und der Prüfung der oben genannten Mittel sowie für alle Begünstigten und Endempfänger, öffentlichen Auftraggeber, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer sowie Beratungsunternehmen, die an der Projektvorbereitung und -durchführung beteiligt sind; die Vorschriften über Interessenkonflikte beziehen sich ausdrücklich auf Situationen im Zusammenhang mit der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, dem wirtschaftlichen Interesse oder anderen direkten oder indirekten persönlichen Interessen, die im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der entsprechenden Bekanntmachung der Kommission („Leitlinien für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung“ [C 121/01] als Interessenkonflikt wahrgenommen werden können); alle unter Buchstabe b genannten Personen sind verpflichtet, von Fall zu Fall eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts abzugeben, wenn sie an der Entscheidungsfindung in Bezug auf einzelne Projekte beteiligt sind (insbesondere Entscheidungen über Förderfähigkeit, Risikobewertung, Projektauswahl, Zwischen- und Abschlusskontrollverfahren, Unregelmäßigkeitsmanagement und prüfungsbezogene Entscheidungen), die mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt wird; die Richtigkeit der Erklärungen zu Interessenkonflikten regelmäßig und wirksam kontrolliert wird und die Ergebnisse dieser Kontrollen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden; eine regelmäßige und wirksame Aufsicht über das Personal in sensiblen Positionen (z. B. Umgang mit Unregelmäßigkeiten, Kontrollen und Risikobewertung) festgelegt wird und dass die regelmäßige Rotation des Personals in diesen Positionen auf der Grundlage einer Methode sichergestellt wird, die spätestens am 31. März 2023 angewendet wird; die Bieter dürfen sich nicht an Ausschreibungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligen, wenn ein für sie relevanter Interessenkonflikt in diesem spezifischen Angebot festgestellt wird.

219

C9.R19 Bekräftigte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unterstützung durch die Union zu gewährleisten

Meilenstein

Annahme und Beginn der Anwendung von Leitlinien zur wirksamen Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten für das Personal aller Stellen, die an der Durchführung, Kontrolle und Prüfung der Unionsunterstützung in Ungarn beteiligt sind

Beginn der Anwendung detaillierter Leitlinien zu Interessenkonflikten

Q4

2022

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne werden umfassende Leitlinien zur Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der entsprechenden Bekanntmachung der Kommission („Leitlinien für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung“ [C 121/01]) angenommen und angewendet. In den Leitlinien werden die Aufgaben und Pflichten jeder Stelle, die an der Durchführung, Verwaltung und Kontrolle der Unterstützung der Union beteiligt ist, im Einzelnen festgelegt, um eine wirksame Prävention, Aufdeckung, Kontrolle und Behebung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.

220

C9.R20 Eine wirksame Strategie zur Betrugsbekämpfung und zur Korruptionsbekämpfung für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch die Ausarbeitung und Umsetzung einer wirksamen Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung für die Unterstützung der Union

Inkrafttreten einer Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung für die Unterstützung durch die Union

Q3

2022

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans nimmt die Regierung eine Strategie zur Betrugsbekämpfung und zur Korruptionsbekämpfung für die gesamte Unterstützung der Union an, in der i) die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Durchführung der finanziellen Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind, in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption festgelegt sind, und setzt sie in Kraft; Bewertung der wichtigsten Risiken, Faktoren und Praktiken von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption; und Sicherstellung, dass Betrug und Korruption wirksam verhindert, aufgedeckt und behoben werden.

221

C9.R20 Eine wirksame Strategie zur Betrugsbekämpfung und zur Korruptionsbekämpfung für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch Ausarbeitung und Umsetzung eines wirksamen Aktionsplans im Zusammenhang mit der Strategie zur Bekämpfung von Betrug und Korruption für die Unterstützung durch die Union

Inkrafttreten eines Aktionsplans zur Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie für die Unterstützung durch die Union

Q4

2022

Die Regierung nimmt vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans für die gesamte Unterstützung der Union einen Aktionsplan im Zusammenhang mit der Strategie zur Betrugsbekämpfung und zur Korruptionsbekämpfung an, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Durchführung einer finanziellen Unterstützung der Union in Ungarn im Hinblick auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug oder Korruption beteiligt sind, im Einzelnen festgelegt sind, und setzt ihn in Kraft.

Der Aktionsplan klare und umfassende Maßnahmen festlegen, die jedem der in der Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung festgelegten Ziele zugewiesen sind; klare Fristen für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen festlegen; jede Maßnahme einer Stelle zuweisen, die für die wirksame Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist; IV) Festlegung spezifischer, messbarer und damit verbundener Indikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Durchführung der einzelnen Maßnahmen; Festlegung geeigneter Vorkehrungen für die regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen anhand von Nachweisen.

222

C9.R21 Vollständige und wirksame Nutzung des Systems Arachne für alle Unterstützungsmaßnahmen der Union

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch geeignete Vorkehrungen, die den wirksamen Einsatz des Risikobewertungsinstruments Arachne gewährleisten

Beginn der Anwendung von Verfahren, die den systematischen Einsatz des Risikobewertungsinstruments Arachne sicherstellen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und andere Unregelmäßigkeiten wirksam zu verhindern und aufzudecken

Q3

2022

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans genehmigt und beginnt die Regierung mit der Anwendung von Verfahren, in denen die Bedingungen für die systematische und erweiterte Nutzung aller Funktionen des Risikobewertungsinstruments Arachne bei der Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans und jeder anderen Unterstützung aus dem Unionshaushalt (einschließlich der Unterstützung der Union aus dem Haushaltszeitraum 2014-2020) festgelegt werden, um Interessenkonflikte, Betrug, Korruption, Doppelfinanzierung und andere Unregelmäßigkeiten wirksam zu verhindern und aufzudecken.

Mit den Verfahren wird sichergestellt, dass

die zuständigen nationalen Behörden laden alle zwei Monate alle Daten für die in den geltenden EU-Verordnungen festgelegten Datenfelder in das Arachne-System hoch, die sich auf die Durchführung von Unionsunterstützung in einem Haushaltszeitraum beziehen. In Bezug auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Haushaltszeitraum 2014-2020 werden alle Datensätze (einschließlich Vertragsdaten zu Endempfängern, detaillierten Auftragnehmern/Unterauftragnehmern und Ausgaben), die im betreffenden Zeitraum erhoben wurden, in das Arachne-System hochgeladen (mit Ausnahme, dass das Hochladen von Daten zu Vertragsänderungen und -zusätzen, Informationen über an der Ausführung von Verträgen beteiligte Sachverständige und Informationen über Konsortialpartner ab dem 31. Januar 2023 beginnt);

(II) die zuständigen nationalen Behörden systematische, regelmäßige und wirksame Folgemaßnahmen zu der durch das Arachne-System generierten Risikobewertung – auch für die Ex-ante-Überprüfung von Antragstellern – ergreifen, um Interessenkonflikte, Betrug, Korruption, Doppelfinanzierung und andere Unregelmäßigkeiten wirksam zu verhindern und aufzudecken, und diese Stellen sind verpflichtet, diese Ergebnisse zur Risikobewertung zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass dies in den geltenden nationalen Gesetzgebungsakten festgelegt ist und sich in den geltenden Arbeitsabläufen, Leitlinien (die bis zum 30. November 2022 herauszugeben und einzuführen sind) und dem Entscheidungsprozess dieser Stellen widerspiegelt; und

die jeweiligen Prüfstellen in Ungarn und in den zuständigen Kommissionsdienststellen und Kontrollstellen haben für die Zwecke ihrer Risikobewertung uneingeschränkten Zugang zu den Funktionen des Arachne-Systems und zu den Datensätzen im System.

Das Etappenziel gilt als erfüllt, sobald die Verfahren – im Einklang mit den oben genannten Anforderungen – eingerichtet sind, für alle oben genannten Behörden verbindlich sind und von diesen Behörden in der Praxis angewandt werden.

223

C9.R21 Vollständige und wirksame Nutzung des Systems Arachne für alle Unterstützungsmaßnahmen der Union

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren für die systematische und wirksame Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne

Uneingeschränkter abschließender Prüfbericht der EUTAF, in dem die Angemessenheit der Verfahren für die systematische und wirksame Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne und die Vollständigkeit der in Arachne hochgeladenen Daten bestätigt werden

Q4

2022

Vor Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans:

a) es werden detaillierte und verbindliche Verfahrensleitlinien entwickelt, die von allen im Etappenziel 222 aufgeführten Stellen angewendet werden, in denen die Schritte festgelegt sind, die zu ergreifen sind, wenn das Arachne-System ein Risiko anzeigt;

in einem abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde (EUTAF) wird die Angemessenheit der in Meilenstein 222 dargelegten Verfahren bestätigt, indem überprüft wird, dass i) die Verfahren sicherstellen, dass alle zwei Monate ein vollständiger Satz von Informationen hochgeladen wird; (II) die im geltenden Unionsrecht festgelegten Daten wurden tatsächlich vollständig in Arachne hochgeladen, und iii) die nationale Behörde, die Durchführungsstellen/Verwaltungsbehörden und die zwischengeschalteten Stellen haben geeignete Vorkehrungen getroffen, um die systematische, regelmäßige und wirksame Weiterverfolgung der durch das Arachne-System generierten Risikobewertung (auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden detaillierten Verfahrensleitlinien) sicherzustellen.

224

C9.R22 Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität zur Verstärkung der Kontrolle von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch Einrichtung und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit einer neuen Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI)

Eine neue Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI), die in dem für die Durchführung der Unterstützung durch die Union zuständigen Ministerium eingerichtet wurde, ist voll besetzt, ihre Geschäftsordnung und internen Prozesse sind vorhanden und voll funktionsfähig.

Q4

2022

Um die Wirksamkeit der Prüfungs- und Kontrollregelungen im Zusammenhang mit der Unterstützung durch die Union und die wirksame Umsetzung der in Meilenstein 220 dargelegten Strategie zur Bekämpfung von Betrug und Korruption zu stärken, wird durch ein Gesetz, das in Kraft tritt, eine neue Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI) eingerichtet, die vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans voll besetzt und in dem für die Durchführung der Unterstützung der Union zuständigen Ministerium voll funktionsfähig ist.

Das Gesetz gewährleistet: die vollständige Unabhängigkeit der DIAI durch angemessene Garantien (einschließlich der Ernennung ihres hochrangigen Personals, der Dauer ihres Mandats ohne Möglichkeit ihrer Entlassung usw.); II) dass die Auswahl des Personals der DIAI auf objektiven Kriterien beruht, die in Zusammenarbeit mit der Integritätsbehörde entwickelt werden (Meilenziel 160), und dass die Integritätsbehörde das Einstellungsverfahren überwacht; dass die DIAI über angemessene Befugnisse verfügt, um in Bezug auf jede nationale Behörde oder Stelle zu handeln, die in irgendeiner Weise an der Durchführung der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt ist; IV) dass die DIAI der Integritätsbehörde auf Anfrage unverzüglich uneingeschränkten Zugang zu allen Erklärungen zu Interessenkonflikten und zu allen ihren Akten gewährt; dass bis zum 30. November 2022 geeignete Verfahrensregeln und Leitlinien (einschließlich für die Zuweisung und Abfolge der Fälle in der DIAI) festgelegt werden, die den institutionellen Aufbau, die Arbeitsmethoden und die Verfahren der DIAI regeln, und dass ausreichende Garantien dafür gegeben sind, dass sie die Einhaltung dieser Verfahrensregeln und Leitlinien überwachen kann; für die von der DIAI zu erfüllenden Aufgaben ausreichende Mittel bereitgestellt werden; VII) dass die DIAI regelmäßig (auf der Grundlage von Stichproben und Verdachtsmeldungen) die Gültigkeit der Erklärungen zu Interessenkonflikten aller an der Durchführung beteiligten einschlägigen Mitarbeiter, einschließlich vorbereitender Handlungen, die Kontrolle (einschließlich interner und externer Bewerter bei öffentlichen Vergabeverfahren) der Unterstützung durch die Union in Ungarn sowie aller Endempfänger, Begünstigten, Empfänger, öffentlichen Auftraggeber, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer sowie Beratungsunternehmen, die an der Projektvorbereitung und -durchführung beteiligt sind (auf der Grundlage von zweijährlichen Kontrollplänen), überprüft und dass die Informationen über diese Kontrollen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden; VIII) dass auf der Hauptseite des Portals palyazat.gov.hu eine Seite eingerichtet wird, um die anonyme Meldung eines Verdachts auf Interessenkonflikte in Bezug auf Personen zu ermöglichen, die an der Durchführung und Kontrolle der Unterstützung der Union in Ungarn beteiligt sind; IX) dass die DIAI die gemeldeten Verdachtsmomente zeitnah untersucht; X) dass die DIAI der Integritätsbehörde jährlich einen ausführlichen Bericht über ihre Arbeit vorlegt.

Das Etappenziel gilt als erfüllt, wenn das Gesetz zur Gründung der DIAI mit mindestens den oben genannten Anforderungen in Kraft getreten ist, alle Positionen der DIAI besetzt sind und die Integritätsbehörde keine Bedenken hinsichtlich des Einstellungsverfahrens, der erforderlichen Geschäftsordnung der DIAI sowie der Leitlinien für ihre Arbeit geäußert hat und die DIAI voll funktionsfähig ist und ihre Arbeit aufgenommen hat.

225

C9.R23 Gewährleistung der Fähigkeit der EUTAF zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch geeignete Kapazitäten für die EUTAF

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Bereitstellung der erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen für die EUTAF

 

 

 

Q4

2022

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans treten Gesetzesänderungen in Kraft, mit denen sichergestellt wird, dass die EUTAF über die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen verfügt, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben wirksam und rechtzeitig wahrzunehmen. 

Mit den Gesetzesänderungen wird sichergestellt, dass 

— Der Jahreshaushalt der EUTAF wird auf der Grundlage eines ersten Vorschlags der EUTAF aufgestellt und darf nur geändert werden, wenn dies öffentlich begründet ist, und darf die Fähigkeit der EUTAF, ihre Aufgaben wirksam und rechtzeitig zu erfüllen, nicht beeinträchtigen. 

— Die Bezüge des Leiters und des Personals der EUTAF werden auf 70 % der Bezüge des Präsidenten bzw. des Personals des staatlichen Rechnungshofs festgesetzt. 

— Der Leiter der EUTAF verfügt über die gleichen oder ähnliche Befugnisse bei der Entscheidung über die Grundprinzipien der Vergütungspolitik und der Leistungen sowie über die Arbeitsbedingungen, die für den Präsidenten des Staatlichen Rechnungshofs gelten. Eine Abweichung von den für den Staatlichen Rechnungshof geltenden Regelungen ist nur auf schriftlichen und hinreichend begründeten Vorschlag des Leiters der EUTAF möglich. 

— Die funktionale und berufliche Unabhängigkeit der EUTAF wird gewahrt, und das Personal der EUTAF holt in Bezug auf ihre Prüfungstätigkeit keine Weisungen ein oder nimmt sie nicht entgegen.

226

C9.R24 Stärkung der Zusammenarbeit mit dem OLAF zur Verstärkung der Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Benennung einer nationalen Behörde, die das OLAF bei seinen Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn unterstützt, und Einführung der Möglichkeit, finanzielle Sanktionen gegen nichtkooperierende Wirtschaftsbeteiligte zu verhängen

Inkrafttreten einer Gesetzesänderung zur Benennung der zuständigen Behörde und einer Gesetzesänderung, mit der die Möglichkeit eingeführt wird, abschreckende finanzielle Sanktionen gegen nichtkooperierende Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen

Q4

2022

Inkrafttreten vor Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans:

eine Änderung des Gesetzes CXXII von 2010 über Nemzeti Adó- és Vámhivatal, mit der die nationale Steuer- und Zollverwaltung (Nemzeti Adó- és Vámhivatal, NAV) als zuständige nationale Behörde benannt wird, um das OLAF bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn zu unterstützen, und wenn ein Wirtschaftsteilnehmer, der diesen Kontrollen unterliegt, die Zusammenarbeit verweigert. Die Änderung enthält eine Beschreibung des anzuwendenden Verfahrens. Ferner wird auf Ersuchen des OLAF die Möglichkeit der Anwesenheit eines Finanzwachers eingeführt. Die Finanzüberwachung ermöglicht es dem OLAF, seine Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, indem er insbesondere für die Durchsetzung sorgt, um Beweise gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 zu sichern. Dies umfasst folgende Interventionskategorien: a) die Entnahme an Ort und Stelle [§ 36/L des Gesetzes CXXII von 2010 über die Nemzeti Adó- és Vámhivatal (im Folgenden: NAVtv.)], b) Auskunftsersuchen [§ 36 NAVtv.], c) Identitätsprüfung [§ 36/A NAVtv.], d) Betreten eines Ortes, der nicht als Privatwohnsitz gilt [§ 36/G NAVtv.], e) Szenschutz (§ 36/I Abs. 1 NAVtv.). In der Änderung wird festgelegt, dass die nationale AFCOS (nationale Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung) mindestens 72 Stunden im Voraus beantragen muss, wenn für diese Unterstützung eine Genehmigung einer Justizbehörde erforderlich ist. Auf der Grundlage einer solchen Ermächtigung kann das OLAF vorab die Anwesenheit des Finanzwachers beantragen, wenn die Gefahr besteht, dass eine geplante Kontrolle und Überprüfung vor Ort widersteht.

II) eine Änderung des Gesetzes XXIX von 2004 zur Einführung einer abschreckenden finanziellen Sanktion für den Fall, dass ein Wirtschaftsteilnehmer sich weigert, mit dem OLAF für die Zwecke der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort zusammenzuarbeiten.

227

C9.R25 Wirksame Durchführung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

Meilenstein

Überwachungssystem für die Umsetzung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

Prüfbericht zur Bestätigung der Funktionen und des Betriebs des Speichersystems für den Aufbau- und Resilienzplan

Q4

2022

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wird ein Datenspeichersystem zur Überwachung der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans eingerichtet.

Das System muss mindestens die folgenden Funktionen aufweisen:

Erhebung von Daten und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte;

B) die nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der ARF-Verordnung erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern und den Zugang zu ihnen sicherzustellen.

Der Zugang zu diesen Daten wird allen einschlägigen nationalen und europäischen Stellen zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle gewährt. Die im Datenspeichersystem verfügbaren Daten werden alle zwei Monate im Arachne-System zur Verfügung gestellt, um auf die vollständige Liste der Risikoindikatoren der Aufbau- und Resilienzfazilität zugreifen zu können.

In einem abschließenden Prüfbericht der Prüfbehörde (EUTAF) mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk werden die Funktionen des Repository-Systems und die volle Funktionsfähigkeit des Systems bestätigt.

228

C9.R25 Wirksame Durchführung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prüfung der Umsetzung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

Inkrafttreten einer Prüfstrategie der EUTAF für den Aufbau- und Resilienzplan

Q4

2022

Annahme und Inkrafttreten einer Prüfstrategie für die Prüfbehörde (EUTAF), mit der sichergestellt wird, dass die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards wirksam geprüft wird. In der Strategie werden mindestens die Methodik und der Ansatz für die Risikobewertung, die Häufigkeit und Art der Prüfungen (z. B. System- und Projektprüfungen, Aktenprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen) festgelegt, die in den verschiedenen Phasen der Durchführung der im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans durchgeführten Reformen und Investitionen durchzuführen sind, sowie die Zuverlässigkeit der Daten zur Unterstützung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte.

229

C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit des Zugangs zu öffentlichen Informationen vor Gericht

Bestimmung im Rechtsakt über das Inkrafttreten

Q4

2022

Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift, die ein Ausnahmeverfahren für Anträge auf Zugang zu öffentlichen Informationen vorsieht.

In diesem Ausnahmeverfahren werden dieselben Verfahrensschritte und Fristen festgelegt, die im Gesetz CXXX von 2016 über Zivilverfahren (Abschnitte 495-501) für Presseberichtigungen gelten, mit der einzigen Ausnahme, dass die Frist für die Vorladung nach § 497 Absatz 1 des Gesetzes CXXX von 2016 mindestens drei Arbeitstage beträgt.

230

C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Gewährleistung einer größeren Transparenz bei der Information der Öffentlichkeit

Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q4

2022

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes CXII von 2011 über die Informationsfreiheit und des Regierungserlasses Nr. 301/2016 (IX. 30.) zur Festlegung der Hauptregel, dass öffentliche Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und Gebühren für den Zugang zu diesen Informationen dürfen nur unter außergewöhnlichen und klar definierten Umständen erhoben werden. In diesem Zusammenhang wird mit den Änderungen Folgendes bezweckt:

I) Abschaffung der Möglichkeit, Arbeitskosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Anträgen auf Zugang zu öffentlichen Informationen in Rechnung zu stellen;

II) Festlegung öffentlich zugänglicher Einheitskosten im Zusammenhang mit den Kosten für das Kopieren und die Bereitstellung der angeforderten Informationen;

III) Die Regel festlegen, dass die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten, die dem Inhaber der angeforderten öffentlichen Informationen bei der Erfüllung des Auskunftsersuchens im Zusammenhang mit den Kostenkategorien gemäß Ziffer ii entstanden sind, nur dann nicht übersteigen dürfen, wenn diese Kosten 10 000 HUF übersteigen;

IV) Eine angemessen niedrige Gesamtobergrenze von höchstens 190 000 HUF für die damit verbundenen Kosten einzuführen, die von einer öffentlichen Stelle bei der Erfüllung eines individuellen Antrags auf Zugang zu öffentlichen Informationen berücksichtigt werden können; und

(V) Sicherstellen, dass alle Informationen, die auf Antrag auf Zugang zu Informationen zur Verfügung gestellt werden, gleichzeitig in dem in Meilenstein 175 genannten zentralen Register zur Verfügung gestellt werden. (Soweit möglich, erfolgt dies in dem Format, das für das zentrale Register gemäß Meilenstein 175 gilt. In Fällen, in denen die Informationen nicht in diesem Format strukturiert werden können, werden sie auf der Website des zentralen Registers in einem durchsuchbaren Format öffentlich zugänglich gemacht, das das Herunterladen, die Extraktion und die Weiterverwendung der Daten ermöglicht.)

Die Änderungen in Bezug auf die Einheitskosten gemäß Ziffer ii und die Berechnungsmethode für die Gebühren, die für Anträge auf Zugang zu Informationen erhoben werden können, beruhen auf einem Vorschlag der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (NAIH).

Inkrafttreten einer Gesetzesänderung zur Aufhebung der Anwendung der Bestimmungen des Regierungserlasses 521/2020 (IX. 25.) zur Abweichung von bestimmten Vorschriften über den Zugang zu Informationen während des Gefahrenzustands und zur Gewährleistung, dass keine weiteren rechtlichen Beschränkungen für den Zugang zu öffentlichen Informationen eingeführt werden.

231

C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Bericht der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Zugang zu öffentlichen Informationen (1)

Veröffentlichung des Berichts der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtungen öffentlicher Stellen in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen

Q4

2022

Die NAIH führt bei allen öffentlichen Stellen mindestens zweimal jährlich und bei Beschwerden umfassende und detaillierte Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob sie ihre jeweiligen Anforderungen an die Transparenz öffentlicher Daten und die Gewährung des Zugangs zu Daten von öffentlichem Interesse erfüllen.

Die Ergebnisse der Kontrollen werden in einem umfassenden Bericht dargelegt, in dem die Mängel für jede betroffene öffentliche Stelle ermittelt werden (zumindest die Zahl der eingegangenen Anträge auf Zugang zu öffentlichen Daten, die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit der Weitergabe öffentlicher Daten, die Zahl der gestellten Anträge und die Zahl der Tage, die sie benötigt hat, um sie zu erfüllen), wie Mängel behoben und weiterverfolgt werden sollen, sowie Empfehlungen, wie der Zugang zu öffentlichen Daten verbessert werden kann. 

Das Etappenziel gilt als erreicht, wenn der Halbjahresbericht für das zweite Halbjahr 2022 vollständig öffentlich zugänglich gemacht wird. 

232

C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Bericht der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Zugang zu öffentlichen Informationen (2)

Veröffentlichung des Berichts der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtungen öffentlicher Stellen in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen

Q2

2024

Die NAIH führt bei allen öffentlichen Stellen mindestens zweimal jährlich und bei Beschwerden umfassende und detaillierte Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob sie ihre jeweiligen Anforderungen an die Transparenz öffentlicher Daten und die Gewährung des Zugangs zu Daten von öffentlichem Interesse erfüllen.

Die Ergebnisse der Kontrollen werden in einem umfassenden Bericht dargelegt, in dem die Mängel für jede betroffene öffentliche Stelle ermittelt werden (zumindest die Zahl der eingegangenen Anträge auf Zugang zu öffentlichen Daten, die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit der Weitergabe öffentlicher Daten, die Zahl der gestellten Anträge und die Zahl der Tage, die sie benötigt hat, um sie zu erfüllen), wie Mängel behoben und weiterverfolgt werden sollen, sowie Empfehlungen, wie der Zugang zu öffentlichen Daten verbessert werden kann. 

Das Etappenziel gilt als erreicht, wenn der Halbjahresbericht für das erste Halbjahr 2024 in seiner Gesamtheit und insgesamt vier Berichte öffentlich zugänglich gemacht wird. 

233

C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Bericht der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Zugang zu öffentlichen Informationen (3)

Veröffentlichung der Berichte der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtungen öffentlicher Stellen in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Informationen

 

 

 

Q2

2026

Die NAIH führt bei allen öffentlichen Stellen mindestens zweimal jährlich und bei Beschwerden umfassende und detaillierte Kontrollen durch, um festzustellen, ob sie ihre jeweiligen Anforderungen an die Transparenz öffentlicher Daten und die Gewährung des Zugangs zu Daten von öffentlichem Interesse erfüllen.

Die Ergebnisse der Kontrollen werden in einem umfassenden Bericht dargelegt, in dem die Mängel für jede betroffene öffentliche Stelle ermittelt werden (zumindest die Zahl der eingegangenen Anträge auf Zugang zu öffentlichen Daten, die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit der Weitergabe öffentlicher Daten, die Zahl der gestellten Anträge und die Zahl der Tage, die sie benötigt hat, um sie zu erfüllen), wie Mängel behoben und weiterverfolgt werden sollen, sowie Empfehlungen, wie der Zugang zu öffentlichen Daten verbessert werden kann. 

Das Etappenziel gilt als erreicht, wenn der Halbjahresbericht für das erste Halbjahr 2026 vollständig und insgesamt acht Berichte öffentlich zugänglich gemacht wird. 


234

C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Festlegung des Rahmens für die wirksame Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger in die Umsetzung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

Bestimmung im Rechtsakt über das Inkrafttreten

Q3

2022

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Festlegung des Rahmens für die Konsultation der einschlägigen Interessenträger während der Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans. Dieser Gesetzgebungsakt

(1) Festlegung einer verbindlichen Strategie, in der Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt werden, wie die wichtigsten Interessenträger in die Umsetzung der Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans einbezogen werden sollen;

(2) Einrichtung eines Monitoringausschusses, dem die Interessenträger und Sozialpartner angehören, die für die Umsetzung der Komponenten des Aufbau- und Resilienzplans relevant sind. Der Überwachungsausschuss wird beauftragt, die wirksame Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans kontinuierlich zu überwachen. Alle Mitglieder des Begleitausschusses haben dieselben Rechte und Pflichten. Mindestens 50 % der Mitglieder des Begleitausschusses vertreten zivilgesellschaftliche Organisationen, die von der Regierung unabhängig sind, und öffentliche Stellen, die in einem oder mehreren der folgenden Bereiche tätig sind: Sozialpolitik; Bildung; Arbeitsmarkt; Gesundheitswesen; Umwelt; Bekämpfung des Klimawandels; Energie, nachhaltige Entwicklung; nachhaltiger Verkehr; Förderung der Grundrechte, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung; Korruptionsbekämpfung; und Transparenz. Die Mitglieder des Begleitausschusses, die die Zivilgesellschaft vertreten, werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens auf der Grundlage objektiver Kriterien in Bezug auf Fachwissen und Verdienste ausgewählt. Jedes dieser Mitglieder muss nachweislich über Erfahrung in einem oder mehreren der oben genannten Bereiche verfügen, die durch eine ausreichend lange, überprüfbare und relevante Tätigkeit in diesen Bereichen nachgewiesen werden kann.

Der Begleitausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und erhält alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen. Der Überwachungsausschuss kann Empfehlungen an die nationale Behörde des Aufbau- und Resilienzplans richten, die mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder angenommen werden sollen. Die nationale Behörde verfolgt diese Empfehlungen weiter und erstattet dem Begleitausschuss Bericht über die Fortschritte bei diesen Folgemaßnahmen;

(3) Die Verpflichtung einzuführen, die Sozialpartner und Interessenträger während der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans regelmäßig und wirksam zu konsultieren.

235

C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Meilenstein

Inkrafttreten von Änderungen der einschlägigen Rechtsakte zur verstärkten Nutzung öffentlicher Konsultationen und Folgenabschätzungen im Rechtsetzungsprozess

Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q4

2022

Inkrafttreten von Änderungen des Gesetzes CXXXI von 2010, mit denen sichergestellt wird, dass für alle von der Regierung angenommenen oder dem Parlament von der Regierung zur Annahme vorgelegten Gesetzgebungsakte (d. h. Regierungserlasse und Ministerialerlasse) eine wirksame öffentliche Konsultation durchgeführt und Folgenabschätzungen erstellt und Zusammenfassungen davon systematisch öffentlich zugänglich gemacht werden:

I) Festlegung einer Konsultationsfrist von mindestens acht Tagen (d. h. der Entwurf eines Gesetzgebungsakts ist gleichzeitig mit seiner Übermittlung für eine zwischenstaatliche Konsultation zugänglich zu machen);

die Festlegung eines Zeitraums von mindestens fünf Tagen nach Ablauf des Zeitraums der öffentlichen Konsultation zur Berücksichtigung der Beiträge, die während des Zeitraums der öffentlichen Konsultation eingegangen sind, in dem der Rechtsakt der Regierung nicht von der Regierung angenommen oder der Gesetzentwurf nicht dem Parlament vorgelegt wird;

III)der Anteil der Gesetzgebungsakte, die unter die Ausnahmen nach Abschnitt 5 des Gesetzes CXXXI von 2010 fallen können, beträgt höchstens 10 % und es ist sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen ordnungsgemäß begründet wird;

IV) dass in allen Fällen eine Zusammenfassung der vorläufigen Folgenabschätzung zusammen mit dem Entwurf des Gesetzgebungsakts veröffentlicht wird;

v) dass der Anwendungsbereich der Ausnahmen eingeschränkt wird, indem Abschnitt 5 Absatz 5 des Gesetzes CXXXI von 2010 aufgehoben wird.

Die einschlägigen Verfahrensregeln stellen ferner sicher, dass Umfang und Inhalt der Folgenabschätzungen der Methodik entsprechen, die im Rahmen des von der Europäischen Union kofinanzierten Projekts „ÁROP-1.1.10 – A jogszabály előkészítési folyamat racionalizálása“ ausgearbeitet wurde;

Durch das Inkrafttreten von Änderungen der Geschäftsordnung der Regierung oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften wird sichergestellt, dass

(VI) Das staatliche Kontrollamt (KEHI) überprüft jährlich die Einhaltung der Anforderungen an die öffentliche Konsultation gemäß dem Gesetz CXXXI von 2010, einschließlich der Umsetzung der Ziffern i bis v. Die Ergebnisse dieser Kontrollen werden jährlich bis zum 31. Januar in einem Bericht auf der Website des Amtes veröffentlicht.

VII) Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des CXXXI aus dem Jahr 2010 verhängt das Regierungskontrollamt konsequent eine hinreichend hohe Geldbuße gegen das Ministerium, das von dem für die Ausarbeitung der betreffenden Rechtsvorschriften zuständigen Minister geleitet wird. Die Gründe für die Verhängung der Geldbuße werden öffentlich zugänglich gemacht.

Mit dem Inkrafttreten von Änderungen der einschlägigen Gesetzgebungsakte wird sichergestellt, dass

dem Büro der Nationalversammlung werden zusätzliche Ressourcen zugewiesen, um die Kapazitäten des Büros auszubauen, um die Mitglieder und Ausschüsse der Nationalversammlung bei der Ausarbeitung wirksamer Folgenabschätzungen und der Durchführung wirksamer Konsultationen der Interessenträger zu den von ihnen vorgeschlagenen Gesetzen zu unterstützen. Die Mitglieder und Ausschüsse der Nationalversammlung haben die Möglichkeit, das Amt um die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen und die Durchführung wirksamer Konsultationen der Interessenträger zu von ihnen initiierten Gesetzentwürfen oder Änderungen zu ersuchen.

II) Das Statistische Zentralamt Ungarns stellt dem Amt der Nationalversammlung die für die Durchführung der Folgenabschätzungen erforderlichen Daten zur Verfügung.

236

C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Meilenstein

Beginn der Anwendung einer neuen Methodik für die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen für Legislativvorschläge

Annahme und Beginn der Anwendung einer neuen Methodik

Q4

2023

Die Regierung nimmt eine neue Methode für die systematische Folgenabschätzung aller Legislativvorschläge an, die sich auf i) eine umfassende Bewertung der Erfahrungen mit der Methodik stützt, die im Rahmen des Projekts „ÁROP-1.1.10 – A jogszabály előkészítési folyamat racionalizálása“ ausgearbeitet wurde, wobei die Stärken und Schwächen dieser Methodik ermittelt werden; (II) eine Ermittlung der bewährten Verfahren internationaler Institutionen und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgenabschätzungen im Regulierungsbereich; (III) einen Entwurf einer überarbeiteten Folgenabschätzungsmethode, die unter Einbeziehung internationaler Organisationen mit allgemein anerkanntem Fachwissen auf dem Gebiet der Folgenabschätzung ausgearbeitet wird.

Alle oben genannten Dokumente werden öffentlich zugänglich gemacht und unterliegen einer wirksamen Konsultation der Sozialpartner und nichtstaatlicher Interessenträger.

237

C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Ziel

Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische öffentliche Konsultation zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung vorläufiger Zusammenfassungen der Folgenabschätzungen (1)

%

0

90

Q1

2023

Mindestens 90 % aller Regierungsverordnungen, Ministerialerlasse, die von der Regierung zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2022 dem Parlament von der Regierung angenommen wurden, waren Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, und alle zusammenfassenden Folgenabschätzungen mussten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes CXXXI von 2010 – geändert gemäß Meilenstein 235 – veröffentlicht werden. All dies wird durch einen abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF bestätigt.

238

C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Ziel

Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische öffentliche Konsultation zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung vorläufiger Zusammenfassungen der Folgenabschätzung (2)

%

0

90

Q1

2024

Mindestens 90 % aller Regierungserlasse, Ministerialerlasse der Regierung und aller Gesetzesentwürfe, die die Regierung dem Parlament vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 vorgelegt hat, waren Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, und alle zusammenfassenden Folgenabschätzungen mussten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes CXXXI von 2010 – geändert gemäß Meilenstein 235 – veröffentlicht werden. All dies wird durch einen abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF bestätigt.

239

C9.R25 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Ziel

Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische öffentliche Konsultation zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung vorläufiger Zusammenfassungen der Folgenabschätzungen (3)

%

0

90

Q1

2025

Mindestens 90 % aller Regierungserlasse, Ministerialerlasse der Regierung und aller Gesetzesentwürfe, die die Regierung dem Parlament zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 vorgelegt hat, waren Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, und alle zusammenfassenden Folgenabschätzungen mussten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes CXXXI von 2010 – geändert gemäß Meilenstein 235 – veröffentlicht werden, wurden im Einklang mit der im Einklang mit Meilenstein 236 entwickelten Methode erstellt und veröffentlicht. All dies wird durch einen abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF bestätigt.

240

C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Ziel

Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische öffentliche Konsultation zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung vorläufiger Zusammenfassungen der Folgenabschätzungen (4)

%

0

90

Q1

2026

Mindestens 90 % aller Regierungserlasse, Ministerialerlasse der Regierung und aller Gesetzesentwürfe, die die Regierung dem Parlament vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt hat, waren Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, und alle zusammenfassenden Folgenabschätzungen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes CXXXI von 2010 – geändert gemäß Meilenstein 235 – veröffentlicht werden mussten, wurden im Einklang mit der im Einklang mit Meilenstein 236 entwickelten Methode erstellt und veröffentlicht. All dies wird durch einen abschließenden Prüfbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der EUTAF bestätigt.

241

C9.R28 Unterstützung des datengestützten Entscheidungsfindungs- und Gesetzgebungsprozesses mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

Meilenstein 

Einrichtung einer Datenplattform und eines Datenmodellierungssystems 

Eine Datenplattform zur Verknüpfung von Datenbanken und ein Datenmodellierungsinstrument werden entsprechend der Beschreibung des Systems und der Datenplattform eingerichtet, das System und die Datenplattform sind voll funktionsfähig und betriebsbereit, und die öffentliche Verwaltung hat damit begonnen, sie zu nutzen.

 

 

 

Q2

2024

Auf der Grundlage einer detaillierten Systembeschreibung, die unter Koordinierung des Justizministeriums erstellt wird, werden eine Datenplattform und ein Datenmodellierungsinstrument eingerichtet, um die Verknüpfung von Datenbanken sicherzustellen und die Kapazitäten für die Datenmodellierung auf der Grundlage dieser Daten zu entwickeln, um eine bessere Visualisierung und Erläuterung der Auswirkungen der Regulierung für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Das Etappenziel gilt als erreicht, sobald die Datenplattform und das Datenmodellierungsinstrument nach einem Testlauf voll funktionsfähig und betriebsbereit sind und aktiviert sind (d. h., die öffentliche Verwaltung hat damit begonnen, es zu nutzen). 

242

C9.R28 Unterstützung des datengestützten Entscheidungsfindungs- und Gesetzgebungsprozesses mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

Ziel 

Anzahl der Personen, die Schulungen zur Datenvisualisierung absolviert haben  

Anzahl 

200 

Q1

2025

Es wurden Schulungen für Mitarbeiter von Fachministerien, Regierungseinrichtungen und Vertretern der Sozialpartner durchgeführt, die an der strategischen Planung und legislativen Vorbereitung von Instrumenten und Verfahren zur Datenvisualisierung beteiligt sind (im Zusammenhang mit Meilenstein 241), und mindestens 200 Teilnehmer haben die Schulung vollständig absolviert. 

243

C9.R29 Ausweitung des Systems der automatischen Verwaltungsentscheidung mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

Ziel

Zusätzliche automatisierte Arten von Fällen, die in das automatische Verwaltungsentscheidungssystem (AKD) aufgenommen wurden

 

Anzahl

Q2

2025

Es werden drei Arten neuer Fälle mit voll funktionsfähigen Funktionen in das automatische Verwaltungsentscheidungssystem (AKD) aufgenommen, die eine vollautomatisierte Bearbeitung (ohne menschliche Interaktion) ermöglichen, um das Korruptionsrisiko zu verringern. Diese Fallarten betreffen folgende Bereiche:

Fahrzeugverwaltung;

Vorteile für Verkehr und Parkplätze für Menschen mit eingeschränkter Mobilität; und

— Überprüfung des Nachweises des Anspruchs auf staatliche Leistungen und Ansprüche].

Der Meilenstein gilt als erfüllt, sobald die Module für die drei Falltypen in der AKD nach einem Testlauf voll funktionsfähig und betriebsbereit sind und aktiviert sind (d. h. die Öffentlichkeit hat begonnen, sie zu nutzen). 

244

C9.R30 Stärkung des nationalen IT-Ausrüstungsmanagementsystems zur Steigerung der Effizienz öffentlicher Dienste

Meilenstein

Einrichtung eines zentralen Systems für die Verwaltung von IT-Geräten und Softwarelizenzen 

Das Register und das System für IT-Ausrüstungsmanagement und Softwarelizenzen sind voll funktionsfähig und einsatzbereit.

 

Q4

2025

Es wird ein zentrales IT-Ausrüstungsmanagement- und Softwarelizenzsystem eingerichtet, das ein umfassendes Register und eine Lebenszyklusüberwachung der IT-Ausrüstung sowie einen flexiblen und kundenfreundlichen zentralen Dienst bietet, der die Bereitstellung, Modernisierung, Reparatur, Veränderung, Verschrottung, Installation und damit zusammenhängende Dienstleistungen für mindestens 3000 öffentliche Einrichtungen in den Bereichen Gesundheit, öffentliche Bildung und Sozialfürsorge (z. B. Kindergärten, Grundschulen, Sekundarschulen, Sozialheime und Kinderbetreuungseinrichtungen) gewährleistet. 

Der Meilenstein gilt als erreicht, wenn das neue System nach einem Testlauf (unter Einbeziehung der Endnutzer und der unternehmerischen Entscheidungsträger) voll funktionsfähig und betriebsbereit ist und seine Funktionen aktiviert werden (d. h. die Endnutzer haben begonnen, es zu nutzen). 

245

C9.R31 Einführung von Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke

Meilenstein

Unabhängige internationale Sachverständigenprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung

Veröffentlichung der Überprüfung

Q3

2023

Eine unabhängige internationale Sachverständigenprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung wird von einem unabhängigen Anbieter durchgeführt, der über weithin anerkannte Fachkenntnisse zum Thema aggressive Steuerplanung verfügt. In der Studie wird der aktuelle Stand der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung analysiert und konkrete Vorschläge und Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Steuervorschriften in Bezug auf Briefkastenfirmen vorgelegt, wobei der Schwerpunkt auf Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke und den steuerlichen Folgen bei Nichterfüllung der Mindestsubstanzanforderungen liegt. Die Überprüfung, einschließlich der Empfehlungen, wird auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.

246

C9.R31 Einführung von Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten

Q4

2023

Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke treten in Kraft. Die Rechtsvorschriften werden auf der Grundlage der Ergebnisse und Empfehlungen der im Etappenziel 245 genannten unabhängigen Sachverständigenprüfung ausgearbeitet und verringern die bei dieser Überprüfung ermittelten Risiken. Vor der Verabschiedung der Rechtsvorschriften durch die Regierung wird das Konzept der Mindestsubstanzanforderungen auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht, und das Finanzministerium führt öffentliche Konsultationen (auch mit Interessenträgern wie Steuerfachleuten und Wirtschaftskammern) zur Einführung neuer Mindestsubstanzanforderungen durch.

Die erlassenen Rechtsvorschriften müssen mindestens folgende Elemente enthalten:

I)Ermittlung des Kreises von Unternehmen mit hohem Risiko grenzüberschreitender passiver Einkünfte (Gateway-Kriterien);

II)Festlegung von Mindestanforderungen an die Substanz (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Bankkonto und Ort); und

III)Festlegung steuerlicher Folgen für den Fall, dass die Mindestsubstanzanforderungen nicht erfüllt werden.

247

C9.R32 Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften

Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q4

2023

Gesetzesänderungen zur Einführung neuer Verrechnungspreisberichterstattungspflichten treten in Kraft. Bei den Gesetzesänderungen werden die Ergebnisse der vom Finanzministerium durchgeführten öffentlichen Konsultationen berücksichtigt. Die angenommenen Rechtsvorschriften enthalten detaillierte Anforderungen an die neue Meldung von Verrechnungspreisdaten (z. B. Umfang, meldepflichtige Daten, Methode). Der Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften erstreckt sich auf Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen, die mindestens 100 Mio. HUF erreichen.

248

C9.R33 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Auslandszahlungen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q4

2023

Gesetzesänderungen, mit denen die Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland erweitert werden, treten in Kraft. Mit den angenommenen Rechtsvorschriften wird der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit auf alle Transaktionen mit ausgehenden Lizenzgebühren und Zinszahlungen in Länder und Gebiete ausgeweitet, die entweder auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind oder als Null- oder Niedrigsteuergebiete gelten (zu denen alle Länder und Gebiete gehören, deren Körperschaftsteuersatz unter dem ungarischen gesetzlichen Körperschaftsteuersatz liegt). In den Rechtsvorschriften werden Kriterien festgelegt, nach denen eine steuerliche Folge angewandt würde, wobei die geschäftlichen Gründe für die Transaktion und die steuerliche Behandlung der Transaktion zu berücksichtigen sind, um Fälle doppelter Nichtbesteuerung abzudecken. Ferner werden angemessene steuerliche Folgen ermittelt, um das gezielte Risiko zu mindern.

Vor der Annahme der Rechtsvorschriften durch die Regierung führt das Finanzministerium öffentliche Konsultationen (auch mit Interessenträgern wie Steuerfachleuten und Wirtschaftskammern) durch.

249

C9.R33 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Auslandszahlungen

Meilenstein

Unabhängige Bewertung der Wirksamkeit des gesamten innerstaatlichen Regelwerks im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung

Veröffentlichung der Evaluierung

Q4

2025

Es wird eine unabhängige Bewertung der Wirksamkeit des gesamten innerstaatlichen Regelwerks für Briefkastenfirmen und Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren ins Ausland zwischen in Ungarn niedergelassenen Unternehmen und Unternehmen durchgeführt, die entweder auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete stehen oder die als Null- oder Niedrigsteuergebiete gelten. Die Bewertung wird von einem unabhängigen Anbieter von Fachwissen zum Thema aggressiver Steuerplanung durchgeführt. Bei der Bewertung wird der ungarische Steuerrahmen ganzheitlich bewertet, einschließlich aller bis dahin angenommenen Maßnahmen. Die Bewertung enthält Empfehlungen für politische Maßnahmen Ungarns, unter anderem in Form von Gesetzesänderungen zur Behebung der festgestellten Mängel, insbesondere im Bereich der Zahlungen von Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden ins Ausland. Die Bewertung, einschließlich der Empfehlungen, wird auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.

250

C9.R33 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Auslandszahlungen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit

von Maßnahmen im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung

Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q2

2026

Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung treten in Kraft. Die Rechtsvorschriften werden eingeführt, um den Ergebnissen und Empfehlungen der unabhängigen Bewertung gemäß Meilenstein 249 Rechnung zu tragen.

251

C9.R34 Digitale Umwandlung von Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung der ePayroll-Lösung

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten

Q2

2025

Die neue ePayroll-Lösung (Employment Data Provision Platform) wird entwickelt und die für ihre Einführung erforderlichen legislativen Änderungen treten in Kraft. Durch die Rechtsvorschriften werden die Verfahren für die Bereitstellung von Beschäftigungsdaten geändert, um den Steuerpflichtigen (Arbeitgebern) die Nutzung der neuen Dienstleistungen zu ermöglichen.

Vor dem Erlass der Rechtsvorschriften müssen die Behörden

1) Genehmigung des ursprünglichen Entwicklungsvorschlags für ePayroll durch einen Regierungsbeschluss;

2) Einrichtung einer interministeriellen Konsortialmanagementstruktur und Ernennung eines speziellen Regierungskommissars, der für die erfolgreiche Umsetzung der Reform zuständig ist; und

Durchführung einer öffentlichen Konsultation zur vorgeschlagenen Version der Lösung vor Beginn der IT-Entwicklungsphase.

252

C9.R34 Digitale Umwandlung von Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Mehrphasige Einführung des ePayroll-Systems

Abschluss der Pilotphase des neuen Systems

Q2

2026

Die Pilotphase der Einführung der ePayroll-Lösung unter freiwilliger Beteiligung von mindestens 50 Unternehmen (einschließlich Arbeitgebern aller Größenkategorien) wird abgeschlossen. Die Kernfunktionen des neuen Systems sind zu testen und auf kosteneffiziente Weise mögliche Mängel rechtzeitig zu ermitteln.

253

C9.R34 Digitale Umwandlung von Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung des eReceipt-Systems

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten

Q4

2024

Die neue eReceipt-Lösung wird entwickelt und die für ihre Einführung erforderlichen Gesetzesänderungen treten in Kraft. Durch die Rechtsvorschriften werden die Verfahren für die Dokumentation von B2C-Transaktionen geändert, um die Inanspruchnahme der neuen Dienstleistungen durch die Steuerpflichtigen zu ermöglichen.

Vor dem Erlass der Rechtsvorschriften müssen die Behörden

1) Genehmigung des ursprünglichen Entwicklungsvorschlags für eReceipt durch einen Regierungsbeschluss; und

2) Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu der vorgeschlagenen Lösung.

254

C9.R34 Digitale Umwandlung von Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Mehrphasige Einführung des eReceipt-Systems

Start des neuen eReceipt-Systems

Q1

2026

Die eReceipt-Lösung wird umgesetzt und interessierten Kunden als Dienstleistung angeboten. Die bereits funktionierenden Online-Geldregister dürfen bis zum Ablauf einer Verfallsklausel parallel betrieben werden. Die eReceipt-Lösung muss bis zum 31. März 2026 eine Durchdringung von 40 % des gesamten B2C-Transaktionswerts erreichen.

255

C9.R34 Digitale Umwandlung von Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Vereinfachung der Verfahren zur Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften durch die Einführung des elektronischen Mehrwertsteuersystems

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten

Q4

2024

Die neue eVAT-Lösung wird entwickelt und die für ihre Einführung erforderlichen Gesetzesänderungen treten in Kraft. Mit den Rechtsvorschriften sollen die Verfahren zur Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften vereinfacht werden, indem die Verfahren für Mehrwertsteuererklärungen geändert werden, damit die Steuerpflichtigen die neuen Dienstleistungen in Anspruch nehmen können.

Vor dem Erlass der Rechtsvorschriften müssen die Behörden

1) Genehmigung des ursprünglichen Entwicklungsvorschlags für die eVAT durch einen Regierungsbeschluss; und

2) Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu der vorgeschlagenen Lösung.

256

C9.R34 Digitale Umwandlung von Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Mehrphasige Einführung des eVAT-Systems

Einführung des neuen elektronischen Mehrwertsteuersystems

Q1

2026

Die neue eVAT-Lösung wird umgesetzt und interessierten Kunden als Dienstleistung angeboten. Das neue eVAT-System muss bis zum 31. März 2026 eine Durchdringung von mindestens 40 % aller Mehrwertsteuerpflichtigen erreichen, die mindestens eine von dem System angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen.

257

C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

Meilenstein

Schrittweise Abschaffung befristeter steuerlicher Maßnahmen

Bestimmungen in den Rechtsvorschriften über das Auslaufen befristeter steuerlicher Maßnahmen

Q4

2023

Die befristeten steuerlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den durch die COVID-19-Pandemie und die Energiekrise verursachten wirtschaftlichen Störungen eingeführt wurden, werden im Einklang mit ihren bestehenden Verfallsklauseln schrittweise abgeschafft. Zu diesen befristeten steuerlichen Maßnahmen gehören:

(1) die zusätzliche Steuer auf den Bankensektor (§ 1 des Regierungserlasses 197/2022)

Die Sondersteuer für den Versicherungssektor (§ 16 des Regierungserlasses 197/2022)

(3) Sondersteuern für den Energiesektor (§§ 2, 3 und 8 des Regierungserlasses 197/2022)

(4) die Ergänzungssteuer auf den Einzelhandel (§§ 20-21 des Regierungserlasses 197/2022)

(5) die Ergänzungssteuer auf den Telekommunikationssektor (§ 14 des Regierungserlasses 197/2022)

6 die Ergänzungssteuer auf den pharmazeutischen Sektor (§ 7 des Regierungserlasses 197/2022).

258

C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

Meilenstein

Bericht der Arbeitsgruppe „Verringerung der Steuern“

Veröffentlichung des Berichts

Q4

2023

Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerlast prüfen soll. Der Arbeitsgruppe gehören Vertreter des Finanzministeriums, der Steuerbehörde, der Handelskammern (ungarische Industrie- und Handelskammer, deutsch-ungarische Industrie- und Handelskammer, amerikanische Handelskammer in Ungarn), Vertreter der Steuerberater und wissenschaftliche Sachverständige an.

Die Arbeitsgruppe erstellt einen Bericht, in dem Optionen für eine Senkung der Zahl der Steuern empfohlen werden. Die Arbeitsgruppe bewertet mindestens die folgenden Themen:

·Konsolidierung der lokalen Grundsteuer (Bausteuer, Grundstücksteuer, Gemeindesteuer);

·Konsolidierung der Kraftfahrzeugbesteuerung (Fahrzeugsteuer, Steuer auf Firmenwagen, Zulassungssteuer, Grunderwerbsteuer);

·Zusammenlegung des Sanierungsbeitrags (Festbetrag) in die Arbeitgebersteuer;

·Zusammenlegung der Besteuerung von Schenkungen/Erbschaften in die Einkommensteuer;

·Abschaffung geringfügiger Steuern mit minimaler Einnahmensteigerungskapazität (mit Ausnahme der nach EU-Recht vorgeschriebenen Steuern und der Steuern, die Umweltzielen dienen); und

·Abschaffung/Konsolidierung des Krankengeldbeitrags.

In dem Bericht der Arbeitsgruppe wird empfohlen, die Zahl der Steuern im Vergleich zu der am 1. Januar 2023 geltenden Zahl um 10 % zu senken. Die Ermäßigung wird durch die Abschaffung bestehender Steuern oder die Konsolidierung von zwei oder mehr Steuern zu einem einzigen erreicht. Die befristeten steuerlichen Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2023 auslaufen sollen und auf das Etappenziel 257 Bezug genommen wird, sowie die Steuer auf Leitungsrohrleitungen gemäß Meilenstein 262 werden weder als Teil der am 1. Januar 2023 geltenden Steuern angerechnet noch zu der vorgeschlagenen Senkung der Zahl der Steuern beitragen.

Der Bericht der Arbeitsgruppe wird veröffentlicht.

259

C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Verringerung der Zahl der Steuern

Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q2

2024

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Verringerung der Zahl der Steuern auf der Grundlage des Berichts der speziellen Arbeitsgruppe, auf das in Meilenstein 258 Bezug genommen wird. Mit den angenommenen Rechtsvorschriften wird die Zahl der Steuern gegenüber der am 1. Januar 2023 geltenden Zahl um 10 % gesenkt. Die Ermäßigung wird durch die Abschaffung bestehender Steuern oder die Konsolidierung von zwei oder mehr Steuern zu einem einzigen erreicht. Die befristeten steuerlichen Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2023 auslaufen sollen und auf das Etappenziel 257 Bezug genommen wird, sowie die Steuer auf Leitungsrohrleitungen gemäß Meilenstein 262 werden weder als Teil der am 1. Januar 2023 geltenden Steuern angerechnet noch zur Verringerung der Zahl der Steuern beitragen.

260

C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

Meilenstein

Bericht der Arbeitsgruppe „Möglichkeiten zur Vereinfachung und Konsolidierung alternativer Regelungen für die Einkommensteuer“

Veröffentlichung des Berichts

Q3

2023

Eine Arbeitsgruppe wird beauftragt, einen Bericht darüber auszuarbeiten, wie die Vorschriften für die Einkommensteuer vereinfacht und konsolidiert werden könnten, um ineffiziente Steuerausgaben zu beseitigen, den Steuerpflichtigen die Wahl der Steuervorschriften zu erleichtern und verzerrte oder ungerechtfertigte Anreize zu verringern und so das Steuersystem gerechter zu gestalten. Der Arbeitsgruppe gehören Vertreter des Finanzministeriums, der Steuerbehörde, der Handelskammern (ungarische Industrie- und Handelskammer, deutsch-ungarische Industrie- und Handelskammer, amerikanische Handelskammer in Ungarn), Vertreter der Steuerberater und wissenschaftliche Sachverständige an.

Die Arbeitsgruppe legt der Regierung ihren Bericht über Reformvorschläge vor. Der Bericht wird veröffentlicht.“

261

C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Vereinfachung und Konsolidierung der Einkommensteuer

Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q4

2023

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Vereinfachung und Konsolidierung der Einkommensteuer auf der Grundlage des im Etappenziel 260 genannten Berichts der speziellen Arbeitsgruppe.

262

C9.R36 Reform der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung oder Änderung des Gesetzes Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Versorgungsfernleitungen 

Bestimmungen in den Gesetzesänderungen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q4

2024

Ein Gesetz zur Vereinfachung der Besteuerung öffentlicher Versorgungsunternehmen tritt in Kraft, um entweder i) die Nummer CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Versorgungsfernleitungen aufzuheben oder ii)

Änderung des Gesetzes Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Leitungsrohrleitungen zur Einführung einer Steuervorschrift, die es den Eigentümern von Versorgungsunternehmen ermöglicht, die auf ihre Leitungen (Wasser und Abwasser, Stromleitungen, Erdgasleitungen und Telekommunikationskabel) zu entrichtenden Steuern in Höhe des Betrags, den sie in die Instandhaltung oder Modernisierung dieser Leitungen investieren, zu entledigen oder gutzuschreiben.

263

C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

Meilenstein

Verbesserung der Kommunikationspraktiken von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung gegenüber ihren Kunden

Der Bericht wird der Regierung vorgelegt und es werden neue „Schritt-für-Schritt-Leitlinien“ veröffentlicht.

Q3

2024

Die Nationale Steuereinziehungsbehörde (NTCA) erstellt einen Bericht über die Komponenten und Ergebnisse ihres Programms für einfache Kommunikation. Der Bericht fördert die durchgängige Berücksichtigung der kundenorientierten und leicht verständlichen Kommunikationskonzepte in anderen kundenorientierten Organisationen der öffentlichen Verwaltung durch tatsächliche Erfahrungen und von der NTCA entwickelte Methoden. Der Bericht wird der Regierung vorgelegt und veröffentlicht. Auf der Grundlage des Berichts werden auf den digitalen Plattformen der NTCA neue „Schritt-für-Schritt“-Leitlinien zu bestimmten Themen veröffentlicht, darunter die Unterstützung privater Unternehmer bei der Wahl zwischen fakultativen Steuerregelungen, Anträgen auf Zahlungserleichterungen, Steuern und Stempelsteuern bei Immobilientransaktionen.

264

C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

Meilenstein

Anwendung von Verhaltenserkenntnissen in NTCA-Verfahren

Bericht über die Anwendung von Verhaltenseinschätzungen in NTCA-Verfahren und Veröffentlichung der Ergebnisse von Pilotprojekten von BI

Q4

2024

Die NTCA erstellt einen Bericht über die Art und Weise, wie verhaltensbezogene Erkenntnisse (BI-Konzepte) die Durchführung der Funktionen der öffentlichen Verwaltung verbessern können, und zwar auf der Grundlage der in den BI-Pilotprojekten der NTCA gesammelten Erkenntnisse und der durch ihre durchgängige Berücksichtigung in regulären Verfahren gewonnenen Erfahrungen.

Mindestens drei neue RCT-basierte BI-Pilotprojekte werden in Zusammenarbeit zwischen der NTCA und dem Finanzministerium durchgeführt. Zu den Themen gehören zumindest Feinabstimmungen, die Bereitstellung von Instrumenten für die freiwillige Einhaltung der Vorschriften, die Verbesserung der Mentoring-Dienste, die Suche nach einem ausgewogenen Verhältnis zwischen verhaltensbezogenen Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Die Ergebnisse dieser Projekte werden bewertet und veröffentlicht.

265

C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

Meilenstein

Konzeptpapier zur allgemeinen Überarbeitung von NTCA-IT-Plattformen und deren Integration in einen einzigen Kanaldienst

Veröffentlichung des Konzeptpapiers

Q2

2024

Ein von der NTCA erstelltes Konzeptpapier enthält einen detaillierten Plan dafür, wie die verschiedenen IT-Plattformen der Steuerverwaltung zu einer einzigen Plattform zusammengefasst werden sollen. Die Konsolidierung stellt den Steuerpflichtigen einen vollständig digitalen Kanal zur Verfügung, der in ihren Interaktionen mit der Steuerbehörde genutzt werden kann. Das Konzeptpapier enthält einen vorgeschlagenen Zeitplan für die erforderlichen Entwicklungsprojekte, einschließlich einer Schätzung des Umfangs und der zeitlichen Verteilung der erforderlichen Ressourcen. Sie enthält auch einen Plan für die Integration aller laufenden oder geplanten IT-Entwicklungen der NTCA auf der Plattform, der auf den Kommunikationsinnovationen und BI-Ansätzen bei der Konzeption von Diensten und der Konzeption von Benutzerschnittstellen/Nutzererfahrungen (UI/UX) aufbaut. Dieses Konzeptpapier dient als Grundlage für die IT-Entwicklungsplanung für die NTCA.

Das Konzeptpapier wird auf der Website der NTCA veröffentlicht.

266

C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

Meilenstein

Verfügbarkeit neuer Funktionen auf den integrierten NTCA-Plattformen

Neue Funktionen sind betriebsbereit und auf den integrierten Plattformen und der mobilen Anwendung verfügbar.

Q3

2025

Nach der Konsolidierung getrennter Plattformen (wie ePIT, Online-Formularanwendung) und der Bereitstellung von Diensten, die noch nicht über digitale Kanäle verfügbar sind (z. B. ePayroll-Verbindung, Stempelsteuer, Kraftfahrzeugsteuern), werden mindestens drei neue Funktionen (die nicht vor dem 30. September 2022 bereitgestellt wurden) betriebsbereit und den Nutzern auf der integrierten Plattform und der mobilen Anwendung zur Verfügung gestellt.

267

C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

Meilenstein

Schaffung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Durchführung jährlicher Ausgabenüberprüfungen

Inkrafttreten einer Änderung der organisatorischen und operativen Vorschriften des Finanzministeriums und Inkrafttreten

Wirksamkeit eines Regierungsbeschlusses über die Methodik und den mittelfristigen Arbeitsplan für Ausgabenüberprüfungen

Q2

2023

Die Behörden benennen das Finanzministerium als die für die Koordinierung und Durchführung der Ausgabenüberprüfungen zuständige Einrichtung.

Das Finanzministerium richtet eine Stelle ein, die für die Koordinierung der Ausgabenüberprüfungen zuständig ist (im Folgenden „Koordinierungsstelle“). Die Koordinierungsstelle wird bei ihrer Arbeit von einer Taskforce unterstützt, der externe Sachverständige (z. B. renommierte Spezialisten in den überprüften Bereichen, Wissenschaftler, Denkfabriken) und Vertreter der einschlägigen Fachministerien angehören. Die Koordinierungsstelle führt regelmäßige Konsultationen durch und arbeitet eng mit den Mitgliedern der Taskforce zusammen, um die rechtlichen und institutionellen Vorschriften für die Durchführung von Ausgabenüberprüfungen und anschließend bei der Konzeption, Durchführung und Weiterverfolgung der Ausgabenüberprüfungen auszuarbeiten.

Die Regierung erlässt einen Beschluss über die Einleitung einer regelmäßigen Ausgabenüberprüfung, die im ungarischen Amtsblatt veröffentlicht wird.

In der Entscheidung (und/oder den Begleitdokumenten) ist insbesondere Folgendes anzugeben:

I)die detaillierten Ziele und Vorgaben;

II)Methodik für die Überprüfung;

III)einen mittelfristigen Arbeitsplan, einschließlich der zu überprüfenden Ausgabenbereiche und der Fristen für die Durchführung der Überprüfungen;

IV)die betreffenden öffentlichen Einrichtungen (sofern diese Einrichtungen Teil des Zentralstaats sind); und

V)die von der Analyse zu erfassenden Zeiträume.

In dem Beschluss werden auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Akteure festgelegt, einschließlich mindestens der folgenden Elemente:

·Die Fachministerien gewähren der Koordinierungsstelle des Finanzministeriums uneingeschränkten Zugang zu Daten und Informationen.

·Das Finanzministerium koordiniert und führt die Ausgabenüberprüfungen durch und gibt nach Konsultation der Taskforce Empfehlungen für mögliche Folgemaßnahmen ab.

·Das Finanzministerium legt der Regierung regelmäßig (vierteljährliche) Berichte über den Stand der Ausgabenüberprüfungen vor.

·Im Einklang mit dem Grundsatz „Mittragen oder Begründen“ legt die Regierung dem Parlament alle Ergebnisse der Überprüfungen vor und erläutert, falls sie einigen der entsprechenden Empfehlungen nicht Folge leisten möchte, warum. Die Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen müssen innerhalb der vorab festgelegten Fristen vorliegen und in die Aufstellung der jährlichen Haushaltspläne und die mittelfristige Haushaltsplanung einfließen.

·Um wirksame Folgemaßnahmen zu erreichen, wird dem Finanzministerium, den Fachministerien und anderen öffentlichen Einrichtungen, denen Empfehlungen erteilt wurden, im Einklang mit dem Grundsatz „Mittragen oder Begründen“ eine Frist für die Beantwortung dieser Empfehlungen eingeräumt.

·Die Koordinierungsstelle im Finanzministerium wird beauftragt, die Folgemaßnahmen zu überwachen und einen Jahresbericht über die Reaktion auf die Empfehlungen zu erstellen.

Bei der Methodik der Überprüfungen werden die Empfehlungen der OECD und ähnliche Praktiken in den EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt. Ziel der Ausgabenüberprüfungen ist es, die Angemessenheit der öffentlichen Ausgaben in den überprüften Bereichen eingehend zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf ihre positiven sozialen Auswirkungen, ihren Beitrag zum Wirtschaftswachstum und ihre Auswirkungen auf den Haushaltssaldo und die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Ausgaben. In der Methode werden konkrete Einsparungs- und Effizienzziele für bestimmte Ausgabenbereiche mit einem angemessenen Ambitionsniveau festgelegt.

Die Bereiche für die Überprüfung werden auf der Grundlage von Kriterien wie Ausgaben mit geringer gegenläufiger Priorität und Effizienz ausgewählt. Bei der Auswahl der zu überprüfenden Bereiche wird großen und rasch steigenden Ausgabenposten Vorrang eingeräumt. Die Überprüfungen 2023 und 2024 decken jährlich mindestens 10 % der gesamtstaatlichen Ausgaben ab.

Die Ausgabenbereiche für die Überprüfung umfassen unter anderem:

I)Gesundheitswesen;

II)Bildung;

III)Öffentliche Investitionen; und

IV)Familien- und wohnungsbezogene Unterstützung (einschließlich damit verbundener Steuervergünstigungen).

268

C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

Meilenstein

Berichte über die Ergebnisse der ersten und zweiten Ausgabenüberprüfung

Veröffentlichung von zwei Berichten über die Ergebnisse der ersten beiden Ausgabenüberprüfungen auf der Website der Regierung

Q2

2024

Das Finanzministerium koordiniert und führt Ausgabenüberprüfungen in Bezug auf die Ausgaben in mindestens zwei im mittelfristigen Arbeitsplan ausgewiesenen Bereichen, von denen mindestens zwei von der Liste in Meilenstein 267 aufgeführt sind, in Absprache mit einschlägigen, von der Regierung unabhängigen Berufsverbänden durch und führt Ausgabenüberprüfungen durch. Die Koordinierungsstelle arbeitet bei der Konzeption, Durchführung und Weiterverfolgung der Ausgabenüberprüfungen eng mit den Mitgliedern der in Meilenstein 267 genannten Taskforce zusammen.

Bei den Ausgabenüberprüfungen werden Maßnahmen und politische Optionen zur Erzielung potenzieller Einsparungen (ausgedrückt in Prozent des Umfangs der überprüften Ausgaben) und Effizienzgewinne in den betreffenden Ausgabenbereichen ermittelt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen und Optionen müssen spätestens im 4. Quartal 2023 verfügbar sein.

In zwei speziellen Berichten werden die konkreten Ergebnisse der Überprüfungen in Bezug auf mögliche Einsparungen (ausgedrückt in % des Umfangs der überprüften Ausgaben) und Effizienzgewinne dargelegt, wie sie insbesondere in der Haushaltsplanung (d. h. in den jährlichen Haushaltsplänen und den mittelfristigen Haushaltsplänen) zum Ausdruck kommen. Die Berichte werden von der Regierung erörtert und auf der Website der Regierung veröffentlicht.

269

C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

Meilenstein

Berichte über die Ergebnisse der dritten und vierten Ausgabenüberprüfung

Veröffentlichung von zwei Berichten über die Ergebnisse der beiden zusätzlichen Ausgabenüberprüfungen auf der Website der Regierung

Q2

2025

Das Finanzministerium koordiniert und führt Ausgabenüberprüfungen in Bezug auf die Ausgaben in mindestens zwei im mittelfristigen Arbeitsplan ausgewiesenen Bereichen, von denen mindestens zwei von der Liste in Meilenstein 267 aufgeführt sind, in Absprache mit einschlägigen, von der Regierung unabhängigen Berufsverbänden durch und führt Ausgabenüberprüfungen durch. Die Koordinierungsstelle arbeitet bei der Konzeption, Durchführung und Weiterverfolgung der Ausgabenüberprüfungen eng mit den Mitgliedern der in Meilenstein 267 genannten Taskforce zusammen.

Bei den Ausgabenüberprüfungen werden Maßnahmen und politische Optionen zur Erzielung potenzieller Einsparungen (ausgedrückt in % des Umfangs der überprüften Ausgaben) und Effizienzgewinne in den betreffenden Ausgabenbereichen ermittelt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen und Optionen müssen spätestens im 4. Quartal 2024 verfügbar sein.

In zwei speziellen Berichten werden die konkreten Ergebnisse der Überprüfungen in Bezug auf mögliche Einsparungen (ausgedrückt in % des Umfangs der überprüften Ausgaben) und Effizienzgewinne dargelegt, wie sie insbesondere in der Haushaltsplanung (d. h. in den jährlichen Haushaltsplänen und den mittelfristigen Haushaltsplänen) zum Ausdruck kommen. Die Berichte werden von der Regierung erörtert und auf der Website der Regierung veröffentlicht.

270

C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

Meilenstein

Abschließender Bericht über die Ergebnisse der Ausgabenüberprüfung

Veröffentlichung des abschließenden Berichts auf der Website der Regierung

Q4

2025

Aus dem abschließenden Bericht geht hervor, dass mindestens 20 % der gesamtstaatlichen Ausgaben durch die vier im Zeitraum 2023-2025 durchgeführten Ausgabenüberprüfungen erfolgreich abgedeckt wurden.

J. KOMPONENTE 10: REPowerEU

Ziel der REPowerEU-Komponente des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen und die Energiewende zu unterstützen, indem der Einsatz erneuerbarer Energien und die Versorgung mit sauberer Energie beschleunigt, Genehmigungsverfahren gestrafft und die Geothermieforschung und die nachhaltige Erzeugung von Wasserstoff unterstützt werden. Die Komponente besteht darin, den Verbrauch fossiler Brennstoffe durch die Förderung eines nachhaltigen Verkehrs zu senken, die Energieeffizienz zu verbessern und die Energiearmut durch Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden zu verringern. Die Komponente besteht auch darin, die Effizienz und Flexibilität des Strommarkts zu verbessern, indem die Verbesserung und Digitalisierung des Stromnetzes unterstützt und der Aufbau und der Anschluss von Energiegemeinschaften sowie die Anbindung von Aggregatoren und Energiespeicheranlagen an das Netz gefördert werden.

Die REPowerEU-Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen 2022 5, der länderspezifischen Empfehlung 2022 6 und der länderspezifischen Empfehlung 2023 4.

Mehrere Maßnahmen sollen grenzüberschreitende Auswirkungen haben, darunter Investitionen in den Ausbau der Stromnetze, dieÖkologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke, den Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft, die Anwendung grüner Technologien für die Dekarbonisierung der Industrie, Investitionen in Wasserstoff, die Unterstützung der Erkundung und Nutzung geothermischer Energie, das Finanzierungsinstrument zur Verbesserung der Energieeffizienz von Unternehmen, Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude, das Finanzinstrument zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden und die Bekämpfung der Energiearmut und die Elektrifizierung von Eisenbahnabschnitten.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme dieser Komponente die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsmaßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist. 

J.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

C10.R1: Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlussverfahrens

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlussverfahrens zu verbessern. Sie besteht aus zwei Teilmaßnahmen, von denen eine auf die Genehmigung des Netzanschlusses für wetterabhängige erneuerbare Kraftwerke und die andere auf die Harmonisierung des Netzanschlussverfahrens durch die Verteilernetzbetreiber ausgerichtet ist.

Ziel der ersten Teilmaßnahme ist der Ausbau von C6.R4 (Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses – Genehmigung des Netzanschlusses für erneuerbare Kraftwerke; Meilenstein 111) und Verbesserung der Verfügbarkeit von Netzanschlüssen für erneuerbare Energiequellen. Der Fernleitungsnetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiber erteilen Netzanschlussgenehmigungen, die ab dem Zeitpunkt der Erteilung für wetterabhängige Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien – Solar- und Windkraftanlagen – mit einer Gesamtkapazität von mindestens 12 000 MW ausführbar sind. Der Anwendungsbereich umfasst alle Kategorien solcher Kraftwerke (kleine und große), einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die nur einem Registrierungsverfahren unterliegen und registriert sind.

Ziel der zweiten Teilmaßnahme ist die Festlegung eines standardisierten Ansatzes, der von allen Verteilernetzbetreibern bei der Bearbeitung der Anträge auf das Verfahren des Netzanschlusses anzuwenden ist. Die Verwaltungsverfahren für den Netzanschluss werden überprüft und eine einheitliche Auslegung der entsprechenden allgemeinen Vorschriften und harmonisierten Verfahren durch die verschiedenen Verteilernetzbetreiber sichergestellt. Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, alle sechs Monate Informationen über die Verfügbarkeit von Netzanschlusspunkten für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in ihrem Tätigkeitsgebiet vorzulegen. Die Durchführung dieser Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.R2: Festlegung der Netztarife

Ziel der Maßnahme ist die Annahme und das Inkrafttreten einer neuen Methode zur Berechnung der Netztarife. Bei der neuen Methode ist allein die Regulierungsbehörde dafür zuständig, zu bestimmen, welche Kosten und Einnahmen bei der Methode berücksichtigt werden. Mit der Methode wird sichergestellt, dass die Übertragungs- und Verteilungstarife nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

C10.R3: Anpassung der Rechtsvorschriften über intelligente Zähler

Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Nutzung intelligenter Zähler zu fördern, um die Technologie besser zu nutzen und somit sowohl dem Netzbetrieb als auch den Nutzern zugutekommen zu können.

Die Reform wird durch die Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften für den Elektrizitätssektor erreicht, die

·Festlegung der grundlegenden funktionalen Anforderungen an intelligente Zähler zur Gewährleistung ihrer Interoperabilität, einschließlich der Anforderungen an die Bereitstellung von Input für Energiemanagementsysteme.

·Festlegung von Anforderungen zur Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu Daten, die sich aus der Nutzung intelligenter Zähler ergeben.

·Erweiterung des Kreises der Nutzer, die verpflichtet sind, intelligente Zähler zu installieren.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

C10.R4: Stärkung der Rolle der Aggregatoren

Ziel der Maßnahme ist die Einführung von Aggregatoren und Netzkodizes sowie die Entwicklung von Vertragsmodellen, um Marktbarrieren zu beseitigen und den Markteintritt und die Entwicklung von Diensten für neue, in Ungarn tätige Laststeuerungsakteure (unabhängige Aggregatoren) im Bereich des Lastmanagements und der Aggregierung zu verbessern.

Die Änderungen stützen sich auf internationale bewährte Verfahren, vor allem regionale bewährte Verfahren, und verbessern den Markteintritt und die Entwicklung von Diensten für neue Laststeuerungsakteure (unabhängige Aggregatoren), die in Ungarn im Bereich des Lastmanagements und der Aggregierung tätig sind. Die Änderungen werden in dem durch die bestehenden ungarischen Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmen durch ein unterstützendes rechtliches und politisches Umfeld sowie Vertragsmodelle im Einklang mit der Elektrizitätsverordnung (EU) 2019/943 und der Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 eingeführt.

Im Rahmen der Änderungen werden im Rahmen der Maßnahme Instrumente entwickelt, die es den Begünstigten des Universaldienstes ermöglichen, Verträge mit einem oder mehreren Anbietern aus der Gemeinschaft abzuschließen, einschließlich der rechtlichen Möglichkeit, einen Universaldienstvertrag in einen Teil- oder Linienliefervertrag umzuwandeln. Die eingeführten Änderungen umfassen die Festlegung der Clearingvorschriften zwischen Aggregatoren und Händlern, die finanzielle Verantwortung für Inkongruenzen und die Haftung für etwaige Ungleichgewichte.

Im Rahmen der Reform wird ein Vertragsmodell für einen unabhängigen Aggregator mit einem Zeitplan für seine Einführung entwickelt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

C10.R5: Breitere Nutzung dynamischer Preise in Strombezugsverträgen

Die Reform zielt darauf ab, den Rechtsrahmen zu ändern, um die Anwendung einer dynamischen Preisgestaltung zu verbessern, und soll diese auch Privatkunden und Kleinstunternehmen, die mit dem Universaldienst versorgt werden, nutzen. Die geänderten Rechtsvorschriften sollen Privatkunden und Kleinstunternehmen mit geeigneten Zählern die Möglichkeit geben, einen freiwilligen Strombezugsvertrag mit dynamischer Preisgestaltung abzuschließen. Die Reform soll es den Nutzern ermöglichen, ihren Verbrauch an Preissignale anzupassen, die die Angebots- und Nachfragebedingungen auf dem Strommarkt widerspiegeln.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C10.R6: Erneuerung der Produktstruktur der Märkte für regulatorische Reserven zur Erleichterung des Marktzugangs für neue Arten von Flexibilitätsregelungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, einen umfassenden Rechtsrahmen zu schaffen, die Vorschriften zu ändern und Musterverträge auf den erforderlichen Regulierungsebenen zu entwickeln, um den Markt für neue Anbieter zu öffnen, wobei etwaige Einschränkungen, die sich aus der Struktur des Großhandelsmarkts ergeben können, zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus zielt die Reform darauf ab, die Hindernisse zu beseitigen und den Marktzugang für traditionelle, nicht traditionelle und erneuerbare Energieerzeuger zu erleichtern und so die Effizienz des Regelreservemarkts zu steigern.

Die Reform ermöglicht die Einbeziehung wetterabhängiger Erzeuger in den Regelleistungsmarkt und führt ein spezielles Flexibilitätsprodukt für Verbraucher mit niedrigerer Akkreditierungskapazität ein. Es wird ein Regulierungspaket eingeführt, das die Hersteller daran hindert, neuen Marktteilnehmern den Markteintritt auf der Grundlage ihrer Preise zu verwehren.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung (Zuschüsse)

Ziel dieser Investition ist es, die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern, indem die Fähigkeit des Stromnetzes zur weiteren Integration erneuerbarer Energien verbessert und die Stromanschlüsse für Verbraucher und Erzeuger sowie die Qualität der von den Netzbetreibern angebotenen Dienstleistungen verbessert werden.

Mit der Investition werden vier Interventionskategorien unterstützt, die teilweise durch nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und teilweise durch Darlehen finanziert werden, wie in Abschnitt J.3 im Rahmen der Investitionsmaßnahme C10.I1 (Darlehen) beschrieben. Die nachstehende Beschreibung bezieht sich auf die Teile der Investitionen, die durch nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung finanziert werden. Die Ziele, die im Rahmen der aus nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung finanzierten Investitionen erreicht werden sollen, kommen über die Ziele hinaus, die im Rahmen der Darlehen finanziert werden:

-Digitale Entwicklungen auf der Ebene des Netzbetreibers;

-Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen;

-Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber;

-Verbreitung intelligenter Messsysteme.

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte und die Finanzhilfevereinbarungen im Zusammenhang mit den Teilmaßnahmen im Rahmen dieser Investition können für die Teile, die aus nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und aus den Darlehen finanziert werden, getrennt oder aggregiert werden.

C10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Zuschüsse)

Die Teilmaßnahme „Digitale Entwicklungen beim Netzbetreiber“ zielt darauf ab, die Nutzung digitaler Technologien in der Netzinfrastruktur und den Betrieb des Stromnetzes zu unterstützen, um effizient auf die Herausforderungen zu reagieren, die sich aus der Abhängigkeit von verschiedenen Energiequellen, einschließlich der großmaßstäblichen Integration erneuerbarer Energiequellen in das Netz, ergeben. Die Teilmaßnahme zielt auch darauf ab, die Stabilität des Netzes zu unterstützen und das Datenmanagement und die Cybersicherheit zu verbessern. Die Teilmaßnahme, die sowohl im Rahmen der Darlehen als auch der nicht rückzahlbaren Unterstützung finanziert wird, soll zu diesen Zielen beitragen.

Im Rahmen der Teilmaßnahme umfasst die Finanzierung, die über eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellt wird, die Entwicklung und Inbetriebnahme der digitalen Infrastrukturentwicklung, wie z. B.: Kundendienstsysteme, grundlegende Energie-IT-Infrastruktur, IT-Systeme zur Unterstützung von Energiedienstleistungen und/oder verbraucherseitige Managementsysteme. Insgesamt werden 17 digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und/oder dem Betrieb des Stromnetzes beim Netzbetreiber aus der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung finanziert, die zusätzlich zu den im Rahmen des Darlehensteils finanzierten Maßnahmen gewährt werden.

Die Durchführung dieser Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Zuschüsse)

Die Teilmaßnahme „Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersage“ zielt darauf ab, die Genauigkeit der Schätzung der Energieerzeugung bei wetterabhängigen Kraftwerken für erneuerbare Energien zu verbessern, indem zusätzlich zu den aus dem Darlehensteil finanzierten Anlagen 37 Wetterstationen installiert werden. Die im Zuge der Investition generierten Daten und Prognosen werden sowohl den Energiemarktakteuren als auch der breiten Öffentlichkeit öffentlich zugänglich gemacht.

Die Durchführung dieser Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I1c: Erweiterte Maßnahme: Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber (Zuschüsse)

Ziel dieser Maßnahme ist die Ausweitung der Investition C6.I1 „Klassische und intelligente Netzentwicklung für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber“. Der erweiterte Teil der Maßnahme soll dazu führen, dass bis zum 30. Juni 2026 zusätzlich zu den aus den Darlehen und im Rahmen der Investition C6.I1 finanzierten Kraftwerkskapazitäten eine zusätzliche Kapazität von 1 197 MW in das Netz integriert werden kann.

Die Durchführung dieser Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I1d: Erweiterte Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Zuschüsse)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Investitionen C6.I5 „Verbreitung intelligenter Messsysteme“ zu erhöhen. Mit dem erweiterten Teil der Maßnahme wird der Erwerb und die Installation von 387791 intelligenten Zählern bis zum 30. Juni 2026 zusätzlich zu den aus den Darlehen und im Rahmen der Investition C6.I5 finanzierten Zählern unterstützt.

Die Durchführung dieser Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

J.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Lfd. Nr. Anzahl

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

Qualitative Indikatoren
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit für die Messung

Ausgangsbasis

Ziel

Vierteljahr

Jahr

271

C10.R1: Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlussverfahrens

Erweiterte Maßnahme:

Genehmigung des Netzanschlusses für wetterabhängige Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Ziel

Genehmigung des Netzanschlusses für wetterabhängige Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

MW

10 000

12 000

Q2

2026

Genehmigungen für den Netzanschluss, die ab dem Zeitpunkt der Erteilung ausführbar sind, werden von VNB oder ÜNB wetterabhängigen Anlagen für erneuerbare Energien – Solar- und Windkraftanlagen mit einer Gesamtkapazität von mindestens 12 000 MW – erteilt. Das Ziel gilt für alle Kategorien solcher Kraftwerke (Klein- und Großanlagen), einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die nur unter ein Registrierungsverfahren fallen und registriert sind.

272

C10.R1: Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlussverfahrens

Harmonisierung des Verfahrens für den Netzanschluss durch die Verteilernetzbetreiber

Meilenstein

Harmonisierung des Verfahrens für den Netzanschluss durch die Verteilernetzbetreiber

Bestimmung in den Vorschriften über das Inkrafttreten der Mindestanforderungen für das harmonisierte Verfahren für den Anschluss an das Stromnetz

Q4

2024

Die ungarische Energie- und Versorgungsaufsichtsbehörde (MEKH) ermittelt die Unterschiede und legt die Mindestanforderungen für die Harmonisierung der von allen VNB angewandten Verfahren für den Netzanschluss fest, z. B. in Bezug auf die allgemeinen Fristen und vorzulegenden Unterlagen.

Die VNB sind verpflichtet, alle sechs Monate Informationen über die Verfügbarkeit von Netzanschlusspunkten für Kraftwerke zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in ihrem Tätigkeitsgebiet vorzulegen.

273

C10.R2: Festlegung der Netztarife

Meilenstein

Neue Methode zur Berechnung der Netztarife

Bestimmung im Durchführungsrechtsakt über das Inkrafttreten der Methode

Q4

2024

Inkrafttreten einer neuen Methode zur Berechnung der Netztarife, die von der unabhängigen Regulierungsbehörde angenommen wurde. Sie stellt sicher, dass die Übertragungs- und Verteilungstarife gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 kostenorientiert und nichtdiskriminierend sind. Die Regulierungsbehörde ist allein dafür zuständig, zu bestimmen, welche Kosten und Einnahmen bei der Methode berücksichtigt werden.

274

C10.R3: Anpassung der Rechtsvorschriften über intelligente Zähler

Meilenstein

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften über intelligente Zähler

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften

Q4

2024

Inkrafttreten geänderter Rechtsvorschriften zur Förderung der Nutzung intelligenter Zähler.

Die Gesetzesänderungen umfassen:

·grundlegende funktionale Anforderungen an intelligente Zähler zur Gewährleistung ihrer Interoperabilität, einschließlich der Anforderungen an die Bereitstellung von Input für Energiemanagementsysteme;

·Anforderungen zur Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu Daten, die sich aus der Nutzung intelligenter Zähler für Nutzer und Marktteilnehmer ergeben;

·Bestimmungen zur Erweiterung des Kreises der Nutzer, die nach den nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, intelligente Zähler zu installieren.

275

C10.R4: Stärkung der Rolle der Aggregatoren

Meilenstein

Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts über Aggregatoren und Netzkodizes einschließlich Musterverträgen

Bestimmung im Durchführungsrechtsakt über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Aggregatoren und Netzkodizes, einschließlich der geänderten Musterverträge

Q2

2024

Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts über Aggregatoren und Netzkodizes zur Verbesserung des Markteintritts und der Entwicklung von Diensten für neue Akteure der Laststeuerung (unabhängige Aggregatoren), die in Ungarn im Bereich des Lastmanagements und der Aggregierung tätig sind.

Mit den Änderungen werden Instrumente entwickelt, die die Empfänger des Universaldienstes zum Abschluss von Verträgen mit einem oder mehreren Anbietern in der Gemeinschaft ermutigen, einschließlich der rechtlichen Möglichkeit, einen Universaldienstvertrag in einen Teil- oder Linienliefervertrag umzuwandeln.

Die Änderungen betreffen die Festlegung der Clearingvorschriften zwischen Aggregatoren und Händlern, die finanzielle Verantwortung für Inkongruenzen und die Haftung für etwaige Ungleichgewichte.

Im Rahmen der Maßnahme ist auch die Entwicklung von Vertragsmodellen einzubeziehen.

276

C10.R5: Breitere Nutzung dynamischer Preise in Strombezugsverträgen

Meilenstein

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften zur Erleichterung der Anwendung dynamischer Preise im Segment der Privatkunden und Kleinstunternehmen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen

Q4

2025

Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zur Erleichterung der Anwendung dynamischer Preise im Segment Privatkunden und Kleinstunternehmen. Die geänderten Rechtsvorschriften sollen Privatkunden und Kleinstunternehmen mit geeigneten Zählern die Möglichkeit geben, zusätzlich zu einem Universaldienstvertrag einen freiwilligen Strombezugsvertrag mit dynamischer Preisgestaltung abzuschließen. Die geänderten Rechtsvorschriften stellen sicher, dass die Verbraucher durch Verträge über eine dynamische Preisgestaltung von den Funktionen intelligenter Zähler und von der Aggregierung profitieren können, und ermöglichen ihnen, als Prosumenten zu agieren.

277

C10.R6: Erneuerung der Produktstruktur der Märkte für regulatorische Reserven zur Erleichterung des Marktzugangs für neue Arten von Flexibilitätsregelungen

Meilenstein

Inkrafttreten eines umfassenden Rechtsrahmens und Änderungen der Vorschriften und des Mustervertrags auf den erforderlichen Regulierungsebenen

Veröffentlichung von Musterverträgen und des Rechtsrahmens auf den Websites der zuständigen Behörden

Q2

2024

Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens wird der Markt für neue Akteure auf der Angebotsseite geöffnet, Hindernisse beseitigt und der Marktzugang für traditionelle, nicht traditionelle und erneuerbare Energieerzeuger erleichtert.

Innerhalb des Rechtsrahmens wird ein Paket eingeführt, das die Hersteller daran hindert, den Markteintritt neuer Marktteilnehmer zu verhindern. Der Rechtsrahmen umfasst den Einsatz wetterabhängiger Generatoren auf dem Regelleistungsmarkt und entwickelt ein spezielles Flexibilitätsprodukt für Verbraucher mit niedrigerer Akkreditierungskapazitätsgrenze.

278

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Zuschüsse)

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung

Q1

2024

Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für digitale Entwicklungen für die Errichtung und den Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers veröffentlicht.

In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden die wichtigsten Entwicklungselemente und Tätigkeiten beschrieben, die unterstützt werden können, um die digitale Infrastruktur zu entwickeln, wie z. B.: das digitale Kundendienstsystem, die grundlegende Energie-IT-Infrastruktur, IT-Systeme zur Unterstützung von Energiedienstleistungen und verbraucherseitige Managementsysteme.

279

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Zuschüsse)

Meilenstein

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen für digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q3

2024

Die Finanzhilfevereinbarungen werden mit den Systembetreibern – einschließlich ihrer IT-Unternehmen – für alle Projekte unterzeichnet, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Meilenstein 278 ausgewählt wurden.

280

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Zuschüsse)

Ziel

Digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

Anzahl

0

2

Q4

2025

Anzahl der bei den Netzbetreibern und/oder ihren IT-Unternehmen durchgeführten digitalen Entwicklungen. Eine digitale Entwicklung umfasst die Entwicklung und Installation einer digitalen Infrastruktur wie digitales Kundendienstsystem, grundlegende Energie-IT-Infrastruktur, IT-Systeme zur Unterstützung von Energiedienstleistungen und verbraucherseitige Managementsysteme.

281

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Zuschüsse)

Ziel

Digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

Anzahl

2

17

Q2

2026

Anzahl der bei den Netzbetreibern und/oder ihren IT-Unternehmen durchgeführten digitalen Entwicklungen. Eine digitale Entwicklung umfasst die Entwicklung und Installation einer digitalen Infrastruktur, darunter digitales Kundendienstsystem, grundlegende Energie-IT-Infrastruktur, IT-Systeme zur Unterstützung von Energiedienstleistungen und verbraucherseitige Managementsysteme.

282

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen

(Finanzhilfen)

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte zur Einrichtung von Wetterstationen zur Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte auf der offiziellen Website der Regierung

Q1

2024

Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte für die Konzeption, den Erwerb und die Installation eines verbesserten Instruments zur Wettervorhersage veröffentlicht. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sieht vor, dass das Instrument zur Wettervorhersage eingesetzt wird, um die Genauigkeit der Schätzungen der wetterabhängigen Erzeugung erneuerbarer Energien (z. B. Solar- und Windenergie) zu verbessern. In der Aufforderung sind die wichtigsten Anforderungen an die zu installierenden Wetterstationen zu beschreiben. Sie schreibt ferner vor, dass die von den Wetterstationen generierten Daten und Vorhersagen öffentlich zugänglich gemacht werden.

283

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Zuschüsse)

Meilenstein

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarung(en) über die Unterstützung bei der Installation von Wetterstationen zur Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarung(en)

Q3

2024

Die Finanzhilfevereinbarung(en) wird/werden unterzeichnet und treten für das/die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Meilenstein 282 ausgewählte(n) Projekt(e) in Kraft.

284

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Zuschüsse)

Ziel

In Betrieb befindliche Wetterstationen

Anzahl

0

7

Q4

2025

Wetterstationen, die in Betrieb genommen werden, um die Genauigkeit der Wettervorhersagen zu verbessern. Die von den Wetterstationen generierten Daten und Prognosen sind für die Schätzung der wetterabhängigen Erzeugung erneuerbarer Energien (Solar- und Windenergie) zu verwenden.

285

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen

Ziel

In Betrieb befindliche Wetterstationen

Anzahl

7

37

Q2

2026

Wetterstationen, die in Betrieb genommen werden, um die Genauigkeit der Wettervorhersagen zu verbessern. Die von den Wetterstationen generierten Daten und Prognosen sind für die Schätzung der wetterabhängigen Erzeugung erneuerbarer Energien (Solar- und Windenergie) zu verwenden.

286

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1c: Erweiterte Maßnahme:
Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen, die die Durchführungsbedingungen und die Unterstützung für den Ausbau der Übertragungs- und Verteilernetze enthalten

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q3

2024

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen über die Durchführung und die Förderbedingungen der Investition zwischen den an der Investition beteiligten Organisationen (zugelassener Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber) und der Verwaltungsbehörde. Diese Finanzhilfevereinbarungen sollen dazu führen, dass durch diese Investition zusätzlich zu den aus den Darlehen und im Rahmen der Investition C6.I1 finanzierten Investitionen eine neu zu schaffende Kapazität von 1 197 MW Strom aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz integriert werden kann. In den Finanzhilfevereinbarungen sind die geplanten Investitionen zu beschreiben, einschließlich der Entwicklungselemente wie Hoch-, Mittel-/Niederspannungsnetzbau und -modernisierungen; neue Umspannwerke; Austausch und Ausdehnung von Umspannwerken; Konstruktionen und Austausch der Betätigungseinrichtungen; und Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung.

287

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1c:
Erweiterte Maßnahme: Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

Ziel

Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

MW

0

295

Q4

2025

Verbesserung der Fähigkeit des Stromnetzes zur Integration zusätzlicher Kraftwerkskapazitäten von 295 MW durch Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die zusätzlich zu den aus den Darlehen und im Rahmen der Investition C6.I1 finanzierten Investitionen erfolgt. Die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungswirtschaft überprüft dies und legt einen Validierungsbericht unter Verwendung einer Methode vor, in der die erforderlichen, im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten Maßnahmen im Netz ausgearbeitet werden, um die durch zusätzliche Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie zu integrieren.

288

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1c:
Erweiterte Maßnahme: Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

Ziel

Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

MW

295

1197

Q2

2026

Verbesserung der Fähigkeit des Stromnetzes zur Integration zusätzlicher Kraftwerkskapazitäten von insgesamt 1 197 MW durch Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die zusätzlich zu den aus den Darlehen und im Rahmen der Investition C6.I1 finanzierten Maßnahmen erfolgt. Die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungswirtschaft überprüft dies und legt einen Validierungsbericht unter Verwendung einer Methode vor, in der die erforderlichen, im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten Maßnahmen im Netz ausgearbeitet werden, um die durch zusätzliche Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie zu integrieren.

289

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Zuschüsse)

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte für den Erwerb und die Installation intelligenter Zähler an VNB

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte auf der offiziellen Website der Regierung

Q1

2024

Es wird eine Aufforderung (zusätzlich zu der Investition C6.I5) für vorrangige Vorhaben veröffentlicht, die an die Verteilernetzbetreiber gerichtet sind, um die Einführung und Unterstützung intelligenter Zähler zu erwerben und zu installieren. In der Aufforderung werden die technischen Anforderungen für die Installation intelligenter Zähler beschrieben.

Die Verteilernetzbetreiber erhalten die Beihilfe proportional zur Anzahl der physischen Standorte, die für die Installation intelligenter Zähler in den geografischen Gebieten, in denen sie tätig sind, erforderlich sind.

290

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Zuschüsse)

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen über den Kauf und die Installation intelligenter Zähler

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q3

2024

Für alle Projekte, die im Rahmen der in Meilenstein 289 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, werden Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet und treten in Kraft.

291

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Zuschüsse)

Ziel

Neu installierte intelligente Zähler

Anzahl

0

147 480

Q4

2025

Neuinstallation von ein- oder dreiphasigen Stromzählern mit Direktanschluss und Kommunikationseinheit zusätzlich zu den aus den Darlehen und im Rahmen der Investition C6.I5 finanzierten Stromzählern.

292

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1d. Erweiterte Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Zuschüsse)

Ziel

Neu installierte intelligente Zähler

Anzahl

147 480

387 791

Q2

2026

Neuinstallation von insgesamt 387791 ein- oder dreiphasigen Stromzählern mit Direktanschluss und Kommunikationseinheit zusätzlich zu den aus den Darlehen und im Rahmen der Investition C6.I5 finanzierten Zählern.

J.3.    Beschreibung der Reformen und Investitionen für das Darlehen

C10.R7: Erweiterung von Energiegemeinschaften

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Anwendung von „Energiegemeinschaften“ auszuweiten, die Wohn- und Unternehmenssektoren aktiv in die Nutzung erneuerbarer Energien einbeziehen, sowie Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf der Entwicklung von gemeindenaher Energie. Die Reform erstreckt sich sowohl auf Bürgerenergiegemeinschaften (im Sinne der Richtlinie über den Elektrizitätsmarkt) als auch auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (gemäß Definition in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie).

Die Reform besteht in der Überarbeitung des derzeitigen Rechtsrahmens, indem detailliertere und flexiblere Regeln festgelegt und gleichzeitig Anreize für die Entwicklung von Energiegemeinschaften geschaffen werden und ihre Beteiligung an Tätigkeiten wie der kollektiven Produktion und dem kollektiven Verbrauch im Rahmen der Energiegemeinschaft gefördert wird. Die Reform geht über die Umsetzung des EU-Besitzstands hinaus. Die Reform soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

·Annahme des Rechtsrahmens:

oVereinfachung des Registrierungsverfahrens und des Betriebs von Energiegemeinschaften als juristische Personen

oüber die gemeinsame Nutzung, die Übertragung, den Zugang zu Verbraucherdaten, Strom, Verbrauchserfassung und -rechnung im öffentlichen Netz

ofür die Beteiligung von Energiegemeinschaften im Wärmekältesektor.

·Annahme eines Finanzierungssystems im Anschluss an die Überprüfung des Rechtsrahmens;

·Sensibilisierung und Bildung mit Schwerpunkt auf der Entwicklung von Energiegemeinschaften;

·Einrichtung zentraler Anlaufstellen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln und Informationen, einschließlich Leitlinien und Musterdokumenten für die rechtmäßige Gründung von Energiegemeinschaften.

Mit den geänderten Regeln wird der Grundsatz der offenen Beteiligung umgesetzt, der kollektive Eigenverbrauch und die Produktion nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder Beschränkungen aufgrund der Größe oder der geografischen Lage eingeführt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

C10.R8: Rechtliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung

Mit dieser Maßnahme soll nach der Veröffentlichung einer Analyse der bestehenden regulatorischen Hindernisse für die Einführung von Energiespeicherlösungen ein umfassender Rechtsrahmen für die Energiespeicherung geschaffen werden. Mit der Maßnahme werden das Verfahren und die Anforderungen für den Netzanschluss und den Betrieb von Energiespeicheranlagen vereinfacht. Die Reform enthält die Liste der marktbestimmten Dienstleistungen und ihrer Bedingungen, die von den Betreibern von Energiespeichern erbracht werden können, und umfasst die Annahme eines nationalen Plans für Energiespeicherung und nichtfossile Flexibilität.

Der angenommene Rechtsrahmen deckt mindestens Folgendes ab:

a)Zugang zum Netz für Speicheranlagen, einschließlich Genehmigungs- und Planungsverfahren;

b)Methoden und Bedingungen für den Zugang zu und den Anschluss an die Übertragungs- und Verteilernetze von Stromerzeugungsanlagen;

c)die Beteiligung von Energiespeicheranlagen an der Erbringung von Hilfsdienstleistungen;

d)Rechte und Pflichten der Betreiber von Energiespeicheranlagen, einschließlich aktiver Verbraucher, und Ausschluss der Doppelbelastung;

e)Die Bereitstellung von Verträgen über den Betrieb von Energiespeicheranlagen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

C10.R9: Gewährleistung eines Rechtsrahmens für erneuerbaren Wasserstoff

Ziel dieser Reform ist die Anpassung des innerstaatlichen Rechtsrahmens, um die Entwicklung eines Ökosystems für erneuerbaren Wasserstoff in Ungarn im Einklang mit der Wasserstoffstrategie der EU zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf der heimischen Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff liegt, wobei die Industrie und der Schwerlastverkehr die Hauptabnahme sind.

Die Reform zielt darauf ab, Anreize für die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff in der Industrie zu schaffen, und sie wird mit den Zielen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Einklang gebracht. Mit den Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Nutzung von Wasserstoff im Verkehrssektor geschaffen, insbesondere um den Aufbau von Wasserstofftankstellen und die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff zu steigern. Die Bedingungen für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff werden an den delegierten Rechtsakt (EU) 2023/1184 über eine Methode für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und an den delegierten Rechtsakt (EU) 2023/1185 über einen Mindestschwellenwert für Treibhausgaseinsparungen wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe angeglichen.

Im Rahmen der Reform werden große rechtliche Lücken und administrative Hindernisse für ein Ökosystem für erneuerbaren Wasserstoff gemeinsam mit den Interessenträgern ermittelt und durch die Annahme eines Legislativpakets zu erneuerbarem Wasserstoff und eines begleitenden nichtlegislativen Pakets angegangen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2024 abgeschlossen sein.

C10.R10: Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans für Biogas und Biomethan

Ziel der Reform ist die Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans zur Förderung der Nutzung nachhaltiger Biogas- und Biomethanproduktion. Die Strategie muss mit dem REPowerEU-Aktionsplan für Biomethan und mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II (RED II) im Einklang stehen. Sie umfasst folgende Elemente:

-das nachhaltige Potenzial für die anaerobe Vergärung und Vergasung zur Erzeugung von Biogas und Biomethan, einschließlich der Nachrüstung bestehender Biogas-KWK-Anlagen mit Biomethan-Aufrüstungsanlagen (Versorgung) mit potenzieller Nutzung;

-Bewertung möglicher Mengen und Verwendungen von Gärrückständen und biogenem CO2 aus nachhaltigem Biogas- und Biomethanpotenzial;

-Ermittlung und Beseitigung der Hindernisse, die derzeit die Einspeisung von nachhaltigem Biomethan in das Gasnetz, die Verwendung von Gärrückständen als lokale Nährstoffquelle und biogenes CO2 behindern;

-Verbesserung des Geschäftsmodells für eine nachhaltige Biomethanproduktion durch Valorisierung von Gärrückständen und biogenem CO2 mit dem Ziel, Biomethan zu den wettbewerbsfähigsten Kosten zu erzeugen und von Treibhausgasemissionen in Nicht-EHS-Sektoren (Landwirtschaft) zu profitieren;

-die Ermittlung der legislativen und finanziellen (Unterstützungs-)Maßnahmen (z. B. Lizenzierung), die erforderlich sind, um die Nutzung von nachhaltiger Biogas- und Biomethanproduktion sowie Gärrückständen und biogenem CO2 zu fördern;

-Festlegung eines Aktionsplans für die erforderlichen legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

C10.R11: Verbesserung des Rechtsrahmens für geothermische Energie

Ziel dieser Reform ist es, den Rechtsrahmen für die Exploration und Nutzung geothermischer Energie zu verbessern und die geothermischen Explorations- und Gewinnungstätigkeiten in Ungarn zu optimieren. Die Reform zielt darauf ab, die geothermische Exploration in den Bereichen Industrie-, Stadt- und Fernwärme zu fördern, da das damit verbundene geologische Risiko geringer ist.

Die Reform besteht aus zwei Phasen. In Phase 1 wird Ungarn ein umfassendes Strategiepapier veröffentlichen, in dem die geplanten politischen Schritte zur Verbesserung des Rechtsrahmens für die Exploration und Nutzung geothermischer Energie dargelegt werden. Dieses Dokument stützt sich auf eine Bewertung des 2023 eingeführten Genehmigungssystems für geothermische Exploration. Im Rahmen von Phase 2 überwacht Ungarn die Verwirklichung der politischen Schritte, die in dem in Phase 1 veröffentlichten Strategiepapier dargelegt sind. Dies umfasst unter anderem die Annahme von Rechtsvorschriften zur Optimierung der Erkundung und Nutzung geothermischer Energie.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

C10.R12: Unterstützung von Anträgen potenzieller Begünstigter auf EU-finanzierte Förderregelungen für die Energieeffizienz von Wohngebäuden

Ziel dieser Reform ist es, sicherzustellen, dass potenzielle Begünstigte von aus allen EU-Fonds finanzierten Energieeffizienzförderprogrammen, insbesondere finanziell schwächere Haushalte und in Energiearmut lebende Haushalte, technische Hilfe bei der Vorbereitung ihrer Anträge in Anspruch nehmen können. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Haushalte geschaffen werden, die solche Systeme beantragen möchten.

Infolge dieser Reform haben Haushalte, die eine finanzielle Unterstützung im Rahmen von EU-finanzierten Förderprogrammen für die Energieeffizienz von Wohngebäuden beantragen möchten, Zugang zu Unterstützung durch einen der folgenden Akteure:

-eine Organisation im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems (EEOS) oder ein ESCO-Unternehmen;

-eine zentrale Anlaufstelle, die von einer Nichtregierungsorganisation oder einer anderen Stelle eingerichtet wurde, die vorbereitende Dienstleistungen für die Installation von umfassenden Renovierungs- und/oder Heizsystemen mit Energie aus erneuerbaren Quellen erbringt. Diese Organisationen müssen über einschlägige Berufserfahrung im Bereich Energieeffizienzrenovierungen und/oder Energiearmut verfügen;

-Energieexperten, die bei der ungarischen Ingenieurkammer oder der ungarischen Architektenkammer registriert sind und berechtigt sind, Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auszustellen.

Die Ausarbeitung der Anträge der privaten Haushalte betrifft sowohl die finanziellen als auch die technischen Aspekte. Sie umfasst unter anderem folgende Elemente:

-Bescheinigung, dass die potenziellen Begünstigten für eine Unterstützung in Betracht kommen;

-Unterstützung potenzieller Begünstigter beim Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der nationalen und EU-Rechtsvorschriften;

-Überwachung der erfolgreichen Durchführung des Investitionsprojekts mithilfe von Energieausweisen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

C10.R13: Nationale Strategie zur Entwicklung grüner Kompetenzen

Ziel der Reform ist es, eine Strategie und konkrete Maßnahmen zur Entwicklung grüner Kompetenzen für die derzeitige und künftige Erwerbsbevölkerung auszuarbeiten und die Öffentlichkeit für den ökologischen Wandel zu sensibilisieren.

Als Teil der Reform treten ein Regierungsbeschluss über die nationale Kompetenzstrategie für den ökologischen Wandel als Teil des nationalen Energie- und Klimaplans Ungarns und ein Aktionsplan für 2025-2027 für die Umsetzung der Strategie in Kraft. Die Strategie bildet einen strategischen Rahmen für die Politik zur Entwicklung grüner Kompetenzen, in dem Ziele, Maßnahmen und Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie festgelegt werden.

Zum Entwurf der nationalen Strategie und des Aktionsplans wird eine öffentliche Konsultation unter Einbeziehung aller wichtigen Interessenträger und Sozialpartner durchgeführt. Ferner wird ein Fortschrittsbericht über die Umsetzung der nationalen Strategie und des zugehörigen Aktionsplans veröffentlicht. In dem Bericht werden die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Strategie festgelegten politischen Ziele und Indikatoren bewertet.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung (Darlehen)

Ziel der Investition ist es, die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern, indem die Fähigkeit des Stromnetzes zur weiteren Integration erneuerbarer Energien verbessert und die Stromanschlüsse für Verbraucher und Erzeuger sowie die Qualität der von den Netzbetreibern angebotenen Dienstleistungen verbessert werden.

Mit der Investition werden vier Interventionskategorien unterstützt, die teilweise durch nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung, wie oben im Rahmen der Investitionsmaßnahme C10.I1 (Zuschüsse) in Abschnitt J.1 beschrieben, und teilweise durch Darlehen finanziert werden. Die folgende Beschreibung bezieht sich auf die Teile der Investitionen, die durch Darlehen finanziert werden:

-Digitale Entwicklungen auf der Ebene des Netzbetreibers;

-Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen;

-Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber;

-Verbreitung intelligenter Messsysteme.

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte und die Finanzhilfevereinbarungen im Zusammenhang mit den Teilmaßnahmen im Rahmen dieser Investition können für die Teile, die aus nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und aus den Darlehen finanziert werden, getrennt oder aggregiert werden.

C10.I1a. Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Darlehen)

Die Teilmaßnahme „Digitale Entwicklungen beim Netzbetreiber“ zielt darauf ab, die Nutzung digitaler Technologien in der Netzinfrastruktur und den Betrieb des Stromnetzes zu unterstützen, um effizient auf die Herausforderungen zu reagieren, die sich aus der Abhängigkeit von verschiedenen Energiequellen, einschließlich der großmaßstäblichen Integration erneuerbarer Energiequellen in das Netz, ergeben. Die Teilmaßnahme zielt auch darauf ab, die Stabilität des Netzes zu unterstützen und das Datenmanagement und die Cybersicherheit zu verbessern. Die Teilmaßnahme, die sowohl im Rahmen der Darlehen als auch der nicht rückzahlbaren Unterstützung finanziert wird, soll zu diesen Zielen beitragen.

Im Rahmen der Teilmaßnahme umfasst die über eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellte Finanzierung die Entwicklung und Inbetriebnahme der Infrastruktur, z. B. von digitalen Kundendienstsystemen, grundlegenden Energie-IT-Infrastrukturen, IT-Systemen zur Unterstützung von Energiedienstleistungen und/oder verbraucherseitigen Managementsystemen. Insgesamt werden sechs digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und/oder dem Betrieb des Stromnetzes beim Netzbetreiber aus den Darlehen finanziert, die zusätzlich zu den im Rahmen des nicht rückzahlbaren Teils der finanziellen Unterstützung finanzierten Darlehen gewährt werden.

Die Durchführung der Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I1b. Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Darlehen)

Die Teilmaßnahme „Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersage“ zielt darauf ab, die Genauigkeit der Schätzung der Energieerzeugung bei wetterabhängigen Kraftwerken für erneuerbare Energien zu verbessern, indem zusätzlich zu den aus dem Darlehensteil finanzierten Messstationen 13 Wetterstationen installiert werden. Die im Zuge der Investition generierten Daten und Prognosen werden sowohl den Energiemarktakteuren als auch der breiten Öffentlichkeit öffentlich zugänglich gemacht.

Die Durchführung der Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I1c. Erweiterte Maßnahme: Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber (Darlehen)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Investitionen C6.I1 „Klassische und intelligente Netzentwicklung für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber“ zu erhöhen. Der erweiterte Teil der Maßnahme muss dazu führen, dass bis zum 30. Juni 2026 zusätzlich zu den Kapazitäten, die aus der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen von C10.I1c (Zuschüsse) in Abschnitt J.1 und im Rahmen der Investition C6.I1 finanziert werden, eine zusätzliche Kapazität von Kraftwerken mit erneuerbaren Energiequellen von 426 MW in das Netz integriert werden kann.

Die Durchführung der Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I1d. Erweiterte Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Darlehen)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Investitionen C6.I5 „Verbreitung intelligenter Messsysteme“ zu erhöhen. Mit dem erweiterten Teil der Maßnahme wird der Erwerb und die Installation von 138098 intelligenten Zählern bis zum 30. Juni 2026 zusätzlich zu den aus der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen von C10.I1d (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 finanzierten Maßnahmen unterstützt. und als Teil der Investition C6.I5.

Die Durchführung der Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I2: Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke

Ziel dieser Maßnahme ist die Dekarbonisierung der Tätigkeiten von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks. Die Ökologisierung wird durch den Einsatz von Systemen für erneuerbare Energien, die Schaffung von Speicherkapazitäten für erneuerbare Energien und Energiemanagementsysteme, die Entwicklung von Mikronetzen, die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Dekarbonisierung industrieller Prozesse erreicht. Flankierende Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel von Gebäuden und Standorten wie die Nutzung von Regen- und Grauwasser sind im Rahmen dieser Maßnahme förderfähig.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die Kriterien für die Förderfähigkeit in künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) aus, mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen. Wenn mit der Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger, aber immer noch unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte eine Erläuterung der Gründe dafür vorgelegt werden, warum dies nicht möglich ist. Die für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten festgelegten Benchmarks fallen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems. 

Geothermische Tätigkeiten umfassen nicht die Exploration oder Förderung von Erdöl oder Erdgas. Für solche Zwecke darf keine Ausrüstung gekauft oder verwendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die Freisetzung von Methan so gering wie möglich gehalten wird und deutlich unter dem Schwellenwert von 20000 Tonnen CO2-Äq/Jahr bleibt. Bioenergietätigkeiten dürfen nur auf nachhaltigem Biomethan und Derivaten im Einklang mit der RED II beruhen.

Folgende Tätigkeiten werden im Rahmen der Maßnahme nicht gefördert: Einsatz von Hybrid- und Gaswärmepumpen, Gaskesseln.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I3: Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft

Ziel dieser Maßnahme ist es, die vorgelagerte Produktion von Waren und die Verbesserung von Dienstleistungen zu unterstützen, die zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen. Die Maßnahme soll die Herstellung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Energiewende hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft erhöhen und in die Wege leiten. Diese Maßnahmen erfolgen durch die Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter oder CO2-armer Produktionsanlagen, F & E & I, Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen und/oder die Erweiterung, Umwandlung und Modernisierung bestehender Anlagen.

Zu den im Rahmen dieser Maßnahme förderfähigen Tätigkeiten gehören Tätigkeiten, die die Herstellung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für die Energiewende erhöhen oder einleiten, wie Systeme für erneuerbare Energien, Heizlösungen, CO2-Abscheidung und -Speicherung, Stromübertragung und -verteilung, grüne Mobilität, Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff, Energieeffizienzmaßnahmen, nachfrageseitige Maßnahmen sowie Kompetenzen und IT-Anwendungen. Die ausgewählten konkreten Interventionen können in erster Linie nur für nachgelagerte Tätigkeiten verwendet werden, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/852 leisten.

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft enthält Auswahlkriterien, um die Einhaltung der technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen 9 ; II) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, außerhalb des Emissionshandelssystems (EHS) 10 . Die Auswahlkriterien sehen zusätzlich vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten entsprechen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I4: Anwendung umweltfreundlicher Technologien für die Dekarbonisierung der Industrie

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Dekarbonisierung CO2-intensiver Industrien zu unterstützen. Im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden mit den Investitionen Projekte unterstützt, die zur Dekarbonisierung industrieller Prozesse beitragen, wobei auch die Infrastruktur in Verbindung mit unterstützten Anlagen (insbesondere digitale Fördersysteme und Produktionslinien für erneuerbaren Wasserstoff) optional unterstützt wird. Zu den förderfähigen Tätigkeiten im Rahmen dieser Maßnahme gehören die CO2-Abscheidung und -Speicherung, die Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff für die Dekarbonisierung der Industrie, die Nutzung von Restwärme, nachhaltige Bioenergiemaßnahmen, Elektrifizierung, Ersatz zur Steigerung der Energieeffizienz von Anlagen und die damit verbundene Einführung von IT-Anwendungen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die Kriterien für die Förderfähigkeit in künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) aus, mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen. Wenn mit der Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger, aber immer noch unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte eine Erläuterung der Gründe dafür vorgelegt werden, warum dies nicht möglich ist. Die für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten festgelegten Benchmarks fallen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems.

Bioenergietätigkeiten dürfen nur auf nachhaltigem Biomethan und Derivaten im Einklang mit der RED II beruhen. Tiefe geothermische Tätigkeiten werden im Rahmen dieser Maßnahme nicht gefördert.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I5: Digitalisierung von Energieunternehmen

Ziel der Investition ist es, durch die Einführung digitaler Lösungen in Energieunternehmen zu einer höheren Betriebseffizienz des Elektrizitätssystems und zur Verbesserung der Stromversorgungssicherheit beizutragen. Zu den im Rahmen dieser Maßnahme förderfähigen Tätigkeiten gehören digitale Verbesserungen, die die Sicherheit von Energiedienstleistungen unterstützen, IT-Anlagen, Verbesserungen der Cybersicherheit, Betriebs-, Management- und Geschäftsprozesse, einschließlich Verbesserungen der Kraftwerksverwaltung und der Steuerungstechnologie von Stromerzeugern und die Digitalisierung des Kundendienstes.

Es wird ein Plan in Form eines Diagramms und/oder einer Textbeschreibung erstellt, um darzulegen, wie die Digitalisierungsinvestitionen im Energiebereich, die im Rahmen dieser Maßnahme und im Rahmen der Kohäsionspolitik finanziert werden, aufeinander aufbauen. Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die Kriterien für die Förderfähigkeit in künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) aus, mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen. Wenn mit der Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger, aber immer noch unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte eine Erläuterung der Gründe dafür vorgelegt werden, warum dies nicht möglich ist. Die für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten festgelegten Benchmarks fallen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I6: Investitionen in Wasserstoff

Ziel dieser Maßnahme ist die Unterstützung von Projekten entlang der Wertschöpfungskette für erneuerbaren Wasserstoff in zwei Teilbereichen: Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und Nutzung von Wasserstoff für die Mobilität.

Der erste Teil der Investition soll die Produktion von Elektrolyseurkapazitäten über einen Anruf unterstützen. Die entsprechende Erzeugung zusätzlicher erneuerbarer Energie aus Wind- und/oder Solarenergie ist ebenfalls im Rahmen dieser Maßnahme förderfähig. Die Betreiber müssen eine Begründung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der für die Wasserstofferzeugung verbrauchte Strom aus nichtfossilen Energiequellen stammt.

Im zweiten Teil der Investition werden der Kauf von wasserstoffbetriebenen Bussen (Klasse M3) und wasserstoffbetriebenen schweren Nutzfahrzeugen (Klasse N2/N3) und leichten Nutzfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb (Klasse N1) sowie der Aufbau von Wasserstofftankstellen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt. Die Wasserstofftankstellen müssen sich an Orten befinden, an denen ein nachweisbares, ausreichendes Angebot an erneuerbarem und fossilem Wasserstoff vorhanden ist.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die Kriterien für die Förderfähigkeit in künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) aus, mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen. Wenn mit der Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger, aber immer noch unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte eine Erläuterung der Gründe dafür vorgelegt werden, warum dies nicht möglich ist. Die für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten festgelegten Benchmarks fallen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I7: Stärkung der Humanressourcen in der grünen Wirtschaft

Ziel der Investition ist es, die Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung der Arbeitskräfte zum Erwerb grüner Kompetenzen zu unterstützen und das öffentliche Bewusstsein für Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Umweltfragen zu schärfen.

Im Rahmen der Investition werden neue Lerninhalte zu grünen Kompetenzen, einschließlich Inhalten für die praktische Ausbildung von Studierenden, für mindestens 40 verschiedene Kurse entwickelt, die in formale (akkreditierte) Berufsbildungs- und Hochschulbildungsprogramme integriert werden.

Es wird eine Analyse von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt durchgeführt, um den Bereichen der grünen Kompetenzen Vorrang einzuräumen, für die neue Kurse und Lernmaterialien sowie Schulungsprogramme für Microcredentials entwickelt werden sollen. Die Analyse wird durchgeführt und veröffentlicht, bevor neue Kurse und Lernmaterialien sowie Schulungsprogramme für Microcredentials entwickelt werden.

Darüber hinaus müssen im Rahmen dieser Investition mindestens 50000 Berufstätige, die höchstens die Sekundarstufe II abgeschlossen haben und an Erwachsenenschulungen für grüne Kompetenzen teilgenommen haben, Microcredentials-Zertifikate für grüne Kompetenzen erwerben. Arbeitslose, nicht erwerbstätige Arbeitskräfte und Arbeitnehmer aus Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten Vorrang als Schulungsteilnehmer.

Die vergebenen Microcredentials stehen voll und ganz im Einklang mit der Empfehlung des Rates zu einem europäischen Konzept für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (2022/C 243/02). Die Entwicklung von Microcredentials stützt sich auf das Projekt des Instruments für technische Unterstützung, mit dem ein einheitliches System für Micro-Zertifikate in Ungarn geschaffen werden soll, und auf einer Analyse von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I8: Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Diese Investition zielt darauf ab, die Gesamtenergieeffizienz öffentlicher Gebäude durch die Modernisierung des vorhandenen Gebäudebestands zu verbessern. Nur Projekte, bei denen der Primärenergieverbrauch pro Gebäude im Vergleich zur Ausgangssituation vor der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz um mindestens 30 % gesenkt wird, sind im Rahmen dieser Investition förderfähig.

Die Investition soll zu einer allgemeinen Verringerung des Primärenergieverbrauchs durch Verbesserungen der Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtfläche von 1442000 Quadratmetern führen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Budapester Region liegt. Dies soll durch Investitionen in das Energiemanagement von Gebäuden erreicht werden, z. B. durch die Verbesserung der Gebäudeisolierung, die Wärmeleistung von Gebäuden, die Verringerung von Wärmeverlusten, die Modernisierung der Heizung, die Einführung digitaler Energiemanagementsysteme zur Senkung des Energiebedarfs und/oder die energieeffiziente Nachrüstung bestehender Innenbeleuchtungssysteme; durch die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien für öffentliche Gebäude und Maßnahmen zur Unterstützung der Anpassung öffentlicher Gebäude an den Klimawandel. Die Förderung gasbasierter Heizungsanlagen beträgt höchstens 20 % der Gesamtmittelausstattung für diese Maßnahme.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I9: Elektrifizierung von Eisenbahnabschnitten

Ziel der Investition ist es, die Elektrifizierung eines Eisenbahnabschnitts zu vollenden und so die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im lokalen Verkehrssystem zu verringern. Die Investition soll insbesondere zur Vollendung der Elektrifizierung des Eisenbahnabschnitts zwischen Szeged und der Grenze Ungarns zu Serbien in Richtung Röszke und zum Bau einer neuen elektrifizierten Delta-Strecke zwischen den Eisenbahnstrecken 136 und 140 führen. Mit der Investition soll auch die Kapazität des Eisenbahnnetzes verbessert werden, indem sieben Umspannwerke (Tatabánya, Kimle, Szabadegyháza, Füzesabony, Nyékládháza, ěrmező, Kisvárda), einschließlich der vollständigen Aktualisierung der Transformatoren und Schaltanlagen, gebaut oder saniert werden.

Da für das Projekt Szeged-Rendező – Röszke – Grenze des Länderabschnitts die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien des DNSH (2021/C58/01) für das Ziel der Kreislaufwirtschaft nicht vorab festgestellt werden konnte, muss Ungarn nach Abschluss dieses Projekts nachweisen, dass die Betreiber, die den Bau durchführen, sichergestellt haben, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle aus dem Bauwerk (mit Ausnahme der natürlich vorkommenden Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses) sichergestellt wurden, die auf der Baustelle anfallen, für die Wiederverwendung, für die Wiederverwertung, für die Verwertung von Abfällen im Rahmen des Protokolls, für die Wiederverwertung und für andere Materialien vorbereitet werden. Für dieses Projekt ist auch nachzuweisen, dass die Betreiber das Abfallaufkommen während des Baus im Einklang mit dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken sowie die Erleichterung der Wiederverwendung und des hochwertigen Recyclings durch selektive Entfernung von Materialien unter Verwendung verfügbarer Sortiersysteme für Bauabfälle begrenzt haben.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I10: Förderung der Akzeptanz von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen in den Unternehmen

Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Akzeptanz batteriebetriebener Elektrofahrzeuge durch Unternehmen zu erhöhen, indem finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen bereitgestellt wird. Sie muss dazu führen, dass mindestens 12500 neue batterieelektrische Fahrzeuge von den Unternehmen erworben und in Betrieb genommen werden, die eine Unterstützung erhalten haben.

Die Investition ist auf andere Unternehmen als Flottenanbieter ausgerichtet. Bei den Zielunternehmen handelt es sich insbesondere um Carsharing-Anbieter und Personenbeförderungsunternehmen. Förderfähige Fahrzeuge, die von den Empfängern erworben werden können, umfassen batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge und Kleinbusse.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I11: Unterstützung der Erkundung geothermischer Energie

Mit dieser Investition sollen Unternehmen, die in der geothermischen Exploration tätig sind, finanziell unterstützt werden, um sie bei der Durchführung dieser Tätigkeiten zu unterstützen. Die Maßnahme besteht aus einer Aufforderung zur Einreichung von Anträgen, die Einrichtungen mit einer Genehmigung für die geothermische Exploration, die 2024 mit der Exploration beginnen sollen, offensteht. Dies führt dazu, dass mindestens 20 Finanzhilfen gewährt und mindestens 13 Explorationstätigkeiten abgeschlossen werden.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) im Einklang steht, schließen die Kriterien für die Förderfähigkeit in künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) aus, mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen. Wenn mit der Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger, aber immer noch unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte eine Erläuterung der Gründe dafür vorgelegt werden, warum dies nicht möglich ist. Die für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten festgelegten Benchmarks fallen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems.

Geothermische Tätigkeiten umfassen weder die Exploration oder Förderung von Öl oder Gas noch die für diese Zwecke verwendeten Einrichtungen. Es ist sicherzustellen, dass die Freisetzung von Methan so gering wie möglich gehalten wird und deutlich unter dem Schwellenwert von 20000 Tonnen CO2-Äq/Jahr bleibt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C10.I12: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Unternehmen

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang von Unternehmen zu Finanzmitteln im ungarischen Energieeffizienzsektor zu verbessern. Die Fazilität dient der Bereitstellung von Darlehen über Intermediäre an den privaten Sektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 405 703 312 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. MFB) als Durchführungspartner. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinie:

·Darlehensunterstützung zur Verbesserung der Energieeffizienz des Unternehmenssektors. Mindestens 60 % der Unterstützung sind Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen vorbehalten. Falls die Nachfrage von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen nicht ausreicht, um das 60 %-Ziel bis zum 30. September 2025 zu erreichen, wird der verbleibende Anteil der Mittel großen Unternehmen neu zugewiesen. Endempfänger, die im Rahmen dieser Maßnahme Unterstützung erhalten, müssen mindestens 30 % Primärenergieeinsparungen erzielen, die durch Energieaudits bescheinigt werden. Nur Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der energetischen Renovierung von Gebäuden und der Dekarbonisierung und Verbesserung der Energieeffizienz industrieller Prozesse stehen, kommen für eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht. Die Installation und der Anschluss von Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gelten als eine Tätigkeit mit einer solchen direkten Verbindung, wenn sie in eine Energiespartätigkeit eingespeist werden.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Ungarn und der MFB ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und von Mitgliedern, die von der ungarischen Regierung unabhängig sind, mit der Mehrheit der Stimmen genehmigt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. Der MFB und die Finanzintermediäre, die zur Unterstützung der Durchführung dieser Maßnahme ausgewählt werden, treffen Investitionsentscheidungen auf transparente, unabhängige und marktkonforme Weise.

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des Finanzprodukts und der förderfähigen Endbegünstigten.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen einzuhalten (2021/C58/01). Insbesondere schließt die Anlagepolitik folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 11 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 12 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 13 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 14 .

I.Darüber hinaus beträgt die Förderung gasbasierter Heizungsanlagen höchstens 20 % der Gesamtmittelausstattung für diese Maßnahme.

II.Bioenergietätigkeiten dürfen nur auf nachhaltigem Biomethan und Derivaten im Einklang mit der RED II beruhen.

III.Für Industriesektoren, die Dampf und Niedertemperaturwärme bis zu 400 °C verwenden, wird der Elektrifizierung industrieller Prozesse Vorrang vor der Nutzung CO2-armer Gase eingeräumt. Investitionen in die nichtfossile CO2-Abscheidung (Bio-CCS) sind nur förderfähig, wenn sie die einschlägigen DNSH-Kriterien erfüllen, insbesondere für Bioenergietätigkeiten. Die Abscheidung von fossilem Kohlenstoff ist nur dann förderfähig, wenn das CO2 aus unvermeidbaren Emissionen stammt. Projekte, die die gesamte CCS-Wertschöpfungskette (Abscheidung, Transport und unterirdische dauerhafte geologische Speicherung) umfassen, und Projekte zur Vollendung bestehender Wertschöpfungsketten (z. B. neue Speicherung, die eindeutig mit bestehenden Abscheidungsanlagen verbunden ist) werden Vorrang vor anderen CCS-Projektvorschlägen erhalten.

IV.Bei der Verwendung von Wasserstoff in der Industrie muss bei der Verwendung von CO2-armem Wasserstoff ein Schwellenwert von 73,4 % für Treibhausgaseinsparungen mit entsprechenden Zertifikaten erreicht werden. Nur erneuerbarer Wasserstoff und CO2-armer Wasserstoff kommen für eine Förderung in Betracht. Darüber hinaus muss der Prozess zu 100 % mit Wasserstoff kompatibel sein, und die Verwendung von Wasserstoff wird in naher Zukunft auf 100 % erhöht.

V.Geothermische Tätigkeiten umfassen nicht die Exploration oder Förderung von Erdöl oder Erdgas. Für solche Zwecke darf keine Ausrüstung gekauft oder verwendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die Freisetzung von Methan so gering wie möglich gehalten wird und deutlich unter dem Schwellenwert von 20000 Tonnen CO2-Äq/Jahr bleibt.

d.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Der von der Durchführungsvereinbarung abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Finanzintermediäre sowie die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, die die Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten gewährleisten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, bevor er sich zur Finanzierung einer Operation verpflichtet.

4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des MFB. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Klimazielvorgaben; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten erhalten haben, um dieselben Kosten zu decken, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5.Anforderungen an Klimainvestitionen des Durchführungspartners: Mindestens 461 026 491 EUR der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei. 15  

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Der MFB wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen auf das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären finden Ex-ante-Kontrollen für alle beteiligten Finanzakteure statt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Der MFB unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die dem Durchführungsabkommen als Anhang beigefügt werden. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an Entscheidungsfindung und Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, den der Finanzmittler einzurichten hat und die sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

C10.I13: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden und zur Bekämpfung der Energiearmut

Die Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang von Wohngebäuden zu Finanzmitteln im ungarischen Energieeffizienzsektor zu verbessern. Die Fazilität dient der Bereitstellung von Darlehen und Zuschüssen über Intermediäre für den Privatsektor, insbesondere für private Haushalte. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 518 559 440 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. MFB) als Durchführungspartner. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

Kombinierte Darlehen und Zuschüsse zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden. Diese Investitionen zielen auch darauf ab, Energiearmut zu bekämpfen, und mindestens 10 % der Unterstützung sind für von Energiearmut betroffene Haushalte vorgesehen. Wenn die Nachfrage der von Energiearmut betroffenen Haushalte nicht ausreicht, um das 10 %-Ziel bis zum 30. September 2025 zu erreichen, wird der verbleibende Anteil der Mittel anderen Haushalten zugewiesen. Der Anteil der Zuschüsse und Darlehen für jeden Endempfänger wird anhand von zwei Kriterien festgelegt: I) das Einkommensniveau der Endbegünstigten und ii) die potenziellen Primärenergieeinsparungen, die der Endbegünstigte erzielen muss. Je niedriger das Einkommensniveau des Endbegünstigten und je höher die potenziellen Energieeinsparungen sind, desto höher ist der Anteil der Finanzhilfe an der Gesamtunterstützung pro Endempfänger. Im Falle von Haushalten, die von Energiearmut betroffen sind, darf der Anteil der Unterstützung in Darlehensform an der Gesamtunterstützung je Endempfänger 10 % nicht überschreiten. Haushalte, die im Rahmen dieser Maßnahme Unterstützung erhalten, müssen mindestens 30 % Primärenergieeinsparungen erzielen, die mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz zertifiziert sind.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Ungarn und der MFB ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und von Mitgliedern, die von der ungarischen Regierung unabhängig sind, mit der Mehrheit der Stimmen genehmigt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. Der MFB und die Finanzintermediäre, die zur Unterstützung der Durchführung dieser Maßnahme ausgewählt werden, treffen Investitionsentscheidungen auf transparente, unabhängige und marktkonforme Weise.

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des Finanzprodukts und der förderfähigen Endbegünstigten.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen einzuhalten (2021/C58/01). Insbesondere schließt die Anlagepolitik folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 16 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 17 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 18 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 19 . Darüber hinaus beträgt die Förderung gasbasierter Heizungsanlagen höchstens 20 % der Gesamtmittelausstattung für diese Maßnahme.

d.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Der von der Durchführungsvereinbarung abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Finanzintermediäre sowie die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, die die Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten gewährleisten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, bevor er sich zur Finanzierung einer Operation verpflichtet.

4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des MFB. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Klimazielvorgaben; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten erhalten haben, um dieselben Kosten zu decken, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5.Anforderungen an Klimainvestitionen des Durchführungspartners: Mindestens 589 272 091 EUR der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei. 20  

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Der MFB wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen auf das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären finden Ex-ante-Kontrollen für alle beteiligten Finanzakteure statt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Der MFB unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die dem Durchführungsabkommen als Anhang beigefügt werden. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an Entscheidungsfindung und Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, den der Finanzmittler einzurichten hat und die sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

C10.I14: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Steigerung des Ausbaus von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Die Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im ungarischen Elektromobilitätssektor durch den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu verbessern. Im Rahmen der Fazilität werden kombinierte Darlehen und Zuschüsse direkt an den Privatsektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, bereitgestellt. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 73 640 597 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. MFB) als Durchführungspartner. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinie:

Kombinierte Unterstützung in Form von Darlehen und Zuschüssen für die Errichtung von Ladestationen. Der Anteil der Zuschüsse und Darlehen wird anhand folgender Kriterien festgelegt:

odie Fördergebietskarte gemäß Artikel 36a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO);

oGröße des Unternehmens, das die Fazilität beantragt. D. h., je kleiner das Unternehmen ist, desto höher ist der Anteil der Zuschussförderung;

odas Verhältnis der Ladestationen für schwere Nutzfahrzeuge pro Station, die von den Endbegünstigten einzurichten sind. Je höher insbesondere der Anteil schwerer Nutzfahrzeuge ist, desto höher ist der Anteil der Zuschussförderung.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Ungarn und der MFB ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und von Mitgliedern, die von der ungarischen Regierung unabhängig sind, mit der Mehrheit der Stimmen genehmigt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. Der MFB trifft Investitionsentscheidungen auf transparente, unabhängige und marktkonforme Weise.

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des Finanzprodukts und der förderfähigen Endbegünstigten.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen einzuhalten (2021/C58/01). Insbesondere schließt die Anlagepolitik folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 21 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 22 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 23 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 24 .

d.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Der von der Durchführungsvereinbarung abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur des Durchführungspartners und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, die die Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten gewährleisten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, bevor er sich zur Finanzierung einer Operation verpflichtet.

4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des MFB. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Klimazielvorgaben; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten erhalten haben, um dieselben Kosten zu decken, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsübereinkommens überprüft.

5.Anforderungen an Klimainvestitionen des Durchführungspartners: Mindestens 79 183 437 EUR der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei. 25  

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

C10.I15: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Unterstützung des Kaufs von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen durch Fuhrparkanbieter

Die Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im ungarischen Elektromobilitätssektor zu verbessern, indem die Einführung batteriebetriebener Elektrofahrzeuge im privaten Sektor gefördert wird. Die Fazilität dient der direkten Vergabe von Darlehen an den privaten Sektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 48 930 629 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. MFB) als Durchführungspartner. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinie:

Darlehensunterstützung für Fuhrparkanbieter für den Kauf von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Ungarn und der MFB ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und von Mitgliedern, die von der ungarischen Regierung unabhängig sind, mit der Mehrheit der Stimmen genehmigt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. Der MFB trifft Investitionsentscheidungen auf transparente, unabhängige und marktkonforme Weise.

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des Finanzprodukts und der förderfähigen Endbegünstigten.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen einzuhalten (2021/C58/01). Insbesondere schließt die Anlagepolitik folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 26 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 27 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 28 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 29 .

d.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Der von der Durchführungsvereinbarung abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur des Durchführungspartners und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, die die Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten gewährleisten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, bevor er sich zur Finanzierung einer Operation verpflichtet.

4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des MFB. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Klimazielvorgaben; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten erhalten haben, um dieselben Kosten zu decken, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsübereinkommens überprüft.

5.Anforderungen an Klimainvestitionen des Durchführungspartners: Mindestens 52 613 580 EUR der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei. 30  

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

C10.I16: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur Unterstützung der Erkundung und Nutzung geothermischer Energie

Die Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im ungarischen Geothermiesektor zu verbessern. Die Fazilität dient der direkten Vergabe von Darlehen an den privaten Sektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 326 709 810 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. MFB) als Durchführungspartner. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinie:

·Darlehensunterstützung zur Verbesserung der Nutzung geothermischer Energie. Die Endbegünstigten der Fazilität bestehen aus Einrichtungen, die über eine gültige geothermische Extraktionserlaubnis verfügen. Endempfänger, die keine Finanzhilfe im Rahmen der Investition C10.I11 erhalten haben, nehmen weniger als 20 % der Darlehensunterstützung im Rahmen dieser Investition in Anspruch.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Ungarn und der MFB ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und von Mitgliedern, die von der ungarischen Regierung unabhängig sind, mit der Mehrheit der Stimmen genehmigt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. Der MFB trifft Investitionsentscheidungen auf transparente, unabhängige und marktkonforme Weise.

2.Kernanforderungen der zugehörigen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des Finanzprodukts und der förderfähigen Endbegünstigten.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sind.

c.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) gemäß den Technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen einzuhalten (2021/C58/01). Insbesondere schließt die Anlagepolitik folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Verwendung, 31 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 32 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 33 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 34 . Geothermische Tätigkeiten umfassen weder die Exploration oder Förderung von Öl oder Gas noch die für diese Zwecke verwendeten Einrichtungen. Es ist sicherzustellen, dass die Freisetzung von Methan so gering wie möglich gehalten wird und deutlich unter dem Schwellenwert von 20000 Tonnen CO2-Äq/Jahr bleibt.

d.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten.

3.Der von der Durchführungsvereinbarung abgedeckte Betrag, die Gebührenstruktur des Durchführungspartners und die Anforderung, etwaige Rückflüsse entsprechend der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, die die Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten gewährleisten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, bevor er sich zur Finanzierung einer Operation verpflichtet.

4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des MFB. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Klimazielvorgaben; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten erhalten haben, um dieselben Kosten zu decken, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsübereinkommens überprüft.

5.Anforderungen an Klimainvestitionen des Durchführungspartners: Mindestens 351 300 871 EUR der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Fazilität tragen im Einklang mit Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei. 35  

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. August 2026 abgeschlossen sein.

J.4.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Darlehens

Lfd. Nr. Anzahl

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

Qualitative Indikatoren
(für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung jedes Etappenziels und jeder Zielvorgabe

Einheit für die Messung

Ausgangsbasis

Ziel

Vierteljahr

Jahr

293

C10.R7: Erweiterung von Energiegemeinschaften

Meilenstein

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften über Energiegemeinschaften

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q2

2024

Eine überarbeitete Rechtsvorschrift zur Schaffung eines detaillierten und flexiblen Regelungsrahmens für Bürger und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften tritt auf der Grundlage der Erfahrungen mit früheren Pilotprojekten in Kraft, die aus EHS-Quellen finanziert wurden.

Es werden Rechtsvorschriften über die gemeinsame Nutzung, die Übertragung, den Zugang zu Verbraucherdaten, die Verbrauchserfassung und -rechnung im öffentlichen Netz für Energiegemeinschaften erlassen.

Mit der Reform werden Anreize für die Entwicklung von Energiegemeinschaften geschaffen, die kollektive Produktion und der kollektive Verbrauch im Rahmen der Energiegemeinschaft gefördert und der Registrierungs- und Betriebsprozess von Energiegemeinschaften vereinfacht.

Mit der Reform wird der Grundsatz der offenen Beteiligung umgesetzt, der kollektive Eigenverbrauch und die Produktion dürfen weder unangemessen eingeschränkt noch ungerechtfertigte Beschränkungen aufgrund der Größe oder der geografischen Lage eingeführt werden. Die Energiegemeinschaften dürfen auch im Wärme- und Kältesektor tätig sein.

Die Energiegemeinschaften haben das Recht, Messdaten über die Stromversorgung, Messdaten unter Berücksichtigung des von der Energiegemeinschaft gemeinsam genutzten Stroms und bewertete Daten zu erhalten.

Im Anschluss an die Überprüfung des Rechtsrahmens werden spezielle Finanzierungssysteme geschaffen, um weitere Anreize für die Gründung der Energiegemeinschaften zu schaffen.

294

C10.R7: Erweiterung von Energiegemeinschaften

Meilenstein

Zentrale Anlaufstelle und Leitlinien für Energiegemeinschaften

Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle und Veröffentlichung der Datenbank mit Mustern für Rechtsdokumente für die Gründung von Energiegemeinschaften

Q2

2024

Es wird eine zentrale Anlaufstelle für Energiegemeinschaften eingerichtet, die Informationen über die Finanzierung und Leitlinien sowie Musterdokumente für die rechtmäßige Gründung von Energiegemeinschaften (einschließlich Studien über die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit, Verträge und Rechtsdokumente im Zusammenhang mit der Gründung der Energiegemeinschaften, der Vertragsbeziehungen der Energiegemeinschaften und ihrer Mitglieder) enthält, um die Öffentlichkeit anzuleiten und die Gründung von Energiegemeinschaften zu erleichtern.

Sensibilisierungs- und Schulungsmaterialien zu Energiegemeinschaften unterstützen die Verbreitung von Informationen über Energiegemeinschaften.

295

C10.R8: Rechtliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Energiespeicherung

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q4

2024

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Energiespeicherung für aktive Kunden und für industrielle Laststeuerungsteilnehmer auf dem Energiemarkt.

Die geänderten Rechtsvorschriften umfassen:

-Vereinfachte Genehmigung für den Betrieb der Energiespeicherung;

-Festlegung der Rechte und Pflichten des Betreibers der Energiespeicheranlagen gegenüber anderen Marktteilnehmern (Recht auf Anschluss der Energiespeicherung an das Netz, Recht, an das Netz zu verkaufen und Strom aus dem Netz zu kaufen, Recht auf Erbringung von Ausgleichsleistungen);

-Methoden und Bedingungen für den Zugang zu und den Anschluss an die Übertragungs- und Verteilernetze von Stromerzeugungsanlagen;

-Das Recht und die Regeln für einen aktiven Verbraucher, eine Speicheranlage zu betreiben

-Bestimmungen von Verträgen über den Betrieb der Energiespeicheranlagen;

-Ausschluss der Doppelbelastung (bezüglich des Stroms aus dem Netz, der dann wieder in das Netz geliefert und vom Endkunden verbraucht wird);

-Die Verpflichtung der VNB, in ihre Netzentwicklungspläne Informationen über Flexibilitätsdienste, potenzielle Laststeuerung, Energieeffizienz und Ressourcen von Energiespeicheranlagen aufzunehmen, die sie als Alternative zum Netzausbau nutzen oder in die sie investieren wollen.

296

C10.R8: Rechtliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung

Meilenstein

Annahme des nationalen Plans für Energiespeicherung und nichtfossile Flexibilität

Annahme der Strategie durch die Regierung

Q4

2024

Das Ministerium nimmt den nationalen Plan für Energiespeicherung und nichtfossile Flexibilität an. Darin werden Prioritäten für die Entwicklung nichtfossiler Flexibilität und ein Ziel für nichtfossile Flexibilität, einschließlich der Energiespeicherung bis 2035, festgelegt.

Die nationale Strategie enthält einen Investitionspfad zur Erreichung des ermittelten Potenzials und ermittelt geeignete öffentliche und private Finanzierungsquellen für die Unterstützung von Flexibilitäts- und Speichertechnologien, einschließlich Zeitplänen für deren Entwicklung und Unterstützung.

297

C10.R9: Gewährleistung eines Rechtsrahmens für erneuerbaren Wasserstoff

Meilenstein

Abschluss einer Überprüfung des Rechtsrahmens für erneuerbaren Wasserstoff

Veröffentlichung der regulatorischen Bewertung, einschließlich einer Liste, in der legislative Maßnahmen, technische Normen und Methoden aufgeführt sind, auf der offiziellen Website des Energieministeriums

Q1

2024

Das Energieministerium erstellt eine Bewertung der Regulierungslücken und Unstimmigkeiten innerhalb des Rechts- und Regulierungsrahmens für die Wasserstofferzeugung und -nutzung in der Industrie und im Schwerlastverkehr.

Auf der Grundlage dieser Bewertung legt das Ministerium eine Liste von Maßnahmen vor, die auf der offiziellen Website veröffentlicht wird. Die Liste enthält Primärrecht, Sekundärrecht, technische Normen und Methoden, deren Annahme oder Änderung erforderlich ist, um die Angleichung an den EU-Rechtsrahmen für erneuerbaren Wasserstoff, insbesondere die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (2018/2001/EU), sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Entwicklung des ungarischen Ökosystems für erneuerbaren Wasserstoff zu schaffen. Mit den Maßnahmen werden auch die Voraussetzungen für die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff sowohl im industriellen als auch im Schwerlastverkehr geschaffen.

Die in der Liste aufgeführten Maßnahmen werden gemeinsam mit den Interessenträgern festgelegt.

Relevante Interessenträger wie Vertreter der Industrie und Nichtregierungsorganisationen werden vor ihrer Veröffentlichung zum Entwurf der Maßnahmenliste konsultiert.

298

C10.R9: Gewährleistung eines Rechtsrahmens für erneuerbaren Wasserstoff

Meilenstein

Inkrafttreten des Legislativpakets zu erneuerbarem Wasserstoff und Veröffentlichung eines begleitenden nichtlegislativen Pakets

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften und die Veröffentlichung des nichtlegislativen Pakets

Q3

2024

Inkrafttreten eines Legislativpakets zu erneuerbarem Wasserstoff und Veröffentlichung eines begleitenden nichtlegislativen Pakets. Die beiden Packstücke müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

-die Bedingungen sowie die Sicherheits- und Qualitätsanforderungen für die Nutzung von Strom, der mit erneuerbarem Wasserstoff erzeugt wird, wurden präzisiert;

-das Konzept der Wasserstofftankstellen ist gesetzlich verankert;

-es wurden Vorschriften über Sicherheitsanforderungen für den Einbau von Druckgeräten festgelegt;

-die Vorschriften für die Zulassung von Wasserstofftankstellen wurden präzisiert und vereinfacht;

-Herkunftsnachweise für erneuerbare Energiequellen im Rahmen eines nationalen Zertifizierungssystems;

-die Pläne für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe wurden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/1804 aktualisiert.

Für die Liste der Maßnahmen, auf die in der vorherigen Meilensteinnummer 298 Bezug genommen wird, veröffentlicht Ungarn für jede Maßnahme einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung.

299

C10.R10: Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans für Biogas und Biomethan

Meilenstein

Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans für Biogas und Biomethan

Annahme einer Strategie und eines Aktionsplans für Biogas und Biomethan durch die Regierung

Q1

2024

Die Regierung verabschiedet eine Biogas- und Biomethan-Strategie sowie einen Aktionsplan, der einen strategischen Rahmen für die Biomethan- und Biogaspolitik vorgibt, Ziele und Maßnahmen zu deren Erreichung festlegt und alle in der Beschreibung der Reform enthaltenen Elemente berücksichtigt.

300

C10.R11: Verbesserung des Rechtsrahmens für geothermische Energie

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Verbesserung des Rechtsrahmens für die Exploration und Nutzung geothermischer Energie

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften

 

 

 

Q4

2024

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Regulierungsverfahren für die Exploration und Gewinnung geothermischer Energie.

Vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften verfügt das Energieministerium über

I) veröffentlichte ein Strategiepapier, in dem die geplanten politischen Schritte zur Verbesserung des Rechtsrahmens für die Exploration und Nutzung geothermischer Energie dargelegt werden. Dieses Dokument beruht auf einer Bewertung des 2023 eingeführten Genehmigungssystems für geothermische Exploration;

II) ein Monitoringdokument über die Umsetzung der in dem oben genannten Strategiepapier dargelegten politischen Schritte veröffentlicht. Die zu erreichenden politischen Schritte umfassen unter anderem die Rechtsvorschriften zur Verbesserung des Regelungsrahmens für die Exploration und Nutzung geothermischer Energie.

301

C10.R12: Unterstützung von Anträgen potenzieller Begünstigter auf EU-finanzierte Förderregelungen für die Energieeffizienz von Wohngebäuden

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Schaffung eines Rahmens für die Unterstützung potenzieller Begünstigter auf Unterstützung im Rahmen von EU-finanzierten Förderprogrammen für die Energieeffizienz von Wohngebäuden

Bestimmungen des Gesetzes über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften

 

 

 

Q2

2024

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Schaffung eines Rahmens für die Unterstützung von Anträgen potenzieller Begünstigter im Rahmen von EU-finanzierten Energieeffizienzförderprogrammen. In den Rechtsvorschriften sind folgende Elemente festzulegen:

-welche Organisationen oder Stellen im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme für potenzielle Begünstigte von EU-finanzierten Energieeffizienzförderprogrammen in Betracht kommen;

-die konkreten Schritte, die von den Organisationen oder Einrichtungen bei der Vorbereitung der Anträge der potenziellen Begünstigten gemäß der Beschreibung der Maßnahme durchzuführen sind.

Haushalte, die finanzielle Unterstützung im Rahmen von EU-finanzierten Förderregelungen für die Energieeffizienz von Wohngebäuden beantragen möchten, haben ab dem 1. Januar 2025 Zugang zu Unterstützung durch einen der in der Beschreibung der Maßnahme genannten Akteure.

In den Rechtsvorschriften wird festgelegt, dass Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt werden, nachdem die Begünstigten von EU-finanzierten Energieeffizienzförderprogrammen ihre Investitionen abgeschlossen haben, um die Höhe der erzielten Energieeinsparungen zu zertifizieren.

Vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften wird die Definition von Energiearmut auf der Website des Energieministeriums veröffentlicht.

Ungarn verwendet diese Definition bei der Festlegung der Strategie für die Ausrichtung der von Energiearmut betroffenen Haushalte im Rahmen der einschlägigen Energieinvestitionen, einschließlich der Investition C10.I13.

302

C10.R13: Nationale Strategie zur Entwicklung grüner Kompetenzen

Meilenstein

Regierungsbeschluss über die nationale Kompetenzstrategie für den ökologischen Wandel und ihren Aktionsplan zur Umsetzung

Inkrafttreten des Regierungsbeschlusses über die nationale Kompetenzstrategie für den ökologischen Wandel

Q3

2024

Inkrafttreten des Regierungsbeschlusses über die nationale Kompetenzstrategie für den ökologischen Wandel als Teil des nationalen Energie- und Klimaplans Ungarns und eines Aktionsplans für 2025-2027 zur Umsetzung der Strategie. Die Strategie bildet einen strategischen Rahmen für die Politik zur Entwicklung grüner Kompetenzen, in dem Ziele, Maßnahmen und Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie festgelegt werden. Zum Entwurf der nationalen Strategie und des Aktionsplans wird eine öffentliche Konsultation unter Einbeziehung aller wichtigen Interessenträger und Sozialpartner durchgeführt. Der Regierungsbeschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

303

C10.R13: Nationale Strategie zur Entwicklung grüner Kompetenzen

Meilenstein

Fortschrittsbericht über die Umsetzung der nationalen Kompetenzstrategie für den ökologischen Wandel und des zugehörigen Aktionsplans

Veröffentlichung des Berichts auf der Website des für grüne Kompetenzen zuständigen Ministeriums

Q2

2026

Es wird ein Fortschrittsbericht über die Umsetzung der nationalen Kompetenzstrategie für den ökologischen Wandel und des zugehörigen Aktionsplans veröffentlicht. In dem Bericht werden die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Strategie festgelegten politischen Ziele und Indikatoren bewertet.

304

C10.I1:

Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf der Ebene der Netzbetreiber (Darlehen)

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung

Q1

2024

Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für digitale Entwicklungen für die Errichtung und den Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers veröffentlicht.

In der Aufforderung werden die wichtigsten Entwicklungselemente und -tätigkeiten beschrieben, die unterstützt werden können, um die digitale Infrastruktur zu entwickeln, wie z. B. das digitale Kundendienstsystem, die grundlegende Energie-IT-Infrastruktur, IT-Systeme zur Unterstützung von Energiedienstleistungen und verbraucherseitige Managementsysteme.

305

C10.I1:

Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Darlehen)

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen für digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q3

2024

Die Finanzhilfevereinbarungen werden mit den Systembetreibern – einschließlich ihrer IT-Unternehmen – unterzeichnet und treten für alle Projekte in Kraft, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Meilenstein 304 ausgewählt wurden.

306

C10.I1:

Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Darlehen)

Ziel

Digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

Anzahl

0

1

Q4

2025

Anzahl der bei den Netzbetreibern und/oder ihren IT-Unternehmen durchgeführten digitalen Entwicklungen. Eine digitale Entwicklung umfasst die Entwicklung und Installation einer digitalen Infrastruktur wie digitales Kundendienstsystem, grundlegende Energie-IT-Infrastruktur, IT-Systeme zur Unterstützung von Energiedienstleistungen und verbraucherseitige Managementsysteme.

307

C10.I1:

Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Darlehen)

Ziel

Digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

Anzahl

1

6

Q2

2026

Anzahl der bei den Netzbetreibern und/oder ihren IT-Unternehmen durchgeführten digitalen Entwicklungen. Eine digitale Entwicklung umfasst die Entwicklung und Installation einer digitalen Infrastruktur wie digitales Kundendienstsystem, grundlegende Energie-IT-Infrastruktur, IT-Systeme zur Unterstützung von Energiedienstleistungen und verbraucherseitige Managementsysteme.

308

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Darlehen)

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte zur Einrichtung von Wetterstationen zur Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte auf der offiziellen Website der Regierung

Q1

2024

Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte für die Konzeption, den Erwerb und die Installation eines verbesserten Instruments zur Wettervorhersage veröffentlicht. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sieht vor, dass das Instrument zur Wettervorhersage eingesetzt wird, um die Genauigkeit der Schätzungen der wetterabhängigen Erzeugung erneuerbarer Energien (z. B. Solar- und Windenergie) zu verbessern. In der Aufforderung sind die wichtigsten Anforderungen an die zu installierenden Wetterstationen zu beschreiben. Sie schreibt ferner vor, dass die von den Wetterstationen generierten Daten und Vorhersagen öffentlich zugänglich gemacht werden.

309

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Darlehen)

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen zur Unterstützung der Installation von Wetterstationen zur Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q3

2024

Die Finanzhilfevereinbarungen werden für alle im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Meilenstein 308 ausgewählten Projekte unterzeichnet und treten in Kraft.

310

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Darlehen)

Ziel

In Betrieb befindliche Wetterstationen

Anzahl

0

2

Q4

2025

Wetterstationen, die in Betrieb genommen werden, um die Genauigkeit der Wettervorhersagen zu verbessern. Die von den Wetterstationen generierten Daten und Prognosen sind für die Schätzung der wetterabhängigen Erzeugung erneuerbarer Energien (Solar- und Windenergie) zu verwenden.

311

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Darlehen)

Ziel

In Betrieb befindliche Wetterstationen

Anzahl

2

13

Q2

2026

Wetterstationen, die in Betrieb genommen werden, um die Genauigkeit der Wettervorhersagen zu verbessern. Die von den Wetterstationen generierten Daten und Prognosen sind für die Schätzung der wetterabhängigen Erzeugung erneuerbarer Energien (Solar- und Windenergie) zu verwenden.

312

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1c:
Erweiterte Maßnahme: Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber (Darlehen)

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen über die Umsetzung und die Förderbedingungen für den Ausbau von Übertragungs- und Verteilernetzen

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q3

2024

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen über die Durchführung und die Förderbedingungen der Investition zwischen den an der Investition beteiligten Organisationen (zugelassener Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber) und der Verwaltungsbehörde. Diese Finanzhilfevereinbarungen sollen dazu führen, dass durch diese Investition zusätzlich zu den aus der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen von C10.I1c (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 und im Rahmen der Investition C6.I11 (Zuschüsse) finanzierten Investitionen eine inkrementelle Kapazität von 426 MW Strom aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz integriert werden kann. In den Finanzhilfevereinbarungen sind die geplanten Investitionen zu beschreiben, einschließlich der Entwicklungselemente wie Hoch-, Mittel-/Niederspannungsnetzbau und -modernisierungen; neue Umspannwerke; Austausch und Ausdehnung von Umspannwerken; Konstruktionen und Austausch der Betätigungseinrichtungen; und Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung.

313

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1c: Erweiterte Maßnahme: Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber (Darlehen)

Ziel

Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

MW

0

105

Q4

2025

Verbesserte Fähigkeit des Stromnetzes zur Integration zusätzlicher Kraftwerkskapazitäten von 105 MW, die erneuerbare Energiequellen nutzt, durch Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die zusätzlich zu den aus der nicht rückzahlbaren Förderung im Rahmen von C10.I1c (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 und im Rahmen der Investition C6.I1 finanziert wird. Die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungswirtschaft überprüft dies und legt einen Validierungsbericht unter Verwendung einer Methode vor, in der die erforderlichen, im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten Maßnahmen im Netz ausgearbeitet werden, um die durch zusätzliche Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie zu integrieren.

314

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1c: Erweiterte Maßnahme: Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber (Darlehen)

Ziel

Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

MW

105

426

Q2

2026

Verbesserte Fähigkeit des Stromnetzes, zusätzliche Kraftwerkskapazitäten von insgesamt 426 MW mit erneuerbaren Energiequellen durch Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zu integrieren, die zusätzlich zu den aus der nicht rückzahlbaren Förderung im Rahmen von C10.I1c (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 und im Rahmen der Investition C6.I1 finanziert werden. Die ungarische Regulierungsbehörde für Energie und öffentliche Versorgungswirtschaft überprüft dies und legt einen Validierungsbericht unter Verwendung einer Methode vor, in der die erforderlichen, im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans finanzierten Maßnahmen im Netz ausgearbeitet werden, um die durch zusätzliche Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie zu integrieren.

315

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Darlehen)

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte für den Erwerb und die Installation intelligenter Zähler an VNB

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte auf der offiziellen Website der Regierung

Q1

2024

Es wird eine Aufforderung (zusätzlich zu der Investition C6.I5) für vorrangige Vorhaben veröffentlicht, die an die Verteilernetzbetreiber gerichtet sind, um die Einführung und Unterstützung intelligenter Zähler zu erwerben und zu installieren. In der Aufforderung werden die technischen Anforderungen für die Installation intelligenter Zähler beschrieben.

Die Verteilernetzbetreiber erhalten die Beihilfe proportional zur Anzahl der physischen Standorte, die für die Installation intelligenter Zähler in den geografischen Gebieten, in denen sie tätig sind, erforderlich sind.

316

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Darlehen)

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen über den Kauf und die Installation intelligenter Zähler

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q3

2024

Für alle Projekte, die im Rahmen der in Meilenstein 315 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, werden Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet und treten in Kraft.

317

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Darlehen)

Ziel

Neu installierte intelligente Zähler

Anzahl

0

52 520

Q4

2025

Neuinstallation von ein- oder dreiphasigen Stromzählern mit Direktanschluss und Kommunikationseinheit zusätzlich zu den aus der nicht rückzahlbaren Förderung im Rahmen von C10.I1d (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 und im Rahmen der Investition C6.I5 finanzierten Stromzähler.

318

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung

C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme

Ziel

Neu installierte intelligente Zähler

Anzahl

52 520

138 098

Q2

2026

Neuinstallation von insgesamt 138098 ein- oder dreiphasigen Stromzählern mit Direktanschluss und Kommunikationseinheit zusätzlich zu den aus der nicht rückzahlbaren Förderung im Rahmen von C10.I1d (Zuschüssen) in Abschnitt J.1 und im Rahmen der Investition C6.I5 finanzierten Stromzählern.

319

C10.I2: Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung für EU-Mittel

Q1

2024

Das Ministerium für Regionalentwicklung veröffentlicht auf der offiziellen Website für EU-Fonds eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks. Die Leistungsbeschreibung der Aufforderung soll es Unternehmen, Gemeinden, Wirtschaftsverbänden und/oder einem Konsortium dieser Einrichtungen, die Eigentümer von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks sind oder dort tätig sind, ermöglichen, Anträge bei einer oder mehreren der folgenden geförderten Tätigkeiten einzureichen:

-Entwicklung von Mikronetzen, die alle Stromerzeugungs-, Speicher- und Nutzereinheiten eines bestimmten Standorts miteinander verbinden, entweder in Verbindung mit dem Ausbau von (auch unterstützten) Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie oder zur Anbindung bereits bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie an die Nutzer;

-Den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, in denen bereits bereits Mikronetznetze bestehen;

-Ausbau von Wärmenetzen mit Schwerpunkt auf Wärmepumpen auf der Grundlage erneuerbarer Energien, einschließlich der Nutzung von Restwärme;

-Ausbau der Strom- und Wärmespeicherung ausschließlich für die Speicherung erneuerbarer Energien;

-Tätigkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden und zur Dekarbonisierung industrieller Prozesse in Verbindung mit den oben genannten Tätigkeiten;

-Installation eines Energiemanagementsystems, von Wechselrichtern und/oder Steuerzentren in Verbindung mit den oben genannten Tätigkeiten.

Gemäß den Förderkriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen die Projekte die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreichen und bestimmte Tätigkeiten im Einklang mit den Bedingungen in der Beschreibung der Maßnahme ausschließen. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird berücksichtigt, dass nur bis zu 10 % der Gesamtmittelausstattung der Maßnahme für die Energieeffizienz von Gebäuden und für die Dekarbonisierung von Industrietätigkeiten zusammen verwendet werden.

320

C10.I2: Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke

Meilenstein

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

 

Q4

2024

Finanzhilfevereinbarungen werden auf der Grundlage technischer Bewertungen des Parkrats für Wissenschaft und Innovation, Technologie, Industrie und Logistik geschlossen und treten in Kraft, wobei mindestens 95 % der Gesamtmittelausstattung für diese Maßnahme (502 670 000 EUR) gebunden werden.

321

C10.I2: Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke

Ziel

Installierte Kapazität der Systeme für erneuerbare Energien

MW

0

197

Q2

2026

Im Rahmen der Projekte, für die im Rahmen von Meilenstein 320 Finanzhilfevereinbarungen geschlossen wurden, werden 197 MW Kapazität des Systems für erneuerbare Energien installiert. Die Entwicklung der Strom- und Wärmespeicherung für die Speicherung erneuerbarer Energien mit einer Gesamtleistung von 100 MW wird abgeschlossen und an das Mikronetz angeschlossen.

322

C10.I2: Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke

Ziel

Anzahl der operativ angeschlossenen Mikronetze

Anzahl

0

50

Q2

2026

Im Rahmen der Projekte, für die im Rahmen von Meilenstein 320 Finanzhilfevereinbarungen geschlossen wurden, werden 50 Mikronetze installiert, die alle Stromerzeugungsanlagen (einschließlich mindestens 80 % der installierten Kapazität für erneuerbare Energien), Speicheranlagen und Nutzereinheiten eines bestimmten Parks betrieblich mit den Nutzern verbinden.

323

C10.I2: Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke

Ziel

Kapazität der installierten Wärmepumpen

MW

0

10

Q2

2026

Im Rahmen der Projekte, für die im Rahmen von Meilenstein 320 Finanzhilfevereinbarungen geschlossen wurden, werden 10 MW elektrische/geothermische Wärmepumpen installiert.

324

C10.I3: Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung

Q1

2024

Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft wird auf der Website der Regierung veröffentlicht. Die Leistungsbeschreibung der Aufforderung soll es den Unternehmen ermöglichen, Anträge für eine oder mehrere der folgenden geförderten Tätigkeiten einzureichen:

-Geräte zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie bei der Strom- und Wärmeerzeugung;

-Geräte und Produkte zur Steigerung der Energieeffizienz;

-Technologien und Ausrüstungen für den Ausbau des Stromnetzes und die Verringerung der Treibhausgasemissionen;

-Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Wechselrichtern;

-Laststeuerungsanwendungen (z. B. intelligente Zähler);

-Lösungen für die Rückgewinnung von Restwärme;

-Wärmepumpen;

-CCUS-Technologien (einschließlich der Mittel für den Aufbau der erforderlichen Infrastruktur);

-Ausrüstung für die Herstellung und Verwendung von Biomethan und Biogas, sofern der Schwerpunkt auf der Aufrüstung zu Biomethan liegt;

-Ausrüstung für die Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff und seinen Derivaten; und

-Geräte und Ausrüstung im Zusammenhang mit grüner Mobilität (Herstellung von Batterie-Elektrofahrzeugen, Herstellung von wasserstoffzellierten schweren Nutzfahrzeugen, Elektrolade- und Wasserstoffbetankungsausrüstung).

Die Umschulung und Weiterbildung für die Bereitstellung von Dienstleistungen und IT-Anwendungen im Zusammenhang mit den oben genannten geförderten Tätigkeiten kann ebenfalls im Rahmen der Maßnahme gefördert werden.

Gemäß den Förderkriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen die Projekte die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreichen und bestimmte Tätigkeiten im Einklang mit den Bedingungen in der Beschreibung der Maßnahme ausschließen.

325

C10.I3: Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft

Meilenstein

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q3

2024

Finanzhilfevereinbarungen für mindestens 35 Projekte werden geschlossen und sind in Kraft getreten, wobei mindestens 95 % der Gesamtmittelausstattung für diese Maßnahme (499 833 000 EUR) gebunden werden.

326

C10.I3: Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft

Meilenstein

Inbetriebnahme aller Projekte

Inbetriebnahme der Projekte

Q2

2026

Alle Projekte im Rahmen des Programms müssen abgeschlossen sein und in Betrieb genommen worden sein.

327

C10.I4: Anwendung umweltfreundlicher Technologien für die Dekarbonisierung der Industrie

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Dekarbonisierungsprojekte der Industrie

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung

Q1

2024

Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Dekarbonisierung von Industrieprojekten wird auf der Website der Regierung veröffentlicht. Die Leistungsbeschreibung der Aufforderung soll es den Unternehmen ermöglichen, Anträge für eine oder mehrere der folgenden geförderten Tätigkeiten einzureichen:

-Abscheidung und Speicherung von fossilem Kohlenstoff aus unvermeidbaren Prozessemissionen;

-nichtfossile CO2-Abscheidung und -Speicherung (BioCCS) im Einklang mit den technischen Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (d. h. Bioenergie);

-Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie, bei denen erneuerbarer Wasserstoff und Derivate für Tätigkeiten verwendet werden, die zu 100 % mit Wasserstoff kompatibel sind, fakultativ einschließlich der Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff;

-„nachhaltige“ Bioenergiemaßnahmen (Verwendung von nachhaltigem Biomethan im Einklang mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II);

-Nutzung von Restwärme;

-Elektrifizierung anstelle fossiler Energieprozesse;

-Austausch von Bauteilen durch energieeffizientere Bauteile;

-IT-Anwendungen zur Unterstützung der oben genannten Tätigkeiten, z. B. Ausrüstung für die Emissionsüberwachung.

Gemäß den Förderkriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen die Projekte die prognostizierten Treibhausgasemissionen im Einklang mit den Bedingungen in der Beschreibung der Maßnahme erreichen.

328

C10.I4: Anwendung umweltfreundlicher Technologien für die Dekarbonisierung der Industrie

Meilenstein

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q2

2024

Es wurden Finanzhilfevereinbarungen geschlossen und in Kraft getreten, mit denen mindestens 95 % der Gesamtmittelausstattung für diese Maßnahme (105 963 000 EUR) gebunden wurden.

329

C10.I4: Anwendung umweltfreundlicher Technologien für die Dekarbonisierung der Industrie

Meilenstein

Inbetriebnahme aller Dekarbonisierungsprojekte

Inbetriebnahme von Projekten

Q2

2026

Alle Vorhaben im Rahmen der Investition müssen abgeschlossen und in Betrieb genommen worden sein. Jedes Vorhaben muss eine zertifizierte prognostizierte Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % auf Ebene der Anlage erreichen.

330

C10.I5: Digitalisierung von Energieunternehmen

Meilenstein

Annahme eines umfassenden Plans zur Digitalisierung im Energiebereich

Annahme eines umfassenden Plans zur Digitalisierung im Energiebereich

Q1

2024

In einem Plan – in Form eines Diagramms und/oder einer Textbeschreibung – ist darzulegen, wie die Investition im Rahmen dieser Maßnahme und im Rahmen von DROP Plus 2.1.1-2.3.1 aufeinander aufbauen wird. Dies umfasst folgende Informationen auf aggregierter Ebene für die aus diesen beiden Quellen zu finanzierenden Systeme: einzusetzende Systeme, Art der erhobenen und/oder zu verwaltenden Daten (falls zutreffend), Datenerhebungsmethode (falls zutreffend), Datenfluss zwischen den einzusetzenden Systemen und Weiterverwendung von Daten (falls zutreffend), bestehende Systeme, die in Verbindung mit den neu eingeführten Systemen zu ersetzen oder zu verwenden sind.

331

C10.I5: Digitalisierung von Energieunternehmen

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für digitale Entwicklungen in Energieunternehmen

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung

Q1

2024

Es wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für digitale Entwicklungen in Energieunternehmen veröffentlicht.

In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden die wichtigsten Elemente der digitalen Entwicklung beschrieben, die unterstützt werden können, wie digitale Verbesserungen, die die Sicherheit von Energiedienstleistungen unterstützen, IT-Ressourcen, Verbesserungen der Cybersicherheit, Betriebs-, Management- und Geschäftsprozesse, einschließlich Verbesserungen der Kraftwerks- und Kontrolltechnologie von Stromerzeugern und Digitalisierung des Kundendienstes.

Gemäß den Förderkriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen die Projekte die prognostizierten Treibhausgasemissionen im Einklang mit den Bedingungen in der Beschreibung der Maßnahme erreichen.

332

C10.I5: Digitalisierung von Energieunternehmen

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen zur Unterstützung der digitalen Entwicklung in Energieunternehmen

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q2

2024

Finanzhilfevereinbarungen treten für alle Projekte in Kraft, die im Rahmen der in Meilenstein 331 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden.

333

C10.I5: Digitalisierung von Energieunternehmen

Meilenstein

Digitale Lösungen zur Unterstützung des Funktionierens der in Betrieb genommenen Energiesysteme und -dienste

Inbetriebnahme aller Projekte

Q2

2026

Alle Projekte im Rahmen der Investition, die aus mindestens 35 digitalen Lösungen zur Unterstützung des Funktionierens von Energiesystemen und -diensten bestehen, die Teil der Projekte sind, die im Rahmen der in Meilenstein 331 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, werden bei Energieunternehmen in Betrieb genommen.

334

C10.I6: Investitionen in Wasserstoff

Ziel

Verteilung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen an Endempfänger

Anzahl

0

10

Q4

2025

Mindestens 10 mit Wasserstoff betriebene Busse (Klasse M3) müssen gekauft und an die Endempfänger verteilt werden, die im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden.

335

C10.I6: Investitionen in Wasserstoff

Ziel

Verteilung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen an Endempfänger

Anzahl

10

47

Q2

2026

Mindestens 7 mit Wasserstoff betriebene schwere und leichte Nutzfahrzeuge (Klassen N1/N2/N3) und weitere 30 mit Wasserstoff betriebene Busse (Klasse M3) müssen gekauft und an die Endempfänger verteilt werden, die im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden.

336

C10.I6: Investitionen in Wasserstoff

Ziel

Inbetriebnahme neuer Wasserstofftankstellen

Anzahl

0

5

Q2

2026

Es müssen mindestens fünf Wasserstofftankstellen für emissionsfreie Straßenfahrzeuge errichtet und in Betrieb genommen worden sein.

Die errichtete Infrastruktur umfasst:

-im TEN-V-Kernstraßennetz werden mindestens zwei Wasserstofftankstellen errichtet, die jeweils mindestens 700 bar-Tankstellen und kumulativ mindestens 2 t pro Tag anbieten oder mit nachgewiesener kommerzieller Verpflichtung, die jeweilige tägliche Kapazität zu erhöhen, um die Anforderungen der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bis 2030 zu erfüllen;

-an städtischen Knoten müssen mindestens zwei Wasserstofftankstellen errichtet werden, von denen jede mindestens 700 bar Tankstellen bietet;

-eine Infrastruktur, die eine tägliche Gesamtbetankungskapazität von mindestens 1,5 Tonnen pro Tag gewährleistet, wird insgesamt in Ungarn aufgebaut.

337

C10.I6: Investitionen in Wasserstoff

Ziel

Inbetriebnahme von Elektrolyseurkapazität

MW

0

30

Q2

2026

Mindestens 30 MW Elektrolyseure zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff müssen in Betrieb genommen worden sein. Ein Wasserstoffspeicher, der in direktem Zusammenhang mit der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff steht, muss in Betrieb genommen werden.

338

C10.I7: Stärkung der Humanressourcen in der grünen Wirtschaft

Meilenstein

Analyse von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt für grüne Kompetenzen

Veröffentlichung der Analyse von Angebot und Nachfrage

Q2

2024

Veröffentlichung einer Analyse von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, die durchgeführt wird, um den Bereichen der grünen Kompetenzen Vorrang einzuräumen, für die neue Kurse und Lernmaterialien entwickelt werden sollen, wie in Ziel 339 angegeben, und es werden Schulungsprogramme für Microcredentials entwickelt, wie in Ziel 340 angegeben.

339

C10.I7: Stärkung der Humanressourcen in der grünen Wirtschaft

Ziel

Anzahl der Kurse, für die neue Lerninhalte für grüne Kompetenzen entwickelt werden

Anzahl

0

40

Q2

2025

Für mindestens 40 verschiedene Kurse, die in formale (akkreditierte) berufliche Aus- und Weiterbildungsprogramme und Hochschulprogramme integriert werden, werden neue Lerninhalte für grüne Kompetenzen entwickelt, einschließlich Inhalten, die für die praktische Ausbildung von Studierenden zu verwenden sind.

Die Kurse und die entsprechenden Lerninhalte werden auf der Grundlage der Analyse von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt gemäß Meilenstein 338 entwickelt.

340

C10.I7: Stärkung der Humanressourcen in der grünen Wirtschaft

Ziel

Anzahl der Fachkräfte, die ein Microcredentials-Zertifikat für grüne Kompetenzen erhalten haben

Anzahl

0

50 000

Q2

2026

Mindestens 50000 Fachkräfte, die höchstens die Sekundarstufe II abgeschlossen haben und an Erwachsenenschulungen für grüne Kompetenzen teilgenommen haben, müssen Microcredentials für grüne Kompetenzen erwerben. Arbeitslose, nicht erwerbstätige Arbeitskräfte und Arbeitnehmer aus Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten Vorrang als Schulungsteilnehmer. Die vergebenen Microcredentials stehen voll und ganz im Einklang mit der Empfehlung des Rates zu einem europäischen Konzept für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (2022/C 243/02). Die Entwicklung von Microcredentials stützt sich auch auf die Ergebnisse des Projekts des Instruments für technische Hilfe zu Microcredentials und auf der Analyse von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, wie in Meilenstein 338 dargelegt.

341

C10.I8: Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte im Zusammenhang mit Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung

Q4

2023

Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte im Zusammenhang mit Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude wird auf der Website der Regierung veröffentlicht. Nur Projekte, die eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % pro Gebäude (im Vergleich zur Ausgangssituation vor der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz) erreichen, sind im Rahmen der Aufforderung förderfähig, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Budapester Region liegt.

In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist anzugeben, dass folgende Arten von Tätigkeiten gefördert werden können:

I)Energiemanagement in Gebäuden:

-Verbesserung der Gebäudeisolierung, der thermischen Leistung von Gebäuden und Verringerung des Wärmeverlusts

-Modernisierung von Heizungs-, Kühl- und Warmwasserbereitungssystemen in Gebäuden;

-Einführung digitaler Energiemanagementsysteme zur Senkung des Energiebedarfs;

-Energieeffiziente Nachrüstung bestehender Innenbeleuchtungssysteme.

II)Verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien

III)Maßnahmen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel.

Mit den Auswahlkriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird sichergestellt, dass Gebäude mit höherem Energieeinsparpotenzial (mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von 300 kWh/m2 oder mehr) Vorrang haben und dass höchstens 20 % der Gesamtmittelausstattung für gasbasierte Heiztätigkeiten verwendet werden.

342

C10.I8: Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen für Projekte in Bezug auf Investitionen in die Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q2

2024

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen, die mit allen ausgewählten Endempfängern im Rahmen der in Meilenstein 341 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wurden.

343

C10.I8: Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Ziel

Fläche öffentlicher Gebäude, die von der Verbesserung der Energieeffizienz profitiert haben

Quadratmeter

1 442 000

Q2

2026

Mindestens 1442000 Quadratmeter der Grundfläche öffentlicher Gebäude müssen von Verbesserungen der Energieeffizienz profitiert haben. Der Primärenergieverbrauch der betreffenden öffentlichen Gebäude muss je Gebäude um 30 % gesenkt worden sein. Die Bewertung der Primärenergieeinsparungen je Gebäude wird von registrierten, unabhängigen Energieauditoren, Sachverständigen oder registrierten Anbietern von Energieausweisen durchgeführt. Diese Behörden stellen einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz aus, in dem die erzielten Energieeinsparungen bewertet werden.

344

C10.I9: Elektrifizierung von Eisenbahnabschnitten

Ziel

Abschluss der Elektrifizierung der Eisenbahn für den Abschnitt „Szeged-Rendező – Röszke – Landesgrenze“ und Anbindung der Eisenbahnstrecken 136 und 140

km

0

14.5

Q2

2026

Der Eisenbahnabschnitt „Szeged-Rendező – Röszke – Grenze des Landes“ ist elektrifiziert und die Eisenbahnstrecken 136 und 140 werden mit einem neuen elektrifizierten Deltagleis verbunden. Die Einhaltung der in der Maßnahmenbeschreibung genannten Ziele der Kreislaufwirtschaft für diesen Abschnitt ist nachzuweisen.

345

C10.I9: Elektrifizierung von Eisenbahnabschnitten

Ziel

Bau oder Wiederaufbau von Umspannwerken für das Eisenbahnnetz

Anzahl der Umspannwerke

0

7

Q2

2026

Es sind sieben Umspannwerke zu bauen oder umzubauen, einschließlich der vollständigen Aktualisierung der Transformatoren und Schaltanlagen. Bei den Umspannwerken handelt es sich um Tatabánya, Kimle, Szabadegyháza, Füzesabony, Nyékládháza, ěrmező, Kisvárda.

346

C10.I10: Förderung der Akzeptanz von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen im Privatsektor

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zum Kauf von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der offiziellen Website der Regierung

Q4

2024

Auf der Website der Regierung wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Anschaffung und Inbetriebnahme von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen veröffentlicht. Antragsberechtigt sind Car-Sharing-Betreiber und Personenbeförderungsunternehmen. Förderfähige Fahrzeuge, die von den Endempfängern erworben werden, umfassen batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge und Kleinbusse. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird festgelegt, dass nur batteriebetriebene Elektrofahrzeuge von den Endempfängern erworben werden dürfen.

347

C10.I10: Förderung der Akzeptanz von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen im Privatsektor

Ziel

Erworbene und in Betrieb genommene batterieelektrische Fahrzeuge

Anzahl

0

12 500

Q2

2026

Mindestens 12500 neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (Pkw, leichte Nutzfahrzeuge und Kleinbusse) müssen von Endempfängern, die eine Finanzhilfe im Rahmen dieser Maßnahme erhalten haben, erworben und in Betrieb genommen werden.

348

C10.I11: Unterstützung der Erkundung geothermischer Energie

Meilenstein

Inkrafttreten von Finanzhilfevereinbarungen zur Unterstützung geothermischer Explorationstätigkeiten

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

Q4

2024

Nach der Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für geothermische Explorationstätigkeiten im Rahmen dieser Maßnahme werden mindestens 20 Finanzhilfevereinbarungen mit erfolgreichen Antragstellern unterzeichnet. In der Aufforderung zur Einreichung von Anträgen wird verlangt, dass die Projekte die prognostizierten Treibhausgasemissionen im Einklang mit den Bedingungen in der Beschreibung der Maßnahme erreichen. Die Auswahl der erfolgreichen Bewerber erfolgt auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Eine von der Regierung unabhängige und allgemein anerkannte Fachkompetenz im Geothermiesektor bescheinigt, dass bei der Auswahl die genannten Kriterien eingehalten wurden und dass die Bewertung der Anträge auf der Grundlage der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Förder- und Auswahlkriterien erfolgt ist.

349

C10.I11: Unterstützung der Erkundung geothermischer Energie

Ziel

Anzahl der abgeschlossenen geothermischen Explorationstätigkeiten

Anzahl

0

13

Q2

2026

Mindestens 13 geothermische Explorationstätigkeiten müssen abgeschlossen sein. Die Ergebnisse und Einzelheiten der abgeschlossenen Maßnahmen werden auf der Website des Energieministeriums veröffentlicht.

350

C10.I12: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Unternehmen

Meilenstein

Durchführungsvereinbarung

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

 

 

 

Q1

2024

Inkrafttreten des Durchführungsabkommens zwischen Ungarn und der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. MFB).

351

C10.I12: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Unternehmen

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

%

0

100

Q2

2026

Der MFB muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). 100 % dieser Mittel werden nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.

352

C10.I12: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Unternehmen

Meilenstein

Der MFB hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Der MFB überweist für die Fazilität mindestens 405 703 312 EUR an Finanzintermediäre. Darüber hinaus werden dem MFB 55 323 179 EUR als Höchstbetrag für die Zahlung der Verwaltungsgebühren an den Durchführungspartner und die Finanzintermediäre übertragen.

353

C10.I13: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden und zur Bekämpfung der Energiearmut

Meilenstein

Durchführungsvereinbarung

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

 

 

 

Q1

2024

Inkrafttreten des Durchführungsabkommens zwischen Ungarn und der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. MFB).

354

C10.I13: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden und zur Bekämpfung der Energiearmut

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

%

0

100

Q2

2026

Der MFB muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). 100 % dieser Mittel werden nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.

355

C10.I13: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden und zur Bekämpfung der Energiearmut

Meilenstein

Der MFB hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Der MFB überweist für die Fazilität mindestens 518 559 440 EUR an Finanzintermediäre. Darüber hinaus werden dem MFB 70 712 651 EUR als Höchstbetrag für die Zahlung der Verwaltungsgebühren an den Durchführungspartner und die Finanzintermediäre übertragen.

356

C10.I14: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Steigerung des Ausbaus von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Meilenstein

Durchführungsvereinbarung

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

 

 

 

Q1

2024

Inkrafttreten des Durchführungsabkommens zwischen Ungarn und der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. MFB).

357

C10.I14: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Steigerung des Ausbaus von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

%

0

100

Q2

2026

Der MFB muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). 100 % dieser Mittel werden nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.

358

C10.I14: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Steigerung des Ausbaus von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Meilenstein

Der MFB hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Der MFB überweist mindestens 73640596 EUR an die Endbegünstigten der Fazilität. Darüber hinaus werden dem MFB 5 542 841 EUR als Höchstbetrag für die Zahlung der Verwaltungsgebühren an den Durchführungspartner überwiesen.

359

C10.I15: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Unterstützung des Kaufs von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen durch Fuhrparkanbieter

Meilenstein

Durchführungsvereinbarung

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

 

 

 

Q1

2024

Inkrafttreten des Durchführungsabkommens zwischen Ungarn und der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. MFB).

360

C10.I15: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Unterstützung des Kaufs von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen durch Fuhrparkanbieter

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

%

0

100

Q2

2026

Der MFB muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). 100 % dieser Mittel werden nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.

361

C10.I15: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Unterstützung des Kaufs von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen durch Fuhrparkanbieter

Meilenstein

Der MFB hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Der MFB überweist mindestens 48930629 EUR an die Endbegünstigten der Fazilität. Darüber hinaus werden dem MFB 3 682 950 EUR als Höchstbetrag für die Zahlung der Verwaltungsgebühren an den Durchführungspartner überwiesen.

362

C10.I16: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur Unterstützung der Erkundung und Nutzung geothermischer Energie

Meilenstein

Durchführungsvereinbarung

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

 

 

 

Q1

2024

Inkrafttreten des Durchführungsabkommens zwischen Ungarn und der ungarischen Entwicklungsbank (Magyar Fejlesztési Bank Zrt. MFB).

363

C10.I16: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur Unterstützung der Erkundung und Nutzung geothermischer Energie

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

%

0

100

Q2

2026

Der MFB muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). 100 % dieser Mittel werden nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.

364

C10.I16: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur Unterstützung der Erkundung und Nutzung geothermischer Energie

Meilenstein

Der MFB hat die Investition abgeschlossen

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Der MFB überweist mindestens 326 715 730 EUR an die Endbegünstigten der Fazilität. Darüber hinaus werden dem MFB 24 591 061 EUR als Höchstbetrag für die Zahlung der Verwaltungsgebühren an den Durchführungspartner überwiesen.

       

2. Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns belaufen sich auf 3 954 135 844 000 HUF, was 10 429 974 916 EUR entspricht (davon 5 435 014 235 EUR auf der Grundlage des durchschnittlichen EZB-Referenzzinssatzes in EUR im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022 und 4 994 960 681 EUR auf der Grundlage des durchschnittlichen EZB-Referenzzinssatzes in HUF vom 31. August 2023). 

Die geschätzten Gesamtkosten des REPowerEU-Kapitels belaufen sich auf 1 749 690 000 000 HUF; dies entspricht 4 602 872 701 EUR auf der Grundlage des durchschnittlichen EZB-Referenzzinssatzes (EUR HUF) vom 31. August 2023.

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

1.Finanziellen Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Raten werden wie folgt organisiert:

1.1.Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

1

C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des 21. Jahrhunderts

Ziel

Anzahl der digitalen Notebooks, die für Schüler oder Lehrer zur Verfügung gestellt werden

2

C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des 21. Jahrhunderts

Meilenstein

Entwicklung einer Bedürftigkeitsprüfungsstrategie für die Zuweisung digitaler Notebooks an Schüler

35

C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Modernisierung der Energieeffizienz, zum Bau neuer Gebäude, zur neuen digitalen Ausrüstung und zur Kapazitätsentwicklung in Hochschuleinrichtungen

42

C2.I4 Berufsbildungsinfrastruktur für das 21. Jahrhundert

Meilenstein

Auswahl von mindestens 16 Berufsbildungszentren für die Teilnahme an einem Entwicklungsprogramm

48

C2.I6 Einrichtung nationaler Forschungs- und Entwicklungslabors

Ziel

Einrichtung zusätzlicher nationaler Laboratorien in fünf thematischen Forschungsbereichen

50

C3.R1 Schaffung von Rahmenbedingungen für eine wirksame integrierte Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

Meilenstein

Transparente Auswahl der Organisationen, die die verschiedenen Elemente des Catching-up Settlements-Programms umsetzen sollen

52

C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnbedingungen

Meilenstein

Annahme eines Interventionsplans auf der Grundlage von Wohnungsdiagnosen für die betreffenden Siedlungen

89

C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

Meilenstein

Unterzeichnung eines Vertrags über die Renovierung des Streckenabschnitts Békéscsaba-Lőkösháza

105

C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

Meilenstein

Aufhebung der Einspeisebeschränkungen für Haushalte PV

106

C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Meilenstein

Verbesserung der Berechenbarkeit der Verfahren für den Netzanschluss

108

C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Meilenstein

Foren für den Informationsaustausch

113

C6.I1 Entwicklung klassischer und intelligenter Netze von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

Meilenstein

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit allen befugten Personen über die Durchführungs- und Förderbedingungen für den Ausbau von Übertragungs- und Verteilernetzen

118

C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und zur Modernisierung der Wärmeversorgung

130

C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte für den Erwerb und die Installation intelligenter Zähler an VNB

139

C8.R1 Tilgung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes über die Beziehung zwischen Gesundheitsleistungen 

141

C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

Meilenstein

Inkrafttreten des Regierungserlasses über die Aufgaben der nationalen Generaldirektion für Krankenhäuser

154

C8.I3 Programm zur Ferngesundheitsüberwachung für ältere Menschen

Meilenstein

Start des Dispatching-Dienstes für das Ferngesundheitsüberwachungsprogramm für ältere Menschen

156

C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

Meilenstein 

Inkrafttreten des Regierungserlasses über Praxisgemeinschaften

160

C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Einrichtung einer Integritätsbehörde

166

C9.R2 Einrichtung einer Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

Meilenstein 

Einrichtung einer Taskforce für Korruptionsbekämpfung

169

C9.R3 Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung von öffentlichem Eigentum („gerichtliche Überprüfung“)

Meilenstein 

Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung von öffentlichem Eigentum

171

C9.R4 Stärkung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Ausweitung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs von Vermögenserklärungen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer häufigen Offenlegung

174

C9.R5 Gewährleistung der Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel durch Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht darüber, wie Stiftungen für die Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, und juristische Personen, die von ihnen gegründet oder unterhalten werden, die Unterstützung der Union in Anspruch nehmen

175

C9.R6 Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Gewährleistung einer größeren Transparenz bei den öffentlichen Ausgaben

182

C9.R9 Sensibilisierung für die Abschaffung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

Meilenstein 

Einleitung einer Sensibilisierungskampagne über die Akzeptanz von Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

195

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Meilenstein

Einrichtung eines Überwachungs- und Berichterstattungstools (im Folgenden „Berichterstattungsinstrument für ein einziges Angebot“) zur Überwachung und Berichterstattung über öffentliche Aufträge, die mit einmaligen Angeboten abgeschlossen wurden, die aus Unionsunterstützung oder aus nationalen Mitteln finanziert werden, im Einklang mit der Methodik des Binnenmarktanzeigers

197

C9.R11 Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungssystems (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

Meilenstein

Die EPS-Funktionen, die die strukturierte Suche und den Massenexport von Daten aus Vergabebekanntmachungen ermöglichen, stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

198

C9.R11 Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungssystems (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

Meilenstein

Die EPS-Funktionen, die die strukturierte Suche und den Massenexport aller Daten im Zusammenhang mit Unterauftragnehmern ermöglichen, stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

200

C9.R12 Leistungsmessungsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Meilenstein

Schaffung eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

201

C9.R12 Leistungsmessungsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Meilenstein

Inbetriebnahme eines Rahmens für die Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

213

C9.R15 Stärkung der Rolle und der Befugnisse des Landesjustizrats, um die Befugnisse des Präsidenten des Landesgerichtsamts auszugleichen 

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Stärkung der Rolle des Landesjustizrats bei gleichzeitiger Wahrung seiner Unabhängigkeit

214

C9.R16 Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichtshofs (Kúria)

Meilenstein

Inkrafttreten von Änderungen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz des Obersten Gerichtshofs

215

C9.R17 Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Beseitigung von Hindernissen für Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

216

C9.R18 Reform der Überprüfung rechtskräftiger Urteile durch das Verfassungsgericht

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, um Behörden die Möglichkeit zu nehmen, rechtskräftige Entscheidungen vor dem Verfassungsgericht anzufechten

217

C9.R19 Bekräftigte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unterstützung durch die Union zu gewährleisten

Meilenstein

Rechtliches Mandat für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans

218

C9.R19 Bekräftigte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unterstützung durch die Union zu gewährleisten

Meilenstein

Änderung der Rechtsvorschriften für die Durchführung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Fonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Ungarn

219

C9.R19 Bekräftigte Rechtsvorschriften zur Festlegung von Durchführungs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollregelungen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Unterstützung durch die Union zu gewährleisten

Meilenstein

Annahme und Beginn der Anwendung von Leitlinien zur wirksamen Vermeidung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten für das Personal aller Stellen, die an der Durchführung, Kontrolle und Prüfung der Unionsunterstützung in Ungarn beteiligt sind

220

C9.R20 Eine wirksame Strategie zur Betrugsbekämpfung und zur Korruptionsbekämpfung für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch die Ausarbeitung und Umsetzung einer wirksamen Strategie zur Betrugsbekämpfung und Korruptionsbekämpfung für die Unterstützung der Union

221

C9.R20 Eine wirksame Strategie zur Betrugsbekämpfung und zur Korruptionsbekämpfung für die Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch Ausarbeitung und Umsetzung eines wirksamen Aktionsplans im Zusammenhang mit der Strategie zur Bekämpfung von Betrug und Korruption für die Unterstützung durch die Union

222

C9.R21 Vollständige und wirksame Nutzung des Systems Arachne für alle Unterstützungsmaßnahmen der Union

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch geeignete Vorkehrungen, die den wirksamen Einsatz des Risikobewertungsinstruments Arachne gewährleisten

223

C9.R21 Vollständige und wirksame Nutzung des Systems Arachne für alle Unterstützungsmaßnahmen der Union

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren für die systematische und wirksame Nutzung des Risikobewertungsinstruments Arachne

224

C9.R22 Einrichtung einer Direktion Interne Prüfung und Integrität zur Verstärkung der Kontrolle von Interessenkonflikten bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch Einrichtung und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit einer neuen Direktion Interne Prüfung und Integrität (DIAI)

225

C9.R23 Gewährleistung der Fähigkeit der EUTAF zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug und Korruption bei der Durchführung der Unterstützung durch die Union durch geeignete Kapazitäten für die EUTAF

226

C9.R24 Stärkung der Zusammenarbeit mit dem OLAF zur Verstärkung der Aufdeckung von Betrug im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Benennung einer nationalen Behörde, die das OLAF bei seinen Vor-Ort-Kontrollen in Ungarn unterstützt, und Einführung der Möglichkeit, finanzielle Sanktionen gegen nichtkooperierende Wirtschaftsbeteiligte zu verhängen

227

C9.R25 Wirksame Durchführung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

Meilenstein

Überwachungssystem für die Umsetzung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

228

C9.R25 Wirksame Durchführung, Kontrolle und Prüfung des Aufbau- und Resilienzplans und Schutz der finanziellen Interessen der Union

Meilenstein

Gewährleistung einer wirksamen Prüfung der Umsetzung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

229

C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit des Zugangs zu öffentlichen Informationen vor Gericht

230

C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Gewährleistung einer größeren Transparenz bei der Information der Öffentlichkeit

231

C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Bericht der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Zugang zu öffentlichen Informationen (1)

234

C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Festlegung des Rahmens für die wirksame Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger in die Umsetzung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans

235

C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Meilenstein

Inkrafttreten von Änderungen der einschlägigen Rechtsakte zur verstärkten Nutzung öffentlicher Konsultationen und Folgenabschätzungen im Rechtsetzungsprozess

Betrag der Ratenzahlung

813 560 000 EUR



1.2.Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

7

C1.I1 Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

Meilenstein

Kartierung des Schulnetzwerks im Hinblick auf die Auswahl von Schulen für die Integration kleiner Klassen der Sekundarstufe I in größere Schulen in benachbarten Siedlungen

10

C1.I2 Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Meilenstein

Erfassung des Bildungsbedarfs von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

14

C1.R2 Verringerung des Risikos der Segregation in Schulen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Primar- und Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler

16

C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anhebung der Gehälter von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem auf mindestens 80 % des Durchschnittslohns von Hochschulabsolventen

17

C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Ziel

Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2023 im Verhältnis zum Durchschnittslohn von Hochschulabsolventen

30

C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der Hochschulen, die e-Curriculum-Entwicklungen durchführen

39

C2.I3 Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen zur Entwicklung digitaler Lehrpläne

51

C3.R1 Schaffung von Rahmenbedingungen für eine wirksame integrierte Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

Meilenstein

Einsetzung eines Begleitausschusses für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Siedlungen

63

C4.R1 Sensibilisierung

Meilenstein

Änderung des Gesetzes CXIII/2019 über die Bewässerungslandwirtschaft und des Regierungserlasses Nr. 302/2020

75

C4.I3 Naturschutz

Meilenstein

Konzeption des Projekts „Verbesserung der Sicherheit der ökologischen Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság“

96

C5.R1 Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrschein- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Behörde für öffentlichen Verkehr

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Festlegung des institutionellen Rahmens, der Verfahren und Prozesse

99

C6.R1 Umwandlung der Elektrizitätsregulierung

Meilenstein

Inkrafttreten der Gesetzesänderungen des Regierungserlasses 273/2007. (X.19.)

100

C6.R2 Förderung der Entwicklung der Onshore-Windenergie

Meilenstein

Änderung der Rechtsvorschriften zugunsten der Nutzung der Windenergie

101

C6.R2 Förderung der Entwicklung der Onshore-Windenergie

Meilenstein

Schaffung von „go to areas“ für Windenergie

102

C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

Meilenstein

Integriertes Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien

103

C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

Meilenstein

Zentrale Anlaufstelle für EE-Genehmigungen

104

C6.R3 Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

Meilenstein

Einfacher Netzanschluss kleiner PV-Anlagen

107

C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Meilenstein

Veröffentlichung von Informationen über Netzanschlussanfragen und -kapazitäten

112

C6.R5 Stärkung der Energieeffizienzanforderungen

Meilenstein

Stärkung der Energieeffizienzanforderungen für Förderregelungen für die Gebäuderenovierung

131

C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

Meilenstein

Abschluss aller Finanzhilfevereinbarungen über den Kauf und die Installation intelligenter Zähler

135

C7.R1 Interne Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

Meilenstein

Annahme der nationalen Strategie und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und des nationalen Abfallbewirtschaftungsplans

142

C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert 

Meilenstein 

Abschluss eines Kartierungsprozesses für die Schaffung eines Kreiskrankenhaussystems mit integrierten Patientenpfaden 

161

C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Bericht über die Bewertung des Integritätsrisikos

162

C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Beginn der Anwendung der Befugnisse und Zuständigkeiten für die Überprüfung von Vermögenserklärungen durch die Integritätsbehörde

163

C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Der jährliche Integritätsbericht für das Jahr 2022 wird öffentlich zugänglich gemacht.

167

C9.R2 Einrichtung einer Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

Meilenstein 

Die jährliche Analyse der Taskforce für Korruptionsbekämpfung für das Jahr 2022 ist öffentlich zugänglich.

168

C9.R2 Einrichtung einer Taskforce „Korruptionsbekämpfung“ zur Überwachung und Überprüfung der in Ungarn ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Korruption

Meilenstein 

Die Regierung prüft den ersten Bericht der Taskforce

172

C9.R4 Stärkung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Meilenstein

Einrichtung eines neuen Systems für die elektronische Übermittlung von Vermögenserklärungen in digitalem Format und einer öffentlichen Datenbank für Vermögenserklärungen

176

C9.R6 Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Ausgaben

Meilenstein

Das zentrale Register, das im Rahmen der Abhilfemaßnahmen im Rahmen des Konditionalitätsverfahrens eingerichtet wurde, ist voll funktionsfähig und die erforderlichen Informationen sind in diesem Register vollständig verfügbar.

177

C9.R7 Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in Ungarn durch die Umsetzung konkreter Maßnahmen im Rahmen der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und eines entsprechenden Aktionsplans für den Zeitraum 2020-2022

178

C9.R7 Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in Ungarn durch Einführung einer neuen nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und eines entsprechenden Aktionsplans

185

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus Unionsunterstützung finanzierten Aufträgen darf 15 % nicht überschreiten.

186

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus nationalen Mitteln finanzierten Aufträgen darf 32 % nicht überschreiten.

196

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Meilenstein

Der erste Bericht auf der Grundlage des „Tools für die Berichterstattung mit einem einzigen Angebot“ wird zur Verfügung gestellt.

199

C9.R11 Entwicklung des elektronischen öffentlichen Beschaffungssystems (EPS) zur Erhöhung der Transparenz

Meilenstein

Die EPS-Funktionen, die die strukturierte Suche und den Massenexport von Daten aus Vergabebekanntmachungen ab dem 1. Januar 2014 ermöglichen, stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

202

C9.R12 Leistungsmessungsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Meilenstein

Erste jährliche Analyse im Rahmen der Leistungsmessung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

203

C9.R13 Aktionsplan zur Stärkung des Wettbewerbs im öffentlichen Auftragswesen

Meilenstein

Annahme eines Aktionsplans zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

205

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Meilenstein

Einführung eines Schulungsprogramms zur Erleichterung der Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren

209

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Meilenstein

Zur Einführung einer Förderregelung zum Ausgleich der Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Aufträgen

237

C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Ziel

Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische öffentliche Konsultation zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung vorläufiger Zusammenfassungen der Folgenabschätzungen (1)

267

C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

Meilenstein

Schaffung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Durchführung jährlicher Ausgabenüberprüfungen

Betrag der Ratenzahlung

771 780 000 EUR



1.3.Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

3

C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des 21. Jahrhunderts

Ziel

Anteil der Lehrkräfte, die Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen, in mindestens 40 % ihrer Klassen

8

C1.I1 Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

Ziel

Durchführung von Pilotmaßnahmen zur institutionellen Umstrukturierung der kleinen Sekundarstufe I in größere Schulen in benachbarten Siedlungen

26

C1.R4 Verbesserung der Nachhaltigkeit des Rentensystems

Meilenstein

Bericht eines unabhängigen internationalen Sachverständigen über politische Optionen zur Bewältigung der langfristigen Tragfähigkeitsherausforderungen des ungarischen Rentensystems

29

C2.R1 Modernisierung der Hochschulstudiengänge

Ziel

Zahl der modernisierten Studienfächer im Hochschulbereich

46

C2.I5 Entwicklung des zentralen Prüfungszentrums

Meilenstein

Vergabe des öffentlichen Auftrags/der öffentlichen Aufträge für die Renovierung und den Ausbau des zentralen Prüfungszentrums

57

C3.I2 Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

Ziel

Installation von Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in oder zugunsten benachteiligter Gemeinden

59

C3.I3 Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

Ziel

Teilnahme an Programmen zur Sozialisierung der Arbeit

61

C3.I4 Gemeinschaftsorientierte Pädagogik

Ziel

Pädagogische Entwicklung öffentlicher Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen in den ausgewählten Siedlungen

78

C4.R2 Beschleunigung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Wasserwirtschaft

Meilenstein

Bericht der Taskforce für nachhaltige Wasserbewirtschaftung

94

C5.I4 Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf TEN-V-Eisenbahnen

Meilenstein

Unterzeichnung eines Vertrags über die Einrichtung eines zentralen Verkehrsmanagementsystems

366

C5.I5 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussen in Budapest

Meilenstein

Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung zwischen der Regierung und der Stadt Budapest über den Erwerb von Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und der damit verbundenen Infrastruktur

114

C6.I1 Entwicklung klassischer und intelligenter Netze von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

Ziel

Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

369

C6.I6. Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

126

C6.I4 Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Bedingungen für die Einrichtung und Unterstützung von Speicheranlagen für Marktteilnehmer

136

C7.R1 Interne Regulierung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

Meilenstein

Inkrafttreten der Rechtsakte, die für die praktische Umsetzung der Abfallbewirtschaftungspraxis erforderlich sind

140

C8.R1 Tilgung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

Meilenstein 

Veröffentlichung einer unabhängigen Studie mit Nachweisen über die Auswirkungen der durchgeführten Reformen des Gesundheitswesens auf die Praxis der Gratifikationszahlung 

164

C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Die Regierung prüft den ersten jährlichen Integritätsbericht der Integritätsbehörde und legt ihre Antworten schriftlich vor.

165

C9.R1 Einrichtung einer Integritätsbehörde zur Verstärkung der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption sowie anderen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützung durch die Union

Meilenstein

Überprüfung des Systems der Vermögenserklärung durch die Integritätsbehörde

170

C9.R3 Einführung eines besonderen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung von öffentlichem Eigentum („gerichtliche Überprüfung“)

Meilenstein

Überprüfung des spezifischen Verfahrens bei besonderen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt oder der Verwaltung von öffentlichem Eigentum

173

C9.R4 Stärkung der Vorschriften für Vermögenserklärungen

Meilenstein

Einführung wirksamer verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen bei schweren Verstößen gegen die Verpflichtung zur Vermögenserklärung

183

C9.R9 Sensibilisierung für die Abschaffung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen  

Meilenstein

Zwischenbewertung der ersten Ergebnisse der Sensibilisierungskampagne über die Akzeptanz von Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen

236

C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Meilenstein

Beginn der Anwendung einer neuen Methodik für die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen für Legislativvorschläge

245

C9.R31 Einführung von Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke

Meilenstein

Unabhängige internationale Sachverständigenprüfung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung

246

C9.R31 Einführung von Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindestsubstanzanforderungen für Körperschaftsteuerzwecke

247

C9.R32 Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verrechnungspreisvorschriften

248

C9.R33 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Auslandszahlungen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Ausweitung der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen ins Ausland

257

C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

Meilenstein

Schrittweise Abschaffung befristeter steuerlicher Maßnahmen

258

C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

Meilenstein

Bericht der Arbeitsgruppe „Verringerung der Steuern“

260

C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

Meilenstein

Bericht der Arbeitsgruppe „Möglichkeiten zur Vereinfachung und Konsolidierung alternativer Regelungen für die Einkommensteuer“

261

C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Vereinfachung und Konsolidierung der Einkommensteuer

Betrag der Ratenzahlung

657 810 000 EUR

1.4.Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

18

C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Ziel

Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2024 im Verhältnis zum Durchschnittslohn von Hochschulabsolventen

27

C1.R4 Verbesserung der Nachhaltigkeit des Rentensystems

Meilenstein

Ausarbeitung eines Strategievorschlags zur Änderung des Rentensystems

87

C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

Meilenstein

Unterzeichnung eines Vertrags über die Sanierung der Eisenbahnstrecke (Almásfüzitő-Komárom)

91

C5.I3 Entwicklung des emissionsfreien Busverkehrs

Meilenstein

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für den Erwerb neuer Elektrobusse und die Installation von Ladestationen

370

C6.I6. Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Meilenstein

Abschluss und Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen für Projekte im Zusammenhang mit Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

127

C6.I4 Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

Meilenstein

Abschluss aller Finanzhilfevereinbarungen über die Bedingungen für die Einrichtung und Unterstützung von Speicheranlagen für Marktteilnehmer

374

C7.I2 Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Investitionsbedarfs der Gemeinden

143

C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

Ziel

Anzahl der Krankenhausnetze auf Bezirksebene mit integrierten Patientenpfaden

152

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Meilenstein

Einführung einer zentralen mobilen Anwendung für die Gesundheitsversorgung (MyEESZT)

180

C9.R8 Verbesserung der Kooperationssysteme der Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruptionspraktiken.

Meilenstein

Einrichtung eines neuen IT-Systems für den Umgang mit sensiblen Dokumenten der Staatsanwaltschaft

187

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus Unionsunterstützung finanzierten Aufträgen darf 15 % nicht überschreiten.

188

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus nationalen Mitteln finanzierten Aufträgen darf 24 % nicht überschreiten.

204

C9.R13 Aktionsplan zur Stärkung des Wettbewerbs im öffentlichen Auftragswesen

Meilenstein

Überarbeitung des Aktionsplans zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach seiner ersten jährlichen Überprüfung

206

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Ziel 

Zahl der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die Schulungen zu Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten haben

232

C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Bericht der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Zugang zu öffentlichen Informationen (2)

238

C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Ziel

Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische öffentliche Konsultation zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung vorläufiger Zusammenfassungen der Folgenabschätzung (2)

241

C9.R28 Unterstützung des datengestützten Entscheidungsfindungs- und Gesetzgebungsprozesses mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

Meilenstein 

Einrichtung einer Datenplattform und eines Datenmodellierungssystems 

259

C9.R35 Vereinfachung des Steuersystems durch Verringerung der Zahl der Steuern

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Verringerung der Zahl der Steuern

265

C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

Meilenstein

Konzeptpapier zur allgemeinen Überarbeitung von NTCA-IT-Plattformen und deren Integration in einen einzigen Kanaldienst

268

C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

Meilenstein

Berichte über die Ergebnisse der ersten und zweiten Ausgabenüberprüfung

275

C10.R4: Stärkung der Rolle der Aggregatoren

Meilenstein

Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts über Aggregatoren und Netzkodizes einschließlich Musterverträgen

277

C10.R6: Erneuerung der Produktstruktur der Märkte für regulatorische Reserven zur Erleichterung des Marktzugangs für neue Arten von Flexibilitätsregelungen

Meilenstein

Inkrafttreten eines umfassenden Rechtsrahmens und Änderungen der Vorschriften und des Mustervertrags auf den erforderlichen Regulierungsebenen

278

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Zuschüsse)

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

282

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen

(Finanzhilfen)

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte zur Einrichtung von Wetterstationen zur Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen

289

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Zuschüsse)

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte für den Erwerb und die Installation intelligenter Zähler an VNB

Betrag der Ratenzahlung

667 020 000 EUR



1.5.Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

4

C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des 21. Jahrhunderts

Ziel

Zahl der schulischen Bildungseinrichtungen, die mit modernen Anzeigeinstrumenten und Instrumenten ausgestattet sind, mit denen Kreativität und Problemlösungskompetenzen der Schüler entwickelt werden

24

C1.I4 Schaffung neuer Kinderkrippenplätze

Ziel

Zahl der Kinder, die in neu geschaffenen Krippenplätzen eingeschrieben sind

31

C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

Ziel

Anzahl der Kurse, in denen Microcredentials mit digitalen Inhalten angeboten werden

53

C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnbedingungen

Ziel

Renovierung von Wohnungen

55

C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnbedingungen

Ziel

Bau neuer Sozialwohnungen

64

C4.R1 Sensibilisierung

Ziel

Einrichtung nachhaltiger Wasserwirtschaftsgemeinschaften

72

C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems

Meilenstein

Umfassendes Überwachungssystem auf lokaler Ebene

80

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Meilenstein

Unterzeichnung von Bauaufträgen für die Erneuerung und Erweiterung der Linien H5, H6 und H7

97

C5.R1 Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrschein- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Behörde für öffentlichen Verkehr

Meilenstein

Infrastruktur für die Ausstellung von Fahrscheinen und Entwicklung einer Informationsplattform

110

C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Ziel

Genehmigung des Netzanschlusses für die Kapazität von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

115

C6.I1 Entwicklung klassischer und intelligenter Netze von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

Ziel

Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

119

C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

Ziel

Anzahl der Haushalte mit Solarpaneelen oder mit Solarmodulen, Speichereinheit, elektrischer Heizanlage und Fensteraustausch (kumuliert, Anzahl der Haushalte)

132

C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

Ziel

Neu installierte intelligente Zähler

372

C7.R2: Sensibilisierung,

Meilenstein

Annahme eines Aktionsplans zur Entwicklung einer Kommunikationsstrategie

147

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Ziel

Zahl der Krankenhäuser mit einem verbesserten IT-Sicherheitssystem

184

C9.R9 Sensibilisierung für die Abschaffung der Gratifikationszahlungen im Gesundheitswesen  

Ziel 

Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die von der abgeschlossenen Sensibilisierungskampagne erreicht wurden 

210

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Meilenstein

Durchführung einer Halbzeitbewertung des Mehrwerts und der Wirksamkeit der Förderregelung

253

C9.R34 Digitale Umwandlung von Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung des eReceipt-Systems

255

C9.R34 Digitale Umwandlung von Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Vereinfachung der Verfahren zur Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften durch die Einführung des elektronischen Mehrwertsteuersystems

262

C9.R36 Reform der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung oder Änderung des Gesetzes Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf Versorgungsfernleitungen 

263

C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

Meilenstein

Verbesserung der Kommunikationspraktiken von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung gegenüber ihren Kunden

264

C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

Meilenstein

Anwendung von Verhaltenserkenntnissen in NTCA-Verfahren

272

C10.R1: Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlussverfahrens
Harmonisierung des Verfahrens für den Netzanschluss durch die Verteilernetzbetreiber

Meilenstein

Harmonisierung des Verfahrens für den Netzanschluss durch die Verteilernetzbetreiber

273

C10.R2: Festlegung der Netztarife

Meilenstein

Neue Methode zur Berechnung der Netztarife

274

C10.R3: Anpassung der Rechtsvorschriften über intelligente Zähler

Meilenstein

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften über intelligente Zähler

279

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Zuschüsse)

Meilenstein

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen für digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

283

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Zuschüsse)

Meilenstein

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarung(en) über die Unterstützung bei der Installation von Wetterstationen zur Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen

286

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1c: Erweiterte Maßnahme:

Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen, die die Durchführungsbedingungen und die Unterstützung für den Ausbau der Übertragungs- und Verteilernetze enthalten

290

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Zuschüsse)

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen über den Kauf und die Installation intelligenter Zähler

Betrag der Ratenzahlung

775 140 000 EUR

1.6.Sechste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

5

C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des 21. Jahrhunderts

Ziel

Anzahl der zusätzlichen digitalen Notebooks, die für Schüler oder Lehrer zur Verfügung gestellt werden

19

C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Ziel

Durchschnittslohn von Lehrkräften im öffentlichen Bildungssystem im Jahr 2025 im Verhältnis zum Durchschnittslohn von Hochschulabsolventen

20

C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Festlegung der Lohnerhöhung für Lehrkräfte in Einstiegsstufen für das Jahr 2025

28

C1.R4 Verbesserung der Nachhaltigkeit des Rentensystems

Meilenstein

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Änderung des Rentensystems

79

C4.R2 Beschleunigung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Wasserwirtschaft

Meilenstein

Umsetzung eines Aktionsplans, der auf den Empfehlungen der Taskforce aufbaut

92

C5.I3 Entwicklung des emissionsfreien Busverkehrs

Ziel

Inbetriebnahme zusätzlicher Elektrobusse und zugehöriger Ladepunkte

189

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus Unionsunterstützung finanzierten Aufträgen darf 15 % nicht überschreiten.

190

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil von Vergabeverfahren mit Einzelangeboten, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

239

C9.R25 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Ziel

Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische öffentliche Konsultation zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung vorläufiger Zusammenfassungen der Folgenabschätzungen (3)

242

C9.R28 Unterstützung des datengestützten Entscheidungsfindungs- und Gesetzgebungsprozesses mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

Ziel 

Anzahl der Personen, die Schulungen zur Datenvisualisierung absolviert haben  

243

C9.R29 Ausweitung des Systems der automatischen Verwaltungsentscheidung mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu verringern

Ziel

Zusätzliche automatisierte Arten von Fällen, die in das automatische Verwaltungsentscheidungssystem (AKD) aufgenommen wurden

251

C9.R34 Digitale Umwandlung von Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung der ePayroll-Lösung

269

C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

Meilenstein

Berichte über die Ergebnisse der dritten und vierten Ausgabenüberprüfung

Betrag der Ratenzahlung

424 220 000 EUR

1.7.Siebte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

9

C1.I1 Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung in Schulen der Sekundarstufe I

Ziel

Umsetzung zusätzlicher institutioneller Umstrukturierungen zur Integration der kleinen Sekundarstufe I in größere Schulen in benachbarten Siedlungen

15

C1.R2 Verringerung des Risikos der Segregation in Schulen

Meilenstein

Bericht über die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften zur Verringerung der staatlichen Unterstützung für Primar- und Sekundarstufe I mit einem geringen Anteil benachteiligter Schüler

25

C1.I4 Schaffung neuer Kinderkrippenplätze

Ziel

Zahl der zusätzlichen Kinder, die in neu geschaffenen Kinderkrippenplätzen eingeschrieben sind

40

C2.I3 Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

Ziel

Anzahl der für die berufliche Aus- und Weiterbildung entwickelten digitalen Lernmaterialien

58

C3.I2 Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in benachteiligten Gemeinden

Ziel

Installation zusätzlicher Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in oder zugunsten benachteiligter Gemeinden

65

C4.R1 Sensibilisierung

Meilenstein

Organisation von Informationsveranstaltungen

67

C4.I3 – Naturschutz

Meilenstein

Erreichung eines guten ökologischen Zustands der von der Investition betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper 3.

73

C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems

Meilenstein

Umfassendes Überwachungssystem auf nationaler Ebene

74

C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems

Ziel

Entwicklung eines umfassenden Überwachungssystems auf nationaler Ebene

81

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Meilenstein

50 % physische Eignung für den Ausbau des Vorortnetzes

93

C5.I3 Entwicklung des emissionsfreien Busverkehrs

Ziel

Inbetriebnahme zusätzlicher Elektrobusse und zugehöriger Ladepunkte

98

C5.R1 Einführung eines einheitlichen nationalen Tarif-, Fahrschein- und Fahrgastinformationssystems für Bus und Schiene durch die nationale Behörde für öffentlichen Verkehr

Meilenstein

Einführung eines OpenData-Portals und eines Echtzeit-Passagierinformationssystems

116

C6.I1 Entwicklung klassischer und intelligenter Netze von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

Ziel

Zusätzliche Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

120

C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

Ziel

Zahl der zusätzlichen Haushalte, die mit Solarpaneelen oder mit Solarmodulen, Speichereinheit, elektrischer Heizanlage und Fensteraustausch ausgerüstet sind (kumuliert, Anzahl der Haushalte)

133

C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

Ziel

Zusätzliche neu installierte intelligente Zähler (kumuliert)

375

C7.I2 Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge

Meilenstein

Veröffentlichung eines Leitfadens für die Kommunikation

149

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Ziel

Erhöhung des Anteils der Arten von Gesundheitsbehörden, die elektronisch eingeleitet werden können

150

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Ziel

Zahl der Telemedizindienste, die in einem einzigen Jahr über digitale Instrumente erbracht werden 

151

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Meilenstein

Einführung neuer EESZT-Module zur Unterstützung des Versorgungsmanagements und der digitalisierten Pflegeprozesse

153

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Ziel

Anzahl der eindeutigen Nutzer der zentralen mobilen Anwendung für die Gesundheitsversorgung

155

C8.I3 Programm zur Ferngesundheitsüberwachung für ältere Menschen

Ziel

Anzahl der Teilnehmer am Programm zur Ferngesundheitsüberwachung für ältere Menschen

157

C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

Ziel

Zahl der Ärzte, die an neu gegründeten und operativen Allgemeinmedizin-Gemeinschaften teilnehmen

158

C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

Ziel

Anzahl der Patienten, die am Programm für die Behandlung chronischer Krankheiten teilnehmen 

159

C8.I4 Entwicklung der medizinischen Grundversorgung

Ziel

Zahl der Patienten, die an Präventions- und Gesundheitsförderungsprogrammen teilnehmen 

181

C9.R8 Verbesserung der Kooperationssysteme der Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruptionspraktiken.

Meilenstein

Einrichtung eines neuen IT-Systems für die Bearbeitung von Fallakten der Staatsanwaltschaft

244

C9.R30 Stärkung des nationalen IT-Ausrüstungsmanagementsystems zur Steigerung der Effizienz öffentlicher Dienste

Meilenstein

Einrichtung eines zentralen Systems für die Verwaltung von IT-Geräten und Softwarelizenzen 

249

C9.R33 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Auslandszahlungen

Meilenstein

Unabhängige Bewertung der Wirksamkeit des gesamten innerstaatlichen Regelwerks im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung

266

C9.R37 Mainstreaming der Nutzung von Kommunikationskampagnen und verhaltensbezogenen Erkenntnissen durch die Steuerverwaltung

Meilenstein

Verfügbarkeit neuer Funktionen auf den integrierten NTCA-Plattformen

270

C9.R38 Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen

Meilenstein

Abschließender Bericht über die Ergebnisse der Ausgabenüberprüfung

276

C10.R5: Breitere Nutzung dynamischer Preise in Strombezugsverträgen

Meilenstein

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften zur Erleichterung der Anwendung dynamischer Preise im Segment der Privatkunden und Kleinstunternehmen

280

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Zuschüsse)

Ziel

Digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

284

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Zuschüsse)

Ziel

In Betrieb befindliche Wetterstationen

287

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1c: Erweiterte Maßnahme: Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

Ziel

Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

291

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Zuschüsse)

Ziel

Neu installierte intelligente Zähler

Betrag der Ratenzahlung

797 220 000 EUR

1.8.Achte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

 

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

6

C1.R1 Entwicklung einer wettbewerbsfähigen öffentlichen Bildung mit Technologie des 21. Jahrhunderts

Ziel

Anteil der Lehrkräfte, die Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen, in mindestens 40 % ihrer Klassen

11

C1.I2 Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Ziel

Anteil der Sonderbildungseinrichtungen, die Unterstützung für die Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten haben

12

C1.I2 Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Ziel

Zahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die von verbesserten Dienstleistungen profitiert haben

13

C1.I2 Förderung der Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Ziel

Anzahl der Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die eine berufsbegleitende Weiterbildung absolviert haben

21

C1.R3 Verbesserung der Attraktivität des Lehrerberufs

Meilenstein

Anwendung der Lohnerhöhungen für Lehrkräfte, die in benachteiligten Siedlungen arbeiten, Lehrkräfte, die in Schulen mit einem Anteil benachteiligter Schüler von mindestens 10 % arbeiten, und Einstiegslehrer

22

C1.I3 Ausbildung von Lehrkräften und Verbesserung der Managementkompetenzen der Leiter von Einrichtungen

Ziel

Anzahl der Leiter und stellvertretenden Leiter öffentlicher Bildungseinrichtungen, die an der beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben

23

C1.I3 Ausbildung von Lehrkräften und Verbesserung der Managementkompetenzen der Leiter von Einrichtungen

Ziel

Zahl der Lehrkräfte aus öffentlichen Bildungseinrichtungen, die an der beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben

32

C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

Ziel

Zahl der Studierenden/Personen, die an Hochschuleinrichtungen ein Microcredentials-Zertifikat erhalten haben

33

C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

Ziel

Anzahl der entwickelten digitalen Lerninhalte für die Hochschulbildung

34

C2.I1 Institutionelle Innovation und verstärkte Aktivitäten in der Hochschulbildung

Ziel

Zahl der Studierenden und Hochschulmitarbeiter, die an Programmen zur Entwicklung digitaler Kompetenzen teilgenommen haben

36

C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

Ziel

Energieeffizienzrenovierung der Gebäudeinfrastruktur und Bau neuer Gebäude in Hochschuleinrichtungen

37

C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

Ziel

Installation digitaler Ausrüstung in Hochschulgebäuden

38

C2.I2 Modernisierung der Infrastruktur und Digitalisierung in Hochschuleinrichtungen

Meilenstein

Bericht über Kapazitätsaufbaumaßnahmen in Hochschuleinrichtungen

41

C2.I3 Entwicklung digitaler Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung

Ziel

Zahl der Auszubildenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die Kurse auf der Grundlage verbesserter digitaler Lernmaterialien besucht haben

43

C2.I4 Berufsbildungsinfrastruktur für das 21. Jahrhundert

Ziel

Energetische Sanierung von Zentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung

44

C2.I4 Berufsbildungsinfrastruktur für das 21. Jahrhundert

Ziel

Erwerb von IKT-Ausrüstung für Zentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung

45

C2.I4 Berufsbildungsinfrastruktur für das 21. Jahrhundert

Ziel

Zahl der Zentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit verbesserter Infrastruktur

47

C2.I5 Entwicklung des zentralen Prüfungszentrums

Meilenstein

Abschluss des zentralen Prüfungszentrums

49

C2.I6 Einrichtung nationaler Forschungs- und Entwicklungslabors

Meilenstein

Bericht über die Leistung der nationalen Laboratorien

54

C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnbedingungen

Ziel

Renovierung zusätzlicher Wohnungen

56

C3.I1 Bau und Renovierung von Sozialwohnungen, Verbesserung der Wohnbedingungen

Ziel

Bau zusätzlicher Sozialwohnungen

60

C3.I3 Förderung von Beschäftigung und Kompetenzentwicklung auf der Grundlage lokaler Besonderheiten

Ziel

Zusätzliche Teilnahme an Programmen zur Sozialisierung der Arbeit

62

C3.I4 Gemeinschaftsorientierte Pädagogik

Ziel

Pädagogische Entwicklung zusätzlicher öffentlicher Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen in den ausgewählten Siedlungen

66

C4.R1 Sensibilisierung

Ziel

Hektar mit Ackerland, das einer Änderung wassersparender landwirtschaftlicher Verfahren unterzogen wurde

76

C4.I3 Naturschutz

Meilenstein

Abschluss des Projekts „Verbesserung der Sicherheit der ökologischen Wasserversorgung im Natura-2000-Gebiet Hanság“

77

C4.I3 Naturschutz

Ziel

Erhöhung der Gesamtfläche von Hektar grüner Infrastruktur oder geschützter oder Natura-2000-Gebiete, die durch die Wiederherstellung der natürlichen Hydrologie angestrebt werden

82

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Ziel

Modernisierung von Eisenbahnstrecken außerhalb des TEN-V (H5, H6 und H7)

83

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Ziel

Modernisierung von Bahnhöfen und Haltestellen

84

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Ziel

Neue Stromtransformatoren oder vollständige Modernisierung bestehender Stromtransformatoren

85

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Ziel

Neue B+R-Lagereinrichtungen an HÉV-Stopps

86

C5.I1 Kapazitätsaufbau des Vorortnetzes

Ziel

Neuer intermodaler Bus – HÉV-Hubs

88

C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

Ziel

Inbetriebnahme der renovierten Eisenbahnstrecke (Almásfüzitő-Komárom)

90

C5.I2 Überlastung des Schienennetzes im TEN-V-Korridor

Ziel

Inbetriebnahme der renovierten Eisenbahnstrecke (Eisenbahnstrecke Békéscsaba-Lőkösháza)

95

C5.I4 Einführung eines zentralen Verkehrsmanagements auf TEN-V-Eisenbahnen

Ziel

Installation des zentralen Verkehrsmanagementsystems auf Vorort- und anderen großen Eisenbahnstrecken

367

C5.I5 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussen in Budapest

Ziel

Inbetriebnahme der neu erworbenen Straßenbahnen und der damit verbundenen Infrastruktur

368

C5.I5 Entwicklung von Straßenbahn- und Oberleitungsbussen in Budapest

Ziel

Inbetriebnahme eines neuen Leistungswandlers für das Oberleitungsbussystem

109

C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Meilenstein

Schaffung der IT-Infrastruktur für die Nutzung von Daten aus intelligenten Zählern

111

C6.R4 Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlusses

Ziel

Genehmigung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

117

C6.I1 Entwicklung klassischer und intelligenter Netze von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

Ziel

Zusätzliche Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

121

C6.I2 Förderung der Nutzung von Solarpaneelen für Wohngebäude und der Modernisierung der Heizung

Ziel

Zahl der zusätzlichen Haushalte, die mit Solarpaneelen oder mit Solarmodulen, Speichereinheit, elektrischer Heizanlage und Fensteraustausch ausgerüstet sind (kumuliert, Anzahl der Haushalte)

371

C6.I6. Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Ziel

Fläche öffentlicher Gebäude, die von der Verbesserung der Energieeffizienz profitiert haben

129

C6.I4 Installation von Netzenergiespeicheranlagen für Energiemarktteilnehmer

Ziel

Kapazität neu installierter Energiespeicheranlagen

134

C6.I5 Verbreitung intelligenter Messsysteme

Ziel

Zusätzliche neu installierte intelligente Zähler (kumuliert)

373

C7.R2: Sensibilisierung,

Meilenstein

Annahme der Kommunikationsstrategie

376

C7.I2 Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge

Ziel

Installation und Inbetriebnahme intelligenter Abfallbehälter

377

C7.I2 Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge

Ziel

Installation und Inbetriebnahme von unterirdischen Abfallbehältern

378

C7.I2 Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge

Ziel

Erwerb und Inbetriebnahme emissionsfreier Fahrzeuge für neue Abfallsammelinfrastrukturen

379

C7.I2 Bau einer intelligenten Abfallsammelinfrastruktur für getrennte Sammlung und damit verbundene emissionsfreie Sammelfahrzeuge

Ziel

Abfallsammelkapazität der installierten Infrastruktur

144

C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

Ziel 

Anzahl der Vollblutentnahmeereignisse an mobilen Entnahmestellen in kleinen Siedlungen

145

C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

Ziel

Inbetriebnahme neuer oder modernisierter Gebäude der Gesundheitsinfrastruktur, die mit neuen und modernen Gesundheitsausrüstungen ausgestattet sind

146

C8.I1 Entwicklung der Bedingungen für die Gesundheitsversorgung im 21. Jahrhundert

Ziel

Bodenfläche von Gebäuden im Bereich der Gesundheitsinfrastruktur, die von der Verbesserung der Energieeffizienz profitiert haben

148

C8.I2 Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen

Ziel

Zahl der neuen Datenbanken im Gesundheitswesen und Krankheitsregister, die digital verfügbar sind

179

C9.R7 Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie und eines Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Stärkung des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung in Ungarn durch Bewertung der wirksamen Umsetzung der Maßnahmen der neuen nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und des zugehörigen Aktionsplans

191

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus Unionsunterstützung finanzierten Aufträgen darf 15 % nicht überschreiten.

192

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil von Vergabeverfahren mit Einzelangeboten, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

193

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil der Ausschreibungsverfahren mit Einzelangeboten bei aus Unionsunterstützung finanzierten Aufträgen darf 15 % nicht überschreiten.

194

C9.R10 Verringerung des Anteils der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem einzigen Angebot

Ziel

Der Anteil von Vergabeverfahren mit Einzelangeboten, die aus nationalen Mitteln finanziert werden, darf 15 % nicht überschreiten.

207

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Ziel 

Gesamtzahl der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die Schulungen zu Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten haben 

208

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Meilenstein

Evaluierung des Schulungsprogramms zur Erleichterung der Teilnahme von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren

211

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Ziel 

Anzahl der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, die pauschale Unterstützung für Ausgleichszahlungen für öffentliche Aufträge erhalten haben 

212

C9.R14 Schulungsprogramm und Förderprogramm für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, um deren Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern

Meilenstein

Abschluss der abschließenden Bewertung des Mehrwerts und der Wirksamkeit der Förderregelung

233

C9.R26 Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu öffentlichen Informationen

Meilenstein

Bericht der nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Zugang zu öffentlichen Informationen (3)

240

C9.R27 Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und wirksame Einbeziehung von Interessenträgern und Sozialpartnern in die Entscheidungsfindung

Ziel

Stärkung der wirksamen Anwendung der Vorschriften über die obligatorische öffentliche Konsultation zu Gesetzgebungsakten und die systematische Veröffentlichung vorläufiger Zusammenfassungen der Folgenabschätzungen (4)

250

C9.R33 Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Auslandszahlungen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung

252

C9.R34 Digitale Umwandlung von Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Mehrphasige Einführung des ePayroll-Systems

254

C9.R34 Digitale Umwandlung von Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Mehrphasige Einführung des eReceipt-Systems

256

C9.R34 Digitale Umwandlung von Verfahren zur Einhaltung der Steuervorschriften

Meilenstein

Mehrphasige Einführung des eVAT-Systems

271

C10.R1: Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Verfügbarkeit des Netzanschlussverfahrens
Erweiterte Maßnahme:

Genehmigung des Netzanschlusses für wetterabhängige Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Ziel

Genehmigung des Netzanschlusses für wetterabhängige Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

281

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Zuschüsse)

Ziel

Digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

285

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen

Ziel

In Betrieb befindliche Wetterstationen

288

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1c: Erweiterte Maßnahme: Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

Ziel

Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

292

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1d. Erweiterte Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Zuschüsse)

Ziel

Neu installierte intelligente Zähler

Betrag der Ratenzahlung

1 604 911 435 EUR

2.Darlehen

Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Raten werden wie folgt organisiert:

2.1.Erste Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

293

C10.R7: Erweiterung von Energiegemeinschaften

Meilenstein

Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften über Energiegemeinschaften

294

C10.R7: Erweiterung von Energiegemeinschaften

Meilenstein

Zentrale Anlaufstelle und Leitlinien für Energiegemeinschaften

297

C10.R9: Gewährleistung eines Rechtsrahmens für erneuerbaren Wasserstoff

Meilenstein

Abschluss einer Überprüfung des Rechtsrahmens für erneuerbaren Wasserstoff

299

C10.R10: Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans für Biogas und Biomethan

Meilenstein

Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans für Biogas und Biomethan

301

C10.R12: Unterstützung von Anträgen potenzieller Begünstigter auf EU-finanzierte Förderregelungen für die Energieeffizienz von Wohngebäuden

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Schaffung eines Rahmens für die Unterstützung potenzieller Begünstigter auf Unterstützung im Rahmen von EU-finanzierten Förderprogrammen für die Energieeffizienz von Wohngebäuden

304

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Darlehen)

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

308

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Darlehen)

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte zur Einrichtung von Wetterstationen zur Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen

315

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Darlehen)

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für vorrangige Projekte für den Erwerb und die Installation intelligenter Zähler an VNB

319

C10.I2: Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks

324

C10.I3: Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft

327

C10.I4: Anwendung umweltfreundlicher Technologien für die Dekarbonisierung der Industrie

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Dekarbonisierungsprojekte der Industrie

328

C10.I4: Anwendung umweltfreundlicher Technologien für die Dekarbonisierung der Industrie

Meilenstein

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

330

C10.I5: Digitalisierung der Energieunternehmen   

Meilenstein

Annahme eines umfassenden Plans zur Digitalisierung im Energiebereich

331

C10.I5: Digitalisierung von Energieunternehmen

Meilenstein

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für digitale Entwicklungen in Energieunternehmen

332

C10.I5: Digitalisierung von Energieunternehmen

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen zur Unterstützung der digitalen Entwicklung in Energieunternehmen

338

C10.I7: Stärkung der Humanressourcen in der grünen Wirtschaft

Meilenstein

Analyse von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt für grüne Kompetenzen

341

C10.I8: Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte im Zusammenhang mit Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude

342

C10.I8: Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen für Projekte in Bezug auf Investitionen in die Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden

350

C10.I12: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Unternehmen

Meilenstein

Durchführungsvereinbarung

353

C10.I13: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden und zur Bekämpfung der Energiearmut

Meilenstein

Durchführungsvereinbarung

356

C10.I14: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Steigerung des Ausbaus von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Meilenstein

Durchführungsvereinbarung

359

C10.I15: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Unterstützung des Kaufs von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen durch Fuhrparkanbieter

Meilenstein

Durchführungsvereinbarung

362

C10.I16: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur Unterstützung der Erkundung und Nutzung geothermischer Energie

Meilenstein

Durchführungsvereinbarung

Betrag der Ratenzahlung

1 097 130 000 EUR

2.2. Zweite Tranche (Darlehensunterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

295

C10.R8: Rechtliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Energiespeicherung

296

C10.R8: Rechtliche Anreize für die Nutzung der Energiespeicherung

Meilenstein

Annahme des nationalen Plans für Energiespeicherung und nichtfossile Flexibilität

298

C10.R9: Gewährleistung eines Rechtsrahmens für erneuerbaren Wasserstoff

Meilenstein

Inkrafttreten des Legislativpakets zu erneuerbarem Wasserstoff und Veröffentlichung eines begleitenden nichtlegislativen Pakets

300

C10.R11: Verbesserung des Rechtsrahmens für geothermische Energie

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Verbesserung des Rechtsrahmens für die Exploration und Nutzung geothermischer Energie

302

C10.R13: Nationale Strategie zur Entwicklung grüner Kompetenzen

Meilenstein

Regierungsbeschluss über die nationale Kompetenzstrategie für den ökologischen Wandel und ihren Aktionsplan zur Umsetzung

305

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Darlehen)

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen für digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

309

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Darlehen)

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen zur Unterstützung der Installation von Wetterstationen zur Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen

312

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1c: Erweiterte Maßnahme: Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber (Darlehen)

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen über die Umsetzung und die Förderbedingungen für den Ausbau von Übertragungs- und Verteilernetzen

316

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Darlehen)

Meilenstein

Inkrafttreten aller Finanzhilfevereinbarungen über den Kauf und die Installation intelligenter Zähler

320

C10.I2: Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke

Meilenstein

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

325

C10.I3: Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft

Meilenstein

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarungen

346

C10.I10: Förderung der Akzeptanz von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen im Privatsektor

Meilenstein

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zum Kauf von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen

348

C10.I11: Unterstützung der Erkundung geothermischer Energie

Meilenstein

Inkrafttreten von Finanzhilfevereinbarungen zur Unterstützung geothermischer Explorationstätigkeiten

Betrag der Ratenzahlung

783 660 000 EUR

2.3.Dritte Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

306

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Darlehen)

Ziel

Digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

310

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Darlehen)

Ziel

In Betrieb befindliche Wetterstationen

313

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1c: Erweiterte Maßnahme:

Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber (Darlehen)

Ziel

Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

317

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme (Darlehen)

Ziel

Neu installierte intelligente Zähler

334

C10.I6: Investitionen in Wasserstoff

Ziel

Verteilung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen an Endempfänger

339

C10.I7: Stärkung der Humanressourcen in der grünen Wirtschaft

Ziel

Anzahl der Kurse, für die neue Lerninhalte für grüne Kompetenzen entwickelt werden

365

C1.I5 Schaffung neuer Kinderkrippenplätze 

Ziel  

Zahl der zusätzlichen Kinder, die in neu geschaffenen Kinderkrippenplätzen eingeschrieben sind 

Betrag der Ratenzahlung

666 110 000 EUR

2.4. Vierte Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein/Ziel

Name

303

C10.R13: Nationale Strategie zur Entwicklung grüner Kompetenzen

Meilenstein

Fortschrittsbericht über die Umsetzung der nationalen Kompetenzstrategie für den ökologischen Wandel und des zugehörigen Aktionsplans

307

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C.10.I1a: Digitale Entwicklungen auf Ebene des Netzbetreibers (Darlehen)

Ziel

Digitale Entwicklungen im Zusammenhang mit der Netzinfrastruktur und dem Betrieb des Stromnetzes auf Ebene des Netzbetreibers

311

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1b: Verbesserung der Genauigkeit der Wettervorhersagen (Darlehen)

Ziel

In Betrieb befindliche Wetterstationen

314

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1c: Erweiterte Maßnahme: Entwicklung klassischer und intelligenter Netze für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber (Darlehen)

Ziel

Kapazitätssteigerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen nutzen, die infolge des verbesserten Netzes in das Stromnetz integriert werden können (kumuliert, MW)

318

C10.I1: Ausbau der Stromnetze und Digitalisierung
C10.I1d Scaled-up-Maßnahme: Verbreitung intelligenter Messsysteme

Ziel

Neu installierte intelligente Zähler

321

C10.I2: Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke

Ziel

Installierte Kapazität der Systeme für erneuerbare Energien

322

C10.I2: Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke

Ziel

Anzahl der operativ angeschlossenen Mikronetze

323

C10.I2: Ökologisierung von Industrie-, Wissenschafts-, Technologie- und Logistikparks für Energiezwecke

Ziel

Kapazität der installierten Wärmepumpen

326

C10.I3: Aufbau von Produktionskapazitäten für eine grüne Wirtschaft

Meilenstein

Inbetriebnahme aller Projekte

329

C10.I4: Anwendung umweltfreundlicher Technologien für die Dekarbonisierung der Industrie

Meilenstein

Inbetriebnahme aller Dekarbonisierungsprojekte

333

C10.I5: Digitalisierung von Energieunternehmen

Meilenstein

Digitale Lösungen zur Unterstützung des Funktionierens der in Betrieb genommenen Energiesysteme und -dienste

335

C10.I6: Investitionen in Wasserstoff

Ziel

Verteilung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen an Endempfänger

336

C10.I6: Investitionen in Wasserstoff

Ziel

Inbetriebnahme neuer Wasserstofftankstellen

337

C10.I6: Investitionen in Wasserstoff

Ziel

Inbetriebnahme von Elektrolyseurkapazität

340

C10.I7: Stärkung der Humanressourcen in der grünen Wirtschaft

Ziel

Anzahl der Fachkräfte, die ein Microcredentials-Zertifikat für grüne Kompetenzen erhalten haben

343

C10.I8: Energieeffizienzinvestitionen in öffentliche Gebäude

Ziel

Fläche öffentlicher Gebäude, die von der Verbesserung der Energieeffizienz profitiert haben

344

C10.I9: Elektrifizierung von Eisenbahnabschnitten

Ziel

Abschluss der Elektrifizierung der Eisenbahn für den Abschnitt „Szeged-Rendező – Röszke – Landesgrenze“ und Anbindung der Eisenbahnstrecken 136 und 140

345

C10.I9: Elektrifizierung von Eisenbahnabschnitten

Ziel

Bau oder Wiederaufbau von Umspannwerken für das Eisenbahnnetz

347

C10.I10: Förderung der Akzeptanz von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen im Privatsektor

Ziel

Erworbene und in Betrieb genommene batterieelektrische Fahrzeuge

349

C10.I11: Unterstützung der Erkundung geothermischer Energie

Ziel

Anzahl der abgeschlossenen geothermischen Explorationstätigkeiten

351

C10.I12: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Unternehmen

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

352

C10.I12: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Unternehmen

Meilenstein

Der MFB hat die Investition abgeschlossen

354

C10.I13: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden und zur Bekämpfung der Energiearmut

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

355

C10.I13: Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden und zur Bekämpfung der Energiearmut

Meilenstein

Der MFB hat die Investition abgeschlossen

357

C10.I14: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Steigerung des Ausbaus von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

358

C10.I14: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Steigerung des Ausbaus von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Meilenstein

Der MFB hat die Investition abgeschlossen

360

C10.I15: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Unterstützung des Kaufs von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen durch Fuhrparkanbieter

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

361

C10.I15: Einrichtung eines Finanzinstruments zur Unterstützung des Kaufs von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen durch Fuhrparkanbieter

Meilenstein

Der MFB hat die Investition abgeschlossen

363

C10.I16: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur Unterstützung der Erkundung und Nutzung geothermischer Energie

Ziel

Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

364

C10.I16: Einrichtung eines Finanzierungsinstruments zur Unterstützung der Erkundung und Nutzung geothermischer Energie

Meilenstein

Der MFB hat die Investition abgeschlossen

Betrag der Ratenzahlung

1 371 413 481 EUR



ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE REGELUNG

1.Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die nachstehend festgelegten Regelungen bilden zusammen mit den einschlägigen Maßnahmen der Komponente 9 (Governance und öffentliche Verwaltung 36 ) das ungarische Kontroll- und Auditsystem im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans. Jedes dieser Elemente ist integraler Bestandteil des ungarischen Kontroll- und Auditsystems, dessen Umsetzung und kontinuierliche Einhaltung erforderlich ist, um die Einhaltung des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2021/241 zu gewährleisten. Gemeinsam wird durch die Umsetzung und kontinuierliche Einhaltung dieser Elemente sichergestellt, dass die Vorkehrungen für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans die Maßnahmen umfassen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind.

Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Ungarns erfolgt nach folgenden Modalitäten:

Regierungserlass 373/2022 (IX. 30.) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen festgelegt, die an der Umsetzung, Prüfung und Kontrolle des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind. Das in der Reform C9.R19 beschriebene Inkrafttreten dieses Regierungsbeschlusses spiegelt sich in einem spezifischen Etappenziel wider, das vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans erfüllt sein muss.

Das Verfahren zur Umsetzung, Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans wird von der nationalen Behörde (stellvertretendes Staatssekretariat des für die Durchführung der Unterstützung durch die Union zuständigen Ministers) sichergestellt. Dies umfasst den Betrieb des Überwachungssystems (auch mit Unterstützung eines IT-Überwachungssystems), die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen und die Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Daten im Monitoring-IT-System. Die nationale Behörde ist auch die zuständige Stelle, die überprüft, ob die im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Etappenziele und Zielwerte erreicht wurden. Die nationale Behörde ist für die Erstellung und Übermittlung der Zahlungsanträge im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans sowie für deren Richtigkeit und die Unterzeichnung der Verwaltungserklärung zuständig. Er fungiert auch als einzige Verbindungsstelle zwischen den ungarischen Behörden und der Kommission. Die nationale Behörde ist zuständig für die Einrichtung und den Betrieb eines internen Verwaltungs- und Kontrollsystems zur wirksamen Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und zur Ergreifung geeigneter Korrekturmaßnahmen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, für die Einführung wirksamer Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und zur Bekämpfung von Korruption unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken und für die Durchführung (auf der Grundlage von Unterlagen und vor Ort) Kontrollen der Durchführung auf der ersten Ebene.

Die sektorale Durchführung der spezifischen Maßnahmen 37 des Plans wird von den zuständigen Fachministerien überwacht, deren Dienststellen die Überwachung der Fortschritte der Maßnahmen unterstützen und eng mit der nationalen Behörde zusammenarbeiten.

Die nationale Behörde wird bei der Umsetzung und Überwachung des Plans von Durchführungsstellen unterstützt, die durch schriftliche Verträge unter der Aufsicht und Verantwortung der nationalen Behörde tätig werden. Werden Durchführungsaufgaben der nationalen Behörde an Durchführungsstellen delegiert, so wird die Arbeit der Durchführungsstellen von der nationalen Behörde genau überwacht, die den Durchführungsstellen methodische Unterstützung und Anleitung zur Verfügung stellt. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Durchführungsstellen über ausreichende Ressourcen und angemessene Berufserfahrung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können. Die Durchführungsstellen verfügen über wirksame interne Kontrollmechanismen. Die Durchführungsstellen nehmen die Kontrollfunktionen der nationalen Behörde für die in ihre Zuständigkeit fallenden Komponenten und Maßnahmen wahr, die sie durchführen.

Um eine wirksame Prävention und Aufdeckung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Doppelfinanzierung zu gewährleisten, nutzen die nationale Behörde und die Durchführungsstellen bei der Umsetzung und Kontrolle der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans systematisch alle Funktionen des Risikobewertungsinstruments Arachne.

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wird im Ministerium, das für die Durchführung der Unionsunterstützung zuständig ist, eine neue Direktion für interne Prüfung und Integrität (DIAI) eingerichtet, um die wirksame Prävention und Aufdeckung von Interessenkonflikten zu verstärken. Die DIAI ist für die regelmäßige Kontrolle der Richtigkeit der Erklärungen zu Interessenkonflikten durch Mitarbeiter aller an der Umsetzung und Kontrolle des Plans beteiligten Ebenen zuständig.

Die Generaldirektion für die Prüfung der europäischen Fonds (EUTAF) nimmt in ihrer Funktion als Prüfbehörde die Prüfungsaufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Plans wahr. Ungarn stellt der EUTAF die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben wahrzunehmen.

Die EUTAF erstellt eine Prüfstrategie im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards. In dieser Strategie werden die Methode und Häufigkeit der Audits festgelegt. Es muss früh genug sein, um die Prüfungen durchzuführen, die in die zusammen mit dem ersten Zahlungsantrag eingereichte Zusammenfassung der Prüfung aufzunehmen sind. Im Rahmen der Prüfstrategie wird der Prüfungsarbeit Vorrang eingeräumt, beginnend mit einer Prüfung der Einrichtung der Systeme mit Schwerpunkt auf der Angemessenheit der (rechtlichen und institutionellen) Prozesse, der Einrichtung und dem Betrieb von IT-Systemen sowie der Verfügbarkeit und Qualität der personellen Kapazitäten. Diese Prüfung erfolgt vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags. Weitere zu Beginn der Umsetzung durchzuführende Systemprüfungen betreffen die Anwendung von Arachne auf die von der nationalen Behörde und den Durchführungsstellen durchgeführten Kontrollen sowie eine Systemprüfung der DIAI.

Die EUTAF führt Systemprüfungen und vertiefte Prüfungen durch. Systemprüfungen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung mit angemessener Häufigkeit durchgeführt und prüfen das Funktionieren des für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans eingerichteten Systems. Die vertiefte Prüfung konzentriert sich auf die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte und umfasst die Prüfung der Erfüllung der Bedingungen für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die EUTAF gibt für jeden Zahlungsantrag, der der Kommission vorgelegt wird, einen Bestätigungsvermerk auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Prüftätigkeit sowohl aus ihren Systemprüfungen als auch aus den vertieften Prüfungen ab.

Darüber hinaus wird im Wege eines Rechtsakts ein Begleitausschuss eingesetzt, der sich aus einschlägigen Interessenträgern und Sozialpartnern zusammensetzt, die an der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind. Der Begleitausschuss überwacht die wirksame Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans. Der Gesetzgebungsakt enthält eine Bestimmung, die die rechtliche Verpflichtung vorsieht, den Begleitausschuss während der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zu konsultieren. 

2.Vorkehrungen für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten

Um der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten zu gewähren, trifft Ungarn folgende Vorkehrungen:

-Alle Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung des Plans werden in einem IT-Überwachungssystem gespeichert, das für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans entwickelt wird.

-Die nationale Behörde ist für die Überwachung und Bewertung der Durchführung des Plans und der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte sowie für die Bereitstellung der auf Anfrage erhobenen Daten an die Kommission zuständig. Sie koordiniert die Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte, einschlägige Indikatoren, aber auch qualitative Finanzinformationen und andere Daten, z. B. über Endempfänger. Sie ist auch für den Betrieb des IT-Überwachungssystems, die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen und die Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Daten im Überwachungssystem zuständig. Die Datenkodierung erfolgt über das IT-System FAIR-EUPR, 38 über das alle für die Durchführung von Reformen und Investitionen zuständigen Einrichtungen der nationalen Behörde Bericht erstatten müssen. 

-Die Prüfbehörde (EUTAF) bestätigt in einem Prüfbericht mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk vor Einreichung des ersten Zahlungsantrags, dass die Funktionen des IT-Überwachungssystems verfügbar sind, um die Anforderungen an die Erhebung, Speicherung und Bereitstellung von Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zu erfüllen, und dass das System voll funktionsfähig und in Betrieb ist.

Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 legt Ungarn der Kommission nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte in Abschnitt 2.1 dieses Anhangs einen hinreichend begründeten Zahlungsantrag für den Finanzbeitrag vor. Ungarn stellt sicher, dass die Kommission auf Antrag uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten hat, die die ordnungsgemäße Begründung der Zahlungsanträge stützen, sowohl für die Bewertung des Zahlungsantrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Prüfungs- und Kontrollzwecke.

Beziehen sich die Etappenziele oder Zielwerte auf die Erstellung von Berichten, so werden der Kommission die zugrunde liegenden Daten, einschließlich aller Daten, die zur Untermauerung der Aussagen in diesen Berichten verwendet werden, auf Anfrage, insbesondere während der Bewertung dieser Etappenziele oder Zielwerte, zur Verfügung gestellt.

(1)

Die Infiltration von Wasser aus Kanälen durch ihre Ufer gilt nicht als naturbasierte Lösungen.

(2)

Die Beschreibung dieser Komponente beginnt mit der Investition C4.I2 Einrichtung eines Überwachungssystems  als Investition C4.I1 Bau der wichtigsten Wasserersatzsysteme, Entwicklung neuer Netze und Systeme im Rahmen der Überarbeitung des Plans.

(3)

Zu diesen naturbasierten Lösungen gehören auf der Grundlage des NWRM -Berichts – 53 NWRM illustriert: N01 – Becken und Teiche, die die Regen- oder Abflüsse langsam ins Grundwasser eindringen; N02 – Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Feuchtgebieten; N03 – Wiederherstellung und Management von Überschwemmungen; N04 – Nachbereitung; N05 – Renatriumisierung des Flussbetts; N06 – Wiederherstellung und Wiedervernetzung saisonaler oder vorübergehender Ströme; N07 – Wiederanschluss von Oxbogenseen und ähnlichen Merkmalen; N13 – Wiederherstellung der natürlichen Infiltration in Grundwasser.

(4)

Die Infiltration von Wasser aus Kanälen durch ihre Ufer gilt nicht als naturbasierte Lösungen.

(5)

Die Investition C6.I3 Installation von Energiespeicheranlagen für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber wurde im Rahmen der Überarbeitung des Plans gestrichen.

(6)

Diese Investition wird unter C7.I2 nummeriert, da die Investition C7.I1 Stärkung einer intelligenten, innovativen und nachhaltigen Abfallwirtschaft und des Sekundärrohstoffmarkts im Rahmen der Überarbeitung des Plans gestrichen wurde.

(7)

Verfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(8)

Dies gilt für die Etappenziele 160, 166, 169, 171, 174, 175, 195, 197, 198, 200, 201, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227 und 228.

(9)

Wenn die geförderte Tätigkeit die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.

(10)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) erfüllen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer i, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb technisch unvermeidbar ist.

(11)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.

(12)

Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission. 

(13)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(14)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(15)

Endbegünstigte, die mit spezifischen Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjährlichen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(16)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.

(17)

Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission. 

(18)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(19)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(20)

Endbegünstigte, die mit spezifischen Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjährlichen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(21)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.

(22)

Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission. 

(23)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(24)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(25)

Endbegünstigte, die mit spezifischen Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjährlichen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(26)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.

(27)

Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission. 

(28)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(29)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(30)

Endbegünstigte, die mit spezifischen Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjährlichen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(31)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten bei der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Einsatz von Erdgas, die den Bedingungen in Anhang III der technischen Leitlinien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C58/01) entsprechen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe für den rechtzeitigen Übergang zu einem mit fossilen Brennstoffen freien Betrieb vorübergehend und technisch unvermeidbar ist.

(32)

Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission. 

(33)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle bestimmt sind, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu erfassen oder Materialien aus Verbrennungsaschen zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(34)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme dem Zweck dienen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Recyclingverfahren von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen umzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(35)

Endbegünstigte, die mit spezifischen Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat einen halbjährlichen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(36)

Dies gilt für die Etappenziele 160, 166, 169, 171, 174, 175, 195, 197, 198, 200, 201, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227 und 228, die vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags erfüllt werden müssen. Eine Reihe der in Komponente 9 enthaltenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Verpflichtungen, die Ungarn im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union eingegangen ist.

(37)

Die Fachministerien tragen die sektorale Verantwortung für die Umsetzung aller Maßnahmen des Plans, mit Ausnahme der Maßnahmen für Governance und öffentliche Verwaltung, die in die Zuständigkeit der nationalen Behörde fallen.

(38)

Dieses IT-System dient auch zur Eingabe von Daten über die Kohäsionsfonds für die Zeiträume 2014-2020 und 2021-2027. Ungarn hat das System entwickelt, um sicherzustellen, dass es auch den spezifischen Anforderungen des Aufbau- und Resilienzplans entspricht.

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