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Document 52018IP0210

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zur Optimierung der Wertschöpfungskette in der EU-Fischereibranche (2017/2119(INI))

ABl. C 76 vom 9.3.2020, p. 2–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 76/2


P8_TA(2018)0210

Optimierung der Wertschöpfungskette in der EU-Fischereibranche

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zur Optimierung der Wertschöpfungskette in der EU-Fischereibranche (2017/2119(INI))

(2020/C 76/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zur Förderung von Kohäsion und Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage der EU und zur Umsetzung von Artikel 349 AEUV (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, insbesondere deren Artikel 35 über die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, insbesondere die Artikel 11, 13, 41 bis 44, 48, 63, 66, 68 und 70 bis 73,

unter Hinweis auf die mittelfristige Strategie (2017–2020) der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), die auf die Nachhaltigkeit der Fischerei im Mittelmeer und im Schwarzen Meer abzielt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2017 zu dem Zustand der Fischbestände und zu der sozioökonomischen Lage der Fischerei im Mittelmeerraum (2),

unter Hinweis auf die am 24. Oktober 2017 veröffentlichte neue Strategie der Kommission für „eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (COM(2017)0623),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Restaurants und im Einzelhandel (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2017 zur Bewirtschaftung der Fischereiflotten in den Gebieten in äußerster Randlage (4),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0163/2018),

A.

in der Erwägung, dass sich die Fischerei in der EU mit immer schwierigeren und komplexeren Herausforderungen auseinandersetzen muss; in der Erwägung, dass der Zustand der Ressourcen und die steigenden Kosten – insbesondere die Schwankungen der Kraftstoffpreise – die Einkünfte der Fischer beeinflussen können; in der Erwägung, dass sich die örtliche Bevölkerung in diesem Zusammenhang aufgrund der Senkung der Fangquoten in einer schwierigen Lage befindet, da die Fangtätigkeit zurückgeht; in der Erwägung, dass zusätzlich zum Anstieg der Transportkosten, der auf die doppelte Auswirkung des Anstiegs der Kraftstoffpreise zurückgeht, auch noch der Wettbewerb durch die Einfuhren von Erzeugnissen aus Drittländern hinzukommt, und in der Erwägung, dass dieses und weitere Probleme zwar anerkannt werden, aber trotzdem viele der Ursachen für die Verschlechterung der sozioökonomischen Lage der Branche wie etwa die unangemessene Erstverkaufspreisbildung für Fisch weitestgehend fortbestehen;

B.

in der Erwägung, dass der Fischereibranche strategische Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit mit Fisch und für die Ausgewogenheit der Lebensmittelbilanz mehrerer Mitgliedstaaten und der Union selbst zukommt und dass sie einen beträchtlichen Beitrag zum sozioökonomischen Wohlstand der Küstengemeinden, zur Entwicklung auf lokaler Ebene, zur Beschäftigung, zur Erhaltung bzw. Schaffung von Wirtschaftstätigkeit in den vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweigen der Lieferkette und zur Erhaltung örtlicher kultureller Traditionen leistet;

C.

in der Erwägung, dass die kleine Fischerei, die handwerkliche Fischerei und die Küstenfischerei 83 % der aktiven Fischereifahrzeuge in der EU und 47 % sämtlicher Arbeitsplätze in der Fischereibranche der EU stellen; in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt ist, dass „[sich] die Mitgliedstaaten […] darum bemühen [sollten], dass kleine Fischerei betreibenden Fischern, handwerklichen Fischern und Küstenfischern ein bevorzugter Zugang eingeräumt wird“, und dass diese Anforderung bislang nicht erfüllt wurde;

D.

in der Erwägung, dass die meisten Händler von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen wie etwa Supermärkte die Unionsvorschriften zwingend einhalten müssen; in der Erwägung, dass die Auswirkungen dieser Einhaltung auf die Arbeitsbedingungen und die Einkommen der Fischer jedoch nicht einheitlich sind, wodurch kleinere Fischereifahrzeuge benachteiligt werden können;

E.

in der Erwägung, dass den deutlichen Unterschieden zwischen den Flotten, Flottensegmenten, Zielarten, Fanggeräten, der Produktivität, den Verbrauchspräferenzen und dem Fischverzehr je Einwohner in den verschiedenen Mitgliedstaaten der EU sowie den besonderen Merkmalen der Fischerei Rechnung getragen werden muss, die sich aus ihrer gesellschaftlichen Struktur, den Vermarktungsformen und den strukturellen und natürlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Fischereiregionen ergeben;

F.

in der Erwägung, dass handwerklich tätige Fischer Unterstützung – auch finanzieller Art – benötigen, damit sie in die neuen Marktsegmente eintreten können;

G.

in Erwägung der Unsicherheit der Einkommen und Löhne der in der Fischerei Tätigen, die sich aus der Art der Vermarktungstätigkeit in der Branche, der Art der Bildung der Erstverkaufspreise und den außergewöhnlichen Merkmalen dieser Wirtschaftstätigkeit ergibt, was unter anderem bedeutet, dass es auch in Zukunft einer angemessenen öffentlichen, nationalen und gemeinschaftlichen Finanzierung der Branche bedarf;

H.

in der Erwägung, dass eine Analyse der wichtigsten Stellschrauben der Wertschöpfungskette von Fischereierzeugnissen bewirken kann, dass die Fischer und Erzeuger vor Ort im Wege der Erschließung neuer lokaler Märkte und des Engagements von Akteuren vor Ort einen größeren Anteil des Wertes einbehalten, was sich positiv auf die lokale Bevölkerung auswirken dürfte, da in diesem Fall eine dynamische, rentable und tragfähige Wirtschaftstätigkeit in der Region generiert wird;

I.

in der Erwägung, dass in Artikel 349 AEUV die besondere wirtschaftliche und soziale Lage der Gebiete in äußerster Randlage anerkannt wird, die durch strukturelle Faktoren (Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen, Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen usw.) erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung der Gebiete und die Wertschöpfungskette in der Fischerei in hohem Maße beeinträchtigen;

J.

in der Erwägung, dass Primärerzeuger zwar eine wichtige Funktion in der Wertschöpfungskette innehaben, aber nicht immer in den Genuss des Mehrwerts kommen, der in den nachfolgenden Gliedern dieser Kette erwirtschaftet wird;

K.

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) mit dem Ziel konzipiert wurde, die Nachhaltigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei und der Aquakultur in der Union zu stärken;

L.

in der Erwägung, dass eine Möglichkeit zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von Fischereierzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage darin besteht, dafür zu sorgen, dass der Preis für Fischereierzeugnisse aus diesen Regionen, die zu den Hauptzielmärkten gelangen, nicht infolge der Transportkosten in die Höhe getrieben wird;

M.

in der Erwägung, dass die EU weltweit der größte Vermarkter von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen ist;

N.

in der Erwägung, dass die Handelsströme von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen von zahlreichen Faktoren wie etwa den Verbrauchervorlieben in den verschiedenen Regionen beeinflusst werden;

O.

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse darauf abzielt, die Markttransparenz und -stabilität insbesondere mit Blick auf das Wirtschaftswissen und Verständnis der Unionsmärkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur über die gesamte Lieferkette zu erhöhen;

P.

in der Erwägung, dass die Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur obligatorisch ist bzw. bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen die schriftliche Angabe des Untergebiets oder der Division, die in den FAO-Fischereigebieten gelistet ist, vorgeschrieben ist;

Q.

in der Erwägung, dass Transparenz eine Möglichkeit ist, das Recht der Verbraucher zu wahren, möglichst genau über die Merkmale der von ihnen erworbenen Erzeugnisse Bescheid zu wissen; in der Erwägung, dass hierzu die Kennzeichnung verbessert werden muss, indem bei dem Verkauf sowohl frischer als auch verarbeiteter Erzeugnisse dieselben genauen Informationen über die Herkunft des Fisches aufgeführt werden;

R.

in der Erwägung, dass die derzeitige Verkaufsdynamik keine Abwälzung der Schwankungen der Kosten der Produktionsfaktoren wie etwa von Kraftstoff auf den Preis von Fisch erlaubt und dass die durchschnittlichen Erstverkaufspreise nicht mit der Entwicklung der Endverbraucherpreise einhergegangen sind;

S.

in der Erwägung, dass aus der 2016 von der Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik veröffentlichten Studie mit dem Titel „Märkte für Kleinfischerei: Wertschöpfungskette, Vermarktung und Kennzeichnung“ eindeutig hervorgeht, dass die Kennzeichnung der Fischereierzeugnisse aus der EU den Verbraucher verunsichern kann;

T.

in der Erwägung, dass die Erzeugerorganisationen in den Bereichen Fischerei und Aquakultur („Erzeugerorganisationen“) für die Verwirklichung der Ziele und für das ordnungsgemäße Management der GFP und der GMO entscheidend sind;

U.

in der Erwägung, dass die Union zugesagt hat, insbesondere mit Blick auf die Handelsbeziehungen mit Drittstaaten für ein hohes Maß an Qualität von Fischereierzeugnissen zu sorgen;

V.

in Erwägung der großen Bedeutung der Verarbeitungs- und der Konservenindustrie;

W.

in der Erwägung, dass die lokalen Aktionsgruppen für Fischerei im Rahmen der GFP eine grundlegende Rolle bei der Ausarbeitung und Anwendung von branchenübergreifenden und integrierten Strategien für die inklusive lokale Entwicklung spielen, die den Bedürfnissen ihres jeweiligen Fischereigebiets vor Ort gerecht werden; in der Erwägung, dass sie als sinnvolles Instrument anerkannt werden, das zur Diversifizierung der Fischereitätigkeiten beiträgt;

X.

in der Erwägung, dass die Lieferkette für Fischereierzeugnisse nicht isoliert zu betrachten ist und dass der Aufbau von branchenübergreifenden Beziehungen entscheidend dafür ist, dass innovative Produkte entwickelt werden können, die den Zugang zu neuen Märkten und eine Verbesserung der Absatzförderung ermöglichen;

Y.

in der Erwägung, dass es in der Fischereibranche mancher Mitgliedstaaten der Union keine Grundstruktur und keine Tendenz, Zusammenschlüsse zu gründen, gibt;

Z.

in der Erwägung, dass die Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage besonderen Anforderungen unterliegt, die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anerkannt werden und außerdem ihre Strukturierung beeinflussen;

AA.

in der Erwägung, dass den Branchenverbänden (wie bereits in der GMO erwähnt) das Potenzial innewohnt, die Abstimmung der Vermarktungsaktivitäten entlang der Lieferkette zu verbessern und für die gesamte Branche sinnvolle Maßnahmen anzuregen;

AB.

in der Erwägung, dass es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt und dass deshalb eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen eher mit Organisationen verwirklicht werden kann, die sich aus Mitgliedern aus verschiedenen Staaten und Regionen der Union zusammensetzen, und somit von Region zu Region in Angriff genommen und analysiert werden sollte;

AC.

in der Erwägung, dass die Fischerei für die sozioökonomische Lage, die Beschäftigung und die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gebiete in äußerster Randlage eine wichtige Rolle spielt, da sich diese Gebiete durch Volkswirtschaften mit dauerhaften strukturellen Beschränkungen und wenig Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Diversifizierung auszeichnen;

AD.

in der Erwägung, dass der Mangel an jungen, gut ausgebildeten Arbeitskräften der Modernisierung und der Erneuerung der Branche im Weg steht und eine große Bedrohung für das Weiterbestehen zahlreicher Küstengemeinden darstellt;

AE.

in der Erwägung, dass die Rolle von Frauen in der Fischerei kaum wahrgenommen wird, die zwar häufig die Arbeit im Hintergrund wie etwa die logistische Unterstützung oder die mit der Tätigkeit verbundenen Verwaltungsaufgaben erledigen, aber auch als Fischerinnen und Kapitäninnen auf Fischereifahrzeugen anzutreffen sind;

AF.

in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung tatsächlich eine wirtschaftliche und soziale Anforderung ist, die die Rendite schmälert und Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette nach sich zieht, die auf ein Mindestmaß gesenkt werden sollten;

AG.

in der Erwägung, dass ein ausgeprägteres Verbraucherbewusstsein für die große Bedeutung einer gesunden Ernährung und einer nachhaltigen Erzeugung gefördert werden muss;

AH.

in der Erwägung, dass zu den Ursachen für die Verschlechterung der sozioökonomischen Lage auch der sinkende Erstverkaufspreis von Fisch und der Anstieg der Kraftstoffkosten hinzugerechnet werden müssen;

1.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, gemeinsam mit den regionalen Behörden Expertengruppen einzuberufen, die die Verwendung der einzelnen Posten des Europäischen Meeres- und Fischereifonds analysieren und Korrekturmaßnahmen vorschlagen, sodass die Ursachen für die mangelnde Durchführung und einen etwaigen Verlust von Geldern gefunden werden, für ein angemessenes Maß an Kontrolle und Transparenz zu sorgen und von den einschlägigen Verwaltungsorganen eine bessere Verwaltungstätigkeit zu verlangen;

2.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzuhalten und EU-Fischereifahrzeugen der kleinen und der handwerklichen Fischerei einen wirklich bevorzugten Zugang zu den Fangmöglichkeiten einzuräumen;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gründung von Erzeugerorganisationen zu vereinfachen, indem sie den mit dem bestehenden Verfahren verbundenen bürokratischen Aufwand abbauen und die geforderten Mindest-Produktionsmengen verringern, damit der Eintritt kleiner Erzeuger erleichtert wird; weist darauf hin, dass die Tätigkeit der Erzeugerorganisationen außerdem gestärkt werden muss, indem diese mit mehr Befugnissen versehen werden und ihr Zugang zu der notwendigen finanziellen Förderung erleichtert wird, sodass sie zusätzlich zum täglichen Fischereimanagement noch andere Aufgaben bewältigen können, sofern sich dies innerhalb eines von den Zielen der GFP abgesteckten Rahmens abspielt und das Augenmerk in erster Linie auf die Gebiete in äußerster Randlage gerichtet wird, die in der Lage sein müssen, die Tätigkeit der Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände an den lokalen Bedarf ihrer Gebiete anzupassen, die sich durch Abgelegenheit, Insellage, geringe Oberfläche, die ausgeprägte Dominanz der handwerklichen Fischerei und eine hohe Anfälligkeit gegenüber Einfuhren auszeichnen;

4.

weist darauf hin, dass mit den operativen Programmen (mit angemessener finanzieller Unterstützung) Anreize für die Möglichkeit geschaffen werden müssen, dass die Erzeugerorganisationen ihre Erzeugnisse direkt vermarkten, indem die Wertschöpfungskette weiterentwickelt wird, sodass ihre Produktion aufgewertet und der Wertzuwachs der Fischereierzeugnisse gesteigert wird;

5.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Beihilfen für die Sicherheit an Bord und die Hygiene nicht im Wettbewerb zueinander stehen und dass die Haushaltsmittel für die handwerkliche Fischerei aufgestockt werden;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu werben und es zu erleichtern, dass die Erzeugerorganisationen die Wertschöpfungskette in die Produktions- und Marketingpläne integrieren, damit das Angebot an die Nachfrage angepasst werden kann, ein faires Einkommen für die Fischer gesichert ist und die europäischen Verbraucher Erzeugnisse vorfinden, die ihrem Bedarf und auch den unterschiedlichen Vorlieben gerecht werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass an die örtlichen Besonderheiten angepasste Marketingstrategien die Möglichkeit des Direktverkaufs vorsehen müssen und ein grundlegendes Instrument sind, das branchenspezifische und/oder auf ein Produkt ausgerichtete Kampagnen – darunter auch eine Kennzeichnung und Etikettierung mit verständlichen Angaben – umfasst, die dazu beitragen, dass die Verbraucher besser informiert und sensibilisiert sind;

7.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die handwerkliche Fischerei zu stärken, indem sie den Konsum vor Ort im Wege direkter und spezifischerer Marketingmaßnahmen und im Wege von kurzen Vermarktungskanälen anregen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Sektor und der Fischereiwirtschaft verbessern, indem öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser mit lokalen Fischereierzeugnissen beliefert werden, und indem sie Werbekampagnen zur Förderung des Verzehrs lokal erzeugter Lebensmittel unter Mitwirkung von privaten Initiativen wie etwa der Initiative Slow Fish durchführen, und die Saisonabhängigkeit bestimmter Fänge zu achten; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten gleichzeitig, die Zusammenarbeit zwischen der Fischereiwirtschaft und der Tourismusbranche zu unterstützen und eine Liste bewährter Verfahren mit Erkenntnissen zu erstellen, sodass neue Formen der Zusammenarbeit gefördert werden;

8.

fordert, dass diese Marketingstrategien unter anderem auf der verbindlichen Angabe – beim Verkauf sowohl frischer als auch verarbeiteter Erzeugnisse – der Herkunft der Fischereierzeugnisse auf dem Etikett beruhen;

9.

fordert, dass Mechanismen eingerichtet werden, mit denen der Erstverkaufspreis verbessert wird, damit die Fischer in Form einer besseren Vergütung ihrer Arbeit profitieren, und mit denen eine gerechte und angemessene Verteilung der Wertschöpfung in der Wertschöpfungskette der Branche gefördert wird, indem die Zwischenhandelsmargen verringert, die Erzeugerpreise aufgewertet und die Endverbraucherpreise gesenkt werden; bekräftigt, dass den Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Kette starke Ungleichgewichte aufweist, die Möglichkeit offenstehen muss, Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise Obergrenzen für die Zwischenhandelsmargen für die einzelnen Akteure der Kette festlegen;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Initiative der Organisationen im Bereich der kleinen Fischerei der EU zu unterstützen, indem sie ein gesondertes Logo entwerfen, das frische Fischereierzeugnisse, hervorragende Qualität, kontrollierte Hygienestandards, die Erfüllung der Anforderungen an lokale Produkte (Bevorzugung lokaler Erzeugnisse gegenüber Erzeugnissen, die über weite Strecken transportiert wurden), Verbrauchernähe, Wahrung der Traditionen usw. garantiert;

11.

weist darauf hin, dass der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über die Vermarktung von Konserven im Interesse der Transparenz und der Wahrung der Verbraucherrechte überarbeitet werden muss;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sowohl für frischen als auch für verarbeiteten Fisch eine Kennzeichnung vorzuschreiben, bei der das Ursprungsland eindeutig angegeben wird;

13.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Grundstrukturen und Zusammenschlüsse in der Fischereibranche zu fördern;

14.

fordert die Kommission eindringlich auf, eine Klausel mit den Qualitätsstandards der EU in Handelsabkommen mit Drittstaaten aufzunehmen, damit Einfuhren dieselben Standards erfüllen müssen wie die Fischereierzeugnisse der EU;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten im Interesse der Gewährleistung gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen für eingeführte und in der EU erzeugte Fischerei- und Aquakulturprodukte auf, sorgfältig darauf zu achten, dass die in die Union eingeführten Erzeugnisse den geltenden Unbedenklichkeits-, Hygiene- und Qualitätsbestimmungen der EU sowie der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (5) über die IUU-Fischerei entsprechen;

16.

besteht darauf, dass die EU-Rechtsvorschriften über Kennzeichnung und Verbraucherinformationen sowohl im Einzelhandel als auch in der Gastronomie (Horeca) akkurater umgesetzt werden; ist der Ansicht, dass dies für alle Fischereierzeugnisse sowohl aus der EU als auch aus Drittländern gelten muss; vertritt die Auffassung, dass zu diesem Zweck die Umsetzung der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009 in allen Mitgliedstaaten gestärkt werden sollte und dass die Bestimmungen angepasst werden sollten, sodass alle Glieder der Lieferkette erfasst werden;

17.

fordert die Kommission eindringlich auf, eine Studie zu den Auswirkungen von Einfuhren auf die lokale Fischerei zu erstellen;

18.

ersucht die Kommission, eine sinnvolle Nutzung der Regionalisierung – unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage – und eine Differenzierung der Förderinstrumente zu ermöglichen und darauf hinzuarbeiten, dass diese auf verschiedene Kategorien von Erzeugerorganisationen und deren jeweiligen Bedarf abgestimmt werden können;

19.

hält es für geboten, dass Strategien konzipiert werden, mit denen die lokalen Küstengemeinden integrierte Angebote unterbreiten können, bei denen sie die Synergien nutzen, die sich aus den verschiedenen Produktionssektoren ergeben und die auf lokaler Ebene Wachstum anregen und schaffen können; besteht deshalb darauf, dass die Gelder der GFP mit anderen EU-Programmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds oder der GAP kombiniert werden; hebt hervor, dass mit dieser Kombination aus Finanzmitteln und Programmen die auf die ländliche Entwicklung ausgerichteten Initiativen von Gemeinschaften und Unternehmern vor Ort, die Verbesserung der Lebensbedingungen, Verständigung und insbesondere die Diversifizierung der Einkommen gefördert werden müssen;

20.

hält es für entscheidend, dass der Transport von Fisch aus Gebieten in äußerster Randlage bis zum internationalen Markt auch künftig gefördert und diese Förderung vorzugsweise ausgeweitet wird, sodass ein fairer Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Regionen gesichert ist;

21.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, so bald wie möglich ein Finanzierungsinstrument speziell für die Unterstützung der Fischerei auf der Grundlage des POSEI-Programms für den Agrarsektor in den Gebieten in äußerster Randlage zu entwickeln, um das Fischereipotenzial dieser Regionen faktisch zu stärken; vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollte, in dieses gesonderte Instrument insbesondere die Bestimmungen von Artikel 8 (staatliche Beihilfen), Artikel 13 Absatz 5 (Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung), Artikel 70 (Ausgleichsregelung), Artikel 71 (Berechnung des Ausgleichs), Artikel 72 (Ausgleichsplan) und Artikel 73 (Staatliche Beihilfen für die Umsetzung der Ausgleichspläne) der aktuellen Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF),aufzunehmen;

22.

ist der Ansicht, dass mit diesen lokalen Entwicklungsplänen für Küstengemeinden neue Aktivitäten und Geschäftstätigkeiten gefördert werden müssen, mit denen hochwertige Rohstoffe, spezifische Verarbeitungsprozesse sowie das kulturelle und historische Erbe dieser Gemeinden in die Wertschöpfungskette integriert werden; vertritt außerdem die Auffassung, dass mit diesen Entwicklungsplänen Vermarktungsmechanismen wie etwa die obligatorische Angabe des Ursprungs des Erzeugnisses auf dem Etikett unterstützt werden müssen, sodass diese Qualitätsmerkmale auf dem Markt wahrgenommen werden und ein Beitrag dazu geleistet wird, dass der größte Teil der erwirtschafteten Einnahmen diesen Gemeinden zugutekommt;

23.

betont ferner die große Bedeutung des Meeres, der Meeresressourcen und der Fischereierzeugnisse für die Förderung des Zusammenhalts und der Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage und für die Umsetzung von Artikel 349 AEUV; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang eindringlich auf, Artikel 349 AEUV auch in Bezug auf die Fischerei einzuhalten, indem sie das POSEI-Fischerei-Programm, das im Zuge der Reform des derzeitigen EMFF abgeschafft wurde, vollständig und als eigenständiges Programm wieder einsetzt;

24.

ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die Gründung – auf der Grundlage der biogeografischen Regionen der EU oder EU-weit – von Branchenverbänden, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auf internationaler Ebene (wie bereits in der GMO vorgesehen) zu fördern; weist darauf hin, dass es sich hier um ein grundlegendes Instrument handelt, damit die Erzeugerorganisationen gestärkt werden und über eine bessere Verhandlungsposition verfügen;

25.

fordert, dass dieser Prozess gefördert und mit besonderem Augenmerk auf der Gleichstellungspolitik umgesetzt wird, damit dafür gesorgt ist, dass Frauen in diesen Organisationen angemessen vertreten sind; ist der Ansicht, dass auf diese Weise der Stellenwert der in der Branche tätigen Frauen widergespiegelt und die Rolle von Frauen in der Branche generell gestärkt wird;

26.

hält es für geboten, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Fischereiwirtschaft zu stärken, um die komplexen Abhängigkeiten und Mängel in den Prozessen der Wertschöpfungskette anzugehen, damit die Beteiligten einen besseren Nutzen daraus ziehen können;

27.

ersucht die Kommission, den Rückgriff auf die von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur (EUMOFA) bereitgestellten Informationen auszuweiten, zu fördern und zu verbreiten, sodass alle Akteure in der Kette über transparente, zuverlässige und aktuelle Daten verfügen und auf dieser Grundlage effizient unternehmerische Beschlüsse fassen können; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, aktualisierte Daten zu den neuen Herausforderungen für die Händler wie zum Beispiel zum Online-Handel oder zu den veränderten Konsumgewohnheiten zu erheben;

28.

hält es für geboten, die GMO für Fischereierzeugnisse ambitioniert zu überarbeiten, sodass sie vermehrt dazu beiträgt, das Einkommen der Branche, die Stabilität des Marktes, eine bessere Vermarktung der Fischereierzeugnisse und die Steigerung ihrer Wertschöpfung sicherzustellen;

29.

ersucht die Kommission, Fischereierzeugnisse in ihren künftigen Rechtsetzungsvorschlag zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken aufzunehmen, da es sich hier um ein Problem handelt, das bei Lebensmitteln generell auftritt;

30.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, das in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 verankerte System für die Etikettierung von Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der FAO-Fischereigebiete zu überarbeiten, die vor mehr als 70 Jahren mit dem Ziel, die Fänge zu erfassen, festgelegt wurden und nicht dafür konzipiert sind, dem Verbraucher Orientierung zu bieten, da dieses System Verunsicherung auslöst und nicht dazu beiträgt, klare, transparente und einfache Angaben bereitzustellen;

31.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, den Mangel an beruflichen Kompetenzen in der Fischereibranche insbesondere bei jungen Arbeitskräften zu analysieren, damit die Ausbildungsprogramme für die in der Fischerei Tätigen gesichert und auf den tatsächlichen Bedarf der Branche ausgerichtet werden und auf diese Weise ein Beitrag dazu geleistet wird, die Branche zu modernisieren und zu fördern und die Bevölkerung in den Fischereigemeinden zu halten, und geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aquakulturgebieten, im ländlichen Raum und in Küstenregionen, in den Gebieten in äußerster Randlage und in Regionen zu schaffen, die auf Fischereiaktivitäten angewiesen sind;

32.

betont, dass Herkunftsmärkte und besonders hochwertige traditionelle Erzeugnisse, die auf Messen, im Einzelhandel und in der Gastronomie beworben werden, geschaffen werden müssen, da dies eine Möglichkeit ist, die Wertschöpfung der lokalen Fischereierzeugnisse zu steigern und der örtlichen Entwicklung Dynamik zu verleihen;

33.

hält es für geboten, dass eigens Ausbildungsstrategien für digitale Kompetenzen mit Blick auf Verwaltung und insbesondere Vermarktung konzipiert werden, da es sich hier um ein grundlegendes Instrument für die Verbesserung der Stellung der Erzeuger in der Wertschöpfungskette handelt;

34.

ruft in Erinnerung, dass diese Ausbildungsmaßnahmen sowohl traditionelle Berufe, die in der Branche in erster Linie von Frauen ausgeübt werden, als auch gesonderte Pläne umfassen müssen, die in erster Linie auf eine bessere Vermittelbarkeit und das Unternehmertum von Frauen ausgerichtet sind; hebt hervor, dass die Aufnahme dieser Gesichtspunkte in die formelle Ausbildung außerdem die entsprechenden rechtlichen Auswirkungen nach sich ziehen und den Status dieser Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt verbessern muss;

35.

fordert die Kommission auf, verstärkte Mechanismen auszuloten, mit denen die Vermarktung verarbeiteter Fischereierzeugnisse mit größerer Wertschöpfung – insbesondere Konserven – ebenso wie bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gefördert werden kann, und Programme zu prüfen, mit denen der Absatz von Fischereierzeugnissen der Union in Drittländern und insbesondere im Rahmen von Leistungsschauen und Messen gefördert wird;

36.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften nachdrücklich auf, die Wirtschaftsakteure der Fischereibranche beim Zugang zu Wissen, Netzwerken und der für innovative Tätigkeiten und die Konzipierung neuer Produkte („novel foods“) – insbesondere mit Blick auf die Aufwertung bereits gefangener Arten von geringem wirtschaftlichen Wert – erforderlichen Finanzierung zu unterstützen und Forschungsorganisationen und -einrichtungen wie zum Beispiel Meeresforschungsinstitute einzubinden, um deren ausgeprägtes Fachwissen mit Blick auf den zugrunde liegenden Rohstoff und seine biologischen, nährwertbezogenen und organoleptischen Eigenschaften zu nutzen; ist der Ansicht, dass – um Abfall zu vermeiden – der Wert frischer Erzeugnisse auf ein Höchstmaß gesteigert werden sollte, Synergien zwischen den einzelnen Gliedern der Wertschöpfungskette gefördert werden sollten und die Branche weniger anfällig gemacht werden sollte;

37.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, bei der Konzipierung von wirkungsvollen und auf bestimmte Erzeugnisse ausgerichteten Informationskampagnen für Verbraucher zusammenzuarbeiten, sodass diese für Themen wie etwa die große Bedeutung des Verzehrs von lokalen Fischereierzeugnissen sensibilisiert werden, die Auswirkungen auf die Beschäftigung vor Ort und den sozialen Zusammenhalt der Küstengemeinden deutlich gemacht werden, der Nährwert von Frischfisch hervorgehoben wird und außerdem ein Bewusstsein dafür geschaffen wird, dass Fischereierzeugnisse in eine gesunde Ernährung aufgenommen werden müssen, usw.

38.

ersucht die Kommission, eine eindeutige Definition vorzuschlagen und die Grundlagen eines künftigen europäischen Programms für die Unterstützung der handwerklichen Fischerei zu skizzieren, das einen Beitrag zur Verbesserung der ökologischen und sozioökonomischen Nachhaltigkeit der Fischerei in der EU leistet, eine Identifizierung, Differenzierung und Aufwertung der Erzeugnisse der handwerklichen Fischerei – mit Blick auf eine Steigerung des Konsums – ermöglicht und junge Menschen dazu motiviert, in der Fischerei tätig zu werden, damit es zu einem Generationswechsel kommt, wobei für angemessene Fangquoten für handwerklich tätige Fischer und Fischerinnen und eine bessere Kontrolle der Ressourcen gesorgt werden muss, sodass der soziale Zusammenhalt in den Fischereigemeinden der EU gestärkt werden kann;

39.

fordert die Kommission auf, gesonderte öffentliche Online-Konsultationen auf EU-Ebene ins Leben zu rufen, damit Daten zahlreicher unterschiedlicher Akteure der Fischereibranche in der EU zu Lieferkette, Markttransparenz, Wertschöpfungsverteilung, Kennzeichnung und Verbraucherbedürfnissen erhoben werden können;

40.

ersucht die Kommission, den potenziellen Nutzen der globalen Wertschöpfungsketten für die handwerkliche Fischerei zu ermitteln, damit sie sich leichter in die globale Wirtschaft eingliedern kann und so der Mehrwert ihrer Erzeugnisse gesteigert wird und die handwerkliche Fischerei sowie die Tätigkeit der Gemeinden vor Ort aufrechterhalten werden können; unterstreicht in diesem Zusammenhang die große Bedeutung der Heranbildung digitaler Kompetenzen;

41.

ist der Ansicht, dass die Wertschöpfungskette von Fischereierzeugnissen komplex ist, da sie von den Erzeugern über verschiedene Zwischenhändler bis zum Einzelhändler oder Restaurant reicht; hebt hervor, dass Zwischenhändler und Fische und Meeresfrüchte verarbeitende Unternehmen eine wichtige Rolle in der Wertschöpfungskette spielen; stellt fest, dass von der Marge in der Wertschöpfungskette durchschnittlich nur 10 % bei den Erzeugern verbleiben, während die restlichen 90 % an die Zwischenhändler gehen; unterstreicht, dass die Verkürzung der Wertschöpfungskette – insbesondere im Wege der Gründung von Erzeugerorganisationen, die mit ihren Produktions- und Marketingplänen wichtige Akteure sind – ein erstes Instrument für die Verbesserung des Einkommens handwerklich tätiger Fischer ist, aber auch die Qualität des Produkts für den Verbraucher (vermutlich zu einem günstigeren Preis) verbessern kann;

42.

unterstreicht die große Bedeutung von Investitionen in junge Fachkräfte, damit die nächste Generation von Fischern an den Beruf herangeführt und gestärkt wird, und fordert, dass jungen Fischern die Gelegenheit geboten wird, neue Kompetenzen zu erwerben, eine solide Geschäftstätigkeit aufzunehmen, aktive Mitglieder ihrer Gemeinschaft vor Ort zu werden und einen sinnvollen Beitrag zur Wertschöpfungskette in der Fischerei zu leisten;

43.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, die mit der Unterstützung der lokalen Aktionsgruppen für Fischerei verbundenen Chancen zu ergreifen, wenn es darum geht, die Tätigkeit in zahlreichen Bereichen – wie zum Beispiel Ausbildung und auf Innovation beruhende Diversifizierung der Aktivitäten – an den Bedarf vor Ort anzupassen, und Fischern und Mitgliedern der lokalen Gemeinschaften beim Zugang zu den bestehenden Unterstützungsprogrammen und Finanzierungsmöglichkeiten der EU zur Seite zu stehen;

44.

fordert die Kommission auf, im wirtschaftlichen und sozialen Interesse der Akteure der Wertschöpfungskette und insbesondere der Fischer sowie zur Unterstützung lokaler Initiativen den Aufbau eines Wirtschaftszweigs für die Verwertung der mit der Anlandeverpflichtung verbundenen unerwünschten Beifänge in Erwägung zu ziehen;

45.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, die Informationsübermittlung bezüglich vorhandener Förderprogramme zu forcieren und die administrative Unterstützung zum Beispiel im Wege von Informationsplattformen zu intensivieren;

46.

ersucht die Kommission, Initiativen zu fördern und zu unterstützen, die sich für Selektivität in der Fischerei einsetzen, damit unerwünschte Beifänge reduziert werden und letztendlich die finanzielle Tragfähigkeit der Fischereitätigkeit verbessert wird, indem die Arten gefangen werden, die den Erwartungen der Verbraucher gerecht werden;

47.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die Geschlechterperspektive in die Fischereipolitik einfließen zu lassen, damit die wichtige Rolle der Frauen in der Fischerei in der Union wahrnehmbar wird und ihre Stellung gestärkt wird;

48.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Verbindung zwischen Arbeitswelt und Wissenschaft auszubauen, indem sie beispielsweise veranlassen, dass Fachschulen für Nautik mit Fischerei und Aquakultur verbundene Fächer in ihre Lehrpläne aufnehmen;

49.

ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften, ihre Bemühungen zu bündeln, damit die in diesem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden und hierdurch die Rentabilität der Fischereitätigkeit;

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Ausschuss der Regionen, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Beiräten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0316.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0255.

(3)  ABl. C 76 vom 28.2.2018, S.40.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0195.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).


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