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Document 32024R1083

Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)Text von Bedeutung für den EWR.

PE/4/2024/REV/1

ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1083

17.4.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/1083 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. April 2024

zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unabhängige Mediendienste spielen eine einzigartige Rolle im Binnenmarkt. Sie stellen einen sich rasch verändernden und wirtschaftlich wichtigen Sektor dar, der Bürgern und Unternehmen Zugang zu einer Vielfalt an Meinungen und zuverlässigen Informationsquellen bietet und damit die im Allgemeininteresse liegende öffentliche Wächterfunktion erfüllt und für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess unerlässlich ist. Mediendienste sind zunehmend online und grenzüberschreitend verfügbar, unterliegen in den verschiedenen Mitgliedstaaten allerdings nicht den gleichen Vorschriften und dem gleichen Schutzniveau. Wenngleich einige Angelegenheiten in Bezug auf den Sektor der audiovisuellen Medien auf Unionsebene durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) harmonisiert worden sind, sind der Anwendungsbereich und die Angelegenheiten, die unter die genannte Richtlinie fallen, dennoch begrenzt. Darüber hinaus fallen die Sektoren Hörfunk und Presse — trotz ihrer wachsenden grenzüberschreitenden Relevanz im Binnenmarkt — nicht unter die genannte Richtlinie.

(2)

Angesichts der einzigartigen Rolle von Mediendiensten stellt der Schutz der Medienfreiheit und des Medienpluralismus als zwei der tragenden Säulen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ein wesentliches Merkmal eines gut funktionierenden Binnenmarkts für Mediendienste dar. Dieser Markt, einschließlich der audiovisuellen Mediendienste, des Hörfunks und der Presse, hat sich seit Beginn des 21. Jahrhunderts grundlegend verändert und ist zunehmend digital und international geworden. Er bietet viele wirtschaftliche Chancen, weist aber auch eine Reihe von Herausforderungen auf. Die Union sollte den Mediensektor unterstützen, damit dieser Sektor diese Chancen im Binnenmarkt nutzen kann, und gleichzeitig die Werte, die der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, wie der Schutz der Grundrechte, schützen.

(3)

Im Bereich der digitalen Medien haben Bürger und Unternehmen in zunehmendem Maße grenzüberschreitenden Zugang zu Medieninhalten und -diensten, die auf ihren persönlichen Geräten unmittelbar verfügbar sind, und konsumieren diese. Dies gilt für audiovisuelle Medien, den Hörfunk und die Presse, die über das Internet leicht zugänglich sind, beispielsweise über Podcasts oder Online-Nachrichtenportale. Die Verfügbarkeit von Inhalten in mehreren Sprachen und ihre leichte Zugänglichkeit über intelligente Geräte wie Smartphones oder Tablets erhöhen, wie in einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Gerichtshof“) festgestellt worden ist, die grenzüberschreitende Relevanz von Mediendiensten. Diese Relevanz wird durch die zunehmende Nutzung und Akzeptanz automatischer Übersetzungs- oder Untertitelungsinstrumente untermauert, die die Sprachbarrieren im Binnenmarkt verringern, sowie durch das Zusammenführen der verschiedenen Arten von Medien, die audiovisuelle und nicht audiovisuelle Inhalte in ein und demselben Angebot kombinieren.

(4)

Der Binnenmarkt für Mediendienste ist jedoch nicht ausreichend integriert, und er ist von einem gewissen Ausmaß an Marktversagen geprägt, das durch die Digitalisierung noch gesteigert wird. Erstens fungieren globale Online-Plattformen als Zugangstor zu Medieninhalten mit Geschäftsmodellen, die dazu neigen, den Zugang zu Mediendiensten zu unterbinden und polarisierende Inhalte und Desinformation zu verstärken. Diese Plattformen sind auch wesentliche Anbieter von Online-Werbung, was finanzielle Mittel vom Mediensektor wegverlagert hat, was dessen finanzielle Tragfähigkeit und folglich die Vielfalt der angebotenen Inhalte beeinträchtigt. Da Mediendienste wissens- und kapitalintensiv sind, benötigen sie eine gewisse Größenordnung, um wettbewerbsfähig zu bleiben, den Bedürfnissen ihres Publikums gerecht zu werden und im Binnenmarkt zu florieren. Dafür ist es von besonderer Bedeutung, grenzüberschreitend Dienstleistungen anbieten und Investitionen auch aus oder in anderen Mitgliedstaaten erhalten zu können. Zweitens behindern eine Reihe nationaler Beschränkungen den freien Verkehr im Binnenmarkt. Insbesondere unterschiedliche nationale Vorschriften und Ansätze in Bezug auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit, die unzureichende Zusammenarbeit zwischen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen sowie eine undurchsichtige und unfaire Zuweisung öffentlicher und privater wirtschaftlicher Ressourcen erschweren es den Medienmarktakteuren, über Grenzen hinweg tätig zu werden und zu expandieren, und führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen in der Union. Drittens wird das gute Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste durch Anbieter herausgefordert, die systematisch Desinformation, oder Informationsmanipulation und Einmischung im Informationsraum, betreiben und die Freiheiten des Binnenmarkts für missbräuchliche Zwecke nutzen und so dem reibungslosen Funktionieren der Marktdynamik entgegenwirken, einschließlich denjenigen, die von bestimmten Drittländern kontrolliert werden.

(5)

Die Fragmentierung von Vorschriften und Ansätzen, die den Medienmarkt in der Union kennzeichnen, wirkt sich in unterschiedlichem Ausmaß nachteilig auf die Bedingungen für die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt durch Mediendiensteanbieter in verschiedenen Sektoren aus, einschließlich des audiovisuellen Sektors sowie der Sektoren Hörfunk und Presse, und untergräbt deren Fähigkeit, wirksam grenzüberschreitend tätig zu werden oder Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten aufzunehmen. Nationale Maßnahmen und Verfahren könnten dem Medienpluralismus in einem Mitgliedstaat zuträglich sein, Divergenz und fehlende Koordinierung zwischen nationalen Maßnahmen und Verfahren der Mitgliedstaaten könnten jedoch zu Rechtsunsicherheit und zusätzlichen Kosten für Medienunternehmen führen, die in neue Märkte eintreten wollen, und verhindern, dass sie von der Größe des Binnenmarkts für Mediendienste profitieren. Darüber hinaus schrecken diskriminierende oder protektionistische nationale Maßnahmen, die sich auf die Tätigkeit von Medienunternehmen auswirken, grenzüberschreitende Investitionen im Mediensektor ab, und könnten in einigen Fällen Medienunternehmen, die bereits in einem bestimmten Markt tätig sind, dazu zwingen, sich aus diesem Markt zurückzuziehen. Diese Hindernisse betreffen sowohl im Sektor Rundfunk (einschließlich des audiovisuellen Sektors und des Sektors Hörfunk) als auch im Sektor Presse tätige Unternehmen. Wenngleich die Fragmentierung der Schutzvorkehrungen für redaktionelle Unabhängigkeit alle Medien-Sektoren betrifft, ist der Pressesektor besonders davon betroffen, da nationale Regulierungs- oder Selbstregulierungsansätze sich in Bezug auf die Presse stärker unterscheiden.

(6)

Der Binnenmarkt für Mediendienste könnte auch durch ein unzureichendes Instrumentarium für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen betroffen sein. Eine solche Zusammenarbeit ist wichtig, um zu gewährleisten, dass Medienmarktakteure, die häufig in verschiedenen Sektoren tätig sind, die systematisch Desinformation oder ausländische Informationsmanipulation und Einmischung im Informationsraum, betreiben, nicht von der Größe des Binnenmarkts für Mediendienste profitieren. Während außerdem eine voreingenommene Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen, insbesondere in Form staatlicher Werbung, wenngleich sie eingesetzt wird, um Medienunternehmen in allen Medien-Sektoren verdeckt zu subventionieren, in der Regel besonders nachteilig auf die Presse aus, die durch sinkende Werbeeinnahmen geschwächt wird. Die aus dem digitalen Wandel herrührenden Herausforderungen verringern auch die Fähigkeit von Unternehmen in allen Medien-Sektoren, insbesondere der kleineren Unternehmen im Hörfunk- und Pressesektor, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen mit Online-Plattformen zu konkurrieren, die bei der Verbreitung von Inhalten im Internet eine Schlüsselrolle spielen.

(7)

Als Reaktion auf die Herausforderungen für Medienpluralismus und Medienfreiheit im Internet haben einige Mitgliedstaaten Regulierungsmaßnahmen ergriffen und andere Mitgliedstaaten werden solche wahrscheinlich noch ergreifen. Dadurch besteht die Gefahr, die Divergenzen der nationalen Ansätze und Beschränkungen für den freien Verkehr im Binnenmarkt zu verstärken. Daher ist es notwendig, bestimmte Aspekte der nationalen Vorschriften in Bezug auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit zu harmonisieren und dadurch hohe Standards in diesem Bereich zu gewährleisten.

(8)

Die Empfänger von Mediendiensten in der Union, namentlich natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder durch das Unionsrecht verliehene Rechten genießen, sowie in der Union niedergelassene juristische Personen, sollten pluralistische, im Einklang mit redaktioneller Freiheit erstellte Medieninhalte im Binnenmarkt nutzen können. Dies ist wichtig für die Förderung des öffentlichen Diskurses und der Bürgerbeteiligung, denn durch ein breites Spektrum verlässlicher Informationsquellen und Qualitätsjournalismus werden Bürger befähigt, fundierte Entscheidungen zu treffen, auch über den Zustand ihrer Demokratien. Ein solches breites Spektrum ist auch — aufgrund der Rolle der Mediendienste als Träger kultureller Ausdrucksformen — von entscheidender Bedeutung für die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf eine Vielfalt von Medieninhalten achten und zu einem günstigen Medienumfeld beitragen, indem sie die relevanten Rahmenbedingungen gewährleisten. Ein solcher Ansatz spiegelt das Recht wider, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, sowie die Verpflichtung, Medienfreiheit und Medienpluralismus gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) in Verbindung mit Artikel 22 der Charta zu achten, wonach die Union verpflichtet ist, die kulturelle, religiöse und sprachliche Vielfalt zu achten. Zudem sollte zur Förderung des grenzüberschreitenden Flusses von Mediendiensten ein Mindestmaß an Schutz für Empfänger von Mediendiensten im Binnenmarkt gewährleistet werden. Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas forderten die Bürger die Union dazu auf, die Unabhängigkeit und den Pluralismus der Medien weiter zu fördern, insbesondere durch die Einführung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Bedrohungen der Unabhängigkeit der Medien in Form unionsweiter Mindeststandards. Es ist daher notwendig, bestimmte Aspekte der nationalen Vorschriften für Mediendienste zu harmonisieren, wobei auch Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu berücksichtigen ist, in dem die Bedeutung der Wahrung der nationalen und regionalen Vielfalt der Mitgliedstaaten bekräftigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, in spezifischen Bereichen strengere oder ausführlichere Bestimmungen zu erlassen, sofern diese Bestimmungen ein höheres Maß an Schutz für Medienpluralismus oder redaktionelle Unabhängigkeit gewährleisten, im Einklang mit dieser Verordnung stehen und dem Unionsrecht entsprechen, und sofern die Mitgliedstaaten nicht den freien Verkehr von Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten, die den für diese Bereiche festgelegten Bestimmungen entsprechen, einschränken. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin die Möglichkeit haben, Maßnahmen beizubehalten oder zu treffen, um Medienpluralismus oder redaktionelle Unabhängigkeit auf nationaler Ebene in Bezug auf Aspekte, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, zu wahren, sofern solche Maßnahmen dem Unionsrecht entsprechen, einschließlich der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Es ist auch angebracht, darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Verordnung die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) achtet, insbesondere deren Befugnisse zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen.

(9)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich die Begriffsbestimmung „Mediendienst“ auf Dienste im Sinne des AEUV beschränken und daher jede Form wirtschaftlicher Tätigkeit umfassen. Die Begriffsbestimmung „Mediendienst“ sollte insbesondere Fernseh- oder Hörfunksendungen, audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, Audio-Podcasts oder Presseveröffentlichungen umfassen. Sie sollte nutzergenerierte Inhalte ausschließen, die auf eine Online-Plattform hochgeladen werden, es sei denn, es handelt sich um eine berufliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Gegenleistung, finanzieller oder sonstiger Art, erbracht wird. Sie sollte auch rein privaten Schriftwechsel wie E-Mails sowie alle Dienste, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Sendungen oder Presseveröffentlichungen ist, ausschließen, d. h. wenn der Inhalt nur von untergeordneter Bedeutung für den Dienst und nicht dessen Hauptzweck ist, wie etwa Werbung oder Informationen im Zusammenhang mit einem Produkt oder einem Dienst, das bzw. der von Websites bereitgestellt wird, die keine Mediendienste anbieten. Die Unternehmenskommunikation und die Verbreitung von Informations- oder Werbematerial für öffentliche oder private Einrichtungen sollte vom Anwendungsbereich dieser Begriffsbestimmung ausgenommen werden. Da die Tätigkeit von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt zudem verschiedene Formen annehmen kann, sollte die Begriffsbestimmung „Mediendiensteanbieter“ ein breites Spektrum professioneller Medienakteure, die in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung „Mediendienst“ fallen, abdecken, einschließlich Freiberufler.

(10)

Unter öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern sollten Mediendiensteanbieter verstanden werden, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut sind und zugleich für die Erfüllung dieses Auftrags öffentliche Mittel erhalten. Dies sollte nicht private Medienunternehmen umfassen, die zugesagt haben, als begrenzten Teil ihres Tätigkeitsbereichs gegen Entgelt bestimmte Aufgaben von allgemeinem Interesse auszuführen.

(11)

Auf dem Markt für digitalisierte Medien könnten Video-Sharing-Plattform-Anbieter oder Anbieter von sehr großen Online-Plattformen unter die Begriffsbestimmung „Mediendiensteanbieter“ fallen. Im Allgemeinen spielen solche Anbieter eine Schlüsselrolle bei der Organisation von Inhalten, auch durch Automatisierung oder Algorithmen, tragen jedoch keine redaktionelle Verantwortung für die Inhalte, zu denen sie Zugang gewähren. In der zunehmend konvergierenden Medienlandschaft haben einige Video-Sharing-Plattform-Anbieter oder Anbieter von sehr großen Online-Plattformen jedoch damit begonnen, redaktionelle Kontrolle über einen oder mehrere Teile ihrer Dienste auszuüben. Daher könnten solche Anbieter, wenn sie redaktionelle Kontrolle über einen oder mehrere Teile ihrer Dienste ausüben, als Anbieter von Video-Sharing-Plattform-Anbieter oder als Anbieter von sehr großen Online-Plattformen als auch als Mediendiensteanbieter eingestuft werden.

(12)

Die Begriffsbestimmung „Publikumsmessung“ sollte Messsysteme umfassen, die im Einklang mit Branchenstandards innerhalb von Selbstregulierungsorganisationen wie den gemeinsamen Industrieausschüssen entwickelt wurden, sowie außerhalb von Selbstregulierungsansätzen entwickelte Messsysteme. Letztere werden in der Regel von bestimmten Online-Akteuren, einschließlich Online-Plattformen, eingesetzt, die ihr eigenes Publikum messen oder dem Markt ihre proprietären Publikumsmesssysteme zur Verfügung stellen, die nicht den gemeinsam vereinbarten Branchenstandards oder bewährten Verfahren entsprechen. Angesichts der erheblichen Auswirkungen, die solche Publikumsmesssysteme auf die Werbe- und Medienmärkte haben, sollten sie unter diese Verordnung fallen. Insbesondere die Fähigkeit, Zugang zu Medieninhalten zu ermöglichen, und die Fähigkeit, Nutzer mit Werbung gezielt anzusprechen, ermöglichen es Online-Plattformen, in Wettbewerb mit den Mediendiensteanbietern zu treten, deren Inhalte sie verbreiten. Daher sollten unter dem Begriff „Publikumsmessung“ auch Messsysteme verstanden werden, mit denen Informationen über die Nutzung von Medieninhalten und über von Nutzern erstellte Inhalte auf Online-Plattformen, die in erster Linie verwendet werden, um auf solche Inhalte zuzugreifen, gesammelt, interpretiert oder auf andere Weise verarbeitet werden können. Dadurch würde sichergestellt, dass Anbieter von Publikumsmesssystemen, bei denen es sich um Vermittler handelt, die an der Verbreitung von Inhalten beteiligt sind, in Bezug auf ihre Aktivitäten zur Publikumsmessung transparent sind, wodurch die Fähigkeit von Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden gefördert würde, fundierte Entscheidungen zu treffen.

(13)

Der Begriff „staatliche Werbung“ im Sinne der vorliegenden Verordnung sollte weit als Werbebotschaften oder Eigenwerbungstätigkeiten, öffentliche Mitteilungen oder Informationskampagnen umfassend verstanden werden, die durch oder für ein breites Spektrum von Behörden oder öffentlichen Stellen, einschließlich nationaler oder subnationaler Regierungen, Regulierungsbehörden oder -stellen sowie von nationalen oder subnationalen Regierungen kontrollierter Stellen, oder in deren Namen unternommen werden. Eine solche Kontrolle kann sich aus Rechten, Verträgen oder anderen Mitteln ergeben, durch die die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf eine Stelle auszuüben, gewährt wird. Insbesondere sind Eigentum an Kapital oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens eines Unternehmens oder Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Abstimmungen oder Beschlüsse der Organe einer Stelle gewähren, entscheidende Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (7). Die Begriffsbestimmung „staatliche Werbung“ sollte jedoch keine öffentlichen Mitteilungen, die durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, umfassen, wie Notfallmeldungen von Behörden oder Stellen, die z. B. bei Naturkatastrophen oder Gesundheitskrisen, Unfällen oder anderen plötzlichen Zwischenfällen, die Einzelpersonen schaden können, erforderlich sind. Sobald die Notlage zu Ende ist, sollten Mitteilungen, die mit dieser Notlage im Zusammenhang stehen und gegen Entgelt oder eine andere Gegenleistung herausgegeben, gefördert, veröffentlicht oder verbreitet werden, als staatliche Werbung gelten.

(14)

Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft von den Vorteilen des Binnenmarkts für Mediendienste profitieren kann, ist es unerlässlich, nicht nur die in den Verträgen verankerten Grundfreiheiten zu gewährleisten, sondern auch die Rechtssicherheit, die für die Nutzung der Vorteile eines integrierten und entwickelten Marktes erforderlich ist. In einem gut funktionierenden Binnenmarkt sollten Empfänger von Mediendiensten Zugang zu hochwertigen Mediendiensten haben, die von Journalisten unabhängig und im Einklang mit ethischen und journalistischen Standards erstellt wurden und die somit vertrauenswürdige Informationen bereitstellen. Dies ist insbesondere relevant für Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen, die eine umfassende Kategorie von Inhalten von politischem, gesellschaftlichem oder kulturellem Interesse auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene darstellen. Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen haben das Potenzial, eine entscheidende Rolle bei der öffentlichen Meinungsbildung zu spielen und wirken sich direkt auf demokratische Teilhabe und das Wohlergehen der Gesellschaft aus. In diesem Zusammenhang sollte unter Nachrichten und Inhalten zum Zeitgeschehen jede Art von Nachrichten und Inhalten zum Zeitgeschehen verstanden werden, unabhängig von deren konkreter Form. Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen können ihr Publikum in verschiedenen Formaten erreichen, beispielsweise als Dokumentarfilme, in Zeitschriften oder als Talkshows, und sie können auf vielfältige Weise verbreitet werden, auch durch Hochladen auf Online-Plattformen. Hochwertige Mediendienste sind auch ein Gegenmittel gegen Desinformation und ausländische Informationsmanipulation und Einmischung im Informationsraum. Zugang zu diesen Diensten sollte auch dadurch gewährleistet werden, dass Versuche, Journalisten zum Schweigen zu bringen, — von Drohungen und Schikanen bis hin zur Zensur und der Unterdrückung abweichender Meinungen — unterbunden werden, da sie den freien Informationsfluss in der Öffentlichkeit einschränken könnten, indem sie die Qualität und Vielzahl der Informationen verringern. Durch das Recht auf eine Vielfalt von Medieninhalten wird einem Mediendiensteanbieter nicht die Pflicht auferlegt, Standards einzuhalten, die nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt sind.

(15)

Diese Verordnung berührt nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, das Einzelpersonen durch die Charta garantiert wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die Staatsgewalt in einem so sensiblen Sektor wie den audiovisuellen Medien neben ihrer negativen Pflicht zur Nichteinmischung eine positive Pflicht hat, einen geeigneten Rechts- und Verwaltungsrahmen zu schaffen, der einen effektiven Medienpluralismus gewährleistet (8).

(16)

Der freie Fluss vertrauenswürdiger Informationen ist für einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Mediendienste von wesentlicher Bedeutung. Daher sollte die Bereitstellung von Mediendiensten keinen Beschränkungen unterliegen, die gegen diese Verordnung oder andere Vorschriften des Unionsrechts, wie etwa die Richtlinie 2010/13/EU verstoßen, die Maßnahmen zum Schutz der Nutzer vor illegalen und schädlichen Inhalten enthalten. Beschränkungen könnten sich auch aus Maßnahmen ergeben, die von nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden.

(17)

Der Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit ist eine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit der Mediendiensteanbieter und ihre berufliche Integrität in einem sicheren Medienumfeld. Für Mediendiensteanbieter, die Nachrichteninhalte und Inhalte zum Zeitgeschehen bereitstellen, ist redaktionelle Unabhängigkeit angesichts der gesellschaftlichen Bedeutung dieser Inhalte als öffentliches Gut besonders wichtig. Mediendiensteanbieter sollten ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt frei ausüben und in einem zunehmend online stattfindenden Umfeld, in dem Informationen über Grenzen hinweg fließen, gleichberechtigt miteinander konkurrieren können.

(18)

Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze zum Schutz der redaktionellen Freiheit und der redaktionellen Unabhängigkeit, die in der Union zunehmend Angriffen ausgesetzt sind. Insbesondere wird in mehreren Mitgliedstaaten verstärkt Einfluss auf redaktionelle Entscheidungen von Mediendiensteanbietern genommen. Eine solche Einmischung kann direkt oder indirekt durch den Staat oder andere Akteure, einschließlich Behörden, gewählte Amtsträger, Regierungsbeamte und Politiker, erfolgen, um beispielsweise einen politischen Vorteil zu erlangen. Anteilseigner und andere private Parteien, die an Mediendiensteanbietern beteiligt sind, könnten zur Erzielung wirtschaftlicher und sonstiger Vorteile in einer Weise handeln, die über das notwendige Gleichgewicht zwischen ihrer eigenen unternehmerischen Freiheit und der freien Meinungsäußerung einerseits und der redaktionellen Meinungsfreiheit und den Informationsrechten der Nutzer andererseits hinausgeht. Angesichts der Rolle der Medien in der Gesellschaft könnte sich eine solche ungebührliche Einmischung nachteilig auf den Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung auswirken. Darüber hinaus haben die jüngsten Trends bei der Medienverbreitung und -nutzung, insbesondere im Online-Umfeld, Mitgliedstaaten veranlasst, Rechtsvorschriften zur Regulierung der Bereitstellung von Medieninhalten in Erwägung zu ziehen. Auch die Ansätze der Mediendiensteanbieter zur Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit unterscheiden sich. Im Ergebnis wirken sich diese Einmischung und Fragmentierung der Regulierung und der Ansätze nachteilig auf die Bedingungen im Binnenmarkt für die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mediendiensteanbieter und letztlich die Qualität der von Bürgern und Unternehmen empfangenen Mediendienste aus. Daher müssen wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden, die die Ausübung der redaktionellen Freiheit in der Union ermöglichen, damit Mediendiensteanbieter ihre Inhalte unabhängig produzieren und grenzüberschreitend verbreiten sowie die Empfänger von Mediendiensten auf solche Inhalte zugreifen können.

(19)

Journalisten und Redakteure sind die wichtigsten Akteure bei der Produktion und Bereitstellung vertrauenswürdiger Medieninhalte, insbesondere bei der Berichterstattung über Nachrichten oder das Zeitgeschehen. Quellen kommen für Journalisten „Rohstoffen“ gleich: Sie bilden die Grundlage für die Erstellung von Medieninhalten, insbesondere von Nachrichten und Inhalten zum Zeitgeschehen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Fähigkeit von Journalisten zu schützen, Informationen, insbesondere vertrauliche oder vertraulich, sowohl offline als auch online, mitgeteilte Informationen, die sich auf journalistische Quellen beziehen oder mit denen diese identifiziert werden können, zu sammeln, einer Faktenprüfung zu unterziehen und zu analysieren. Mediendiensteanbieter und ihr redaktionelles Personal, insbesondere Journalisten, einschließlich solcher, die in atypischen Beschäftigungsverhältnissen tätig sind, wie Freiberufler, sollten sich auf einen robusten Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation, einschließlich des Schutzes vor ungebührlicher Einmischung und dem Einsatz von Überwachungstechnik, verlassen können. Ohne einen solchen Schutz könnte der freie Fluss der Quellen zu den Mediendiensteanbietern verhindert werden, was die freie Ausübung der Wirtschaftstätigkeit der Mediendiensteanbieter behindern könnte, zum Schaden der Unterrichtung der Öffentlichkeit, einschließlich über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. So könnte die Freiheit von Journalisten, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben und ihre wichtige Rolle als „öffentliche Wächterinstanz“ wahrzunehmen, durch solche Hindernisse gefährdet werden, was sich negativ auf den Zugang zu hochwertigen Mediendiensten auswirkt.

(20)

Um ein Umgehen des Schutzes journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation zu vermeiden und angemessene Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation im Einklang mit der Charta zu gewährleisten, sollten Schutzvorkehrungen auch für Personen gelten, die aufgrund ihrer regelmäßigen privaten oder beruflichen Beziehung zu Mediendiensteanbietern oder Mitgliedern ihres redaktionellen Personals wahrscheinlich über Informationen verfügen, mit denen journalistische Quellen oder vertrauliche Kommunikation identifiziert werden können. Dies sollte Personen umfassen, die in einer engen Beziehung im gemeinsamen Haushalt und auf einer stabilen und dauerhaften Grundlage leben, sowie Personen, die beruflich an der Vorbereitung, Erstellung oder Verbreitung von Sendungen oder Presseveröffentlichungen beteiligt sind oder waren und auf die nur aufgrund ihrer engen Verbindung zu Mediendiensteanbietern, Journalisten oder sonstigem redaktionellem Personal abgezielt wird. Der Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation sollte sich auch auf das Personal von Mediendiensteanbietern wie dem technischen Personal, einschließlich Cybersicherheitsexperten, erstrecken, auf das aufgrund der wichtigen unterstützenden Rolle für Journalisten bei ihrer täglichen Arbeit, die Lösungen erfordert, um die Vertraulichkeit der journalistischen Arbeit zu gewährleisten, und der daraus resultierenden Wahrscheinlichkeit, dass sie Zugang zu Informationen betreffend journalistische Quellen oder vertrauliche Kommunikationen haben, abgezielt werden könnte.

(21)

Der Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation steht im Einklang mit dem in Artikel 11 der Charta verankerten Grundrecht und trägt zum Schutz dieses Grundrechts bei. Dieser Schutz ist zudem von entscheidender Bedeutung für die Wahrung der Rolle von Mediendiensteanbietern, insbesondere von Investigativjournalisten, als „öffentliche Wächterinstanz“ in demokratischen Gesellschaften sowie zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Angesichts dessen ist es zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus für journalistische Quellen und vertrauliche Kommunikation erforderlich, dass Maßnahmen, mit denen solche Informationen erlangt werden sollen, von einer Behörde genehmigt werden, die unabhängig und unparteiisch beurteilen kann, ob dies durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wie durch ein Gericht, einen Richter, einen Staatsanwalt im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit oder eine andere solche Stelle, die nach nationalem Recht für die Genehmigung derartiger Maßnahmen zuständig ist. Zudem ist es erforderlich, dass Überwachungsmaßnahmen einer regelmäßigen Überprüfung durch eine solche Behörde unterliegen, um festzustellen, ob die Bedingungen, die den Einsatz der betreffenden Maßnahme rechtfertigen, weiterhin erfüllt sind. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn die regelmäßige Überprüfung dazu dient, zu prüfen, ob die Bedingungen, die eine Verlängerung der Genehmigung für den Einsatz der Maßnahme rechtfertigen, erfüllt wurden.

(22)

Es sei auch darauf hingewiesen, dass im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Recht auf effektiven gerichtlichen Schutz zur wirksamen Ausübung dieses Rechts grundsätzlich voraussetzt, dass rechtzeitig, ohne dass die Wirksamkeit laufender Untersuchungen gefährdet wird, über die ohne Wissen der betroffenen Person durchgeführten Überwachungsmaßnahmen informiert wird. Um dieses Recht weiter zu stärken, ist es wichtig, dass Mediendiensteanbieter, Journalisten sowie Personen, die in einer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu diesen stehen, sich auf angemessene Unterstützung bei der Ausübung dieses Rechts verlassen können. Eine solche Unterstützung könnte rechtlicher, finanzieller oder anderer Art sein, beispielsweise die Bereitstellung von Information zu verfügbaren Rechtsbehelfen. Derartige Unterstützung könnte wirksam beispielsweise durch eine unabhängige Behörde oder Stelle bereitgestellt werden, oder, wenn es keine solche Behörde oder Stelle gibt, durch eine Selbstregulierungsstelle oder einen Selbstregulierungsmechanismus. Das Ziel dieser Verordnung besteht nicht darin, die Begriffe „Inhaftierung“, „Untersuchung“, „Durchsuchung und Beschlagnahme“, oder „Überwachung“ zu harmonisieren.

(23)

Der Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation ist derzeit in den Mitgliedstaaten uneinheitlich geregelt. In einigen Mitgliedstaaten sind Journalisten vollständig davor geschützt, zur Offenlegung von Informationen, mit denen ihre Quelle identifiziert wird, einschließlich Kommunikation, bei der eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit eingegangen wurde, in Straf- und Verwaltungsverfahren gezwungen zu werden. Andere Mitgliedstaaten sehen einen qualifizierten Schutz vor, der auf Gerichtsverfahren zu bestimmten strafrechtlichen Vorwürfen beschränkt ist, während andere Mitgliedstaaten Schutz in Form eines allgemeinen Grundsatzes bieten. Dies führt zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts für Mediendienste und zu ungleichen Standards beim Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation in der Union. Zu diesem Zweck werden mit dieser Verordnung gemeinsame Mindeststandards für den Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation in Bezug auf Zwangsmaßnahmen eingeführt, die von Mitgliedstaaten eingesetzt werden, um an solche Informationen zu gelangen. Um den wirksamen Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation zu gewährleisten, sollten Mitgliedstaaten solche Maßnahmen, einschließlich des Einsatzes intrusiver Überwachungssoftware, in Bezug auf Mediendiensteanbieter, deren redaktionelles Personal oder andere Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über Informationen verfügen könnten, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder mit denen diese identifiziert werden können, nicht ergreifen.

(24)

Medienschaffende, insbesondere Journalisten und andere Medienschaffende, die redaktionelle Tätigkeiten ausüben, arbeiten zunehmend an grenzüberschreitenden Projekten und erbringen ihre Dienste für ein grenzüberschreitendes Publikum und damit auch für Anbieter von Mediendiensten. Infolgedessen werden Mediendiensteanbieter wahrscheinlich mit Hindernissen, Rechtsunsicherheit und ungleichen Wettbewerbsbedingungen konfrontiert werden. Daher benötigt der Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation auf Unionsebene Vereinheitlichung und weitere Stärkung. Dies sollte unbeschadet weiteren oder vollständigen Schutzes auf nationaler Ebenen geschehen.

(25)

Intrusive Überwachungssoftware, einschließlich insbesondere gemeinhin als „Spähsoftware“ bezeichneter Software, stellt eine besonders invasive Form der Überwachung von Medienschaffenden und ihrer Quellen dar. Sie kann zur verdeckten Aufzeichnung von Anrufen oder zur anderweitigen Nutzung des Mikrofons eines Endgeräts, zum Filmen oder Fotografieren natürlicher Personen, Maschinen oder ihrer Umgebung, zum Kopieren von Nachrichten, für den Zugriff auf verschlüsselte Inhalte, zur Verfolgung der Surftätigkeiten im Browser, zur Verfolgung von Geolokalisierungsdaten oder zur Erhebung anderer Sensordaten oder für Verfolgungstätigkeiten über mehrere Endnutzergeräte hinweg eingesetzt werden. Sie hat abschreckende Wirkung auf die freie Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Mediensektor. Sie gefährdet insbesondere die vertrauensvolle Beziehung von Journalisten zu ihren Quellen, die für den Journalistenberuf von zentraler Bedeutung ist. Da solche Software digital und intrusiv ist und Geräte grenzüberschreitend genutzt werden, wirkt sie sich besonders schädlich auf die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt aus. Es ist daher notwendig, zu gewährleisten, dass Mediendiensteanbieter, einschließlich Journalisten, die im Binnenmarkt für Mediendienste tätig sind, sich auf einen robusten und harmonisierten Schutz in Bezug auf den Einsatz von intrusiver Überwachungssoftware in der Union verlassen können, auch dann, wenn Behörden von Mitgliedstaaten sich für deren Einsatz an private Parteien wenden.

(26)

Intrusive Überwachungssoftware sollte nur dann eingesetzt werden, wenn dies durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht vorgesehen ist, im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta in der Auslegung durch den Gerichtshof und im Einklang mit anderem Unionsrecht steht, vorab genehmigt worden ist, oder, in außergewöhnlichen und dringenden Fällen, nachträglich durch eine Justizbehörde oder ein unabhängiges und unparteiisches Entscheidungsgremium bestätigt worden ist, im Rahmen von Ermittlungen zu Straftaten erfolgt, die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates (9) genannt und in dem betroffenen Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung für einen Höchstzeitraum von mindestens drei Jahren strafbar sind, oder im Rahmen von Ermittlungen zu anderen schweren Straftaten, die in dem betroffenen Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung für einen Höchstzeitraum von mindestens fünf Jahren gemäß dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats strafbar sind, und sofern keine andere weniger restriktive Maßnahme geeignet und ausreichend wäre, um die gesuchten Informationen zu erhalten. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Einschränkungen der Rechte und Freiheiten einer Person nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten im Allgemeininteresse liegenden Zielen tatsächlich entsprechen. In Bezug auf den Einsatz intrusiver Überwachungssoftware ist es notwendig, zu prüfen, ob die betreffende Straftat einen bestimmten Schweregrad entsprechend der Festlegungen in der vorliegenden Verordnung erreicht, ob die Ermittlungen und die Strafverfolgung bei dieser Straftat nach individueller Bewertung aller relevanten Umstände im Einzelfall den besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte und wirtschaftlichen Freiheiten in Form des Einsatzes intrusiver Überwachungssoftware rechtfertigen, ob ausreichende Beweise für die Begehung der betreffenden Straftat vorliegen und ob der Einsatz intrusiver Überwachungssoftware zum Zweck der Feststellung von Tatsachen in Bezug auf die Ermittlungen und die Strafverfolgung zu dieser Straftat relevant sind.

(27)

Öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter spielen eine besondere Rolle im Binnenmarkt für Mediendienste, indem sie im Rahmen ihres Auftrags, wie auf nationaler Ebene entsprechend dem Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang zum EUV und zum AEUV festgelegt, dafür sorgen, dass Bürger und Unternehmen Zugang zu einem vielfältigen Angebot an Inhalten, einschließlich zu hochwertigen Informationen und einer unparteiischen und ausgewogenen Medienberichterstattung, haben. Sie spielen eine wichtige Rolle bei der Wahrung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, indem sie es den Menschen ermöglichen, vielfältige Informationen zu suchen und zu erhalten, und die Werte der Demokratie, der kulturellen Vielfalt und des sozialen Zusammenhalts fördern. Sie bieten ein Forum für öffentliche Diskussion und ein Mittel zur Förderung einer breiteren demokratischen Teilhabe der Bürger. Die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter ist in Wahlkampfzeiten wichtig, um zu gewährleisten, dass die Bürger Zugang zu unparteiischen hochwertigen Informationen haben. Die öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter können jedoch aufgrund ihrer institutionellen Nähe zum Staat und der öffentlichen Finanzierung, die sie erhalten, dem Risiko einer Einmischung besonders stark ausgesetzt sein. Dieses Risiko wird noch verschärft, wenn eine ausgewogene Berichterstattung und unabhängige Führung der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter in der Union in unterschiedlichem Maß geschützt werden. Sowohl die Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2022 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022“ als auch der Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2022 des Zentrums für Medienpluralismus und Medienfreiheit bestätigen die Fragmentierung solcher Schutzvorkehrungen und weisen auf die Risiken aufgrund unzureichender Finanzierung hin. Wie aus dem Bericht der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle aus dem Jahr 2022 mit dem Titel „Governance und Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien“ hervorgeht, variieren die Garantien für die unabhängige Funktionsweise der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter in der Union, wobei es Unterschiede im Umfang und im Grad an Ausführlichkeit bei den nationalen Ansätzen gibt.

(28)

Die Rechtsrahmen zur Gewährleistung einer ausgewogenen Berichterstattung durch öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter variieren in der Union. Darüber hinaus bestehen Unterschiede in der Union in Bezug auf die Ernennung und die Entlassung der Leitungsgremien öffentlich-rechtlicher Medien. So sind zwar beispielsweise in den meisten nationalen Rechtsordnungen verschiedene Gründe für eine solche Entlassung vorgesehen, während einige jedoch keine spezifischen Vorschriften dafür vorsehen. Sofern es Vorschriften gibt, sind diese in einigen Fällen unzureichend oder in der Praxis nicht wirksam. Es gibt auch Fälle von Gesetzesreformen in den Mitgliedstaaten, mit denen die staatliche Kontrolle öffentlich-rechtlicher Medien verstärkt wird, auch in Bezug auf die Ernennung zu Vorsitzenden oder Mitgliedern der geschäftsführenden Gremien öffentlich-rechtlicher Medien. Zudem bestehen zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede bei den Ansätzen zur Angemessenheit und Vorhersehbarkeit der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter. Wenn es keine Schutzvorkehrungen gibt oder diese unzureichend sind, bestehen Risiken politischer Einmischung in die redaktionelle Ausrichtung oder in die Führung öffentlich-rechtlicher Medien. Fehlende oder unzureichende Schutzvorkehrungen für die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter könnten auch zu mangelnder Stabilität bei der Finanzierung führen, wodurch öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter dem Risiko politischer Kontrolle oder weiterer politischer Kontrolle ausgesetzt werden. Dies könnte zu Fällen von parteiischer Meldungen oder voreingenommener Medienberichterstattung durch öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter, Vorkommnissen von Einmischung der Regierung in die Ernennung oder Entlassung ihrer Leitung oder willkürliche Anpassungen oder die instabile Finanzierung solcher öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter führen. All dies wirkt sich negativ auf den Zugang zu unabhängigen und unparteiischen Mediendiensten aus und beeinträchtigt dadurch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 11 der Charta, und könnte zu einer Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt für Mediendienste führen, auch für Mediendiensteanbieter, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

(29)

Im nationalen Medienumfeld, das durch die Koexistenz öffentlich-rechtlicher und privater Mediendiensteanbieter gekennzeichnet ist, tragen öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter zur Förderung von Medienpluralismus bei, und fördern den Wettbewerb im Mediensektor, indem sie ein breites Spektrum an Inhalten schaffen, das unterschiedlichen Interessen, Blickwinkeln und der Demografie Rechnung trägt und alternative Standpunkte und Programmoptionen bietet, womit ein reichhaltiges und einzigartiges Angebot geboten wird. Öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter stehen mit privaten Medienunternehmen und Online-Plattformen — auch mit jenen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind — im Wettbewerb um Publikum und gegebenenfalls um Ressourcen für Werbung. Dies betrifft kommerzielle Rundfunkveranstalter sowohl im audiovisuellen Sektor als auch im Sektor Hörfunk sowie Verleger, und gilt ganz besonders im aktuellen digitalen Medienumfeld, in dem sich alle Medien in den Online-Bereich ausdehnen und ihre Dienste zunehmend grenzüberschreitend anbieten. Wenn ein solcher dualer und wettbewerbsorientierter Medienmarkt, der für weite Teile der Union kennzeichnend ist, gut funktioniert, wird ein vielfältiges und hochwertiges Angebot an Mediendiensten in allen Sektoren gewährleistet. Wenn jedoch die öffentliche Finanzierung nicht den Auftrag erfüllt, allen Zuschauern zugute zu kommen, sondern — aufgrund von staatlicher Einmischung in Führung oder redaktionelle Ausrichtung — stattdessen parteiischen Sichtweisen dient, könnte sie Handelsbedingungen und den Wettbewerb in der Union in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Allgemeininteresse zuwiderläuft. Das Gericht erster Instanz hat bestätigt, „dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur dann im Einklang mit den Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen stehen kann, wenn die mit dem gemeinwirtschaftlichen Auftrag zum Ausdruck gebrachten qualitativen Anforderungen erfüllt werden“ (10).

(30)

Das Risiko einer sogenannten „Medienvereinnahmung“ ist zwar für den gesamten Markt für Mediendienste relevant, öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter sind angesichts ihrer Nähe zum Staat einem solchen Risiko jedoch besonders ausgesetzt. Divergierende oder unzulängliche Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter könnten Mediendiensteanbieter aus anderen Mitgliedstaaten daran hindern oder diese davon abschrecken, in einem bestimmten Medienmarkt tätig zu sein oder in diesen einzutreten. Während unabhängige Medienunternehmen ihre Ressourcen in hochwertige Berichterstattung entsprechend journalistischen Standards investieren, könnten bestimmte „vereinnahmte“ öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter, die sich nicht an solche Standards halten, unter Umständen eine unausgewogene Berichterstattung bieten, während sie vom Staat subventioniert werden. Der Wettbewerbsvorteil, den unabhängige Medien durch unabhängige Berichterstattung erlangen können, könnte geschmälert werden, da „vereinnahmte“ öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter ihre Marktstellung ungerechtfertigt halten könnten. Politisierte Medienmärkte können sich auf die Werbemärkte insgesamt auswirken, da Unternehmen zusätzlich zur Gestaltung wirksamer Werbekampagnen auch die Politik berücksichtigen müssen. Wenn öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter, die gewöhnlich als vertrauenswürdige Informationsquellen erachtet werden, voreingenommene Berichterstattung über die politische oder wirtschaftliche Lage oder in Bezug auf bestimmte Wirtschaftsakteure liefern, weil sie vereinnahmt worden sind, könnte das auch die Fähigkeit von Unternehmen beeinträchtigen, sich angemessen über die wirtschaftliche Lage auf einem bestimmten Markt zu informieren und damit ihre Fähigkeit, fundierte unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Eine solche Vereinnahmung könnte sich daher negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Schließlich könnten sich Bürger infolge voreingenommener Berichterstattung durch bestimmte „vereinnahmte“ öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter in einigen Mitgliedstaaten alternativen Informationsquellen zuwenden, insbesondere solchen, die auf Online-Plattformen verfügbar sind, was den fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zusätzlich abträglich sein könnte.

(31)

Es ist daher notwendig, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Europarat diesbezüglich entwickelten internationalen Standards wirksame rechtliche Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter in der Union schaffen, frei von staatlichen, politischen, wirtschaftlichen oder privaten Interessen, unbeschadet im Einklang mit der Charta stehenden nationalen Verfassungsrechts. Dies sollte Grundsätze umfassen, die der Organisation der öffentlich-rechtlichen Medien der Mitgliedstaaten entsprechen, wie etwa diejenigen, die im Rahmen des nationalen Verwaltungsrechts oder des nationalen Gesellschaftsrechts bestehen, wie sie für private börsennotierte Unternehmen gelten, im Hinblick auf die Ernennung und Entlassung der Personen oder Gremien, die innerhalb des öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieters eine Rolle bei der Bestimmung der redaktionellen Ausrichtung spielen oder diesbezüglich die Entscheidungshoheit haben. Diese Grundsätze sollten auf nationaler Ebene festgelegt werden. Ferner muss sichergestellt werden, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter unbeschadet der Anwendung der Beihilfevorschriften der Union von transparenten und objektiven Verfahren zur Finanzierung profitieren, die angemessene und stabile finanzielle Ressourcen für die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags gewährleisten, Vorhersehbarkeit ihrer Planungsprozesse ermöglichen und es ihnen erlauben, sich im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags zu entwickeln. Eine solche Finanzierung sollte vorzugsweise für mehrere Jahre im Einklang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter beschlossen werden und angemessen sein, um das Risiko des unzulässigen Einflusses durch jährliche Haushaltsverhandlungen zu vermeiden. Diese Verordnung lässt die Befugnis der Mitgliedstaaten, für die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter zu sorgen, wie im Protokoll Nr. 29 festgelegt, unberührt.

(32)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Empfänger von Mediendiensten mit Sicherheit wissen, wer Eigentümer dieser Medien ist und wer hinter ihnen steht, damit sie potenzielle Interessenkonflikte erkennen und verstehen können. Dies ist eine Voraussetzung für die Bildung fundierter Meinungen und folglich für eine aktive Teilhabe an einer Demokratie. Eine solche Transparenz ist auch ein wirksames Instrument, um Einmischung in die redaktionelle Unabhängigkeit unattraktiv zu machen und damit das Risiko von Einmischung in die redaktionelle Unabhängigkeit zu begrenzen. Zudem trägt sie zu einem offenen und fairen Marktumfeld bei und verbessert die Verantwortlichkeit der Medien gegenüber den Empfängern von Mediendiensten, was letztlich zur Qualität von Mediendiensten im Binnenmarkt beiträgt. Es ist daher notwendig, gemeinsame Informationspflichten für Mediendiensteanbieter in der gesamten Union einzuführen. Diese Anforderungen sollten verhältnismäßige und gezielte Anforderungen dahingehend umfassen, dass Mediendiensteanbieter relevante Informationen über ihre Eigentümer und von Behörden oder öffentlichen Stellen stammende Werbeeinnahmen offenlegen. Solche Informationen sind für die Empfänger von Mediendiensten notwendig, um potenzielle Interessenskonflikte zu verstehen und sich über diese informieren zu können, auch wenn Medieneigentümer politisch exponiert sind, was eine Voraussetzung dafür ist, dass sie die Zuverlässigkeit der Informationen, die sie erhalten, bewerten können. Dies kann nur erreicht werden, wenn den Empfängern von Mediendiensten aktuelle Informationen zum Medieneigentum auf nutzerfreundliche Weise zur Verfügung stehen, insbesondere zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Medieninhalte ansehen, anhören oder lesen, damit sie die Inhalte in den richtigen Kontext setzen können und den richtigen Eindruck davon bekommen. Daher würde die Offenlegung gezielter Informationen über Medieneigentum Vorteile bringen, die gegenüber möglichen Auswirkungen der Offenlegungspflicht auf Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Privat- und Familienleben und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, klar überwiegen. In diesem Zusammenhang sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ergriffenen Maßnahmen unberührt bleiben. Die erforderlichen Informationen sollten von den betreffenden Mediendiensteanbietern in elektronischem Format, beispielsweise auf ihren Websites oder in einem anderen leicht und unmittelbar zugänglichen Medium offengelegt werden.

(33)

Um weiterhin zu einem hohen Niveau an Transparenz hinsichtlich des Medieneigentums beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten auch nationale Regulierungsbehörden oder -stellen oder andere zuständige Behörden oder Stellen damit betrauen, Datenbanken zum Medieneigentum zu entwickeln. Solche Datenbanken sollten als zentrale Anlaufstelle dienen, die es Empfängern von Mediendiensten ermöglicht, die relevanten Informationen zu einem bestimmten Mediendiensteanbieter auf einfache Weise zu prüfen. Angesichts nationaler administrativer Besonderheiten und mit dem Ziel, Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung darüber haben, welche Behörde oder Stelle dafür zuständig sein soll, solche Datenbanken zum Medieneigentum zu entwickeln. Es könnte sich dabei beispielsweise um eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle oder eine andere Verwaltungsstelle handeln, die ihrerseits auf die Unterstützung durch eine andere Stelle mit für die Erfüllung der Aufgabe relevanter Erfahrung zurückgreifen könnte.

(34)

Die Integrität der Medien erfordert auch einen proaktiven Ansatz zur Förderung der redaktionellen Unabhängigkeit von Medienunternehmen, die Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen anbieten, insbesondere durch interne Schutzvorkehrungen. Mediendiensteanbieter sollten verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Redakteure redaktionelle Entscheidungen im Rahmen der festgelegten langfristigen redaktionellen Ausrichtung des Mediendiensteanbieters frei treffen können. Das Ziel, redaktionelle Entscheidungen über bestimmte Inhalte, insbesondere solche, die von Chefredakteuren und Redakteuren getroffen werden, vor ungebührlicher Einmischung zu schützen, trägt dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für Mediendienste und die Qualität solcher Dienste zu gewährleisten. Das Ziel solcher Maßnahmen sollte darin bestehen, die Einhaltung der Unabhängigkeitsstandards im gesamten redaktionellen Prozess innerhalb der Medien zu gewährleisten, auch um die Integrität journalistischer Inhalte zu schützen. Dieses Ziel steht auch im Einklang mit dem Grundrecht auf Empfang und Weitergabe von Informationen nach Artikel 11 der Charta. Angesichts dieser Erwägungen sollten Mediendiensteanbieter auch Transparenz in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte gegenüber den Empfängern ihrer Mediendienste sicherstellen.

(35)

Mediendiensteanbieter sollten auf ihre Größe, Struktur und Bedürfnisse, zugeschnittene interne Schutzvorkehrungen treffen, um die Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten. Die Empfehlung (EU) 2022/1634 der Kommission (12) enthält einen Katalog freiwilliger interner Schutzvorkehrungen, die Medienunternehmen in diesem Zusammenhang treffen können. Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass den Eigentümern privater Mediendiensteanbieter ihr Vorrecht genommen wird, strategische oder allgemeine Ziele festzulegen oder das Wachstum und die finanzielle Tragfähigkeit ihrer Unternehmen zu fördern. In dieser Hinsicht sollte in dieser Verordnung anerkannt werden, dass das Ziel der Förderung der redaktionellen Unabhängigkeit mit den legitimen Rechten und Interessen privater Medieneigentümer, beispielsweise mit dem Recht, die redaktionelle Ausrichtung des Mediendiensteanbieters zu bestimmen und über die Zusammensetzung ihrer Redaktionsteams zu entscheiden, in Einklang gebracht werden muss.

(36)

Unabhängige nationale Regulierungsbehörden oder -stellen sind für die ordnungsgemäße Anwendung des Medienrechts in der gesamten Union unerlässlich. Auch wenn die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen für den Pressesektor nicht zuständig sind, sind sie am besten in der Lage, die ordnungsgemäße Anwendung der Anforderungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und einen gut funktionierenden Markt für Mediendienste im Allgemeinen, wie in dieser Verordnung vorgesehenen, zu gewährleisten. Nationale Regulierungsbehörden oder -stellen sollten über die personellen, fachlichen und finanziellen Ressourcen verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, auch um ihre Teilnahme an den Tätigkeiten des Europäischen Gremiums für Mediendienste (im Folgenden „Gremium“) zu ermöglichen. Sie sollten mit technischen Ressourcen ausgestattet sein, beispielsweise mit relevanten digitalen Werkzeugen. Wenn angezeigt sollten die Mitgliedstaaten die den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zugewiesenen Ressourcen im erforderlichen Umfang erhöhen, um die zusätzlichen Aufgaben zu berücksichtigen, die ihnen durch diese Verordnung übertragen werden. Nationale Regulierungsbehörden oder -stellen sollten auch über angemessene Befugnisse verfügen, insbesondere um Informationen und Daten von natürlichen oder juristischen Personen zu verlangen, auf die diese Verordnung anwendbar ist oder von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie für Zwecke ihres Gewerbes, ihres Unternehmens oder ihres Berufs im Besitz der benötigten Informationen oder Daten sein könnten, und zwar in Bezug auf die Rechte und Interessen solcher Personen.

(37)

Um für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung und anderer Medienrechtsvorschriften der Union zu sorgen, ist es erforderlich, das Gremium als ein unabhängiges Beratungsgremium auf Unionsebene einzurichten, in dem nationale Regulierungsbehörden oder -stellen vertreten sind und deren Maßnahmen koordiniert werden. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Ausübung seiner Befugnisse sollte das Gremium völlig unabhängig sein, auch von jeglicher politischer oder wirtschaftlicher Einflussnahme, und es sollte Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, gleich ob national, supranational oder international, oder von öffentlichen oder privaten Personen oder Stellen weder anfordern noch entgegennehmen. Die im Rahmen der Richtlinie 2010/13/EU eingerichtete Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) hat wesentlich zur Förderung der einheitlichen Umsetzung der genannten Richtlinie beigetragen. Das Gremium sollte daher auf der ERGA aufbauen und diese ersetzen. Dies erfordert eine gezielte Änderung der Richtlinie 2010/13/EU, mit der deren Artikel 30b zur Einsetzung der ERGA gestrichen und sodann Bezugnahmen auf die ERGA und ihre Aufgaben ersetzt werden. Die Änderung der Richtlinie 2010/13/EU durch diese Verordnung ist gerechtfertigt, da sie auf Bestimmungen beschränkt ist, die nicht von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen und an die Organe der Union gerichtet ist.

(38)

Das Gremium sollte sich aus hochrangigen Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zusammensetzen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen sollten diese Vertreter benennen. Verfügen Mitgliedstaaten über mehrere einschlägige nationale Regulierungsbehörden oder -stellen, auch auf regionaler Ebene, sollte im Wege geeigneter Verfahren ein gemeinsamer Vertreter ausgewählt werden, wobei das Stimmrecht auf einen Vertreter pro Mitgliedstaat beschränkt bleiben sollte. Für die Zwecke ihrer Tätigkeiten im Rahmen des Gremiums sollten nationale Regulierungsbehörden oder -stellen die relevanten zuständigen Behörden oder Stellen und gegebenenfalls Selbstregulierungsstellen in den Mitgliedstaaten konsultieren und sich mit diesen abstimmen können. Dies sollte die Möglichkeit der anderen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen unberührt lassen, gegebenenfalls an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen. Das Gremium sollte ferner von Fall zu Fall externe Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen können. Es sollte außerdem im Einvernehmen mit der Kommission ständige Beobachter, insbesondere von nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen aus Bewerberländern oder möglichen Bewerbern oder Ad-hoc-Delegierte anderer zuständiger nationaler Behörden zur Teilnahme an seinen Sitzungen benennen können.

(39)

Aufgrund der Sensibilität des Mediensektors und entsprechend der für ERGA-Beschlüsse in deren Geschäftsordnung festgelegten Praxis, sollte das Gremium seine Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen fassen. In der Geschäftsordnung des Gremiums sollten insbesondere die Rolle, die Aufgaben, die Verfahren zur Ernennung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes sowie Regelungen für die Prävention und den Umgang mit Interessenskonflikten der Mitglieder des Gremiums festgelegt werden. Zur Unterstützung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes sollte das Gremium eine Lenkungsgruppe einsetzen können. Bei der Zusammensetzung der Lenkungsgruppe sollte der Grundsatz der geografischen Ausgewogenheit berücksichtigt werden. Das Gremium sollte die spezifischen Regelungen für die Lenkungsgruppe in seiner Geschäftsordnung festlegen. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz der ERGA sollten mit Beratung durch den ERGA-Vorstand einen geordneten, transparenten und wirksamen Übergang von der ERGA zum Gremium ermöglichen, bis der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz des Gremiums gewählt sind.

(40)

Befasst sich das Gremium mit Angelegenheiten, die über den Sektor der audiovisuellen Medien hinausgehen, so sollte es sich auf einen wirksamen Konsultationsmechanismus stützen, an dem Interessenträger aus den einschlägigen Mediensektoren beteiligt sind, die sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene tätig sind. Solche Interessenträger könnten Presseräte, Journalistenverbände, Gewerkschaften und Wirtschaftsverbände einschließen. Das Gremium sollte solchen Interessenträgern die Möglichkeit geben, das Gremium auf die für ihre Sektoren relevanten Entwicklungen und Themen aufmerksam zu mache. Der Konsultationsmechanismus sollte es dem Gremium ermöglichen, gezielt Beiträge der einschlägigen Interessenträger einzuholen und relevante Informationen zu erhalten, die seine Arbeit unterstützen. Bei der Festlegung der Regelungen für den Konsultationsmechanismus in seiner Geschäftsordnung, sollte das Gremium die Notwendigkeit von Transparenz, Diversität und einer fairen geografischen Vertretung berücksichtigen. Das Gremium sollte bei der Recherche nach weiteren einschlägigen Informationen auch die Wissenschaft konsultieren können.

(41)

Unbeschadet der der Kommission durch die Verträge übertragenen Befugnisse ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission und das Gremium eng zusammenarbeiten, damit das Gremium die Kommission in Fragen im Zusammenhang mit Mediendiensten, die in seine Zuständigkeit fallen, beraten und unterstützen kann. Das Gremium sollte die Kommission bei ihren Aufgaben, die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU sicherzustellen, aktiv unterstützen. Zu diesem Zweck sollte das Gremium die Kommission insbesondere in Bezug auf regulatorische, technische oder praktische Aspekte, die für die Anwendung des Unionsrechts von Belang sind, beraten und unterstützen, die Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren fördern und in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen Stellungnahmen erarbeiten, sofern relevant unter Berücksichtigung der Lage in Bezug auf Medienfreiheit und -pluralismus auf den betreffenden Medienmärkten. Solche Stellungnahmen sollten nicht rechtsverbindlich sein, sondern als nützliche Orientierungshilfe für die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen dienen und könnten von der Kommission bei ihren Aufgaben, die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU sicherzustellen, berücksichtigt werden. Bemühen sich die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen nach besten Kräften, die Stellungnahme des Gremiums umzusetzen oder begründen sie mögliche Abweichungen genau, so sollte davon ausgegangen werden, dass sie ihr Möglichstes getan haben, um die Stellungnahme des Gremiums zu berücksichtigen.

(42)

Um seine Aufgaben wirksam und unabhängig erfüllen zu können, sollte das Gremium von einem Sekretariat unterstützt werden, das den Tätigkeiten des Gremiums gewidmet ist. Die Kommission sollte das Sekretariat stellen. Dieses Sekretariat sollte mit den für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen ausgestattet sein. Unbeschadet der institutionellen Autonomie und der Haushaltsautonomie der Kommission ist es wichtig, dass die Kommission den vom Gremium mitgeteilten Bedarf berücksichtigt, insbesondere in Bezug darauf, welche Qualifikationen, welches Fachwissen und welches Profil die Mitarbeitenden des Sekretariats für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Das Sekretariat sollte ferner auf das Fachwissen und die Ressourcen der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zurückgreifen können. Dies wäre von entscheidender Bedeutung, um das Gremium bei der Erbringung seiner Arbeit zu unterstützen. Daher sollte das Sekretariat eine angemessene Zahl von Personen beschäftigen, die von nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen entsandt werden, um von deren Fähigkeiten und Erfahrung zu profitieren. Bei der Wahrnehmung seines Auftrags, zur unabhängigen Ausübung der Aufgaben des Gremiums beizutragen, sollte das Sekretariat einzig und allein den Anweisungen des Gremiums folgen, wenn es das Gremium bei der Wahrnehmung seiner in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben unterstützt. Das Sekretariat sollte das Gremium inhaltlich, administrativ und organisatorisch unterstützen und Hilfestellung bei der Ausübung seiner Aufgaben leisten, insbesondere durch einschlägige Forschungstätigkeiten oder durch Informationsbeschaffung.

(43)

Für einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Mediendienste ist die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen unabhängigen Medienregulierungsbehörden oder -stellen unerlässlich. In der Richtlinie 2010/13/EU ist jedoch kein Rahmen für die strukturierte Kooperation der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen vorgesehen. Seit der Überarbeitung des Unionsrahmens für audiovisuelle Mediendienste durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), mit der sein Anwendungsbereich auf Video-Sharing-Plattformen ausgeweitet wurde, hat die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, insbesondere bei der Lösung grenzüberschreitender Fälle, stetig zugenommen. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich auch aus den neuen, mit dieser Verordnung in den Blick genommenen Herausforderungen im Medienumfeld der Union und durch die Übertragung neuer Aufgaben an die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen.

(44)

Die ERGA-Mitglieder, die sich diesen Herausforderungen bewusst waren und der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich audiovisueller Mediendienste gerecht werden wollten, haben im Jahr 2020 eine Absichtserklärung (memorandum of understanding) vereinbart, in der nicht verbindliche Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit festgelegt wurden, die darauf abzielten, die Anwendung von Unionsvorschriften mit Relevanz für audiovisuelle Mediendienste und Video-Sharing-Plattform-Dienste zu stärken. Aufbauend auf diesem freiwilligen Rahmen und um die wirksame Durchsetzung des Medienrechts der Union zu gewährleisten, um zusätzliche Hindernisse im Binnenmarkt für Mediendienste zu vermeiden und die mögliche Umgehung der bestehenden Vorschriften durch unseriöse Mediendiensteanbieter zu verhindern, ist es von wesentlicher Bedeutung, einen klaren, rechtsverbindlichen Rahmen für die wirksame und effiziente Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens zu schaffen. Ein solcher Rahmen ist von entscheidender Bedeutung, um das Herkunftslandprinzip, einem der Eckpfeiler der Richtlinie 2010/13/EU, zu wahren und um sicherzustellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen in der Lage sind, die betreffenden Mediendiensteanbieter zu beaufsichtigen. Das Ziel sollte darin bestehen, die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU sicherzustellen, indem beispielsweise ein reibungsloser Informationsaustausch zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen sichergestellt wird oder eine rasche Klärung von Zuständigkeitsfragen ermöglicht wird. Werden Informationen zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen ausgetauscht, so sollten alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder nationalen Rechts zum Informationsaustausch eingehalten werden, einschließlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften. Eine solche Zusammenarbeit, und insbesondere die beschleunigte Kooperation, ist von entscheidender Bedeutung für die Unterstützung von Maßnahmen zum Schutz des Binnenmarkts vor unseriösen Mediendiensteanbietern bei gleichzeitiger Einhaltung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Eine beschleunigte Kooperation ist insbesondere notwendig, um zu verhindern, dass in bestimmten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2010/13/EU ausgesetzte Mediendienste in diesen Mitgliedstaaten weiterhin über Satellit oder auf andere Weise bereitgestellt werden, und um so im Einklang mit dem Unionsrecht zur praktischen Wirksamkeit der einschlägigen nationalen Maßnahmen beizutragen. Die Stellungnahmen des Gremiums sind für das reibungslose Funktionieren des Kooperationsmechanismus von wesentlicher Bedeutung.

(45)

Aufgrund des europaweiten Charakters von Video-Sharing-Plattformen müssen die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen über ein spezielles Instrument verfügen, um die Nutzer von Video-Sharing-Plattform-Diensten vor bestimmten illegalen und schädlichen Inhalten, einschließlich kommerzieller Kommunikation, zu schützen. Insbesondere ist — unbeschadet des Herkunftslandprinzips — ein Mechanismus erforderlich, der es jeder zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle ermöglicht, ihre Partnerbehörde aufzufordern, notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zur Durchsetzung der Verpflichtungen, denen Video-Sharing-Plattform-Anbieter gemäß Artikel 28b Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2010/13/EU unterliegen, zu ergreifen. Dies ist notwendig, um Zuschauer, insbesondere Minderjährige, beim Zugang zu Inhalten auf Video-Sharing-Plattformen in der gesamten Union wirksam zu schützen und sicherzustellen, dass sie sich bei der kommerziellen Online-Kommunikation auf ein angemessenes Maß an Transparenz verlassen können. Mediation durch das Gremium und Stellungnahmen des Gremiums würden dazu beitragen, Ergebnisse zu erreichen, die für die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen beider Seiten akzeptabel und zufriedenstellend sind. Führt die Nutzung eines solchen Mechanismus nicht zu einer gütlichen Lösung, so kann die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nur eingeschränkt werden, sofern die in Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) genannten Bedingungen erfüllt sind und das darin festgelegte Verfahren eingehalten wird.

(46)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, eine einheitliche Regulierungspraxis, die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU sicherzustellen. Zu diesem Zweck und als Beitrag zu einer einheitlichen Umsetzung des Medienrechts der Union sollte die Kommission in der Lage sein, erforderlichenfalls Leitlinien zu grenzüberschreitenden Fragen herauszugeben, die sowohl unter diese Verordnung als auch unter die Richtlinie 2010/13/EU fallen. Bei der Entscheidung über die Herausgabe von Leitlinien und unter Berücksichtigung der einschlägigen Gespräche mit dem gemäß der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Kontaktausschuss für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der genannten Richtlinie sollte die Kommission insbesondere Regulierungsfragen berücksichtigen, die eine erhebliche Zahl von Mitgliedstaaten betreffen oder die einen grenzüberschreitenden Bezug haben. Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und zur Einhaltung des Grundrechts auf Information gemäß Artikel 11 der Charta ist es angesichts der Fülle an Informationen und der zunehmenden Nutzung digitaler Mittel für den Zugang zu den Medien wichtig, die Herausstellung von Inhalten von allgemeinem Interesse sicherzustellen. Angesichts der möglichen Auswirkungen der auf der Grundlage von Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EU ergriffenen nationalen Maßnahmen auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Mediendienste, wären Leitlinien der Kommission wichtig für die Rechtssicherheit in diesem Bereich. Darüber hinaus wäre es sinnvoll, Leitlinien für im Rahmen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung 2010/13/EU ergriffene Maßnahmen bereitzustellen, um zugängliche, genaue und aktuelle Informationen über die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich öffentlich verfügbar zu machen, sowie Leitlinien zur Pflicht von Mediendiensteanbietern, den Nutzern ihrer Dienste bestimmte aktuelle Informationen einfach und unmittelbar zur Verfügung zu stellen, bereitzustellen. Bei der Ausarbeitung ihrer Leitlinien sollte die Kommission vom Gremium unterstützt werden. Das Gremium sollte der Kommission insbesondere sein regulatorisches, technisches und praktisches Fachwissen betreffend die Bereiche und Themen der einschlägigen Leitlinien zur Verfügung stellen.

(47)

Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen verfügen über spezifisches praktisches Fachwissen, dank dessen sie die Interessen der Mediendiensteanbieter und der Empfänger von Mediendiensten wirksam gegeneinander abwägen und gleichzeitig die Achtung der Meinungsfreiheit sicherstellen und den Medienpluralismus schützen und fördern können. Dies ist insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, den Binnenmarkt vor Mediendiensten von außerhalb der Union zu schützen — unabhängig davon, mit welchen Mitteln sie verbreitet werden oder zugänglich sind —, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind oder diese erreichen, wenn sie, unter anderem angesichts der Kontrolle, die Drittländer möglicherweise über sie ausüben könnten, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder die ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer solchen Beeinträchtigung darstellen könnten. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit könnte im Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sowie mit systematischen, internationalen Kampagnen der ausländischen Informationsmanipulation und Einmischung mit dem Ziel, die Union als Ganzes oder einen einzelnen Mitgliedstaat zu destabilisieren, entstehen. In diesem Zusammenhang muss die Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gestärkt werden, um möglichen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit, die von solchen Mediendiensten ausgehen, gemeinsam zu begegnen, und es muss ein Rechtsrahmen für diese Koordinierung geschaffen werden, mit dem die Wirksamkeit und mögliche Koordinierung der im Einklang mit dem Medienrecht der Union erlassenen nationalen Maßnahmen sichergestellt wird.

(48)

Es ist erforderlich, die nationalen Maßnahmen zu koordinieren, die ergriffen werden könnten, um gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit durch Mediendiensteanbieter von außerhalb der Union oder mit Sitz außerhalb der Union, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind, anzugehen, worunter auch die Möglichkeit des Gremiums fällt, in Beratung mit der Kommission, wenn angemessen, Stellungnahmen zu solchen Maßnahmen abzugeben, insbesondere, wenn eine solche Situation mehrere Mitgliedstaaten betrifft. In diesem Zusammenhang müssen Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf alle sachdienlichen Fakten und rechtlichen Aspekte auf Unionsebene und nationaler Ebene bewertet werden, einschließlich aller bestehenden Bewertungen der Art und Weise, wie der betreffende Mediendienst verbreitet oder im Gebiet der Union empfangen wird. Ziel sollte es sein, unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten oder ihrer nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen und im Einklang mit dem Unionsrecht einen stärker koordinierten Ansatz bei der Einschränkung der Verbreitung solcher Mediendienste durch die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen möglich zu machen. In diesem Zusammenhang sollten die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen in der Lage sein, die Stellungnahmen des Gremiums zu berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen gegen einen Mediendiensteanbieter erwägen. Dies berührt nicht die Befugnisse der Union nach Artikel 215 AEUV.

(49)

Um die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen in ihrer Rolle für den Schutz des Binnenmarkts für Mediendienste vor unseriösen Mediendiensteanbietern zu unterstützen, sollte das Gremium eine Liste von Kriterien für Mediendiensteanbieter von außerhalb der Union oder mit Sitz außerhalb der Union erstellen. Eine solche Liste würde den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen in Situationen helfen, in denen ein einschlägiger Mediendiensteanbieter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen werden möchte, oder in denen ein Mediendiensteanbieter, der bereits unter die Rechtshoheit eines Mitgliedstaats fällt, offenbar eine ernste und schwerwiegende Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt. Sie sollte unter anderem die folgenden Punkte enthalten: Eigentumsverhältnisse, Unternehmensleitung, Finanzierungsstrukturen, redaktionelle Unabhängigkeit von Drittländern oder Einhaltung von Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen für redaktionelle Standards in einem oder mehreren Mitgliedstaaten.

(50)

Sehr große Online-Plattformen fungieren für viele Nutzer als Zugangstor zu Medieninhalten und -diensten. Mediendiensteanbieter, die die redaktionelle Verantwortung für ihre Inhalte tragen, spielen eine zentrale Rolle bei der Verbreitung von Informationen und bei der Ausübung des Rechts auf Empfang und Weitergabe von Informationen im Internet. Bei der Ausübung dieser redaktionellen Verantwortung wird von den Mediendiensteanbietern erwartet, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt handeln und im Einklang mit den Regulierungsanforderungen oder den Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen, denen sie in den Mitgliedstaaten unterliegen, vertrauenswürdige und grundrechtskonforme Informationen bereitstellen. Wenn von einem Mediendiensteanbieter bereitgestellte Inhalte aus Sicht des Anbieters einer sehr großen Online-Plattform mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, sollte er daher — auch angesichts des Rechts der Nutzer auf Empfang und Weitergabe von Informationen — die Medienfreiheit und den Medienpluralismus im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 gebührend berücksichtigen und den Mediendiensteanbietern so früh wie möglich in einer Begründung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2065 die erforderlichen Erläuterungen übermitteln. Um die Auswirkungen einer Beschränkung dieser Inhalte auf das Recht der Nutzer auf Empfang und Weitergabe von Informationen so gering wie möglich zu halten, sollten sehr große Online-Plattformen ihre Begründung vorlegen, bevor die Aussetzung oder Beschränkung der Sichtbarkeit wirksam wird. Darüber hinaus sollten sie dem betreffenden Mediendiensteanbieter bevor die Aussetzung oder die Beschränkung der Sichtbarkeit wirksam wird, die Möglichkeit geben, innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Begründung auf diese zu antworten. Im Falle einer Krise gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 könnte eine kürzere Frist gelten, um insbesondere die dringende Notwendigkeit einer Moderation des entsprechenden Inhalts in solchen außergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigen.

(51)

Der Einsatz von Kennzeichnungen oder Mitteln zu Altersüberprüfung durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen, die im Einklang mit ihren Nutzungsbedingungen und mit dem Unionsrecht stehen, sollte nicht als Beschränkung der Sichtbarkeit verstanden werden. Nach der Antwort eines Mediendiensteanbieters auf die Begründung eines Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder in Ermangelung einer solchen Antwort innerhalb der gesetzten Frist sollte dieser Anbieter einer sehr großen Online-Plattform den Mediendiensteanbieter darüber informieren, ob er beabsichtigt, die Aussetzung der Erbringung seiner Online-Vermittlungsdienste in Bezug auf die von einem Mediendiensteanbieter angebotenen Inhalten bzw. die Beschränkung der Sichtbarkeit dieser Inhalte vorzunehmen. Diese Verordnung sollte die Verpflichtung von Anbietern von sehr große Online-Plattformen, Maßnahmen zu ergreifen, um gegen illegale Inhalte, die über ihre Dienste verbreitet werden, vorzugehen, systemische Risiken, die zum Beispiel durch Desinformation von ihrem Dienst ausgehen, zu bewerten und zu mindern oder Maßnahmen zu ergreifen, um Minderjährige zu schützen, unberührt lassen. In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie von den Verpflichtungen der Anbieter sehr großer Online-Plattformen gemäß den Artikeln 28, 34 und 35 der Verordnung (EU) 2022/2065 und des Artikels 28b der Richtlinie 2010/13/EU abweicht.

(52)

Angesichts der erwarteten positiven Auswirkungen auf die Dienstleistungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung ist es gerechtfertigt, dass in Fällen, in denen Mediendiensteanbieter bestimmte Regulierungs-, Koregulierungs- oder Selbstregulierungsstandards einhalten, ihre Beschwerden gegen Entscheidungen von Anbietern sehr großer Online-Plattformen vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden.

(53)

Zu diesem Zweck sollten die Anbieter sehr großer Online-Plattformen, die Zugang zu Medieninhalten bieten, auf ihrer Online-Schnittstelle eine Funktion bereitstellen, über die Mediendiensteanbieter erklären können, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen, wobei sie jedoch weiterhin die Möglichkeit haben sollten, eine solche Eigenerklärung abzulehnen, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Erklärt ein Mediendiensteanbieter, dass er Regulierungsanforderungen oder einen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus einhält, so sollte er in der Lage sein, die Kontaktdaten der einschlägigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle oder der Vertreter des Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus anzugeben, einschließlich derjenigen, die von weithin anerkannten Berufsverbänden bereitgestellt werden, die einen bestimmten Sektor vertreten und auf Unionsebene oder nationaler Ebene tätig sind. Im Falle eines begründeten Zweifels würde diese Information den Anbieter einer sehr großen Online-Plattform in die Lage versetzen, bei diesen Behörden oder Stellen die Bestätigung dafür einzuholen, dass der Mediendiensteanbieter tatsächlich solchen Anforderungen oder Mechanismen unterliegt. Soweit erforderlich sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen sich auf Informationen über die Einhaltung dieser Anforderungen verlassen, wie z. B. des maschinenlesbaren Standards der Journalism Trust Initiative, der unter der Leitung des Europäischen Komitees für Normung entwickelt wurde, oder anderer einschlägiger Verhaltenskodizes. Anerkannte Organisationen der Zivilgesellschaft, Faktenüberprüfungsorganisationen und andere einschlägige Berufsverbände, die die Integrität von Medienquellen auf der Grundlage von mit der Medienbranche vereinbarten Standards anerkennen, sollten auch die Möglichkeit haben, die Anbieter von sehr großen Online-Plattformen auf potentielle Probleme hinsichtlich einer möglichen Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen für die Eigenerklärung durch Mediendiensteanbieter hinzuweisen. Leitlinien der Kommission wären zur wirksamen Umsetzung einer solchen Funktion von großer Bedeutung. Diese Leitlinien sollten dazu beitragen, das Risiko eines potenziellen Missbrauchs der Funktionalität zu minimieren, insbesondere durch Mediendiensteanbieter, die systematisch Desinformation, Informationsmanipulation und Einmischung betreiben, einschließlich derjenigen, die von bestimmten Drittländern kontrolliert werden, wobei die vom Gremium zu entwickelnden Kriterien in Bezug auf Mediendiensteanbieter von außerhalb der Union zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck könnten diese Leitlinien Regelungen im Zusammenhang mit der Beteiligung anerkannter Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Faktenüberprüfungsorganisationen, an der Überprüfung der Erklärungen oder der Anhörung der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder der Koregulierungs- oder Selbstregulierungsstellen enthalten.

(54)

In dieser Verordnung wird die Bedeutung von Koregulierungs- und Selbstregulierungsmechanismen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mediendiensten auf sehr großen Online-Plattformen anerkannt. Bei solchen Mechanismen handelt es sich um eine Art von freiwilligen Initiativen, z. B. in Form von Verhaltenskodizes, die es Mediendiensteanbietern oder ihren Vertretern ermöglichen, untereinander und eigenverantwortlich gemeinsame Leitlinien zu erlassen, einschließlich ethischer Standards, die Berichtigung von Fehlern oder die Bearbeitung von Beschwerden. Eine robuste, inklusive und weithin anerkannte Selbstregulierung der Medien stellt eine wirksame Garantie für die Qualität und Professionalität von Mediendiensten dar und ist von entscheidender Bedeutung für die Wahrung der redaktionellen Integrität.

(55)

Anbieter sehr großer Online-Plattformen sollten mit Mediendiensteanbietern, die die Glaubwürdigkeits- und Transparenzstandards einhalten und der Auffassung sind, dass ihre Inhalte wiederholt ohne hinreichende Begründung von Anbietern sehr großer Online-Plattformen beschränkt oder ausgesetzt werden, einen Dialog führen, sodass eine gütliche Lösung für die Beendigung ungerechtfertigter Beschränkungen oder Aussetzungen und deren künftige Vermeidung gefunden werden kann. Anbieter sehr großer Online-Plattformen sollten diese Dialoge nach Treu und Glauben führen und dabei besonderes Augenmerk auf die Wahrung der Medienfreiheit und der Informationsfreiheit legen. Das Gremium sollte die Kommission über seine Stellungnahmen zum Ergebnis solcher Dialoge unterrichten. Die Kommission könnte im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 solche Stellungnahmen berücksichtigen.

(56)

Aufbauend auf der nützlichen Rolle der ERGA bei der Beobachtung der Einhaltung des EU-Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation durch die Unterzeichner sollte das Gremium mindestens einmal jährlich einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen, Vertretern von Mediendiensteanbietern und Vertretern der Zivilgesellschaft organisieren, um den Zugang zu verschiedenen Angeboten unabhängiger Medien auf sehr großen Online-Plattformen zu fördern, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu erörtern, darunter auch die Moderationsverfahren der sehr großen Online-Plattformen, und die Einhaltung von Selbstregulierungsinitiativen zum Schutz der Nutzer vor schädlichen Inhalten, einschließlich solcher zur Bekämpfung von Desinformation, zu beobachten. Die Kommission könnte, wenn relevant, die Berichte über die Ergebnisse solcher strukturierten Dialoge bei der Bewertung systemischer und neu auftretender Probleme in der gesamten Union im Rahmen ihrer Arbeit zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 prüfen und könnte das Gremium zu diesem Zweck um Unterstützung ersuchen.

(57)

Die Empfänger von Mediendiensten, die Sendungen bereitstellen, sollten in der Lage sein, die Inhalte, die sie sehen oder hören möchten, wirksam nach ihren Wünschen auszuwählen. Ihre Freiheit, Inhalte auszuwählen, könnte jedoch durch die Geschäftspraxis im Mediensektor eingeschränkt werden, zum Beispiel durch Vereinbarungen zur Priorisierung von Inhalten zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern von Geräten oder Anbietern von Benutzeroberflächen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu Mediendiensten, die Sendungen bereitstellen, und ihrer Nutzung dienen, wie beispielsweise vernetzte Fernsehgeräte oder Fahrzeugaudiosysteme. Die Priorisierung kann beispielsweise auf dem Startbildschirm eines Geräts durch Hardware-Einstellungen oder Software-Shortcuts, Anwendungen und Suchbereiche erfolgen, die sich auf das Verhalten der Empfänger so auswirken, dass möglicherweise ein unangemessener Anreiz besteht, bestimmte Medienangebote anderen gegenüber vorzuziehen. Die Wahlmöglichkeiten der Nutzer könnten auch durch Systeme mit fest vorinstallierten Anwendungen eingeschränkt werden. Nutzer sollten jederzeit auf einfache, leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise die Einstellung, einschließlich der Standardeinstellungen, eines Geräts, wie etwa einer Fernbedienung, oder einer Benutzeroberfläche, die den Zugang zu oder die Verwendung von Mediendiensten, die Sendungen anbieten, steuern oder verwalten, ändern können. Dies sollte so verstanden werden, dass alle Möglichkeiten der Anpassung von Geräten oder Benutzeroberflächen abgedeckt werden, die Nutzer in der Wahl ihrer Mediendienste oder der Inhalte, auf die sie zugreifen möchten, lenken oder leiten, und die ihnen helfen, diese Dienste und Inhalte zu finden und zu entdecken, wobei das Ziel eines fairen Zugangs zu Mediendiensten in all ihrer Vielfalt aus Sicht sowohl der Nutzer als auch der Mediendiensteanbieter zu berücksichtigen ist. Dieses Recht sollte sich nicht auf Einzelbestandteile, wie Sendungen, innerhalb eines Leistungskatalogs von Anbietern von Abrufdiensten erstrecken, und gilt unbeschadet der Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EU sowie des Artikels 7b der genannten Richtlinie zur Gewährleistung einer angemessenen Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse, die zur Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen getroffen werden. Hersteller, Entwickler und Importeure sollten in der Lage sein, die tatsächliche Benutzerfreundlichkeit der erforderlichen Funktionen nachzuweisen, wenn sie ihre einschlägigen Produkte in Verkehr bringen. Die Mitgliedstaaten sollten durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Produkte und Benutzeroberflächen, die von den einschlägigen Marktteilnehmern in Verkehr gebracht werden, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Dies könnte durch die Beobachtung der Anwendung und der Wirksamkeit der von diesen Marktteilnehmern ergriffenen Maßnahmen erreicht werden.

(58)

Die visuellen Identitäten von Mediendiensteanbietern bestehen aus Marken, Logos, Warenzeichen oder anderen charakteristischen Merkmalen und ermöglichen es den Empfängern von Mediendiensten, die Sendungen bereitstellen, rasch festzustellen, wer die redaktionelle Verantwortung für den Dienst trägt. Des Weiteren sind visuelle Identitäten ein wichtiger Wettbewerbsvorteil für Mediendiensteanbieter, da sich ihr Medienangebot auf dem Markt dadurch von anderen Angeboten abhebt. Es ist daher wichtig, dass die visuellen Identitäten von Mediendiensteanbietern, die Sendungen bereitstellen, erhalten bleiben, wenn Nutzer über unterschiedliche Geräte und Benutzeroberflächen auf ihre Mediendienste zugreifen. Daher sollten Hersteller, Entwickler und Importeure von Geräten und Benutzeroberflächen sicherstellen, dass die visuellen Identitäten von Mediendiensteanbietern nicht entfernt oder verändert werden.

(59)

Um angesichts der technologischen Entwicklungen im Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Bereitstellung verschiedener Mediendienste, die Sendungen bereitstellen, zu gewährleisten und einen fairen Zugang zu Mediendiensten in all ihrer Vielfalt sicherzustellen, muss die Entwicklung gemeinsamer harmonisierter Normen für Geräte und Benutzeroberflächen gefördert werden, die den Zugang zu und die Nutzung von Mediendiensten steuern oder verwalten, die Sendungen oder digitale Signale, mit denen Inhalte von der Quelle bis zum Ziel übertragen werden, bereitstellen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, zu vermeiden, dass durch unterschiedliche technische Standards Hindernisse und zusätzliche Kosten für die Branche und die Verbraucher entstehen, und gleichzeitig muss die Entwicklung von Lösungen für die Umsetzung der bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf Mediendienste gefördert werden.

(60)

Unterschiedliche Legislativ-, Regulierungs- und Verwaltungsmaßnahmen könnten gerechtfertigt und dem Medienpluralismus zuträglich sein. Manche Maßnahmen könnten jedoch die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Mediensektor behindern oder weniger attraktiv erscheinen lassen und damit dem Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit der im Binnenmarkt tätigen Mediendiensteanbieter schaden. Solche Vorschriften können unterschiedliche Formen annehmen, beispielsweise Vorschriften zur Begrenzung des Eigentums an Medienunternehmen durch andere Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Mediensektors tätig sind. Sie umfassen auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Lizenzierung, wie etwa den Entzug der Lizenzen von Mediendiensteanbietern oder eine Erschwerung ihrer Verlängerung, sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit Genehmigungen oder Vorabbenachrichtigungen von Mediendiensteanbietern. Um ihre potenziellen negativen Auswirkungen auf den Medienpluralismus oder die redaktionelle Unabhängigkeit von im Binnenmarkt tätigen Mediendiensteanbietern abzumildern und die Rechtssicherheit im Binnenmarkt für Mediendienste zu stärken, ist es wichtig, dass diese Maßnahmen mit den Grundsätzen der objektiven Rechtfertigung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. Verwaltungsmaßnahmen, die sich auf den Medienpluralismus oder die redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten, sollten innerhalb vorhersehbarer Fristen getroffen werden. Diese Fristen sollten ausreichend lang sein, um eine angemessene Bewertung der Maßnahmen und ihrer vorhersehbaren Folgen durch die Mediendiensteanbieter zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten die Mediendiensteanbieter, die individuell und unmittelbar von den Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen betroffen sind, das Recht haben, bei einer unabhängigen Beschwerdestelle gegen solche Maßnahmen Beschwerde einzulegen. Handelt es sich bei dieser Beschwerdestelle nicht um ein Gericht, so sollte sie über die notwendigen Ressourcen für ihr reibungsloses Funktionieren verfügen.

(61)

Unbeschadet der Anwendung der wettbewerbs- und beihilferechtlichen Unionsvorschriften sowie nationaler Maßnahmen im Einklang mit diesen Vorschriften ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Gremium in Fällen, in denen sich nationale Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen wahrscheinlich erheblich auf die Geschäftstätigkeit der Mediendiensteanbieter im Binnenmarkt auswirken, befugt ist, Stellungnahmen abzugeben. Der Schwerpunkt der Stellungnahmen des Gremiums sollte auf nationalen Maßnahmen liegen, die das Potenzial haben, die Tätigkeiten von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt zu stören, zum Beispiel dadurch, dass ihre Tätigkeit auf eine Art verhindert oder beeinträchtigt wird, dass die Bereitstellung ihrer Mediendienstleistungen auf einem bestimmten Markt ernsthaft untergraben wird. Das könnte der Fall sein, wenn eine nationale Verwaltungsmaßnahme speziell an einen Mediendienstanbieter gerichtet ist, der seine Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt, oder wenn sie einen Mediendiensteanbieter betrifft, der, zum Beispiel aufgrund seiner Marktanteile, seiner Publikumsreichweite oder seines Verbreitungsgrads, einen erheblichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung in diesem Mitgliedstaat hat und sie solche Mediendiensteanbieter daran hindert, auf einem bestimmten Markt ihre Tätigkeit auszuüben oder einen neuen Markt zu erschließen. Das Gremium kann solche Stellungnahmen auf eigene Initiative und sollte solche Stellungnahmen auf Ersuchen der Kommission abgeben. Das Gremium sollte auch auf Antrag individuell und unmittelbar betroffener Mediendiensteanbieter Stellungnahmen zu solchen Maßnahmen abgeben. Dazu sollte der betroffene Mediendiensteanbieter dem Gremium einen hinreichend gerechtfertigten und begründeten Antrag zukommen lassen. In seinem Antrag sollte der betroffene Mediendiensteanbieter insbesondere angeben, ob er bereits alle verfügbaren nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, indem er die betreffenden Maßnahmen vor nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden oder Stellen angefochten hat, sowie die Art der daraus resultierenden Entscheidung oder Entscheidungen nennen. In dem Antrag sollte angegeben werden, aus welchen Gründen der betreffende Mediendiensteanbieter der Auffassung ist, dass sich die angefochtene(n) Maßnahme(n) erheblich auf seine Tätigkeit im Binnenmarkt auswirkt bzw. auswirken, sowie die Gründe, aus denen er der Auffassung ist, dass sich diese Maßnahme(n) unmittelbar und individuell auf seine Rechtsstellung auswirkt bzw. auswirken.

(62)

Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt werden in der Union vom Standpunkt des Medienpluralismus unterschiedlich bewertet. Die Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt sind innerhalb der Union unterschiedlich. Manche Mitgliedstaaten stützen sich ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Bewertungen, während andere über gesonderte Vorgaben für die spezifische Bewertung von Zusammenschlüssen hinsichtlich des Medienpluralismus verfügen. Ist letzteres der Fall, so gibt es erhebliche Unterschiede. In manchen Fällen werden alle Medientransaktionen geprüft, unabhängig davon, ob sie bestimmte Schwellenwerte erreichen, während in anderen Fällen eine Bewertung nur dann durchgeführt wird, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden oder bestimmte qualitative Kriterien erfüllt sind. So wenden einige Mitgliedstaaten für die Zwecke einer solchen Bewertung Einnahmenmultiplikatoren an, um sicherzustellen, dass Wettbewerbsbedrohungen nicht unentdeckt bleiben und auch dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn die betreffenden Medien niedrige Einnahmen erzielen. Wo Verfahren für die Kontrolle von Markttransaktionen hinsichtlich des Medienpluralismus bestehen, gibt es ebenfalls Unterschiede. Diese Kontrolle erfolgt häufig unabhängig durch die Medienregulierungsbehörde mittels einer eigenständigen Prüfung oder durch die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Medienregulierungsbehörde, mittels einer Stellungnahme, bei der es sich um einen eigenständigen Beitrag oder um schriftliche Stellungnahmen oder Kommentare im Rahmen einer laufenden Prüfung handeln kann. Bestimmte nationale Vorschriften ermöglichen es Ministerien oder staatlichen Einrichtungen, aus nichtwirtschaftlichen Gründen, die vom Schutz des Medienpluralismus bis hin zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder anderer allgemeiner Interessen reichen können, in die Überprüfung der Medienmärkte einzugreifen.

(63)

Die Divergenz und fehlende Koordinierung zwischen den Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten für Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt können zu Rechtsunsicherheit sowie zu einem regulatorischen, verwaltungstechnischen oder finanziellen Aufwand für Medienunternehmen führen, die über Grenzen hinweg tätig sein möchten, und damit den Wettbewerb im Binnenmarkt für Mediendienste verzerren. In einigen Fällen können nationale Maßnahmen in dem Bereich wirksam verhindern, dass in der Union niedergelassene Medienunternehmen in einen anderen nationalen Markt eintreten, ohne tatsächlich auf die Förderung des Medienpluralismus ausgerichtet zu sein (17). Schließlich könnte dies oligopolistische Dynamiken im Medienmarkt stärken, anstatt einen größeren Medienpluralismus zu erreichen. Um Hindernisse abzubauen, die es Mediendiensteanbietern erschweren, im Binnenmarkt tätig zu sein, ist es wichtig, dass mit dieser Verordnung ein gemeinsamer Rahmen für die Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt in der Union festgelegt wird.

(64)

Die Medien spielen eine entscheidende Rolle bei der Bildung der öffentlichen Meinung und dabei, den Bürgern Informationen zur Verfügung zu stellen, die für ihre aktive Mitwirkung an demokratischen Prozessen von Bedeutung sind. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht unabhängig von wettbewerbsrechtlichen Bewertungen Vorschriften und Verfahren zur Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die erhebliche Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit haben könnten, festlegen. In diesem Zusammenhang sollte Medienpluralität als die Möglichkeit verstanden werden, Zugang zu einer Vielzahl von Mediendiensten und Medieninhalten zu erhalten, die unterschiedliche Meinungen, Stimmen und Analysen widerspiegeln. Nationale Vorschriften und Verfahren können Auswirkungen auf die Freiheit zur Erbringung von Mediendiensten im Binnenmarkt haben und müssen angemessen ausgestaltet, transparent, objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Unter Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die solchen Vorschriften unterliegen, sind Zusammenschlüsse zu verstehen, die dazu führen könnten, dass eine einzelne Einrichtung den betreffenden Markt kontrolliert oder erhebliche Anteile an diesem Markt hält und somit großen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung auf einem bestimmten Medienmarkt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hat. Ein wichtiges zu berücksichtigendes Kriterium ist die infolge des Zusammenschlusses abnehmende Zahl konkurrierender Ansichten auf dem Medienmarkt.

(65)

Nationale Regulierungsbehörden oder -stellen, die über spezifisches Fachwissen im Bereich des Medienpluralismus verfügen, sollten in die Bewertung der Auswirkungen von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit einbezogen werden, sofern es sich bei ihnen nicht selbst um die benannten Behörden oder Stellen handelt. Die Einbeziehung dieser nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen sollte wesentlich sein, indem beispielsweise sichergestellt wird, dass ihre Auffassungen bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung berücksichtigt werden. Um die Rechtssicherheit zu fördern und sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften und Verfahren, zur Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die eine erhebliche Auswirkung auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit haben könnten, tatsächlich auf den Schutz des Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit ausgerichtet sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass vorab objektive, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien für die Meldung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt und die Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit festgelegt werden.

(66)

Stellt ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 dar, so sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung oder der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften und Verfahren die Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt lassen und getrennt von dessen Anwendung erfolgen. Etwaige Maßnahmen, die von den benannten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder von beteiligten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen auf der Grundlage ihrer Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die erhebliche Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit haben könnten, ergriffen werden, sollten daher auf den Schutz berechtigter Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 abzielen und mit den allgemeinen Grundsätzen und sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts im Einklang stehen. Diese Verordnung sollte ausführlichere nationale Bestimmungen für Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt unberührt lassen, insbesondere auf regionaler oder lokaler Ebene.

(67)

Das Gremium sollte befugt sein, Stellungnahmen zu Entwürfen von Bewertungen der benannten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder Entwürfen von Stellungnahmen der beteiligten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen abzugeben, wenn die Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste wahrscheinlich beeinträchtigen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn solche Zusammenschlüsse mindestens die Übernahme eines Unternehmens oder durch ein Unternehmen betreffen, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist oder das grenzübergreifend tätig ist, oder wenn sie dazu führen, dass Mediendiensteanbieter einen erheblichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung in einem bestimmten Medienmarkt haben und dies möglicherweise Einfluss auf das Publikum im Binnenmarkt haben kann. Wurde der Zusammenschluss auf dem Medienmarkt von den zuständigen Behörden oder Stellen auf nationaler Ebene nicht auf seine Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit geprüft bzw. war dies nicht möglich, oder haben die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen das Gremium zu einem Zusammenschluss auf dem Medienmarkt nicht konsultiert, der das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste wahrscheinlich beeinträchtigt, so kann das Gremium auf eigene Initiative und sollte auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme abgeben. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission weiterhin die Möglichkeit haben, eigene Stellungnahmen abzugeben.

(68)

Um pluralistische Medienmärkte zu gewährleisten, sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium die in dieser Verordnung vorgesehenen Elemente berücksichtigen. Vor allem sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium die erwarteten Auswirkungen, die Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus haben, berücksichtigen, einschließlich der Auswirkungen auf die Bildung der öffentlichen Meinung, wobei das Online-Umfeld zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang und insbesondere, wenn dies für die Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Bildung der öffentlichen Meinung in wesentlichen Teilen eines bestimmten Medienmarkts von Bedeutung ist, sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium auch die geografische Reichweite der an dem Zusammenschluss auf dem Medienmarkt beteiligten Unternehmen berücksichtigen. Gleichzeitig sollten sie prüfen, ob andere Medienunternehmen, die unterschiedliche und alternative Inhalte anbieten, in dem betreffenden Markt bzw. den betreffenden Märkten fortbestehen würden, wenn der fragliche Zusammenschluss auf dem Medienmarkt durchgeführt würde. Im Rahmen der Bewertung der Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium prüfen, ob das Risiko einer ungebührlichen Einmischung des künftigen Eigentümers, der künftigen Leitungs- oder Führungs-Struktur in die redaktionellen Entscheidungen der erworbenen oder fusionierten Einrichtung besteht. Die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium sollten auch die bestehenden oder geplanten internen Schutzvorkehrungen zur Wahrung ethischer und beruflicher Standards sowie der Unabhängigkeit der redaktionellen Entscheidungen innerhalb der beteiligten Medienunternehmen berücksichtigen. Bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt auf Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium die Auswirkungen des fraglichen Zusammenschlusses auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Einrichtung bzw. der Einrichtungen, die an dem Zusammenschluss beteiligt ist bzw. sind, berücksichtigen. Sie sollten auch prüfen, ob die an dem Zusammenschluss beteiligte(n) Einrichtung(en) ohne den Zusammenschluss wirtschaftlich insofern tragfähig wäre(n), als sie auf dem Markt mittelfristig weiterhin finanziell tragfähige, angemessen ausgestattete und technisch angepasste hochwertige Mediendienste anbieten und weiterentwickeln könnte(n). Wenn anwendbar sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium auch die Zusagen berücksichtigen, die jeder der Beteiligten anbieten könnte, um sicherzustellen, dass im Rahmen des betreffenden Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt der Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit gewährleistet bleiben. Wenn relevant sollten die nationalen Behörden oder Stellen bei ihren Bewertungen und das Gremium bei seinen Stellungnahmen auch die Ergebnisse der jährlichen Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit mit Bezug auf Medienpluralismus und Medienfreiheit berücksichtigen.

(69)

Die Publikumsmessung wirkt sich unmittelbar auf die Zuweisung von Werberessourcen und die Preise für Werbung — und damit auf eine wichtige Einnahmequelle für den Mediensektor — aus. Sie ist ein wichtiges Instrument, mit dem sich im Hinblick auf die Planung der künftigen Produktion von Inhalten die Leistung von Medieninhalten bewerten lässt und das Erkenntnisse über die Präferenzen des Publikums liefert. Dementsprechend sollten Medienmarktakteure, insbesondere Mediendiensteanbieter und Werbetreibende, auf objektive und vergleichbare Publikumsdaten aus transparenten, unvoreingenommenen und überprüfbaren Publikumsmesssystemen zurückgreifen können. Grundsätzlich sollte die Publikumsmessung im Einklang mit allgemein anerkannten Selbstregulierungsmechanismen der Branche erfolgen. Einige Akteure, die im Medien-Ökosystem neu entstanden sind, wie Online-Plattformen, halten die im Rahmen einschlägiger Selbstregulierungsmechanismen der Branche vereinbarten Branchenstandards oder bewährten Verfahren nicht ein und bieten ihre proprietären Messdienste an, ohne Angaben zu ihren Methoden zu machen. Dies könnte zu nicht vergleichbaren Publikumsmesssystemen, Informationsasymmetrien zwischen den Medienmarktakteuren und potenziell zu Marktverzerrungen führen, was die Chancengleichheit der Mediendiensteanbieter auf dem Markt beeinträchtigt. Daher ist es wichtig, dass die auf dem Markt zur Verfügung stehenden Publikumsmesssysteme und -methoden ein angemessenes Maß an Transparenz, Unparteilichkeit, Inklusivität, Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit gewährleisten.

(70)

Die einschlägigen Marktakteure haben sich in der Vergangenheit auf eine Reihe von Messmethoden geeinigt, um die Publikumsmessung transparent und zuverlässig durchzuführen und unparteiische und vertrauenswürdige Benchmarks zu entwickeln, die bei der Bewertung der Leistung von Medien- und Werbeinhalten verwendet werden. Diese Messmethoden wurden entweder in einschlägige Branchenstandards und bewährte Verfahren aufgenommen oder werden von Selbstregulierungsstellen wie den gemeinsamen Industrieausschüssen organisiert und konsolidiert, die in mehreren Mitgliedstaaten eingerichtet sind und alle wichtigen Akteure der Medien- und Werbebranche zusammenbringen. Um die Überprüfbarkeit, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Publikumsmessmethoden, insbesondere im Internet, zu verbessern, sollten Transparenzpflichten für Anbieter von proprietären Publikumsmesssystemen festgelegt werden, die die einschlägigen Branchenstandards und bewährten Verfahren nicht befolgen oder die durch die einschlägigen Selbstregulierungsstellen vereinbarten branchenspezifischen Benchmarks nicht einhalten. Im Rahmen dieser Verpflichtungen sollten diese Akteure auf Anfrage und soweit möglich Werbetreibenden und Mediendiensteanbietern oder in ihrem Namen handelnden Dritten Informationen zur Verfügung stellen, in denen die Publikumsmessmethoden beschrieben werden. Diese Informationen könnten Elemente umfassen wie die Größe der gemessenen Stichprobe, die Definition der gemessenen Indikatoren, die Parameter, die Messmethoden, den Messzeitraum, den durch die Messung abgedeckten Bereich und die Fehlermarge. Um eine angemessene Wirksamkeit dieser Transparenzpflichten zu gewährleisten und die Vertrauenswürdigkeit der proprietären Publikumsmesssysteme zu fördern, sollten die Methoden und die Art und Weise ihrer Anwendung jährlich unabhängigen Prüfungen unterzogen werden. Um zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen und die Klarheit und Anfechtbarkeit der dem Markt bereitgestellten relevanten Informationen zu fördern, ist es außerdem von entscheidender Bedeutung, dass die Ergebnisse der Publikumsmessung zugänglich gemacht werden. Aus diesem Grund sollten Mediendiensteanbieter die Möglichkeit haben, bei Anbietern proprietärer Publikumsmesssysteme die Informationen über die Ergebnisse der Publikumsmessung für ihre eigenen Medieninhalte und -dienste anzufordern. Insbesondere sollten Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme sicherstellen, dass diese Informationen in branchenüblicher Form bereitgestellt werden, die einschlägigen nichtaggregierten Daten umfassen, von hoher Qualität und ausreichend detailliert sind, sodass die anfordernden Mediendiensteanbieter eine wirksame und aussagekräftige Bewertung der Reichweite und Leistung ihrer Medieninhalte und -dienste vornehmen können. Die Notwendigkeit, die Transparenz und Anfechtbarkeit proprietärer Publikumsmesssysteme zu erhöhen, sollte mit der Freiheit der Anbieter von Publikumsmesssystemen, im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit eigene Messsysteme zu entwickeln, in Einklang gebracht werden. Insbesondere sollten die Transparenzpflichten, die den Anbietern von Publikumsmesssystemen durch diese Verordnung auferlegt werden, den Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Anbieter von Publikumsmesssystemen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) unberührt lassen. Die durch diese Verordnung auferlegten Verpflichtungen sollten zudem jegliche Verpflichtungen für Anbieter von Publikumsmesssystemen im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1150 oder der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) unberührt lassen, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf das Ranking, die Bevorzugung des eigenen Unternehmens, den Zugang zu Instrumenten zur Leistungsmessung oder den einschlägigen Daten.

(71)

Verhaltenskodizes, die entweder von den Anbietern von Systemen für die Publikumsmessung oder von den diese vertretenden Organisationen oder Verbänden gemeinsam mit Mediendiensteanbietern und Anbietern von Online-Plattformen sowie die diese jeweils repräsentierenden Organisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet werden, könnten zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung beitragen und sollten daher gefördert werden. In der Medienbranche allgemein anerkannte Selbstregulierungsmechanismen wurden bereits in der Vergangenheit genutzt, um hohe Qualitätsstandards im Bereich der Publikumsmessung zu fördern und die Unparteilichkeit der Messungen sowie die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen. Ihre Weiterentwicklung könnte als wirksames Instrument angesehen werden, mit dem die Branche sich auf die praktischen Lösungen verständigen kann, die sie benötigt, um sicherzustellen, dass die Publikumsmesssysteme und -methoden den Grundsätzen der Transparenz, Unparteilichkeit, Inklusivität, Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit entsprechen. Bei der Ausarbeitung solcher Verhaltenskodizes in Beratung mit allen einschlägigen Interessenträgern und insbesondere den Mediendiensteanbietern und Anbietern von Online-Plattformen könnten insbesondere die zunehmende Digitalisierung des Mediensektors und der Bedarf nach immer größerer Vergleichbarkeit der verschiedenen auf dem Markt verfügbaren Publikumsmesssysteme berücksichtigt werden. Tatsächlich ist die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Publikumsmessung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen unter den Medienmarktakteuren, da sie es Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden ermöglicht, den Erfolg ihres Angebots, das die Nutzer zunehmend über verschiedene Geräte und Plattformen konsumieren, besser zu beurteilen. Aus diesem Grund sollten die einschlägigen Akteure der Branche dazu ermutigt werden, Verhaltenskodizes und andere Selbstregulierungsmechanismen zu nutzen, um die Entwicklung von Lösungen für die Publikumsmessung zu fördern, die über verschiedene Medien und Plattformen hinweg vergleichbar sind. Darüber hinaus sollten solche Verhaltenskodizes auch die Entwicklung von Lösungen fördern, die eine korrekte Messung des Publikums kleiner Mediendiensteanbieter gewährleisten.

(72)

Öffentliche Mittel, die für staatliche Werbung und Liefer- oder Dienstleistungsaufträge gewährt werden sind für viele Mediendiensteanbieter und Anbieter von Online-Plattformen eine wichtige Einnahmequelle und tragen zu ihrer wirtschaftlichen Tragfähigkeit bei. Um Chancengleichheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollte Mediendiensteanbietern oder Anbietern einer Online-Plattform aus allen Mitgliedstaaten, die einige oder alle relevanten Mitglieder der Öffentlichkeit in angemessener Weise erreichen können, nichtdiskriminierender Zugang zu diesen Mitteln gewährt werden. Darüber hinaus könnten öffentliche Mittel, die für staatliche Werbung und Liefer- oder Dienstleistungsaufträge gewährt werden, Mediendiensteanbieter und Anbieter von Online-Plattformen zulasten der Dienstleistungsfreiheit und der Grundrechte anfällig für ungebührliche staatliche Einmischung oder Einzelinteressen machen. Eine undurchsichtige und voreingenommene Zuweisung solcher Mittel ist daher ein wirkungsvolles Instrument, um sich in die redaktionelle Freiheit der Mediendiensteanbieter einzumischen, Mediendiensteanbieter zu vereinnahmen oder solche Anbieter verdeckt zu bezuschussen, um einen unfairen politischen oder wirtschaftlichen Vorteil oder eine vorteilhafte Berichterstattung zu erlangen. Die Nutzung öffentlicher Mittel, die für staatliche Werbung und Liefer- oder Dienstleistungsaufträge gewährt werden, wird teilweise durch einen fragmentierten Rahmen medienspezifischer Maßnahmen und Unionsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt, die keinen ausreichenden Schutz vor Bevorzugung und Voreingenommenheit bei der Verbreitung bieten. Insbesondere gilt die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge über den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist. Medienspezifische Vorschriften für öffentliche Mittel, die für staatliche Werbung und Liefer- oder Dienstleistungsaufträge gewährt werden, soweit vorhanden, unterscheiden sich erheblich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Dies könnte zu einer Informationsasymmetrie für die Akteure auf dem Medienmarkt führen und sich negativ auf die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt für Mediendienste auswirken. Vor allem könnte dadurch der Wettbewerb verzerrt werden und es könnten Investitionen gehemmt und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für Mediendienste beeinträchtigt werden.

(73)

Um einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Mediendiensteanbietern und Anbietern von Online-Plattformen zu gewährleisten und das Risiko geheimer Zuschüsse und ungebührlicher politischer Einmischung in die Medien zu vermeiden, müssen gemeinsame Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Objektivität, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung bei der Zuweisung öffentlicher Mittel oder anderer staatlicher Ressourcen für staatliche Werbung an Mediendiensteanbieter und Anbieter von Online-Plattformen oder beim Erwerb anderer Waren oder Dienstleistungen als staatlicher Werbung, beispielsweise audiovisueller Produktionen, Marktdaten und Beratungs- oder Schulungsdiensten, festgelegt werden. Nach Möglichkeit sollte eine solche Zuweisung darauf abzielen, die Medienvielfalt zu gewährleisten, insbesondere indem eine Vielzahl verschiedener Mediendiensteanbieter und Anbieter von Online-Plattformen davon profitiert, wobei die nationalen und lokalen Besonderheiten der einschlägigen Medienmärkte sowie die nationalen Governance-Modelle und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der nationalen, regionalen und lokalen Ebene in den Mitgliedstaaten einerseits und die Höhe der zugewiesenen staatlichen Mittel und die Zahl der potenziellen Anbieter einschlägiger Werbedienstleistungen oder anderer relevanter Waren oder Dienstleistungen als Werbung andererseits berücksichtigt werden müssen. Eine solche Zuweisung sollte nicht zu einem ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Vorteil für bestimmte Anbieter führen. Damit ein großes Maß an Transparenz gewährleistet werden kann, ist es wichtig, dass die Kriterien und Verfahren für die Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Liefer- oder Dienstleistungsverträge an Mediendiensteanbieter und Anbieter von Online-Plattformen der Öffentlichkeit vorab auf elektronischem und benutzerfreundlichem Wege zur Verfügung gestellt werden. Die gemeinsamen Anforderungen an staatliche Werbe- und Liefer- oder Dienstleistungsverträge sollten die direkte sowie die indirekte Vergabe öffentlicher Mittel, z. B. über spezialisierte Vermittler wie Werbeagenturen und Anbieter von Werbebörsen abdecken. Des Weiteren ist es notwendig, gemeinsame Anforderungen für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger staatlicher Werbeausgaben und über die ausgegebenen Beträge festzulegen. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit staatlicher Werbung im Einklang mit den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Geschäftsgeheimnisse in einem elektronischen Format öffentlich zugänglich machen, das leicht lesbar, zugänglich und herunterladbar ist. Zudem ist es erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder andere zuständige unabhängige Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten die Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung an Mediendiensteanbieter und Anbieter von Online-Plattformen beobachten und darüber Bericht erstatten. Auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder anderer zuständiger unabhängiger Behörden oder Stellen sollten Behörden und öffentliche Stellen diesen zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen und die Anwendung der Kriterien und Verfahren, die für die Zuweisung solcher staatlichen Mittel gelten, zu bewerten. Diese Verordnung sollte die Vorschriften der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen unberührt lassen.

(74)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste im Rahmen der Bemühungen für einen besser funktionierenden Binnenmarkt für Mediendienste unabhängig und fortlaufend beobachtet werden (im Folgenden „Beobachtung“). Diese Beobachtung sollte darauf abzielen, detaillierte Daten und qualitative Bewertungen bereitzustellen, auch in Bezug auf den Grad der Konzentration des Medienmarkts auf nationaler und regionaler Ebene und die Risiken der ausländischen Informationsmanipulation und Einmischung. Sie sollte in unabhängiger Weise und auf Grundlage einer soliden Liste zentraler Leistungsindikatoren und methodischer Schutzvorkehrungen von einer spezialisierten wissenschaftlichen Einrichtung in Zusammenarbeit mit Forschenden aus den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Kommission sollte, in Beratung mit dem Gremium, diese zentralen Leistungsindikatoren und methodischen Schutzvorkehrungen entwickeln und regelmäßig aktualisieren. Angesichts der sich rasch wandelnden Risiken und technologischen Entwicklungen im Binnenmarkt für Mediendienste sollte die Beobachtung die künftige wirtschaftliche Tragfähigkeit des Binnenmarkts für Mediendienste bewerten, um vor Schwachstellen im Medienpluralismus und in der redaktionellen Unabhängigkeit zu warnen und die Bemühungen um eine Verbesserung der Governance, der Datenqualität und des Risikomanagements zu unterstützen. Die Beobachtung sollte insbesondere das Ausmaß der grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Investitionen, die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und die Konvergenz der Medienregulierung, Hindernisse für die Bereitstellung von Mediendiensten, auch in einem digitalen Umfeld, die Stellung der Mediendiensteanbieter im digitalen Umfeld, sowie Transparenz und Fairness bei der Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen im Binnenmarkt für Mediendienste umfassen. Die Beobachtung sollte auch umfassendere Trends im Binnenmarkt für Mediendienste und auf den nationalen Medienmärkten sowie nationales Recht berücksichtigen, die bzw. das sich auf die Anbieter von Mediendiensten auswirkt bzw. auswirken. Darüber hinaus sollte die Beobachtung einen allgemeinen Überblick über die Maßnahmen geben, die von Mediendiensteanbietern ergriffen wurden, um die Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten, einschließlich derjenigen, die in der Empfehlung (EU) 2022/1634 vorgeschlagen werden, und eine Analyse ihres Potenzials zur Verringerung der Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste enthalten. Um bei der Beobachtung höchste Standards zu gewährleisten, sollte das Gremium gebührend in die Beobachtung einbezogen werden, da dort Einrichtungen mit spezialisierten Medienmarktkenntnissen zusammenkommen. Darüber hinaus sollten bei der Beobachtung, wenn relevant, die Feststellungen der Plattform des Europarates für den Schutz des Journalismus und für die Förderung der Sicherheit von Journalisten und des Projekts „Media Freedom Rapid Response“ aufgrund ihrer Wirksamkeit bei der Ermittlung von Risiken oder Bedrohungen für Journalisten und Mediendiensteanbieter, die sich auch auf den Binnenmarkt für Mediendienste auswirken können, berücksichtigt werden.

(75)

Es sei daran erinnert, dass die Kommission im Einklang mit ihrer Zuständigkeit gemäß Artikel 17 EUV verpflichtet ist, die Anwendung dieser Verordnung zu überwachen. Diesbezüglich hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Januar 2017 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ festgestellt, dass sie in erster Linie die schwerwiegendsten Verstöße gegen das Unionsrecht verfolgen sollte, die die Interessen der Bürger und der Wirtschaft beeinträchtigen.

(76)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich ein ordnungsgemäß funktionierender Binnenmarkt für Mediendienste, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da sie allein nicht in der Lage sind oder möglicherweise keine Anreize haben, die erforderliche Harmonisierung und Zusammenarbeit zu erreichen, sondern vielmehr wegen der zunehmend digitalen und grenzüberschreitenden Produktion und Verbreitung von Medieninhalten sowie ihres Konsums und wegen der einzigartigen Rolle von Mediendiensten auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(77)

Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die in der Charta, insbesondere in deren Artikeln 7, 8, 11, 16, 47, 50 und 52, verankert sind. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. Insbesondere sollte diese Verordnung nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die Informationsfreiheit, die redaktionelle Freiheit oder die Pressefreiheit, wie sie in im Einklang mit der Charta stehendem nationalen Verfassungsrecht verankert sind, beeinträchtigt oder Anreize für die Mitgliedstaaten schafft, Anforderungen für redaktionelle Inhalte von Presseveröffentlichungen einzuführen.

(78)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) angehört und hat am 11. November 2022 eine Stellungnahme (22) abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden — unter Wahrung der Unabhängigkeit und des Pluralismus von Mediendiensten — gemeinsame Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste festgelegt, und das Europäische Gremium für Mediendienste eingerichtet.

(2)   Diese Verordnung lässt die in den folgenden Rechtsakten festgelegten Vorschriften unberührt:

a)

Richtlinie 2000/31/EG,

b)

Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (23),

c)

Verordnung (EU) 2019/1150,

d)

Verordnung (EU) 2022/2065,

e)

Verordnung (EU) 2022/1925,

f)

Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates (24),

g)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

(3)   Diese Verordnung lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ausführlichere oder strengere Vorschriften in den unter Kapitel II, Kapitel III Abschnitt 5 und Artikel 25 fallenden Bereichen zu erlassen, unberührt, sofern diese Vorschriften ein höheres Schutzniveau für Medienpluralismus oder redaktionelle Unabhängigkeit im Einklang mit dieser Verordnung gewährleisten und mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Mediendienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein abtrennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit — gleich auf welche Weise — Sendungen oder Presseveröffentlichungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;

2.

„Mediendiensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit in der Bereitstellung eines Mediendienstes besteht und die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl des Inhalts des Mediendienstes trägt und bestimmt, wie dieser gestaltet wird;

3.

„öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter“ einen Mediendiensteanbieter, der nach nationalem Recht mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut ist und der für die Erfüllung eines solchen Auftrags nationale öffentliche Mittel erhält;

4.

„Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern oder von Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;

5.

„Presseveröffentlichung“ eine Presseveröffentlichung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/790;

6.

„audiovisueller Mediendienst“ einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU;

7.

„redaktionelle Entscheidung“ eine Entscheidung, die regelmäßig zum Zweck der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines Mediendiensteanbieters steht;

8.

„redaktionelle Verantwortung“ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Auswahl der Sendungen oder Presseveröffentlichungen als auch hinsichtlich ihrer Zusammenstellung für die Zwecke der Bereitstellung eines Mediendienstes, unabhängig von dem Bestehen einer Haftung für den bereitgestellten Dienst nach nationalem Recht;

9.

„Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;

10.

„Anbieter einer sehr großen Online-Plattform“ einen Anbieter einer Online-Plattform, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattform benannt wurde;

11.

„Video-Sharing-Plattform-Dienst“ einen Video-Sharing-Plattform-Dienst im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2010/13/EU;

12.

„Video-Sharing-Plattform-Anbieter“ Video-Sharing-Plattform-Anbieter im Sinne des Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe da der Verordnung 2010/13/EU;

13.

„nationale Regulierungsbehörde oder -stelle“ jede von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU benannte Behörde oder Stelle;

14.

„Benutzeroberfläche“ einen Dienst, der den Zugang zu Mediendiensten, die Sendungen anbieten, sowie deren Nutzung steuert oder verwaltet und der es Nutzern ermöglicht, Mediendienste oder Medieninhalte auszuwählen;

15.

„Zusammenschluss auf dem Medienmarkt“ einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, an dem mindestens ein Mediendiensteanbieter oder ein Anbieter einer Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet, beteiligt ist;

16.

„Publikumsmessung“ die Tätigkeit der Erhebung, Auswertung oder sonstigen Verarbeitung von Daten über die Anzahl und Merkmale der Nutzer von Mediendiensten oder der Nutzer von Inhalten auf Online-Plattformen für die Zwecke von Entscheidungen über die Zuweisung von Werbung, Preise, Beschaffungen oder Verkäufe von Werbung oder über die Planung oder Verbreitung von Inhalten;

17.

„proprietäre Publikumsmessung“ eine Publikumsmessung, die nicht gemäß den im Wege der Selbstregulierungsmechanismen vereinbarten Standards und bewährten Verfahren der Branche erfolgt;

18.

„Behörde oder öffentliche Stelle“ eine nationale oder subnationale Regierung, eine Regulierungsbehörde oder -stelle sowie eine von einer nationalen oder subnationalen Regierung direkt oder indirekt kontrollierte Stelle;

19.

„staatliche Werbung“ die Platzierung, Herausstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung oder einer öffentlichen Mitteilung oder Informationskampagne in einem Mediendienst oder auf einer Online-Plattform, in der Regel gegen Entgelt oder jegliche sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine Behörde oder öffentliche Stelle;

20.

„intrusive Überwachungssoftware“ jedes Produkt mit digitalen Elementen, das speziell dafür ausgelegt ist, Schwachstellen in anderen Produkten mit digitalen Elementen auszunutzen und das die verdeckte Observierung natürlicher oder juristischer Personen durch Beobachtung, Extraktion, Sammlung oder Analyse von Daten aus solchen Produkten oder von den natürlichen oder juristischen Personen, die solche Produkte verwenden, auch wahllos, ermöglicht;

21.

„Medienkompetenz“ Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Bürgern ermöglichen, Medien wirksam und sicher zu nutzen, und die nicht darauf beschränkt sind, Wissen über Instrumente und Technologien zu erwerben, sondern darauf abzielen, den Bürgern die Fähigkeiten des kritischen Denkens zu vermitteln, die notwendig sind, um sich selbst ein Urteil zu bilden, komplexe tatsächliche Gegebenheiten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden.

KAPITEL II

RECHTE UND PFLICHTEN VON MEDIENDIENSTEANBIETERN UND EMPFÄNGERN VON MEDIENDIENSTEN

Artikel 3

Recht der Empfänger von Mediendiensten

Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Empfänger von Mediendiensten auf Zugang zu einer Vielzahl von redaktionell unabhängigen Medieninhalten und gewährleisten Rahmenbedingungen im Einklang mit dieser Verordnung, um dieses Recht zum Nutzen des freien und demokratischen Diskurses zu schützen.

Artikel 4

Rechte der Mediendiensteanbieter

(1)   Mediendiensteanbieter haben das Recht, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt ohne andere als die gemäß dem Unionsrecht zulässigen Beschränkungen auszuüben.

(2)   Die Mitgliedstaaten achten die tatsächliche redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit der Mediendiensteanbieter bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten. Die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Regulierungsbehörden und -stellen, greifen nicht in redaktionelle Strategien und die redaktionellen Entscheidungen von Mediendiensteanbietern ein oder versuchen diese zu beeinflussen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass journalistische Quellen und vertrauliche Kommunikation wirksam geschützt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen keine der folgenden Maßnahmen:

a)

Verpflichtung von Mediendiensteanbietern oder deren redaktionellen Personals Informationen offenzulegen, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können, oder Verpflichtung von Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über solche Informationen verfügen könnten, diese offenzulegen;

b)

Inhaftierung, Sanktionierung, Abfangen oder Untersuchung von Mediendiensteanbietern oder deren redaktionellen Personals oder Überwachung, Durchsuchung oder Beschlagnahme von diesen oder von deren Geschäfts- oder Privaträumen, um Informationen zu erhalten, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können, oder Inhaftierung, Sanktionierung, Abhören oder Untersuchung von jeglichen Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über solche Informationen verfügen könnten, oder jene Personen oder deren Geschäfts- oder Privaträume mit dem Ziel, an solche Informationen zu gelangen, einer Überwachung, Durchsuchung oder Beschlagnahme zu unterziehen;

c)

Einsatz von intrusiver Überwachungssoftware auf jegliche(s) Material, digitale Geräte, Maschine oder Instrumente, die von Mediendiensteanbietern, deren redaktionellem Personal oder von jeglichen Personen genutzt werden, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über Informationen verfügen könnten, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können.

(4)   Abweichend von Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels können die Mitgliedstaaten eine der darin genannten Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen treffen:

a)

Es ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgesehen,

b)

es steht mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta und anderem Unionsrecht im Einklang,

c)

es ist im Einzelfall durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und ist verhältnismäßig, und

d)

ihr ist vorab von einer Justizbehörde oder einem unabhängigen und unparteiischen Entscheidungsgremium zugestimmt worden oder, in hinreichend gerechtfertigten und dringenden Ausnahmefällen, nachträglich unverzüglich durch eine solche Behörde oder ein solches Gremium genehmigt worden.

(5)   Abweichend von Absatz 3 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten intrusive Überwachungssoftware einsetzen, vorausgesetzt der Einsatz

a)

erfüllt die in Absatz 4 aufgeführten Bedingungen und

b)

erfolgt zum Zweck von Ermittlungen gegen eine der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Personen

i)

wegen Straftaten, die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates aufgeführt und in dem betreffenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung mit einem Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden, oder

ii)

wegen anderen schweren Straftaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung mit einem Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden, entsprechend dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats.

Die Mitgliedstaaten ergreifen keine Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe c, wenn eine Maßnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder b dieses Artikels angemessen und ausreichend wäre, um die gesuchten Informationen zu erhalten.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b und der Einsatz intrusiver Überwachungssoftware nach Absatz 3 Buchstabe c regelmäßig durch eine Justizbehörde oder ein unabhängiges und unparteiisches Entscheidungsgremium überprüft werden, um festzustellen, ob die Bedingungen, die den Einsatz rechtfertigen, weiterhin bestehen.

(7)   Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (26), einschließlich der darin festgelegten Schutzvorkehrungen wie etwa des Rechts der betroffenen Personen auf Information über und Zugang zu personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels oder mit dem Einsatz intrusiver Überwachungssoftware nach Buchstabe c dieses Absatzes erfolgt.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mediendiensteanbieter, deren redaktionelles Personal oder Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über Informationen verfügen könnten, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können, im Einklang mit Artikel 47 der Charta, in Fällen betreffend Verstöße gegen die Absätze 3 und 7 dieses Artikels, ein Recht auf wirksamen Rechtsschutz haben.

Die Mitgliedstaaten beauftragen eine unabhängige Behörde oder Stelle, die über relevante Fachkenntnisse verfügt, mit der Bereitstellung von Unterstützung für die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Bezug auf die Ausübung dieses Rechts. Wenn keine solche Behörde oder Stelle vorhanden ist, können diese Personen sich an eine Selbstregulierungsstelle oder einen Selbstregulierungsmechanismus wenden, um Unterstützung zu erhalten.

(9)   Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, wie im EUV und im AEUV festgelegt, sind zu achten.

Artikel 5

Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter redaktionell und funktional unabhängig sind und ihrem Publikum im Einklang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie auf nationaler Ebene entsprechend dem Protokoll Nr. 29 festgelegt, auf unparteiische Weise eine Vielzahl von Informationen und Meinungen bieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern darauf abzielen, die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.

Der Geschäftsführer oder die Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern werden auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt, die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden. Die Dauer ihrer Amtszeit muss ausreichend sein, um die tatsächliche Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.

Entscheidungen über die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern vor Ende ihrer Amtszeit müssen hinreichend gerechtfertigt sein, dürfen nur in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn diese die gemäß vorab auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, und müssen den betroffenen Personen vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen, die vorab festgelegt werden. Diese Finanzierungsverfahren müssen sicherstellen, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen, die der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags und ihrer Kapazität zur Entwicklung im Rahmen dieses Auftrags entsprechen. Diese Finanzmittel müssen so beschaffen sein, dass die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter gewahrt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere unabhängige Behörden oder Stellen oder richten Mechanismen ein, die von politischer Einmischung durch eine Regierung frei sind, die die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 beobachten. Die Ergebnisse dieser Beobachtung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 6

Pflichten von Mediendiensteanbietern

(1)   Mediendiensteanbieter machen den Empfängern ihrer Dienste folgende aktuelle Informationen leicht und direkt zugänglich:

a)

ihre(n) eingetragenen Namen und ihre Kontaktdaten,

b)

den/die Name(n) des/der direkten oder indirekten Eigentümer(s) mit Beteiligungen, die es ihm/ihnen ermöglichen, Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und die strategische Entscheidungsfindung auszuüben, einschließlich direkten oder indirekten Eigentums eines Staates oder einer Behörde oder öffentlichen Stelle,

c)

den/die Name(n) ihrer/ihres „wirtschaftlichen Eigentümer(s)“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849,

d)

den ihnen zugewiesenen jährlichen Gesamtbetrag staatlicher Mittel für staatliche Werbung und den jährlichen Gesamtbetrag ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen

(2)   Die Mitgliedstaaten beauftragen nationale Regulierungsbehörden oder -stellen oder andere zuständige Behörden oder Stellen mit der Entwicklung von nationalen Datenbanken zum Medieneigentum, in denen die Informationen nach Absatz 1 enthalten sind.

(3)   Unbeschadet des im Einklang mit der Charta stehenden nationalen Verfassungsrechts ergreifen Mediendiensteanbieter, die Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen bereitstellen, Maßnahmen, die sie für angemessen erachten, um die Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab,

a)

zu gewährleisten, dass redaktionelle Entscheidungen im Rahmen der festgelegten redaktionellen Ausrichtung des betreffenden Mediendiensteanbieters frei getroffen werden können, und

b)

die Offenlegung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte sicherzustellen, die sich auf die Bereitstellung von Nachrichten und Inhalten zum Zeitgeschehen auswirken könnten.

KAPITEL III

RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN UND EINEN GUT FUNKTIONIERENDEN BINNENMARKT FÜR MEDIENDIENSTE

ABSCHNITT 1

Unabhängige Medienaufsichtsbehörden

Artikel 7

Nationale Regulierungsbehörden oder -stellen

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gewährleisten, gegebenenfalls durch Konsultation oder Koordinierung mit anderen einschlägigen Behörden oder Stellen oder, wenn relevant, mit Selbstregulierungsstellen in ihren Mitgliedstaaten, die Anwendung dieses Kapitels.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen unterliegen in Bezug auf die Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben den Anforderungen des Artikels 30 der Richtlinie 2010/13/EU.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Regulierungsbehörden oder -stellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen können.

(4)   Wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen befugt sind, von den folgenden Personen zu fordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen und Daten bereitzustellen, die verhältnismäßig und für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Kapitel erforderlich sind:

a)

natürlichen oder juristischen Personen, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, und

b)

jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit im Besitz von solchen Informationen und Daten sein könnte.

ABSCHNITT 2

Europäisches Gremium für Mediendienste

Artikel 8

Europäisches Gremium für Mediendienste

(1)   Das Europäische Gremium für Mediendienste (im Folgenden „Gremium“) wird hiermit eingerichtet.

(2)   Das Gremium tritt an die Stelle der mit Artikel 30b der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) und folgt dieser nach.

Artikel 9

Unabhängigkeit des Gremiums

Das Gremium arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse völlig unabhängig. Insbesondere fordert das Gremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder Stellen weder an noch nimmt es solche entgegen. Dies lässt die Zuständigkeiten der Kommission oder der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gemäß dieser Verordnung unberührt.

Artikel 10

Struktur des Gremiums

(1)   Das Gremium setzt sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zusammen.

(2)   Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.

(3)   Das Gremium fällt Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(4)   Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle, so stimmen sich diese nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen erforderlichenfalls untereinander ab und benennen einen gemeinsamen Vertreter. Der gemeinsame Vertreter übt das Stimmrecht aus.

(5)   Das Gremium wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Die Amtszeit des Vorsitzes beträgt ein Jahr und kann einmal verlängert werden. Das Gremium verfügt über eine Lenkungsgruppe. Das Gremium wird durch seinen Vorsitz vertreten.

(6)   Die Kommission benennt einen Vertreter im Gremium. Der Vertreter der Kommission nimmt an den Beratungen des Gremiums teil, hat dabei aber kein Stimmrecht. Der Vorsitz des Gremiums hält die Kommission über die Tätigkeiten des Gremiums informiert.

(7)   Das Gremium kann Experten und im Einvernehmen mit der Kommission ständige Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

(8)   Das Gremium gibt sich in Beratung mit der Kommission eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung enthält die Regelungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Gremiums.

Artikel 11

Sekretariat des Gremiums

(1)   Das Gremium wird durch ein Sekretariat unterstützt. Die Kommission stellt das Sekretariat unter Berücksichtigung des vom Gremium angegebenen Bedarfs. Das Sekretariat wird mit den für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessenen Ressourcen ausgestattet.

(2)   Hauptaufgabe des Sekretariats ist es, zur unabhängigen Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Aufgaben des Gremiums beizutragen. Das Sekretariat handelt hinsichtlich seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ausschließlich auf Weisung des Gremiums.

(3)   Das Sekretariat leistet dem Gremium administrative und organisatorische Unterstützung in Bezug auf dessen Tätigkeiten. Das Sekretariat unterstützt das Gremium auch inhaltlich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Artikel 12

Konsultationsmechanismus

(1)   Befasst sich das Gremium mit Angelegenheiten, die über den Sektor der audiovisuellen Medien hinausgehen, so konsultiert es Vertreter des einschlägigen Mediensektors, die auf Unionsebene oder nationaler Ebene tätig sind.

(2)   Das Gremium legt in seiner Geschäftsordnung die Regelungen für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Konsultationen fest. Solche Regelungen gewährleisten, dass gegebenenfalls mehrere Vertreter einbezogen werden können.

(3)   Sofern möglich macht das Gremium die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1 öffentlich zugänglich.

Artikel 13

Aufgaben des Gremiums

(1)   Unbeschadet der der Kommission durch die Verträge übertragenen Befugnisse berät und unterstützt das Gremium die Kommission in Fragen im Zusammenhang mit Mediendiensten, die in die Zuständigkeit des Gremiums fallen, und fördert die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Kapitels sowie die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in der gesamten Union. Das Gremium nimmt daher folgende Aufgaben wahr:

a)

es stellt der Kommission — unbeschadet der Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen -für deren Aufgabe der Gewährleistung der einheitlichen und wirksamen Anwendung dieses Kapitel sowie der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in den Mitgliedstaaten technisches Fachwissen bereit;

b)

es fördert die Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen in Bezug auf die Anwendung der für Mediendienste geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich dieser Verordnung und der Richtlinie 2010/13/EU, insbesondere in Bezug auf die Artikel 3, 4 und 7 der genannten Richtlinie;

c)

es gibt auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen zu den technischen und sachbezogenen Fragen ab, die sich in Bezug auf Artikel 2 Absatz 5c, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 28a Absatz 7 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben;

d)

es erarbeitet in Beratung mit der Kommission Stellungnahmen zu folgenden Themen:

i)

Kooperationsersuchen zwischen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gemäß Artikel 14 Absatz 5 dieser Verordnung;

ii)

Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ersuchenden Behörde oder Stelle und der ersuchten Behörde oder Stelle, einschließlich empfohlener Maßnahmen, gemäß Artikel 15 Absatz 3 dieser Verordnung;

iii)

nationale Maßnahmen in Bezug auf Mediendienste von außerhalb der Union gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung;

e)

auf Ersuchen des Mediendiensteanbieters, mit dem ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform einen Dialog gemäß Artikel 18 Absatz 6 dieser Verordnung führt, erarbeitet es Stellungnahmen über das Ergebnis eines solchen Dialogs;

f)

es erarbeitet auf eigene Initiative, auf Ersuchen der Kommission oder aufgrund eines hinreichend gerechtfertigten und begründeten Ersuchens eines Mediendiensteanbieters, der individuell und unmittelbar betroffen ist, gemäß Artikel 21 Absatz 4 dieser Verordnung Stellungnahmen in Bezug auf Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen, die die Tätigkeiten von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt für Mediendienste wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen;

g)

es arbeitet gemäß Artikel 22 Absatz 5 dieser Verordnung Stellungnahmen zu Entwürfen von Bewertungen oder Entwürfen von Stellungnahmen nationaler Regulierungsbehörden oder -stellen aus;

h)

es erarbeitet auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen zu Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung, die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste wahrscheinlich beeinträchtigen;

i)

es unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien in Bezug auf

i)

die Anwendung dieser Verordnung und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU gemäß Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung;

ii)

die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung genannten Elemente im Einklang mit Absatz 3 jenes Artikels;

iii)

die Anwendung von Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 dieser Verordnung gemäß Absatz 4 jenes Artikels;

j)

es vermittelt auf Ersuchen mindestens einer der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gemäß Artikel 15 Absatz 3 dieser Verordnung;

k)

es fördert die Zusammenarbeit bei harmonisierten Normen für die Gestaltung von Geräten oder Benutzeroberflächen oder für die digitalen Signale, die von solchen Geräten übertragen werden, gemäß Artikel 20 Absatz 5 dieser Verordnung;

l)

es koordiniert gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung einschlägige Maßnahmen der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Inhalten von Mediendiensten von außerhalb der Union, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind oder diese erreichen, wenn diese Mediendienste die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder die ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer solchen Beeinträchtigung darstellen, und entwickelt in Beratung mit der Kommission eine Reihe von Kriterien gemäß Absatz 4 jenes Artikels;

m)

es organisiert einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen sowie Vertretern von Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft und erstattet der Kommission über die Ergebnisse eines solchen Dialogs Bericht, gemäß Artikel 19 dieser Verordnung;

n)

es fördert den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Systemen für die Publikumsmessung gemäß Artikel 24 Absatz 5 dieser Verordnung;

o)

es tauscht Erfahrungen und bewährte Verfahren im Bereich der Medienkompetenz aus, auch um die Entwicklung und Nutzung wirksamer Maßnahmen und Instrumente zur Stärkung der Medienkompetenz zu fördern;

p)

es erstellt einen ausführlichen Jahresbericht über seine Tätigkeiten und Aufgaben.

Das Gremium macht den in Unterabsatz 1 Buchstabe p genannten ausführlichen Jahresbericht öffentlich zugänglich. Auf Ersuchen legt der Vorsitz dem Europäischen Parlament diesen Bericht vor.

(2)   Die Kommission kann, wenn sie das Gremium um Empfehlungen oder Stellungnahmen ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist angeben, sofern im Unionsrecht nichts anderes vorgesehen ist.

(3)   Das Gremium leitet seine Ergebnisse an den durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Kontaktausschuss (im Folgenden „Kontaktausschuss“) weiter.

ABSCHNITT 3

Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen

Artikel 14

Strukturierte Kooperation

(1)   Eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle (im Folgenden „ersuchende Behörde“) kann jederzeit eine oder mehrere sonstige nationale Regulierungsbehörden oder -stellen (im Folgenden „ersuchte Behörden“) um Kooperation, einschließlich des Austauschs von Informationen oder gegenseitige Unterstützung, für die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Kapitels oder die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU ersuchen.

(2)   Ein Kooperationsersuchen enthält alle im Zusammenhang mit dem Ersuchen erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Kooperationsersuchens.

(3)   Die ersuchte Behörde kann ein Kooperationsersuchen nur dann ablehnen, wenn

a)

sie für den Gegenstand des Kooperationsersuchens oder für die Bereitstellung dieser Art von Kooperation nicht zuständig ist;

b)

die Erfüllung des Kooperationsersuchens gegen diese Verordnung, die Richtlinie 2010/13/EU oder anderes Unionsrecht oder nationales Recht, das mit dem Unionsrecht im Einklang steht und für die ersuchte Behörde gilt, verstoßen würde;

c)

der Umfang oder Gegenstand des Kooperationsersuchens nicht hinreichend gerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist.

Die ersuchte Behörde nennt unverzüglich die Gründe für die Ablehnung des Kooperationsersuchens. Lehnt die ersuchte Behörde ein unter Unterabsatz 1 Buchstabe a geregeltes Kooperationsersuchen ab nennt sie, sofern möglich, die zuständige Behörde.

(4)   Die ersuchte Behörde unternimmt ihr Möglichstes, um dem Kooperationsersuchen unverzüglich nachzukommen und dieses zu beantworten, und übermittelt regelmäßige Aktualisierungen zum Fortgang der Erfüllung dieses Ersuchens.

(5)   Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass die ersuchte Behörde ihrem Kooperationsersuchen nicht hinreichend nachgekommen ist oder dieses nicht hinreichend beantwortet hat, so teilt sie dies der ersuchten Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe für ihre Auffassung mit. Erzielen die ersuchende und die ersuchte Behörde keine Einigung über das Kooperationsersuchen, so kann jede Behörde das Gremium mit der Angelegenheit befassen. Im Einklang mit den vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Fristen gibt das Gremium in Beratung mit der Kommission eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab, einschließlich Empfehlungen für Maßnahmen. Die betreffenden Behörden unternehmen ihr Möglichstes, um die Stellungnahme des Gremiums zu berücksichtigen.

(6)   Ist eine ersuchende Behörde der Auffassung, dass eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung der Freiheit, Mediendienste im Binnenmarkt bereitzustellen oder zu empfangen, vorliegt oder dass die ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit besteht, so kann sie eine ersuchte Behörde ersuchen, eine beschleunigte Kooperation zu leisten, wobei gleichzeitig die Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit, auch für die Zwecke der Sicherstellung der wirksamen Anwendung nationaler Maßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/EU, zu wahren sind. Die ersuchte Behörde beantwortet Ersuchen um beschleunigte Kooperation innerhalb von 14 Kalendertagen und unternimmt ihr Möglichstes, um diesen binnen dieser Frist nachzukommen.

Die Absätze 2, 3 und 5 dieses Artikels gelten entsprechend für Ersuchen um beschleunigte Kooperation.

(7)   Das Gremium legt in seiner Geschäftsordnung weitere Einzelheiten zum Verfahren der strukturierten Kooperation nach diesem Artikel fest.

Artikel 15

Ersuchen auf Durchsetzung von Verpflichtungen der Video-Sharing-Plattform-Anbieter

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG kann eine ersuchende Behörde einer ersuchten Behörde, die für den Gegenstand des Ersuchens zuständig ist, ein hinreichend gerechtfertigtes Ersuchen übermitteln, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die den Video-Sharing-Plattform-Anbietern im Rahmen von Artikel 28b Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2010/13/EU auferlegten Verpflichtungen wirksam durchzusetzen.

(2)   Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde unverzüglich über ihre nach einem Ersuchen, gemäß Absatz 1, zur Durchsetzung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen oder über die Gründe, aus denen keine Maßnahmen ergriffen wurden. Das Gremium legt die diesbezüglichen Fristen in seiner Geschäftsordnung fest.

(3)   Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde in Bezug auf Maßnahmen, die nach einem Ersuchen zur Durchsetzung nach Absatz 1 ergriffen oder geplant wurden oder nicht ergriffen wurden, können beide Behörden die Angelegenheit zur Mediation an das Gremium verweisen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Wurde im Anschluss an eine Mediation durch das Gremium keine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die ersuchende Behörde oder die ersuchte Behörde das Gremium um eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ersuchen. In seiner Stellungnahme prüft das Gremium, ob dem in Absatz 1 genannten Ersuchen zur Durchsetzung hinreichend nachgekommen wurde. Ist das Gremium der Auffassung, dass die ersuchte Behörde einem solchen Ersuchen zur Durchsetzung nicht hinreichend nachgekommen ist, empfiehlt es Maßnahmen, um dem Ersuchen nachzukommen. Das Gremium gibt seine Stellungnahme in Beratung mit der Kommission unverzüglich ab.

(4)   Nach Eingang der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Stellungnahme unterrichtet die ersuchte Behörde das Gremium, die Kommission und die ersuchende Behörde unverzüglich und innerhalb der vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Fristen über die im Zusammenhang mit der Stellungnahme ergriffenen oder geplanten Maßnahmen.

Artikel 16

Orientierungshilfen zu Angelegenheiten der Medienregulierung

(1)   Das Gremium fördert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen und konsultiert dabei, wenn angezeigt, Interessenträger zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, die für die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Kapitels und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU von Belang sind.

(2)   Gibt die Kommission Leitlinien im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung oder der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU heraus, so unterstützt das Gremium sie durch die Bereitstellung von Fachwissen zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, insbesondere in Bezug auf

a)

die angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EU;

b)

die Bereitstellung von Informationen über die Eigentümerstruktur von Mediendiensteanbietern gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU und Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

Gibt die Kommission Leitlinien zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU heraus, so konsultiert sie den Kontaktausschuss.

(3)   Gibt die Kommission eine Stellungnahme zu einer Frage im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung oder der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU ab, so unterstützt das Gremium die Kommission.

Artikel 17

Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf Mediendienste von außerhalb der Union

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 der Richtlinie 2010/13/EU koordiniert das Gremium auf Ersuchen von nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten die einschlägigen Maßnahmen der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Mediendiensten, die von außerhalb der Union oder von außerhalb der Union niedergelassenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die — ungeachtet ihrer Verbreitungswege oder der Wege, über die auf sie zugegriffen werden kann, — auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind oder diese erreichen, wenn diese Mediendienste unter anderem angesichts der Kontrolle, die Drittländer über sie ausüben könnten, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellen.

(2)   Das Gremium kann, in Beratung mit der Kommission, Stellungnahmen zu angemessenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 abgeben. Unbeschadet ihrer Befugnisse nach nationalem Recht unternehmen alle betreffenden zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, ihr Möglichstes, um die Stellungnahmen des Gremiums zu berücksichtigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen nicht präkludiert sind, eine Stellungnahme des Gremiums gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegen einen Mediendiensteanbieter in Erwägung ziehen.

(4)   Das Gremium erstellt in Beratung mit der Kommission eine Liste von Kriterien, die die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen bei der Ausübung ihrer Regulierungsbefugnisse gegenüber Mediendienstanbietern nach Absatz 1 heranziehen können. Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen unternehmen ihr Möglichstes, um diese Kriterien zu berücksichtigen.

ABSCHNITT 4

Bereitstellung von und Zugang zu Mediendiensten im digitalen Umfeld

Artikel 18

Inhalte von Mediendiensteanbietern auf sehr großen Online-Plattformen

(1)   Anbieter sehr großer Online-Plattformen stellen eine Funktion bereit, die es den Empfängern ihrer Dienste ermöglicht,

a)

zu erklären, dass sie Mediendiensteanbieter sind;

b)

zu erklären, dass sie Artikel 6 Absatz 1 nachkommen;

c)

zu erklären, dass sie redaktionell unabhängig von den Mitgliedstaaten, politischen Parteien und Drittländern sowie von Einrichtungen sind, die von Drittländern kontrolliert oder finanziert werden;

d)

zu erklären, dass sie regulatorischen Anforderungen für die Ausübung der redaktionellen Verantwortung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Aufsicht durch eine zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle unterliegen oder sich an einen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus für redaktionelle Standards halten, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in dem betreffenden Mediensektor weithin anerkannt und akzeptiert ist;

e)

zu erklären, dass sie keine Inhalte bereitstellen, die von Systemen künstlicher Intelligenz erzeugt wurden, ohne diese Inhalte einer menschlichen Überprüfung und redaktionellen Kontrolle zu unterziehen;

f)

ihren eingetragenen Namen und ihre Kontaktdaten, einschließlich einer E-Mail-Adresse, anzugeben, über die der Anbieter der sehr großen Online-Plattform direkt und schnell mit ihnen in Verbindung treten kann und

g)

die Kontaktdaten der einschlägigen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder der Vertreter der Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen gemäß Buchstabe d anzugeben.

Besteht begründeter Zweifel daran, dass der Mediendiensteanbieter Unterabsatz 1 Buchstabe d nachkommt, holt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform die entsprechende Bestätigung der einschlägigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle oder des einschlägigen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus ein.

(2)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen stellen sicher, dass die in Absatz 1 angegebenen Informationen mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Informationen auf leicht zugängliche Weise auf ihrer Online-Schnittstelle veröffentlicht werden.

(3)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen bestätigen den Empfang von gemäß Absatz 1 abgegebenen Erklärungen und geben ihre Kontaktdaten an, einschließlich einer E-Mail-Adresse, über die der Mediendiensteanbieter direkt und schnell mit ihnen in Verbindung treten kann.

Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen geben unverzüglich an, ob sie die Erklärungen gemäß Absatz 1 annehmen oder ablehnen.

(4)   Beabsichtigt ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, die Erbringung seiner Online-Vermittlungsdienste in Bezug auf Inhalte eines Mediendiensteanbieters, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, auszusetzen oder beabsichtigt er, die Sichtbarkeit solcher Inhalte zu beschränken, weil diese Inhalte mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, so ergreift er vor einer solchen Entscheidung der Aussetzung oder Beschränkung der Sichtbarkeit folgende Maßnahmen:

a)

Er übermittelt dem betreffenden Mediendiensteanbieter eine Begründung seiner beabsichtigten Entscheidung der Aussetzung oder Beschränkung der Sichtbarkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1150 und Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2065, und

b)

er gibt dem Mediendiensteanbieter Gelegenheit, innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt einer Begründung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes auf diese zu antworten oder, im Falle einer Krise gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065, innerhalb einer kürzeren Frist, die dem Mediendiensteanbieter aber dennoch ausreichend Zeit für eine aussagekräftige Antwort gibt.

Beschließt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform nach Erhalt oder in Ermangelung einer Antwort gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, die Aussetzung oder Beschränkung der Sichtbarkeit beschließen, so setzt er den betreffenden Mediendiensteanbieter unverzüglich davon in Kenntnis.

Dieser Absatz gilt nicht, wenn Anbieter sehr großer Online-Plattformen die Erbringung ihrer Dienste in Bezug auf die Inhalte eines Mediendiensteanbieters in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28, 34 und 35 der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Artikel 28b der Richtlinie 2010/13/EU oder ihrer Verpflichtungen bezüglich illegaler Inhalte gemäß dem Unionsrecht aussetzen oder die Sichtbarkeit dieser Inhalte in Erfüllung dieser Verpflichtungen beschränken.

(5)   Anbieter sehr großer Online-Plattformen ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von Mediendiensteanbietern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1150 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2065 eingereichte Beschwerden vorrangig und unverzüglich bearbeitet und entschieden werden. Ein Mediendiensteanbieter kann sich im Rahmen des in diesen Artikeln genannten internen Beschwerdemanagementverfahrens durch eine Stelle vertreten lassen.

(6)   Ist ein Mediendiensteanbieter, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, der Auffassung, dass ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform die Erbringung seiner Dienste in Bezug auf Inhalte des Mediendiensteanbieters wiederholt ohne triftigen Grund beschränkt oder aussetzt, so führt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform auf Ersuchen des Mediendiensteanbieters nach Treu und Glauben einen sinnvollen und wirksamen Dialog mit diesem, um innerhalb einer angemessenen Frist eine gütliche Lösung für die Beendigung ungerechtfertigter Beschränkungen oder Aussetzungen zu finden und sie künftig zu vermeiden. Der Mediendiensteanbieter kann dem Gremium und der Kommission das Ergebnis und die Einzelheiten eines solchen Dialogs mitteilen. Der Mediendiensteanbieter kann das Gremium um eine Stellungnahme zum Ergebnis eines solchen Dialogs, einschließlich, sofern relevant, empfohlener Maßnahmen für den Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, ersuchen. Das Gremium unterrichtet die Kommission über seine Stellungnahme.

(7)   Lehnt ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung eines Mediendiensteanbieters ab oder erklärt diese für ungültig, oder wurde im Anschluss an einen Dialog gemäß Absatz 6 dieses Artikels keine gütliche Lösung gefunden, kann der betreffende Mediendiensteanbieter auf die Mediation nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/1150 oder auf die außergerichtliche Streitbeilegung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 zurückgreifen. Der betreffende Mediendiensteanbieter kann dem Gremium das Ergebnis dieser Mediation oder dieses außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens mitteilen.

(8)   Ein Anbieter sehr großer Online-Plattformen macht jährlich ausführliche Informationen über Folgendes öffentlich zugänglich:

a)

die Anzahl der Fälle, in denen er eine Beschränkung oder Aussetzung mit der Begründung vorgenommen hat, dass die Inhalte eines Mediendiensteanbieters, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind;

b)

die Gründe für die Vornahme solcher Beschränkungen oder Aussetzungen, einschließlich der spezifischen Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen, mit denen die Inhalte der Mediendiensteanbieter für unvereinbar befunden wurden;

c)

die Anzahl der Dialoge mit Mediendiensteanbietern gemäß Absatz 6;

d)

die Anzahl der Fälle, in denen er die Erklärungen eines Mediendiensteanbieters gemäß Absatz 1 abgelehnt hat, sowie die Gründe für die Ablehnung;

e)

die Anzahl der Fälle, in denen er die Erklärung eines Mediendiensteanbieters gemäß Absatz 1 für ungültig erklärt hat, sowie die Gründe dafür.

(9)   Zur Erleichterung der einheitlichen und wirksamen Anwendung dieses Artikels, gibt die Kommission Leitlinien heraus, um die wirksame Anwendung der in Absatz 1 genannten Funktion zu erleichtern.

Artikel 19

Strukturierter Dialog

(1)   Das Gremium organisiert regelmäßig einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformens sowie Vertretern von Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft, um

a)

Erfahrungen und bewährte Verfahren bei der Anwendung von Artikel 18 zu erörtern, auch in Bezug auf die Funktionsweise sehr großer Online-Plattformen und deren Verfahren zur Moderation von Inhalten, die von Mediendiensteanbietern bereitgestellt wurden;

b)

den Zugang zu vielfältigen Angeboten unabhängiger Medien auf sehr großen Online-Plattformen zu fördern; und

c)

die Einhaltung von Selbstregulierungsinitiativen zum Schutz der Nutzer vor schädlichen Inhalten, einschließlich Desinformation sowie der ausländischen Informationsmanipulation und Einmischung im Informationsraum, zu beobachten.

(2)   Das Gremium erstattet der Kommission Bericht über die Ergebnisse des strukturierten Dialogs gemäß Absatz 1. Wenn möglich, macht das Gremium die Ergebnisse der strukturierten Dialoge öffentlich zugänglich.

Artikel 20

Recht auf individuelle Anpassung des Medienangebots

(1)   Die Nutzer haben das Recht, die Einstellung, einschließlich der Standardeinstellungen von Geräten oder Benutzeroberflächen, zur Steuerung oder Verwaltung des Zugangs zu und der Nutzung von Mediendiensten, die Sendungen anbieten, leicht zu ändern, um das Medienangebot entsprechend ihren Interessen oder Wünschen im Einklang mit dem Unionsrecht anzupassen. Dieser Absatz lässt die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 7a oder 7b der Richtlinie 2010/13/EU unberührt.

(2)   Bringen Hersteller, Entwickler und Importeure die in Absatz 1 genannten Geräte und Benutzeroberflächen in Verkehr, stellen sie sicher, dass diese Geräte und Benutzeroberflächen über eine Funktion verfügen, die es den Nutzern ermöglicht, ihre Einstellung, einschließlich der Standardeinstellungen zur Steuerung oder Verwaltung des Zugangs zu und der Nutzung von angebotenen Mediendiensten, jederzeit frei und leicht zu ändern.

(3)   Die Hersteller, Entwickler und Importeure von in Absatz 1 genannten Geräten und Benutzeroberflächen stellen sicher, dass die visuelle Identität der Mediendiensteanbieter, zu deren Diensten ihre Geräte und Benutzeroberflächen Zugang gewähren, für die Nutzer durchweg und deutlich sichtbar ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller, Entwickler und Importeure von Geräten und Benutzeroberflächen nach Absatz 1 den Absätzen 2 und 3 entsprechen.

(5)   Das Gremium fördert die Zusammenarbeit zwischen Mediendiensteanbietern, Normungsgremien oder anderen einschlägigen Interessenträgern, um die Entwicklung harmonisierter Normen in Bezug auf die Gestaltung von Geräten oder Benutzeroberflächen gemäß Absatz 1 oder in Bezug auf die von solchen Geräten übertragenen digitalen Signale zu stärken.

ABSCHNITT 5

Anforderungen an gut funktionierende Medienmarktmaßnahmen und -verfahren

Artikel 21

Nationale Maßnahmen, die sich auf Mediendiensteanbieter auswirken

(1)   Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen eines Mitgliedstaats, die den Medienpluralismus oder die redaktionelle Unabhängigkeit der im Binnenmarkt tätigen Mediendiensteanbieter beeinträchtigen können, müssen hinreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Diese Maßnahmen müssen begründet, transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.

(2)   Für jedes nationale Verfahren, das dem Erlass einer Verwaltungsmaßnahme gemäß Absatz 1 dient, gelten vorab festgelegte Fristen. Solche Verfahren müssen unverzüglich durchgeführt werden.

(3)   Jeder Mediendiensteanbieter, der einer Verwaltungs- oder Regulierungsmaßnahme nach Absatz 1 unterliegt, die ihn individuell und unmittelbar betrifft, hat das Recht, bei einer Beschwerdestelle Beschwerde gegen diese Maßnahme einzulegen. Diese Stelle, bei der es sich um ein Gericht handeln kann, ist unabhängig von den beteiligten Parteien sowie frei von äußerer Einmischung oder politischem Druck, die ihre unabhängige Beurteilung der ihr unterbreiteten Angelegenheiten gefährden könnten. Sie muss über das erforderliche Fachwissen verfügen, damit sie ihre Aufgaben wirksam und rechtzeitig wahrnehmen kann.

(4)   Wenn eine in Absatz 1 genannte Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahme die Tätigkeiten von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt, gibt das Gremium auf eigene Initiative, auf Ersuchen der Kommission oder aufgrund eines hinreichend gerechtfertigten und begründeten Ersuchens eines Mediendiensteanbieters, der individuell und unmittelbar von einer solchen Maßnahme betroffen ist, eine Stellungnahme zu der Maßnahme ab. Unbeschadet ihrer Befugnisse nach den Verträgen kann die Kommission zu der Angelegenheit eine eigene Stellungnahme abgeben. Das Gremium und die Kommission machen ihre Stellungnahmen öffentlich zugänglich.

(5)   Für die Zwecke der Erarbeitung einer Stellungnahme nach Absatz 4 können das Gremium und, wenn anwendbar, die Kommission einschlägige Informationen von einer nationalen Behörde oder Stelle anfordern, die eine Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen hat, welche einen Mediendiensteanbieter individuell und unmittelbar betrifft. Die betreffende nationale Behörde oder Stelle stellt diese Informationen unverzüglich auf elektronischem Wege zur Verfügung.

Artikel 22

Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt

(1)   Die Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften fest, die eine Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt ermöglichen, die sich erheblich auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten. Diese Vorschriften

a)

sind transparent, objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend;

b)

verpflichten die an einem solchen Zusammenschluss auf dem Medienmarkt Beteiligten, den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen den Zusammenschluss vorab zu melden oder diesen Behörden oder Stellen angemessene Befugnisse zu verleihen, um für die Bewertung des Zusammenschlusses erforderliche Informationen von diesen Beteiligten zu erhalten;

c)

übertragen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen die Zuständigkeit für die Bewertung oder stellen sicher, dass sie in die Bewertung maßgeblich einbezogen werden;

d)

legen vorab objektive, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien für die Meldung solcher Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt sowie für die Bewertung der Auswirkungen auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit fest; und

e)

legen vorab die Fristen für den Abschluss solcher Bewertungen fest.

Die in diesem Absatz genannte Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt unterscheidet sich von den wettbewerbsrechtlichen Bewertungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht, einschließlich derjenigen, die in Fusionskontrollvorschriften vorgesehen sind. Dies gilt, wenn anwendbar, unbeschadet des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

(2)   Bei einer Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt gemäß Absatz 1 werden die folgenden Elemente berücksichtigt:

a)

die erwarteten Auswirkungen des Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus, einschließlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Meinungsbildung und die Vielfalt von Mediendiensten und des Medienangebots auf dem Markt, unter Berücksichtigung des Online-Umfelds und der Anteile der Beteiligten an anderen Medien- oder Nichtmedienunternehmen, ihrer Verbindungen zu ihnen oder ihrer Tätigkeiten darin;

b)

die Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit, einschließlich der von den Mediendiensteanbietern ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen;

c)

die Frage, ob die an dem Zusammenschluss auf dem Medienmarkt Beteiligten ohne den Zusammenschluss auf dem Medienmarkt wirtschaftlich tragfähig bleiben würden und ob es Alternativen gibt, um ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit zu gewährleisten;

d)

wenn relevant die Ergebnisse des jährlichen Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit in Bezug auf Medienpluralismus und Medienfreiheit; und

e)

wenn anwendbar die Zusagen, die jeder der an dem Zusammenschluss auf dem Medienmarkt Beteiligten anbieten könnte, um Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit zu gewährleisten.

(3)   Die Kommission gibt mit Unterstützung des Gremiums Leitlinien zu den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Elementen heraus.

(4)   Wenn ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste wahrscheinlich beeinträchtigt, konsultiert die betroffene nationale Regulierungsbehörde oder -stelle das Gremium vorab zu ihrem Entwurf der Bewertung oder Stellungnahme.

(5)   Innerhalb der vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Fristen gibt das Gremium unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Elemente eine Stellungnahme zu dem Entwurf der Bewertung oder Stellungnahme gemäß Absatz 4 ab und übermittelt diese Stellungnahme an die betroffene nationale Regulierungsbehörde oder -stelle und die Kommission.

(6)   Die in Absatz 4 genannte nationale Regulierungsbehörde oder -stelle berücksichtigt die in Absatz 5 genannte Stellungnahme bestmöglich. Folgt die nationale Regulierungsbehörde oder -stelle der Stellungnahme ganz oder teilweise nicht, so legt sie dem Gremium und der Kommission innerhalb der vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Fristen eine begründete Rechtfertigung vor, in der sie ihren Standpunkt darlegt.

Artikel 23

Stellungnahmen zu Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt

(1)   In Ermangelung einer Bewertung oder Konsultation gemäß Artikel 22 erstellt das Gremium — wenn ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste wahrscheinlich beeinträchtigt — auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme zu den Auswirkungen dieses Zusammenschlusses auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit. Das Gremium stützt seine Stellungnahme auf die in Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Elemente. Das Gremium kann die Kommission auf solche Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt aufmerksam machen.

(2)   Unbeschadet ihrer Befugnisse gemäß den Verträgen kann die Kommission eine eigene Stellungnahme zu der Angelegenheit abgeben.

(3)   Das Gremium und die Kommission machen ihre Stellungnahmen nach diesem Artikel öffentlich zugänglich.

ABSCHNITT 6

Transparente und gerechte Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen

Artikel 24

Publikumsmessung

(1)   Anbieter von Systemen zur Publikumsmessung stellen sicher, dass ihre Systeme zur Publikumsmessung und die für ihre Systeme zur Publikumsmessung eingesetzte Methodik den Grundsätzen der Transparenz, Unparteilichkeit, Inklusivität, Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit entsprechen.

(2)   Unbeschadet des Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 stellen die Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden sowie von Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden bevollmächtigten Dritten unverzüglich und kostenlos genaue, detaillierte, umfassende, verständliche und aktuelle Informationen über die für ihre Publikumsmesssysteme eingesetzte Methodik zur Verfügung.

Die Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme stellen sicher, dass die für ihre Systeme zur Publikumsmessung eingesetzte Methodik und die Art und Weise, in der diese Methodik angewendet wird, einmal jährlich von einer unabhängigen Stelle geprüft wird. Auf Anfrage eines Mediendiensteanbieters stellt ein Anbieter eines proprietären Publikumsmesssystems ihm Informationen über die Ergebnisse von Publikumsmessungen, einschließlich nichtaggregierter Daten in Bezug auf die Medieninhalte und -dienste dieses Mediendiensteanbieters, zur Verfügung.

Dieser Absatz lässt die Vorschriften der Union zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre unberührt.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen ermutigen die Anbieter von Publikumsmesssystemen, gemeinsam mit Mediendiensteanbietern, Anbietern von Online-Plattformen, deren Vertretungsorganisationen und anderen interessierten Parteien Verhaltenskodizes auszuarbeiten, oder ermutigen die Anbieter von Publikumsmesssystemen zur Einhaltung gemeinsam vereinbarter und von Mediendiensteanbietern, deren Vertretungsorganisationen und anderen interessierten Parteien weithin anerkannter Verhaltenskodizes.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verhaltenskodizes sollen der Förderung einer regelmäßigen, unabhängigen und transparenten Beobachtung der tatsächlichen Verwirklichung der darin festgelegten Ziele dienen und zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Grundsätze beitragen, auch durch unabhängige und transparente Prüfungen.

(4)   Die Kommission kann mit Unterstützung des Gremiums Leitlinien zur praktischen Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 herausgeben, wobei die in Absatz 3 genannten Verhaltenskodizes, wenn angezeigt, berücksichtigt werden.

(5)   Das Gremium fördert den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Publikumsmesssystemen durch einen regelmäßigen Dialog zwischen Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, Vertretern von Anbietern von Publikumsmesssystemen, Vertretern von Mediendiensteanbietern, Vertretern von Anbietern von Online-Plattformen und anderen interessierten Parteien.

Artikel 25

Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Liefer- oder Dienstleistungsaufträge

(1)   Öffentliche Mittel oder sonstige Gegenleistungen oder Vorteile, die für staatliche Werbung Mediendiensteanbietern oder Anbietern von Online-Plattformen von Behörden oder öffentlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt oder gewährt werden, oder an Mediendiensteanbieter oder Anbieter von Online-Plattformen erteilte Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, werden nach transparenten, objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien, die vorab öffentlich auf elektronischem und benutzerfreundlichem Weg zur Verfügung gestellt werden, und in offenen, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Verfahren bewilligt.

Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sicherzustellen, dass die jährlichen öffentlichen Gesamtausgaben, die für staatliche Werbung zugewiesen werden, unter Berücksichtigung der nationalen und lokalen Besonderheiten der betreffenden Medienmärkte einer großen Vielfalt verschiedener auf dem Markt vertretener Mediendiensteanbieter verteilt werden.

Dieser Artikel berührt nicht die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionsverträgen gemäß den Vorschriften der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder die Anwendung der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

(2)   Behörden oder öffentliche Stellen veröffentlichen auf elektronischem und benutzerfreundlichem Wege jährlich Informationen über ihre öffentlichen Ausgaben für staatliche Werbung. Diese Informationen umfassen mindestens folgende Angaben:

a)

die eingetragenen Namen der Mediendiensteanbieter oder der Anbieter von Online-Plattformen, von denen Dienste erworben wurden;

b)

wenn anwendbar, die eingetragenen Namen der Unternehmensgruppen, denen die Mediendiensteanbieter oder die Anbieter von Online-Plattformen gemäß Buchstabe a angehören; und

c)

die jährlichen Gesamtausgaben sowie die jährlichen Ausgaben pro Mediendiensteanbieter oder Anbieter einer Online-Plattform.

Die Mitgliedstaaten können subnationale Regierungen von Gebietskörperschaften mit weniger als 100 000 Einwohnern und öffentliche Stellen, die unmittelbar oder mittelbar von solchen subnationalen Regierungen kontrolliert werden, von der Verpflichtung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b ausnehmen.

(3)   Anhand der Angaben gemäß Absatz 2 beobachten die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder andere zuständige unabhängige Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten die Zuweisung staatlicher Werbeausgaben an Mediendiensteanbieter und an Anbieter von Online-Plattformen und erstatten jährlich Bericht darüber. Diese Jahresberichte werden in leicht zugänglicher Weise veröffentlicht.

Um die Vollständigkeit der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen über staatliche Werbung zu bewerten, können die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder andere zuständige unabhängige Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten von den in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Behörden oder öffentlichen Stellen weitere Informationen anfordern, einschließlich näherer Angaben über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien und Verfahren.

Erfolgt die Beobachtung, Bewertung und Berichterstattung durch andere zuständige unabhängige Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten, so informieren diese die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen ordnungsgemäß.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Beobachtung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass der Binnenmarkt für Mediendienste, einschließlich der Risiken und Fortschritte in Bezug auf dessen Funktionieren, unabhängig und fortlaufend beobachtet wird (im Folgenden „Beobachtung“). Zu den Ergebnissen dieser Beobachtung findet eine Beratung mit dem Gremium statt und die Ergebnisse werden an den Kontaktausschuss weitergeleitet und mit diesem erörtert.

(2)   Die Kommission legt in Beratung mit dem Gremium wesentliche Leistungsindikatoren für die Beobachtung, methodische Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Objektivität der Beobachtung sowie Kriterien für die Auswahl der Forschenden für die Beobachtung fest.

(3)   Die Beobachtung umfasst Folgendes:

a)

eine ausführliche Analyse der Medienmärkte in allen Mitgliedstaaten, auch im Hinblick auf den Grad der Medienkonzentration und auf die Risiken der ausländischen Informationsmanipulation und Einmischung;

b)

eine Übersicht und vorausschauende Bewertung des Funktionierens des Binnenmarkts für Mediendienste insgesamt, auch im Hinblick auf die Auswirkungen von Online-Plattformen;

c)

einen Überblick über die Risiken für den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit von Mediendiensteanbietern, wenn diese Risiken sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken können;

d)

einen Überblick über die Maßnahmen, die von Mediendiensteanbietern ergriffen wurden, um die Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten;

e)

einen ausführlichen Überblick über die Rahmen und Verfahren für die Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung.

(4)   Die Beobachtung wird jährlich durchgeführt. Die Ergebnisse der Beobachtung, einschließlich der dafür verwendeten Methodik und Daten, werden öffentlich zugänglich gemacht und dem Europäischen Parlament jährlich vorgelegt.

Artikel 27

Bewertung und Berichterstattung

(1)   Spätestens zum 8. August 2028 und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss hierüber Bericht.

(2)   Bei der ersten Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels prüft die Kommission insbesondere die Wirksamkeit der Arbeitsweise des gemäß Artikel 11 eingerichteten Sekretariats des Gremiums, auch im Hinblick auf die Angemessenheit der Ressourcen in Bezug auf die Erfüllung seiner Aufgaben.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 und auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten und das Gremium ihr die relevanten Informationen.

(4)   Bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission

a)

die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen;

b)

die Ergebnisse der einschlägigen Gespräche in einschlägigen Foren;

c)

einschlägige vom Gremium ausgegebene Unterlagen;

d)

die im Zuge der in Artikel 26 genannten Beobachtung getroffenen Feststellungen.

(5)   Den Berichten gemäß Absatz 1 wird, wenn angezeigt, ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 28

Änderung der Richtlinie 2010/13/EU

Die Richtlinie 2010/13/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 30b wird gestrichen.

2.

Bezugnahmen auf Artikel 30b der Richtlinie 2010/13/EU gelten jeweils als Bezugnahmen auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung.

Artikel 29

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 8. August 2025. Jedoch gilt:

a)

Artikel 3 gilt ab dem 8. November 2024;

b)

Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 3 sowie die Artikel 7 bis 13 und Artikel 28 gelten ab dem 8. Februar 2025;

c)

die Artikel 14 bis 17 gelten ab dem 8. Mai 2025;

d)

Artikel 20 gilt ab dem 8. Mai 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. April 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DALLE


(1)   ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 111.

(2)   ABl. C 188 vom 30.5.2023, S. 79.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. März 2024.

(4)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-380/03, ECLI:EU:C:2006:772, Rn. 53 und 54.

(6)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(8)  Centro Europa 7 S.R.L. und Di Stefano gegen Italien [GC], Nr. 38433/09, § 134, EGMR 2012.

(9)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(10)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2008, SIC gegen Kommission, T-442/03, ECLI:EU:T:2008:228, Rn. 211.

(11)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(12)  Empfehlung (EU) 2022/1634 der Kommission vom 16. September 2022 zu internen Schutzvorkehrungen für redaktionelle Unabhängigkeit und Transparenz von Medieneigentum (ABl. L 245 vom 22.9.2022, S. 56).

(13)  Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).

(14)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(16)  Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

(17)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2020, Vivendi SA gegen Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, C-719/18, ECLI:EU:C:2020:627.

(18)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).

(20)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(21)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(22)   ABl. C 487 vom 22.12.2022, S. 9.

(23)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(24)  Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L, 2024/900, 20.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/900/oj).

(25)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(26)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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