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Document 32022L2464

Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/35/2022/REV/1

OJ L 322, 16.12.2022, p. 15–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj

16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/15


RICHTLINIE (EU) 2022/2464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ verpflichtete sich die Europäische Kommission, die die nichtfinanzielle Berichterstattung betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu überprüfen. Der Grüne Deal ist die neue Wachstumsstrategie der Union. Er zielt darauf ab, die Union bis 2050 zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ohne Netto-Treibhausgasemissionen zu machen. Außerdem soll er das Naturkapital der Union schützen, bewahren und verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Unionsbürgerinnen und -bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Der Grüne Deal ist ferner darauf ausgerichtet, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung zu entkoppeln und sicherzustellen, dass alle Regionen und Unionsbürgerinnen und -bürger an einem sozial gerechten Übergang zu einem nachhaltigen Wirtschaftssystem teilhaben, sodass niemand zurückgelassen und kein Standort abgehängt wird. Er wird zu den Zielen beitragen, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen aufzubauen, die soziale Marktwirtschaft der Union zu stärken und sicherzustellen, dass diese zukunftsfähig ist und Stabilität, Arbeitsplätze, Wachstum und nachhaltige Investitionen schafft.

Diese Ziele sind insbesondere angesichts der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen sozioökonomischen Schäden und der Notwendigkeit einer nachhaltigen, inklusiven und fairen Erholung von besonderer Bedeutung. Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in der Union verbindlich gemacht. Darüber hinaus verpflichtet sich die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“, dafür zu sorgen, dass bis 2050 alle Ökosysteme weltweit wiederhergestellt, widerstandsfähig und angemessen geschützt sind. Ziel dieser Strategie ist es, die biologische Vielfalt in Europa bis 2030 auf einen Pfad der Erholung zu bringen.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 8. März 2018 mit dem Titel „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (im Folgenden "Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums") legte die Kommission Maßnahmen dar, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen: Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen, Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, und Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit. Eine Grundvoraussetzung für die Erreichung dieser Ziele ist, dass Unternehmen bestimmte Kategorien relevanter, vergleichbarer und zuverlässiger Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Im Zuge der Umsetzung des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums haben das Europäische Parlament und der Rat eine Reihe von Rechtsakten angenommen. So regelt die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber Endanlegern und Eigentümern von Vermögenswerten offenzulegen haben.

Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wird ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen, um nachhaltige Investitionen zu fördern und gegen das „Greenwashing“ von zu Unrecht als nachhaltig dargestellten Finanzprodukten vorzugehen. Mit der Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), ergänzt durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1816 (8), (EU) 2020/1817 (9) und (EU) 2020/1818 (10) der Kommission, werden Offenlegungsanforderungen für Referenzwert-Administratoren im Hinblick auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) sowie Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte eingeführt.

Nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) müssen große Institute, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Wertpapiere emittiert haben, ab dem 28. Juni 2022 Informationen zu ESG-Risiken offenlegen. Der mit der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) geschaffene Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen enthält Bestimmungen zur Einbeziehung von ESG-Risiken in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) durch die zuständigen Behörden sowie Anforderungen bezüglich der Offenlegung von ESG-Risiken durch Wertpapierfirmen, die ab dem 26. Dezember 2022 gelten. Am 6. Juli 2021 verabschiedete die Kommission außerdem einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen, womit dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums Folge geleistet werden soll.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 17. Juni 2019 mit dem Titel „Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung“ (im Folgenden „Leitlinien für die klimabezogene Berichterstattung“) hat die Kommission die Vorteile hervorgehoben, die die Berichterstattung über klimabezogene Informationen für Unternehmen mit sich bringt, insbesondere durch die stärkere Sensibilisierung und das bessere Verständnis hinsichtlich klimabezogener Risiken und Chancen innerhalb des Unternehmens, die Diversifizierung der Anlegerbasis, die Senkung der Kapitalkosten und die Verbesserung des konstruktiven Dialogs mit allen Interessenträgern. Des Weiteren könnte sich Vielfalt in Leitungsorganen von Unternehmen auf die Entscheidungsfindung, die Unternehmensführung und die Widerstandsfähigkeit auswirken.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 5. Dezember 2019 zur Vertiefung der Kapitalmarktunion betonte der Rat die Bedeutung zuverlässiger, vergleichbarer und relevanter Informationen zu Risiken, Chancen und Auswirkungen von Nachhaltigkeit und forderte die Kommission auf, die Entwicklung eines europäischen Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung in Erwägung zu ziehen.

(5)

In seiner Entschließung vom 29. Mai 2018 zu einem nachhaltigen Finanzwesen (14) forderte das Europäische Parlament die Weiterentwicklung der Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie 2013/34/EU. In seiner Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu der nachhaltigen Unternehmensführung (15) begrüßte das Europäische Parlament die Zusage der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie 2013/34/EU und wies darauf hin, dass ein umfassender Unionsrahmen für die Angabe nichtfinanzieller Informationen geschaffen werden müsse, der verpflichtende Standards der Union für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen enthält. Das Europäische Parlament forderte ferner eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Berichterstattungsanforderungen auf weitere Unternehmenskategorien sowie die Einführung einer Prüfungspflicht.

(6)

In seiner Resolution vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Agenda 2030“) verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung. Die Agenda 2030 hat als Kernstück die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und deckt die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit ab: die wirtschaftliche, soziale und die Umweltdimension. In der Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft – Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ wurden die Ziele für nachhaltige Entwicklung mit dem politischen Rahmen der Union verbunden, um sicherzustellen, dass bei allen innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigt werden. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2017 mit dem Titel „Eine nachhaltige Zukunft für Europa: Reaktion der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ bekräftigte der Rat die Entschlossenheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam sowie in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen.

(7)

Mit der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) wurde die Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen geändert. Mit der Richtlinie 2014/95/EU wurden Unternehmen verpflichtet, mindestens über Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung Bericht zu erstatten und dabei Informationen zu folgenden Berichterstattungsbereichen offenzulegen: Geschäftsmodell; Konzepte, einschließlich der Due-Diligence-Prozesse; Ergebnisse dieser Konzepte; Risiken und deren Handhabung sowie wichtigste Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

(8)

Viele Interessenträger halten den Begriff „nichtfinanziell“ für unzutreffend, insbesondere, weil er impliziert, dass betreffende Informationen in finanzieller Hinsicht nicht von Relevanz sind. Allerdings haben solche Informationen zunehmend sehr wohl finanzielle Relevanz. Viele einschlägige Organisationen, Initiativen und Fachleute im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung verwenden den Begriff „Nachhaltigkeitsinformationen“. Deshalb sollte anstelle des Begriffs „nichtfinanzielle Informationen“ vorzugsweise der Begriff „Nachhaltigkeitsinformationen“ verwendet werden. Daher sollte die Richtlinie 2013/34/EU geändert werden, um dieser neuen Terminologie Rechnung zu tragen.

(9)

Wenn Unternehmen eine bessere Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen würden, würde dies letztendlich Bürgerinnen und Bürgern und Sparern, einschließlich Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern, zugutekommen, indem sie angemessen informiert wären und sich so besser in den sozialen Dialog einbringen könnten. Sparer, die nachhaltig investieren wollen, werden fortan die Möglichkeit haben, dies zu tun, während von einem stabilen, nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftssystem alle Bürgerinnen und Bürger profitieren würden. Damit sich diese Vorteile auch verwirklichen, müssen die in den Jahresberichten der Unternehmen offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen zunächst zwei Hauptnutzergruppen erreichen. Bei der ersten Gruppe von Nutzern handelt es sich um Anleger, einschließlich Vermögensverwalter, die die Risiken und Chancen von Nachhaltigkeitsfragen für ihre Investitionen sowie die Auswirkungen entsprechender Investitionen auf Mensch und Umwelt besser verstehen wollen. Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um Akteure der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner, die Unternehmen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt stärker in die Verantwortung nehmen wollen. Die in den Jahresberichten offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen könnten auch von anderen Interessenträgern genutzt werden, insbesondere zur Erhöhung der Vergleichbarkeit zwischen Marktsektoren und innerhalb von Marktsektoren.

So könnten Geschäftspartner von Unternehmen, einschließlich Kunden, sich auf Nachhaltigkeitsinformationen stützen, um ihre Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu verstehen und gegebenenfalls darüber Bericht zu erstatten. Politische Entscheidungsträger und Umweltagenturen können diese Informationen – insbesondere in aggregierter Form – nutzen, um ökologische und soziale Entwicklungen zu überwachen, die umweltökonomische Gesamtrechnung zu fördern und die öffentliche Politik zu informieren. Zwar konsultieren nur wenige Bürgerinnen und Bürger und Verbraucher die Jahresberichte von Unternehmen direkt, doch könnten sie die darin enthaltenen Nachhaltigkeitsinformationen indirekt nutzen, z. B. bei der Prüfung von Empfehlungen oder Stellungnahmen von Finanzberatern oder Nichtregierungsorganisationen. Viele Anleger und Vermögensverwalter erwerben Nachhaltigkeitsinformationen von externen Datenanbietern, die diese verschiedenen Quellen, unter anderem öffentlichen Unternehmensberichten, entnehmen und sammeln.

(10)

Der Markt für Nachhaltigkeitsinformationen wächst schnell, und angesichts neuer Verpflichtungen, die Anleger und Vermögensverwalter erfüllen müssen, gewinnt die Rolle der Drittanbieter von Daten an Bedeutung. Da zunehmend aufgeschlüsselte Daten zur Verfügung stehen, dürften Nachhaltigkeitsinformationen kostengünstiger werden. Mit den in dieser Änderungsrichtlinie vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU wird darauf abgezielt, die Vergleichbarkeit von Daten zu erhöhen und Standards anzugleichen. Es wird erwartet, dass sich die Verfahren der Drittanbieter von Daten verbessern werden und die Sachkenntnis in diesem Bereich zunehmen wird, was Potenzial für die Schaffung neuer Arbeitsplätze birgt.

(11)

Die Nachfrage nach Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen ist in den letzten Jahren sehr stark gestiegen, insbesondere seitens der Anleger. Dieser Anstieg bei der Nachfrage ergibt sich daraus, dass sich die Art der Risiken für Unternehmen im Wandel befindet und das Bewusstsein der Anleger für die finanziellen Auswirkungen jener Risiken zunimmt. Dies gilt insbesondere für klimabezogene finanzielle Risiken. Es gibt auch ein wachsendes Bewusstsein für Risiken und Chancen, die sich für Unternehmen und Investitionen im Zusammenhang mit sonstigen Umweltfragen, etwa was den Verlust der biologischen Vielfalt anbelangt, sowie Gesundheitsfragen und sozialen Fragen, einschließlich der Kinder- und der Zwangsarbeit, ergeben. Der Anstieg bei der Nachfrage nach Nachhaltigkeitsinformationen wird auch durch die Zunahme von Anlageprodukten angetrieben, deren erklärtes Ziel es ist, bestimmte Nachhaltigkeitsstandards zu erfüllen oder bestimmte Nachhaltigkeitsziele zu erreichen und für Kohärenz mit den Zielen des am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommens von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und der Politik der Union zu sorgen. Zum Teil ist dieser Anstieg die logische Konsequenz zuvor erlassener Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2020/852. Angesichts des raschen Wandels im öffentlichen Bewusstsein, bei Verbraucherpräferenzen und Marktpraktiken wäre ein Teil dieses Anstiegs jedoch in jedem Fall eingetreten. Die COVID-19-Pandemie hat dazu geführt, dass der Informationsbedarf der Nutzer weiter zunimmt, zumal sie die Schwachstellen im Hinblick auf Arbeitnehmer sowie auf Wertschöpfungsketten von Unternehmen offengelegt hat. Informationen zu Umweltauswirkungen sind auch mit Blick auf die Abmilderung künftiger Pandemien relevant, da das Auftreten und die Ausbreitung von Krankheiten zunehmend mit menschenverursachten Störungen von Ökosystemen in Verbindung stehen.

(12)

Auch den Unternehmen selbst kommt eine qualitativ hochwertige Berichterstattung zu Nachhaltigkeitsaspekten zugute. Die wachsende Zahl der auf Nachhaltigkeitsziele ausgerichteten Anlageprodukte zeigt, dass Unternehmen durch eine gute Nachhaltigkeitsberichterstattung einen besseren Zugang zu Finanzkapital erlangen können. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung kann es Unternehmen erleichtern, die eigenen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten zu ermitteln und zu steuern. Sie kann ferner als Grundlage für einen besseren Dialog und eine bessere Kommunikation zwischen Unternehmen und ihren Interessenträgern dienen und Unternehmen zu einem besseren Ruf verhelfen. Darüber hinaus würde eine einheitliche Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Form von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dazu führen, dass relevante und ausreichende Informationen bereitgestellt werden und somit die Zahl von Ad-hoc-Auskunftsersuchen erheblich verringern.

(13)

Im Bericht der Kommission vom 21. April 2021 über die Überprüfungsklausel der Richtlinien 2013/34/EU, 2014/95/EU und 2013/50/EU und in der dazugehörigen Eignungsprüfung der Berichterstattung von Unternehmen (im Folgenden „Bericht der Kommission über die Überprüfungsklauseln und die dazugehörige Eignungsprüfung“) wurden Probleme hinsichtlich der Wirksamkeit der Richtlinie 2014/95/EU aufgezeigt. Es gibt deutliche Hinweise darauf, dass viele Unternehmen nicht zu allen wichtigen Nachhaltigkeitsthemen wesentliche Informationen offenlegen, einschließlich Informationen im Zusammenhang mit dem Klima, etwa zu allen Treibhausgasemissionen und Faktoren, die die Biodiversität beeinträchtigen. In dem Bericht wurden auch die begrenzte Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit von Nachhaltigkeitsinformationen als erhebliche Probleme ausgemacht. Darüber hinaus sind viele Unternehmen, deren Nachhaltigkeitsinformationen Nutzer benötigen würden, nicht zur Berichterstattung über Informationen verpflichtet. Dementsprechend besteht ein eindeutiger Bedarf an einem soliden und erschwinglichen Rahmen für die Berichterstattung, der mit wirksamen Prüfverfahren einhergeht, um die Zuverlässigkeit der Daten zu gewährleisten und „Greenwashing“ sowie Doppelzählung zu verhindern.

(14)

Ohne ein politisches Handeln dürfte die Kluft zwischen dem Informationsbedarf der Nutzer und den von den Unternehmen bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen wachsen. Diese Kluft hat erhebliche negative Auswirkungen. So sind Anleger nicht in der Lage, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsfragen bei ihren Anlageentscheidungen hinreichend zu berücksichtigen. Gebündelt können eine Vielzahl von Anlageentscheidungen, bei denen Nachhaltigkeitsrisiken nicht angemessen Rechnung getragen wird, potenziell zu systemischen Risiken und somit zu einer Gefährdung der Finanzstabilität führen. Die Europäische Zentralbank (EZB) und internationale Organisationen wie der Rat für Finanzstabilität haben auf diese Systemrisiken hingewiesen, insbesondere in Bezug auf Klimafragen. Darüber hinaus ist es so für Anleger schwieriger, Finanzmittel in Unternehmen und Wirtschaftstätigkeiten zu investieren, die soziale und ökologische Probleme nicht verschärfen, sondern zu ihrer Lösung beitragen, wodurch die Ziele des Grünen Deals, des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums und des Übereinkommens von Paris untergraben werden. Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartner, von den Tätigkeiten der Unternehmen betroffene Gemeinschaften und andere Interessenträger sind weniger in der Lage, Unternehmen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt in die Verantwortung zu nehmen. Dies führt zu einem Mangel an Rechenschaftspflicht und könnte bewirken, dass Bürgerinnen und Bürger weniger Vertrauen in Unternehmen haben, was wiederum negative Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren der sozialen Marktwirtschaft haben könnte. Überdies macht es der Mangel an allgemein anerkannten Parametern und Methoden für die Messung, Bewertung und Bewältigung von Nachhaltigkeitsrisiken für Unternehmen schwieriger, ihre Geschäftsmodelle und Tätigkeiten nachhaltig zu gestalten. Der Mangel an von Unternehmen bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen schränkt zudem die Fähigkeit der Interessenträger ein, darunter die Akteure der Zivilgesellschaft, die Gewerkschaften und die Arbeitnehmervertreter, mit den Unternehmen einen Dialog über Nachhaltigkeitsaspekte aufzunehmen.

(15)

Im Bericht der Kommission über die Überprüfungsklauseln und in der dazugehörigen Eignungsprüfung wurde zudem eine erhebliche Zunahme der an Unternehmen gerichteten Ersuchen um Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten, die darauf abzielen, die bestehende Informationslücke zwischen dem Informationsbedarf der Nutzer und den vorhandenen Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen zu schließen, aufgezeigt. Darüber hinaus dürften die vorherrschenden Erwartungen gegenüber Unternehmen, eine Vielzahl unterschiedlicher Rahmen und Standards zu verwenden, anhalten und sich möglicherweise sogar noch verstärken, da immer mehr Wert auf Nachhaltigkeitsinformationen gelegt wird. Ohne ein politisches Handeln zur Bildung eines Konsenses über die von den Unternehmen bereitzustellenden Informationen werden die Kosten und der Aufwand für Bericht erstattende Unternehmen und die Nutzer solcher Informationen erheblich steigen.

(16)

Die bestehende Informationslücke erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Mitgliedstaaten zunehmend voneinander abweichende nationale Vorschriften oder Standards einführen werden. Unterschiedliche Berichterstattungsanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten könnten zu zusätzlichen Kosten und mehr Komplexität für grenzüberschreitend tätige Unternehmen führen und somit den Binnenmarkt sowie das Niederlassungsrecht und den freien Kapitalverkehr in der gesamten Union untergraben. Diese unterschiedlichen Berichterstattungsanforderungen könnten auch dazu führen, dass Informationen, über die Bericht erstattet wurde, grenzübergreifend weniger gut vergleichbar sind, was eine Beeinträchtigung der Kapitalmarktunion zur Folge hat.

(17)

Die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU gelten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr als 500 bzw. für Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr als 500 auf konsolidierter Basis handelt. Angesichts des wachsenden Bedarfs der Nutzer an Nachhaltigkeitsinformationen sollten zusätzliche Kategorien von Unternehmen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet werden. Daher sollten sämtliche großen Unternehmen sowie sämtliche Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, dazu verpflichtet werden, Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen. In den Bestimmungen dieser Änderungsrichtlinie, mit denen die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU geändert werden, wird der Umfang der Berichterstattungsanforderungen unter Bezugnahme auf die Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU ausdrücklich festgelegt. Daher stellen sie keine Vereinfachung oder Änderung einer anderen Anforderung dar, und die Einschränkung der Befreiungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2013/34/EU findet keine Anwendung. Insbesondere sollten Unternehmen von öffentlichem Interesse für die Zwecke der Anwendung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht als große Unternehmen behandelt werden. Dementsprechend sollten kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind und bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen Bericht erstatten dürfen. Darüber hinaus sollten alle Unternehmen, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, Nachhaltigkeitsberichte auf Gruppenebene erstellen. Da in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 zudem auf Artikel 19a und Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU Bezug genommen wird, werden die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen wurden, auch Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten müssen.

(18)

Die Anforderung dieser Änderungsrichtlinie, dass auch große Unternehmen, deren Wertpapiere nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten offenlegen sollten, liegt in erster Linie in Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen und der Rechenschaftspflicht solcher Unternehmen, auch im Hinblick auf ihre Wertschöpfungsketten, begründet. Für sämtliche großen Unternehmen sollten demnach dieselben Anforderungen zur öffentlichen Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen gelten. Darüber hinaus benötigen auch Finanzmarktteilnehmer Informationen von solchen großen Unternehmen, deren Wertpapiere nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind.

(19)

Mit der Anforderung dieser Änderungsrichtlinie, dass auch Drittlandsunternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten offenlegen sollten, soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Finanzmarktteilnehmer die Informationen solcher Unternehmen benötigen, um die Risiken und Auswirkungen ihrer Investitionen verstehen und ihre in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Offenlegungspflichten erfüllen zu können.

(20)

Drittlandsunternehmen, die in erheblichem Umfang im Hoheitsgebiet der Union tätig sind, sollten ebenfalls verpflichtet werden, Nachhaltigkeitsinformationen vorzulegen, insbesondere über ihre Auswirkungen auf soziale und ökologische Belange, um sicherzustellen, dass Drittlandsunternehmen für ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt verantwortlich sind und dass für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Daher sollten Drittlandunternehmen, die in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielen und über ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung im Gebiet der Union verfügen, den Anforderungen der Union an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Um die Verhältnismäßigkeit und Durchsetzbarkeit solcher Anforderungen zu gewährleisten, sollte der Schwellenwert eines Nettoumsatzes von mehr als 40 Mio. EUR auch für die Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern gelten, und die Schwellenwerte in Bezug auf die Einordnung als großes Unternehmen oder als kleines oder mittleres Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollte für die Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen gelten, da diese Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen für die Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts des Drittlandsunternehmens verantwortlich sein sollten. Die von dem Tochterunternehmen oder der Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens veröffentlichten Nachhaltigkeitsberichte sollten im Einklang mit Standards erstellt werden, die bis zum 30. Juni 2024 von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte verabschiedet werden.

Das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung eines Drittlandunternehmens sollte zudem in der Lage sein, gemäß den Standards, die für in der Union niedergelassene Unternehmen gelten, oder gemäß Standards, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt als gleichwertig gelten, Bericht zu erstatten. Werden von dem Drittlandsunternehmen nicht alle gemäß dieser Änderungsrichtlinie erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt, obwohl sich das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung dieses Drittlandsunternehmens nach besten Kräften bemüht hat, die erforderlichen Informationen einzuholen, so sollte dieses Tochterunternehmen oder diese Zweigniederlassung alle in seinem/ihrem Besitz befindlichen Informationen zur Verfügung stellen und eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass das Drittlandsunternehmen die restlichen erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Um die Qualität und Zuverlässigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten, sollten die Nachhaltigkeitsberichte von Drittlandsunternehmen zusammen mit einem Bestätigungsurteil veröffentlicht werden, das einem von einer Person oder Gesellschaft abgegebenen wurde, die nach dem nationalen Recht des Drittlandsunternehmens oder eines Mitgliedstaats zur Abgabe eines Bestätigungsurteils über die Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist. Wird ein solches Bestätigungsurteil nicht abgegeben, sollte das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung des Drittlandsunternehmens eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass das Drittlandsunternehmen das erforderliche Bestätigungsurteil nicht abgegeben hat. Der Nachhaltigkeitsbericht sollte der Öffentlichkeit über die Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister der Mitgliedstaaten oder alternativ auf der Website des Tochterunternehmens oder der Zweigniederlassung des Drittlandsunternehmens kostenlos zugänglich gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Kommission jährlich über die Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen der Drittlandsunternehmen zu informieren, die die Veröffentlichungspflicht erfüllt haben, sowie über die Fälle, in denen zwar ein Bericht veröffentlicht wurde, das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung des Drittlandsunternehmens jedoch erklärt hat, dass es/sie die erforderlichen Informationen von dem Drittlandsunternehmen nicht einholen konnte. Die Kommission sollte auf ihrer Website eine Liste der Drittlandsunternehmen öffentlich zugängig machen, die einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht haben.

(21)

Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Nachhaltigkeitsrisiken und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, einen erheblichen Anteil aller Unternehmen ausmachen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollten zur Gewährleistung des Anlegerschutzes auch kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, verpflichtet werden, Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten offenzulegen. Mit der Einführung dieser Anforderung wird mit dazu beigetragen, dass Finanzmarktteilnehmer auch kleinere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, in ihre Anlageportfolios aufnehmen können, da diese sodann die von Finanzmarktteilnehmern benötigten Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen.

So wird dazu beigetragen, den Zugang kleinerer Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, zu Finanzkapital zu erhalten und zu verbessern und zu vermeiden, dass solche Unternehmen von den Finanzmarktteilnehmern vernachlässigt werden. Die Einführung der Anforderung für kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten offenzulegen, ist überdies erforderlich, um sicherzustellen, dass Finanzmarktteilnehmer über die Informationen verfügen, die sie von den Unternehmen, in die investiert wird, benötigen, um ihre eigenen nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 erfüllen zu können. Kleinen und mittleren Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich bei ihrer Berichterstattung nach Standards zu richten, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Kapazitäten und Ressourcen stehen und dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen. Kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollten ebenfalls die Möglichkeit haben, sich dafür zu entscheiden, solche verhältnismäßigen Standards freiwillig anzuwenden.

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen werden den in den Anwendungsbereich der durch diese Änderungsrichtlinie eingeführten Anforderungen fallenden Unternehmen als Referenz für den Umfang der Nachhaltigkeitsinformationen dienen, die sie von kleinen und mittleren Unternehmen, die Zulieferer oder Abnehmer entlang ihrer Wertschöpfungsketten dieser Unternehmen sind, vertretbarerweise verlangen können. Kleinen und mittleren Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollte – aufgrund ihrer geringeren Größe und ihrer begrenzten Ressourcen sowie unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie – zudem ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die Anwendung der Bestimmungen, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorschreiben, vorzubereiten. Daher sollten die Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Nach diesem Datum sollten kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren die Möglichkeit haben, von den in dieser Änderungsrichtlinie festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung abzuweichen, sofern sie in ihrem Lagebericht kurz darlegen, weshalb die Nachhaltigkeitsinformationen nicht bereitgestellt wurden.

(22)

Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die Auswirkungen ihrer nationalen Umsetzungsmaßnahmen auf kleine und mittlere Unternehmen zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, wobei Kleinstunternehmen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und unnötiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Einführung von Maßnahmen zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen bei der Anwendung der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Erwägung ziehen.

(23)

Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) gilt für Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind. Um sicherzustellen, dass Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, einschließlich Emittenten aus einem Drittland, denselben Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, sollte die Richtlinie 2004/109/EG die erforderlichen Querverweise auf etwaige Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Jahresfinanzbericht enthalten.

(24)

Mit Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe i und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG wird der Kommission jeweils die Befugnis übertragen, Maßnahmen zur Einführung eines Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß jener Richtlinie erforderlichen Informationen bzw. zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards zu erlassen. Nach Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG ist die Kommission zudem befugt, die notwendigen Beschlüsse über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden, zu fassen. Damit der Erweiterung der Richtlinie 2004/109/EG um Nachhaltigkeitsanforderungen Rechnung getragen ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit der von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung einzurichten, ähnlich der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (18), in der die Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit der von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandten Rechnungslegungsstandards festgelegt sind. Aus demselben Grund sollte die Kommission zudem die Befugnis erhalten, die notwendigen Beschlüsse über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden, zu fassen. Die mit dieser Änderungsrichtlinie eingeführten Änderungen werden einheitliche Gleichwertigkeitsregelungen für die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und für die Anforderungen an die Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit dem Jahresfinanzbericht sicherstellen.

(25)

Nach Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU sind sämtliche Tochterunternehmen von der Pflicht zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen befreit, sofern diese Unternehmen und ihre Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht ihres Mutterunternehmens einbezogen werden und dieser Bericht nichtfinanzielle Informationen umfasst, die gemäß der genannten Richtlinie bereitzustellen sind. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass Nachhaltigkeitsinformationen für die Nutzer leicht zugänglich sind, und es muss für Transparenz hinsichtlich der Frage gesorgt werden, welches das auf Gruppenebene Bericht erstattende Mutterunternehmen des befreiten Tochterunternehmens ist. Diese Tochterunternehmen müssen daher verpflichtet werden, in ihren Lagebericht den Namen und den Sitz des Mutterunternehmens, das über Nachhaltigkeitsinformationen auf Gruppenebene Bericht erstattet, die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht ihres Mutterunternehmens und einen Hinweis darauf, dass sie von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit sind, aufnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass das Mutterunternehmen den konsolidierten Lagebericht in den von ihnen akzeptierten Sprachen veröffentlicht und die erforderlichen Übersetzungen in diese Sprachen vorlegt. Derartige Befreiungen sollten auch dann gelten, wenn es sich bei dem auf Gruppenebene Bericht erstattenden Mutterunternehmen um ein Drittlandsunternehmen handelt, dessen Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß gleichwertigen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt.

Die Richtlinie 2004/109/EG in der mit der vorliegenden Änderungsrichtlinie geänderten Fassung sollte geeignete Mechanismen zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsehen, und Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sowie Unternehmen, deren Wertpapiere nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollten einer Berichtspflicht nach denselben Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. In diesem Zusammenhang sollten die gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 Ziffer i und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung eines Mechanismus zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Standards für die Feststellung verwendet werden, um zu bestimmen, ob Tochterunternehmen von Mutterunternehmen aus Drittländern im Rahmen der Regelung der Richtlinie 2013/34/EU zu befreien sind. Daher sollte das Tochterunternehmen befreit werden, wenn die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den nach dem durch die vorliegende Änderungsrichtlinie eingeführten Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU von der Kommission erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise durchgeführt wurde, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde. Diese Befreiung sollte aus Gründen des Anlegerschutzes nicht für große Unternehmen gelten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, um mehr Transparenz in Bezug auf diese Unternehmen sicherzustellen.

(26)

Nach Artikel 23 der Richtlinie 2013/34/EU sind Mutterunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts ausgenommen, sofern sie Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens sind, das dieser Verpflichtung nachkommt. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass die Ausnahmeregelung für konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte unabhängig von der Ausnahmeregelung für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung Anwendung findet. Es ist daher möglich, dass ein Unternehmen von den Anforderungen zur konsolidierten Finanzberichterstattung, nicht aber von den Anforderungen zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist, wenn sein oberstes Mutterunternehmen konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte im Einklang mit dem Unionsrecht oder – im Fall von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland – gemäß gleichwertigen Anforderungen erstellt, jedoch keine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit dem Unionsrecht oder – im Fall von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland – gemäß gleichwertigen Anforderungen vornimmt. Mutterunternehmen, die auf Gruppenebene Bericht erstatten, müssen ein angemessenes Verständnis der Risiken für ihre Tochterunternehmen und der Auswirkungen ihrer Tochterunternehmen vermitteln, gegebenenfalls einschließlich Informationen über ihre Due-Diligence-Prozesse. Es kann Fälle geben, in denen die Unterschiede bei der Situation der Gruppe und der Situation ihrer einzelnen Tochterunternehmen oder bei der Situation einzelner Tochterunternehmen in verschiedenen Bereichen besonders groß sind und die Nutzer der Information in Ermangelung zusätzlicher Informationen über das betreffende Tochterunternehmen zu einer stark abweichenden Schlussfolgerung hinsichtlich der Risiken für ihre oder Auswirkungen ihres Tochterunternehmens veranlassen würden.

(27)

Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen spielen beim Übergang zu einem gänzlich nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem Grünen Deal eine entscheidende Rolle. Sie können durch ihre Kreditvergabe-, Anlage- und Versicherungstätigkeiten erhebliche positive und negative Auswirkungen haben. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die nicht zur Einhaltung der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, einschließlich Genossenschaften und Gegenseitigkeitsgesellschaften, sollten daher, sofern sie bestimmte Größenkriterien erfüllen, Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Die Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen würden somit in die Lage versetzt, sowohl die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen solcher Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als auch die sich aus Nachhaltigkeitsaspekten ergebenden Risiken, denen solche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ausgesetzt sein könnten, zu bewerten. Die Richtlinie 2013/34/EU sieht drei mögliche Kriterien vor, um festzustellen, ob ein Unternehmen als „großes Unternehmen“ gilt, nämlich die Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten.

Das Kriterium der Nettoumsatzerlöse muss für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen angepasst werden, indem anstelle der allgemeinen Definition der Richtlinie 2013/34/EU auf die Definition der Nettoumsatzerlöse in den Richtlinien 86/635/EWG (19) und 91/674/EWG (20) des Rates Bezug genommen wird. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Berichterstattungsanforderungen der Richtlinie 86/635/EWG können die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang beschließen, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht auf die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) genannten Kreditinstitute anzuwenden.

(28)

Die Liste der Nachhaltigkeitsaspekte, über die Unternehmen Bericht erstatten müssen, sollte so weit wie möglich im Einklang mit der Bestimmung des Begriffs „Nachhaltigkeitsfaktoren“ im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 stehen, um eine Nichtübereinstimmung der von Datennutzern verlangten Informationen und den Informationen, über die Unternehmen Bericht zu erstatten haben, zu verhindern. Diese Liste sollte zudem den Bedürfnissen und Erwartungen der Nutzer sowie der Unternehmen entsprechen, die zur Kategorisierung der drei wichtigsten Nachhaltigkeitsaspekte häufig die Begriffe „Umwelt“, „Soziales“ und „Unternehmensführung“ verwenden. Der Aspekt der Unternehmensführung wird von der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Definition des Begriffs „Nachhaltigkeitsfaktoren“ jedoch nicht ausdrücklich erfasst. Die Definition des Begriffs "Nachhaltigkeitsaspekte" in der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die vorliegende Änderungsrichtlinie geänderten Fassung sollte daher Umwelt-, Sozial- und Menschenrechts- sowie Governance-Faktoren abdecken und die Bestimmung des Begriffs „Nachhaltigkeitsfaktoren“ im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 miteinschließen. Die Berichterstattungsanforderungen der Richtlinie 2013/34/EU sollten die nationalen Berichterstattungspflichten unberührt lassen.

(29)

Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU muss die Berichterstattung nicht nur Angaben umfassen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens erforderlich sind, sondern auch Angaben, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens im Hinblick auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung erforderlich sind. Nach diesen Artikeln sind Unternehmen daher verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen Bericht zu erstatten. Dies wird als Konzept der doppelten Wesentlichkeit bezeichnet, bei dem die Risiken für das Unternehmen sowie dessen Auswirkungen jeweils einen Wesentlichkeitsaspekt darstellen. Die Eignungsprüfung der Berichterstattung von Unternehmen zeigt, dass diese beiden Aspekte häufig nicht korrekt verstanden oder angewandt werden. Daher muss klargestellt werden, dass Unternehmen jeden Wesentlichkeitsaspekt eigenständig betrachten und sowohl Informationen, die nach beiden Aspekten wesentlich sind, als auch Informationen offenlegen sollten, die nur nach einem Aspekt wesentlich sind.

(30)

Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen Informationen zu fünf Berichterstattungsbereichen offenlegen: Geschäftsmodell; Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse; Ergebnisse dieser Konzepte; Risiken und deren Handhabung sowie wichtigste Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU enthält keine ausdrücklichen Verweise auf andere Berichterstattungsbereiche, die Nutzer von Informationen für relevant halten und von denen einige mit Offenlegungen in internationalen Rahmenwerken, einschließlich der Empfehlungen der Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“, im Einklang stehen. Die Offenlegungspflichten sollten hinreichend spezifiziert werden, um sicherzustellen, dass Unternehmen Bericht über Informationen über ihre Widerstandsfähigkeit im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken erstatten. Zusätzlich zu den in Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Berichterstattungsbereichen sollten Unternehmen zur Offenlegung von Informationen zu folgenden Bereichen und Fragen verpflichtet werden: Geschäftsstrategie und Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells und der Strategie im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken. Sie sollten auch verpflichtet werden, etwaige Pläne offenzulegen, mit denen die Vereinbarkeit ihres Geschäftsmodells und ihrer Geschäftsstrategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit den Zielen der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C ohne oder mit nur begrenzter Überschreitung im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 sichergestellt werden soll.

Es ist besonders wichtig, dass klimabezogene Pläne auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, einschließlich der Berichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) und der Berichte des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen. Mit gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offengelegten Informationen über die Höhe der Investitionsausgaben (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) im Zusammenhang mit den taxonomiekonformen Tätigkeiten könnten gegebenenfalls Finanz- und Investitionspläne im Zusammenhang mit diesen Plänen unterstützt werden. Unternehmen sollten daher ebenfalls dazu verpflichtet werden, offenzulegen, ob und wie ihr Geschäftsmodell und ihre Geschäftsstrategie den Interessen der Interessenträger Rechnung tragen; etwaige Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten; Umsetzung jener Aspekte der Geschäftsstrategie, die Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte haben oder von Nachhaltigkeitsaspekten betroffen sind; etwaige Nachhaltigkeitsziele des Unternehmens und diesbezüglich erzielte Fortschritte; die Rolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte; die wesentlichen – tatsächlichen und potenziellen – nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Unternehmens; und wie das Unternehmen die Informationen, die Gegenstand der Berichterstattung sind, ermittelt. Sobald die Offenlegung von Elementen wie den Zielen und den diesbezüglich erzielten Fortschritten verpflichtend eingeführt wird, wird eine gesonderte Verpflichtung zur Offenlegung der Ergebnisse von Konzepten hinfällig.

(31)

Zur Gewährleistung der Kohärenz mit internationalen Instrumenten wie den „Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe““ (im Folgenden "Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte"), den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sollten die Offenlegungspflichten im Hinblick auf Due-Diligence-Prozesse genauer spezifiziert werden, als dies in Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU aktuell der Fall ist. Due-Diligence-Prozesse werden von Unternehmen mit dem Ziel durchgeführt, die wesentlichen – tatsächlichen und potenziellen – nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten zu ermitteln, zu überwachen, zu verhüten, zu mildern, wiedergutzumachen oder zu beseitigen; dabei wird auch ermittelt, wie die Unternehmen diesen nachteiligen Auswirkungen begegnen. Die Auswirkungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Unternehmens schließen die unmittelbar vom Unternehmen verursachten Auswirkungen, die Auswirkungen, zu denen das Unternehmen beiträgt, sowie jene Auswirkungen ein, die anderweitig mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen. Der Due-Diligence-Prozess deckt die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens ab, einschließlich seiner eigenen Tätigkeiten, seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferketten. Im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sind tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen als wesentliche Auswirkungen anzusehen, wenn sie im Hinblick auf die nachstehenden Faktoren zu den größten Auswirkungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens zählen: Schwere der Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt; Anzahl der Personen, die betroffen sind oder betroffen sein könnten, bzw. Ausmaß der Umweltschäden; und Aufwand, der erforderlich ist, um die Schäden zu beheben und – mit Blick auf die Umwelt bzw. die betroffenen Menschen – den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

(32)

Nach der Richtlinie 2013/34/EU ist die Offenlegung von Angaben über immaterielle Ressourcen, bei denen es sich nicht um in der Bilanz angesetzte immaterielle Anlagewerte handelt, nicht erforderlich. Es ist weithin anerkannt, dass über Informationen zu immateriellen Anlagewerten und anderen immateriellen Faktoren, einschließlich intern geschaffener immaterieller Ressourcen, in zu geringem Maße Bericht erstattet wird, wodurch eine ordnungsgemäße Bewertung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage eines Unternehmens sowie die Überwachung von Investitionen erschwert wird. Um Anlegern ein besseres Verständnis der bei zahlreichen Unternehmen und in vielen Wirtschaftszweigen zunehmend beobachteten Diskrepanz zwischen Buchwert und Marktbewertung zu verschaffen, sollte von allen großen Unternehmen und allen Unternehmen– mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, eine angemessene Berichterstattung über immaterielle Ressourcen verlangt werden. Nichtsdestotrotz sind bestimmte Informationen über immaterielle Ressourcen untrennbar mit Nachhaltigkeitsaspekten verbunden und sollten daher Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung sein. Beispielsweise sind Informationen über die Fähigkeiten der Beschäftigten, ihre Kompetenzen, ihre Erfahrung, ihre Loyalität gegenüber dem Unternehmen und ihre Motivation zur Verbesserung von Prozessen, Waren und Dienstleistungen Nachhaltigkeitsinformationen zu sozialen Aspekten, die auch als Informationen über immaterielle Ressourcen betrachtet werden könnten. Ebenso sind Informationen über die Qualität der Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Interessenträgern, einschließlich Kunden, Lieferanten und Gemeinschaften, die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sind, Nachhaltigkeitsinformationen, die für Sozial- oder Governance-Aspekte relevant sind und ebenfalls als Informationen über immaterielle Ressourcen betrachtet werden könnten. Diese Beispiele verdeutlichen, dass es in manchen Fällen nicht möglich ist, Informationen über immaterielle Ressourcen von Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte zu unterscheiden.

(33)

In Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU wird nicht spezifiziert, ob die Informationen, über die Bericht zu erstatten ist, zukunftsbezogen sein oder frühere Entwicklungen betreffen sollen. Derzeit ist ein Mangel an zukunftsbezogenen Offenlegungen zu verzeichnen, die von Nutzern von Nachhaltigkeitsinformationen besonders geschätzt werden. In Artikel 19a und Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU sollte daher spezifiziert werden, dass die bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen sowohl zukunfts- als auch vergangenheitsbezogene Informationen und sowohl qualitative als auch quantitative Informationen umfassen müssen. Die Informationen sollten sich gegebenenfalls auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Die Informationen sollten zudem harmonisiert und vergleichbar sein und gegebenenfalls auf einheitlichen Indikatoren beruhen, wobei eine unternehmensspezifische Berichterstattung möglich sein sollte, die die Geschäftslage des Unternehmens nicht gefährdet. Die bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen sollten zudem kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume abdecken und Informationen zur gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich – sofern zweckmäßig – seiner eigenen Tätigkeiten, seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferketten, enthalten. Informationen zur gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens würden sowohl Informationen zu dessen Wertschöpfungskette in der Union als auch Informationen in Bezug auf Drittländer umfassen, sofern die Wertschöpfungskette des Unternehmens über die Grenzen der Union hinausgeht. Für die ersten drei Jahre der Anwendung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Änderungsrichtlinie angenommenen Maßnahmen und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, sollte das Unternehmen erläutern, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründen, warum diese Informationen nicht eingeholt werden konnten, und seine Pläne darlegen, um künftig die entsprechenden Informationen einzuholen.

(34)

Diese Änderungsrichtlinie zielt nicht darauf ab, Unternehmen zur Offenlegung von geistigem Kapital, geistigem Eigentum, Know-how oder Innovationsergebnissen zu verpflichten, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) einzustufen sind. Die in dieser Änderungsrichtlinie vorgesehenen Berichterstattungsanforderungen sollten daher unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 gelten.

(35)

Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen in ihre nichtfinanzielle Berichterstattung auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu aufnehmen. Nach diesen Artikeln sind Unternehmen jedoch nicht dazu verpflichtet, im Lagebericht auf andere Informationen hinzuweisen oder solche Informationen um zusätzliche Erläuterungen zu ergänzen. Folglich mangelt es derzeit an Kohärenz zwischen den nichtfinanziellen Informationen, über die Bericht erstattet wurde, und den übrigen im Lagebericht offengelegten Informationen. Es ist erforderlich, diesbezüglich klare Anforderungen festzulegen.

(36)

Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen, die in Bezug auf einen oder mehrere der in diesen Artikeln aufgeführten Belange kein Konzept verfolgen, eine klare und begründete Erklärung dafür vorlegen. Dass Offenlegungen zu den etwaigen bestehenden Konzepten von Unternehmen anders behandelt werden als Offenlegungen in den anderen in diesen Artikeln aufgeführten Berichterstattungsbereichen, hat bei den Bericht erstattenden Unternehmen für Verwirrung gesorgt und keineswegs zur Verbesserung der Qualität der Informationen, über die Bericht erstattet wurde, beigetragen. Es ist daher nicht erforderlich, diese unterschiedliche Behandlung von Konzepten in der genannten Richtlinie beizubehalten. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte festgelegt werden, welche Informationen für jeden der in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die vorliegenden Änderungsrichtlinie geänderten Fassung genannten Berichterstattungsbereiche offengelegt werden müssen.

(37)

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU fallen, können sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke für die Berichterstattung stützen und haben, wenn sie hiervon Gebrauch machen, anzugeben, auf welche Rahmenwerke sie sich gestützt haben. Nach der Richtlinie 2013/34/EU sind Unternehmen jedoch nicht dazu verpflichtet, einen gemeinsamen Rahmen oder Standard für die Berichterstattung zu verwenden, und Unternehmen werden nicht daran gehindert, überhaupt keine Rahmenwerke oder Standards für die Berichterstattung zu verwenden. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/95/EU veröffentlichte die Kommission am 5. Juli 2017 eine Mitteilung mit dem Titel „Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen)“ (im Folgenden „Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen“), die unverbindliche Leitlinien für in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fallende Unternehmen enthält.

Am 17. Juni 2019 verabschiedete die Kommission ihre Leitlinien für die klimabezogene Berichterstattung mit zusätzlichen Leitlinien, die insbesondere die klimabezogene Berichterstattung zum Gegenstand hatten. In diesen Leitlinien für die klimabezogene Berichterstattung fanden die Empfehlungen der Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“ ausdrückliche Berücksichtigung. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Qualität der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen von in den Anwendungsbereich von Artikel 19a und Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallenden Unternehmen hatten. Angesichts des unverbindlichen Charakters der Leitlinien steht es den Unternehmen frei zu entscheiden, ob sie diese anwenden oder nicht. Die Leitlinien allein können daher weder die Vergleichbarkeit der von verschiedenen Unternehmen offengelegten Informationen noch die Offenlegung sämtlicher von den Nutzern dieser Informationen für relevant erachteten Informationen gewährleisten. Deshalb sind verbindliche gemeinsame Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Informationen vergleichbar sind und alle relevanten Informationen offengelegt werden. Aufbauend auf dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit sollten die Standards alle Informationen abdecken, die für Nutzer dieser Informationen wesentlich sind. Gemeinsame Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind überdies erforderlich, um die Bestätigung und Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ermöglichen und deren Beaufsichtigung und Durchsetzung zu erleichtern.

Die Entwicklung verbindlicher gemeinsamer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist notwendig, um zu erreichen, dass Nachhaltigkeitsinformationen einen vergleichbaren Status haben wie Finanzinformationen. Mit der Verabschiedung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege delegierter Rechtsakte würde eine unionsweit harmonisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gewährleistet werden. Somit würde ein Unternehmen die Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen, wenn es gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Bericht erstattet. Bei der Festlegung solcher Standards ist es von wesentlicher Bedeutung, die wichtigsten weltweit angewandten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im größtmöglichen Umfang gebührend zu berücksichtigen, ohne dabei die Ziele dieser Änderungsrichtlinie und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte zu mindern.

(38)

Kein bestehender Standard und kein bestehendes Rahmenwerk entspricht den Bedürfnissen der Union im Hinblick auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die nach der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Informationen müssen Informationen, die für beide Wesentlichkeitsaspekte relevant sind, umfassen, sämtliche Nachhaltigkeitsaspekte abdecken und gegebenenfalls mit anderen nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtungen zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen, einschließlich der in den Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2020/852 vorgesehenen Verpflichtungen, in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus sollten solche verbindlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der Union den Zielsetzungen des Grünen Deals sowie dem Ziel der Union, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und den Zwischenzielen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 gerecht werden. Der Kommission muss daher die Befugnis übertragen werden, Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, damit diese rasch verabschiedet werden können und sichergestellt ist, dass der Inhalt dieser Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung den Bedürfnissen der Union entspricht.

(39)

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) ist eine nach belgischem Recht gegründete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die dem öffentlichen Interesse dient, indem sie die Kommission bei der Übernahme internationaler Rechnungslegungsstandards berät. Die EFRAG genießt den Ruf eines europäischen Kompetenzzentrums für Unternehmensberichterstattung und ist gut aufgestellt, um die Koordinierung zwischen Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und internationalen Initiativen zur Entwicklung weltweit einheitlicher Standards zu fördern. Im März 2021 veröffentlichte eine von der EFRAG eingesetzte Arbeitsgruppe verschiedener Interessenträger Empfehlungen für die mögliche Entwicklung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Union. Diese Empfehlungen enthalten Vorschläge zur Entwicklung kohärenter und umfassender Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die gemäß dem Konzept der doppelten Wesentlichkeit sämtliche Nachhaltigkeitsaspekte abdecken. Die Empfehlungen enthalten zudem einen detaillierten Fahrplan für die Entwicklung solcher Standards sowie Vorschläge für eine auf gegenseitigen Nutzen ausgelegte Zusammenarbeit zwischen globalen Standardsetzungsinitiativen und Standardsetzungsinitiativen der Union. Im März 2021 veröffentlichte der Präsident des EFRAG-Aufsichtsrats für den Fall, dass die EFRAG zur Ausarbeitung technischer Empfehlungen für Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgefordert werden sollte, Empfehlungen für mögliche Änderungen an der Governance der EFRAG. Die Empfehlungen des Präsidenten des EFRAG-Aufsichtsrats betreffen unter anderem die Errichtung einer neuen Säule der Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb der EFRAG, wobei an der bestehenden Säule der Rechnungslegung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden sollen. Im März 2022 ernannte die Generalversammlung der EFRAG die Mitglieder des neu geschaffenen Gremiums für Nachhaltigkeitsberichterstattung der EFRAG. Bei der Annahme von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte die Kommission technische Empfehlungen berücksichtigen, die von der EFRAG ausarbeitet werden.

Zur Gewährleistung hochwertiger Standards, die zum europäischen Gemeinwohl beitragen und den Bedürfnissen der Unternehmen und der Nutzer der bereitgestellten Informationen entsprechen, sollte die EFRAG über ausreichende öffentliche Mittel verfügen, um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten. Ihre technischen Empfehlungen sollten in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz und auf der Grundlage des Fachwissens einer ausgewogenen Vertretung einschlägiger Interessenträger, einschließlich Unternehmen, Investoren, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften, weiterentwickelt werden und mit Kosten-Nutzen-Analysen einhergehen. Die Teilnahme an der Arbeit der EFRAG auf technischer Ebene sollte von Fachwissen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und nicht von finanziellen Beiträgen abhängig gemacht werden, unbeschadet der Beteiligung öffentlicher Stellen und nationaler Standardsetzungseinrichtungen an dieser Arbeit. Es sollte ein transparentes Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleistet werden. Um sicherzustellen, dass die Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung den Standpunkten der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, sollte die Kommission vor der Annahme dieser Standards die in der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden "Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen") und den in der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) genannten Regelungsausschuss für Rechnungslegung (im Folgenden "Regelungsausschuss für Rechnungslegung") zu den technischen Empfehlungen der EFRAG konsultieren.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) sind gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 an der Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards beteiligt, und zwischen diesen technischen Regulierungsstandards und den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss Kohärenz bestehen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) trägt die ESMA auch zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz bei der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung von Emittenten bei, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind und die zur Mitteilung im Einklang mit diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden. Daher sollten die ESMA, die EBA und die EIOPA verpflichtet werden, eine Stellungnahme zur fachlichen Stellungnahme der EFRAG abzugeben. Diese Stellungnahmen sollten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des entsprechenden Antrags der Kommission vorgelegt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission die Europäische Umweltagentur, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die EZB, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (im Folgenden „Ausschuss der Aufsichtsstellen“) und die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen konsultieren, um sicherzustellen, dass die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den einschlägigen Strategien und Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen. Beschließt eine dieser Einrichtungen, eine Stellungnahme zu übermitteln, so sollte sie diese binnen zwei Monaten nach ihrer Konsultation durch die Kommission vorlegen.

(40)

Im Sinne der Förderung der demokratischen Überwachung, Kontrolle und Transparenz sollte die Kommission mindestens einmal jährlich das Europäische Parlament sowie die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und den Regelungsausschuss für Rechnungslegung gemeinsam zum Arbeitsprogramm der EFRAG im Hinblick auf die Entwicklung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung konsultieren.

(41)

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten mit anderem Unionsrecht im Einklang stehen. Diese Standards sollten insbesondere an die in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Offenlegungspflichten angepasst werden und die zugrunde liegenden Indikatoren und Methoden, die in den verschiedenen gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, genauso berücksichtigen wie die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) für Referenzwert-Administratoren geltenden Offenlegungspflichten, die Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte sowie alle Arbeiten der EBA zur Umsetzung der Säule-III-Offenlegungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Standards sollten den Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27), sowie auch der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission (28) und deren Anhängen, einschließlich ihrer aktualisierten Fassungen, Rechnung tragen. Anderes Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29), sowie andere im Unionsrecht für Unternehmen geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Pflichten von Vorständen und Due Diligence sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

(42)

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten den Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen sowie den Leitlinien für die klimabezogenen Berichterstattung Rechnung tragen. Sie sollten auch anderen in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Berichterstattungsanforderungen Rechnung tragen, die nicht unmittelbar Nachhaltigkeitsaspekte betreffen, damit den Nutzern der bereitgestellten Informationen – durch engere Verknüpfungen zwischen Nachhaltigkeitsinformationen und anderen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU bereitzustellenden Informationen – ein besseres Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit vermittelt wird.

(43)

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten verhältnismäßig sein und den Unternehmen, die sie anwenden müssen, keinen unnötigen Verwaltungsaufwand auferlegen. Damit Unternehmen, die bereits Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, so geringe Störungen wie möglich entstehen, sollten die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gegebenenfalls bereits bestehende Standards und Rahmenwerke für nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung und Rechnungslegung berücksichtigen. Zu solchen bestehenden Standards und Rahmenwerken gehören die Global Reporting Initiative, das Sustainability Accounting Standards Board, der International Integrated Reporting Council, das International Accounting Standards Board, die Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“, das Carbon Disclosure Standards Board und CDP, früher bekannt als Carbon Disclosure Project.

Die Standards der Union sollten sämtlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung tragen, die unter der Schirmherrschaft der International Financial Reporting Standards Foundation entwickelt wurden. Zur Vermeidung einer unnötigen regulatorischen Fragmentierung, die negative Folgen für weltweit tätige Unternehmen haben könnte, sollten die Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf globaler Ebene zur Konvergenz der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung beitragen, indem die Arbeit des International Sustainability Standards Board (ISSB) unterstützt wird. Anhand Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte das Risiko inkohärenter Berichterstattungsanforderungen für weltweit tätige Unternehmen verringert werden, indem der Inhalt der vom ISSB zu entwickelnden globalen Basisstandards einbezogen wird, soweit der Inhalt dieser Basisstandards mit dem Rechtsrahmen der Union und den Zielen des Grünen Deals im Einklang steht.

(44)

Um einen angemessenen Umgang mit Umweltrisiken zu gewährleisten, für angemessene Klimaschutzmöglichkeiten zu sorgen und die damit verbundenen Transaktionskosten zu senken, verpflichtete sich die Europäische Kommission im Grünen Deal, Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung in der EU und auf internationaler Ebene zu unterstützen.

Im Rahmen des mit Mitteln aus dem durch die Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) eingerichteten Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) geförderten Projekts „Transparent“ wird eine erste Methodik für die Naturkapitalbilanzierung entwickelt, mit der Vergleichbarkeit und Transparenz der bestehenden Methoden verbessert und Hemmnisse für die Unternehmen gegenüber einer Einführung und Nutzung von Systemen zur zukunftssicheren Gestaltung ihrer Geschäftstätigkeiten abgebaut werden sollen. Das Natural Capital Protocol ist im Zusammenhang mit der Naturkapitalbilanzierung ebenfalls eine wichtige Referenz. Zwar dienen die Methoden für die Naturkapitalbilanzierung in erster Linie der Untermauerung interner Unternehmensentscheidungen, doch sollten sie auch bei der Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gebührend berücksichtigt werden. Einige Methoden der Naturkapitalbilanzierung zielen darauf ab, die Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten auf die Umwelt anhand eines monetären Werts auszudrücken; dies könnte den Nutzern von Nachhaltigkeitsinformationen dabei helfen, solche Auswirkungen besser zu verstehen. Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten daher monetäre Indikatoren für Nachhaltigkeitsauswirkungen einschließen können, sofern dies für notwendig erachtet wird.

(45)

Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten auch international anerkannten Grundsätzen und Rahmenbestimmungen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, soziale Verantwortung von Unternehmen und nachhaltige Entwicklung Rechnung tragen, wie etwa den Zielen für nachhaltige Entwicklung, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den OECD-Leitsätzen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns und damit verbundenen sektoralen Leitlinien, dem Globalen Pakt, der Trilateralen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik, der ISO-Norm 26000 „Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung“ und den Grundsätzen der Vereinten Nationen für verantwortungsvolle Investitionen.

(46)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Informationen, über die Unternehmen gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Bericht erstatten, den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen und den Bericht erstattenden Unternehmen sowie den als Teil der Wertschöpfungskette dieser Unternehmen indirekt Betroffenen keine unverhältnismäßig hohe Last in Bezug auf Aufwand und Kosten auferlegen. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte daher festgelegt werden, welche Informationen die Unternehmen zu den wichtigen Umweltfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Angaben zu ihren Auswirkungen auf Klima, Luft, Boden, Wasser und biologische Vielfalt und damit verbundenen Abhängigkeiten. Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält eine Klassifizierung der Umweltziele der Union.

Aus Gründen der Kohärenz empfiehlt es sich, bei der Ermittlung der Umweltfaktoren, auf die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Bezug nehmen sollten, eine ähnliche Klassifizierung zu verwenden. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten alle geografischen und sonstigen kontextbezogenen Informationen berücksichtigt und präzisiert werden, die Unternehmen offenlegen sollten, um ein besseres Verständnis der wichtigsten nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und der größten Risiken, denen sie im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt sind, zu vermitteln. Bei der Präzisierung der Informationen über die Umweltfaktoren, die Unternehmen offenlegen müssen, sollte für Kohärenz mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie den Berichterstattungsanforderungen gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung und den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten gesorgt werden.

(47)

Klimabezogene Informationen sind bei den Nutzern insbesondere im Hinblick auf physische Risiken und Übergangsrisiken und die Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in verschiedenen Klimaszenarien sowie ihre entsprechenden Pläne zur Anpassung sowie auf das Ziel der Union, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sowie ihre entsprechenden Pläne zur Anpassung gefragt. Ferner interessieren diese Nutzer sich für Angaben zu Menge und Umfang der dem Unternehmen zugeordneten Emissionen und des erreichten Abbaus von Treibhausgasen, einschließlich des Umfangs, in dem das Unternehmen Kompensationen nutzt, und der Quelle, aus der diese stammen. Um eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen, müssen Standards für die Anrechnung und Kompensation von Treibhausgasemissionen aufeinander abgestimmt werden. Doppelzählungen und Überbewertungen bergen Risiken für das Erreichen klimabezogener Ziele, weshalb die Nutzer zuverlässige Informationen über Kompensationen benötigen, bei denen Bedenken hinsichtlich möglicher Doppelzählungen und Überbewertungen Rechnung getragen wird. Bei diesen Nutzern sind auch die Bemühungen der Unternehmen um deutlich reduzierte absolute Treibhausgasemissionen im Rahmen ihrer Strategien für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Scope-1- und Scope-2-Emissionen und gegebenenfalls Scope-3-Emissionen gefragt.

In Bezug auf Scope-3-Emissionen besteht eine Priorität in Bezug auf die Nutzer darin, dass diese Informationen darüber erhalten, welche Kategorien von Scope 3 im Falle des Unternehmens von Bedeutung sind, sowie über die Emissionen in jeder dieser Kategorien von Scope 3. Daher sollte in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden, über welche Informationen die Unternehmen in Bezug auf solche Aspekte Bericht erstatten sollten.

(48)

Die Ziele einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ohne Verschmutzung aus diffusen Quellen können nur erreicht werden, wenn es gelingt, sämtliche Wirtschaftszweige uneingeschränkt zu mobilisieren. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Steigerung der Energieeffizienz sind in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, da Energie über Lieferketten hinweg genutzt wird. Daher sollten in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Energieaspekte, insbesondere im Zusammenhang mit umwelt- und klimarelevanten Aspekten, gebührend berücksichtigt werden.

(49)

In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte festgelegt werden, welche Informationen Unternehmen zu sozialen Faktoren, einschließlich Arbeitsbedingungen, Beteiligung der Sozialpartner, Tarifverhandlungen, Gleichstellung, Nichtdiskriminierung, Vielfalt und Inklusion sowie Menschenrechten, offenlegen sollten. Diese Informationen sollten die Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen, einschließlich der Arbeitnehmer, und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit abdecken. Die Informationen, die Unternehmen über Menschenrechte offenlegen, sollten gegebenenfalls auch Angaben über Zwangsarbeit und Kinderarbeit in ihren Wertschöpfungsketten umfassen. Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Bezug auf Zwangsarbeit sollten die Behörden nicht von ihrer Verantwortung befreien, mit handelspolitischen und diplomatischen Mitteln gegen die Einfuhr von Waren vorzugehen, die infolge von Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Zwangsarbeit, hergestellt wurden. Unternehmen sollte es ferner möglich sein, über mögliche Risiken und Tendenzen in Bezug auf Beschäftigung und Einkommen Bericht zu erstatten.

In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sich mit sozialen Faktoren befassen, sollte präzisiert werden, welche Informationen Unternehmen im Hinblick auf für sie relevante Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte offenlegen sollten, einschließlich Angaben zur Chancengleichheit für alle und zu den Arbeitsbedingungen. In dem von der Kommission am 4. März 2021 angenommenen Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte werden strengere Anforderungen bezüglich der Berichterstattung der Unternehmen über soziale Fragen gefordert. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte auch festgelegt werden, welche Informationen Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Normen offenlegen sollten, die in der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Europäischen Sozialcharta und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind. Die Berichterstattung über Sozialfaktoren sowie über Umwelt- und Governance-Faktoren sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Zielen dieser Änderungsrichtlinie stehen. In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Gleichstellung der Geschlechter und gleichen Lohn bei gleichwertiger Arbeit betreffen, sollte unter anderem festgelegt werden, über welche Informationen bezüglich des geschlechtsspezifischen Lohngefälles Bericht erstattet werden sollte, wobei anderem einschlägigen Unionsrecht Rechnung getragen werden sollte. In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen betreffen, sollte unter anderem festgelegt werden, über welche Informationen bezüglich der vom Unternehmen ergriffenen Barrierefreiheitsmaßnahmen Bericht erstattet werden sollte.

In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Bereiche Ausbildung und Kompetenzentwicklung betreffen, sollte unter anderem festgelegt werden, über welche Informationen bezüglich des Anteils und der Aufschlüsselung der an der Ausbildung teilnehmenden Arbeitnehmer Bericht erstattet werden sollte. In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Tarifverhandlungen betreffen, sollte unter anderem festgelegt werden, welche Informationen über die Existenz von Betriebsräten sowie über das Bestehen von Tarifverträgen und den Anteil der Arbeitnehmer, für die solche Vereinbarungen gelten, offengelegt werden sollten. In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Arbeitnehmerbeteiligung betreffen, sollte unter anderem festgelegt werden, welche Informationen über die Beteiligung von Arbeitnehmern an Verwaltungs- und Aufsichtsorganen offengelegt werden sollten. In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die das Thema Vielfalt betreffen, sollte unter anderem festgelegt werden, über welche Informationen über die Geschlechtervielfalt auf der obersten Führungsebene und die Zahl der Mitglieder des unterrepräsentierten Geschlechts in ihren Leitungsorganen Bericht erstattet werden sollte.

(50)

Die Nutzer benötigen Informationen über Governance-Faktoren. Die für die Nutzer relevantesten Governance-Faktoren werden in verbindlichen Rahmen für die Berichterstattung, etwa jenen der Global Reporting Initiative und der Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“, sowie in verbindlichen globalen Rahmen wie den Global Governance Principles des International Corporate Governance Network und den G20/OECD-Grundsätzen der Corporate Governance aufgeführt. In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte festgelegt werden, welche Informationen Unternehmen zu Governance-Faktoren offenlegen sollten. Diese Informationen sollten sich auf die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, das zur Erfüllung dieser Rolle notwendige Fachwissen und die entsprechend notwendigen Fähigkeiten oder den Zugang dieser Organe zu solchen Fachkenntnissen und Fähigkeiten sowie darauf erstrecken, ob das Unternehmen eine mit den Nachhaltigkeitsaspekten verknüpfte Strategie in Bezug auf Anreize für Mitglieder, die in diesen Organen tätig sind, verfolgt, sowie auf Informationen über die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme eines Unternehmens in Bezug auf den Nachhaltigkeitsberichterstattungsprozess. Die Nutzer benötigen ferner Informationen über Unternehmenskultur und Unternehmensethik, die anerkannte Elemente der verbindlichen Corporate-Governance-Rahmen wie der Global Governance Principles des International Corporate Governance Network sind, einschließlich Informationen über die Bekämpfung von Korruption und Bestechung, sowie über Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Hinblick auf die Ausübung seines politischen Einflusses, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten.

Informationen über die Leitung des Unternehmens und die Qualität der Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Gemeinschaften, die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sind, vermitteln den Nutzern ein besseres Verständnis der Risiken eines Unternehmens und der Auswirkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten. Informationen über die Beziehungen zu Lieferanten umfassen Zahlungspraktiken in Bezug auf Zahlungstermine oder Zahlungsfristen, den Zinssatz für verspätete Zahlungen oder die Entschädigung für in der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (31) genannte Beitreibungskosten. Jedes Jahr müssen Tausende von Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), administrative und finanzielle Belastungen tragen, weil sie verspätet oder gar nicht bezahlt werden. Letztendlich führt Zahlungsverzug zu Insolvenz und Konkurs mit destruktiven Auswirkungen auf ganze Wertschöpfungsketten. Wenn Unternehmen mehr Informationen über Zahlungspraktiken zur Verfügung gestellt werden, dürften sie besser in der Lage sein, schnelle und zuverlässige Zahler zu ermitteln, unlautere Zahlungspraktiken aufzudecken, sich über Unternehmen, mit denen sie Handel treiben, zu informieren und fairere Zahlungsbedingungen auszuhandeln.

(51)

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten darauf ausgerichtet sein, einen stärker integrierten Gesamtüberblick über die Informationen, die die Unternehmen in ihrem Lagebericht veröffentlichen, zu ermöglichen und so den Nutzern dieser Informationen ein besseres Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit zu vermitteln. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte erforderlichenfalls zwischen Informationen, die Unternehmen bei der Berichterstattung auf Einzelebene und solchen, die sie bei der Berichterstattung auf Gruppenebene offenlegen sollten, unterschieden werden. Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten auch Leitlinien zu dem Verfahren enthalten, anhand dessen Unternehmen die in den Lagebericht aufzunehmenden Nachhaltigkeitsinformationen ermitteln, da ein Unternehmen nur zur Offenlegung der Informationen verpflichtet werden sollte, die für das Verständnis seiner Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte von Belang sind oder die für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens von Belang sind.

(52)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit dem Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung durchgeführt wird. Die Unternehmensleitung sollte daher die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene informieren und mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen erörtern. Dies setzt für die Zwecke dieser Änderungsrichtlinie die Aufnahme eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder jeder anderen besser geeigneten Leitungsebene voraus, und zwar zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und mit einem Inhalt, der es den Arbeitnehmervertretern ermöglicht, Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahme sollte, wo angezeigt, den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen mitgeteilt werden.

(53)

Unternehmen derselben Branche sind häufig ähnlichen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken ausgesetzt und haben häufig ähnliche Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt. Vergleiche zwischen Unternehmen derselben Branche sind für Anleger und andere Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen besonders wertvoll. Daher sollte in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden, welche Informationen die Unternehmen sämtlicher Branchen und welche Informationen die Unternehmen je nach Tätigkeitsbereich offenlegen sollten. Sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind besonders wichtig für Wirtschaftszweige, die mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken für oder mit Auswirkungen auf Umwelt, Menschenrechte und Governance verbunden sind, einschließlich der in Anhang I Abschnitte A bis H und Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) aufgeführten Wirtschaftszweige und der einschlägigen Tätigkeiten in diesen Wirtschaftszweigen. Bei der Annahme sektorspezifischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte die Kommission sicherstellen, dass die in diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgeschriebenen Informationen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Risiken und Auswirkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten stehen, die für jeden Wirtschaftszweig spezifisch sind, wobei berücksichtig werden sollte, dass die Risiken und Auswirkungen einiger Wirtschaftszweige im Vergleich höher sind. Die Kommission sollte auch berücksichtigen, dass nicht alle Tätigkeiten in diesen Wirtschaftszweigen notwendigerweise mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken oder -auswirkungen verbunden sind. Für Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, die in besonderem Maße auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, würden sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Offenlegung der naturbezogenen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme sowie der entsprechenden Risiken erfordern.

In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte auch berücksichtigt werden, dass es für Unternehmen nicht immer problemlos möglich ist, Informationen bei Akteuren entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette, insbesondere Lieferanten, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt, und Lieferanten aus Schwellenländern und aufstrebenden Märkten, einzuholen. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten Offenlegungen in Bezug auf Wertschöpfungsketten festgelegt werden, die dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Unternehmen sowie den Kapazitäten und Merkmalen von Unternehmen in Wertschöpfungsketten, insbesondere den Kapazitäten und Merkmalen von Unternehmen, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dieser Änderungsrichtlinie unterliegen, angemessen sind und entsprechen. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten keine Offenlegungen festgelegt werden, die Unternehmen verpflichten würden, Informationen von kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen offenzulegen sind. Dies sollte unbeschadet der Anforderungen der Union an Unternehmen, einen Due-Diligence-Prozess durchzuführen, gelten.

(54)

Um den Informationsbedarf der Nutzer rechtzeitig zu decken und angesichts des besonderen dringlichen Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern, die den Anforderungen der gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/2088 erlassenen delegierten Rechtsakte unterliegen, sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2023 mittels delegierter Rechtsakte ein erstes Paket von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festlegen. In diesem Paket von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte festgelegt werden, welche Informationen Unternehmen in Bezug auf alle Berichterstattungsbereiche und Nachhaltigkeitsaspekte offenlegen sollten; gleichzeitig sollte von den Finanzmarktteilnehmern verlangt werden, den Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen. Die Kommission sollte spätestens bis zum 30. Juni 2024 mittels delegierter Rechtsakte ein zweites Paket von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung annehmen, in denen festgelegt wird, welche ergänzenden Informationen Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte und Berichterstattungsbereiche erforderlichenfalls offenlegen sollten und welche spezifischen Informationen sie für den Sektor, in dem sie tätig sind, offenlegen sollten. Die Kommission sollte die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen, alle drei Jahre überprüfen, um relevanten Entwicklungen, einschließlich der Entwicklung internationaler Standards, Rechnung zu tragen.

(55)

Die Richtlinie 2013/34/EU schreibt nicht vor, dass der Lagebericht in digitalem Format vorgelegt werden muss, was es schwieriger macht, die Informationen, über die Bericht erstattet wurde, zu finden und zu nutzen. Die Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen erwarten zunehmend, dass diese Informationen in digitalem Format auffindbar, vergleichbar und maschinenlesbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, ihre Lageberichte der Öffentlichkeit kostenlos auf ihren Websites zugänglich machen. Die Digitalisierung eröffnet Möglichkeiten für eine effizientere Nutzung von Informationen und birgt sowohl für Nutzer als auch für Unternehmen das Potenzial erheblicher Kosteneinsparungen. Die Digitalisierung ermöglicht auch die Zentralisierung von Daten auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten in einem offenen, barrierefreien Format, das das Lesen erleichtert und den Vergleich von Daten ermöglicht. Unternehmen sollten daher dazu verpflichtet werden, den Lagebericht im elektronischen Berichtsformat gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (33) zu erstellen und Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 erforderlichen Angaben, im Einklang mit dem elektronischen Berichtsformat gemäß der genannten Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 auszuzeichnen, sobald dies entsprechend festgelegt wurde.

Um Informationen, über die Bericht erstattet wurde, gemäß den Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kennzeichnen zu können, wird eine entsprechende digitale Taxonomie benötigt. Diese Anforderungen sollten in die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ und in ihrer Mitteilung vom 24. September 2020 mit dem Titel „Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU“ angekündigten Arbeiten zur Digitalisierung einfließen. Diese Anforderungen würden zudem die Schaffung des in der Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan“ vorgesehenen einheitlichen europäischen Zugangspunkts (European Single Access Point – ESAP) für öffentliche Unternehmensinformationen ergänzen, in der der Bedarf an der Bereitstellung vergleichbarer Informationen in einem digitalen Format ebenfalls thematisiert wird.

(56)

Um die Einbeziehung der Nachhaltigkeitsinformationen, über die Bericht erstattet wurde, in den ESAP zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmen, deren Wertpapiere nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, ihren Lagebericht, einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung, in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 vorgeschriebenen elektronischen Berichtsformat veröffentlichen.

(57)

Gemäß Artikel 19a Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU können Mitgliedstaaten Unternehmen von der gemäß Artikel 19a Absatz 1 der genannten Richtlinie festgelegten Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreien. Die Mitgliedstaaten können dies tun, wenn das betreffende Unternehmen einen gesonderten Bericht erstellt, der zusammen mit dem Lagebericht gemäß Artikel 30 der genannten Richtlinie veröffentlicht wird, oder wenn dieser Bericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag auf der Website des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht wird und im Lagebericht auf ihn Bezug genommen wird. Dieselbe Möglichkeit besteht gemäß der Richtlinie 2013/34/EU bei der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung. 20 Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit, einen gesonderten Bericht zu veröffentlichen, verringert jedoch die Verfügbarkeit von Informationen, die Finanz- und Nachhaltigkeitsaspekte miteinander verbinden. Sie behindert auch die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Informationen für Nutzer; dies gilt insbesondere für Anleger, die an Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen gleichermaßen interessiert sind. Wenn Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten veröffentlicht werden können, wird dieses Problem weiter verschärft. Außerdem kann die Veröffentlichung in einem gesonderten Bericht intern und extern den Eindruck erwecken, dass Nachhaltigkeitsinformationen zu einer Kategorie von weniger relevanten Informationen gehören, was sich negativ auf die wahrgenommene Zuverlässigkeit der Informationen auswirken kann. Unternehmen sollten über Nachhaltigkeitsinformationen daher in einem dafür vorgesehenen Abschnitt klar erkennbar Bericht erstatten, und die Mitgliedstaaten sollten Unternehmen nicht länger von der Verpflichtung befreien können, Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte in den Lagebericht aufzunehmen.

Eine solche Verpflichtung würde auch dazu beitragen, klarzustellen, welche Rolle den nationalen zuständigen Behörden bei der Aufsicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil des gemäß der Richtlinie 2004/109/EG erstellten Lageberichts zukommt. Darüber hinaus sollten Unternehmen, die Bericht über Nachhaltigkeitsinformationen erstatten müssen, in keinem Fall von der Pflicht zur Veröffentlichung des Lageberichts befreit werden, da sichergestellt werden muss, dass Nachhaltigkeitsinformationen öffentlich zugänglich sind.

(58)

Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, in ihren Lagebericht eine Erklärung zur Unternehmensführung aufnehmen, die unter anderem eine Beschreibung des im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens verfolgten Diversitätskonzepts enthalten muss. Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU räumt den Unternehmen die Möglichkeit ein, selbst zu entscheiden, über welche Diversitätsaspekte sie Bericht erstatten. Die Unternehmen werden nicht ausdrücklich dazu verpflichtet, Informationen über bestimmte Diversitätsaspekte aufzunehmen. Um Fortschritte in Richtung einer ausgewogeneren Beteiligung von Frauen und Männern am wirtschaftlichen Entscheidungsprozess zu erzielen, muss sichergestellt werden, dass Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, stets über ihr Konzept zur Förderung der Geschlechtervielfalt und dessen Umsetzung Bericht zu erstatten. Um jedoch unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten diese Unternehmen die Möglichkeit haben, über einige der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Informationen zusammen mit anderen Nachhaltigkeitsinformationen Bericht zu erstatten. Wenn sie sich hierfür entscheiden, sollte die Erklärung zur Unternehmensführung einen Verweis auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens enthalten, und die gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Informationen sollten weiterhin den Anforderungen an die Bestätigung der Erklärung zur Unternehmensführung unterliegen.

(59)

Gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2013/34/EU müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens die gemeinsame Aufgabe haben sicherzustellen, dass der Jahresabschluss, der konsolidierte Abschluss, der Lagebericht, der konsolidierte Lagebericht, die Erklärung zur Unternehmensführung und die konsolidierte Erklärung zur Unternehmensführung entsprechend den Anforderungen der genannten Richtlinie erstellt und offengelegt werden. Diese gemeinsame Verantwortung sollte auf die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten Digitalisierungsanforderungen, auf die Anforderung, die Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuhalten, und die Anforderung, die Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen, ausgeweitet werden.

(60)

Es wird zwischen Aufträgen zur Erlangung einer begrenzten Prüfungssicherheit und einer hinreichenden Prüfungssicherheit unterschieden. Bei einem Auftrag zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit erfolgt die Feststellung in Form einer Negativaussage, d. h. durch die Angabe, dass keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu der Annahme veranlassen, dass wesentliche falsche Darstellungen enthalten sind. In diesem Fall werden weniger Prüfungen vorgenommen als im Rahmen eines Auftrags zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit. Die Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit verursacht deshalb weniger Arbeitsaufwand als die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit. Ein Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit erfordert umfangreiche Verfahren, einschließlich der Betrachtung der internen Kontrollen des Bericht erstattenden Unternehmens und vertiefter Prüfungen, und ist daher mit deutlich höherem Arbeitsaufwand verbunden als ein Auftrag zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit.

Bei hinreichender Prüfungssicherheit wird in der Regel eine positive Feststellung getroffen, und sie resultiert in einem Urteil über die Messung des Prüfgegenstands an im Voraus festgelegten Kriterien. Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft prüft, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte Bericht vorgelegt wurde. Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass ein unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen die Informationen überprüft, gestattet es den Mitgliedstaaten jedoch, eine solche Überprüfung zu verlangen, wenn sie dies für sinnvoll halten. Wenn im Gegensatz zur Verpflichtung des Abschlussprüfers, die Abschlussprüfung auf der Grundlage einer hinreichenden Prüfungssicherheit durchzuführen, bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Bestätigung verlangt werden würde, so würde dies der Glaubwürdigkeit der offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen schaden und würden die Bedürfnisse der Nutzer, für die diese Informationen bestimmt sind, nicht erfüllt. Bei der Finanzberichterstattung und bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll letztlich ein ähnliches Maß an Prüfungssicherheit erreicht werden, doch besteht in Ermangelung eines gemeinsam vereinbarten Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung und unterschiedlicher Erwartungen hinsichtlich dessen, was ein Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit bei verschiedenen Kategorien von Nachhaltigkeitsinformationen, insbesondere bei zukunftsgerichteten und qualitativen Offenlegungen, beinhaltet.

Daher sollte im Hinblick auf Nachhaltigkeitsinformationen ein Ansatz zur progressiven Erhöhung der verlangten Prüfungssicherheit in Betracht gezogen werden, beginnend mit der Verpflichtung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit ein Urteil darüber abzugeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung den Anforderungen der Union entspricht. Dabei sollte nicht nur die Einhaltung der Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bewertet werden, sondern auch das vom Unternehmen genutzte Verfahren zur Ermittlung der Informationen, über die gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Bericht erstattet wurde, und die Erfüllung der Pflicht zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der Prüfer sollte ferner bewerten, ob das Unternehmen in seiner Berichterstattung den Berichterstattungsanforderungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 genügt. Wenn die Kommission bis spätestens 1. Oktober 2028 nach einer Bewertung dessen, ob hinreichende Prüfungssicherheit für Prüfer und Unternehmen möglich wäre, mittels delegierter Rechtsakte Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annimmt, sollte zur Gewährleistung eines gemeinsamen Verständnisses und gemeinsamer Erwartungen hinsichtlich dessen, was unter hinreichender Prüfungssicherheit zu verstehen ist, der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft verpflichtet sein, auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit ein Urteil über die Übereinstimmung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Anforderungen der Union abzugeben.

Der allmähliche Übergang von der begrenzten Prüfungssicherheit zur hinreichenden Prüfungssicherheit würde auch die Voraussetzung dafür schaffen, dass allmählich ein Markt für die Bestätigung von Nachhaltigkeitsinformationen entsteht und die Unternehmen eine bestimmte Berichterstattungspraxis entwickeln. Dieser allmähliche Ansatz würde schrittweise zu einem Anstieg der Kosten für die Bericht erstattenden Unternehmen führen, da die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Grundlage einer hinreichenden Prüfungssicherheit mit höheren Kosten verbunden ist als die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Grundlage einer begrenzten Prüfungssicherheit. Unternehmen, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, sollten sich dafür entscheiden können, ein Bestätigungsurteil zu ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit einzuholen, wenn sie dies wünschen, wobei in diesem Fall davon ausgegangen werden sollte, dass sie der Verpflichtung nachgekommen sind, ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit einzuholen. Das Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit bei zukunftsbezogenen Informationen bietet lediglich Gewähr dafür, dass diese Informationen im Einklang mit den geltenden Standards erstellt wurden.

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Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften überprüfen bereits Jahresabschluss und Lagebericht. Die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften würde dazu beitragen, die Verknüpfung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und deren Kohärenz zu gewährleisten, was für die Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen von besonderer Bedeutung ist. Allerdings besteht die Gefahr einer weiteren Konzentration am Markt für Abschlussprüfungen, wodurch die Unabhängigkeit der Prüfer gefährdet würde und sich die Abschlussprüfungshonorare oder die Honorare in Bezug auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erhöhen könnten.

Angesichts der Schlüsselrolle, die Abschlussprüfer bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Gewährleistung zuverlässiger Nachhaltigkeitsinformationen spielen, hat die Kommission angekündigt, dass sie tätig werden wird, damit sich die Qualität der Abschlussprüfung weiter verbessert und ein offenerer, stärker diversifizierter Prüfungsmarkt entsteht, was die Voraussetzung für die erfolgreiche Anwendung dieser Änderungsrichtlinie darstellt. Darüber hinaus ist es im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wünschenswert, dass die Unternehmen auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen zurückgreifen können. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) für die Abgabe eines Bestätigungsurteils über die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur gemeinsamen Veröffentlichung mit dem Lagebericht zu akkreditieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einem anderen Abschlussprüfer als dem- oder denjenigen, die die Abschlussprüfung durchführen, zu gestatten, ein Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abzugeben. Gestatten sie zudem unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchzuführen, so sollten die Mitgliedstaaten auch einem anderen Abschlussprüfer als dem- oder denjenigen, die die Abschlussprüfung durchführen, gestatten, ein Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abzugeben.

Die Mitgliedstaaten sollten Anforderungen festlegen, mit denen die Qualität der von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen durchgeführten Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie kohärente Ergebnisse bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sichergestellt werden. Daher sollten alle unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen Anforderungen unterliegen, die in Bezug auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung den in der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35) festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, jedoch an die Merkmale unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen, die keine Abschlussprüfungen durchführen, angepasst sind. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten gleichwertige Anforderungen an Ausbildung und Eignungsprüfung, kontinuierliche Fortbildung, Qualitätssicherungssysteme, Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis, Bestellung und Abberufung, die Organisation der Arbeit der unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, Untersuchungen und Sanktionen sowie die Meldung von Unregelmäßigkeiten festlegen. Dies würde zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Personen und Gesellschaften gewährleisten, die von den Mitgliedstaaten dazu befugt werden, ein Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abzugeben, einschließlich Abschlussprüfern. Beschließt ein Unternehmen, das Urteil über seine Nachhaltigkeitsberichterstattung bei einem akkreditierten unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen einzuholen, der nicht sein Abschlussprüfer ist, so sollte es nicht zusätzlich ein Bestätigungsurteil des Abschlussprüfers zu seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung einholen müssen.

Unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen, die bereits von einem Mitgliedstaat für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung akkreditiert wurden, sollten ebensolche auch weiterhin durchführen dürfen. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Anforderungen an Ausbildung und Eignungsprüfung ihr Akkreditierungsverfahren durchlaufen, diesen neuen Akkreditierungsanforderungen nicht unterliegen, sofern sie das Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser neuen Anforderungen abschließen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass alle unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn der neuen Akkreditierungsanforderungen für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen Mitgliedstaat akkreditiert wurden, durch kontinuierliche berufliche Fortbildung die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung erwerben.

(62)

Um den freien Dienstleistungsverkehr zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gestatten, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrem Hoheitsgebiet durchzuführen. Dies würde auch die Öffnung des Marktes für Bestätigungsleistungen begünstigen, auch wenn nicht alle Mitgliedstaaten die Akkreditierung unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zulassen. Wenn unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats durchführen, sollte dieser Aufnahmemitgliedstaat beschließen können, unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zu beaufsichtigen, wobei die Möglichkeit besteht, den umgesetzten Rahmen für die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern, die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, zu nutzen.

(63)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in Fällen, in denen ein Unternehmen nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, Teile seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei prüfen zu lassen, der Bericht der akkreditierten unabhängigen dritten Partei entweder als Anlage zum Lagebericht oder auf andere öffentlich zugängliche Weise bereitgestellt werden sollte. Eine solche Bereitstellung sollte dem Ergebnis des Bestätigungsurteils, das von der Überprüfung durch dritte Parteien unabhängig bleiben sollte, nicht vorgreifen. Es sollte nicht zu Doppelarbeit zwischen dem Abschlussprüfer oder dem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, der das Bestätigungsurteil abgibt, und der akkreditierten unabhängigen dritten Partei führen.

(64)

Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften für die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen. Bei den Regeln für die Prüfung von Abschlüssen und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer muss Kohärenz gewährleistet sein. Wenn das Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft abgegeben wird, sollte die Richtlinie 2006/43/EG gelten.

(65)

Im Rahmen der Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sollten Abschlussprüfer sich auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung qualifizieren können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Abschlussprüfer, die sich für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung qualifizieren möchten, über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse in Bereichen, die für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind, verfügen und dass sie in der Lage sind, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

Daher sollten Abschlussprüfer eine mindestens achtmonatige praktische Ausbildung zur Bestätigung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in anderen nachhaltigkeitsbezogenen Dienstleistungen absolvieren, wobei frühere Berufserfahrung berücksichtigt werden sollte. Abschlussprüfer, die bereits von einem Mitgliedstaat zugelassen oder anerkannt wurden, sollten weiterhin Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen dürfen. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher neuen Anforderungen an die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung das Zulassungsverfahren durchlaufen, diesen Anforderungen nicht unterliegen, sofern sie das Verfahren innerhalb der folgenden zwei Jahre abschließen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass Abschlussprüfer, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Anforderungen zugelassen werden und Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen wollen, durch kontinuierliche berufliche Fortbildung die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung erwerben. Natürliche Personen, die sich entschließen, lediglich eine Zulassung als Abschlussprüfer für die Abschlussprüfung zu erwerben, sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt entschließen können, sich auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu qualifizieren. Hierzu sollten diese Personen die Anforderungen erfüllen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, um sicherzustellen, dass sie auch über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse in Bereichen, die für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind, verfügen und dass sie in der Lage sind, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

(66)

Es sollte sichergestellt werden, dass Abschlussprüfer in Bezug auf die Abschlussprüfung und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung kohärenten Anforderungen unterliegen. Daher sollte mindestens eine benannte Person aktiv an der Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung beteiligt sein („verantwortlicher Nachhaltigkeitspartner“). Abschlussprüfer sollten verpflichtet sein, bei der Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausreichend Zeit für das Mandat aufzubringen und die zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen und das entsprechend notwendige Fachwissen vorzusehen. In der Mandantendatei sollten die Gebühren angegeben werden, die für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Rechnung gestellt werden, und es sollte eine Bestätigungsakte angelegt werden, die Informationen über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung enthält. Führt derselbe Abschlussprüfer die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch, so sollte die Bestätigungsakte in die Prüfungsakte aufgenommen werden können. Anforderungen an Abschlussprüfer in Bezug auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten jedoch nur für die Abschlussprüfer gelten, die die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen.

(67)

Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, sollten über ein hohes Maß an technischem und spezifischem Fachwissen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit verfügen.

(68)

Gemäß der Richtlinie 2006/43/EG sorgen die Mitgliedstaaten für eine angemessene Regelung, die vermeidet, dass Honorare für Abschlussprüfungen von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt oder an Bedingungen geknüpft werden. Gemäß der genannten Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten ebenfalls dafür, dass Abschlussprüfer, die Abschlussprüfungen durchführen, Anforderungen im Hinblick auf Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis erfüllen. Aus Gründen der Kohärenz sollten diesen Vorschriften auch auf Abschlussprüfer, die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, ausgeweitet werden.

(69)

Um bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung unionsweit einheitliche Bestätigungsverfahren und eine hochwertige Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, nationale Bestätigungsstandards, -verfahren oder -anforderungen anzuwenden, solange die Kommission keine Bestätigungsstandards, die für denselben Bereich gelten, mittels delegierter Rechtsakte angenommen hat. In diesen Standards sollten die Verfahren festgelegt werden, anhand deren der Abschlussprüfer seine Schlussfolgerungen zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ziehen hat. Daher sollte die Kommission vor dem 1. Oktober 2026 mittels delegierter Rechtsakte Bestätigungsstandards für die begrenzte Prüfungssicherheit erlassen. Um die Harmonisierung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Ausschuss der Aufsichtsstellen ermutigt werden, unverbindliche Leitlinien anzunehmen, um die Verfahren festzulegen, die bei der Abgabe eines Bestätigungsurteils über die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden sind, bis die Kommission Bestätigungsstandards für denselben Bereich annimmt.

(70)

Die Richtlinie 2006/43/EG enthält Vorschriften für die Abschlussprüfung von Unternehmensgruppen. Ähnliche Vorschriften sollten für die Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden.

(71)

Gemäß der Richtlinie 2006/43/EG legen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften die Ergebnisse der Abschlussprüfung in einem Bestätigungsvermerk dar. Ähnliche Vorschriften sollten für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden. Die Ergebnisse der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten in einem Prüfungsvermerk dargelegt werden. Führt derselbe Abschlussprüfer die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch, so sollten die Informationen über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Bestätigungsvermerk aufgenommen werden können.

(72)

Gemäß der Richtlinie 2006/43/EG richten die Mitgliedstaaten ein Qualitätssicherungssystem für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ein. Um sicherzustellen, dass auch bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Qualitätssicherung erfolgt und dass die Qualitätssicherungsprüfer über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfügen, sollte diese Anforderung zur Einrichtung eines Systems der Qualitätssicherungsprüfung auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten. Als Übergangsmaßnahme sollten die Personen, die Qualitätssicherungsprüfungen im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, bis zum 31. Dezember 2025 von der Anforderung befreit werden, über einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderer nachhaltigkeitsbezogener Dienstleistungen zu verfügen.

(73)

Gemäß der Richtlinie 2006/43/EG müssen die Mitgliedstaaten über ein System für Untersuchungen und Sanktionen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, verfügen. Gemäß der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die öffentliche Aufsicht einrichten und sicherstellen, dass die Regelungen für öffentliche Aufsichtssysteme auf Unionsebene eine wirksame Zusammenarbeit bei den Aufsichtstätigkeiten der Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Anforderungen sollten auch für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestätigen, um die Kohärenz von Untersuchungen, Sanktionen und Aufsichtsrahmen für die Arbeit des Prüfers im Bereich der Abschlussprüfung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sicherzustellen.

(74)

Die Richtlinie 2006/43/EG enthält Vorschriften über die Bestellung und Entlassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen. Diese Vorschriften sollten auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten, um die Kohärenz der Vorschriften, denen Prüfer im Bereich der Abschlussprüfung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, sicherzustellen.

(75)

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Aktionäre von Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, die einzeln oder gemeinsam handeln, das Recht haben, Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung der Aktionäre zu setzen, sofern jedem dieser Punkte eine Begründung oder ein Beschlussentwurf beigefügt ist, der in der Hauptversammlung anzunehmen ist, und dass sie das Recht haben, Beschlussentwürfe für Punkte einzureichen, die in die Tagesordnung einer Hauptversammlung aufgenommen wurden oder aufgenommen werden sollen. Sind diese Rechte an die Bedingung geknüpft, dass der bzw. die betreffenden Aktionäre eine Mindestbeteiligung am Unternehmen halten, so darf diese Mindestbeteiligung 5 % des Gesellschaftskapitals nicht überschreiten. Was die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung betrifft, sollten die Aktionäre die in Artikel 6 der Richtlinie 2007/36/EG festgelegten Rechte ausüben können, um Beschlussentwürfe, die in der Hauptversammlung anzunehmen sind, vorzulegen, nach denen zum einen ein zugelassener Dritter, der nicht derselben Prüfungsgesellschaft oder demselben -netzwerk angehört wie der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung durchführt, einen Bericht über bestimmte Teile der Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen muss und zum anderen dieser Bericht der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt werden muss.

Bei Unternehmen, die den durch diese Änderungsrichtlinie eingeführten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6 der Richtlinie 2007/36/EG fallen, sollten Aktionäre, die einzeln oder gemeinsam mehr als 5 % der Stimmrechte oder 5 % des Kapitals des Unternehmens vertreten bzw. halten, auch das Recht erhalten, ein Beschlussentwurf, die in der Hauptversammlung anzunehmen ist, auf die Tagesordnung zu setzen, nach der zum einen ein akkreditierter Dritter, der nicht derselben Prüfungsgesellschaft oder demselben Netzwerk angehört wie der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die bzw. der die Abschlussprüfung durchführt, einen Bericht über bestimmte Teile der Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen muss und zum anderen dieser Bericht der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt werden muss.

(76)

Die Richtlinie 2006/43/EG verlangt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss hat, und legt dessen Aufgaben im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung fest. Diesem Prüfungsausschuss sollten bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung übertragen werden. Diese Aufgaben sollten auch die Verpflichtung umfassen, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens von öffentlichem Interesse über die Ergebnisse der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterrichten und zu erläutern, wie der Prüfungsausschuss zur Integrität der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen hat und welche Rolle der Prüfungsausschuss dabei spielte. Die Mitgliedstaaten sollten gestatten können, dass die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in seiner Gesamtheit oder von einem vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eigens eingerichteten Gremium wahrgenommen werden.

(77)

Die Richtlinie 2006/43/EG enthält Anforderungen an die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Drittländern und die Aufsicht über diese. Um einen kohärenten Rahmen für die Tätigkeiten der Prüfer bei der Abschlussprüfung und bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sicherzustellen, müssen diese Anforderungen auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten.

(78)

Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) gilt für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bei der Durchführung einer Abschlussprüfung zu gewährleisten, wird in der genannten Verordnung eine Begrenzung der Honorare, die er für andere Leistungen erhalten kann, festgelegt. Es ist wichtig klarzustellen, dass die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei der Berechnung dieser Begrenzung nicht berücksichtigt werden sollte. Darüber hinaus verbietet die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 während bestimmter Zeiträume die Erbringung bestimmter Nichtprüfungsleistungen, wenn der Abschlussprüfer die Abschlussprüfung durchführt. Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschließlich jeglicher Beratungsleistungen, sollten während des in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 festgelegten Zeitraums ebenfalls als verbotene Leistungen betrachtet werden. Das Verbot der Erbringung solcher Leistungen sollte in allen Fällen gelten, in denen der Abschlussprüfer die Abschlussprüfung durchführt.

Um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten, sollten auch bestimmte Nichtprüfungsleistungen verboten werden, wenn der Abschlussprüfer die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind Abschlussprüfer verpflichtet, Unregelmäßigkeiten dem geprüften Unternehmen und unter bestimmten Umständen den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Untersuchung solcher Unregelmäßigkeiten verantwortlich sind, zu melden. Solche Pflichten sollten gegebenenfalls auch auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften im Hinblick auf ihre Tätigkeiten zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ausgeweitet werden.

(79)

In der Richtlinie 2004/109/EG wird die Aufgabe der Durchsetzung der Anforderungen an die Unternehmensberichterstattung durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, den nationalen Aufsichtsbehörden übertragen. Artikel 4 der genannten Richtlinie legt den Inhalt der Jahresfinanzberichte fest, enthält jedoch keinen expliziten Verweis auf die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU, in denen die Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung und einer konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung vorgeschrieben ist. Dies bedeutet in der Folge, dass die zuständigen nationalen Behörden einiger Mitgliedstaaten rechtlich nicht befugt sind, diese nichtfinanziellen Erklärungen zu überwachen, insbesondere wenn diese nichtfinanziellen Erklärungen in einem gesonderten Bericht außerhalb des Jahresabschlusses veröffentlicht werden, was die Mitgliedstaaten derzeit zulassen können. Daher ist es notwendig, in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG einen Verweis auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen. Außerdem müssen die verantwortlichen Personen beim Emittenten dazu verpflichtet werden, im Jahresfinanzbericht zu bestätigen, dass der Lagebericht nach ihrem besten Wissen entsprechend den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellt wird.

Darüber hinaus sollte die ESMA angesichts des neuartigen Charakters dieser Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden herausgeben, um eine konvergierende Aufsicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Emittenten, die der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, zu fördern. Diese Leitlinien sollten nur für die Beaufsichtigung von Unternehmen gelten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind.

(80)

Um die Anforderungen dieser Änderungsrichtlinie festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Festlegung gleichwertiger Standards für Drittlandsunternehmen und der Festlegung von Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (38) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(81)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie vorlegen, der unter anderem Folgendes umfasst: eine Bewertung der Erreichung der Ziele dieser Änderungsrichtlinie, einschließlich der Konvergenz der Berichterstattungsverfahren zwischen Mitgliedstaaten; eine Bewertung der Zahl der kleinen und mittleren Unternehmen, die freiwillig Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anwenden; eine Bewertung, ob und wie der Anwendungsbereich der Berichterstattungsanforderungen ausgeweitet werden sollte, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen und Drittlandsunternehmen, die ohne ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung im Gebiet der Union unmittelbar im Binnenmarkt der Union tätig sind; eine Bewertung der Umsetzung der mit dieser Änderungsrichtlinie eingeführten Berichterstattungsanforderungen für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen, einschließlich einer Bewertung der Zahl der Drittlandsunternehmen, die über ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung verfügen, das bzw. die Berichterstattungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt bzw. unterliegen; eine Bewertung des Durchsetzungsmechanismus und der einschlägigen in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Schwellenwerte; eine Bewertung, ob und wie der Zugang von Menschen mit Behinderungen zu der Nachhaltigkeitsberichterstattung sichergestellt werden kann, die von Unternehmen veröffentlicht wird, die in den Anwendungsbereich dieser Änderungsrichtlinie fallen.

Der Bericht über die Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie sollte bis zum 30. April 2029 und danach alle drei Jahre veröffentlicht und gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt werden. Bis zum 31. Dezember 2028 sollte die Kommission den Konzentrationsgrad des Marktes für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung überprüfen und darüber Bericht erstatten. Bei der Überprüfung sollten die für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen geltenden nationalen Regelungen berücksichtigt werden, und es sollte bewertet werden, ob und inwieweit diese nationalen Regelungen zur Öffnung des Marktes für Bestätigungsleistungen beitragen. Bis zum 31. Dezember 2028 sollte die Kommission mögliche rechtliche Maßnahmen prüfen, um eine ausreichende Diversifizierung des Marktes für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung und eine angemessene Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten. Der Bericht über den Konzentrationsgrad des Marktes für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 übermittelt und gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt werden.

(82)

Da die Ziele dieser Änderungsrichtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Änderungsrichtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(83)

Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und die Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(84)

Die EZB wurde angehört und hat ihre Stellungnahme am 7. September 2021 abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(3)   Die in den Artikeln 19a, 29a, 29d, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für folgende Unternehmen, sofern es sich um große Unternehmen oder um kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie sind:

a)

Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (*1);

b)

Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Koordinierungsmaßnahmen nicht auf die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 2 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) genannten Unternehmen anzuwenden.

(4)   Die in den Artikeln 19a, 29a und 29d vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten nicht für Finanzprodukte nach Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben b und f der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).

(5)   Die in den Artikeln 40a bis 40d vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, deren Rechtsform aber den in Anhang I genannten Rechtsformen vergleichbar ist.

(*1)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7)."

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)."

(*3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)."

(*4)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

‚Nettoumsatzerlöse‘ die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben; für Versicherungsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie wird der Begriff ‚Nettoumsatzerlöse‘ jedoch gemäß Artikeln 35 und Artikel 66 Nummer 2 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (*5) definiert; für Kreditinstitute nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie wird der Begriff ‚Nettoumsatzerlöse‘ gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (*6) definiert; und für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 40a Absatz 1 dieser Richtlinie fallen, bezeichnet der Begriff ‚Nettoumsatzerlöse‘ die Einnahmen gemäß der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Abschlüsse des Unternehmens erstellt werden;

(*5)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7)."

(*6)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).“"

b)

Folgende Nummern werden angefügt:

„17.

‚Nachhaltigkeitsaspekte‘ Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088;

18.

‚Nachhaltigkeitsberichterstattung‘ die Berichterstattung über Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte gemäß den Artikeln 19a, 29a und 29d;

19.

‚wichtigste immaterielle Ressourcen‘ Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen;

20.

‚unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen‘ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) für die in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der vorliegenden Richtlinie genannte Konformitätsbewertung akkreditiert ist.

(*7)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).“"

3.

In Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a handelt, erstatten Bericht über Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen und erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.“

4.

Artikel 19a erhält folgende Fassung:

„Artikel 19a

Nachhaltigkeitsberichterstattung

(1)   Große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a handelt, nehmen in den Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben müssen im Lagebericht mittels eines dafür vorgesehenen Abschnitts klar erkennbar sein.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:

a)

eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben

i)

zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;

ii)

zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;

iii)

zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;

iv)

zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;

v)

zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;

b)

eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die das Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;

c)

eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;

d)

eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;

e)

Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;

f)

eine Beschreibung

i)

des vom Unternehmen mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und gegebenenfalls im Einklang mit den Anforderungen der Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;

ii)

der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette, einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette, verknüpft sind, der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die das Unternehmen gemäß anderen Anforderungen der Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss;

iii)

jeglicher Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;

g)

eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;

h)

Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis g genannten Offenlegungen relevant sind.

Die Unternehmen erstattet über den Prozess zur Ermittlung der gemäß Absatz 1 in den Lagebericht aufgenommenen Informationen Bericht. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Informationen umfassen gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume.

(3)   Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu seinen Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette.

Für die ersten drei Jahre der Anwendung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) angenommenen Maßnahmen und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründet das Unternehmen, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und erläutert das Unternehmen seine Pläne, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen.

Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben auch Verweise auf andere gemäß Artikel 19 in den Lagebericht aufgenommene Angaben und zusätzliche Erläuterungen dazu sowie auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn eine solche Angabe nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten handeln und gemeinsam für diese Einschätzung zuständig sind, der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens, sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit nicht verhindert.

(4)   Die Unternehmen erstatten Bericht über die in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen gemäß den im Einklang mit Artikel 29b angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

(5)   Die Unternehmensleitung unterrichtet die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene und erörtert mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter wird gegebenenfalls den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen mitgeteilt.

(6)   Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können kleine und mittlere Unternehmen nach Absatz 1, kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 5 der genannten Richtlinie ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken:

a)

eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens;

b)

eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;

c)

die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie jegliche Maßnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen;

d)

die wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;

e)

Schlüsselindikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis d genannten Offenlegungen erforderlich sind.

Kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht komplexe Institute sowie firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, erstatten gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 29c Bericht.

(7)   Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, können kleine und mittlere Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a handelt, abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschließen, die in Absatz 1 genannten Informationen nicht in ihren Lagebericht aufzunehmen. In solchen Fällen gibt das Unternehmen jedoch in seinem Lagebericht kurz an, warum die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorgelegt wurde.

(8)   Bei Unternehmen, die die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels erfüllen, und Unternehmen, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels Gebrauch machen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung von Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 erfüllen.

(9)   Sofern die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird ein Unternehmen, das ein Tochterunternehmen ist, von den in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Pflichten befreit (im Folgenden „befreites Tochterunternehmen“), wenn dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29 und Artikel 29a erstellt wird. Ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens ist, wird ebenfalls von den in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Pflichten befreit, wenn dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens einbezogen werden und diese konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den nach Artikel 29b erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise durchgeführt wird, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.

Die Befreiung nach Unterabsatz 1 ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

Der Lagebericht des befreiten Tochterunternehmens enthält alle folgenden Informationen:

i)

Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene gemäß dem vorliegenden Artikel oder in einer Weise Bericht erstattet, die den nach Artikel 29b der vorliegenden Richtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;

ii)

die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und zu dem Bestätigungsurteil nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der vorliegenden Richtlinie oder zum Bestätigungsurteil nach Buchstabe b dieses Unterabsatzes;

iii)

die Information, dass das Unternehmen von den in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Pflichten befreit ist;

b)

ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden seine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Bestätigungsurteil zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem für dieses Mutterunternehmen geltenden Recht zur Abgabe eines Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt sind, gemäß Artikel 30 der vorliegenden Richtlinie und im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats, dem das befreite Tochterunternehmen unterliegt, veröffentlicht;

c)

ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten des in der Union niedergelassenen befreiten Tochterunternehmens und seiner Tochterunternehmen in den Lagebericht des befreiten Tochterunternehmens oder in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens aufgenommen.

Der Mitgliedstaat, dessen einzelstaatlichem Recht das befreite Tochterunternehmen unterliegt, kann verlangen, dass der konsolidierte Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens in einer von diesem Mitgliedstaat akzeptierten Sprache offengelegt wird und dass alle erforderlichen Übersetzungen in diese Sprache bereitgestellt werden. Jede Übersetzung, die nicht beglaubigt wurde, muss eine entsprechende Erklärung enthalten.

Unternehmen, die gemäß Artikel 37 von der Erstellung eines Lageberichts befreit sind, brauchen die in Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis iii dieses Absatzes genannten Informationen nicht vorzulegen, sofern diese Unternehmen den konsolidierten Lagebericht gemäß Artikel 37 offenlegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in Fällen, in denen Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet, werden Kreditinstitute nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, welche sie unter den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt, wie Tochterunternehmen dieser Zentralorganisation behandelt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden Versicherungsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie, die auf der Grundlage einer in Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannten finanziellen Beziehung einer Gruppe angehören und gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der genannten Richtlinie der Gruppenaufsicht unterliegen, wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe behandelt.

(10)   Die Befreiung nach Absatz 9 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die den Anforderungen dieses Artikels unterliegen, mit Ausnahme großer Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a dieser Richtlinie handelt.

(*8)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1)."

(*9)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15)."

(*10)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)."

(*11)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38)."

(*12)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“"

(5)

Artikel 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens in Bezug auf das Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise Alter, Behinderungen oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist.“

b)

Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

„Bei Unternehmen, die Artikel 19a unterliegen, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflichten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe g erfüllen, wenn sie die nach diesem Buchstaben erforderlichen Angaben in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen und in der Erklärung zur Unternehmensführung ein Verweis darauf aufgenommen wird.“

(6)

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der konsolidierte Abschluss nach Buchstabe a und der konsolidierte Lagebericht des größeren Kreises von Unternehmen sind von dem Mutterunternehmen dieses Kreises von Unternehmen nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem das Mutterunternehmen unterliegt, im Einklang mit dieser Richtlinie, ausgenommen den in Artikel 29a festgelegten Anforderungen, oder mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt;“

b)

Absatz 8 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

im Einklang mit dieser Richtlinie, ausgenommen den Anforderungen des Artikels 29a,“

c)

Absatz 8 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

derart, dass sie einem nach dieser Richtlinie erstellten konsolidierten Abschluss und konsolidierten Lagebericht gleichwertig sind, ausgenommen den Anforderungen des Artikels 29a, oder“.

7.

Artikel 29a erhält folgende Fassung:

„Artikel 29a

Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung

(1)   Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben müssen im konsolidierten Lagebericht mittels eines dafür vorgesehenen Abschnitts erkennbar ausgewiesen sein.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:

a)

eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe, einschließlich Angaben

i)

zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;

ii)

zu den Chancen der Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;

iii)

zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gruppe beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;

iv)

zu der Art und Weise, wie die Gruppe in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie den Belangen ihrer Interessenträger und den nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen ihrer Tätigkeiten Rechnung trägt;

v)

zu der Art und Weise, wie die Strategie der Gruppe mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;

b)

eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gruppe gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gruppe im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gruppe auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;

c)

eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;

d)

eine Beschreibung der Unternehmenspolitik der Gruppe hinsichtlich Nachhaltigkeit;

e)

Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;

f)

eine Beschreibung

i)

des von der Gruppe mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und gegebenenfalls im Einklang mit den Anforderungen der Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses angewandten Due-Diligence-Prozesses;

ii)

der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die das Unternehmen gemäß anderen Anforderungen der Union zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss;

iii)

jeglicher Maßnahmen der Gruppe zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Ergebnisses dieser Maßnahmen;

g)

eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Art und Weise, wie die Gruppe solche Risiken steuert;

h)

Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis g genannten Offenlegungen relevant sind.

Die Mutterunternehmen teilen das Verfahren zur Ermittlung der im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels in den konsolidierten Lagebericht eingeflossenen Informationen mit. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Informationen umfassen gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume.

(3)   Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und zu ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette.

Für die ersten drei Jahre der Anwendung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 angenommenen Maßnahmen und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Mutterunternehmen, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründet das Mutterunternehmen, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und erläutert das Mutterunternehmen seine Pläne, um künftig alle erforderlichen Informationen einzuholen.

Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen auch Verweise auf andere gemäß Artikel 29 in den konsolidierten Lagebericht aufgenommene Informationen und zusätzliche Erläuterungen dazu sowie auf die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Beträge.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten handeln und die gemeinsam für diese Einschätzung zuständig sind, eine solche Offenlegung von Informationen der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.

(4)   Stellt das Bericht erstattende Unternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für die Gruppe oder Auswirkungen der Gruppe und den Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Auswirkungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen fest, so muss es gegebenenfalls ein hinreichendes Verständnis der Risiken für das betreffende bzw. die betreffenden Tochterunternehmen und Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens bzw. der betreffenden Tochterunternehmen vermitteln.

Die Unternehmen geben an, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 19a Absatz 9 bzw. Artikel 29a Absatz 8 befreit sind.

(5)   Die Mutterunternehmen erstatten Bericht über die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Informationen gemäß den im Einklang mit Artikel 29b angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

(6)   Die Unternehmensleitung des Mutterunternehmens unterrichtet die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene und erörtert mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter wird gegebenenfalls den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen mitgeteilt.

(7)   Wenn ein Mutterunternehmen die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllt, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 19a erfüllt.

(8)   Sofern die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird ein Mutterunternehmen, das auch ein Tochterunternehmen ist, von den in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Pflichten befreit (im Folgenden „befreites Mutterunternehmen“), wenn dieses Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29 und dem vorliegenden Artikel erstellt wird. Ein Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens ist, wird ebenfalls von den in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Pflichten befreit, wenn dieses Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens einbezogen werden und diese konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den nach Artikel 29b erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise durchgeführt wird, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.

Die Befreiung nach Unterabsatz 1 ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

Der Lagebericht des befreiten Mutterunternehmens enthält alle folgenden Informationen:

i)

Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene gemäß dem vorliegenden Artikel oder in einer Weise Bericht erstattet, die den nach Artikel 29b der vorliegenden Richtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;

ii)

die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und zu dem Bestätigungsurteil nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der vorliegenden Richtlinie oder zum Bestätigungsurteil nach Buchstabe b dieses Unterabsatzes;

iii)

einen Hinweis auf die Befreiung des Unternehmens von den in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels genannten Pflichten.

b)

Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden seine konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Bestätigungsurteil, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem für das Mutterunternehmen geltenden einzelstaatlichen Recht zur Abgabe eines Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt sind, gemäß Artikel 30 und im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats, dem das befreite Mutterunternehmen unterliegt, veröffentlicht.

c)

Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, werden die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Angaben über die Tätigkeiten des in der Union niedergelassenen Tochterunternehmens, das gemäß Artikel 19a Absatz 9 der vorliegenden Richtlinie von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen ist, in den Lagebericht des befreiten Mutterunternehmens oder in die von dem in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmen durchgeführte konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung, aufgenommen.

Der Mitgliedstaat, dessen einzelstaatlichem Recht das befreite Mutterunternehmen unterliegt, kann verlangen, dass der konsolidierte Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens in einer von diesem Mitgliedstaat akzeptierten Sprache offengelegt wird und dass alle erforderlichen Übersetzungen in diese Sprache bereitgestellt werden. Jede Übersetzung, die nicht beglaubigt wurde, muss eine entsprechende Erklärung enthalten.

Mutterunternehmen, die gemäß Artikel 37 von der Erstellung eines Lageberichts befreit sind, brauchen die in Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis iii dieses Absatzes genannten Informationen nicht vorzulegen, sofern diese Unternehmen den konsolidierten Lagebericht gemäß Artikel 37 offenlegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 und in Fällen, in denen Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet, werden Kreditinstitute nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, welche sie unter den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt, wie Tochterunternehmen dieser Zentralorganisation behandelt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden Versicherungsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie, die auf der Grundlage einer in Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannten finanziellen Beziehungen einer Gruppe angehören und gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der genannten Richtlinie der Gruppenaufsicht unterliegen, wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe behandelt.

(9)   Die Befreiung nach Absatz 8 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die den Anforderungen dieses Artikels unterliegen, mit Ausnahme großer Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a dieser Richtlinie handelt.“

8.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL 6a

STANDARDS FÜR DIE NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG

Artikel 29b

Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

(1)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen. In diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird festgelegt, über welche Informationen Unternehmen im Einklang mit den Artikeln 19a und 29a Bericht erstatten müssen, und gegebenenfalls, in welcher Struktur diese Informationen vorzulegen sind.

In den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten delegierten Rechtsakten legt die Kommission bis zum 30. Juni 2023 fest, über welche Informationen Unternehmen im Einklang mit Artikel 19a Absätze 1 und 2 und gegebenenfalls Artikel 29a Absätze 1 und 2 Bericht erstatten müssen, was zumindest die Informationen umfasst, die Finanzmarktteilnehmer, die den Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, benötigen, um diesen Verpflichtungen nachzukommen.

In den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten legt die Kommission bis zum 30. Juni 2024 Folgendes fest:

i)

ergänzende Informationen, über die Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte und die unter Artikel 19a Absatz 2 aufgeführten Bereiche der Berichterstattung erforderlichenfalls Bericht zu erstatten haben;

ii)

Informationen, über die Unternehmen Bericht zu statten haben, die für den Sektor, in dem sie tätig sind, spezifisch sind.

Die Berichterstattungsanforderungen, die in den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind, treten frühestens vier Monate nach ihrem Erlass durch die Kommission in Kraft.

Beim Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung der nach Unterabsatz 3 Ziffer ii erforderlichen Informationen achtet die Kommission besonders auf das Ausmaß der Risiken und Auswirkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten für jeden Sektor, wobei sie der Tatsache Rechnung trägt, dass die Risiken und Auswirkungen für einige Sektoren höher sind als für andere.

Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre nach deren Geltungsbeginn die gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) und ändert diese delegierten Rechtsakte, falls dies nötig ist, um relevanten Entwicklungen, einschließlich Entwicklungen im Zusammenhang mit internationalen Standards, Rechnung zu tragen.

Die Kommission konsultiert mindestens einmal jährlich das Europäische Parlament und konsultiert die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Regelungsausschuss für Rechnungslegung gemeinsam zum Arbeitsprogramm der EFRAG im Hinblick auf die Entwicklung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

(2)   Durch die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird die Qualität der Informationen sichergestellt, über die Bericht erstattet wird, indem darin vorgeschrieben wird, dass die Informationen verständlich, relevant, überprüfbar und vergleichbar sein und in wahrheitsgetreuer Weise dargestellt werden müssen. Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen vermeiden, unter anderem dadurch, dass die Arbeit globaler Standardsetzungsinitiativen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 5 Buchstabe a im größtmöglichen Umfang berücksichtigt wird.

In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstands des Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

a)

die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu folgenden Umweltfaktoren offenlegen müssen:

i)

Klimaschutz, auch in Bezug auf Scope-1-, Scope-2- und gegebenenfalls Scope-3-Treibhausgasemissionen;

ii)

Anpassung an den Klimawandel;

iii)

Wasser- und Meeresressourcen;

iv)

Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft;

v)

Verschmutzung;

vi)

Biodiversität und Ökosysteme;

b)

die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu folgenden Sozial- und Menschenrechtsfaktoren offenlegen müssen:

i)

Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und gleichem Lohn bei gleichwertiger Arbeit, Ausbildung und Kompetenzentwicklung, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie Vielfalt;

ii)

Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer Beschäftigung, Arbeitszeit, angemessene Löhne, sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten, Tarifverhandlungen, einschließlich des Anteils der Arbeitnehmer, für die Tarifverträge gelten, Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie Gesundheit und Sicherheit;

iii)

Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Standards, die in der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, sowie in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den grundlegenden Übereinkommen der IAO, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der europäischen Sozialcharta und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind;

c)

die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu folgenden Governance-Faktoren offenlegen müssen:

i)

die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten und ihre Zusammensetzung sowie ihr Fachwissen und ihre Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihr Zugang zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;

ii)

die Hauptmerkmale der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens in Bezug auf den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Beschlussfassung;

iii)

Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls;

iv)

Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ausübung seines politischen Einflusses, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten;

v)

die Pflege und die Qualität der Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Gemeinschaften, die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sind, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere in Bezug auf verspätete Zahlungen an kleine und mittlere Unternehmen.

(3)   In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden die zukunfts- und vergangenheitsbezogenen, qualitativen und quantitativen Informationen, über die die Unternehmen gegebenenfalls Bericht zu erstatten haben, spezifiziert.

(4)   In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird berücksichtigt, dass es für Unternehmen nicht immer problemlos möglich ist, Informationen bei Akteuren entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette einzuholen, insbesondere bei Akteuren, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 19a oder 29a unterliegen, und bei Lieferanten aus Schwellenländern und aufstrebenden Märkten. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden Angaben zu Wertschöpfungsketten vorgegeben, die den Kapazitäten und Merkmalen von Unternehmen in Wertschöpfungsketten sowie dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, insbesondere von Unternehmen, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 19a oder 29a unterliegen, angemessen sind und entsprechen. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden keine Angaben festgelegt, die Unternehmen verpflichten würden, Informationen von kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Artikel 29c anzugeben sind.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Anforderungen der Union an Unternehmen, einen Due-Diligence-Prozess durchzuführen.

(5)   Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission im größtmöglichen Umfang

a)

die Arbeit globaler Standardsetzungsinitiativen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und bestehende Standards und Rahmen für die Naturkapitalbilanzierung und die Bilanzierung von Treibhausgasen, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, soziale Verantwortung der Unternehmen und nachhaltige Entwicklung;

b)

die Informationen, die Finanzmarktteilnehmer benötigen, um ihren Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß den nach der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten nachzukommen;

c)

die Kriterien, Indikatoren und Methoden, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, einschließlich der gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien und der Berichterstattungsanforderungen, die in dem gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind;

d)

die Offenlegungspflichten für Referenzwert-Administratoren in der Referenzwert-Erklärung und in der Referenzwert-Methodik sowie die Mindestanforderungen für die Konzipierung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1816 (*13), (EU) 2020/1817 (*14) und (EU) 2020/1818 (*15) der Kommission;

e)

die Offenlegungen, die in den gemäß Artikel 434a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind;

f)

die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission (*16);

g)

die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*17);

h)

die Verordnung (EU) 2021/1119;

i)

die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*18);

j)

die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (*19).

Artikel 29c

Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen

(1)   Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2024 delegierte Rechtsakte nach Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen, die den Kapazitäten und Merkmalen kleiner und mittlerer Unternehmen und dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind und entsprechen. In diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a spezifiziert, über welche Informationen gemäß Artikel 19a Absatz 6 Bericht zu erstatten ist.

Die Berichterstattungsanforderungen, die in den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind, treten frühestens vier Monate nach ihrem Erlass durch die Kommission in Kraft.

(2)   Bei den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen werden die in Artikel 29b Absätze 2 bis 5 festgelegten Kriterien berücksichtigt. Darüber hinaus wird soweit möglich die Struktur spezifiziert, in der diese Informationen vorzulegen sind.

(3)   Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre nach deren Geltungsbeginn die gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme der EFRAG und ändert diese delegierten Rechtsakte, falls dies nötig ist, um relevanten Entwicklungen, einschließlich Entwicklungen im Zusammenhang mit internationalen Standards, Rechnung zu tragen.

(*13)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 1)."

(*14)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 12)."

(*15)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17)."

(*16)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1)."

(*17)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)."

(*18)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)."

(*19)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).“"

9.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL 6b

EINHEITLICHES ELEKTRONISCHES BERICHTSFORMAT

Artikel 29d

Einheitliches elektronisches Berichtsformat

(1)   Unternehmen, die den Anforderungen von Artikel 19a dieser Richtlinie unterliegen, stellen ihren Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (*20) dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat auf und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus.

(2)   Mutterunternehmen, die den Anforderungen von Artikel 29a unterliegen, stellen ihren konsolidierten Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dargelegten elektronischen Berichtsformat aus und zeichnen die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus.

(*20)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).“"

10.

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag nicht überschreiten darf, den ordnungsgemäß gebilligten Jahresabschluss und den Lagebericht gegebenenfalls in dem in Artikel 29d dieser Richtlinie genannten elektronischen Berichtsformat zusammen mit den Urteilen und der Erklärung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit Titel 1 Kapitel III der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*21) offenlegen.

Die Mitgliedstaaten können von Unternehmen, die den Artikeln 19a und 29a unterliegen, verlangen, dass sie den Lagebericht der Öffentlichkeit auf ihrer Website kostenlos zur Verfügung stellen. Wenn ein Unternehmen keine Website betreibt, können die Mitgliedstaaten von ihm verlangen, dass es auf Anfrage eine schriftliche Kopie seines Lageberichts zur Verfügung stellt.

Wird das Urteil im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen abgegeben, ist dieses Urteil zusammen mit den in Unterabsatz 1 genannten Dokumenten offenzulegen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Unternehmen von der Pflicht zur Offenlegung eines Lageberichts befreien, wenn es möglich ist, eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts einfach auf Antrag zu einem Entgelt zu erhalten, das die Verwaltungskosten nicht übersteigt.

Die Befreiung nach Unterabsatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Artikeln 19a und 29a unterliegen.

(*21)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).“"

11.

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Aufgabe haben, sicherzustellen, dass die folgenden Dokumente im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b oder Artikel 29c dieser Richtlinie und mit den Anforderungen des Artikels 29d dieser Richtlinie aufgestellt und offengelegt werden:

a)

der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird; und

b)

der konsolidierte Abschluss, der konsolidierte Lagebericht und die konsolidierte Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird.“

12.

Die Überschrift von Kapitel 8 erhält folgende Fassung:

„Abschlussprüfung und Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“.

13.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

ob der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen, ausgenommen der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 19a dieser Richtlinie, aufgestellt wurde;“

ii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

gegebenenfalls ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit darüber abzugeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmt, einschließlich der Frage, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den nach Artikel 29b oder Artikel 29c angenommenen Standards für die Berichterstattung übereinstimmt, und über das vom Unternehmen durchgeführte Verfahren zur Ermittlung von Informationen, über die nach diesen Standards für die Berichterstattung Bericht zu erstatten ist, ob die Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit Artikel 29d eingehalten wird und ob die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 eingehalten werden;“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass ein anderer Abschlussprüfer oder eine andere Prüfungsgesellschaft als der- oder diejenige(n), die die Abschlussprüfung durchführen, das Urteil nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa abgibt.“

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen gestatten, das Urteil nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa abzugeben, sofern dieser unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen Anforderungen unterliegt, die den in der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*22) festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der genannten Richtlinie gleichwertig sind, insbesondere die Anforderungen an Folgendes:

a)

Ausbildung und Eignungsprüfung, um sicherzustellen, dass unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung erwerben;

b)

kontinuierliche Fortbildung;

c)

Qualitätssicherungssysteme;

d)

Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis;

e)

Bestellung und Abberufung;

f)

Untersuchungen und Sanktionen;

g)

die Organisation der Arbeit des unabhängigen Erbringers von Bestätigungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf notwendige Mittel und Personal sowie die Führung von Mandantendateien und Akten, und

h)

die Meldung von Unregelmäßigkeiten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Urteil in Fällen, in denen es nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen abgegeben wird, gemäß den Artikeln 26a, 27a und 28a der Richtlinie 2006/43/EG erstellt wird und dass der Prüfungsausschuss oder ein gesonderter Ausschuss gegebenenfalls die Unabhängigkeit des unabhängigen Erbringers von Bestätigungsleistungen gemäß Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe e der Richtlinie 2006/43/EG überprüft und überwacht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2024 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung akkreditiert wurden, nicht den Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes unterliegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen, die am 1. Januar 2024 gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Anforderungen das Akkreditierungsverfahren durchlaufen, im Hinblick auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht den Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a unterliegen, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Januar 2026 abschließen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Unterabsätzen 3 und 4 genannten unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen im Rahmen der Weiterbildungsanforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung erwerben.

Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1, einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen die Abgabe des Urteils nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa zu gestatten, so gestattet er dies auch einem anderen Abschlussprüfer als demjenigen, der die Abschlussprüfung durchführt, wie in Absatz 3 vorgesehen.

(5)   Ab dem 6. Januar 2027 gestattet ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit nach Absatz 4 Gebrauch gemacht hat (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“), es unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“) niedergelassen sind, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzunehmen.

Der Herkunftsmitgliedstaat ist für die Beaufsichtigung der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zuständig, es sei denn, der Aufnahmemitgliedstaat entscheidet, die von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beaufsichtigen.

Beschließt der Aufnahmemitgliedstaat, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die in seinem Hoheitsgebiet von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen durchgeführt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind, zu beaufsichtigen, so gilt für den Aufnahmemitgliedstaat Folgendes:

a)

Er darf für derartige unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen keine strengeren Anforderungen oder keine umfassendere Haftung vorsehen als sie nach einzelstaatlichem Recht für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von den unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen oder Abschlussprüfern verlangt werden, die in diesem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen sind; und

b)

er muss die anderen Mitgliedstaaten von seinem Beschluss in Kenntnis setzen, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen durchgeführt wird, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zu beaufsichtigen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Unternehmen nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, Teile seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei überprüfen zu lassen, der Bericht der akkreditierten unabhängigen dritten Partei entweder als Anlage zum Lagebericht oder auf andere öffentlich zugängliche Weise bereitgestellt wird.

(*22)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“"

14.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL 9a

BERICHTERSTATTUNG BETREFFEND DRITTLANDUNTERNEHMEN

Artikel 40a

Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen

(1)   Ein Mitgliedstaat schreibt vor, dass ein in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenes Tochterunternehmen, dessen oberstes Mutterunternehmen dem Recht eines Drittlandes unterliegt, einen Nachhaltigkeitsbericht offengelegt und zugänglich macht, der die in Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii bis v, Buchstaben b bis f und gegebenenfalls Buchstabe h aufgeführten Informationen auf Gruppenebene dieses obersten Drittland-Mutterunternehmens enthält.

Unterabsatz 1 gilt nur für große Tochterunternehmen sowie für kleine und mittlere Tochterunternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a sind.

Ein Mitgliedstaat schreibt vor, dass eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Zweigniederlassung, die eine Zweigniederlassung eines dem Recht eines Drittlands unterliegenden Unternehmens ist, das entweder nicht Teil einer Gruppe ist oder auf oberster Ebene von einem Unternehmen gehalten wird, das nach dem Recht eines Drittlands geschaffen wurde, einen Nachhaltigkeitsbericht offenlegt und zugänglich macht, der die in Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii bis v, Buchstaben b bis f und gegebenenfalls Buchstabe h aufgeführten Informationen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Einzelebene des Drittlandunternehmens enthält.

Die in Unterabsatz 3 genannte Vorschrift gilt für eine Zweigniederlassung nur, wenn das Drittlandunternehmen kein Tochterunternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 hat und die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Mio. EUR erzielt hat.

Die Unterabsätze 1 und 3 gelten nur für die in diesen Unterabsätzen genannten Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, wenn das Drittlandunternehmen auf konsolidierter Ebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Gruppenebene in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren in der Union Nettoumsatzerlöse von jeweils mehr als 150 Mio. EUR erzielt hat.

Die Mitgliedstaaten können von den in den Unterabsätzen 1 und 3 genannten Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen verlangen, dass sie ihnen Angaben über die von den Drittlandunternehmen in ihrem Gebiet und in der Union erzielten Nettoumsatzerlöse übermitteln.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der von dem Tochterunternehmen oder der Zweigniederlassung gemäß Absatz 1 übermittelte Nachhaltigkeitsbericht im Einklang mit den gemäß Artikel 40b angenommenen Standards erstellt wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Nachhaltigkeitsbericht gemäß den nach Artikel 29b erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise erstellt werden, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.

Wenn die in Unterabsatz 1 genannten Informationen, die für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts erforderlich sind, nicht vorliegen, fordert das in Absatz 1 genannte Tochterunternehmen oder die in Absatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Zweigniederlassung das Drittlandunternehmen auf, ihnen alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Falls nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, erstellt das in Absatz 1 genannte Tochterunternehmen oder die in Absatz 1 genannte Zweigniederlassung den in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsbericht und legt diesen offen, der alle in seinem bzw. ihrem Besitz befindlichen, erlangten oder erworbenen Informationen enthält, und gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen die erforderlichen Informationen nicht bereitgestellt hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der in Absatz 1 genannte Nachhaltigkeitsbericht zusammen mit einem Bestätigungsurteil offengelegt wird, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem einzelstaatlichen Recht, das für das Drittlandunternehmen oder für einen Mitgliedstaat gilt, zur Abgabe eines Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist bzw. sind.

Falls das Drittlandunternehmen das Bestätigungsurteil gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung stellt, gibt das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen das erforderliche Bestätigungsurteil nicht bereitgestellt hat.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Kommission jährlich über die Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen, die die Offenlegungspflicht nach Artikel 40d erfüllt haben, sowie über die Fälle unterrichten, in denen ein Bericht offengelegt wurde, das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung jedoch gemäß Absatz 2 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels gehandelt hat. Die Kommission macht auf ihrer Website eine Liste der Drittlandunternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht offenlegen, öffentlich zugänglich.

Artikel 40b

Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen

Die Kommission erlässt bis spätestens 30. Juni 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandsunternehmen festzulegen, durch die präzisiert wird, welche Angaben die in Artikel 40a genannten Nachhaltigkeitsberichte enthalten müssen.

Artikel 40c

Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung der Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen die Verantwortung dafür tragen, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 40a erstellt wird und dass dieser Bericht gemäß Artikel 40d offengelegt und zugänglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Tochterunternehmen nach Artikel 40a die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 40a erstellt wird und dass dieser Bericht gemäß Artikel 40d offengelegt und zugänglich gemacht wird.

Artikel 40d

Offenlegung

(1)   Die in Artikel 40a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen legen ihren Nachhaltigkeitsbericht zusammen mit dem Bestätigungsurteil und gegebenenfalls der in Artikel 40a Absatz 2 Unterabsatz 4 dieser Richtlinie genannten Erklärung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, gemäß den mit den Artikeln 14 bis 28 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und gegebenenfalls mit Artikel 36 der genannten Richtlinie in Einklang stehenden Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats offen.

(2)   Wenn der Nachhaltigkeitsbericht zusammen mit dem Bestätigungsurteil und gegebenenfalls der Erklärung, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels offengelegt wird, der Öffentlichkeit nicht kostenlos auf der Website des in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Registers zugänglich gemacht werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Nachhaltigkeitsbericht zusammen mit dem Bestätigungsurteil und gegebenenfalls mit der Erklärung, die von den Unternehmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels offengelegt wird, der Öffentlichkeit in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, auf der Website des Tochterunternehmens oder der Zweigniederlassung gemäß Artikel 40a Absatz 1 dieser Richtlinie kostenlos zugänglich gemacht wird.“

15.

Die Überschrift von Kapitel 11 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 11

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 48i

Übergangsbestimmungen

(1)   Bis zum 6. Januar 2030 gestatten die Mitgliedstaaten es einem Unions-Tochterunternehmen, das Artikel 19a oder 29a unterliegt und dessen Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Anforderungen des Artikels 29a zu erstellen, der alle Unions-Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens einschließt, die Artikel 19a oder 29a unterliegen.

Bis zum 6. Januar 2030 gestatten die Mitgliedstaaten, dass die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungen enthält, die sich auf die Tätigkeiten aller Unions-Tochterunternehmen des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mutterunternehmens beziehen, die Artikel 19a oder 29a dieser Richtlinie unterliegen.

(2)   Bei dem in Absatz 1 genannten Unions-Tochterunternehmen muss es sich um eines der Unions-Tochterunternehmen der Gruppe handeln, die – gegebenenfalls auf konsolidierter Basis – in mindestens einem der fünf vorangegangenen Geschäftsjahre in der Union die größten Umsatzerlöse erzielt hat.

(3)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung wird im Einklang mit Artikel 30 offengelegt.

(4)   Für die Zwecke der in Artikel 19a Absatz 9 und Artikel 29a Absatz 8 vorgesehenen Befreiung gilt die Berichterstattung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Berichterstattung eines Mutterunternehmens auf Gruppenebene in Bezug auf die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen. Die Berichterstattung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels gilt als Erfüllung der Bedingungen in Artikel 19a Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe c bzw. in Artikel 29a Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c.“

17.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 29b, Artikel 29c, Artikel 40b und Artikel 46 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. Januar 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 29b, Artikel 29c, Artikel 40b und Artikel 46 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3b)   Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 29b und 29c berücksichtigt die Kommission die fachliche Stellungnahme der EFRAG, sofern

a)

eine solche Stellungnahme in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt und dabei auf das Fachwissen einschlägiger Interessenträger zurückgegriffen wurde und sie mit ausreichenden öffentlichen Mitteln, so dass ihre Unabhängigkeit gewährleistet ist, und auf der Grundlage eines Arbeitsprogramms, zu dem die Kommission konsultiert wurde, erstellt wurde;

b)

einer solchen Stellungnahme Kosten-Nutzen-Analysen beigefügt sind, einschließlich Analysen der Auswirkungen der fachlichen Stellungnahme auf Nachhaltigkeitsaspekte;

c)

einer solchen Stellungnahme eine Erläuterung beigefügt ist, wie die in Artikel 29b Absatz 5 aufgeführten Elemente berücksichtigt werden;

d)

die Mitwirkung an der Arbeit der EFRAG auf technischer Ebene auf Fachwissen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung beruht und nicht von einem finanziellen Beitrag abhängig ist.

Die Buchstaben a und d gelten unbeschadet der Beteiligung von öffentlichen Stellen und einzelstaatlichen Standardsetzungseinrichtungen an den technischen Arbeiten der EFRAG.

Die der fachlichen Stellungnahme der EFRAG beigefügten Dokumente sind zusammen mit dieser fachlichen Stellungnahme vorzulegen.

Die Kommission konsultiert die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Regelungsausschuss für Rechnungslegung gemeinsam zu den Entwürfen delegierter Rechtsakte vor ihrer Annahme gemäß den Artikeln 29b und 29c dieser Richtlinie.

Die Kommission holt die Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zur fachlichen Stellungnahme der EFRAG ein, insbesondere im Hinblick auf deren Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2019/2088 und den delegierten Rechtsakten, die gemäß jener Verordnung angenommen wurden. ESMA, EBA und EIOPA übermitteln ihre Stellungnahmen binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Kommission.

Darüber hinaus konsultiert die Kommission die Europäische Umweltagentur, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Zentralbank, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer und die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichtete Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen zu der von der EFRAG bereitgestellten fachlichen Stellungnahme vor Annahme der in den Artikeln 29b und 29c dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte. Beschließt eine dieser Stellen, eine Stellungnahme zu übermitteln, so legt sie diese binnen zwei Monaten nach ihrer Konsultation durch die Kommission vor.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 29b, Artikel 29c oder Artikel 40b, oder Artikel 46 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„r)

„Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*23),

(*23)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“"

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschluss ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten und der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt und dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt, und, sofern angebracht, dass er in Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU und mit den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*24) angenommenen Spezifikationen aufgestellt wurde.

(*24)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“"

b)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die Abschlüsse werden gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU geprüft.

Der Abschlussprüfer gibt das Urteil und die Erklärung zum Lagebericht nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU ab.

Der von der oder den für die Durchführung der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Arbeiten zuständigen Person oder Personen erteilte Bestätigungsvermerk nach Artikel 28 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*25) wird in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht offengelegt.

Gegebenenfalls wird gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa und Artikel 34 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU ein Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abgegeben.

Der Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 28a der Richtlinie 2006/43/EG wird zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig offengelegt.

(5)   Der Lagebericht wird gemäß den Artikeln 19, 19a und 20 und Artikel 29d Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und umfasst die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen, wenn er von den in diesen Bestimmungen genannten Unternehmen aufgestellt wird.

Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, wird der konsolidierte Lagebericht gemäß den Artikeln 29 und 29a und Artikel 29d Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und umfasst die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen, wenn er von den in diesen Bestimmungen genannten Unternehmen aufgestellt wird.

(*25)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“"

3.

Artikel 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Die Kommission fasst nach dem in Artikel 27 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verfahren die notwendigen Beschlüsse über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards unter den in Artikel 30 Absatz 3 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen und über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards oder die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Standards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.

In Zusammenhang mit Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes erlässt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte, die im Einklang mit Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c angenommen werden, und unter den in den Artikeln 27a und 27b festgelegten Bedingungen zudem Maßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards und Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind.“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Durch die Kriterien, die die Kommission zur Bewertung der Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung heranzieht, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern gemäß Unterabsatz 3 verwendet werden, ist zumindest gewährleistet,

a)

dass die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Unternehmen verpflichten, Informationen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren offenzulegen;

b)

dass die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Unternehmen verpflichten, Informationen offenzulegen, die für das Verständnis ihrer nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf ihren Geschäftsverlauf, ihr Geschäftsergebnis und ihre Lage erforderlich sind.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 28d

Leitlinien der ESMA

Nach Konsultation der Europäischen Umweltagentur und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte gibt die ESMA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien über die Beaufsichtigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die zuständigen nationalen Behörden heraus.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2006/43/EG

Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie regelt die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und die Bestätigung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(2)

„Abschlussprüfer“ ist eine natürliche Person, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie für die Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wurde;

(3)

„Prüfungsgesellschaft“ ist eine juristische Person oder eine sonstige Einrichtung gleich welcher Rechtsform, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie für die Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wurde;

(4)

„Prüfungsunternehmen aus einem Drittland“ ist ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das die Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses oder gegebenenfalls die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften durchführt und das nicht in einem Mitgliedstaat infolge einer Zulassung gemäß Artikel 3 als Prüfungsgesellschaft registriert ist;

(5)

„Prüfer aus einem Drittland“ ist eine natürliche Person, die die Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses oder gegebenenfalls die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften durchführt und die nicht in einem Mitgliedstaat infolge einer Zulassung gemäß den Artikeln 3 und 44 als Abschlussprüfer registriert ist;

(6)

„Konzernabschlussprüfer“ sind der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft oder -gesellschaften, die die Abschlussprüfung konsolidierter Abschlüsse durchführen oder gegebenenfalls die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen;“

b)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„16a.

„Verantwortliche(r) Nachhaltigkeitspartner“ ist/sind

a)

der oder die Abschlussprüfer, der/die von einer Prüfungsgesellschaft für einen bestimmten Bestätigungsauftrag hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung als vorrangig verantwortlich für die Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft bestimmt ist/sind; oder

b)

im Fall der Bestätigung einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung mindestens der/die Abschlussprüfer, der/die von einer Prüfungsgesellschaft als vorrangig verantwortlich für die Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Konzernebene bestimmt ist/sind, und der/die Abschlussprüfer, der/die als vorrangig verantwortlich auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen bestimmt ist/sind; oder

c)

der/die Abschlussprüfer, der/die den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 28a unterzeichnet/unterzeichnen;“

c)

Folgende Nummern werden angefügt:

„21.

„Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU.

22.

„Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ist die Durchführung von Verfahren, die zu dem Urteil des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa und Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU führen.

23.

„Unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen“ ist eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*26) für die in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der Richtlinie 2013/34/EU genannte Konformitätsbewertung akkreditiert ist.

(*26)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).“"

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Ausbildung

(1)   Unbeschadet des Artikels 11 kann eine natürliche Person nur zur Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen werden, wenn sie nach Erlangung der Hochschulreife oder einer entsprechenden Ausbildungsstufe eine theoretische und eine praktische Ausbildung absolviert und sich mit Erfolg einer staatlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses oder eines entsprechenden Niveaus in dem betreffenden Mitgliedstaat unterzogen hat.

(2)   Zusätzlich zu der Zulassung zur Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann eine natürliche Person zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden, wenn die zusätzlichen spezifischen Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 dieser Richtlinie erfüllt sind.

(3)   Die in Artikel 32 genannten zuständigen Behörden arbeiten im Hinblick auf eine Angleichung der in diesem Artikel genannten Anforderungen zusammen. Bei der Aufnahme dieser Zusammenarbeit tragen diese zuständigen Behörden den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Prüfer und insbesondere der Angleichung Rechnung, die bereits in dem Berufsstand erreicht wurde. Sie arbeiten mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (im Folgenden „Ausschuss der Aufsichtsstellen“) und den in Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten zuständigen Behörden zusammen, sofern es bei dieser Angleichung um die Abschlussprüfung und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse geht.“

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Prüfung der beruflichen Eignung

(1)   Die in Artikel 6 genannte Eignungsprüfung garantiert die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf den für die Abschlussprüfung maßgebenden Sachgebieten sowie die Fähigkeit, diese Kenntnisse praktisch anzuwenden. Diese Eignungsprüfung muss zumindest teilweise schriftlich erfolgen.

(2)   Falls der Abschlussprüfer auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden soll, garantiert die in Artikel 6 genannte Eignungsprüfung die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf den für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgebenden Sachgebieten sowie die Fähigkeit, diese Kenntnisse praktisch anzuwenden. Diese Eignungsprüfung muss zumindest teilweise schriftlich erfolgen.“

5.

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Falls der Abschlussprüfer auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden soll, umfasst die in Absatz 1 genannte Prüfung der theoretischen Kenntnisse außerdem zumindest die folgenden Sachgebiete:

a)

gesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung;

b)

Nachhaltigkeitsanalyse;

c)

Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte;

d)

rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26a.“

6.

In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Falls der Abschlussprüfer oder der Auszubildende auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden soll, bestehen mindestens acht Monate der praktischen Ausbildung nach Absatz 1 in der Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen.“

7.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Kombination von praktischer und theoretischer Ausbildung

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Zeiten, in denen eine theoretische Ausbildung in den in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Sachgebieten absolviert wurde, auf die in Artikel 11 genannten Berufsjahre angerechnet werden, wenn diese Ausbildung mit einer durch den Mitgliedstaat anerkannten Prüfung abgeschlossen wurde. Diese Ausbildung muss mindestens ein Jahr dauern und darf höchstens mit vier Jahren auf die berufliche Tätigkeit angerechnet werden.

(2)   Berufstätigkeit und praktische Ausbildung dürfen nicht kürzer sein als die theoretische Ausbildung zusammen mit der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgeschriebenen praktischen Ausbildung.“

8.

In Artikel 14 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Falls der Abschlussprüfer auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden soll, erstreckt sich die Eignungsprüfung nach Unterabsatz 1 darauf, ob der Abschlussprüfer über angemessene Kenntnisse der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verfügt, soweit diese Kenntnisse für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer, die vor dem 1. Januar 2024 für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen oder anerkannt wurden, nicht den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 unterliegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die am 1. Januar 2024 das in den Artikeln 6 bis 14 vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen, nicht den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 unterliegen, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Januar 2026 abschließen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor dem 1. Januar 2026 zugelassene Abschlussprüfer, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen wollen, die erforderlichen Kenntnisse über Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung, einschließlich der in Artikel 8 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete, im Wege der kontinuierlichen Fortbildung nach Artikel 13 erwerben.“

10.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für Abschlussprüfer werden im öffentlichen Register zumindest die folgenden Angaben geführt:

a)

Name, Anschrift und Registrierungsnummer;

b)

gegebenenfalls Name, Anschrift, Internet-Adresse und Registrierungsnummer der Prüfungsgesellschaft(en), bei der/denen der Abschlussprüfer angestellt ist oder der/denen er als Partner angehört oder in ähnlicher Form verbunden ist;

c)

Angabe, ob der Abschlussprüfer auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist;

d)

andere Registrierung(en) als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und als Prüfer in Drittländern, einschließlich Name(n) der Zulassungsbehörde(n) und gegebenenfalls Registrierungsnummer(n), und Angabe, ob die Registrierung die Abschlussprüfung, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides betrifft.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Register wird angegeben, ob die Prüfer aus Drittländern nach Unterabsatz 1 für die Durchführung der Abschlussprüfung, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind.“

11.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Name und Registrierungsnummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in ähnlicher Form mit ihr verbunden sind, und Angabe, ob sie auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen sind;“

b)

Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

andere Registrierung(en) als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und als Prüfungsunternehmen in Drittländern, einschließlich Name(n) der Zulassungsbehörde(n), und gegebenenfalls Registrierungsnummer(n), und Angabe, ob die Registrierung die Abschlussprüfung, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides betrifft;“

c)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Register wird angegeben, ob die Prüfungsunternehmen aus Drittländern nach Unterabsatz 1 für die Durchführung der Abschlussprüfung, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind.“

12.

Artikel 24b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Abschlussprüfung durchführt, zumindest einen verantwortlichen Prüfungspartner benennt. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem verantwortlichen Prüfungspartner oder den verantwortlichen Prüfungspartnern die zur angemessenen Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Personal mit der notwendigen Kompetenz und den notwendigen Fähigkeiten zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, zumindest einen verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner benennt, bei dem es sich um den bzw. einen der verantwortlichen Prüfungspartner handeln kann. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner oder den verantwortlichen Nachhaltigkeitspartnern die zur angemessenen Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Personal mit der notwendigen Kompetenz und den notwendigen Fähigkeiten zur Verfügung.

Die Hauptkriterien, nach denen die Prüfungsgesellschaft den oder die zu benennenden verantwortlichen Prüfungspartner und gegebenenfalls den oder die verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner bestimmt, sind die Sicherstellung der Qualität der Prüfung und Bestätigung, Unabhängigkeit und Kompetenz.

Der verantwortliche oder die verantwortlichen Prüfungspartner ist/sind aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung beteiligt. Der verantwortliche Nachhaltigkeitspartner ist aktiv an der Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung beteiligt.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Der Abschlussprüfer wendet bei der Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausreichend Zeit auf und sieht ausreichende Ressourcen vor, um seine Aufgaben angemessen wahrzunehmen.“

c)

Absatz 4 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

bei einer Prüfungsgesellschaft den/die Name(n) des verantwortlichen Prüfungspartners bzw. der verantwortlichen Prüfungspartner und gegebenenfalls den/die Name(n) des verantwortlichen Nachhaltigkeitspartners bzw. der verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner,

c)

für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung, für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften legen für jeden Bestätigungsauftrag hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Bestätigungsakte an.

Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft dokumentiert zumindest die gemäß Artikel 22b aufgezeichneten Daten im Hinblick auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft bewahrt alle sonstigen Daten und Unterlagen auf, die zur Begründung des Prüfungsvermerks über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 28a und zur Beobachtung der Einhaltung dieser Richtlinie und anderer geltender rechtlicher Anforderungen im Hinblick auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Bedeutung sind.

Die Bestätigungsakte wird spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Prüfungsvermerks über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 28a geschlossen.

Führt derselbe Abschlussprüfer die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch, so kann die Bestätigungsakte in die Prüfungsakte aufgenommen werden.“

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft bewahrt alle etwaigen schriftlichen Beschwerden über die Durchführung der ausgeführten Abschlussprüfungen und über die Durchführung jedes ausgeführten Bestätigungsauftrags hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.“

13.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Prüfungs- und Bestätigungshonorare

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Regelung, die gewährleistet, dass die Honorare für Abschlussprüfungen und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

a)

nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das Unternehmen, das Gegenstand der Abschlussprüfung oder der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, beeinflusst oder bestimmt werden; und

b)

an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen.“

14.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 25b

Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Anforderungen der Artikel 21 bis 24a, die sich auf die Abschlussprüfung beziehen, sind entsprechend auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.

Artikel 25c

Nichtprüfungsleistungen, die verboten sind, wenn der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt

(1)   Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, der bzw. die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft angehört, dürfen weder direkt noch indirekt für das Unternehmen von öffentlichem Interesse, das Gegenstand der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der Union die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c sowie Buchstaben e bis k der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbringen, und zwar

a)

innerhalb des Zeitraums zwischen dem Beginn des Zeitraums, der Gegenstand der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, und der Abgabe des Prüfungsvermerks über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und

b)

in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Leistungen innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht.

(2)   Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der bzw. die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, und – wenn der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört – jedes Mitglied eines solchen Netzwerks dürfen für das Unternehmen von öffentlichem Interesse, dessen Nachhaltigkeitsberichterstattung bestätigt wird, für dessen Mutterunternehmen oder für die von ihm beherrschten Unternehmen andere Leistungen erbringen als die verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Absatz 1 dieses Artikels oder gegebenenfalls als die verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder als die Leistungen, die nach Ansicht von Mitgliedstaaten eine Gefährdung ihrer Unabhängigkeit nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung darstellen könnten, sofern der Prüfungsausschuss nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit und der ergriffenen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 22b dieser Richtlinie seine Zustimmung erteilt hat.

(3)   Wenn ein Mitglied eines Netzwerks, dem der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft, der bzw. die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, angehört, für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das von dem der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterzogenen Unternehmen von öffentlichem Interesse beherrscht wird, die verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Absatz 1 dieses Artikels erbringt, beurteilt der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft, ob diese Erbringung von Leistungen durch ein Mitglied des Netzwerks seine bzw. ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt.

Wird seine bzw. ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt, so wendet der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft Schutzmaßnahmen zur Verminderung der durch die Erbringung verbotener Nichtprüfungsleistungen nach Absatz 1 dieses Artikels in einem Drittland hervorgerufenen Gefahren an. Der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft darf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens von öffentlichem Interesse nur dann fortsetzen, wenn er bzw. sie gemäß Artikel 22b begründen kann, dass die Erbringung dieser Leistungen weder seine bzw. ihre fachliche Einschätzung noch den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung beeinträchtigt.

Artikel 25d

Unregelmäßigkeiten

Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt entsprechend für Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen.“

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 26a

Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von der Kommission nach Absatz 3 angenommenen Standards für die Bestätigung durchzuführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können nationale Standards, Verfahren oder Anforderungen für die Bestätigung so lange anwenden, wie die Kommission keinen Standard für die Bestätigung, der für denselben Bereich gilt, angenommen hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nationalen Standards, Verfahren oder Anforderungen für die Bestätigung spätestens drei Monate vor deren Inkrafttreten mit.

(3)   Der Kommission nimmt spätestens am 1. Oktober 2026 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Richtlinie an, um Standards für begrenzte Prüfungssicherheit für die vom Abschlussprüfer und der Prüfungsgesellschaft oder den Prüfungsgesellschaften für seine bzw. ihre Schussfolgerungen über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchzuführenden Verfahren, einschließlich Auftragsplanung, Risikoerwägungen und Reaktion auf Risiken, und die Art der in dem Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls im Bestätigungsvermerk zu berücksichtigenden Schlussfolgerungen festzulegen.

Die Kommission nimmt spätestens am 1. Oktober 2028 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Richtlinie an, um nach einer Bewertung, mit der festgestellt werden soll, ob hinreichende Prüfungssicherheit für die Prüfer und für die Unternehmen machbar ist, diese Richtlinie so zu ändern, dass sie Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit enthält. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Bewertung und wenn es daher angemessen ist, wird in diesen delegierten Rechtsakten das Datum angegeben, ab dem das in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss, der auf diesen Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruht.

Die Kommission darf die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Standards für die Bestätigung nur annehmen, wenn sie

a)

in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden;

b)

bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen; und

c)

dem Gemeinwohl der Union dienen.“

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27a

Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle von Bestätigungsaufträgen in Bezug auf die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Konzerns

a)

der Konzernabschlussprüfer in Bezug auf die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung die volle Verantwortung für den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 28a trägt;

b)

der Konzernabschlussprüfer die von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, Prüfern aus einem Drittland, Abschlussprüfern, Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Bestätigungstätigkeiten bewertet und die Art, den Zeitplan und das Ausmaß der von diesen Prüfern durchgeführten Arbeit dokumentiert, wozu gegebenenfalls auch die Durchsicht von relevanten Teilen der Bestätigungsunterlagen dieser Prüfer durch den Konzernabschlussprüfer zählt, und

c)

der Konzernabschlussprüfer die von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, Prüfern aus einem Drittland, Abschlussprüfern, Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Bestätigungstätigkeiten überprüft und dokumentiert.

Die von dem Konzernabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass die entsprechende zuständige Behörde die Arbeit des Konzernabschlussprüfers überprüfen kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes verlangt der Konzernabschlussprüfer als Voraussetzung dafür, dass er sich auf die Arbeit von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, Prüfern aus einem Drittland, Abschlussprüfern, Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder Prüfungsgesellschaften stützen kann, dass die betreffenden unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, Prüfer aus einem Drittland, Abschlussprüfer, Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder Prüfungsgesellschaften in die Weitergabe relevanter Unterlagen während der Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einwilligen.

(2)   Ist es dem Konzernabschlussprüfer nicht möglich, die Bestimmungen in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, so ergreift er geeignete Maßnahmen und unterrichtet die jeweils zuständige Behörde entsprechend.

Solche Maßnahmen umfassen gegebenenfalls zusätzliche Bestätigungstätigkeiten bei dem betreffenden Tochterunternehmen, die entweder direkt oder im Wege einer Auslagerung durchgeführt werden.

(3)   Wird der Konzernabschlussprüfer in Bezug auf die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Konzerns einer Qualitätssicherungsprüfung oder Untersuchung unterzogen, so stellt er der zuständigen Behörde auf Verlangen die relevanten ihm vorliegenden Unterlagen zur Verfügung, die die von den betreffenden unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, Prüfern aus einem Drittland, Abschlussprüfern, Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Bestätigungstätigkeiten betreffen, wozu auch sämtliche für die Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere zählen.

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 zusätzliche Unterlagen zu den von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Bestätigungstätigkeiten zur Verfügung stellen.

Wird die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Mutter- oder Tochterunternehmens eines Konzerns von einem oder mehreren Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland durchgeführt, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die jeweils zuständigen Drittlandsbehörden im Rahmen der Vereinbarung zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland durchgeführten Bestätigungstätigkeiten zur Verfügung stellen.

Abweichend von Unterabsatz 3 trägt der Konzernabschlussprüfer für den Fall, dass ein unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen, ein oder mehrere Prüfer aus einem Drittland oder ein oder mehrere Prüfungsunternehmen aus einem Drittland, die nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit verfügen, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Mutter- oder Tochterunternehmens eines Konzerns durchführen, zudem dafür Sorge, dass – sollte dies verlangt werden – die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, Prüfer oder Prüfungsunternehmen bzw. von diesen unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland durchgeführten Bestätigungstätigkeiten samt der für die Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der Konzernabschlussprüfer eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit dem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, Prüfer oder Prüfungsunternehmen bzw. den unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland, dass auf Antrag unbeschränkter Zugang zu diesen Unterlagen gestattet wird, oder er trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Bestätigung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittland an den Konzernabschlussprüfer weitergegeben werden können, so müssen die vom Konzernabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Verfahren durchgeführt hat, um Zugang zu den Bestätigungsunterlagen zu erhalten, sowie, im Fall anderer als durch die Rechtsvorschriften des betroffenen Drittlands entstandener rechtlicher Hindernisse, Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses.“

17.

Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

enthält ein Prüfungsurteil und eine Erklärung, die jeweils auf den gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/34/EU im Laufe der Prüfung durchgeführten Arbeiten basieren;“

18.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 28a

Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

(1)   Der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft oder -gesellschaften legt/legen die Ergebnisse der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung dar. Dieser Vermerk wird entsprechend den Anforderungen der von der Kommission mittels nach Artikel 26a Absatz 3 delegierter Rechtsakte angenommenen Standards für die Bestätigung oder bis zum Erlass dieser Standards für die Bestätigung durch die Kommission im Einklang mit den nationalen Standards für die Bestätigung gemäß Artikel 26a Absatz 2 erstellt.

(2)   Der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird schriftlich abgefasst und

a)

nennt das Unternehmen, dessen jährliche oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung Gegenstand des Bestätigungsauftrags ist; gibt an, ob es sich um eine jährliche oder eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt und nennt das Datum und den Zeitraum, auf den er sich bezieht; und gibt den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung an, der bei seiner Aufstellung verwendet wurde;

b)

enthält eine Beschreibung des Umfangs der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zumindest Angaben über die Standards für die Bestätigung enthält, nach denen die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt wurde;

c)

enthält das Urteil gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der Richtlinie 2013/34/EU.

(3)   Wurde die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von mehr als einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so einigen sich diese auf die Ergebnisse der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und erstellen einen gemeinsamen Bericht und ein gemeinsames Urteil. Bei Uneinigkeit gibt jeder Abschlussprüfer bzw. jede Prüfungsgesellschaft in einem gesonderten Absatz des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ein eigenes Urteil ab und legt die Gründe für die Uneinigkeit dar.

(4)   Der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist vom Abschlussprüfer, der die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Wird die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zumindest von dem Abschlussprüfer oder den Abschlussprüfern, der bzw. die die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat bzw. haben, unterzeichnet. Sind mehr als ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt worden, so wird der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von allen Abschlussprüfern oder zumindest von den Abschlussprüfern, die die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für jede Prüfungsgesellschaft durchgeführt haben, unterzeichnet. Unter besonderen Umständen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Unterschrift(en) nicht öffentlich bekannt gemacht werden muss bzw. müssen, weil eine solche Offenlegung zu einer absehbaren und ernst zu nehmenden Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person führen würde.

In jedem Fall müssen die jeweils zuständigen Behörden die Namen der beteiligten Personen kennen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung als gesonderter Abschnitt in den Bestätigungsvermerk aufgenommen wird, falls derselbe Abschlussprüfer die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt.

(6)   Der Bericht des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung hat den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu genügen.“

19.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Personen, die die Qualitätssicherungsprüfungen durchführen, müssen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf den Gebieten der Abschlussprüfung und Rechnungslegung und gegebenenfalls der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Dienstleistungen verfügen und darüber hinaus eine spezielle Ausbildung für Qualitätssicherungsprüfungen absolviert haben;“

b)

Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die Qualitätssicherungsprüfung muss auf der Grundlage angemessener Überprüfungen von ausgewählten Prüfungsakten und gegebenenfalls Bestätigungsakten eine Beurteilung der Einhaltung einschlägiger Standards für die Bestätigung und Unabhängigkeitsanforderungen und eine Beurteilung der Quantität und der Qualität von eingesetzten Ressourcen, der berechneten Prüfungshonorare und Honorare für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie des internen Qualitätssicherungssystems der Prüfungsgesellschaft umfassen;“

c)

Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Qualitätssicherungsprüfungen müssen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Fall von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, mindestens alle sechs Jahre stattfinden;“

d)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Qualitätssicherungsprüfer verfügen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf den Gebieten der Abschlussprüfung und Rechnungslegung und gegebenenfalls der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Dienstleistungen und haben eine spezielle Ausbildung in Qualitätssicherungsprüfungen absolviert.“

e)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten können Personen, die Qualitätssicherungsprüfungen im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, bis zum 31. Dezember 2025 von der Anforderung befreien, über einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderer nachhaltigkeitsbezogener Dienstleistungen zu verfügen.“

20.

Artikel 30 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für wirksame Untersuchungen und Sanktionen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen und Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern.

(2)   Unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Haftungsvorschriften sehen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften vor, die sich bei der Durchführung von Abschlussprüfungen oder Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht an die Vorschriften halten, die zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 angenommen wurden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße, die bereits dem einzelstaatlichen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.“

21.

In Artikel 30a Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca)

ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und/oder der Unterzeichnung von Prüfungsvermerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von bis zu drei Jahren;“

22.

In Artikel 30a Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„da)

eine Erklärung, dass der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht die Anforderungen des Artikels 28a dieser Richtlinie erfüllt;“

23.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständige Behörde wird von Nichtberufsausübenden geleitet, die in den für Abschlussprüfungen und gegebenenfalls für Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen. Diese Personen werden in einem unabhängigen und transparenten Verfahren ausgewählt.“

b)

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Annahme von Berufsgrundsätzen, von Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften, von Prüfungsstandards sowie von Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beaufsichtigen, es sei denn, diese Standards werden von anderen mitgliedstaatlichen Behörden angenommen oder genehmigt;“

24.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 36a

Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Anforderungen der Artikel 34 und 36, die sich auf die Abschlussprüfung beziehen, sind entsprechend auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.“

25.

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“

b)

in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Jegliche Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten der Gesellschafterversammlung oder der Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens gemäß Absatz 1 in Bezug auf Ernennung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft zur Durchführung der Abschlussprüfung und gegebenenfalls der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei diesem Unternehmen auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist untersagt. Jede bestehende Klausel dieser Art ist nichtig.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Aktionäre oder Gesellschafter großer Unternehmen, für die die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU gelten, ausgenommen in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie genannte Unternehmen, die mehr als 5 % der Stimmrechte oder 5 % des Kapitals des Unternehmens ausmachen, einzeln oder gemeinsam das Recht haben, Beschlussentwürfe einzureichen, die in der Gesellschafterversammlung oder der Aktionärshauptversammlung anzunehmen sind, in der verlangt wird, dass eine akkreditierte dritte Partei, die nicht zu derselben Prüfungsgesellschaft oder demselben Netzwerk wie der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die die Abschlussprüfung vornimmt, einen Bericht über bestimmte Bestandteile der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausarbeitet und dass dieser Bericht der Gesellschafterversammlung bzw. Aktionärshauptversammlung zur Verfügung gestellt wird.“

26.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften nur bei Vorliegen triftiger Gründe abberufen werden können. Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden, Prüfverfahren oder gegebenenfalls die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder entsprechende Bestätigungsverfahren sind kein triftiger Grund für eine Abberufung.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Unterrichtungspflicht nach Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“

c)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“

27.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in seiner Gesamtheit oder von einem vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eigens eingerichteten Gremium wahrgenommen werden.“

b)

Absatz 6 Buchstaben a bis e erhalten folgende Fassung:

„a)

das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens über das Ergebnis der Abschlussprüfung und gegebenenfalls das Ergebnis der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterrichten und darzulegen, wie die Abschlussprüfung und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Integrität der Rechnungslegung bzw. der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen haben und welche Rolle der Prüfungsausschuss in diesem Prozess gespielt hat;

b)

den Rechnungslegungsprozess und gegebenenfalls der Nachhaltigkeitsberichterstattungsprozess, einschließlich des Prozesses der elektronischen Berichterstattung nach Artikel 29d der Richtlinie 2013/34/EU und des vom Unternehmen durchgeführten Prozesses zur Ermittlung der Informationen, über die Bericht erstattet wurde, im Einklang mit den nach Artikel 29b der genannten Richtlinie angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, zu beobachten und Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung ihrer Integrität zu unterbreiten;

c)

die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems sowie gegebenenfalls der internen Revision des Unternehmens, die die Rechnungslegung und gegebenenfalls die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens berühren, einschließlich des Prozesses der elektronischen Berichterstattung nach Artikel 29d der Richtlinie 2013/34/EU, zu beobachten, ohne dass seine Unabhängigkeit verletzt wird;

d)

die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und gegebenenfalls die Bestätigung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beobachten, insbesondere deren Leistung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der zuständigen Behörde nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014;

e)

die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften gemäß den Artikeln 22, 22a, 22b, 24a, 24b, 25b, 25c und 25d dieser Richtlinie sowie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und insbesondere die Angemessenheit der für das geprüfte Unternehmen erbrachten Nichtprüfungsleistungen gemäß Artikel 5 jener Verordnung zu überprüfen und zu beobachten;“

28.

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats registrieren gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 der vorliegenden Richtlinie alle Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern, wenn diese Prüfer oder Prüfungsunternehmen aus Drittländern einen Bestätigungsvermerk zu dem Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss oder gegebenenfalls einen Prüfungsvermerk zur jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Union erteilen, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*27) zugelassen sind, es sei denn, das Unternehmen ist ein Emittent ausschließlich ausstehender Schuldtitel, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a)

Diese Titel wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, zugelassen.

b)

Diese Titel wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 EUR entspricht, zugelassen.

(*27)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“"

b)

Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet des Artikels 46 haben Bestätigungsvermerke zu Jahresabschlüssen oder konsolidierten Abschlüssen oder gegebenenfalls Prüfungsvermerke zu jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die von in dem Mitgliedstaat nicht registrierten Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus Drittländern erteilt werden, in diesem Mitgliedstaat keinerlei Rechtswirkung.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann ein Prüfungsunternehmen aus einem Drittland zum Zweck der Abschlussprüfung nur registrieren, wenn

a)

die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- bzw. Leitungsorgans des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 – mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 – gleichwertig sind;

b)

der Prüfer aus einem Drittland, der die Prüfung im Auftrag des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland durchführt, Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 – mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 – gleichwertig sind;

c)

die Prüfungen des Jahresabschlusses bzw. konsolidierten Abschlusses nach Absatz 1 dieses Artikels in Übereinstimmung mit den internationalen Prüfungsstandards gemäß Artikel 26 und den in den Artikeln 22, 22b und 25 niedergelegten Anforderungen oder gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt werden;

d)

das Prüfungsunternehmen aus einem Drittland auf seiner Website einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlicht, der die in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Informationen enthält, oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.

Ein Mitgliedstaat kann ein Prüfungsunternehmen aus einem Drittland zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nur registrieren, wenn

a)

die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- bzw. Leitungsorgans des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 gleichwertig sind;

b)

der Prüfer aus einem Drittland, der die Bestätigung im Auftrag des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland durchführt, Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 gleichwertig sind;

c)

die Bestätigung der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit den Standards für die Bestätigung gemäß Artikel 26a und den in den Artikeln 22, 22b, 25 und 25b niedergelegten Anforderungen oder gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt wird;

d)

das Prüfungsunternehmen aus einem Drittland auf seiner Website einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlicht, der die in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Informationen enthält, oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.

(5a)   Ein Mitgliedstaat darf einen Prüfer aus einem Drittland zum Zweck der Abschlussprüfung nur registrieren, wenn er die Anforderungen nach Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels erfüllt.

Ein Mitgliedstaat darf einen Prüfer aus einem Drittland zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nur registrieren, wenn er die Anforderungen nach Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstaben b, c und d dieses Artikels erfüllt.

(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c dieses Artikels zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, über die darin genannte Gleichwertigkeit im Wege von Durchführungsrechtsakten zu entscheiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bis zu einer solchen Entscheidung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Gleichwertigkeit im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c dieses Artikels selbst beurteilen.

Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Richtlinie ermächtigt, um allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit festzulegen, die bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen sind, ob die Abschlussprüfungen und gegebenenfalls die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Absatz 1 im Einklang mit den internationalen Prüfungsstandards nach Artikel 26 bzw. den Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechend der Definition in Artikel 26a und den in den Artikeln 22, 24 und 25 niedergelegten Anforderungen durchgeführt wurden. Die Mitgliedstaaten ziehen bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit auf nationaler Ebene diese für alle Drittländer geltenden Kriterien heran.“

29.

Artikel 48a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 26a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 Absatz 3, Artikel 26a Absatz 3, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 Absatz 3, Artikel 26a Absatz 3, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2 oder Artikel 47 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Nichtprüfungsleistungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, sind für die Zwecke der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beschränkungen ausgenommen.“

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen sowie Erstellung von Nachhaltigkeitsberichterstattung;“

b)

In Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Billigung des Prüfungsausschusses nach Unterabsatz 1 ist für die Durchführung von Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erforderlich.“

Artikel 5

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 3 dieser Richtlinie spätestens bis zum 6. Juli 2024 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, mit Ausnahme von Nummer 14, nachzukommen:

a)

auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre

i)

für große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;

ii)

für Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der genannten Richtlinie handelt und die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;

b)

auf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre

i)

für große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen;

ii)

für Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU, die nicht unter Buchstabe a Ziffer ii dieses Unterabsatzes fallen;

c)

auf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre

i)

für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt;

ii)

für kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt;

iii)

für firmeneigene Versicherungsunternehmen gemäß der Definition in Artikel 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39), und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen gemäß der Definition in Artikel 13 Nummer 5 der genannten Richtlinie, sofern es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt oder es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1 Absatz 14 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 2 nachzukommen:

a)

auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre

i)

für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;

ii)

für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;

b)

auf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre

i)

für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen;

ii)

für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die nicht unter Buchstabe a Ziffer ii dieses Unterabsatzes fallen;

c)

auf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre

i)

für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, die kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU handelt;

ii)

für in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als kleine und nicht komplexe Institute definierte Emittenten, sofern es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt oder es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt;

iii)

für in Artikel 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG als firmeneigene Versicherungsunternehmen oder in Artikel 13 Nummer 5 der genannten Richtlinie als firmeneigene Rückversicherungsunternehmen definierte Emittenten, sofern es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt oder es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 3 nachzukommen.

(3)   Bei Erlass dieser in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Überprüfung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie vor, der unter anderem Folgendes umfasst:

a)

eine Bewertung der Erreichung der Ziele dieser Änderungsrichtlinie, einschließlich der Konvergenz der Berichterstattungsverfahren zwischen Mitgliedstaaten;

b)

eine Bewertung der Zahl der kleinen und mittleren Unternehmen, die freiwillig die in Artikel 29c der Richtlinie 2013/34/EU genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anwenden;

c)

eine Bewertung, ob und wie der Anwendungsbereich der durch diese Änderungsrichtlinie geänderten Vorschriften weiter ausgedehnt werden sollte, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen und Drittlandsunternehmen, die ohne ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung im Gebiet der Union unmittelbar im Binnenmarkt der Union tätig sind;

d)

eine Bewertung der Anwendung der durch diese Änderungsrichtlinie eingeführten Berichterstattungsanforderungen auf Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen, einschließlich einer Bewertung der Zahl der Drittlandsunternehmen, die ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung besitzen, die gemäß Artikel 40a der Richtlinie 2013/34/EU Bericht erstattet; eine Bewertung des Durchsetzungsmechanismus und der in dem genannten Artikel festgelegten Schwellenwerte;

e)

eine Bewertung, ob und wie die Barrierefreiheit der Nachhaltigkeitsberichte, die von in den Anwendungsbereich dieser Änderungsrichtlinie fallenden Unternehmen veröffentlicht werden, für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden kann.

Der Bericht wird bis zum 30. April 2029 und danach alle drei Jahre veröffentlicht und gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2028 überprüft die Kommission den Konzentrationsgrad des Marktes für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung und erstattet darüber Bericht. Bei der Überprüfung werden die für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen geltenden nationalen Regelungen berücksichtigt, und es wird bewertet, ob und inwieweit die genannten nationalen Regelungen zur Öffnung des Marktes für Bestätigungsleistungen beitragen.

Bis zum 31. Dezember 2028 prüft die Kommission mögliche rechtliche Maßnahmen, um eine ausreichende Diversifizierung des Marktes für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung und eine angemessene Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten. Die Kommission überprüft die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Maßnahmen und bewertet, ob sie auf weitere große Unternehmen ausgeweitet werden müssen.

Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 übermittelt und gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 dieser Richtlinie wird ab dem 1. Januar 2024 auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre angewandt.

Artikel 8

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 4 ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. C 517 vom 22.12.2021, S. 51.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. November 2022.

(3)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(4)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 17).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 12).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(13)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

(14)  ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 23.

(15)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 94.

(16)  Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).

(17)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).

(19)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(20)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).

(21)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(22)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(25)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(27)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(28)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(29)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(30)  Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).

(31)  Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(33)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(35)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(36)  Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).

(37)  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).

(38)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(39)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).


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