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Document 32024L1069

Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

PE/88/2023/REV/1

ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1069

16.4.2024

RICHTLINIE (EU) 2024/1069 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. April 2024

über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe f,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Freizügigkeit gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Um einen solchen Raum aufzubauen, erlässt die Union unter anderem Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die zur Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren erforderlich sind. Dieses Ziel sollte erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für Zivilverfahren verfolgt werden.

(2)

Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 EUV haben alle Bürgerinnen und Bürger der Union das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sind unter anderem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit der Medien und ihrer Pluralität, das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht vorgesehen.

(4)

Das in Artikel 11 der Charta garantierte Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Es ist erforderlich, die Bedeutung und den Geltungsbereich von Artikel 11 der Charta mit dem entsprechenden Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention („EMRK“) über die Freiheit der Meinungsäußerung in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („EGMR“) gleichzusetzen.

(5)

Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der Union aufgefordert, eine Kombination aus zwingendem Recht und rechtlich nicht verbindlichen Maßnahmen vorzuschlagen, um gegen die zunehmende Zahl strategischer Klagen gegen öffentliche Beteiligung („SLAPP-Klagen“) vorzugehen, die Journalisten, Nichtregierungsorganisationen, Wissenschaftler und die Zivilgesellschaft in der Union betreffen. Das Parlament hat auf die Notwendigkeit von Gesetzgebungsmaßnahmen in den Bereichen Zivil- und Strafprozessrecht hingewiesen, wie etwa eines Mechanismus zur frühzeitigen Abweisung missbräuchlicher Zivilklagen, des Rechts auf die vollständige Erstattung der dem Beklagten entstandenen Kosten und des Rechts auf Schadenersatz. Die Entschließung vom 11. November 2021 enthielt auch die Forderung nach einer angemessenen Schulung von Richtern und Angehörigen der Rechtsberufe zu SLAPP-Klagen, nach einem speziellen Fonds zur finanziellen Unterstützung der Opfer von SLAPP-Klagen und nach einem öffentlich zugänglichen Register der Gerichtsentscheidungen in SLAPP-Fällen. Darüber hinaus hat das Parlament die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) mit dem Ziel gefordert, den „Verleumdungsklagen-Tourismus“ („libel tourism“) bzw. das „Forum-Shopping“ zu verhindern.

(6)

Zweck dieser Richtlinie ist es, Hindernisse für das reibungslose Funktionieren von Zivilverfahren zu beseitigen und dabei den Schutz natürlicher und juristischer Personen, die sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse öffentlich beteiligen, darunter Journalisten, Verleger, Medienorganisationen, Hinweisgeber und Menschenrechtsverteidiger sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Künstler, Forscher und Wissenschaftler, vor Gerichtsverfahren sicherzustellen, die gegen sie angestrengt werden, um sie von öffentlicher Beteiligung abzuhalten.

(7)

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein Grundrecht, das pflichtbewusst und verantwortungsvoll — unter Berücksichtigung des Grundrechts der Menschen auf unparteiische Information — sowie unter Achtung des Grundrechts auf Schutz des eigenen Rufs, des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre ausgeübt werden muss. Im Fall eines Konflikts zwischen diesen Rechten müssen alle Parteien Zugang zu Gerichten haben, wobei der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebührend zu achten ist. Zu diesem Zweck sollte diese Richtlinie dem angerufenen Gericht Ermessensspielraum bei der Abwägung lassen, ob die Anwendung der einschlägigen Garantien in einem bestimmten Fall angemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessensspielraums sollte das Gericht die einschlägigen Garantien nicht anwenden, wenn beispielsweise die öffentliche Beteiligung nicht nach Treu und Glauben erfolgt, etwa wenn der Beklagte im Rahmen der öffentlichen Beteiligung Desinformation verbreitet oder erfundene Vorwürfe erhebt, deren Zweck darin besteht, den Ruf des Klägers zu schädigen.

(8)

Journalisten leisten einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Debatte und bei der Weitergabe und Aufnahme von Informationen, Meinungen und Ideen. Sie sollten in der Lage sein, ihre Tätigkeiten wirksam und ohne Angst auszuüben, um dafür Sorge zu tragen, dass die Bürgerinnen und Bürger in den europäischen Demokratien Zugang zu einer Vielzahl an Meinungen haben. Ein unabhängiger, professioneller und verantwortungsvoller Journalismus sowie der Zugang zu pluralistischen Informationen sind wichtige Säulen der Demokratie. Es ist entscheidend, dass Journalisten den nötigen Freiraum haben, um im Einklang mit der journalistischen Ethik zu einer offenen, freien und fairen Debatte beizutragen und Desinformation, Manipulation von Informationen und Einmischung entgegenzuwirken, und dass ihnen Schutz gewährt wird, wenn sie nach Treu und Glauben handeln.

(9)

Diese Richtlinie enthält keine Begriffsbestimmung für „Journalist“, da es das Ziel ist, jede natürliche oder juristische Person, die sich öffentlich beteiligt, zu schützen. Es sollte jedoch hervorgehoben werden, dass Journalismus von einem breiten Spektrum von Akteuren ausgeübt wird, darunter Reporter, Analysten, Kolumnisten und Blogger sowie andere, die sich in Formen des Selbstverlags in gedruckter Form, im Internet oder anderswo engagieren.

(10)

Insbesondere Investigativjournalisten und Medienorganisationen spielen eine zentrale Rolle bei der Aufdeckung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Machtmissbrauch, Korruption, Grundrechtsverletzungen und Extremismus. Ihre Arbeit ist besonders riskant, und sie werden immer häufiger Opfer von Angriffen, Morden und Drohungen sowie Einschüchterung und Belästigung. Damit Investigativjournalisten ohne Angst vor Bestrafung für die Suche nach der Wahrheit und die Information der Öffentlichkeit ihre wichtige Rolle als Wächter über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse erfüllen können, ist ein robustes System von Garantien und Schutzmaßnahmen erforderlich.

(11)

Menschenrechtsverteidiger sollten in der Lage sein, sich aktiv am öffentlichen Leben zu beteiligen und sich für Verantwortlichkeit einzusetzen, ohne Angst vor Einschüchterung haben zu müssen. Menschenrechtsverteidiger schließen Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen in der Zivilgesellschaft ein, die allgemein anerkannte Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern und schützen. Menschenrechtsverteidiger setzen sich für die Förderung und den Schutz der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, ökologischen und klimabezogenen Rechte sowie der Rechte von Frauen und LGBTIQ-Personen und für die Bekämpfung der in Artikel 21 der Charta aufgeführten unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierungen ein. In Anbetracht der Umwelt- und Klimapolitik der Union sollte auch Umweltrechteverteidigern Aufmerksamkeit geschenkt werden, da sie eine wichtige Rolle in den europäischen Demokratien spielen.

(12)

Andere wichtige Beteiligte an der öffentlichen Debatte, wie etwa Wissenschaftler, Forscher oder Künstler, verdienen ebenfalls einen angemessenen Schutz, da auch sie zum Ziel von SLAPP-Klagen werden können. In einer demokratischen Gesellschaft sollten sie in der Lage sein, ohne Angst vor Repressalien zu unterrichten, zu lernen, zu forschen, aufzutreten und zu kommunizieren. Wissenschaftler und Forscher tragen wesentlich zum öffentlichen Diskurs und zur Verbreitung von Wissen bei, sorgen dafür, dass die demokratische Debatte auf einer Faktengrundlage geführt werden kann, und wirken Desinformation entgegen.

(13)

In einer gesunden und lebendigen Demokratie müssen die Menschen in der Lage sein, sich aktiv an der öffentlichen Debatte zu beteiligen, ohne dass sie von einer Behörde oder anderen mächtigen in- oder ausländischen Akteuren ungebührlich beeinflusst werden. Um eine sinnvolle Beteiligung sicherzustellen, sollten die Menschen Zugang zu verlässlichen Informationen haben, die sie in die Lage versetzen, sich eine eigene Meinung zu bilden und ihr eigenes Urteil in einem öffentlichen Raum zu fällen, in dem unterschiedliche Meinungen frei geäußert werden können.

(14)

Um dieses Umfeld zu fördern, ist es wichtig, natürliche und juristische Personen vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung zu schützen. Solche Gerichtsverfahren werden nicht angestrengt, um Zugang zur Justiz zu erhalten, sondern um die öffentliche Debatte zum Erliegen zu bringen und die Untersuchung von Verstößen gegen Unionsrecht und nationales Recht und die Berichterstattung darüber zu verhindern, was in der Regel durch Belästigung und Einschüchterung geschieht.

(15)

SLAPP-Klagen werden üblicherweise von einflussreichen Einrichtungen angestrengt, zum Beispiel von Einzelpersonen, Lobbygruppen, Unternehmen, Politikern und staatlichen Organen, um die öffentliche Debatte zum Erliegen zu bringen. Oft besteht ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien, wobei der Kläger eine stärkere finanzielle oder politische Position hat als der Beklagte. Ein Machtungleichgewicht ist zwar kein zwingender Bestandteil solcher Fälle, aber wenn es vorhanden ist, verstärkt es die schädlichen Auswirkungen sowie die abschreckende Wirkung von Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung erheblich. Die Ausnutzung wirtschaftlicher Vorteile oder politischen Einflusses durch den Kläger gegen den Beklagten, sofern vorhanden, ist, gemeinsam mit dem Fehlen einer rechtlichen Grundlage, besonders besorgniserregend, wenn die fraglichen missbräuchlichen Gerichtsverfahren direkt oder indirekt aus dem Staatshaushalt finanziert werden und mit anderen direkten oder indirekten staatlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medienorganisationen, unabhängigen Journalismus und die Zivilgesellschaft kombiniert werden.

(16)

Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung können sich negativ auf die Glaubwürdigkeit und den Ruf von natürlichen und juristischen Personen, die sich öffentlich beteiligen, auswirken und ihre finanziellen und sonstigen Ressourcen erschöpfen. Derartige Verfahren könnten dazu führen, dass die Veröffentlichung von Informationen über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse verzögert oder gänzlich verhindert wird. Die Dauer der Verfahren und der finanzielle Druck können eine abschreckende Wirkung auf natürliche und juristische Personen haben, die sich öffentlich beteiligen. Derartige Praktiken können daher eine abschreckende Wirkung in Bezug auf ihre Arbeit haben, indem sie zur Selbstzensur in Erwartung möglicher künftiger Gerichtsverfahren führen, wodurch die öffentliche Debatte zum Nachteil der gesamten Gesellschaft verarmt.

(17)

Gegen die Betroffenen von missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung können gleichzeitig mehrere Verfahren anhängig sein, die mitunter in mehreren Rechtsräumen angestrengt werden. Diese Richtlinie gilt nur für Zivil- oder Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug, wenngleich Praktiken, die darauf ausgerichtet sind, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, auch verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Natur sein können oder eine Kombination aus verschiedenen Verfahrensarten darstellen können. Verfahren, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gegen eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat angestrengt werden, sind für den Beklagten in der Regel komplexer und kostspieliger. Kläger in Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung können auch verfahrensrechtliche Instrumente nutzen, um Verfahren langwieriger und kostspieliger zu gestalten, und Verfahren in einem Rechtsraum anstrengen, der ihrer Ansicht nach für ihren Fall günstig ist, anstatt in dem Rechtsraum, in dem am besten über die Klage entschieden werden könnte („Forum-Shopping“). Der finanzielle Druck, die Länge und Vielfalt der Verfahren, und die Androhung von Strafen sind mächtige Instrumente, um kritische Stimmen einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Derartige Praktiken stellen auch eine unnötige und schädliche Belastung für die Justizsysteme dar und führen zu einer Ausnutzung ihrer Ressourcen, was folglich einen Missbrauch dieser Systeme darstellt.

(18)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien sollten für jede natürliche oder juristische Person gelten, die sich direkt oder indirekt öffentlich beteiligt. Darunter sollten auch natürliche oder juristische Personen fallen, die beruflich oder persönlich eine andere Person zu Zwecken, die unmittelbar mit der öffentlichen Beteiligung in einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse zusammenhängen, unterstützen, ihr helfen oder ihr Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen, wie etwa Anwälte, Familienmitglieder, Internetdiensteanbieter, Verlage oder Druckereien, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder denen mit einem Gerichtsverfahren gedroht wird, weil sie von SLAPP-Klagen betroffene Personen unterstützen, ihnen helfen oder ihnen Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

(19)

Diese Richtlinie sollte für jede Art von Rechtsanspruch oder Klage zivil- oder handelsrechtlicher Art mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivilverfahren gelten, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Dazu gehören Verfahren für vorläufige und sichernde Maßnahmen, Widerklagen oder andere besondere Arten von Rechtsbehelfen, die im Rahmen anderer Instrumente zur Verfügung stehen. Werden zivilrechtliche Ansprüche in Strafverfahren geltend gemacht, so sollte diese Richtlinie Anwendung finden, wenn die Prüfung dieser Ansprüche vollständig dem Zivilprozessrecht unterliegt. Sie sollte jedoch nicht Anwendung finden, wenn die Prüfung solcher Ansprüche vollständig oder teilweise dem Strafprozessrecht unterliegt.

(20)

Die Richtlinie sollte nicht gelten für Ansprüche, die sich aus der Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“) ergeben, oder für Ansprüche gegen im Namen des Staates handelnde Bedienstete oder die Haftung für Handlungen öffentlicher Stellen, einschließlich der Haftung amtlich ernannter öffentlicher Bediensteter. Die Mitgliedstaaten könnten den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien auf solche Ansprüche nach nationalem Recht ausweiten. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Gerichtsverfahren auch dann unter „Zivil- und Handelssachen“ nach dieser Richtlinie fallen, wenn ein Staat oder eine öffentliche Einrichtung Partei ist, sofern die Handlungen oder Unterlassungen nicht im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte erfolgen. Diese Richtlinie sollte nicht für Strafsachen oder Schiedsverfahren gelten.

(21)

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, für Personen, die sich öffentlich beteiligen, günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, einschließlich nationaler Bestimmungen, die wirksamere Verfahrensgarantien vorsehen, zum Beispiel eine Haftungsregelung zur Wahrung und zum Schutz des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung dazu dienen, das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende Schutzniveau abzusenken.

(22)

Als öffentliche Beteiligung sollte jede Aussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person definiert werden, die in Ausübung von Grundrechten wie etwa der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der Freiheit von Kunst und Wissenschaft oder der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und in Bezug auf eine Angelegenheit von gegenwärtigem oder künftigem öffentlichem Interesse erfolgt, einschließlich der Erstellung, Ausstellung, Bewerbung oder sonstigen Förderung journalistischer, politischer, wissenschaftlicher, akademischer, künstlerischer, kommentierender oder satirischer Mitteilungen, Veröffentlichungen oder Werke sowie Vermarktungstätigkeiten. „Künftiges öffentliches Interesse“ bezieht sich auf den Umstand, dass eine Angelegenheit möglicherweise noch nicht von öffentlichem Interesse ist, dies aber sein könnte, sobald die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangt, zum Beispiel durch eine Veröffentlichung. Zu öffentlicher Beteiligung können auch Tätigkeiten, die mit der Ausübung der akademischen und künstlerischen Freiheit und des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zusammenhängen, wie etwa die Organisation von oder Teilnahme an Lobbying-Tätigkeiten, Demonstrationen und Protesten, oder Tätigkeiten gehören, die sich aus der Ausübung des Rechts auf eine gute Verwaltung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergeben, wie etwa Klagen vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden und die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen. Die öffentliche Beteiligung sollte auch vorbereitende, unterstützende oder helfende Tätigkeiten einschließen, die unmittelbar und untrennbar mit der Aussage oder Tätigkeit verbunden sind, gegen die SLAPP-Klagen gerichtet werden, um öffentliche Beteiligung zu unterbinden. Solche Tätigkeiten sollten sich unmittelbar auf eine bestimmte öffentliche Beteiligung beziehen oder auf einer vertraglichen Beziehung zwischen dem eigentlichen Ziel einer SLAPP-Klage und der Person beruhen, die die vorbereitende, unterstützende oder helfende Tätigkeit erbringt. Klagen, die nicht gegen Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger gerichtet sind, sondern gegen die Internetplattform, auf der sie ihre Arbeit veröffentlichen, oder gegen das Unternehmen, das einen Text druckt, oder ein Geschäft, das den Text verkauft, können eine wirksame Möglichkeit bieten, öffentliche Beteiligung zum Erliegen zu bringen, da Meinungen ohne derartige Dienste nicht veröffentlicht werden können und somit die öffentliche Debatte nicht beeinflussen können. Darüber hinaus können unter öffentliche Beteiligung auch andere Tätigkeiten fallen, die der Information oder Beeinflussung der öffentlichen Meinung oder der Förderung von Maßnahmen der Öffentlichkeit dienen, darunter Tätigkeiten privater oder öffentlicher Einrichtungen in Bezug auf ein Thema von öffentlichem Interesse, wie etwa die Organisation von oder Teilnahme an Forschungsarbeiten, Umfragen, Kampagnen oder anderen kollektiven Maßnahmen.

(23)

Der Begriff der „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ sollte als Angelegenheiten umfassend definiert werden, die für die Wahrnehmung von Grundrechten von Bedeutung sind. Er schließt Themen wie etwa die Gleichstellung der Geschlechter, den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt und das Diskriminierungsverbot, den Schutz der Rechtsstaatlichkeit, die Freiheit der Medien und den Pluralismus ein. Er sollte auch die Qualität, die Sicherheit oder andere einschlägige Aspekte von Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen umfassen, wenn solche Angelegenheiten für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt, das Klima oder Verbraucher- und Arbeitnehmerrechte von Bedeutung sind. Eine rein privatrechtliche Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Hersteller oder Dienstleister in Bezug auf eine Ware, ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung sollte nur dann unter den Begriff der Angelegenheit von öffentlichem Interesse fallen, wenn die Angelegenheit ein Element von öffentlichem Interesse enthält, zum Beispiel, wenn es sich um ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung handelt, die Umwelt- oder Sicherheitsnormen nicht entspricht.

(24)

Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ist, sollten auch als Angelegenheiten von öffentlichem Interesse angesehen werden, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an ihnen haben kann. Ein berechtigtes Interesse liegt jedoch nicht vor, wenn der einzige Zweck einer Aussage oder Tätigkeit in Bezug auf eine solche Person darin besteht, die Neugier eines bestimmten Publikums auf Einzelheiten des Privatlebens einer natürlichen Person zu befriedigen.

(25)

Angelegenheiten, die von einem gesetzgebenden, vollziehenden oder gerichtlichen Organ geprüft werden, oder jegliche andere offizielle Verfahren können Beispiele für Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sein. Konkrete Beispiele für solche Angelegenheiten könnte Gesetzgebung in Bezug auf Umweltstandards oder Produktsicherheit, eine Umweltverträglichkeitsbescheinigung für eine umweltschädliche Fabrik oder Mine oder Gerichtsverfahren mit rechtlicher Bedeutung über den Einzelfall hinaus sein, beispielsweise Verfahren in Bezug auf Gleichstellung, Diskriminierung am Arbeitsplatz, Umweltkriminalität oder Geldwäsche.

(26)

Vorwürfe der Korruption, des Betrugs, der Veruntreuung, der Geldwäsche, der Erpressung, der Nötigung, sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Gewalt oder anderer Formen der Einschüchterung und Kriminalität einschließlich Finanzkriminalität und Umweltkriminalität gelten als Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Handelt es sich bei dem fraglichen Fehlverhalten um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, so sollte es nicht darauf ankommen, ob es nach nationalem Recht als Straftat oder verwaltungsrechtlicher Verstoß eingestuft wird.

(27)

Auch Tätigkeiten zum Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte, des Grundsatzes der Nichteinmischung in demokratische Prozesse sowie die Bereitstellung oder Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen im Hinblick auf die Bekämpfung von Desinformation, einschließlich des Schutzes demokratischer Prozesse vor ungebührlicher Einflussnahme, sollten als Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gelten.

(28)

Bei missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung werden in der Regel Verfahrenstaktiken vom Kläger in böser Absicht angewendet, wie etwa Taktiken betreffend die Wahl des Gerichtsstands, die Berufung auf eine oder mehrere ganz oder teilweise unbegründete Ansprüche, die Erhebung überhöhter Forderungen, die Anwendung von Verzögerungstaktiken oder die Entscheidung, Klagen in einem späteren Stadium des Verfahrens nicht weiterzuverfolgen, die Anstrengung mehrerer Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten und das Verursachen unverhältnismäßiger Kosten für den Beklagten im Verfahren. Bei der Ermittlung, ob das Gerichtsverfahren missbräuchlicher Natur ist, sollten auch das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit und insbesondere eine etwaige frühere Einschüchterung unter Rückgriff auf juristische Mittel berücksichtigt werden. Diese Verfahrenstaktiken, die oft mit verschiedenen Formen von Einschüchterung, Belästigung oder Bedrohungen vor oder während des Verfahrens einhergehen, werden vom Kläger zu anderen Zwecken als dem Erhalt von Zugang zur Justiz oder der tatsächlichen Ausübung eines Rechts eingesetzt und bezwecken eine abschreckende Wirkung auf öffentliche Beteiligung in Bezug auf die betreffende Angelegenheit.

(29)

Klagen, die in missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung erhoben werden, können entweder ganz oder teilweise unbegründet sein. Dies bedeutet, dass eine Klage nicht unbedingt gänzlich unbegründet sein muss, damit das Verfahren als missbräuchlich angesehen werden kann. So kann beispielsweise selbst eine geringfügige Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die zu einem moderaten Schadenersatzanspruch nach dem anwendbaren Recht führen könnte, missbräuchlich sein, wenn ein offensichtlich überhöhter Betrag oder eine offensichtlich überhöhte Abhilfemaßnahme gefordert wird. Verfolgt der Kläger in einem Gerichtsverfahren hingegen Ansprüche, die begründet sind, so sollten solche Verfahren für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als missbräuchlich angesehen werden.

(30)

Haben SLAPP-Klagen einen grenzüberschreitenden Bezug, so sorgt dies für mehr Komplexität und zusätzliche Herausforderungen für die Beklagten, da sie sich mit Verfahren in anderen Rechtsräumen befassen müssen, mitunter sogar in mehreren Rechtsräumen gleichzeitig. Dies führt wiederum zu zusätzlichen Kosten und einer zusätzlichen Belastung mit noch negativeren Folgen. Eine Angelegenheit sollte als Angelegenheit mit grenzüberschreitendem Bezug angesehen werden, es sei denn, beide Parteien haben ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat wie das angerufene Gericht und alle anderen für den betreffenden Sachverhalt relevanten Elemente befinden sich ebenfalls in diesem Mitgliedstaat. Es ist Sache des Gerichts, die für den betreffenden Sachverhalt relevanten Faktoren je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, gegebenenfalls zum Beispiel unter Berücksichtigung der konkreten Handlung der öffentlichen Beteiligung oder der spezifischen Faktoren, die auf einen möglichen Missbrauch hinweisen, insbesondere wenn mehrere Verfahren in mehreren Rechtsräumen angestrengt werden. Eine solche Ermittlung durch das Gericht sollte unabhängig vom verwendeten Kommunikationsmittel erfolgen.

(31)

Die Beklagten sollten die Möglichkeit haben, einen Antrag auf die folgenden Verfahrensgarantien zu stellen: eine Sicherheit zur Deckung der Verfahrenskosten und gegebenenfalls zur Deckung des Schadens, eine frühzeitige Abweisung offensichtlich unbegründeter Klagen sowie Abhilfemaßnahmen, nämlich die Erstattung der Kosten und Sanktionen oder sonstige gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen. Solche Verfahrensgarantien sollten im Einklang mit dem in Artikel 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht angewandt werden, wobei dem Gericht in Einzelfällen ein Ermessensspielraum für eine angemessene Prüfung der vorliegenden Angelegenheit eingeräumt wird, sodass die rasche Abweisung offensichtlich unbegründeter Klagen ohne Einschränkung des wirksamen Zugangs zur Justiz ermöglicht wird.

(32)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stehen, gegen die wegen ihrer öffentlichen Beteiligung ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde, und dass die Inanspruchnahme dieser Garantien nicht ungebührlich beschwerlich ist. Die spezifischen Vorschriften für Verfahren, Form und Methoden, gemäß denen das angerufene Gericht Anträge auf Verfahrensgarantien behandeln sollte, sind im nationalen Recht festzulegen oder beizubehalten. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise bestehende Zivilprozessvorschriften für den Umgang mit Beweismitteln anwenden, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Verfahrensgarantien erfüllt sind, oder diesbezüglich spezifische Vorschriften festlegen.

(33)

Um sicherzustellen, dass Anträge auf eine Sicherheit und frühzeitige Abweisung auf beschleunigte Weise behandelt werden, können die Mitgliedstaaten Fristen für die Durchführung von Anhörungen oder für den Erlass einer Entscheidung durch das Gericht festlegen. Sie können zusätzlich Regelungen einführen, die Verfahren für vorläufige Maßnahmen ähneln. Damit das Verfahren so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Verfahrensrecht Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Beklagte Abhilfemaßnahmen nach dieser Richtlinie beantragt hat, die Entscheidung über einen solchen Antrag beschleunigt getroffen wird, unter anderem durch Nutzung von im nationalen Recht bereits bestehenden Verfahren für eine beschleunigte Behandlung.

(34)

In einigen missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung nehmen Kläger absichtlich Klagen oder Antragsbegründungen zurück oder ändern diese, um zu vermeiden, dass das Gericht der obsiegenden Partei die Erstattung der Kosten zuspricht. Durch diese juristische Taktik könnte dem Beklagten in manchen Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen werden, eine Erstattung der Verfahrenskosten zu erhalten. Durch solche Rücknahmen oder Änderungen, falls im nationalen Recht vorgesehen und unbeschadet der Verfügungsgewalt der Parteien über das Verfahren, sollte der Beklagte daher nicht in seiner Möglichkeit beeinträchtigt werden, im Einklang mit nationalem Recht Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung zu beantragen. Dies sollte unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten gelten, vorzusehen, dass Verfahrensgarantien von Amts wegen gewährt werden können.

(35)

Um ein wirksameres Schutzniveau zu gewährleisten, sollten Verbände, Organisationen, Gewerkschaften und andere Einrichtungen, die gemäß den im nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Rechte von Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu schützen oder zu fördern, in der Lage sein, den Beklagten mit seiner Zustimmung in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit öffentlicher Beteiligung zu unterstützen. Mit dieser Unterstützung sollte sichergestellt werden, dass das spezifische Fachwissen solcher Einrichtungen in ein solches Verfahren eingebracht werden kann, was dazu beiträgt, dass das Gericht beurteilen kann, ob ein Fall missbräuchlich ist oder eine Klage offensichtlich unbegründet ist. Diese Unterstützung könnte beispielsweise durch die Bereitstellung von für den Fall relevanten Informationen, durch die Teilnahme an Gerichtsverfahren zur Unterstützung des Beklagten oder in jeder anderen im nationalen Recht vorgesehenen Form erfolgen. Die Voraussetzungen, unter denen Nichtregierungsorganisationen den Beklagten unterstützen können, und die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine solche Unterstützung, wie etwa gegebenenfalls Fristen, sollten dem nationalen Recht unterliegen. Dies sollte die bestehenden Vertretungs- und Interventionsrechte unberührt lassen, die durch anderes Unionsrecht oder nationales Recht garantiert sind. Mitgliedstaaten, die nicht über Kriterien für berechtigtes Interesse verfügen, können zulassen, dass Einrichtungen im Allgemeinen den Beklagten gemäß dieser Richtlinie unterstützen können.

(36)

Um dem Beklagten einen zusätzlichen Schutz zu bieten, sollte es möglich sein, eine Sicherheit zur Deckung der geschätzten Verfahrenskosten zu gewähren, was die Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstehen, und, sofern im nationalen Recht vorgesehen, den geschätzten Schaden beinhalten könnte. Es ist jedoch notwendig, ein Gleichgewicht zwischen dieser Maßnahme und dem Recht des Klägers auf Zugang zur Justiz zu finden. Falls das angerufene Gericht es als angemessen erachtet, sollte es den Kläger anweisen können, eine Sicherheit zu leisten, wenn Elemente vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Verfahren missbräuchlich ist, oder wenn eine Gefahr besteht, dass der Beklagte keinerlei Erstattung erhalten könnte, oder hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der Parteien oder anderer derartiger im nationalen Recht festgelegter Kriterien. Die Gewährung einer Sicherheit stellt kein Urteil in der Sache dar, sondern dient als sichernde Maßnahme, um zu gewährleisten, dass eine rechtskräftige Entscheidung, mit der ein Verfahrensmissbrauch festgestellt wird, tatsächlich vollstreckt wird, und dass die dem Beklagten entstandenen Kosten und — falls im nationalen Recht vorgesehen — der potenzielle ihm entstandene Schaden gedeckt sind, insbesondere wenn ein Risiko für einen nicht wiedergutzumachenden Schaden besteht. Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, zu entscheiden, ob das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Beklagten eine Sicherheit anordnen sollte. Sofern das nationale Recht dies vorsieht, sollte es in jedem Stadium des Gerichtsverfahrens möglich sein, eine Sicherheit zu gewähren.

(37)

Die Entscheidung, mit der eine frühzeitige Abweisung erfolgt, sollte eine Entscheidung in der Sache sein, die nach angemessener Prüfung erfolgt. Die Mitgliedstaaten sollten neue Vorschriften erlassen oder bestehende Vorschriften nach nationalem Recht anwenden, damit das Gericht entscheiden kann, ob offensichtlich unbegründete Klagen abgewiesen werden, sobald es die zur Begründung der Entscheidung erforderlichen Informationen erhalten hat. Eine solche Abweisung sollte im frühestmöglichen Stadium des Verfahrens erfolgen; dies kann jedoch im Einklang mit nationalem Recht jederzeit während des Verfahrens geschehen, je nachdem, wann das Gericht derartige Informationen erhält. Die Möglichkeit einer frühzeitigen Abweisung steht der Anwendung nationaler Vorschriften, die es den nationalen Gerichten ermöglichen, die Zulässigkeit einer Klage noch vor der Einleitung des Verfahrens zu beurteilen, nicht entgegen.

(38)

Hat der Beklagte beantragt, die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen, so sollte das Gericht diesen Antrag im Einklang mit nationalem Recht auf beschleunigte Weise behandeln, um die Prüfung, ob die Klage offensichtlich unbegründet ist, zu beschleunigen, wobei die spezifischen Umstände des Falles berücksichtigt werden sollten.

(39)

Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen von Zivilverfahren trägt ein Kläger, der eine Klage gegen eine natürliche oder juristische Person anhängig macht, die sich öffentlich beteiligt, die Pflicht der Beweiserbringung für die Begründetheit dieser Klage. Hat der Beklagte eine frühzeitige Abweisung beantragt, so sollte der Kläger zur Vermeidung dieser frühzeitigen Abweisung die Klage zumindest insoweit substanziieren müssen, dass das Gericht zu dem Schluss gelangen kann, dass die Klage nicht offensichtlich unbegründet ist.

(40)

Gegen eine Entscheidung, mit der eine frühzeitige Abweisung erfolgt, sollte ein Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen eine Entscheidung, mit der eine frühzeitige Abweisung abgelehnt wird, könnte im Einklang mit nationalem Recht ebenfalls die Einlegung eines Rechtsmittels zulässig sein.

(41)

Hat das Gericht das Verfahren als missbräuchlich eingestuft, so sollten die Kosten alle Arten der Verfahrenskosten, die nach nationalem Recht erstattet werden können, umfassen, einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstehen, es sei denn, diese Kosten sind überhöht. Wenn das nationale Recht nicht vorsieht, dass die Kosten der Rechtsvertretung über das in gesetzlichen Honorartabellen Festgelegte hinaus zur Gänze erstattet werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Kläger diese Kosten durch andere nach nationalem Recht verfügbare Instrumente in vollem Umfang trägt. Die gesamten Kosten der Rechtsvertretung sollten jedoch nicht erstattet werden, wenn diese Kosten überhöht sind, zum Beispiel, wenn unverhältnismäßige Honorare vereinbart wurden. Das Gericht sollte die Kostenentscheidungen im Einklang mit nationalem Recht treffen.

(42)

Mit der Möglichkeit für die Gerichte, Sanktionen oder andere gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen zu verhängen, wird in erster Linie das Ziel verfolgt, potenzielle Kläger davon abzuhalten, missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung anzustrengen. Andere geeignete Maßnahmen, einschließlich der Zahlung von Schadenersatz oder der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung, falls im nationalen Recht vorgesehen, sollten ebenso wirksam sein wie Sanktionen. Hat das Gericht das Verfahren als missbräuchlich eingestuft, so sollten solche Sanktionen oder andere gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen in jedem Einzelfall festgelegt werden, sollten sie in einem angemessenen Verhältnis zur Art des festgestellten Missbrauchs und zu den Elementen stehen, die auf den festgestellten Missbrauch hinweisen, und sollte das Potenzial für eine schädliche oder abschreckende Wirkung dieses Verfahrens auf die öffentliche Beteiligung oder die wirtschaftliche Lage des Klägers, der das Machtungleichgewicht ausgenutzt hat, berücksichtigt werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, wie etwaige Geldbeträge zu zahlen sind.

(43)

Im grenzüberschreitenden Kontext ist es zudem wichtig, die Bedrohung durch SLAPP-Klagen in Drittländern zu erkennen, die sich gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Personen richten, welche ihren Wohnsitz in der Union haben und sich öffentlich beteiligen. SLAPP-Klagen in Drittländern können dazu führen, dass Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu überhöhtem Schadenersatz verurteilt werden. Gerichtsverfahren in Drittländern sind für die Betroffenen von SLAPP-Klagen komplexer und kostspieliger. Zum Schutz der Demokratie und des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in der Union und um zu verhindern, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien durch die Anstrengung von Gerichtsverfahren in anderen Gerichtsständen ausgehöhlt werden, ist es wichtig, Schutz vor offensichtlich unbegründeten Klagen und missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung in Drittländern zu gewähren. Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem Drittland als offensichtlich unvereinbar mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) oder auf der Grundlage eines gesonderten Versagungsgrundes ablehnen.

(44)

Mit dieser Richtlinie wird ein neuer besonderer Zuständigkeitsgrund geschaffen, um sicherzustellen, dass Betroffene von SLAPP-Klagen mit Wohnsitz in der Union über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung verfügen, die von einem Kläger mit Wohnsitz außerhalb der Union vor einem Gericht eines Drittlands angestrengt werden. Dies sollte unabhängig von einer anhängigen oder rechtskräftigen Entscheidung gelten, da den Betroffenen von SLAPP-Klagen mit Beginn eines Gerichtsverfahrens und möglicherweise sogar ohne Ergehen einer Entscheidung, beispielsweise im Fall einer Rücknahme der Klage, Schaden und Kosten entstehen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Ausübung der Zuständigkeit im Einklang mit nationalem Recht jedoch beschränken können, solange das Verfahren im Drittland noch anhängig ist, indem sie beispielsweise eine Aussetzung des Verfahrens in dem Mitgliedstaat vorsehen. Dieser besondere Zuständigkeitsgrund versetzt die Betroffenen von SLAPP-Klagen mit Wohnsitz in der Union in die Lage, vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaats den Ersatz des Schadens und der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht des Drittlands entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden, geltend zu machen. Dieser besondere Zuständigkeitsgrund dient als Abschreckung vor SLAPP-Klagen, die in Drittländern gegen Personen mit Wohnsitz in der Union angestrengt werden, und die in solchen Verfahren ergangene Entscheidung sollte durchgesetzt werden können, wenn beispielsweise ein Kläger mit Wohnsitz außerhalb der Union über Vermögenswerte in der Union verfügt. Die in dieser Richtlinie zu diesem besonderen Zuständigkeitsgrund niedergelegte Bestimmung sollte weder das anwendbare Recht noch das materielle Schadenersatzrecht als solches behandeln.

(45)

Diese Richtlinie sollte nicht die Anwendung von bilateralen oder multilateralen Übereinkommen oder Abkommen zwischen einem Drittstaat und der Union oder einem Mitgliedstaat, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geschlossen wurden, berühren, einschließlich des Lugano-Übereinkommens von 2007, im Einklang mit Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(46)

Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über verfügbare Verfahrensgarantien, Abhilfemaßnahmen und bestehende Unterstützungsmaßnahmen an einem einzigen Ort in einer sogenannten zentralen Anlaufstelle zur Verfügung stellen, um den Betroffenen von SLAPP-Klagen einen einfachen kostenlosen Zugang zu sachdienlichen Informationen zu gewähren und ihnen so zu helfen, alle relevanten Informationen zu finden. Es ist typisch für SLAPP-Klagen, dass die Betroffenen schwerwiegende finanzielle Auswirkungen sowie psychische Schädigungen und Rufschädigungen erleiden. Die Verursachung solcher Schädigungen ist eines der Ziele von SLAPP-Klägern, wenn sie missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung anstrengen. Daher sollten die über die zentrale Anlaufstelle bereitgestellten Informationen bestehende Unterstützungsmechanismen abdecken, zum Beispiel Informationen über einschlägige Organisationen und Verbände, die rechtliche oder finanzielle Hilfe sowie psychologische Unterstützung für die Betroffenen von SLAPP-Klagen leisten. In dieser Richtlinie wird die Form dieser zentralen Anlaufstelle nicht festgelegt.

(47)

Ziel der Veröffentlichung einschlägiger Gerichtsentscheidungen ist es, das Bewusstsein für SLAPP-Klagen zu schärfen und Gerichten, Angehörigen der Rechtsberufe und der breiten Öffentlichkeit eine Informationsquelle über SLAPP-Klagen zur Verfügung zu stellen. Diese Veröffentlichung sollte im Einklang mit dem Unionsrecht und nationalem Recht über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen und könnte über geeignete Kanäle wie etwa bestehende justizielle Datenbanken oder das Europäische E-Justiz-Portal sichergestellt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten zumindest verpflichtet werden, Urteile nationaler Berufungsgerichte oder der höchsten Instanz zu veröffentlichen.

(48)

Bei den gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls durch die Mitgliedstaaten zu erhebenden Datenarten handelt es sich um eine begrenzte Zahl von Schlüsselelementen, wie etwa die Zahl der missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung, aufgeschlüsselt auf der Grundlage der Arten von Beklagten und Klägern, und nach den Arten von Klagen, mit denen solche Gerichtsverfahren angestrengt werden. Diese Daten werden benötigt, um das Bestehen und den zahlenmäßigen Anstieg von SLAPP-Klagen in der Union zu überwachen, wodurch den Behörden und anderen einschlägigen Interessenträgern Informationen zur Verfügung gestellt werden, um SLAPP-Klagen zu quantifizieren und besser zu verstehen, und ihnen dabei geholfen wird, die erforderliche Unterstützung für die Betroffenen von SLAPP-Klagen bereitzustellen. Die Verfügbarkeit von Daten würde durch die Digitalisierung der Justiz erleichtert.

(49)

Die Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission (5) richtet sich an die Mitgliedstaaten und bietet ein umfassendes Instrumentarium an Maßnahmen, darunter Schulungen, Sensibilisierung, Unterstützung für die Betroffenen von missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung, Datenerhebung und die Berichterstattung über und Beobachtung von Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung. Wenn die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstellt, wobei sie auch den nationalen Kontext jedes Mitgliedstaats berücksichtigt, einschließlich der Umsetzung der Empfehlung (EU) 2022/758, sollte sie eine gesonderte Zusammenfassung des Berichts in einem leicht zugänglichen Format erstellen, die wesentliche Informationen über die Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien in den Mitgliedstaaten enthält. Die Kommission sollte sowohl den Bericht als auch die Zusammenfassung über geeignete Kanäle, einschließlich des Europäischen E-Justiz-Portals, veröffentlichen.

(50)

Diese Richtlinie sollte den Schutz, der natürlichen und juristischen Personen, die sich öffentlich beteiligen, durch andere Instrumente des Unionsrechts mit günstigeren Vorschriften gewährt wird, unberührt lassen. Vor allem wird mit dieser Richtlinie nicht beabsichtigt, Rechte wie das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu mindern oder einzuschränken, noch wird mit ihr beabsichtigt, in irgendeiner Weise den Schutz, den die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in der in nationales Recht umgesetzten Fassung bietet, zu beeinträchtigen. In Fällen, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2019/1937 fallen, sollte der von beiden Rechtsakten gebotene Schutz gelten.

(51)

Die Vorschriften über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Fällen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 1215/2012 und (EG) Nr. 864/2007 festgelegt sind, können in SLAPP-Rechtssachen relevant sein. Daher ist es wichtig, bei jeder künftigen Überprüfung dieser Verordnungen auch die SLAPP-spezifischen Aspekte der Vorschriften über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht zu bewerten.

(52)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten, der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Dementsprechend sollte diese Richtlinie im Einklang mit diesen Grundrechten ausgelegt und umgesetzt werden, einschließlich des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, auf ein faires Verfahren und auf Zugang zur Justiz. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten alle beteiligten Behörden im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Fällen eines Konflikts zwischen einschlägigen Grundrechten die betreffenden Rechte in ausgewogener Weise berücksichtigen.

(53)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(54)

Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 6. Juli 2022 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(55)

Da die Ziele dieser Richtlinie aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Verfahrensvorschriften von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Tatsache, dass mit dieser Richtlinie gemeinsame Mindeststandards für nationale Verfahrensgarantien in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen festgelegt werden, besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Garantien gegen offensichtlich unbegründete Klagen oder missbräuchliche Gerichtsverfahren in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die gegen natürliche und juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivilverfahren, einschließlich Verfahren für vorläufige und sichernde Maßnahmen und Widerklagen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erstreckt sich insbesondere nicht auf Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“). Diese Richtlinie gilt nicht für Strafsachen und Schiedsverfahren und lässt das Strafprozessrecht unberührt.

Artikel 3

Mindestanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können für den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung in Zivilsachen günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, einschließlich nationaler Bestimmungen, die wirksamere Verfahrensgarantien in Bezug auf das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit vorsehen.

(2)   Die Umsetzung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung dafür dienen, das von den Mitgliedstaaten bereits gewährte Schutzniveau in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen abzusenken.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„öffentliche Beteiligung“ jede Aussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die in Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Freiheit von Kunst und Wissenschaft oder Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse erfolgt, sowie jede Vorbereitungs-, Unterstützungs- oder Hilfsmaßnahme, die unmittelbar damit im Zusammenhang steht;

2.

„Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ jede Angelegenheit, die die Öffentlichkeit in einem solchen Ausmaß betrifft, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran haben kann, etwa in Bereichen wie

a)

Grundrechte, öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder Klima;

b)

Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens im öffentlichen oder privaten Sektor ist;

c)

Angelegenheiten, die von einem gesetzgebenden, vollziehenden oder gerichtlichen Organ geprüft werden, oder jegliche andere offizielle Verfahren;

d)

Vorwürfe der Korruption, des Betrugs oder jeglicher anderer Straftaten oder verwaltungsrechtlicher Verstöße im Zusammenhang mit solchen Angelegenheiten;

e)

Tätigkeiten zum Schutz der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäischen Union verankerten Werte, einschließlich des Schutzes demokratischer Prozesse vor ungebührlicher Einflussnahme, insbesondere durch die Bekämpfung von Desinformation;

3.

„missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung“ Gerichtsverfahren, die nicht angestrengt werden, um tatsächlich ein Recht geltend zu machen oder auszuüben, sondern deren Hauptzweck darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, mit denen häufig ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien ausgenutzt wird und mit denen unbegründete Ansprüche verfolgt werden. Anhaltspunkte für einen solchen Zweck schließen beispielsweise Folgendes ein:

a)

die Unverhältnismäßigkeit, Überhöhtheit oder Unangemessenheit des Anspruchs oder eines Teils davon, einschließlich des überhöhten Streitwerts;

b)

das Vorhandensein mehrerer Verfahren, die vom Kläger oder verbundenen Parteien in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten angestrengt werden;

c)

Einschüchterung, Belästigung oder Drohungen seitens des Klägers oder der Vertreter des Klägers vor oder während des Verfahrens sowie ähnliches Verhalten des Klägers in ähnlichen oder parallelen Fällen;

d)

böswillige Nutzung von Verfahrenstaktiken, wie etwa die Verzögerung von Verfahren, eine betrügerische oder missbräuchliche Wahl des Gerichtsstands oder die Einstellung von Verfahren in einem späteren Stadium des Verfahrens in böser Absicht.

Artikel 5

Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Bezug

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie wird davon ausgegangen, dass eine Angelegenheit einen grenzüberschreitenden Bezug hat, es sei denn, beide Parteien haben ihren Wohnsitz im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts und alle anderen für den betreffenden Sachverhalt relevanten Elemente befinden sich ebenfalls in diesem Mitgliedstaat.

(2)   Der Wohnsitz wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bestimmt.

KAPITEL II

Gemeinsame Vorschriften über Verfahrensgarantien

Artikel 6

Anträge in Bezug auf Verfahrensgarantien

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche oder juristische Personen, gegen die aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung ein Gerichtsverfahren angestrengt wird, im Einklang mit nationalem Recht Folgendes beantragen können:

a)

eine Sicherheit gemäß Artikel 10;

b)

die frühzeitige Abweisung offensichtlich unbegründeter Klagen gemäß Kapitel III;

c)

Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung gemäß Kapitel IV.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Maßnahmen in Bezug auf Verfahrensgarantien gemäß den Kapiteln III und IV von dem angerufenen Gericht von Amts wegen getroffen werden können.

Artikel 7

Beschleunigte Behandlung von Anträgen in Bezug auf Verfahrensgarantien

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b im Einklang mit nationalem Recht auf beschleunigte Weise behandelt werden, wobei die Umstände des Falles, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ebenfalls im Einklang mit nationalem Recht auf beschleunigte Weise, sofern möglich, behandelt werden können, wobei die Umstände des Falles, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen sind.

Artikel 8

Nachträgliche Änderung von Klagen oder Antragsbegründungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Gerichtsverfahren, die gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden, nachträgliche Änderungen der Klagen oder der Antragsbegründungen durch den Kläger, einschließlich der Rücknahme von Klagen, den Beklagten nicht daran hindern, im Einklang mit nationalem Recht Abhilfemaßnahmen gemäß Kapitel IV zu beantragen.

Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2.

Artikel 9

Unterstützung des Beklagten in Gerichtsverfahren

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gericht, das mit einem Verfahren, welches gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt wird, befasst ist, zulassen kann, dass Verbände, Organisationen, Gewerkschaften und andere Einrichtungen, die gemäß den in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Rechte von Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu schützen oder zu fördern, im Einklang mit nationalem Recht den Beklagten mit seiner Zustimmung unterstützen können oder in diesen Verfahren Informationen geben können.

Artikel 10

Sicherheit

Unbeschadet des Rechts auf Zugang zur Justiz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das angerufene Gericht in Gerichtsverfahren, die gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden, vom Kläger eine Sicherheit für die geschätzten Verfahrenskosten verlangen kann, was die Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstehen, und, sofern im nationalen Recht vorgesehen, Schadenersatz beinhalten kann.

KAPITEL III

Frühzeitige Abweisung offensichtlich unbegründeter Klagen

Artikel 11

Frühzeitige Abweisung

Im Einklang mit nationalem Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gerichte Klagen gegen öffentliche Beteiligung nach angemessener Prüfung im frühestmöglichen Stadium im Verfahren als offensichtlich unbegründet abweisen können.

Artikel 12

Pflicht der Beweiserbringung und Substanziierung von Klagen

(1)   Die Pflicht der Beweiserbringung für die Begründetheit der Klage liegt beim Kläger, der die Klage erhebt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es in Fällen, in denen ein Beklagter einen Antrag auf frühzeitige Abweisung gestellt hat, dem Kläger obliegt, die Klage zu substanziieren, damit das Gericht beurteilen kann, ob sie nicht offensichtlich unbegründet ist.

Artikel 13

Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen eine Entscheidung, mit der eine frühzeitige Abweisung gemäß Artikel 11 gewährt wird, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

KAPITEL IV

Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung

Artikel 14

Erstattung der Kosten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kläger, der ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt hat, dazu verpflichtet werden kann, sämtliche Arten von Kosten des Verfahrens zu tragen, die gemäß nationalem Recht erstattet werden können, einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstanden sind, es sei denn, diese Kosten sind überhöht.

(2)   Wenn nach nationalem Recht nicht gewährleistet ist, dass die Kosten der Rechtsvertretung über das in gesetzlichen Honorartabellen Festgelegte hinaus zur Gänze erstattet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Kosten in vollem Umfang durch andere nach nationalem Recht verfügbare Instrumente abgedeckt werden, es sei denn, sie sind überhöht.

Artikel 15

Sanktionen oder sonstige gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gerichte, die mit einem missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung befasst sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen oder sonstige gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen, einschließlich der Zahlung von Schadenersatz oder der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung, falls im nationalen Recht vorgesehen, gegen die Partei verhängen können, die dieses Verfahren angestrengt hat.

KAPITEL V

Schutz vor Urteilen aus Drittländern

Artikel 16

Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem Drittland

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem Drittland in einem Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat versagt wird, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich angesehen wird.

Artikel 17

Zuständigkeit für Rechtsmittel im Zusammenhang mit Verfahren in Drittländern

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, gegen die von einem Kläger mit Wohnsitz außerhalb der Union ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung vor einem Gericht eines Drittlands angestrengt wird, bei den Gerichten des Wohnsitzes dieser Person den Ersatz des Schadens und der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht des Drittlands entstanden sind, geltend machen kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Ausübung der Zuständigkeit nach Absatz 1 beschränken, solange das Verfahren im Drittland noch anhängig ist.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 18

Zusammenspiel mit bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Abkommen

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung von bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Abkommen zwischen einem Drittstaat und der Union oder einem Mitgliedstaat, die vor dem 6. Mai 2024 geschlossen wurden.

Artikel 19

Information und Transparenz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Artikel 6 genannte natürliche oder juristische Personen, die sich öffentlich beteiligen, gegebenenfalls Zugang zu Informationen über verfügbare Verfahrensgarantien und Rechtsbehelfe und bestehende Unterstützungsmaßnahmen wie etwa Prozesskostenhilfe und finanzielle und psychologische Unterstützung, sofern verfügbar, haben.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umfassen alle verfügbaren Informationen über Sensibilisierungskampagnen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern.

Diese Informationen werden an einer einzigen Stelle in einem leicht zugänglichen Format über einen geeigneten Kanal wie etwa ein Informationszentrum, eine bestehende Kontaktstelle oder ein elektronisches Zugangstor, einschließlich des Europäischen E-Justiz-Portals, bereitgestellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Zivilverfahren gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates (7) gewährt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen rechtskräftige Urteile ihrer nationalen Berufungsgerichte oder der höchsten Instanz in Bezug auf Verfahren, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, in einem leicht zugänglichen und elektronischen Format. Diese Veröffentlichung erfolgt im Einklang mit nationalem Recht.

Artikel 20

Datenerhebung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich, soweit verfügbar, vorzugsweise in aggregierter Form Daten über die Anträge und Entscheidungen gemäß den Kapiteln II, III, IV und V, und zwar über

a)

die Zahl der Fälle missbräuchlicher Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung, die in dem betreffenden Jahr angestrengt wurden;

b)

die Zahl der Gerichtsverfahren, aufgeschlüsselt nach Art des Beklagten und des Klägers;

c)

die Art der Klage, die auf der Grundlage dieser Richtlinie erhoben wird.

Artikel 21

Überprüfung

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission bis zum 7. Mai 2030 die verfügbaren Daten über die Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung, insbesondere verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die Betroffenen von Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien in Anspruch genommen haben. Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 7. Mai 2031 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Entwicklungen betreffend missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung und die Auswirkungen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten, wobei der nationale Kontext in jedem Mitgliedstaat, einschließlich der Umsetzung der Empfehlung (EU) 2022/758, berücksichtigt wird. Diesem Bericht werden, soweit erforderlich, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt. Der Bericht der Kommission wird veröffentlicht.

Artikel 22

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Mai 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. April 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. C 75 vom 28.2.2023, S. 143.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2024.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).

(5)  Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission vom 27. April 2022 zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L 138 vom 17.5.2022, S. 30).

(6)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(7)  Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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