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Document 32022R2475

Verordnung (EU) 2022/2475 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

ST/15779/2022/INIT

ABl. L 322I vom 16.12.2022, p. 315–317 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2475/oj

16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 322/315


VERORDNUNG (EU) 2022/2475 DES RATES

vom 16. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 16. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2479 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2479 wurde eine neue Frist für die Ausnahmeregelung, die Veräußerungen durch eine bestimmte gelistete Einrichtung ermöglicht, eingeführt. Diese neue Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 entsprechen, beispielsweise ungenehmigte Veräußerungen, nachdem die Einrichtungen in die Liste aufgenommen wurde. Ferner wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/2479 die Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf zwei neu in die Liste aufgenommene Einrichtungen ausgeweitet, um die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit diesen Einrichtungen geschlossen wurden, zu ermöglichen. Um den Bedenken in Bezug auf die Ernährungssicherheit in Drittländern weiter Rechnung zu tragen, wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/2479 eine neue Ausnahmeregelung eingeführt, die es ermöglicht, eingefrorene Vermögenswerte bestimmter Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — gespielt haben, freizugeben und ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Um Umgehungen zu vermeiden, werden die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut.

Dabei sollten sie in enger Zusammenarbeit mit der Kommission handeln, um eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union zu gewährleisten. Die zuständigen nationalen Behörden können die zuständigen nationalen Behörden an den Prioritäten der Vereinten Nationen und des Welternährungsprogramms zur Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit weltweit orientieren. Diese Ausnahmeregelung lässt andere restriktive Maßnahmen, die von der Union gegen Russland und andere Länder verhängt wurden, sowie die jeweiligen nationalen Sicherheitsbelange der Mitgliedstaaten unberührt.

(3)

Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass sich der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf Informationen über alle Genehmigungen erstreckt, die im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vorgesehenen Ausnahmen erteilt werden.

(4)

Ferner sollte klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten erhobenen und anschließend mit der Kommission ausgetauschten Informationen nur für die Zwecke verwendet werden können, für die sie entgegengenommen oder übermittelt wurden. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Kommission die Informationen, die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 übermittelt oder entgegennimmt, nur für die Zwecke verwenden darf, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten zu gewährleisten, sollte darüber hinaus in Bezug auf verschiedene Bestimmungen klargestellt werden, welches die Grenzen für die Verwendung der Informationen sind, die den Mitgliedstaaten bzw. der Kommission übermittelt oder von ihnen bzw. ihr entgegengenommen werden.

(5)

Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6b Absatz 2b erhält folgende Fassung:

„(2b)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.“

2.

In Artikel 6b wird folgender Absatz eingefügt:

„(2c)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023 erforderlich sind.“

3.

In Artikel 6b Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „28. Februar 2023“ ersetzt.

4.

Artikel 6e Absatz 1erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — erforderlich sind.“

5.

In Artikel 6e wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats — auf der Grundlage einer spezifischen und fallbezogenen Bewertung — für jede betreffende Transaktion getrennt die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — gespielt haben, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Personen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder Ressourcen für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — in Drittländer im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind.“

6.

Artikel 6e Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der betreffende Mitgliedstaat handelt bei der Genehmigung solcher Operationen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach den Absätzen 1 und 1a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

7.

In Artikel 6e wird folgender Absatz angefügt:

"(3)   Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens am 17. Juni 2023 und danach alle sechs Monate eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung nach Absatz 1a eingegangen Informationen."

8.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Informationen, die nach diesem Artikel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

9.

Artikel 9 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Informationen, die nach diesem Artikel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

10.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

a)

nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen,

b)

Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/2479 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 687 dieses Amtsblatts).


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